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Zürich Obergericht Strafkammern 14.08.2013 UE130097

14 agosto 2013·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·1,963 parole·~10 min·2

Riassunto

Einstellung einer Strafuntersuchung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE130097-O/U/BUT

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, lic. iur. W. Meyer und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie der Gerichtsschreiber Dr. A. Brüschweiler

Beschluss vom 14. August 2013

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

1. B._____, 2. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegner

betreffend Einstellung einer Strafuntersuchung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 21. März 2013, A-5/2012/3720

- 2 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe an die Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 11. Juli 2012 Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner 1 wegen Veruntreuung erstatten (Urk. 10/1). Mit Verfügung vom 21. März 2013 stellte die Staatsanwaltschaft See/Oberland dieses Strafverfahren ein (Urk. 3). Gegen diese Einstellungsverfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. April 2013 innert Frist Beschwerde erheben und Folgendes beantragen (Urk. 2 S. 2): "1. Es sei die Einstellungsverfügung vom 21. März 2013 der Staatsanwaltschaft See/Oberland aufzuheben. 2. Die Sache sei im Sinne der nachfolgenden Erwägungen zur neuerlichen Untersuchung an die Staatsanwaltschaft See/Oberland zurückzuweisen." Mit Präsidialverfügung vom 29. April 2013 wurde dem Beschwerdegegner 1 und der Staatsanwaltschaft See/Oberland Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 6). Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 7. Mai 2013 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9) und der Beschwerdegegner 1 liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen. Nachdem die Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft See/Oberland dem Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 31. Mai 2013 zur freigestellten Replik übermittelt worden war (Urk. 12), liess er am 20. Juni 2013 eine solche einreichen (Urk. 15), welche den Beschwerdegegnern mit Präsidialverfügung vom 12. Juli 2013 zur freigestellten Duplik zugestellt wurde (Urk. 17). Diese liessen sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen.

- 3 - II. Materielle Beurteilung 1. Begründung der Staatsanwaltschaft See/Oberland zur Einstellungsverfügung Die Staatsanwaltschaft begründete ihre Einstellungsverfügung im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer werfe dem Beschwerdegegner 1 vor, dieser habe in seiner Funktion als einer der Betreiber des "C._____" des Vereins "Freiwillige Feuerwehr D._____" nicht alle Einnahmen aus der Vermietung des Lokals verbucht. Mehrmals habe er die Entschädigung der Betreiber erst im Folgejahr verbucht, um so den Ertrag des laufenden Jahres zu schmälern und damit weniger Geld an den Verein abliefern zu müssen. Zudem habe er Waren wie einen Kühlschrank, Abwaschmittel, Briefmarken und Wein eingekauft, jedoch nie dem Lokal zur Verfügung gestellt. Mit diesem Vorgehen habe er es verstanden, den Kassabestand auf unter Fr. 7'000.– zu halten, um dem Verein keinen Gewinn abliefern zu müssen, und er habe sich überdies über einen längeren Zeitraum an nicht verbuchten Mietzinseinnahmen und nicht verbuchten Einnahmen aus verkauften Getränken bereichert. Anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 24. Januar 2013 habe der Beschwerdegegner 1 glaubhaft versichert, alles für den Verein und dessen "C._____" gemacht zu haben. Die Idee für dieses Lokal habe ursprünglich er gehabt und er führe es nun seit 21 Jahren. Zum Vorwurf der nicht verbuchten Miet- und Getränkeeinnahmen habe er angegeben, diese seien teilweise nicht auf dem "C._____"-Konto verbucht worden, was mit dem Erneuerungsfonds-Konto zusammenhänge, das er ungefähr im Jahr 2008 eingerichtet habe und auf welchem diese Einnahmen verbucht worden seien. Zum Vorwurf, er habe den Kassabestand absichtlich auf unter Fr. 7'000.– gehalten, um den darüber hinausgehenden Betrag nicht dem Verein abliefern zu müssen, habe er ausgeführt, dieser Vorwurf sei unsinnig, da ja sowieso alles dem Verein gehöre. Auch die Vorwürfe, Waren gekauft und nicht dem Verein zur Verfügung gestellt zu haben, habe der Beschuldigte von sich gewiesen. Schliesslich habe er auf den "Kommissionsbericht der Untersuchung im Falle der Führung des C._____" vom 22. Februar 2012 verwiesen, der auf Grund eines Antrages des Beschwerdeführers auf Abwahl des

- 4 - Beschwerdegegners 1 sowie auf Durchführung einer internen Untersuchung erstellt worden sei. In diesem Bericht seien der Präsident, der Ehren-Präsident, ein Vereinsmitglied sowie der Aktuar zum Schluss gekommen, es seien durch den Beschwerdegegner 1 zwar Fehler begangen worden und es herrsche eine chaotische, schlecht geführte Buchhaltung, jedoch seien keine finanziellen Verfehlungen festzustellen. Der Kühlschrank sei vorhanden, die vorgelegten Rechnungen und Belege würden mit der Buchhaltung übereinstimmen und auch das angeblich fehlende Geld sei vorhanden. Der Beschwerdegegner 1 habe trotz eines ablehnenden Entscheides der Generalversammlung einen Erneuerungsfonds eingerichtet und habe zu diesem Zweck ein Konto mit dem Betrag von Fr. 6'049.65 eröffnet. Die Herkunft dieses Geldes sei unklar. Der Beschwerdegegner 1 habe sich künftig an die klaren Vorgaben betreffend Buchhaltung zu halten. Da er grosse Verdienste beim Bau und Unterhalt des "C._____" geleistet habe und von der gesamten Mitgliedschaft des Vereins sehr geschätzt werde, werde beantragt, an ihm als "C._____"-Chef festzuhalten. Die Aussagen des Beschwerdegegners 1 würden sich mit den Erkenntnissen des Kommissionsberichts grösstenteils decken, weshalb von deren Richtigkeit auszugehen sei. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände sei nicht nachvollziehbar, auf welche Weise und weshalb sich der Beschwerdegegner 1 hätte bereichern sollen. Die Untersuchungskommission des Vereins habe nicht eruieren können, woher das Geld stamme, mit dem das Erneuerungsfonds-Konto eröffnet worden sei. Es sei deshalb nicht ausgeschlossen, dass es sich dabei um die in der Strafanzeige geltend gemachten Einnahmen aus der Vermietung und dem Getränkeverkauf gehandelt habe, die nicht dem "C._____"-Konto verbucht worden seien. Unter diesen Umständen bestehe aus strafrechtlicher Sicht kein weiterer Handlungsbedarf (Urk. 3 S. 1 f.).

- 5 - 2. Begründung der Beschwerde Zur Begründung seiner Beschwerde liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausführen, das Erneuerungsfonds-Konto sei in der Jahresrechnung 2011 nicht erfasst. Von diesem Konto hätten weder der Vereinsvorstand noch die Revisoren etwas gewusst. Der Beschwerdegegner 1 habe somit über Jahre hinweg beträchtliche Einnahmen verheimlicht und ein Vermögen von einigen tausend Franken, das dem Verein gehöre, trotz Rechenschaftspflicht dessen Kontrolle entzogen. Die Bewegungen auf diesem "schwarzen" Konto seien leicht zu ermitteln und es sei abzuklären, wohin allfällig abgezogene Gelder geflossen seien. Dies sei anhand der Kontoauszüge, der Buchhaltung und sämtlicher Mietverträge ohne grossen Aufwand möglich. Der Verdacht sei nicht ausgeräumt, dass der Beschwerdegegner 1 unberechtigt Bezüge zu seinen Gunsten oder zugunsten von Dritten getätigt habe (Urk. 2 S. 3 ff.).

3. Stellungnahme der Staatsanwaltschaft See/Oberland Ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde begründete die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen damit, in der Beschwerdeschrift werde mit keinem Wort der "Kommissionsbericht der Untersuchung im Falle der Führung des C._____" vom 22. Februar 2012 erwähnt. Wenn eine interne Kommission zum Schluss gekommen sei, es sei kein Geld abhanden gekommen, dann bestehe kein Grund für weitere Untersuchungshandlungen im Rahmen eines Strafverfahrens. Zudem stelle sich die Frage der Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers, denn Geschädigter sei im vorliegenden Fall der Verein "Freiwillige Feuerwehr D._____". Vom Vereinspräsidenten E._____ sei nie geltend gemacht worden, mit seiner Unterschrift auf dem Unterschriftenblatt des in Frage stehenden Erneuerungsfonds-Kontos stimme etwas nicht. Es sei deshalb davon auszugehen, dass er Kenntnis von diesem Konto gehabt habe und dass das darauf befindende Geld nicht in die Tasche des Beschwerdegegners 1 geflossen, sondern dem Verein zur Verfügung gestanden sei (Urk. 9 S. 1 f.).

- 6 - 4. Replik des Beschwerdeführers Replicando liess der Beschwerdeführer vorbringen, er sei ein aktives Mitglied des Vereins "Freiwillige Feuerwehr D._____", bezahle seine Mitgliederbeiträge und sei deshalb sowohl ideell als auch materiell direkt davon betroffen, wie und ob über das Vereinsvermögen rechtskonform verfügt werde. Bereits in der Strafanzeige vom 11. Juli 2012 sei die Schlussfolgerung der Kommission, das angeblich fehlende Geld sei vorhanden, als unsinnig gerügt und die Arbeit der Kommission angezweifelt worden. Unter Ziffer 18 der Strafanzeige sei festgehalten worden, dass der Verein offenbar versuche, schützend die Hand über sein langjähriges Mitglied zu halten; es sei nicht abgeklärt worden, wie viele Mieteinnahmen etc. der Beschwerdegegner 1 in seine eigene Tasche habe fliessen lassen. Ebenso sei die Aussage, das angeblich fehlende Geld sei vorhanden, unsinnig, da niemand wisse, wie viel fehle. Der Vereinspräsident habe den Beschwerdeführer aufgefordert, die Führung der Finanzen durch den Beschwerdegegner 1 unter die Lupe zu nehmen, weil der Jahresschlusssaldo konstant unter Fr. 7'000.– geblieben sei und deshalb der Verdacht der finanziellen Unregelmässigkeiten bestanden habe. Die Annahme, dass der Vereinspräsident damals vom verheimlichten Erneuerungsfonds-Konto gewusst habe, sei deshalb falsch. Das Geld dieses Kontos sei dem Verein nicht zur Verfügung gestanden, da niemand ausser dem Beschwerdegegner 1 davon gewusst habe (Urk. 15 S. 2 f.).

5. Rechtliches und Folgerungen Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. In Art. 104 Abs. 1 lit. a – c StPO wird festgehalten, dass Parteien die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft sowie (im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren) die Staatsanwaltschaft sind. Andere Verfahrensbeteiligte sind insbesondere der Geschädigte sowie die Person, die Anzeige erstattet (Art. 105 Abs. 1 lit. a und b StPO). Gemäss Art. 105 Abs. 2 StPO stehen diesen Verfahrensbetei-

- 7 ligten im Fall, dass sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen werden, die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu. Ist der Anzeigeerstatter nicht Geschädigter, so kann er aus seiner Anzeige unmittelbar keine Rechte ableiten. Zwar stehen ihm gewisse Mitteilungsansprüche hinsichtlich des Ausgangs des Verfahrens zu, nicht jedoch weitere Verfahrensrechte und namentlich keine Legitimation zu Rechtsmitteln (Schmid, Handbuch StPO, N 639). Als Geschädigter ist nach vorherrschender Auffassung nur der unmittelbar Geschädigte zu verstehen, d.h. der Träger des durch die Strafdrohung geschützten Rechtsgutes, gegen das sich die Straftat ihrem Begriff nach richtet (BGE 117 Ia 137 mit zahlreichen Literaturzitaten). Eine mittelbare Beeinträchtigung hingegen, die durch das Hinzutreten weiterer Elemente eintritt, begründet keine Geschädigten-Eigenschaft. Träger des durch den Tatbestand der Veruntreuung geschützten Rechtsgutes ist im vorliegenden Fall der Verein "Freiwillige Feuerwehr D._____" als juristische Person (und nicht dessen Mitglieder). Im Gegensatz zu blossen Personenmehrheiten ohne Rechtspersönlichkeit (wie zum Beispiel der Kollektivgesellschaft), bei denen die Gesellschafter Eigentümer des Gesellschaftsvermögens bzw. Inhaber der Konten der Gesellschaft sind, ist bei Körperschaften wie dem Verein allein die juristische Person Eigentümerin bzw. Inhaberin der Rechte, welche das Vereinsvermögen betreffen. Dementsprechend wäre im vorliegenden Fall allein der Verein als unmittelbar an seinem Vermögen Geschädigter beschwerdelegitimiert. Der Beschwerdeführer hat nicht geltend gemacht, er habe die Beschwerde namens und im Auftrag des Vereines "Freiwillige Feuerwehr D._____" erhoben, vielmehr geht aus seiner Strafanzeige hervor, dass er dem Beschwerdegegner 1 (entgegen einem Vereinsbeschluss, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf Abwahl des Beschwerdegegners 1 abgelehnt wurde, und entgegen der Schlussfolgerung der internen Kommission des Vereines, das angeblich fehlende Geld sei vorhanden) die Veruntreuung von Vereinsvermögen vorwirft. Bei dieser Sachlage ist auf die Beschwerde mangels Legitimation nicht einzutreten.

- 8 - III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss sind die Kosten für das Beschwerdeverfahren dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschwerdegegner 1 ist mangels erheblicher Umtriebe keine Prozessentschädigung zuzusprechen.

Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 800.– und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dem Beschwerdegegner 1 wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an: − RA Dr. iur. X._____, in zweifacher Ausfertigung, für sich und zuhanden des Beschwerdeführers (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) − Staatsanwaltschaft See/Oberland (gegen Empfangsbestätigung) sowie - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - unter Rücksendung der beigezogenen Akten 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 9 -

Zürich, 14. August 2013

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiber:

Dr. iur. A. Brüschweiler

Beschluss vom 14. August 2013 Erwägungen: I. Prozessgeschichte II. Materielle Beurteilung 1. Begründung der Staatsanwaltschaft See/Oberland zur Einstellungsverfügung 2. Begründung der Beschwerde 3. Stellungnahme der Staatsanwaltschaft See/Oberland 4. Replik des Beschwerdeführers 5. Rechtliches und Folgerungen III. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 800.– und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dem Beschwerdegegner 1 wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.  RA Dr. iur. X._____, in zweifacher Ausfertigung, für sich und zuhanden des Beschwerdeführers (per Gerichtsurkunde)  den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde)  Staatsanwaltschaft See/Oberland (gegen Empfangsbestätigung) sowie - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - unter Rücksendung der beigezogenen Akten

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