Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE130026-O/U/br
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, der Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie der Gerichtsschreiber Dr. iur. S. Christen
Beschluss vom 3. Mai 2013
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ substituiert durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____
gegen
1. B._____, 2. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegner
betreffend Nichtanhandnahme
Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 16. Januar 2013, S-2/2012/5844
- 2 - Erwägungen: I. 1. Am 12. Juni 2012 erschien in der C._____ (nachfolgend: C._____) ein Beitrag von B._____ mit dem Titel "…, Replik auf den Beitrag von D._____, «…»". Am 11. September 2012 stellte A._____ Strafantrag gegen B._____ wegen Ehrverletzung (Art. 173 ff. StGB). Er wirft ihm vor, der Beitrag beruhe auf falschen Tatsachenbehauptungen, die A._____ in seiner Persönlichkeit und Ehre verletzten (vgl. Urk. 12/1). Am 16. Januar 2013 nahm die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl eine Strafuntersuchung nicht anhand (Urk. 6). 2. A._____ erhebt Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2). Er beantragt die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, auf den Strafantrag vom 11. September 2012 einzutreten und ein Strafverfahren gegen B._____ wegen des Verdachts auf Ehrverletzungsdelikte zu eröffnen. Die Staatsanwaltschaft hat auf eine Stellungnahme verzichtet (Urk. 11). B._____ hat auf eine Stellungnahme verzichtet und auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen (Urk. 13). II. 1. Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten (Art. 310 Abs. 2, Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend (Urk. 2), bei Antragsdelikten sei (gemäss N. Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur
- 3 schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, N. 3 zu Art. 310 StPO) eine Nichtanhandnahmeverfügung nur zu erlassen, wenn der Geschädigte auf einen Strafantrag verzichte, diesen zurückgezogen habe oder die Antragsfrist abgelaufen sei. Diese Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt. Die Staatsanwaltschaft habe eine Strafuntersuchung zu eröffnen und den Beschwerdegegner 1 polizeilich befragen zu lassen (Art. 309 Abs. 2 StPO). 2.2 Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. 2.3 Der Beschwerdeführer erstattete am 11. September 2012 Strafanzeige bzw. stellte er Strafantrag gegen den Beschwerdegegner 1. Die Staatsanwaltschaft darf ohne eigene Ermittlungshandlungen ein Strafverfahren beenden (vgl. dazu Urteil 1B_478/2012 vom 26. November 2012 E. 2.3). In der vom Beschwerdeführer zitierten Literaturstelle wird ausgeführt, bei Antragsdelikten werde der Nichtanhandnahmeentscheid erst getroffen, wenn der Geschädigte ausdrücklich auf den Strafantrag verzichtet oder diesen zurückgezogen hat oder wenn die Frist zur Antragsstellung abgelaufen ist. Begründet wir diese Behauptung an der angeführten Kommentarstelle allerdings nicht. Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO unterscheidet nicht nach Antrags- oder Offizialdelikt. Mit Blick auf dessen Wortlaut ist die Literaturstelle wohl so zu verstehen, dass bei einem Antragsdelikt vorab Klarheit zur Frage des Strafantrags bestehen soll. Ist dies geschehen, darf ohne Weiteres eine Nichtanhandnahmeverfügung ergehen. In besagter Literaturstelle steht nicht ausdrücklich, bei Antragsdelikten sei zwingend eine Strafuntersuchung zu eröffnen. Es wäre nicht ersichtlich, weshalb beispielsweise bei haltlosen Strafanzeigen wegen Offizialdelikten keine Strafuntersuchung eröffnet werden muss, bei Antragsdelikten dagegen schon. In Kommentaren geäusserte Rechtsauffassungen sind für die Behörden ohnehin nicht bindend. Soweit der Beschwerdeführer auf Art. 309 Abs. 2 StPO hinweist (Urk. 2 S. 6 und S. 14), ist die Beschwerde widersprüchlich. Eine Rückweisung im Sinne von
- 4 - Art. 309 Abs. 2 StPO setzt voraus, dass weder die Voraussetzungen zur Eröffnung einer Strafuntersuchung noch diejenigen zum Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung vorliegen (vgl. Landshut, in: Kommentar zur StPO, a.a.O., N. 39 zu Art. 309 StPO; vgl. auch Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1263). Bei der Anwendung von Art. 309 Abs. 2 StPO steht der Staatsanwaltschaft ein gewisses Ermessen zu (vgl. Urteil 1B_734/2012 vom 7. März 2013 E. 2.2). Von einer Rückweisung kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen zum Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung gegeben sind. Vorliegend ist die Strafantragsfrist abgelaufen. Der Beschwerdeführer hat rechtzeitig Strafantrag gestellt. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen zum Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung vorliegen. 3. 3.1 Bei der Frage, ob ein Strafverfahren durch die Strafverfolgungsbehörde über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, gilt im schweizerischen Strafprozessrecht der Grundsatz "in dubio pro duriore". Dieser Grundsatz fliesst aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2) und bedeutet, dass eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Klare Straflosigkeit liegt vor, wenn sicher ist, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was namentlich bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten der Fall ist. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGE 138 IV 86 E. 4.1.2). Im Zweifelsfall - wenn die Sach- und/oder die Rechtslage nicht von vornherein klar sind - ist eine Untersuchung zu eröffnen (Urteil 1B_478/2012 vom 26. November 2012 E. 2.2). 3.2 In der C._____ vom 12. Juni 2012 ist ein Beitrag des Beschwerdegegners 1 abgedruckt mit dem Titel "…, Replik auf den Beitrag von D._____, «…»" (Urk. 3/2). Unter dem Beitrag steht der Hinweis, der Beschwerdegegner 1 sei Klägeranwalt in schweizerischen …-Prozessen und …-Richter im Kanton Zürich. Der
- 5 - Beschwerdegegner 1 nimmt auf einen Beitrag von Strafrechtsprofessor D._____ Bezug. Dieser habe hinterfragt, ob das Strafrecht das geeignete Instrument sei, private unternehmerische Risikoentscheidungen gesellschaftlich zu kontrollieren. Anlass habe der Entscheid des … Gerichts [der Stadt E._____] vom 13. Februar 2012 gegeben. Gemäss diesem seien F._____ und weitere erstinstanzlich zu 16 Jahren Gefängnis und zur Leistung von Schadenersatz verurteilt worden, weil sie die Sicherheitsvorkehrungen im Umgang mit G._____ in verschiedenen … Werken [des Staates H._____] unterlassen hätten. Im Beitrag wird ausgeführt: "Gerade das Beispiel der I._____ und der Gebrüder A.-F._____, welche ein Konglomerat von Firmen der G._____-Industrie von ihrem Vater übernahmen, zeigt, wie kontrovers die obige Frage auch von den Gerichten beantwortet wird. Im Gegensatz zu … [des Staates H.____] und anderen ausländischen Gerichten wähnen die Schweizer Gerichte in analogen Fällen, wo der fahrlässige Tod von Arbeitnehmern und Anwohnern der I._____-Werke in J._____ zu beurteilen war, die Straftaten und die Zivilansprüche als verjährt. Das Institut der Verjährung berücksichtige die Beweisschwierigkeiten mit dem Zeitablauf, und sie diene der Herstellung des Rechts- oder gar des sozialen Friedens. Während die Erschwerung der Beweisführung ohnehin dem Schädiger zugutekommt, ist auch zweifelhaft, ob Frieden hergestellt werden kann, wenn sich das Opfer nicht Gehör verschaffen kann." … "Das … Gericht [der Stadt E._____] hat in seinem über 700-seitigen Urteil europaweit erstmals Investoren und Firmeneigner und damit Personen zur Verantwortung gezogen, die keine Geschäftsführungsaufgaben im Betrieb innehatten. Begründet wird dieser Durchgriff damit, dass die Firmeninhaber bzw. die Hauptaktionäre F._____ und K._____ als Industriemagnaten über die Gefahren des G._____-Staubs wussten, dennoch Gegeninformationen verstreuten und keine Schutzvorkehrungen vor Ort veranlassten." 3.3 Der Beschwerdeführer rügt (Urk. 2 S. 6 f. und Urk. 3/3 S. 6 ff.), es sei aktenwidrig, wenn die Staatsanwaltschaft behaupte, der Beschwerdeführer werde im Artikel bewusst nicht angesprochen. Er habe im Jahre 1990 das Amt des Präsidenten des Verwaltungsrates der 1987 gegründeten I._____ AG angetreten. Dieses Unternehmen habe Werke in J._____ und L._____ betrieben. Das Amt habe er bis im Juli 1996 ausgeübt und sei anschliessend bis 2003 Mitglied des
- 6 - Verwaltungsrates gewesen. Eine operative Rolle habe er in der I._____ AG nie ausgeübt. Dem Beschwerdegegner 1 sei dies bekannt. Im Beitrag sei von den Gebrüdern A.-F._____ die Rede. Er sei einer der beiden Brüder und deshalb direkt angesprochen. Er müsse nicht ausdrücklich genannt werden. Es genüge, wenn nach den Umständen erkennbar sei, wem die Äusserung gelte. Im Beitrag werde er mit seinem Nachnamen erwähnt. Das im Kanton Glarus hängige Zivilverfahren richte sich nicht nur gegen F._____, sondern auch gegen den Beschwerdeführer. Der Beschwerdegegner 1 habe im Zivilverfahren Klage gegen den Beschwerdeführer eingereicht. Die Staatsanwaltschaft blende aus, dass der Beschwerdegegner 1 Klägeranwalt in schweizerischen G._____-Prozessen sei (Urk. 2 S. 11 f.). Der Beschwerdegegner 1 habe gewusst, dass der Beschwerdeführer in H._____ nicht angeklagt worden sei. Es leuchte insofern ein, wenn der Beschwerdegegner 1 den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem … Urteil [des Gerichts der Stadt E._____] nicht namentlich erwähne. Im Beitrag stelle der Beschwerdegegner 1 aber den Bezug zu den schweizerischen Verfahren her und spreche vom "Beispiel der I._____ und der Gebrüder A.-F._____", die sich in "analogen Fällen, wo der fahrlässige Tod von Arbeitnehmern und Anwohnern der I._____-Werke in J._____ zu beurteilen war", für "die Straftaten" allein wegen den Verjährungsregeln nicht hätten verantworten müssen. Der Beitrag beziehe sich nicht nur auf F._____, sondern auch auf den Beschwerdeführer. Mit dem Satz "Wer als Unternehmer Risiken eingeht und Gefahren für Mensch und Umwelt setzt, hat bei Eintritt der Risiken für deren Folgen einzustehen", werde am Schluss der Eindruck verstärkt, dass "die Straftaten" im Zusammenhang mit dem Werk in J._____ nur deshalb nicht weiterverfolgt würden, weil die angeblich fahrlässige Tötung als verjährt beurteilt werde. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend (Urk. 3/3 S. 7 und Urk. 2 S. 11 ff.), im Beitrag werde behauptet, er habe mit F._____ ein Konglomerat von Firmen der G._____-Industrie von ihrem Vater übernommen. Mit dieser falschen Behauptung entstehe der Eindruck, der Beschwerdeführer sei in derselben Art und Weise für die verschiedenen G._____-Werke verantwortlich wie sein Bruder F._____, insbesondere für die Werke in H._____. Das treffe nicht zu. Die Werke der G._____- Industrie seien allein auf F._____ übergegangen. Der Beschwerdeführer habe die
- 7 - Zementaktivitäten geerbt. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft beziehe sich der Beitrag nicht allein auf F._____. Im Beitrag werde das Beispiel "der I._____ und der Gebrüder A.-F._____" herangezogen, um aufzuzeigen, dass die Gerichte "in analogen Fällen", wo der fahrlässige Tod von Arbeitnehmern und Anwohnern zu beurteilen gewesen sei, die … Gerichte [des Staates H._____] einen Schuldspruch gefällt und die Schweizer Gerichte "die Straftaten" als verjährt beurteilt hätten. Im Gesamtzusammenhang erwecke der Zeitungsartikel den falschen Eindruck, den Beschwerdeführer treffe in Bezug auf das Werk in J._____ eine strafrechtliche Verantwortlichkeit. "Die Straftaten" seien jedoch nur wegen den schweizerischen Verjährungsregeln in der Schweiz nicht weiter verfolgt worden. Ein unbefangener Leser ziehe den Schluss, der Beschwerdeführer sei in der Schweiz - anders als sein Bruder in H._____ - nur deshalb nicht straf- und zivilrechtlich zur Rechenschaft gezogen worden, weil die Schweizer Gerichte auf Verjährung erkannt hätten (Urk. 2 S. 9 f.). Die Schweizer Gerichte hätten einen analogen Fall wie die … Richter [des Gerichtes der Stadt E._____] zu beurteilen gehabt. "Die Straftat" bestehe darin, dass der Beschwerdeführer - wie im "analogen Fall" in H._____, wo die Hauptaktionäre F._____ und K._____ zu 16 Jahren Gefängnis und Schadenersatz verurteilt worden seien - um die Gefahr des G._____- Staubs gewusst habe, dennoch gezielt Gegeninformationen gestreut und vor Ort Schutzvorkehrungen unterlassen habe, was zum Tod von Arbeitnehmern und Anwohnern der I._____-Werke in J._____ geführt habe. Dieses Verständnis des Textes entspreche auch der Tatsache, dass der Beschwerdegegner 1 und/oder seine Bürokollegen straf- und zivilrechtlich gegen den Beschwerdeführer vorgegangen seien. Mit der Äusserung, die Schweizer Gerichte hätten aufgrund eingetretener Verjährung die fahrlässige Tötung der Arbeitnehmer und Anwohner der I._____-Werke in J._____ nicht beurteilen dürfen, suggeriere der Beschwerdegegner 1, dass es im Umfeld des I._____-Werks in J._____ zu Todesfällen gekommen sei (Urk. 3/3 S. 7). Ebenso werde der Eindruck erweckt, es stehe fest, dass diese Todesfälle auf den Betrieb dieses Werks zurückzuführen seien. Der Beschwerdegegner 1 insinuiere, der Beschwerdeführer und F._____ seien nur deshalb nicht verurteilt worden, weil die Verjährung eingetreten sei. Das sei unzutreffend. Dem Beschwerdeführer sei kein Fall eines Todes eines Arbeitnehmers
- 8 oder eines Anwohners bekannt, der auf eine G._____-Exposition nach 1990 zurückzuführen sei. Tatsächlich sei nach 1990 praktisch kein G._____ mehr verarbeitet worden. 4. Der Üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich auf Antrag strafbar, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt. Der Verleumdung gemäss Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich auf Antrag strafbar, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt. Der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB macht sich auf Antrag strafbar, wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift. Nach ständiger Rechtsprechung beschränkt sich der strafrechtliche Schutz der Ehrverletzungsdelikte auf den menschlich-sittlichen Bereich. Geschützt wird der Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (sittliche Ehre bzw. ethische Integrität). Den Tatbestand erfüllen danach nur Behauptungen sittlich vorwerfbaren, unehrenhaften Verhaltens. Äusserungen, die geeignet sind, jemanden in anderer Hinsicht, z.B. als Geschäfts- und Berufsmann, als Politiker oder Künstler, in seiner gesellschaftlichen Geltung oder sozialen Funktion herabzusetzen (gesellschaftliche oder soziale Ehre) sind demgegenüber nicht ehrverletzend, solange die Kritik nicht zugleich die Geltung als ehrbarer Mensch betrifft (Urteil 6B_558/2012 vom 16. Oktober 2012 E. 2). Der Vorwurf, jemand habe eine strafbare Handlung begangen, ist ehrverletzend (BGE 132 IV 112 E. 2; Urteil 6B_666/2011 vom 12. März 2012 E. 1.2). Für die Frage, ob die Äusserung ehrenrührig ist, ist massgeblich, welchen Sinn ihr ein unbefangener Adressat unter den konkreten Umständen beilegt. Wird die Ehrverletzung in einem Text geäussert, ist dieser nicht allein anhand der verwendeten (je für sich al-
- 9 lein genommenen) Ausdrücke zu würdigen. Zu würdigen ist der Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt. Die einzelnen Äusserungen sind im Gesamtzusammenhang zu verstehen (vgl. BGE 131 IV 160 E. 3.3.3; BGE 128 IV 53 E. 1a; Urteile 1B_745/2012 vom 22. März 2013 E. 3.2; 6B_15/2011 vom 22. Februar 2011 E. 3.1; 6B_333/2009 vom 5. September 2009 E. 2.3). 5. 5.1 Im Beitrag vom 12. Juni 2012 wird im ersten Absatz auf den Entscheid des … Gerichts [der Stadt E._____] Bezug genommen. In diesem wurde eine strafund zivilrechtliche Verantwortung im Zusammenhang mit G._____-Klagen in H._____ bejaht. Namentlich erwähnt wird "F._____. Welche "weitere" Personen der Entscheid betraf, ist in der Einleitung nicht angeführt. Im zweiten Absatz führt der Beschwerdegegner 1 das Beispiel der "I._____ und der Gebrüder A.-F._____" an. Diese hätten ein Konglomerat von Firmen der G._____-Industrie übernommen. Dass der Beschwerdeführer für die G._____-Werke in H._____ verantwortlich sein soll (vgl. Urk. 3/3 S. 7), ist dem Beitrag weder nach seinem Wortlaut noch seinem Sinn zu entnehmen. Eingangs des Beitrags werden "F._____ und "weitere" im Zusammenhang mit dem … Entscheid ausdrücklich erwähnt. Aufgrund der Wortwahl zieht der unbefangene Leser nicht den Schluss, die "Gebrüder" A.- F._____ seien in H._____ verurteilt worden. Für den Leser ist erkennbar, dass "F._____ und weitere" nicht identisch sind mit den "Gebrüdern A.-F._____". Der Beschwerdeführer wird nur indirekt mit letzterem Begriff im Beitrag erwähnt. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei nicht für die G._____-Werke verantwortlich gewesen. Er habe die Zementaktivitäten geerbt. Es sei unzutreffend, wenn im Beitrag behauptet werde, er habe mit seinem Bruder ein Konglomerat von Firmen der G._____-Industrie übernommen (Urk. 3/3 S. 7). Nach seiner eigenen Darstellung im Zivilprozess vor dem Kantonsgericht Glarus wurde in den Werken in J._____ und L._____ auch in den 90er Jahren G._____ (wenn auch in geringen Mengen) verarbeitet (vgl. dazu Urk. 3/5 S. 20, S. 37 f. und S. 56 "mit Ausnahme weniger Tiefbauprodukte…"). Der Beschwerdeführer führte aus, in J._____ sei ab 1903 bis in die 90er-Jahre für die Herstellung von Faserzement G._____ eingesetzt worden (Urk. 3/5 S. 20). Beim Leser entsteht kein falscher
- 10 - Eindruck, wenn im Beitrag steht, die Gebrüder A.-F._____ hätten Firmen aus der G._____-Industrie von ihrem Vater übernommen. Die Behauptung, der Beschwerdeführer habe mit seinem Bruder Firmen aus der G._____-Industrie übernommen, ist nicht ehrverletzend. 5.3 Im zweiten Absatz des Beitrags wird ausgeführt, in der Schweiz seien "analoge Fälle" zu beurteilen gewesen. Damit wird ein Zusammenhang mit dem … Entscheid hergestellt. Im … Verfahren [des Staates H._____] ging es gemäss dem Beitrag um die zivil- und strafrechtliche Verantwortlichkeit. Den Verantwortlichen sei vorgeworfen worden, die Sicherheitsvorkehrungen im Umgang mit G._____ unterlassen zu haben. In der Schweiz haben ebenfalls Prozesse stattgefunden. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers im entsprechenden Zivilverfahren vor dem Kantonsgericht Glarus geht hervor, dass der Beschwerdeführer und F._____ sich vor einem schweizerischen Gericht gegen straf- und zivilrechtliche Vorwürfe zur Wehr zu setzen hatten (vgl. Urk. 3/4-5). Ihnen wurde vorgeworfen, sie hätten den Tod eines Anwohners des Werkes in J._____ zu verantworten, der an Krebs starb, welcher durch G._____ vorursacht worden sei (Urk. 3/5 S. 7 f.). Gemäss den Entscheiden der zuständigen Instanzen waren sowohl die strafrechtlichen Vorwürfe wie auch die zivilrechtlichen Ansprüche verjährt (vgl. Urk. 3/4 sowie Urteil 6B_627/2007 vom 11. August 2008). Für den unbefangenen Leser, der nicht zwingend vollumfänglich über diese Hintergrundinformationen verfügt, geht aus dem Beitrag hervor, dass es in den … [des Staates H._____] wie auch in den schweizerischen Prozessen um den Vorwurf von Unterlassungen im Umgang mit G._____ ging. Inwiefern die Prozesse sonstige Parallelen aufweisen, lässt sich dem Beitrag nicht entnehmen. Aus dem Beitrag geht namentlich nicht hervor, ob der Tod eines Arbeitnehmers oder Anwohners eines G._____-Werkes Gegenstand des Verfahrens in H._____ war, wenn auch eine solche Annahme im Kontext als naheliegend erscheint. Im Beitrag ist in diesem Zusammenhang nur von Schäden explizit die Rede. Der Fokus des Beitrags bezieht sich jedenfalls auf die von den … [des Staates H._____] und schweizerischen Gerichten unterschiedlich beantwortete Frage der Verjährung.
- 11 - Der Beschwerdegegner 1 formulierte dies im Beitrag so: "die Straftaten und die Zivilansprüche" seien verjährt. Für sich allein genommen, könnten diese Ausdrücke beim Leser den Eindruck erwecken, der Beschwerdegegner 1 gehe davon aus, die Gebrüder A.-F._____ hätten nach seiner Auffassung in der Schweiz Sicherheitsvorkehrungen im Werk in J._____ unterlassen, wofür sie straf- und zivilrechtlich verantwortlich seien. Der Leser wird darauf hingewiesen, dass es sich beim Beschwerdegegner 1 um einen Klägeranwalt in den schweizerischen G._____-Prozessen handelt. Für den Leser liegt deshalb nahe, dass der Beschwerdegegner 1 seine Auffassung vermutlich in den Prozessen so vertrat. Weiter heisst es im Beitrag, den Leidtragenden werde der Zugang zu den Gerichten (in der Schweiz) aus rein formellen Gründen verwehrt. Aus dem Gesamtzusammenhang im Beitrag schliesst der unbefangene Leser, dass in H._____ die Frage der Verjährung anders beantwortet wurde als in der Schweiz, weshalb eine Beurteilung in der Sache nicht vorgenommen wurde. Schliesslich wird im letzten Abschnitt des Beitrag dafür plädiert, dass Unternehmer das Risiko für Schäden tragen müssten. Auch aus dem letzten Satz des Beitrag geht hervor, dass in den schweizerischen Prozessen eine Beurteilung in der Sache nicht stattfand. Der Beschwerdegegner 1 lehnte sich bei der Wortwahl "die Straftaten" an die Formulierung in den Erwägungen des Entscheids des Bundesgerichts 6B_627/2007 vom 11. August 2008 E. 4.4 an, ohne auf dieses zu verweisen. Dort führte das Bundesgericht aus: "…so hat das Kantonsgericht zutreffend die Straftaten als verjährt erklärt". Es ist insofern zutreffend, wenn aus dem Beitrag der Eindruck entsteht, die strafrechtlichen Vorwürfe seien nur deshalb nicht weiterverfolgt worden, weil sie verjährt sind. Die Formulierung im Beitrag entspricht der Wortwahl des Bundesgerichts. Es darf davon ausgegangen werden, dass mit dieser Formulierung nicht der Vorwurf erhoben wird, jemand habe eine Straftat begangen, sondern dass eine mögliche Tathandlung nicht durch ein Gericht beurteilt wurde. Aufgrund des gesamten Beitrags entsteht nicht der Eindruck, der Beschwerdegegner 1 wolle behaupten, der Beschwerdeführer (bzw. A._____) habe sich in gleicher Weise wie sein Bruder strafbar gemacht, wie dies von den … Richtern [des Staates H._____] zu beurteilen war. Wie erwähnt, vermittelte der Beitrag dem Leser, dass die erhobenen Vorwürfe nicht materiell von einem Gericht beur-
- 12 teilt wurden. Dem unbefangenen Adressat ist damit klar, dass der Beschwerdegegner 1 mit "die Straftaten und die Zivilansprüche" die in den schweizerischen Verfahren erhobenen Vorwürfe meint. Ob diese zutreffen, lässt der Beschwerdegegner 1 im letzten Satz des Beitrags offen. Es ist nicht ehrverletzend, wenn in einem Zeitungsartikel steht, was dem Beschwerdeführer vor Gericht zum Vorwurf gemacht wurde und dabei erwähnt wird, das Gericht habe diese Vorwürfe aufgrund der eingetretenen Verjährung nicht beurteilt. Für den Leser geht aus dem Beitrag damit hervor, dass sich die Analogie der Fälle nur auf die Frage der Verjährung bezieht. 5.4 Im Beitrag wird nicht behauptet, es sei erwiesen, dass es im Umfeld des Werks in J._____ zu Todesfällen gekommen sei. Es wird im zweiten Absatz darauf hingewiesen, dass ein Todesfall von Schweizer Gerichten zu beurteilen war. Es wird angeführt, in der Schweiz seien "analoge Fälle" zu denjenigen in H._____ zu beurteilen gewesen. Nachdem dem unbefangenen Leser aufgrund des gesamten Beitrags klar sein muss, dass eine materielle Beurteilung der Vorwürfe nicht vorgenommen wurde, ist dem Leser auch klar, dass es nicht erwiesen ist, ob allfällige Todesfälle im Umfeld des Werkes in J._____ auf dieses zurückzuführen sind. 5.5 Es trifft zu, dass der Beschwerdegegner 1 im Beitrag ausführt, die "Hauptaktionäre F._____ und K._____ als Industriemagnaten" hätten von den Gefahren des G._____-Staubes gewusst und dennoch Gegeninformationen verstreut und keine Schutzvorkehrungen getroffen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kommt der unbefangene Leser aufgrund dieser Ausführungen aber nicht zum Schluss, dass damit auch der Beschwerdeführer gemeint sein soll (Urk. 3/3 S. 8 und Urk. 2 S. 8 f.). Eingangs des Absatzes, aus welchem das erwähnte Zitat stammt, wird auf den Entscheid des … Gerichts [der Stadt E._____] Bezug genommen und dessen Begründung erläutert. Bereits zu Beginn des Beitrags wird nur F._____ im Zusammenhang mit dem … Entscheid [des Gerichtes der Stadt E._____] namentlich erwähnt. Dem unbefangenen Leser ist klar, dass sich die Gebrüder A.-F._____, und damit auch der Beschwerdeführer, gemeinsam lediglich für die "analogen Fälle" in der Schweiz zu verantworten hatten.
- 13 - 5.6 Wie der Beschwerdeführer zum Schluss gelangt, es entstehe der Eindruck, er sei in H._____ verurteilt worden, ist nicht nachvollziehbar (Urk. 3/3 S. 9). Weder dem Wortlaut noch dem Sinn des Beitrags lässt sich ein derartiger Vorwurf entnehmen. 5.7 Vor dem Hintergrund der Diskussion zum Thema Strafrecht und unternehmerische Risikoentscheide wird im Beitrag erwähnt, was dem Beschwerdeführer vor den Schweizer Gerichten vorgeworfen wurde und wie die Gerichte die Frage der Verjährung gelöst haben. Weder aus den einzelnen Ausführungen im Beitrag noch aus dem Beitrag als Ganzen entsteht der Eindruck, der Beschwerdegegner 1 werfe dem Beschwerdeführer eine strafbare Handlung vor. Kommt hinzu, dass Ehrverletzungen Vorsatzdelikte sind. Auch im Kontext lässt der Artikel nicht den Schluss zu, der Beschwerdegegner habe damit den Beschwerdeführer persönlich mit Wissen und Willen eines unehrenhaften Verhaltens bezichtigt. Bei dieser Ausgangslage wären auch zusätzliche Erhebungen - wie die Befragung des Beschwerdegegners 1 - nicht geeignet, den für die Eröffnung einer Strafuntersuchung notwendigen Verdacht zu erhärten (vgl. zu dieser Voraussetzung auch BBl 2006 1263). Es liegt klare Straflosigkeit vor. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren zu Recht nicht anhand genommen (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). 6. Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer unterliegt. Er hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'500.-- festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG). Mangels erheblicher Umtriebe ist dem Beschwerdegegner 1 keine Entschädigung zuzusprechen.
Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
- 14 - 3. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer, per Gerichtsurkunde − Rechtsanwalt lic. iur. B._____, per Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad S-2/2012/5844, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad S-2/2012/5844, unter Rücksendung der eingereichten Akten, gegen Empfangsbestätigung 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Zürich, 3. Mai 2013
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiber:
Dr. iur. S. Christen
Beschluss vom 3. Mai 2013 Erwägungen: I. II. 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer, per Gerichtsurkunde Rechtsanwalt lic. iur. B._____, per Gerichtsurkunde die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad S-2/2012/5844, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren an: die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad S-2/2012/5844, unter Rücksendung der eingereichten Akten, gegen Empfangsbestätigung 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes...