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Zürich Obergericht Strafkammern 17.06.2013 UE130024

17 giugno 2013·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·2,252 parole·~11 min·1

Riassunto

Nichtanhandnahme

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE130024-O/U/BUT

Mitwirkend: Der Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, der Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer und die Ersatzoberrichterin lic. iur. S. Mathieu sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Sterchi

Beschluss vom 17. Juni 2013

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

1. B._____, 2. Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Besondere Untersuchungen, Beschwerdegegnerinnen

betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 14. Januar 2013, A-12/2012/146

- 2 - Erwägungen: I. A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) erstattete am 23. Mai 2012 Strafanzeige gegen Dr. med. dent. B._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin 1 genannt) wegen schwerer Körperverletzung. Sie wirft der Beschwerdegegnerin 1 zusammengefasst vor, ihr anlässlich der Behandlung vom Herbst/Winter 2010 nicht wie vereinbart und verrechnet teure Veneers (kleine Plättchen aus Keramik, die auf die leicht angeschliffenen Zähne geklebt werden) eingesetzt, sondern die Zähne ohne Einwilligung fast vollständig abgeschliffen und anschliessend Teil- bzw. Vollkronen aufgesetzt zu haben, wodurch die Zähne irreparabel verstümmelt worden seien (Urk. 9/1). Mit Schreiben vom 4. Juni 2012 und vom 8. Juni 2012 teilte die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend Beschwerdegegnerin 2 genannt) dem Vertreter der Beschwerdeführerin mit, dass beabsichtigt werde, auf die Strafanzeige nicht einzutreten, da der Tatbestand der schweren Körperverletzung nicht gegeben sei und mangels fristgerecht gestellten Strafantrages keine Untersuchung wegen einfacher Körperverletzung geführt werden könne (Urk. 9/3; Urk. 9/5). Mit Eingabe vom 12. Juni 2012 liess die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme einreichen. Darin hielt sie an ihrer Strafanzeige fest und ersuchte zusätzlich um Prüfung der Tatbestände Urkundenfälschung und Betrug (Urk. 9/6). Mit Verfügung vom 14. Januar 2013 nahm die Beschwerdegegnerin 2 die Untersuchung nicht anhand (Urk. 5). Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 28. Januar 2013 fristgerecht Beschwerde mit dem Antrag, es sei die Sache in Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur weiteren Verfolgung an die Beschwerdegegnerin 2 zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin 2 (Urk. 2). Mit Verfügung vom 12. Februar 2013 wurden die Beschwerdegegnerinnen zur Stellungnahme eingeladen (Urk. 6). Die Beschwerdegegnerin 1 liess die ihr angesetzte Frist ungenutzt verstreichen; die Beschwerdegegnerin 2 hat am 15. Februar 2013 auf Stellungnahme verzichtet (Urk. 8). Wegen Abwesenheit eines Richters ergeht der Entscheid nicht in der den Parteien ursprünglich angekündigten Besetzung.

- 3 -

II. 1. a) Die Beschwerdegegnerin 2 wies in ihrem Entscheid zusammengefasst darauf hin, dass kein Anfangsverdacht für eine schwere Körperverletzung vorliege, zumal Zähne kein wichtiges Organ oder Glied des menschlichen Körpers seien, kein Anhaltspunkt für Lebensgefahr, Gebrechlichkeit, Arbeitsunfähigkeit oder bleibende Entstellung bestehe und selbst bei ausgeschlagenen Zähnen lediglich von einer einfachen Körperverletzung ausgegangen werde. Die Eröffnung einer Untersuchung wegen einfacher Körperverletzung rechtfertige sich mangels Rechtzeitigkeit des sinngemäss am 25. Mai 2012 gestellten Strafantrages nicht, habe die Beschwerdeführerin doch schon im März 2011 Kenntnis von der Veränderung ihrer Zähne gehabt. Schliesslich hielt die Beschwerdegegnerin 2 fest, dass kein Anfangsverdacht wegen Betrugs und Urkundenfälschung bestehe, da die Beschwerdegegnerin 2 in ihrer Rechnung zwischen Veneers und Kronen unterschieden habe. Auch sei weder dargelegt noch plausibel, dass das Aufsetzen von Kronen weniger Aufwand verursache als das Einsetzen von Veneers (Urk. 5). b) Die Beschwerdeführerin macht zur Begründung ihrer Beschwerde zusammengefasst geltend, die Beschwerdegegnerin 2 habe sich Richterkompetenz angemasst, statt eine Untersuchung mit Einvernahmen und zahnärztlichen Abklärungen durchzuführen. Bezüglich der Rechtzeitigkeit des Strafantrags wegen einfacher Körperverletzung stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, sie habe erst durch die im März 2012 erstellten Röntgenbilder erkennen können, dass ihr Teil- und Vollkronen aufgesetzt worden seien, weshalb ihr Strafantrag rechtzeitig erfolgt sei. Auch liege angesichts des vollständigen Abschleifens sämtlicher Zähne eine bleibende Verstümmelung und somit eine schwere Körperverletzung vor. Bei genauem Lesen der Akten ergebe sich auch, dass die Tatbestände des Betrugs und der Urkundenfälschung erfüllt seien, habe die Beschwerdegegnerin 1 doch arglistig teure Behandlungen vorgetäuscht und sich damit unrechtmässig bereichert (Urk. 2).

- 4 - 2. Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Beim Entscheid, ob die Untersuchung zu eröffnen oder nicht anhand zu nehmen sei, steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Bezüglich der Frage, ob ein genügender Anfangsverdacht vorliegt, bedeutet dies, dass die Staatsanwaltschaft nicht jeglicher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich die Beschwerdeführerin solches vorstellt (vgl. Urk. 2 S. 4 und S. 6 f.). Die Staatsanwaltschaft darf dann die Untersuchung - z.B. aufgrund einer Anzeige - nicht anhand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Worten eine Anzeige zum Vornherein aussichtslos ist, weil offensichtlich keine Straftatbestände erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung darf jedoch nicht ergehen, wenn es bloss zweifelhaft ist, ob ein Straftatbestand vorliegt (vgl. zum Ganzen: Niklaus Schmid, Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1231; Niklaus Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 309 N 3 f., Art. 310 N 1 ff.; Nathan Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, Zürich 2010, Art. 309 N 11-14, N 19-23, Art. 310 N 2 ff.). 3. Es stellten sich somit der Beschwerdegegnerin 2 die Fragen, ob (bezüglich der einfachen Körperverletzung) die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (nachfolgend unten unter II.5.) und (bezüglich der übrigen beanzeigten Delikte) der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen Straftatbestand fällt (nachfolgend unten unter II.4.). 4. a) Die Beschwerdegegnerin 2 kam mit zutreffender und ausführlicher Begründung zum Schluss, dass kein Anfangsverdacht für eine schwere Körperverletzung bestehe. Dabei wies sie zu Recht darauf hin, dass Zähne nicht zu den lebenswichtigen Organen oder wichtigen Körpergliedern zählen und angesichts der

- 5 - Möglichkeit einer zahnmedizinischen Korrektur auch keine bleibende Verstümmelung oder Entstellung vorliege (Urk. 5 S. 3). Mit diesen Erwägungen setzt sich der Vertreter der Beschwerdeführerin in seiner Beschwerdebegründung nicht substantiiert auseinander. Er macht einzig geltend, dass das Abschleifen sämtlicher Zähne eine schwere und bleibende Verstümmelung darstelle (Urk. 2 S. 6). Dabei verkennt er, dass eine Verstümmelung eine dauernde Beeinträchtigung der Funktion bedeutet und selbst eine dauerhafte, aber nur geringfügige Einschränkung der Funktion nicht genügt (Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 122 N 6). Hinweise, dass die Funktion der Zähne der Beschwerdeführerin seit der Behandlung durch die Beschwerdegegnerin 1 dauernd beeinträchtigt ist, fehlen in den Akten und auch die Beschwerdeführerin selber macht nicht geltend, sie sei beim Essen, Sprechen oder in anderer Weise mehr als nur geringfügig bleibend eingeschränkt. Hinzu kommt, dass es sich bei den Vorwürfen der Beschwerdeführerin, wonach ihre Zähne ohne Einwilligung komplett abgeschliffen und Kronen aufgesetzt worden seien, um eine blosse und pauschale Behauptung handelt. Sachliche Unterlagen zur Stützung dieser Vorbringen wie - angeblich vorhandene und verfügbare (Urk. 3/2; Urk. 2 S. 3) - Röntgenbilder oder Arztberichte fehlen ebenso wie eine detaillierte Darstellung des Behandlungsablaufs und Kopien der offenbar umfangreichen Korrespondenz zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin 1 (Urk. 2 S. 3). Selbst Angaben, bei welchen Zähnen nach Auffassung der Beschwerdeführerin Kronen statt Veneers aufgesetzt wurden, fehlen. Angesichts des Umstandes, dass sich die Beschwerdeführerin gemäss Kostenvoranschlag der Beschwerdegegnerin 1 vom 20. September 2010 zwecks Rekonstruktion des Oberkiefers mittels Kronen und Veneers in Behandlung begab (Urk. 9/2/1), wären solche Angaben zur Begründung eines Anfangsverdachts aber zwingend notwendig. b) Ebenfalls mit zutreffender und ausführlicher Begründung kam die Beschwerdegegnerin 2 zum Schluss, dass die Strafanzeige wegen Betrugs und Urkundenfälschung zu wenig substantiiert sei, um einen Anfangsverdacht zu be-

- 6 gründen. Dazu verwies sie insbesondere auf die detaillierte Rechnung der Beschwerdegegnerin 1, in der Veneers und Kronen separat aufgeführt wurden. Auch erwog sie, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb das Aufsetzen von Kronen weniger Aufwand bedeute als das Einsetzen von Veneers (Urk. 5 S. 4 f.). Die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdebegründung vermögen an dieser Schlussfolgerung nichts zu ändern. Bei ihrem Vorbringen, wonach die Beschwerdegegnerin 1 arglistig eine Behandlung vorgetäuscht und diese mittels einer Falschbeurkundung auch in Rechnung gestellt habe (Urk. 2 S. 6 f.), handelt es sich wiederum um blosse Behauptungen. Eine detaillierte Auseinandersetzung mit der Rechnung der Beschwerdegegnerin 1 vom 14. Dezember 2010 (Urk. 9/2/3) und ein Vergleich dieser Rechnung mit der angeblich erbrachten Leistung, fehlen. Auch inwiefern sich die Beschwerdegegnerin 1 unrechtmässig bereichert haben soll (Urk. 2 S. 6 f.), wird nicht näher dargelegt, sondern einzig mit einem Verweis auf den geringeren Arbeitsaufwand beim Einsetzen von Kronen behauptet. Da zahnärztliche Leistungen nicht primär nach Zeitaufwand, sondern nach Taxpunkten verrechnet werden, ist ein solcher Vergleich irrelevant. Immerhin ist aber darauf hinzuweisen, dass gemäss Zahnarzttarifliste der Schweizerischen Zahnärzte-Gesellschaft SSO einer Vollkeramikkrone eine Taxpunktzahl von 188-254, einer Porzellanschale (Veneer) indirekt aber lediglich eine Taxpunktzahl von 128-173 zugeordnet ist (vgl. www.sso.ch). 5. a) Nachdem - wie oben unter II. 4. a) erwähnt - zu Recht keine Untersuchung wegen schwerer Körperverletzung eröffnet wurde, stellt sich die Frage, ob eine Untersuchung wegen einfacher Körperverletzung zu eröffnen gewesen wäre. Die Eröffnung einer Untersuchung wegen einfacher Körperverletzung setzt einen gültigen Strafantrag voraus (Art. 123 Ziff. 1 StGB). Fehlt ein solcher, sind die Prozessvoraussetzungen nicht erfüllt, was zu einer Nichtanhandnahme führt (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO; BSK StPO, Omlin, Art. 310 N 9; vgl. auch Trechsel, a.a.O., vor Art. 30 N 11). Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB). Dies setzt eine Kenntnis der Tat voraus (Christof Riedo, Der Straf-

- 7 antrag, Basel 2004, S. 444). Zur Auslösung der Frist genügt das Bewusstsein, dass ein Delikt begangen worden ist. Detaillierte Kenntnisse des objektiven Tathergangs muss der Antragsberechtigte nicht besitzen (Christof Riedo, a.a.O., S. 451). Auch wenn unklar ist, ob ein Offizial- oder ein Antragsdelikt vorliegt (z. B. bei der Abgrenzung von einfacher und schwerer Körperverletzung), beginnt die Antragsfrist vor der Klärung dieser Frage zu laufen, denn das Wissen um die Tat besteht bereits vorher (Christof Riedo, a.a.O., S. 452). b) Wie schon die Beschwerdegegnerin 2 zutreffend festhielt (Urk. 5 S. 3 f.) hatte die Beschwerdeführerin bereits im Frühling 2011 genügend konkrete Kenntnis über das Abschleifen und die Veränderung ihrer Zähne, um einen entsprechenden Strafantrag zu stellen. So erwähnte sie im Schreiben an die Beschwerdegegnerin 1 vom 11. März 2011, dass sie stark unter der von ihr (d.h. der Beschwerdegegnerin 1) ausgeführten Veränderung der Zähne leide. Zudem ist von möglichen 'bleibenden Schäden' die Rede (vgl. Urk. 9/3 der beigezogenen Akten 2011/3514 der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat). Auch in der Strafanzeige vom 12. Mai 2011 wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses machte die Beschwerdeführerin geltend, dass die Beschwerdegegnerin 1 die Behandlung nicht lege artis durchgeführt habe (vgl. Urk. 1 S. 2 der beigezogenen Akten 2011/3514 der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat). Wurde die Behandlung aber - nach Auffassung der Beschwerdeführerin - nicht lege artis durchgeführt und hatte die Beschwerdeführerin zudem Kenntnis von der Veränderung ihrer Zähne, war der Beschwerdeführerin der Sachverhalt, der ihrer Meinung nach strafrechtlich relevant ist, in den Grundzügen bekannt. Dies genügt nach dem oben Gesagten für die Auslösung der Antragsfrist. Der sinngemäss gestellte Strafantrag der Beschwerdeführerin wegen einfacher Körperverletzung vom 23. Mai 2012 erfolgte demzufolge nicht innert der Frist von drei Monaten. Die Beschwerdegegnerin 2 nahm somit in diesem Punkt zu Recht keine Untersuchung anhand. 6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin 2 aufgrund des fehlenden Anfangsverdachts bzw. mangels gültigen Strafantrags zu Recht eine Nichtanhandnahme verfügte. Folgerichtig hatte sie - entgegen der Auffassung

- 8 der Beschwerdeführerin (Urk. 2 S. 4 und S. 7) - auch keinen Anlass, Einvernahmen durchzuführen oder zahnärztliche Abklärungen zu tätigen. Die Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen.

III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls und des Zeitaufwands ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 800.-- festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 GebV OG). Mangels wesentlicher Umtriebe - die obsiegende Beschwerdegegnerin 1 liess sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen - ist der Beschwerdegegnerin 1 keine Entschädigung zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet. 4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, zweifach (per Gerichtsurkunde) − Dr. med. dent. B._____ (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, ad A-12/2012/146 (gegen Empfangsbestätigung) sowie - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - - die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, ad A-12/2012/146 (gegen Empfangsbestätigung und unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 9]).

- 9 -

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 17. Juni 2013

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Sterchi

Beschluss vom 17. Juni 2013 Erwägungen: I. 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet. 4. Schriftliche Mitteilung an:  Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, zweifach (per Gerichtsurkunde)  Dr. med. dent. B._____ (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, ad A-12/2012/146 (gegen Empfangsbestätigung) sowie - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - - die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, ad A-12/2012/146 (gegen Empfangsbestätigung und unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 9]). 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes...

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