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Zürich Obergericht Strafkammern 07.03.2013 UE120281

7 marzo 2013·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·3,756 parole·~19 min·1

Riassunto

Nichtanhandnahme

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE120281-O/U/BUT

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Oberrichter Dr. iur. D. Schwander und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Hürlimann

Beschluss vom 7. März 2013

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

1. B._____, Beschwerdegegner

2. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegnerin

1. verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____

betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 18. Oktober 2012, C-5/2012/910

- 2 - Erwägungen: I. 1. Am 25. Januar 2012 liess A._____ (Beschwerdeführer) gegen B._____ (Beschwerdegegner) Strafanzeige wegen Veruntreuung erstatten (Urk. 7/1). Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (Staatsanwaltschaft) entschied sodann mit Verfügung vom 18. Oktober 2012, keine Untersuchung anhand zu nehmen (Urk. 3 = Urk. 9 = Urk. 7/11). 2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer innert Frist mit Eingabe vom 7. November 2012 die vorliegende Beschwerde. Er stellte folgende Anträge (Urk. 2 S. 2): "Es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, eine Untersuchung gegen B._____ zu eröffnen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zahlbar an den Rechtsvertreter, zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin/Staatskasse." 3. Mit Verfügung vom 9. November 2012 wurde der Staatanwaltschaft und dem Beschwerdegegner Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 5). Die Staatsanwaltschaft erklärte mit Eingabe vom 19. November 2012 ihren Verzicht auf Vernehmlassung (Urk. 8). Der Beschwerdegegner liess sich nicht vernehmen. Der Beschwerdeführer teilte mit Eingabe vom 7. Dezember 2012 mit, der Beschwerdegegner habe ihm die im Zentrum der Strafanzeige stehende Geldsumme zwischenzeitlich erstattet (Urk. 10 und 11). 4. Lediglich soweit erforderlich, d.h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Begründung der Staatsanwaltschaft sowie die Vorbringen des Beschwerdeführers näher einzugehen.

- 3 - II. 1. Diesem Verfahren liegt folgender (soweit unbestrittener) Sachverhalt zu Grunde: Der Beschwerdegegner, ein Rechtsanwalt, vertrat den Beschwerdeführer in einem Strafverfahren wegen vorsätzlicher Tötung, in welchem dieser als Zivilkläger beteiligt war. Im Rahmen dieses Mandatsverhältnisses wurde dem Beschwerdegegner zu Handen des Beschwerdeführers vom Sozialdienst des Kantons Aargau am 26. Oktober 2004 ein Vorschuss für Todesfallkosten in der Höhe von Fr. 4'244.90 ausgerichtet. In der Folge leitete der Beschwerdegegner diesen Vorschuss nicht an den Beschwerdeführer weiter. Der Beschwerdegegner führte dazu aus, aufgrund eines ihm (dem Beschwerdegegner) unterlaufenen Fehlers sei er lediglich für den Tag der Hauptverhandlung als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eingesetzt und entschädigt worden. Die Opferhilfe des Kantons Aargau habe den Differenzbetrag zwischen der Entschädigung für die Aufwendungen der unentgeltlichen Rechtsvertretung und der effektiven Honorarrechnung nicht übernehmen wollen. Da er, der Beschwerdegegner, nicht eingesehen habe, weshalb er aufgrund seines Fehlers auf seinen Honoraranspruch verzichten müsse, habe er das Geld, welches der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens zugesprochen erhalten habe, einbehalten. Dies sei in Einklang mit der (Anwalts-)Vollmacht, in welcher es ausdrücklich heisse, dass allfällige Prozessentschädigungen bis zur Höhe des Honoraranspruchs an den Beschwerdegegner abgetreten würden (Urk. 9 S. 1; Urk. 7/2/6; Urk. 7/5 S. 4-8). 2. Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung im Wesentlichen zusammengefasst aus, es frage sich, ob der Beschwerdegegner seine (Honorar-)Forderung gegen die Forderung des Beschwerdeführers gegen ihn habe verrechnen dürfen, respektive er der Meinung gewesen sei, er dürfe verrechnen, obwohl die Forderungen offensichtlich nicht hätten verrechnet werden dürfen. Man könne sich jedoch auch fragen, ob eine einzige verspätete Eingabe zum Untergang sämtlicher Honorarforderungen führe. Aus der Unklarheit des Bestehens der Verrechnungsforderungen und deren Höhe könne nicht abgeleitet werden, dass die Forderungen offensichtlich nicht verrechnet werden dürften. Auch einem Rechtsanwalt könne ein Fehler unterlaufen und er könne zu einer falschen

- 4 - Rechtsauffassung gelangen, ohne dass dies von strafrechtlicher Relevanz sei. Es erscheine nicht abwegig, wenn der Beschwerdegegner die bestehende (Hono rar-)Forderung gegen seinen ehemaligen Klienten, den Beschwerdeführer, mit der Forderung des Beschwerdeführers auf Weiterleitung oder Ausrichtung einer Prozessentschädigung verrechne und hoffe, dass die dritte Forderung (Anspruch des Beschwerdeführers auf Schadenersatz) nicht geltend gemacht werde. Nicht auszuschliessen sei auch, dass der Beschwerdegegner zugegebenermassen pflichtwidrig all diese Überlegungen nicht angestellt habe und infolge ungenügender Auseinandersetzung mit der Thematik tatsächlich geglaubt habe, er könne die Forderungen verrechnen. Gegenteiliges könne dem Beschwerdegegner jedenfalls nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden. Dafür, dass der Beschwerdegegner durch seine Handlung vorsätzlich die genannte Geldsumme veruntreuen, er sich mithin wegen dieses Betrages "strafbar machen wollte", ergäben sich keine Anhaltspunkte. Die Voraussetzungen für eine Eröffnung der Untersuchung seien nicht gegeben (Urk. 9 S. 4-5). 3. In seiner Beschwerde machte der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO schreibe vor, dass ein Verfahren nur dann nicht anhand genommen werden könne, wenn es geradezu als aussichtslos erscheine. Bereits der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft vorliegend auf zwei Seiten materielle Erwägungen anstelle, zeige, dass die Sach- und Rechtslage nicht so eindeutig sei, wie es verlangt werde. Die Verrechnungsforderung, welche der Beschwerdegegner gegen den Beschwerdeführer geltend mache, stehe bereits für einen vernünftigen Laien quer in der Landschaft. Nicht nur einem Nicht-Juristen müsse klar sein, dass ein Anwalt seinen Verdienstausfall nicht auf seinen Klienten abwälzen könne, wenn er diesen Verdienstausfall selbst verschuldet habe. Dies gelte für den Beschwerdegegner – einen Juristen und Rechtsanwalt – umso mehr. Erstellter- und eingestandenermassen wisse dieser, dass er lediglich aufgrund eines folgenschweren Fehlers seinerseits einen Einkommensverlust erlitten habe. Daraus habe der Beschwerdegegner aber keine Konsequenz gezogen und den ihm anvertrauten Schadenersatz mit einer verqueren Rechtsauffassung einbehalten. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft sei es nicht unerheblich, ob der Beschwerdegegner die Rechtslage im Detail verkannt habe oder

- 5 nicht. Dieser habe nämlich vom Beschwerdeführer nichts zu Gute. Vielmehr schulde der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer Geld. Angesichts der beruflichen Qualifikationen des Beschwerdegegners sei nicht glaubhaft, dass dieser ernsthaft der Auffassung sei, dem Beschwerdeführer den ihm anvertrauten Schadenersatz für Bestattungs- und Rückführungskosten nicht zu schulden. Vielmehr liege der Schluss auf der Hand, dass sich der Beschwerdegegner hinter seiner Schutzbehauptung verstecke, eine Verrechnungsforderung zu haben. Gemäss der herrschenden Lehre und Rechtsprechung führe eine relevante Unsorgfalt, wie sie vorliege, zu einem Wegfall der Honorarforderung oder zu einer Honorarreduktion, berechtige jedoch nicht zu einer Geltendmachung von Schadenersatz. Der Beauftragte habe in einem solchen Fall gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bloss einen Honoraranspruch auf den vertragskonform ausgeführten Teil des Auftrags, nicht aber auf den mangelhaft ausgeführten Teil. Aus diesen Gründen stehe dem Beschwerdegegner gar keine Honorarforderung gegen den Beschwerdeführer zu, welche er verrechnen könne. Sowieso habe sich der Beschwerdegegner im vorliegenden Fall mit der staatlichen Entschädigung zu begnügen, es sei ihm nicht erlaubt, zusätzlich zur Entschädigung aus der Staatskasse von seinem Klienten ein Honorar zu fordern. Auch in diesem Fall könne der Beschwerdegegner seinen Honorarausfall nicht beim Beschwerdeführer zur Verrechnung bringen, da beim Beschwerdeführer automatisch eine Schadenersatzforderung in gleicher Höhe entstehe. Damit habe der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf zumindest einen Teil des Honorars. Das habe diesem als gestandenen Rechtsanwalt klar sein müssen. Dass er dies nicht gewusst haben wolle, sei als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Dies sei jedoch nicht im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu beurteilen, sondern nach durchgeführter Untersuchung durch das zuständige Gericht. Im Gegensatz zur Lehre und Rechtsprechung, welche sich stets zu Fällen äusserten, bei welchen sich zwei Forderungen gegenüber gestanden seien und bei welchen es sich bei der Täterschaft um einen juristischen Laien handelte, sei die Konstellation vorliegend anders. Es stelle sich nicht nur die Frage, ob der Beschwerdegegner überzeugt gewesen sei, dass ihm eine Honorarforderung zustehe, sondern auch, ob er überzeugt gewesen sei (und es noch immer sei), dass der Beschwerdeführer sicher keinen Scha-

- 6 denersatzanspruch in der Höhe wie die Honorarforderung habe. Die Strafbarkeit des Beschwerdegegners werde also nicht dadurch ausgeschlossen, dass er auf seiner Verrechnungsforderung bestehe und dem Beschwerdeführer bloss einen Zivilanspruch zugestehe. Da der Beschwerdegegner als Fachmann wissen müsse, dass der Zivilanspruch des Beschwerdeführers wegen des offensichtlichen Kunstfehlers ohne Weiteres in gleicher Höhe wie die Honorarforderung gegeben sei, sei der Beschwerdegegner letztlich eben auch nach seiner eigenen Sachdarstellung nicht ersatzbereit. Gesamthaft seien die Erwägungen der Staatsanwaltschaft nicht zwingend, so dass das Verhalten des Beschwerdegegners durch ein Gericht zu beurteilen sei und nicht durch die Staatsanwaltschaft als Untersuchungsbehörde (Urk. 2 S. 4-9). 4. Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet sowie wenn sie von der Polizei über schwere Straftaten oder andere schwer wiegende Ereignisse informiert wurde. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitätsgründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 StPO). Der Zweck der Untersuchung besteht nach Art. 308 Abs. 1 StPO darin, den Sachverhalt so weit zu ermitteln, dass das Vorverfahren entweder mit einem Strafbefehl, einer Anklage oder einer Einstellung abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Dies bedeutet unter anderem, dass die Staatsanwaltschaft nicht jeglicher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich eine beschuldigte Person oder ein Geschädigter solches vorstellt. Die Staatsanwaltschaft darf dann die Untersuchung – z.B. aufgrund einer Anzeige – nicht anhand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Worten eine Anzeige zum Vornherein aussichtslos ist, weil offensichtlich keine Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Ebenso ist keine Un-

- 7 tersuchung anhand zu nehmen, wenn Prozesshindernisse wie z.B. Verjährung gegeben sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung darf jedoch nicht ergehen, wenn es bloss zweifelhaft ist, ob ein Straftatbestand vorliegt (vgl. zum Ganzen: Schmid, Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1231; Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 309 N 3 f., Art. 310 N 1 ff.; Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, Zürich 2010, Art. 309 N 11-14, N 19-23, Art. 310 N 2 ff.; sowie auch Schmid, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1999, N 4 ff. zu § 38 alt StPO/ZH). Die Rechtsmittelinstanz ist bei ihrem Entscheid nicht an die Begründung der Parteien gebunden (Art. 391 lit. a StPO). 5. Eine Veruntreuung liegt gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB dann vor, wenn jemand ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Bei der Auslegung des Begriffs der unrechtmässigen Verwendung ist eine strukturelle Gleichwertigkeit mit der unrechtmässigen Aneignung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB anzustreben (BGE 133 IV 21 E. 6.2 Absatz 2). Sanktioniert wird ein "Verhalten des Täters, durch welches er eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln" (BGE 133 IV 21 E. 6.1.1). Auch von einem Dritten zuhanden des Opfers anvertraute Vermögenswerte fallen unter die Bestimmung (BGE 75 IV 11 E. 2). Das Nichtunterrichten des Berechtigten über einen für ihn bestimmten Zahlungseingang stellt grundsätzlich eine unrechtmässige Verwendung dar (BGE 121 IV 23 E. 1c mit Hinweisen). Gemäss ständiger Rechtsprechung muss der Täter auch bei Absatz 2 nicht nur mit Vorsatz, sondern auch mit Bereicherungsabsicht handeln (BGE 133 IV 21 E. 6.1.2 mit Hinweisen). Die Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, kann entfallen, wenn sich der Täter im Zeitpunkt des tatbestandsmässigen Handelns auf Verrechnung berufen will und davon überzeugt ist, dass seine eigene Forderung verrechnet werden dürfe. Was die Absicht unrechtmässiger Bereicherung ausschliesst, ist nicht das objektive Bestehen einer Forderung. Es kommt daher nicht

- 8 darauf an, ob und wann ein Täter eine allfällige Verrechnungserklärung abgegeben hat, und ob eine solche Erklärung objektiv zulässig war oder nicht. Entscheidend ist einzig seine Absicht im Moment der Aneignung bzw. der Verwendung der Vermögenswerte. Beim Entscheid über diese Absicht geht es um eine Beweisfrage (Urteil des Bundesgerichts 6S.96/2003 vom 4. August 2003, in: Pra 93 [2004] Nr. 47, E. 1.6 mit Hinweis u.a. auf BGE 105 IV 29 E. 3a). Geht der Täter irrtümlich vom Bestand einer Gegenforderung aus, liegt ein Sachverhaltsirrtum vor (Art. 13 StGB; BGE 105 IV 29 E. 3a). Ebenfalls ein Sachverhaltsirrtum liegt vor, wenn sich der Täter über die Zulässigkeit der Verrechnung irrt, da auch dieser Irrtum die unrechtmässige Bereichungsabsicht betrifft. Zur Annahme einer unrechtmässigen Bereicherungsabsicht genügt Eventualvorsatz. Eine eventualvorsätzliche Bereicherungsabsicht liegt namentlich vor, wenn der Täter vom Bestand seiner Gegenforderung nicht gänzlich überzeugt ist, eine allfällige unrechtmässige Bereicherung aber in Kauf nimmt (BGE 105 IV 29 E. 3a a.E. S. 36 mit Hinweisen). Was der Täter wusste, wollte bzw. in Kauf nahm, bildet ebenfalls Beweisfrage. Wenn auch für sich allein nicht notwendigerweise ausschlaggebend, so gelten im Rahmen der Beweiswürdigung eine nicht erfolgte oder erst verzögert erfolgte Verrechnungserklärung als starkes Indiz für den Bestand einer Bereicherungsabsicht (BGE 105 IV 29 E. 3a S. 35 mit Hinweisen). Umgekehrt bildet sog. offenes Handeln (wie beispielsweise umgehendes und dokumentiertes Erklären der Verrechnung) ein starkes Indiz für das Fehlen der Bereicherungsabsicht (Peter Noll, Der Einfluss von Kompensation und Retention bei den Delikten gegen das Eigentum, ZStrR 71 [1956], S. 168). 6. Eine Strafuntersuchung kann wie ausgeführt nur dann nicht anhand genommen werden, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt respektive wenn eine Anzeige zum Vornherein aussichtslos ist, weil offensichtlich keine Straftatbestände erfüllt sind oder Prozessvoraussetzungen fehlen. Die Staatsanwaltschaft führte in ihrer Nichthandnahmeverfügung letztlich sinngemäss aus, dass der Tatbestand

- 9 der Veruntreuung gemäss Art. 138 StGB in objektiver Hinsicht gegeben sei. Nach der Darlegung verschiedener Überlegungen kommt sie sodann zum Schluss, in subjektiver Hinsicht könne jedoch dem Beschwerdegegner eine Veruntreuung nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden (Urk. 9 S. 4-5). Wie ausgeführt ist unbestritten, dass der Beschwerdegegner eine Geldsumme erhielt (Fr. 4'244.90), welche als Vorschuss für Bestattungskosten für den Beschwerdeführer bestimmt war. Die Staatsanwaltschaft macht, wie ausgeführt, geltend, es sei für den Beschwerdegegner jedenfalls nicht offensichtlich gewesen, dass er zur Verrechnung nicht berechtigt gewesen sei. Dabei übersieht sie, dass der Beschwerdegegner die fragliche Geldsumme am 2. November 2004 überwiesen erhielt, die von ihm behauptete Honorarforderung sich jedoch auf Arbeiten bezieht, die überhaupt erst ab dem 13. Februar 2006 in Angriff genommen wurden, und die eigentliche Verrechnungserklärung angeblich erstmals im Jahr 2008 erfolgte, mithin also über drei Jahre nach der Überweisung des Geldes Der Beschwerdeführer führte dazu aus, nach Erhalt des Vorschusses für die Bestattungskosten im November 2004 habe er sich bemüht, das Geld dem Beschwerdeführer zu überweisen, was jedoch wegen fehlender Angaben nicht gelungen sei. Als der Beschwerdeführer im November 2005 zu einem Treffen in die Schweiz gekommen sei, sei der Geldbetrag einfach vergessen gegangen (Urk. 7/5 S. 5-6). Offenbar unternahm der Beschwerdegegner in den folgenden Jahren keinen Versuch mehr, dem Beschwerdeführer die Fr. 4'244.90 zu überweisen. In der Einvernahme vom 29. Februar 2012 erwähnte er jedenfalls nichts Entsprechendes. Erst als es im November 2008 darum ging, wie und durch wen seine Honorarrechnung beglichen werden würde, kam der Vorschuss offenbar wieder ins Spiel: "Ich sagte Frau C._____ [von der Opferhilfe Aargau], nur weil sie mir das Geld nicht bezahlen wollten, werde ich nicht auf das Geld verzichten. Ich teilte ihr mit, dass ich dieses Geld mit dem Betrag verrechnen werde, welchen ich für meinen Klienten erhalten habe, und welchen Betrag ich für meinen Klienten noch erhalten werde" (Urk. 7/5 S. 7 f.). Die Tatsache, dass der Beschwerdegegner als ein im Anwaltsregister eingetragener Rechtsanwalt demzufolge gemäss

- 10 eigenen Angaben während rund dreier Jahren keine Anstalten machte, dem Beschwerdeführer den Vorschuss für die Bestattungskosten weiterzuleiten, beziehungsweise die für eine Weiterleitung notwendigen Informationen erhältlich zu machen, obwohl in jener Zeitspanne gemäss eigenen Angaben keine Forderung seinerseits gegen den Beschwerdeführer offen war, wirft doch gewisse Fragen auf. Gemäss Ausführungen in der Strafanzeige hatte sich der Beschwerdeführer mehrfach erfolglos beim Beschwerdegegner um eine Weiterleitung des besagten Vorschusses bemüht (vgl. Urk. 7/1 S. 2), wobei unklar ist, zu welchen Zeitpunkten dies geschah. Aktenkundig ist ein Schreiben einer … Rechtsvertreterin [des Staates D._____] des Beschwerdeführers an den Sozialdienst des Kantons Aargau, welches dort am 23. April 2010 einging. Darin bittet die Rechtsvertreterin den Sozialdienst um Ausrichtung des "bewilligten" Vorschusses an ihren Mandanten und führt (gemäss Übersetzung) aus, "[d]arüber hat mein Mandant für Bezahlung dieses Betrages mit dem [Beschwerdegegner] gesprochen, aber diese Besprechung wurde erfolglos" (Urk. 7/2/3). Überdies bestreitet der Beschwerdeführer die Darstellung des Beschwerdegegners, wonach sich dieser nach Erhalt des Geldes am 2. November 2004 um eine Überweisung bemüht habe, diese jedoch an fehlenden Kontoangaben gescheitert sei (Urk. 2 S. 2 oben). In seiner im Verfahren auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abgegebenen persönlichen Erklärung führt der Beschwerdeführer hierzu aus, der Beschwerdegegner habe ihm anlässlich des Treffens in der Schweiz im November 2005 – also rund ein Jahr nach dem inzwischen unstreitigen Eingang des Geldes beim Beschwerdegegner – gesagt, das Geld sei nicht eingetroffen (Urk. 7/8/9 S. 3). Allgemein lässt sich aus den vorhandenen Akten nicht der Schluss ziehen, dass in casu klarerweise kein strafrechtlich relevanter Sachverhalt vorliegt. Vielmehr stellt sich aufgrund der Angaben des Beschwerdegegners in seiner Einvernahme vom 29. Februar 2012 die Frage, ob dieser sich nicht einfach in finanzieller Hinsicht möglichst schadlos halten wollte, nachdem er feststellen musste, dass er (aufgrund eigener Fehler) die von ihm geltend gemachte Honorarforderung weder vom Sachgericht noch von der Opferhilfe ersetzt respektive zugesprochen erhal-

- 11 ten würde. Konkret führte er unter anderem aus: "Es war ein Fehler, dass ich das Gesuch [um Bestellung als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Beschwerdeführers] nicht beim Bezirksamtmann-Stellvertreter gestellt habe. Ich sehe aber nicht ein, dass dieser Fehler dazu führen sollte, dass ich auf meinen Honoraranspruch verzichten muss. Ich habe dies Frau C._____ so mitgeteilt. Ich erwähnte auch, dass ich es stossend finde, dass mein Klient all das Geld, das er während des Prozesses zugesprochen erhielt, mir überlassen muss. Ich weiss noch ganz genau, dass ich ihr sagte, dass dies nicht Sinn und Zweck der Opferhilfe sei. Frau C._____ war nicht beeindruckt und sagte, ich solle betreffend Verrechnung machen, was ich für richtig halte. Ich nahm mit meinem Klienten telefonischen Kontakt auf und teilte ihm mit, was vorgefallen sei. Der Klient war selbstverständlich nicht erfreut darüber, aber er akzeptierte es während dieses ersten Telefongesprächs. Er sagte mir zumindest nicht, dass ich dies nicht tun dürfe" (Urk. 7/5 S. 8). Bei sorgfältigem Vorgehen des Beschwerdegegners wäre dem Beschwerdeführer aller Voraussicht nach die unentgeltliche Rechtspflege bzw. Rechtsverbeiständung vollumfänglich gewährt worden. In einem solchen Fall bleibt es dem sorgfaltswidrigen Anwalt verwehrt, nachträglich einen Vergütungsanspruch gemäss Art. 394 Abs. 3 OR geltend machen. Hinzu kommt, dass der Bestattungskostenvorschuss vorliegend nach Massgabe von Art. 15 lit. a aOHG gewährt wurde (Urk. 7/2/2, S. 3 Ziff. 9), d.h. weil "das Opfer sofortige finanzielle Hilfe benötigt[e]". Die Zulässigkeit der Verrechnung mit einer derartigen Forderung erscheint im Lichte von Art. 125 Ziff. 2 OR ohnehin als fraglich, denn bei einem wegen sofortiger finanzieller Hilfsbedürftigkeit zugesprochenen Bestattungskostenvorschuss dürfte es sich um eine Verpflichtung handeln, "deren besondere Natur die tatsächliche Erfüllung an den Gläubiger verlangt". Ob und inwiefern all dies für den Beschwerdegegner als Rechtsanwalt erkennbar war bzw. er eine unrechtmässige Bereicherungsabsicht eventualvorsätzlich in Kauf nahm, stellt ebenfalls eine Beweisfrage dar, die der weiteren Klärung bedarf. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdegegner selbst in der Einvernahme vom 29. Februar 2012 angab, nachdem gemäss Vollmacht allfällige Prozessentschädigungen bis zur Höhe des Honoraranspruchs an ihn abgetreten würden, habe er verrechnen dürfen (u.a.

- 12 - Urk. 7/5 S. 8). Hierbei ist zu bemerken, dass unter den Begriff "Prozessentschädigungen" gemeinhin entschädigte Aufwendungen fallen, die im Rahmen eines Verfahrens getätigt werden mussten. Offensichtlich handelt es sich bei einem Vorschuss für Bestattungskosten nicht um eine Prozessentschädigung. Nachdem vom Beschwerdegegner als im Anwaltsregister eingetragenen Rechtsanwalt die Kenntnis des genannten Begriffs eigentlich erwartet werden kann, stellt sich die Frage, wie seine entsprechenden Äusserungen letztlich zu werten sind. Unter diesen Umständen ist nach dem Gesagten eine Strafuntersuchung zu eröffnen, weshalb die Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben ist. Es kann nicht festgehalten werden, dass sich keine Anhaltspunkte dafür ergäben, dass der Beschwerdegegner durch seine Handlungen (eventual-)vorsätzlich die genannte Geldsumme veruntreute oder es versuchte. Vielmehr drängt sich aufgrund der vorliegenden Akten und insbesondere angesichts der Darlegungen des Beschwerdegegners selbst (vgl. Urk. 7/5) die Frage auf, ob letztendlich – nach durchgeführter Strafuntersuchung – nicht ein Sachgericht zu entscheiden hat, wie das Handeln des Beschwerdegegners in subjektiver Hinsicht zu werten ist. An dieser Beurteilung vermag die Tatsache, dass der Beschwerdegegner zwischenzeitlich die fragliche Summe dem Beschwerdeführer auszahlte, vorderhand nichts zu ändern (vgl. Urk. 10 und 11). 7. Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen und die Staatanwaltschaft aufzufordern, eine Strafuntersuchung zu eröffnen. 8. Gemäss Art. 15 BGFA sind die kantonalen Gerichtsbehörden verpflichtet, der Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte ihres Kantons unverzüglich Vorfälle zu melden, welche die Berufsregeln verletzen können. Eine solche Meldung ist vorliegend angezeigt. III. 1. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 StPO).

- 13 - 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Strafbehörde in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung des Falls, Zeitaufwand des Gerichts, Schwierigkeit des Falls) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'000.– festzusetzen.

Es wird beschlossen: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 18. Oktober 2012 (C-5/2012/910) aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat zurückgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 3. Die Regelung der Kostenauflage und allfälliger Entschädigungen wird dem Endentscheid vorbehalten. 4. Schriftliche Mitteilung an: − den Vertreter des Beschwerdeführers, zweifach, für sich selbst und den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − den Vertreter des Beschwerdegegners zweifach, für sich selbst und den Beschwerdegegner (per Gerichtsurkunde) − der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 7) und einer Kopie von Urk. 10-11 (gegen Empfangsschein) − die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte, im Hause (gegen Empfangsschein). 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

- 14 - Die Beschwerde ist lediglich unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes gegeben und an die Erste öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichtes zu richten. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 7. März 2013

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Der Präsident:

lic. iur. Th. Meyer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. R. Hürlimann

Beschluss vom 7. März 2013 Erwägungen: I. II. III. Es wird beschlossen: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 18. Oktober 2012 (C-5/2012/910) aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat zurückgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 3. Die Regelung der Kostenauflage und allfälliger Entschädigungen wird dem Endentscheid vorbehalten. 4. Schriftliche Mitteilung an:  den Vertreter des Beschwerdeführers, zweifach, für sich selbst und den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)  den Vertreter des Beschwerdegegners zweifach, für sich selbst und den Beschwerdegegner (per Gerichtsurkunde)  der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 7) und einer Kopie von Urk. 10-11 (gegen Empfangsschein)  die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte, im Hause (gegen Empfangsschein). 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist lediglich unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93...

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