Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE120294-O/U/bee
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Dr. D. Schwander und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Hürlimann
Beschluss vom 22. März 2013
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
1. B._____, 2. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegnerinnen
betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 23. November 2012, DAST/2012/8138
- 2 - Erwägungen: I. 1. A._____ (Beschwerdeführer) erstattete am 1. Oktober 2012 Anzeige wegen einer Tätlichkeit gegen B._____ (Beschwerdegegnerin 1; Urk. 11/2). Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (Staatsanwaltschaft) entschied mit Verfügung vom 23. November 2012, keine Strafuntersuchung anhand zu nehmen (Urk. 4 = 11/12). 2. Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft erhob der Beschwerdeführer mit undatierter Eingabe, welche am 7. Dezember 2012 bei der hiesigen Kammer einging, innert Frist Beschwerde und verlangte sinngemäss, dass die Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben und eine Strafuntersuchung zu eröffnen sei (Urk. 2). 3. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2012 wurde die Beschwerdeschrift der Beschwerdegegnerin 1 sowie der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme übermittelt (Urk. 5). Die Beschwerdegegnerin 1 äusserte sich mit Eingabe vom 18. Dezember 2012 (Urk. 7). Die Staatsanwaltschaft nahm am 17. Dezember 2012 Stellung und beantragte Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 8. Januar 2013 Gelegenheit gegeben, sich zu diesen Eingaben zu äussern (Urk. 12). Innert Frist ging keine Stellungnahme ein. II. 1. Der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin 1 führten während ungefähr vier Jahren eine Beziehung. Nach Beendigung ihrer Beziehung blieben sie in der gemeinsamen Wohnung wohnen, wobei es offenbar verschiedentlich zu Auseinandersetzungen kam. Am 1. Oktober 2012 alarmierte die Beschwerdegegnerin 1 die Polizei und machte geltend, sie sei vom Beschwerdeführer tätlich angegriffen worden. Im Rahmen der nachfolgenden Befragung erklärte der Be-
- 3 schwerdeführer, die Beschwerdegegnerin 1 habe ihm vor "ca. zwei bis drei Wochen" ins Gesicht gespuckt, und erstattete Strafanzeige gegen die Beschwerdegegnerin 1 (Urk. 11/1; 11/5 S. 2; 11/2). Die Beschwerdegegnerin 1 bestritt gegenüber der Polizei, den Beschwerdeführer angespuckt zu haben (Urk. 11/1 S. 6). 2. Die Staatsanwaltschaft nahm daraufhin mit folgender Begründung keine Strafuntersuchung anhand: Ausser den gegenteiligen Aussagen der Parteien lägen keine weiteren Hinweise vor, welche für die eine oder andere Version der Vorkommnisse sprächen. Daher seien die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Strafuntersuchung nicht gegeben (Urk. 4 S. 2). 3. Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerdeschrift geltend, er habe zwei Zeugen dafür, dass sich die Beschwerdegegnerin 1 damit gebrüstet habe, ihm ins Gesicht gespuckt zu haben. Diese Zeugen könnten zudem bestätigen, dass die Beschwerdegegnerin 1 ihn habe loshaben wollen und seinen "Rausschmiss" aus der gemeinsamen Wohnung geplant habe (Urk. 2). 4. Die Beschwerdegegnerin 1 führte in ihrer Beschwerdeantwort zusammengefasst aus, sie wäre gerne aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen, der Beschwerdeführer habe sich jedoch geweigert, den gemeinsamen Mietvertrag zu kündigen. Am 1. Oktober 2012 sei es zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen, im Rahmen welcher der Beschwerdeführer sie geohrfeigt habe. Sie, die Beschwerdegegnerin 1, habe dann die Polizei alarmiert. Darauf seien Gewaltschutzmassnahmen erlassen worden, welche durch das Bezirksgericht um drei Monate verlängert worden seien. Die Beschwerdegegnerin 1 erklärte sodann, sie habe dem Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt ins Gesicht gespuckt. Dessen Anschuldigungen seien wohl eine Retorsion wegen der Schutzmassnahmen und des Strafverfahrens, welches gegen ihn laufe (Urk. 7). 5. Die Staatsanwaltschaft führte in ihrer Vernehmlassung zusammengefasst aus, die vom Beschwerdeführer genannten Zeugen seien ihr im Zeitpunkt des Erlasses der Nichtanhandnahmeverfügung nicht bekannt gewesen. Der Beschwerdeführer räume in der Beschwerdeschrift denn auch ein, dass die von ihm genannten Personen von der Spuckattacke nur wüssten, weil sich die Beschwerde-
- 4 gegnerin 1 damit gebrüstet habe. Aus der Beschwerdeschrift sei weiter ersichtlich, dass zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin 1 tiefergehende Zwistigkeiten und länger andauernde Streitigkeiten bestünden (Urk. 10). 6. Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet sowie wenn sie von der Polizei über schwere Straftaten oder andere schwer wiegende Ereignisse informiert wurde. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitätsgründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 StPO). Der Zweck der Untersuchung besteht nach Art. 308 Abs. 1 StPO darin, den Sachverhalt so weit zu ermitteln, dass das Vorverfahren entweder mit einem Strafbefehl, einer Anklage oder einer Einstellung abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Dies bedeutet unter anderem, dass die Staatsanwaltschaft nicht jeglicher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich eine beschuldigte Person oder ein Geschädigter solches vorstellt. Die Staatsanwaltschaft darf dann die Untersuchung - z.B. aufgrund einer Anzeige nicht anhand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Worten eine Anzeige zum Vornherein aussichtslos ist, weil offensichtlich keine Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Ebenso ist keine Untersuchung anhand zu nehmen, wenn Prozesshindernisse wie z.B. Verjährung gegeben sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung darf jedoch nicht ergehen, wenn es bloss zweifelhaft ist, ob ein Straftatbestand vorliegt (vgl. zum Ganzen: Niklaus Schmid, Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1231; Niklaus Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 309 N 3 f., Art. 310 N 1 ff.; Nathan Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, Zürich 2010, Art. 309 N 11-14, N 19-23, Art. 310 N 2 ff.;
- 5 sowie auch Niklaus Schmid, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1999, N 4 ff. zu § 38 alt StPO/ZH). 7. Wie bereits ausgeführt, muss das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin 1 als zerrüttet bezeichnet werden. Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Polizei nicht nur im Oktober 2012, sondern bereits im April 2012 wegen einer Auseinandersetzung gerufen wurde (vgl. Urk. 11/6). Zudem bestanden bis Mitte Januar 2013 Schutzmassnahmen gegen den Beschwerdeführer (Urk. 8/3). Beim fraglichen Vorfall, dem Anspucken des Beschwerdeführers durch die Beschwerdegegnerin 1, waren offenbar ausser den beiden Beteiligten keine weiteren Personen anwesend. Jedenfalls führte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift aus, die Zeugen wüssten vom Vorfall, weil die Beschwerdegegnerin 1 (wohl ihnen gegenüber) davon gesprochen hätte (vgl. Urk. 2). Vorliegend stehen sich betreffend eines Anspuckens durch die Beschwerdegegnerin 1 letztlich lediglich die Aussagen des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin 1 gegenüber. Selbst wenn die vom Beschwerdeführer genannten Zeugen bestätigen würden, die Beschwerdegegnerin 1 hätte sich ihnen gegenüber gebrüstet, sie habe den Beschwerdeführer angespuckt, vermöchte dies die Sachdarstellung des Beschwerdeführers nicht zu bestätigen. Einerseits wären solche Aussagen lediglich ein Indiz dafür, dass die Beschwerdegegnerin 1 sich entsprechend äusserte, aber kein Beweis dafür, dass sie den Beschwerdeführer tatsächlich anspuckte (vgl. dazu auch Cavegn, Das Recht der beschuldigten Person auf Ladung und Befragung von Entlastungszeugen im ordentlichen Strafverfahren, Zürich 2010, N 160 ff.). Andererseits müssten gegenüber der Glaubhaftigkeit dieser Aussage und der Glaubwürdigkeit der Zeugen Vorbehalte angebracht werden, dürften die genannten Zeugen doch dem Beschwerdeführer grundsätzlich wohlgesinnt sein. Unter diesen Umständen ist schlechterdings nicht vorstellbar, dass sich im vorliegenden Fall durch die Durchführung einer Strafuntersuchung Indizien finden liessen, welche die eine oder andere Version der Geschehnisse soweit untermauern könnten, als dies eine Anklage rechtfertigen würde. Dass die Beschwerdegegnerin 1 wollte, dass der Beschwerdeführer die ge-
- 6 meinsame Wohnung verlässt, ist insofern unbehelflich, als dies von der Beschwerdegegnerin 1 selbst nicht in Abrede gestellt wurde (vgl. u.a. Urk. 7) und es bezüglich einer Tätlichkeit nichts zu belegen vermag. 8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend von der Staatsanwaltschaft zu Recht keine Strafuntersuchung anhand genommen wurde. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich je erstellen liesse, dass sich die Beschwerdegegnerin 1 in strafrechtlich relevanter Weise verhalten hat. Der Beschwerdeführer hat nichts vorgebracht, das daran etwas zu ändern vermöchte. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. III. 1. Die Kosten des Verfahrens sind ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von § 17 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 800.– festzusetzen. 2. Mangels erheblicher Umtriebe ist der Beschwerdegegnerin 1 keine Prozessentschädigung zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 800.– und wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Der Beschwerdegegnerin 1 wird keine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde)
- 7 - − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (gegen Empfangsbestätigung) sowie - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 11) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Zürich, 22. März 2013
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Der Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. R. Hürlimann
Beschluss vom 22. März 2013 Erwägungen: I. II. III. 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 800.– und wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Der Beschwerdegegnerin 1 wird keine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an: den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) die Beschwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (gegen Empfangsbestätigung) sowie - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 11) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bunde...