Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE130056-O/U/br
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, lic. iur. W. Meyer und der Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Schlegel
Beschluss vom 27. August 2013
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge B._____ vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
1. C._____, 2. Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Beschwerdegegner
betreffend Nichtanhandnahme
Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 7. Februar 2013, B-1*/2012/2378
- 2 - Erwägungen: I. 1. Am 15. Juni 2012 kam es auf Höhe der … [Adresse] zu einer Kollision zwischen dem knapp neunjährigen Kickboard fahrenden A._____ (Beschwerdeführer) und dem Personenwagen von C._____ (Beschwerdegegner 1). Der Beschwerdeführer erlitt dabei eine distale Unterschenkelfraktur links sowie eine Kontusion des Ellenbogens links (Urk. 6). Die Kantonspolizei Zürich rapportierte wegen fahrlässiger Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB sowie eventuell wegen ungenügender Vorsicht gegenüber Kindern im Strassenverkehr gemäss Art. 90 Ziff. 1 i.v.m. Art. 26 Abs. 2 aSVG (Urk. 14/1). Der Strafantrag betreffend fahrlässige Körperverletzung liegt vor (Urk. 14/5). 2. Am 7. Februar 2013 entschied die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (Beschwerdegegnerin 2) keine Strafuntersuchung anhand zu nehmen (Urk. 10 = Urk. 14/9). 3. Der Beschwerdeführer erhob gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Beschwerdegegnerin 2 vom 7. Februar 2013 Beschwerde bei der III. Strafkammer des Obergerichts und beantragte deren Aufhebung sowie die Durchführung einer Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 (Urk. 2 S. 2). Der Beschwerdegegner 1 verzichtete auf Vernehmlassung (Urk. 16). Die Beschwerdegegnerin 2 beantragte Abweisung der Beschwerde (Urk. 13). Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 23. April 2013 (Urk. 18). Die Beschwerdegegner 1-2 machten von der Möglichkeit einer Duplik keinen Gebrauch (vgl. Urk. 20-22). II. 1. Die Beschwerdegegnerin 2 begründete die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung damit, dass die vorhandenen Beweismittel keine Hinweise auf eine Sorgfaltspflichtverletzung des Beschwerdegegners 1 liefern würden. Aufgrund der
- 3 - Schilderung der neutralen Auskunftsperson D._____, welche sich in den wesentlichen Punkten mit denjenigen des Beschwerdegegners 1 und dessen Beifahrer decken würden, sei davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner 1 mit 40 bis 50 km/h unterwegs gewesen sei, wobei er sein Augenmerk auf den sich auf dem Trottoir befindlichen Beschwerdeführer gerichtet gehabt habe. Dieser habe sodann unerwartet die Strasse betreten, ohne auf den Verkehr zu achten. Der in jenem Moment zwei Meter vom Beschwerdeführer entfernte Beschwerdegegner 1 habe versucht, durch ein Ausweichmanöver nach links einen Zusammenstoss zu vermeiden, was ihm jedoch nicht gelungen sei. Aufgrund dieses Sachverhalts könne dem Beschwerdegegner 1 nicht vorgeworfen werden, mit unangepasster Geschwindigkeit gefahren zu sein. Auch mangelnde Aufmerksamkeit beziehungsweise Rücksicht gegenüber dem sich auf dem Trottoir befindlichen Beschwerdeführer könne ihm nicht unterstellt werden. Schliesslich fehlten Hinweise auf eine verzögerte Reaktionszeit (Urk. 10 = Urk. 14/9). 2. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers rügt, die Staatsanwaltschaft habe eine antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen. Sie habe es unterlassen, die nötigen Beweismittel zu erheben. Stattdessen habe sie aufgrund einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung die falschen Schlüsse gezogen. So habe sie auf die widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdegegners 1 abgestellt. Dieser habe beispielsweise am Unfallort ausgesagt, der Beschwerdeführer sei bergwärts unterwegs gewesen. Anlässlich der später erfolgten schriftlichen Befragung habe er gemeint, er sei talwärts gefahren. Auch die Aussagen des Beschwerdegegners 1 und diejenigen der Auskunftsperson widersprächen sich. Protokollierungsfehler der Polizei könnten überdies nicht ausgeschlossen werden. Verwertbare Einvernahmen lägen zudem keine vor. Auch sei das Umfeld des Beschwerdeführers, insbesondere die Eltern, nicht einvernommen worden, obwohl sie unmittelbar nach dem Unfall vor Ort gewesen seien. Sie hätten beobachtet, dass das Fahrzeug des Beschwerdegegners 1 erst dreissig Meter nach der Unfallstelle zum Stillstand gekommen sei. In der Nichtanhandnahmeverfügung werde dagegen ausser Acht gelassen, dass es keinerlei Bremsspuren gäbe. Der Beschwerdegegner 1 habe die Geschwindigkeit nicht verringert.
- 4 - Nicht berücksichtigt worden sei, dass sich der Beschwerdeführer auf dem Heimweg befunden habe, welchen er täglich zurücklege und gut kenne. Er wohne gegenüber der Unfallstelle. Entgegen der Behauptung des Beschwerdegegners 1 sei es nicht möglich, dass er mit dem Kickboard unvermittelt auf die Strasse gefahren sei. Mit einem Fahrzeug wie dem Kickboard müsse man eine Kurve fahren, um abzubiegen. Dies hätte der Beschwerdegegner 1 sehen und anhalten müssen. Falls der Beschwerdeführer bergwärts gefahren sei, wäre er aufgrund des Steigungswinkels sehr langsam unterwegs gewesen, so dass der Beschwerdegegner 1 genügend Zeit zum Abbremsen gehabt hätte. Sollte der Beschwerdegegner 1 tatsächlich beobachtet haben, wie sich der Beschwerdeführer unruhig und unkonzentriert auf dem Gehsteig fortbewegt habe, hätte er die Geschwindigkeit unverzüglich verringern und Bremsbereitschaft erstellen müssen. Dasselbe gälte, falls der Beschwerdeführer talwärts gefahren und dabei den Blick auf den Boden gerichtet gehabt hätte. Der Beschwerdegegner hätte die Aufmerksamkeit des Beschwerdeführers auch durch Hupen auf sich lenken können. Das Vertrauensprinzip gemäss Art. 26 SVG versage bei Kindern. Schliesslich wäre eine Unfallrekonstruktion hilfreich, damit sich die Beschwerdegegnerin 2 ein Bild über die örtlichen Verhältnisse machen könne. Anhand eines unfallphysikalischen Gutachtens könnte zudem festgestellt werden, ob der Beschwerdegegner 1 mit übersetzter Geschwindigkeit unterwegs und unaufmerksam gewesen sei. Diese Beweismittel gälte es daher zu erheben (Urk. 2 und Urk. 18). III. 1. Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sich aus Informationen der Polizei, einer Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitätsgründen auf eine
- 5 - Strafverfolgung zu verzichten ist, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 StPO). Der Zweck der Untersuchung besteht nach Art. 308 Abs. 1 StPO darin, den Sachverhalt so weit zu ermitteln, dass das Vorverfahren entweder mit einem Strafbefehl, einer Anklage oder einer Einstellung abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Dies bedeutet unter anderem, dass die Staatsanwaltschaft nicht jeglicher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich eine beschuldigte Person oder ein Geschädigter solches vorstellt. Die Staatsanwaltschaft darf dann die Untersuchung - z.B. aufgrund einer Anzeige nicht anhand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Worten eine Anzeige zum Vornherein aussichtslos ist, weil offensichtlich keine Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. zum Ganzen: Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 309 N 3 f., Art. 310 N 1 ff.; Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/ Lieber [Hrsg.], Schweizerische Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 309 N 11-14, N 19-23, Art. 310 N 2 ff.; Omlin, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 309 N 21 ff., Art. 310 N 9 ff.). 2. a) Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer mit dem Fahrzeug des Beschwerdegegners 1 kollidierte und dabei eine distale Unterschenkelfraktur links sowie eine Kontusion des Ellenbogens links erlitt. Einer genaueren Erörterung zu unterziehen ist die Frage, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdegegner 1 diese Verletzung unter Ausserachtlassung der gebotenen Sorgfalt und somit fahrlässig bewirkte (Art. 12 Abs. 3 StGB). Dazu müsste sein Handeln als pflichtwidrig unvorsichtig erscheinen und der Erfolg sich als Auswirkung gerade der durch den Sorgfaltsmangel geschaffenen Gefahr darstellen (Niggli/Maeder, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 12 N 88). Gemäss dem Vertrauensgrundsatz hängt das Mass der gebotenen Sorgfalt davon ab, inwieweit die Möglichkeit riskanten Fehlverhaltens Dritter in Rechnung zu stellen ist. Im Strassenverkehrsrecht wird der Vertrauensgrundsatz durch
- 6 - Art. 26 Abs. 1 SVG konkretisiert. Danach darf jeder Strassenbenützer, der sich verkehrsgemäss verhält, darauf vertrauen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ebenfalls ordnungsgemäss verhalten. Dieser Grundsatz wird eingeschränkt durch Art. 26 Abs. 2 SVG, welcher besagt, dass gegenüber Kindern besondere Vorsicht geboten ist. Danach kann sich der Verkehrsteilnehmer selbst dann nicht auf das Vertrauensprinzip berufen, wenn keine konkreten Anzeichen dafür bestehen, dass sich Kinder unkorrekt verhalten würden. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, um ein allenfalls begrenztes Vertrauen in das ordnungsgemässe Verhalten dieser Strassenbenützer zu rechtfertigen. Aufgrund von Untersuchungen wird angenommen, dass Kinder bis zum zwölften Altersjahr typische Verkehrsgefahren nicht verstehen. Der Motorfahrzeugführer hat daher angesichts solcher Kinder auf Verkehrswidrigkeiten gefasst zu sein und seine Fahrweise danach zu richten, das heisst allenfalls die Geschwindigkeit zu mässigen, Bremsbereitschaft zu erstellen und wenn die Kinder nicht auf den Verkehr achten, Warnsignale zu geben und nötigenfalls zu halten (Art. 4 Abs. 3 und Art. 29 Abs. 2 VRV; Urteile des Bundesgerichts 6P.17/2004 vom 4. August 2004 E. 6.2., 6B_377/2007 vom 6. Februar 2008 E. 2.4. und 6B_302/2011 vom 29. August 2011 E. 3.3.2; Schaffhauser, Grundriss des Schweizerischen Strassenverkehrsrechts, 2. Aufl., 2002 Band I, N 440 ff.). b) Aufgrund der Aussagen des Beschwerdegegners 1 und des den Unfall beobachtenden D._____ scheint der Beschwerdegegner 1 ursprünglich mit einer Geschwindigkeit von etwa 40 bis 50 km/h unterwegs gewesen zu sein (Urk. 14/1 S. 6 ff.). D._____ präzisierte, im Kollisionszeitpunkt sei das Fahrzeug mit 30 bis 40 km/h gerollt (Urk. 14/1 S. 7). Die Aussagen betreffend den Unfallhergang sowohl des Beschwerdegegners 1 und des mit seinem Fahrzeug im Tatzeitpunkt talwärts fahrenden D._____ als auch des Beschwerdegegners 1 anlässlich der polizeilichen Befragung am Unfallort (Urk. 14/1 S. 6) und später auf dem Revier (Urk. 14/4) weichen dagegen in wesentlichen Punkten voneinander ab. So hat der Beschwerdegegner 1 gemäss Polizeirapport angegeben, den Beschwerdeführer zum ersten Mal bemerkt zu haben, als er sich in einer Entfernung von ungefähr 150 Meter befunden habe.
- 7 - Er sei talwärts gefahren und habe vor sich auf den Boden geschaut (Urk. 14/1 S. 6). In der polizeilichen Befragung vom 9. Juli 2012 meinte er, der Beschwerdeführer sei bergwärts gefahren. Man habe ihn anlässlich der Befragung am Unfallort wohl falsch verstanden. Auf die Frage, wie sich der Beschwerdeführer verhalten habe, als er ihn zum erstem Mal erblickt habe, meinte er, dieser sei langsam bergwärts gefahren (Urk. 14/4, Frage 4). Auf die weitere Frage, wie sich jener verhalten habe, als er sich ihm genähert habe, antwortete er, er (der Beschwerdegegner 1) sei langsam weiter gefahren und plötzlich sei der Beschwerdeführer ohne auf die Strasse zu achten, direkt auf sein Fahrzeug zugekommen (Urk. 14/4, Frage 5). Als er schliesslich gefragt wurde, was er getan habe, als er den Beschwerdeführer zum ersten Mal bemerkt habe, erklärte er, er sei ganz normal weiter gefahren. Als er sich in der Nähe des Beschwerdeführers befunden habe, habe er sich auf diesen konzentriert (Urk. 14/4, Frage 11). D._____ erklärte gemäss Polizeirapport, der Beschwerdeführer sei "völlig zapplig" mit dem Kickboard auf dem Trottoir gestanden. Er sei dann unerwartet auf die Strasse getreten, ohne zuvor nach links oder rechts zu schauen (Urk. 14/1 S. 7). Die Aussagen des Beifahrers E._____ sind im Polizeirapport in lediglich vier Zeilen festgehalten. Der Beschwerdegegner 1 sei vorsichtig gefahren und der Beschwerdeführer sei unvermittelt auf die Strasse getreten (Urk. 14/1 S. 8). Aufgrund obiger Angaben stellen sich eine Vielzahl von Fragen. So geht aus den Aussagen des Beschwerdegegners 1 nicht eindeutig hervor, wie er sich verhielt, als er den Beschwerdeführer zum ersten Mal erblickte. Seine Aussagen lassen sowohl den Schluss zu, dass er mit unverminderter Geschwindigkeit weiter fuhr, als auch, dass er die Geschwindigkeit reduzierte. Aufgrund der Angabe von D._____, der Beschwerdegegner sei ursprünglich mit 40 bis 50 km/h, im Kollisionszeitpunkt mit 30 bis 40 km/h unterwegs gewesen, müsste angenommen werden, dass er leicht abbremste. Unklar ist auch, wie sich der Beschwerdeführer verhielt. Der Beschwerdegegner 1 meinte zuerst, er sei talwärts gefahren und habe vor sich auf den Boden gestarrt, korrigierte sich dann und erklärte er sei berg-
- 8 wärts unterwegs gewesen. Gemäss D._____ stand der Beschwerdeführer auf dem Trottoir und bewegte sich unruhig. Fest steht, dass der Beschwerdegegner 1 den Beschwerdeführer bemerkte einige Zeit, bevor es zur Kollision kam. Es stellt sich daher die Frage, ob er nicht bereits zu jenem Zeitpunkt Anlass dazu gehabt hätte, die Geschwindigkeit zu reduzieren oder zumindest Bremsbereitschaft zu erstellen. Dies insbesondere unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer - wie der Beschwerdegegner 1 dies anfänglich ausführte - vor sich auf den Boden starrte respektive gemäss Aussage von D._____ sich sehr unruhig bewegte. Denn ein solches Verhalten des Beschwerdeführers hätte dem Beschwerdegegner 1 als Hinweis dafür gelten müssen, dass der Beschwerdeführer seine Aufmerksamkeit nicht dem Verkehr zugewandt hatte und daher jederzeit einer spontanen Neigung folgend in den Strassenverkehr hätte geraten können. Er hätte sich in diesem Fall nicht drauf verlassen dürfen, dass sich der Beschwerdeführer ordnungsgemäss verhält. Vielmehr hätte er prophylaktisch eine erhöhte Sorgfalt anwenden müssen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6P.135/2003 vom 3. Februar 2004 E. 7.2). c) Bei dieser Sachlage lässt sich nicht von vornherein sagen, der Beschwerdegegner 1 habe sich keiner Verkehrsregelverletzung und infolgedessen keiner fahrlässigen Körperverletzung schuldig gemacht. Vielmehr ist dies genauer zu untersuchen. Dazu sind detailliertere Sachverhaltsabklärungen nötig. Weder D._____ noch der Beifahrer des Beschwerdeführers wurden bisher als Zeugen einvernommen. Ihre Aussagen wurden lediglich in zusammengefasster Form im Polizeirapport festgehalten (vgl. Urk. 14/1). Angesichts der Vielzahl offener Fragen, welche sich stellen, drängen sich deren formelle Einvernahmen auf. Auch eine erneute, eingehende Befragung des Beschwerdegegners 1 dürfte Sinn machen. Was den Beschwerdeführer anbelangt, so leidet dieser gemäss Polizeirapport an einer Spracherwerbsstörung, weshalb er nicht zum Unfallhergang habe befragt werden können (Urk. 14/1 S. 8). Unbekannt ist, ob es ihm möglich ist, sich auf andere Art und Weise (beispielsweise Gebärdensprache) verständlich zu machen oder ob seine Eltern verstehen, was er ihnen mitteilt. Je nach dem drängt sich eine Befragung der Eltern auf.
- 9 - Ob ein unfallanalytisches Gutachten vorliegend sachdienliche Hinweise zu liefern vermöchte, ist von einer Fachperson zu beurteilen. Jedenfalls sollte diese Frage abgeklärt werden. Im übrigen ist es der Beschwerdegegnerin 2 zu überlassen die aus ihrer Sicht für die Erlangung eines umfassenden Untersuchungsergebnisses notwendigen Beweismittel zu erheben. Ist sie nach durchgeführter Untersuchung nach wie vor der Ansicht, es liege kein strafrechtlich relevanter Sachverhalt vor, ist es ihr anheim gestellt, die Untersuchung gestützt auf Art. 318 Abs. 1 StPO einzustellen. d) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. IV. 1. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 StPO). 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Strafbehörde in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung des Falls, Zeitaufwand des Gerichts, Schwierigkeit des Falls) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 800.– festzusetzen. Es wird beschlossen: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 7. Februar 2013 aufgehoben. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.– festgesetzt. 3. Die Regelung der Kostenauflage und allfälliger Entschädigungen wird dem Endentscheid vorbehalten. 4. Schriftliche Mitteilung an:
- 10 - − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, im Doppel für sich und zuhanden der Inhaberin der elterlichen Sorge des Beschwerdeführers, als Gerichtsurkunde − den Beschwerdegegner 1, als Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, ad B-1/2012/2313, unter Rücksendung der Untersuchungsakten (Urk. 14), gegen Empfangsbestätigung. 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Zürich, 27. August 2013
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Der Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Die Gerichtsschreiberin:
lic.iur. K. Schlegel
Beschluss vom 27. August 2013 Erwägungen: I. II. III. IV. Es wird beschlossen: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 7. Februar 2013 aufgehoben. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.– festgesetzt. 3. Die Regelung der Kostenauflage und allfälliger Entschädigungen wird dem Endentscheid vorbehalten. 4. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt lic. iur. X._____, im Doppel für sich und zuhanden der Inhaberin der elterlichen Sorge des Beschwerdeführers, als Gerichtsurkunde den Beschwerdegegner 1, als Gerichtsurkunde die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, ad B-1/2012/2313, unter Rücksendung der Untersuchungsakten (Urk. 14), gegen Empfangsbestätigung. 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffent...