Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE130028-O/U/BUT
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und Dr. P. Martin, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin MLaw D. Senn
Beschluss vom 19. Juni 2013
in Sachen
A._____,
gegen
1. B._____, 2. C._____, 3. D._____ GmbH, 4. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegnerinnen
betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 17. Januar 2013, E-4/2012/6977
- 2 - Erwägungen: I. 1. Mit Verfügung des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums E._____ (nachfolgend: RAV) vom 30. November 2011 wurde A._____ angewiesen, zur Förderung seiner Vermittlungsfähigkeit den als arbeitsrechtliche Massnahme ausgestalteten '… Kurs ...' bei der D._____ GmbH zu besuchen. Nachdem sich A._____ anlässlich des Kurses insbesondere weigerte persönliche Daten preiszugeben, wurden seitens der Kursleiterin, B._____, und der operativen Leiterin der D._____ GmbH, C._____, nach drei von zehn Kurstagen der Abbruch des Kurses eingeleitet. In der Folge verfügte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (nachfolgend: AWA) am 13. Februar 2012 die Einstellung in der Anspruchsberechtigung von A._____ für sieben Tage (vgl. Urk. 7/2/4). 2. Mit Schreiben an die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich erstattete A._____ am 12. April 2012 Strafanzeige gegen B._____ und C._____, die D._____ GmbH, das RAV und das AWA sowie weitere unbekannte Personen, insbesondere Mitarbeiter des RAV und des AWA, wegen Nötigung und Amtsmissbrauchs (Urk. 7/1). Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich leitete die Strafanzeige am 18. April 2012 an die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl weiter, welche die Übernahme des Verfahrens am 20. April 2012 bestätigte (Urk. 7/5). 3. In seiner Strafanzeige vom 12. April 2012 machte A._____ im Wesentlichen geltend, der '… Kurs …' hätte durchgängig auf der Preisgabe persönlicher Daten aufgebaut, insbesondere hätte er für ein erfolgreiches Absolvieren des Kurses seine Lebensgeschichte offenbaren müssen, wogegen er sich geweigert habe, da dadurch seine Privatsphäre missachtet und verletzt worden wäre. Zunächst habe ihm B._____ mit dem Kursabbruch und Weiterleitung an das RAV gedroht, sollte er seine persönlichen Daten nicht offenlegen. Am Ende des dritten Kurstages sei er auch von C._____ 'bearbeitet', genauer gesagt zu einer sofortigen Verhaltensänderung genötigt worden, wiederum mit der Androhung eines Kursabbruchs und Konsequenzen seitens des RAV beziehungsweise der Arbeitslosenkasse. Die
- 3 - D._____ GmbH habe ihm den Kursabbruch daraufhin schriftlich bestätigt, trotz seinem vorab geäusserten Willen, weiterhin am Kurs teilnehmen zu wollen. Durch die Anwendung von seelischer/psychischer Gewalt verbunden mit der Androhung ernstlicher Nachteile, nämlich dem Abbruch des Kurses und Einstellung in der Anspruchsberechtigung, hätten B._____, C._____ und die D._____ GmbH den Straftatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB erfüllt. Auftraggeber dieser strafbaren Handlungen sei dabei das AWA, wobei auch das RAV in diesen Nötigungsprozess involviert sei. 4. Gegen die angezeigten Beamten – den zuständigen Sachbearbeiter des RAV und die zuständige Sachbearbeiterin des AWA – wurde der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl mit Beschluss der hiesigen Strafkammer vom 30. August 2012 die Ermächtigung zum Entscheid über die Untersuchungseröffnung bzw. die Nichtanhandnahme des Verfahrens nicht erteilt. 5. Am 17. Januar 2013 verfügte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (Gesuchsgegnerin 4; nachfolgend: Staatsanwaltschaft), dass gegen B._____, C._____ und die D._____ GmbH keine Strafuntersuchung anhand genommen werde. Zur Begründung erwog sie insbesondere, dass der Beschwerdeführer auf dem Rechtsmittelweg gegen die Verfügung des AWA beziehungsweise dessen Einspracheentscheid hätte vorbringen müssen, dass entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG für den Kursabbruch vorgelegen hätten, mithin die Einstellung in der Anspruchsberechtigung nicht gerechtfertigt gewesen sei. Indessen sei A._____ aufgrund der Verfügung des RAV gehalten gewesen, am Kurs der D._____ GmbH teilzunehmen, da diese aufgrund einer Leistungsvereinbarung mit dem AWA verpflichtet sei, zugewiesene Kursteilnehmer zu schulen und die nötigen Rahmenbedingungen für ein marktgerechtes und professionelles Vorgehen im Bewerbungsprozess zu schaffen. Zum Rechtlichen führte die Staatsanwaltschaft aus, als Versicherter habe der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 17 Abs. 3 lit. a AVIG dazu verpflichtet werden können, am besagten Kurs als arbeitsmarktliche Massnahme teilzunehmen, um seine Vermittlungsfähigkeit zu fördern. Zu diesem Zweck und Durchführung des Kurses dürften durch die Kursleitung gemäss Art. 96b lit. f AVIG und Art. 97a Abs. 1 AVIG zudem Personendaten eines
- 4 - Kursteilnehmers bearbeitet werden, einschliesslich besonders schützenswerter Daten und Persönlichkeitsprofile. Schliesslich sehe Art. 30 Abs. 1lit. d AVIG ausdrücklich vor, dass der Abbruch einer arbeitsmarktlichen Massnahme ohne entschuldbaren Grund zur einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung führen könne. Abschliessend hält die Staatsanwaltschaft in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung fest, dass A._____ anlässlich der Kurstage lediglich die möglichen Folgen seines Verhaltens vor Augen geführt worden seien, nämlich Kursabbruch mit entsprechenden finanziellen Konsequenzen. Die Hinweise auf die gesetzlichen Folgen seitens B._____, C._____ und der D._____ GmbH, stellten jedenfalls keine strafrechtlich relevanten Nötigungshandlungen dar, womit die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung nicht gegeben seien. 6. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 17. Januar 2013 erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) innert Frist Beschwerde bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und Anhandnahme der Strafuntersuchung. In seiner Beschwerdeschrift vom 1. Februar 2013 (Urk. 2) hält der Beschwerdeführer vollumfänglich an seiner Strafanzeige vom 12. April 2012 fest und führt erneut aus, dass der Straftatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB eindeutig erfüllt sei. B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1) habe ihm mit dem Kursabbruch und der Meldung seines Verhaltens an das RAV mit der Folge eines finanziellen Verlusts gedroht, sollte er seine persönlichen Daten nicht offenlegen und in den Kurs einbringen. Auch seitens C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 2) sei er zu einer sofortigen Verhaltensänderung genötigt worden, unter Androhung derselben Konsequenzen. Das Schreiben der D._____ GmbH (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 3) vom 16. Januar 2012 betreffend Einleitung des Kursabbruchs beweise ebenfalls das Vorliegen einer Nötigung (Urk. 7/2/1). Im Klartext sei ihm darin erneut signalisiert worden, dass er aus dem Kurs rausfliege mit den für ihn daraus resultierenden nachteiligen finanziellen Folgen, sollte er nicht ab sofort den andern Kursteilnehmern nach den Vorstellungen der Beschwerdegegnerin 3 über seine Person Auskunft geben. Entgegen der An-
- 5 sicht der Staatsanwaltschaft hätten ihm die Beschwerdegegnerinnen 1-3 nicht einfach die möglichen Folgen seines Verhaltens vor Augen geführt, sondern Zwang ausgeübt, wodurch er in seiner Handlungsfreiheit, etwas über sich preiszugeben oder zu schweigen, beschränkt worden sei. Eine Pflicht zur Offenbarung persönlicher Daten gebe es nicht. Dies sei ihm auch durch den Datenschutzbeauftragten des Kantons Zürich bestätigt worden, welcher festgehalten habe, dass Kursteilnehmenden, die nicht mit ihren persönlichen Daten arbeiten können und wollen, adäquate Übungsunterlagen zur Verfügung zu stellen seien. 7. Auf Gesuch hin übermittelte die Staatsanwaltschaft am 18. Februar 2013 die Untersuchungsakten (Urk. 6 und Urk. 7). Nachdem sich die Beschwerde – wie zu zeigen sein wird – sogleich als unbegründet erweist, ergeht der vorliegende Beschluss gestützt auf Art. 390 Abs. 2 StPO ohne vorangehenden Schriftenwechsel. II. 1. Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet sowie wenn sie von der Polizei über schwere Straftaten oder andere schwer wiegende Ereignisse informiert wurde. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitätsgründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 StPO). Der Zweck der Untersuchung besteht nach Art. 308 Abs. 1 StPO darin, den Sachverhalt so weit zu ermitteln, dass das Vorverfahren entweder mit einem Strafbefehl, einer Anklage oder einer Einstellung abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Dies bedeutet unter anderem, dass die Staatsanwaltschaft nicht jeglicher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich eine beschuldigte Person oder ein Geschädigter solches vorstellt. Die Staatsanwaltschaft darf dann die Untersuchung - z.B. aufgrund einer Anzeige -
- 6 nicht anhand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Worten eine Anzeige von vornherein aussichtslos ist, weil offensichtlich keine Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Ebenso ist keine Untersuchung anhand zu nehmen, wenn Prozesshindernisse wie z.B. Verjährung gegeben sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung darf jedoch nicht ergehen, wenn es bloss zweifelhaft ist, ob ein Straftatbestand vorliegt (vgl. zum Ganzen: Niklaus Schmid, Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1231; Niklaus Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 309 N 3 f., Art. 310 N 1 ff.; Nathan Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, Zürich 2010, Art. 309 N 11-14, N 19-23, Art. 310 N 2 ff.; sowie auch Niklaus Schmid, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1999, N 4 ff. zu § 38 alt StPO/ZH). 2.1. Der Nötigung nach Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Die weite Umschreibung des Nötigungstatbestandes hat zur Folge, dass nicht jedes tatbestandsmässige Verhalten bei Fehlen von Rechtfertigungsgründen auch rechtswidrig ist. Vielmehr bedarf die Rechtswidrigkeit bei der Nötigung einer zusätzlichen, besonderen Prüfung. Die Nötigung ist unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 134 IV 216 E. 4 m.H.; Urteil des Bundesgerichts 1B_677/2012 vom 18. Februar 2013 E. 3.1.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bedarf es weiter eines unmittelbaren sachlichen Zusammenhangs zwischen Mittel und Zweck, andernfalls kann sich die Nötigung im Einzelfall ebenfalls als rechtswidrig erweisen (Urteil des Bundesgerichts 1B_677/2012, a.a.O., E. 3.4; vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts 6S.77/2003 vom 6. Januar 2004 E. 3 f. mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=1B_677%2F2012&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F134-IV-216%3Ade&number_of_ranks=0#page216
- 7 - Nach Art. 14 StGB verhält sich überdies rechtmässig, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist. Als Quelle solcher Erlaubnisse oder Gebote kommt die gesamte Rechtsordnung in Betracht. Rechtlich geregelte Amts- und Berufspflichten als Bestandteil der Rechtsordnung bilden deshalb ebenfalls eine Grundlage für die Rechtfertigung einer Nötigungshandlung (Seelmann, in: Niggli/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht, Band I, 2. Auflage, Basel 2007, N 3 zu Art. 14). 2.2. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung zutreffend wiedergibt, auferlegt Art. 17 Abs. 3 lit. a AVIG dem Versicherten die Pflicht, auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen, welche seine Vermittlungsfähigkeit fördern. Wenn die versicherte Person eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch ihr Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht, kann dies nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG unter anderem die Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach sich ziehen. Art. 96b lit. f AVIG hält sodann fest, das die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe befugt sind, die Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten und Persönlichkeitsprofile, zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen, die sie benötigen, um die ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben zu erfüllen, namentlich um arbeitsmarktliche Massnahmen durchzuführen. Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe gemäss Art. 97a Abs. 1 lit. a AVIG, welche mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, anderen ebensolchen Organen Daten bekannt geben, soweit diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind. 2.3. Die ergangene Verfügung des RAV vom 30. November 2011 sowie diejenige des AWA vom 13. Februar 2012 stützen sich auf die zitierten Gesetzesbestimmungen (Urk. 7/2/4). Sowohl deren Zweck – die Förderung der Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers – als auch das Mittel – die Zuweisung des Kur-
- 8 ses '…' – erweisen sich als rechtmässig, sieht das Gesetz doch explizit vor, dass Versicherte zur Teilnahme zur Förderung ihrer Vermittlungsfähigkeit zu arbeitsmarktlichen Massnahmen verpflichtet werden können. Die rechtliche Grundlage dafür, dass zur Durchführung des Kurses durch die Kursleitung Personendaten, einschliesslich besonderes schützenswerter Daten und Persönlichkeitsprofile, bearbeitet werden dürfen, um die Vermittlungsfähigkeit zu fördern, ist mit den erwähnten Bestimmungen ebenfalls gegeben. Auch ist gesetzlich vorgesehen, dass der Abbruch einer arbeitsmarktlichen Massnahme ohne entschuldbaren Grund – wie es sich im Schreiben der Kursleitung präsentiert (vgl. Urk. 2/1) – zu einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung führen kann. Mittel und Zweck erscheinen zudem in angemessenem Verhältnis, auch besteht ein Konnex zwischen Mittel und Zweck: Wird die arbeitsmarktliche Massnahme nicht aktiv besucht, kann die Vermittlungsfähigkeit nicht gefördert werden, was sich wiederum negativ auf die Stellensuche und im Endeffekt auf die Belastung der Arbeitslosenkasse auswirken kann. Die Verknüpfung ist daher weder rechtsmissbräuchlich noch sittenwidrig. Der Beschwerdeführer nahm, wie er überdies selbst ausführt, im Auftrag des AWA und des RAV am Kurs bei der Beschwerdegegnerin 3 teil. Die Beschwerdegegnerinnen 1-3 als Kursanbieter respektive Leiterinnen des Kurses vollzogen mithin die Verfügung des RAV vom 30. November 2011, mit welcher der Beschwerdeführer angewiesen wurde, am besagten Kurs teilzunehmen. Damit hatten sie sich gleichermassen wie die auftraggebenden Organe an die gesetzlichen Vorgaben des AVIG zu halten, waren indessen auch ebenso wie diese zur Bearbeitung von Personendaten berechtigt. Damit sind die Voraussetzungen für die Rechtswidrigkeit einer Nötigung nicht gegeben, weshalb offen blieben kann, ob der Tatbestand der Nötigung überhaupt erfüllt wäre. Erneut ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass sein Einwand, es hätten ihm adäquate Unterlagen zur Verfügung gestellt werden müssen, sich vorliegend höchstens in Bezug auf die Bekanntgabe von sog. 'sensiblen' Personen-
- 9 daten oder die Offenbarung eines eigentliches Persönlichkeitsprofils gegenüber andern Kursteilnehmer als stichhaltig erweisen könnte, solange dadurch das Kursziel, nämlich die Förderung seiner Vermittlungsfähigkeit, nicht gefährdet worden wäre. Darüber, ob dies – entgegen dem Schreiben der Beschwerdegegnerin 3 (Urk. 2/1) – tatsächlich der Fall gewesen ist und insgesamt entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG für den Kursabbruch vorgelegen haben, ist indessen nicht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Vielmehr hätte der Beschwerdeführer diese Rügen einzig im Zusammenhang mit der verfügten Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf dem Rechtsmittelweg gegen die Verfügung des AWA vom 23. Februar 2012 beziehungsweise dessen Einspracheentscheid vom 23. Mai 2012 geltend machen müssen. Für die Durchführung eines Strafverfahrens gegen die Beschwerdegegnerinnen 1-3 bleibt vorliegend kein Raum, auch nachdem ihnen von vornherein kein vorsätzliches Handeln vorgeworfen werden kann. Sie durften ohne Weiteres und in guten Treuen davon ausgehen, ihr Verhalten beruhe auf einer klaren gesetzlichen Grundlage, liege im öffentlichen Interesse, sei verhältnismässig und verletze nicht den Kerngehalt irgendwelcher Grundrechte. 3. Zusammenfassend ergibt sich, dass keine strafrechtlich relevante Nötigungshandlung vorliegt und die Staatsanwaltschaft zu Recht die Nichtanhandnahme einer Untersuchung verfügte. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, das die Nichtanhandnahmeverfügung umzustossen vermöchte. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. III. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 800.00 festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010, LS ZH 211.11).
- 10 - Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.00 festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer, per Gerichtsurkunde − die Beschwerdegegnerinnen 1-3, je gegen Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (ad E-4/2012/6977), gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (E-4/2012/6977, Urk. 7), gegen Empfangsbestätigung 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Zürich, 19. Juni 2013
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Der Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Die Gerichtsschreiberin:
MLaw D. Senn
Beschluss vom 19. Juni 2013 Erwägungen: I. II. III. 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.00 festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an: den Beschwerdeführer, per Gerichtsurkunde die Beschwerdegegnerinnen 1-3, je gegen Gerichtsurkunde die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (ad E-4/2012/6977), gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (E-4/2012/6977, Urk. 7), gegen Empfangsbestätigung 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bunde...