Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE120258-O/U
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Dr. P. Martin und lic. iur. W. Meyer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Borer
Beschluss vom 12. April 2013
in Sachen
A._____ AG, Beschwerdeführerin
gegen
1. B._____, 2. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegner
betreffend Nichtanhandnahme
Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 15. Oktober 2012, A-4/2012/5036
- 2 - Erwägungen: I. 1. Am 10. August 2012 erstattete der Geschäftsführer der A._____ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin), C._____, bei der Kantonspolizei Zürich Anzeige gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) wegen versuchten Betrugs (Urk. 8/1 S. 1, 4). Am 15. Oktober 2012 entschied die Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), dass eine Untersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 nicht anhand genommen werde (Urk. 3 = Urk. 8/5). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. Oktober 2012 fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung und die Durchführung einer Strafuntersuchung (Urk. 2). 2. Mit Verfügung vom 8. November 2012 wurde die Beschwerdeschrift dem Beschwerdegegner 1 und der Staatanwaltschaft zur (freigestellten) Stellungnahme innert Frist übermittelt (Urk. 5 = Prot. S. 2). Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme vom 15. November 2012 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Der Beschwerdegegner 1 beantragt mit Eingabe vom 16. November 2012 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde und verlangt zudem, es sei die Beschwerdeführerin zu verpflichten, ihm eine Genugtuung von Fr. 500.– zuzusprechen (Urk. 10, Beilage: Urk. 11). Mit Verfügung vom 19. November 2012 wurden beide Stellungnahmen samt Beilage der Beschwerdeführerin zur freigestellten Äusserung innert Frist zugesandt (Urk. 13 = Prot. S. 3). Die Replik der Beschwerdeführerin erfolgte mit Eingabe vom 26. November 2012 (Urk. 14, Beilagen: Urk. 15/A, B, C) und wurde samt Beilagen mit Verfügung vom 30. November 2012 dem Beschwerdegegner 1 und der Staatsanwaltschaft zur freigestellten Äusserung innert Frist übermittelt (Urk. 16 = Prot. S. 4). Während der Beschwerdegegner 1 mit Eingabe vom 7. Dezember 2012 (Urk. 17, Beilagen: Urk. 18, 19) Stellung nahm (Duplik), liess sich die Staatsanwaltschaft innert Frist nicht vernehmen. Die Duplik des Beschwerdegegners 1 samt Beilagen wurde in der Folge der Beschwerdeführerin mit Einschreiben "Zustellung von Rechtsschriften" vom 19. Dezember 2012 zur freigestellten Äusserung innert Frist zugesandt (Urk. 20 =
- 3 - Prot. S. 5). Es wurde von der Beschwerdeführerin innert Frist keine Stellungnahme eingereicht. Damit erweist sich das Verfahren als spruchreif.
II. 1.1 Zusammengefasst wird dem Beschwerdegegner 1 vorgeworfen, am Freitag, 10. August 2012, sowie an den folgenden Tagen versucht zu haben, bei der Beschwerdeführerin Fotogeräte samt Zubehör im Wert von Fr. 5'094.– erhältlich zu machen, ohne jedoch bereit gewesen zu sein, diese zu bezahlen. 1.2 C._____ – Geschäftsführer der Beschwerdeführerin – schilderte in der polizeilichen Einvernahme vom 13. August 2012 die Ereignisse im Wesentlichen wie folgt: Auf entsprechende E-Mail-Anfrage des Beschwerdegegners 1 vom 10. August 2012 habe er diesem noch gleichentags per E-Mail eine Offerte für eine Fotoausrüstung über Fr. 5'094.– unterbreitet. Als sich daraufhin der Beschwerdegegner 1 noch am selben Tag per E-Mail nach den Zahlungsbedingungen und der Möglichkeit einer Expresslieferung erkundigt habe, habe er geantwortet, dass dies möglich sei, wenn er ihm eine Zahlungsbestätigung zukommen lasse und ihn telefonisch kontaktiere. Als der Beschwerdegegner 1 ca. um 16.15 Uhr angerufen habe, habe er, C._____, diesen gefragt, ob er derjenige B1.__________ sei, der ...reisen durchführe, was dieser ohne zu zögern bejaht habe. Er habe dem Beschwerdegegner 1 erklärt, wenn er den Betrag von Fr. 5'120.– überweise, seien die Porto- und Expresskosten dabei. Ca. zehn Minuten nach dem Telefongespräch – so C._____ – habe er vom Beschwerdegegner 1 ein E-Mail mit einem Zahlungsauftrag an die D._____ erhalten. Da er, C._____, davon ausgegangen sei, es handle sich um den B1.__________, der ...reisen durchführe, habe er dem Besteller der Fotoausrüstung vertraut. In der Folge seien Waren im Wert von insgesamt Fr. 4'263.– zur Expressversendung zur Post gebracht worden. Indessen habe er ein schlechtes Bauchgefühl gehabt, da er die Stimme am Telefon einer jüngeren Person zugeordnet habe, während die auf der Homepage von B1.__________ (...reisen) als B1.__________ abgebildete Person graue Haare gehabt habe und eher älter gewesen sei. Daher habe er bei der Firma E._____ angerufen, um sich bestätigen zu lassen, dass tatsächlich die-
- 4 ser B1.__________, Inhaber der Firma E._____, diese Fotoausrüstung bestellt habe. Letzterer habe ihm jedoch erklärt, dass es sich um einen Betrug handle und man, falls möglich, den Auftrag stoppen solle. Glücklicherweise habe man die Waren bei der Post zurückholen können. Eine Zahlung des Beschwerdegegners 1 sei bis kurz vor der Einvernahme am 13. August 2012, 8.55 Uhr, nicht eingegangen (Urk. 8/3 S. 1-3.). 1.3 Der Beschwerdegegner 1 erklärte in der polizeilichen Einvernahme vom 11. September 2012, die Fotoausrüstung bei der Beschwerdeführerin für eine Drittperson bestellt zu haben. Er hätte an diesem Verkauf ca. Fr. 150.– verdient. Da die Drittperson die Fotoausrüstung sofort benötigt habe, sei auch er an einer sofortigen Lieferung interessiert gewesen (Urk. 8/4 Fragen 12, 21). Im Weiteren bestätigte der Beschwerdegegner 1, C._____ die Bestätigung eines Zahlungsauftrags gemailt zu haben. Jedoch habe er den Auftrag wieder storniert, nachdem klar geworden sei, dass keine Bestellung komme. Zwar sei auf dem betreffenden Konto der D._____ nicht genug Geld gewesen, um den Betrag von Fr. 5'094.– für die Fotoausrüstung zu bezahlen. Indes hätte ihm die Drittperson, an die er die Ausrüstung habe verkaufen wollen, das Geld für die Ausrüstung geben sollen. Wenn er, der Beschwerdegegner 1, die Kamera nicht hätte verkaufen können, hätte er sie wieder zurückgegeben (Urk. 8/4 Fragen 9-11, 23, 24). Ferner bestritt der Beschwerdegegner 1, anlässlich des Telefongesprächs mit C._____ dessen Frage, ob er der Inhaber der Firma E._____ sei, bejaht zu haben (Urk. 8/4 Frage 22). 1.4 Im Weiteren ergaben die polizeilichen Ermittlungen, dass der Beschwerdegegner 1 am 10. August 2012 auch bei drei anderen Fotogeschäften Offerten für eine Fotoausrüstung einholte. Nachdem ihm jedoch jeweils mitgeteilt worden war, dass nur im Laden gegen Barzahlung oder gegen Vorauskasse per Post verkauft werde, zeigte er kein Interesse mehr (vgl. Urk. 8/1 S. 6 f., 8 f.). 2. Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme einer Untersuchung damit, dass sich aufgrund der Akten keine hinreichenden Hinweise darauf ergäben, dass der Beschwerdegegner 1 die Waren nicht bezahlt hätte. Insbesondere könne nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden, dass er hierzu nicht in
- 5 der Lage gewesen sei. Im Übrigen sei der Irrtum der Beschwerdeführerin, es handle sich beim Besteller der Waren um den ...experten B1.__________ und Vater des Beschwerdegegners 1 nicht vom Beschwerdegegner 1 hervorgerufen worden, sondern selbstverschuldet entstanden (Urk. 3; Urk. 7). 3. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde und in ihrer Stellungnahme zusammengefasst geltend, aufgrund der Akten lasse sich nachweislich erstellen, dass der Beschwerdegegner 1 mehrfach versucht habe, sie, die Beschwerdeführerin arglistig zu täuschen. Namentlich habe er sich als seinen Vater, mithin als B1.__________ von E._____, ausgegeben und ihr eine Bestätigung eines Zahlungsauftrags zukommen lassen, den er kurz darauf wieder storniert habe. Zudem habe er zeitgleich bei diversen Berufskollegen exakt dieselbe Fotoausrüstung bestellt oder bestellen wollen (Urk. 2; Urk. 14). 4. Der Beschwerdegegner 1 seinerseits bestreitet in seinen beiden Stellungnahmen, jemals die Absicht gehabt zu haben, die Beschwerdeführerin zu betrügen. Insbesondere habe er sich nie als seinen Vater oder als Inhaber dessen Firma ausgegeben. Vielmehr habe er zum damaligen Zeitpunkt wie sein Vater "…" geheissen und sei berechtigt gewesen, seinen Namen so zu gebrauchen, wie er wolle. Mittlerweile habe er seinen Namen von "B2._____" in B._____" ändern lassen (Urk. 10; Urk. 11; Urk. 17). 5. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. Bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt im schweizerischen Strafprozessrecht der Grundsatz "in dubio pro duriore". Dieser Grundsatz fliesst aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV i.V.m. Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO; BGE 138 IV 86 Erw. 4.2). Dementsprechend darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Klare http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=1B_372%2F2012&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F138-IV-86%3Ade&number_of_ranks=0#page86
- 6 - Straflosigkeit liegt vor, wenn es sicher ist, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Sind die Sach- und/oder die Rechtslage nicht von vornherein klar und bestehen blosse Zweifel, ob ein Straftatbestand vorliegt oder ob der Nachweis strafbaren Verhaltens gelingen wird, ist eine Untersuchung zu eröffnen. Eine Nichtanhandnahme ist somit nicht zulässig, wenn die Staatsanwaltschaft zuerst noch Untersuchungshandlungen durchführen muss. Es muss allein aus den Akten ersichtlich sein, dass sachverhaltsmässig und rechtlich kein Straftatbestand vorliegt (BGE 137 IV 285 Erw. 2.3; Urteil 1B_156/2012 vom 7.6.2012 Erw. 2.1; Beschluss BB.2011.34 vom 4.7.2011 des Bundesstrafgerichts Erw. 2.1; Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 310 N 5). 6.1 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betruges schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Ein Versuch liegt sodann vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 StGB). Dabei muss sich nach allgemeinen Grundsätzen der Vorsatz auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen. Massgebend ist in dieser Hinsicht, dass der Täter handelte, indem er sich eine Situation vorstellte (und folglich billigte), in der diese Merkmale gegeben sind. Ein strafbarer Versuch des Betrugs setzt somit insbesondere voraus, dass sich die Absicht des Täters auf eine arglistige Täuschung bezieht, folglich auf ein Verhalten, das sich objektiv als arglistig erweist (BGE 128 IV 18 = Pra 91 [2002] Nr. 60 Erw. 3b mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist Arglist gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient, wenn die Überprüfung falscher Angaben nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, wenn der Täter das Opfer von der möglichen
- 7 - Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen wird (BGE 135 IV 76 Erw. 5.2 mit Hinweisen; Urteil 1B_105/2012 vom 5.7.2012 Erw. 2.3). Mit dem Tatbestandsmerkmal der Arglist verleiht das Gesetz dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung wesentliche Bedeutung. Wer sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst hätte schützen bzw. den Irrtum durch ein Minimum zumutbarer Vorsicht hätte vermeiden können, wird strafrechtlich nicht geschützt. Dabei ist die jeweilige Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers sind in Rechnung zu stellen. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet (BGE 135 IV 76 Erw. 5.2 mit Hinweisen; Urteil 1B_514/2011 vom 2.12.2011 Erw. 3.3; BGE 126 IV 165 Erw. 2a mit Hinweisen). 6.2 Aufgrund von C._____s Aussagen und der polizeilichen Ermittlungen ist eine Täuschung der Beschwerdeführerin durch den Beschwerdegegner 1 in mehrfacher Hinsicht denkbar. Dies sind zum einen eine Täuschung über seine Identität und zum anderen eine Täuschung über seinen Zahlungswillen und seine Zahlungsfähigkeit. 6.3 Die Beschwerdeführerin wirft dem Beschwerdegegner 1 vor, sich als seinen Vater ausgegeben zu haben, namentlich indem er die Frage, ob er der B1.__________ sei, welcher ...reisen durchführe, bejaht habe. Der Beschwerdegegner 1 bestreitet dies, womit Aussage gegen Aussage steht. Indessen ergeben sich ausser der diesbezüglichen Aussage der Beschwerdeführerin keine Anhaltspunkte, der Beschwerdegegner 1 habe sich ihr gegenüber als seinen Vater, den ...experten, ausgegeben. So gab der Beschwerdegegner 1 in seinem E-Mail mit der Offertanfrage an die Beschwerdeführerin als Absender "B1.__________, …strasse …, F._____" an (vgl. Urk. 8/2/2). "…strasse …, F._____" indessen ist die Adresse, an welcher der Beschwerdegegner 1 vom 2. Mai 2012 bis 2. August
- 8 - 2012, also bis kurz vor der Offertanfrage vom 10. August 2012, gemeldet war (Urk. 8/1 S. 8). Eine Verbindung zu seinem Vater ergibt sich hieraus nicht, insbesondere da sich der Sitz und die Firmenadresse der von diesem geführten Gesellschaft "… GmbH" in G._____ befinden (vgl. Urk. 19). Sodann verwendete der Beschwerdegegner 1 zwar mit "B1.__________" denselben Namen, unter welchem auch sein Vater in der Öffentlichkeit als ...experte bekannt ist (vgl. http://www.B3._____.ch/B3._____/). Indes trug der Beschwerdegegner 1 im Zeitpunkt der Offertanfrage neben dem Vornamen "B4._____" zusätzlich denselben Vornamen wie sein Vater, "..." (vgl. Urk. 11; vgl. Urk. 19). "…" ist eine besondere Form des Vornamens "..." (http://de.wikipedia.org/wiki/…). Dass sich eine Person mit dem Geburtsnamen "..." "…" nennt, erscheint daher durchaus nachvollziehbar, weshalb dieser Namensgebrauch nicht nur dem Vater des Beschwerdegegners 1, sondern auch dem Beschwerdegegner 1 zugestanden werden muss. Allein aufgrund der E-Mail durfte die Beschwerdeführerin somit noch nicht davon ausgehen, es handle sich um den ...experten. Doch genau dies tat sie, zumal C._____ bereits am Vormittag, also noch vor den Telefongesprächen, dessen Internetseite besuchte (Urk. 8/3 S. 2). Im Weiteren lautet auch das Konto des Beschwerdegegners 1 bei der D._____ auf "B5._____" (vgl. Urk. 8/2/1), sodass dem Beschwerdegegner 1 nicht vorzuwerfen ist, er habe den Vornamen "..." bzw. "…" – anstelle von "B4._____" – nur gegenüber der Beschwerdeführerin verwendet. Allein die Verwendung des Vornamens "…" durch den Beschwerdegegner 1 indiziert somit noch keinen Täuschungsvorsatz desselben hinsichtlich seiner Identität. Andere Handlungen des Beschwerdegegners 1, die auf einen solchen Vorsatz schliessen lassen könnten, lassen sich nicht nachweisen. Vielmehr deutet die Angabe seiner eigenen Privatadresse im E-Mail an die Beschwerdeführerin darauf hin, dass er sich nicht als jemand anderen habe ausgeben wollen. Unter diesen Umständen indessen lässt sich eine auf seine Identität bezogene Täuschungshandlung und Täuschungsabsicht des Beschwerdegegners 1 nicht nachweisen. Ging die Beschwerdeführerin dennoch fälschlicherweise davon aus, beim Besteller habe es sich um den bekannten ...experten gehandelt, kann dies nicht auf eine entsprechende Täuschungshandlung des Beschwerdegegners 1 zurückgeführt
- 9 werden. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, die Beschwerdeführerin habe sich diesen Irrtum selber zuzuschreiben. 6.4 Im Weiteren wirft die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner 1 vor, er habe die Fotoausrüstung gar nie bezahlen wollen. Auch dies wird vom Beschwerdegegner 1 bestritten. Mit Bestellung der Fotoausrüstung erklärte der Beschwerdegegner 1 konkludent, zahlungswillig und zahlungsfähig zu sein (vgl. BGE 125 IV 124 Erw. 2d). Indem er sodann der Beschwerdeführerin eine Bestätigung eines Zahlungsauftrags an die D._____ zukommen liess, bekräftigte er zum einen seinen (unbedingten und voraussetzungslosen) Zahlungswillen. Zum anderen vermittelte er dadurch implizit den Eindruck, er verfüge auf dem Konto über genügend Geld, um die Fotoausrüstung bezahlen zu können. Indes sagte der Beschwerdegegner 1 in der polizeilichen Befragung aus, auf dem betreffenden Konto sei für die Bezahlung der Fotoausrüstung nicht genügend Geld gewesen (Urk. 8/4 Fragen 9 f.). Vielmehr habe er die Ausrüstung mit dem Geld aus dem Verkauf der Ausrüstung an einen Dritten bezahlen wollen. Wenn ein solcher Verkauf nicht möglich gewesen wäre, hätte er die Ausrüstung der Beschwerdeführerin zurückgegeben (Urk. 8/4 Frage 24). Somit hätte der Beschwerdegegner 1 gemäss seinen eigenen Aussagen die Kaufpreisforderung der Beschwerdeführerin nur bezahlt, wenn er vom Dritten das entsprechende Geld hierfür erhalten hätte. Dabei lassen seine Aussagen darauf schliessen, es sei im Zeitpunkt der Bestellung noch ungewiss gewesen, ob der Verkauf an den Dritten zustande kommen und er von diesem das Geld erhalten würde. So hatte er doch vor, bei Nichtzustandekommen des Verkaufs die Fotoausrüstung an die Beschwerdeführerin zurückzugeben. Folglich hatte der Beschwerdegegner 1 im Zeitpunkt der Bestellung noch keinen Anspruch auf das Geld und es war daher ungewiss, ob er es überhaupt je erhalten würde. Sowohl Zahlungswille als auch Zahlungsfähigkeit des Beschwerdegegners 1 waren also – wenn überhaupt – nur bedingt vorhanden und hingen davon ab, ob er die Ausrüstung an den Dritten hätte verkaufen können. Dies entsprach jedoch nicht dem von ihm bei der Beschwerdeführerin mit Bestellung der Fotoausrüstung und Übermittlung der Bestätigung des Zahlungsauftrags erweckten Eindruck eines unbedingten Zahlungswillens und unbedingter Zahlungsfähigkeit. Damit indes wurde die Erbringlichkeit der Kaufpreisforderung
- 10 der Beschwerdeführerin wesentlich zweifelhafter und die Kaufpreisforderung infolgedessen in ihrem Wert erheblich herabgesetzt. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Beschwerdegegner 1 gemäss seinen Aussagen die Fotoausrüstung hätte zurückgeben wollen, zumal die Möglichkeit einer Rückforderung das Vorliegen eines Schadens nicht ausschliesst (Trechsel/Crameri, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 146 N 23; BGE 117 IV 153 Erw. 4a; AJP 2007 S. 1199, 1203). 6.5 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Vorspiegelung des Leistungswillens grundsätzlich arglistig im Sinne von Art. 146 StGB, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann. Arglist scheidet indes aus, soweit die Behauptung des Erfüllungswillens mittels Nachforschungen über die Erfüllungsfähigkeit überprüfbar ist und sich aus der möglichen und zumutbaren Prüfung ergeben hätte, dass der andere zur Erfüllung nicht fähig ist. Wer zur Erfüllung ganz offensichtlich nicht fähig ist, kann auch keinen ernsthaften Erfüllungswillen haben (Urteil 6B_518/2012 vom 5.2.2013 Erw. 2.3; Urteil 6B_180/2012 vom 14.1.2013 Erw. 5.3; BGE 118 IV 359 Erw. 2 mit Hinweisen). Bei der konkludenten Erklärung des Beschwerdegegners 1, er sei voraussetzungslos zahlungsfähig und zahlungswillig, handelt es sich letztlich um eine einfache Lüge. Weder errichtete er ein Lügengebäude, indem er sich mehrerer raffiniert aufeinander abgestimmter oder besonders hinterhältiger Lügen bediente, noch untermauerte er seine implizite Erklärung seines Zahlungswillens und seiner Zahlungsfähigkeit mit Belegen, so dass von besonderen Machenschaften gesprochen werden könnte. Die der Beschwerdeführerin übermittelte Bestätigung eines Zahlungsauftrags an die D._____ bescheinigt letztlich lediglich, dass ein solcher Auftrag erteilt wurde. Auch wenn dadurch implizit der Eindruck vermittelt wird, auf dem betreffenden Konto befände sich genügend Geld, vermag die Bestätigung des Zahlungsauftrags solches nicht zu beweisen. Dies musste auch C._____ bewusst sein, zumal davon auszugehen ist, als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin verfüge er über eine gewisse Geschäftserfahrung. Ebensowenig stellt eine solche Auftragsbestätigung einen Nachweis dafür dar, dass eine entsprechende
- 11 - Zahlung tatsächlich und definitiv erfolgt ist, wird doch oftmals ein solcher Zahlungsauftrag nicht unmittelbar nach dessen Erteilung, sondern erst am darauf folgenden Werktag ausgeführt. Insbesondere wenn wie vorliegend ein Wochenende bevorsteht, kann es so zu gewissen Verzögerungen kommen, wobei bis zur Ausführung des Auftrags dieser ohne Weiteres auch wieder storniert werden kann. Dies war auch C._____ durchaus bewusst (vgl. Urk. 8/3 S. 2). Im Weiteren war auch nicht vorauszusehen, die Beschwerdeführerin werde die Waren versenden, ohne sich vorher über den Besteller derselben, insbesondere über dessen Zahlungsfähigkeit, zu informieren. So fanden vor der Versendung weder lange, vertrauensbildende Vertragsverhandlungen statt noch kannte die Beschwerdeführerin den Besteller bereits von früher, namentlich aufgrund einer vorbestehenden geschäftlichen Beziehung. Vielmehr beschränkte sich die Bekanntschaft auf den kurzen E-Mail-Verkehr und die zwei Telefongespräche vom 10. August 2012. Die Beschwerdeführerin hatte somit keinerlei Veranlassung, dem Besteller der Fotoausrüstung besonders zu vertrauen. Dies gilt nicht nur in Bezug auf den Beschwerdegegner 1, sondern träfe auch zu, wenn es sich beim Besteller um den Vater des Beschwerdegegners 1 gehandelt hätte, wie es die Beschwerdeführerin fälschlicherweise annahm. So musste sich C._____ im Internet über den ...experten informieren (vgl. Urk. 8/3 S. 2) und merkte auch nicht sofort, dass er am Telefon eben gerade nicht mit diesem sprach. Dies zeigt, dass die Beschwerdeführerin auch zum Vater des Beschwerdegegners 1 kein besonderes Vertrauensverhältnis hatte, diesen nicht einmal richtig kannte. Ein solches Vertrauensverhältnis liegt denn auch nicht allein deswegen vor, weil jemand in der Öffentlichkeit einen gewissen Bekanntheitsgrad aufweist. So können auch solche Personen finanzielle Schwierigkeiten haben oder eine schlechte Zahlungsmoral an den Tag legen. Unter diesen Umständen indessen konnte der Beschwerdegegner 1 nicht davon ausgehen, die Beschwerdeführerin würde die Fotoausrüstung versenden, ohne sich zuvor über den Besteller derselben, insbesondere über dessen Zahlungsfähigkeit, zu informieren; selbst dann nicht, wenn davon auszugehen wäre, der Beschwerdegegner 1 habe sich als seinen Vater ausgegeben. Ferner hat der Beschwerdegegner 1 die Beschwerdeführerin auch nicht von Abklärungen über den Besteller der Fotoausrüstung abgehalten. Gerade bei einer
- 12 derart kurzen Bekanntschaft wären jedoch solche Abklärungen zu erwarten gewesen, und zwar auch dann, wenn es sich, wovon die Beschwerdeführerin fälschlicherweise ausging, um den Vater des Beschwerdegegners 1 gehandelt hätte. Dabei drängten sich Abklärungen umso mehr auf, als es um den Versand von Waren mit beträchtlichem Wert – insgesamt Fr. 4'263.– – ging und normalerweise – so die Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 26. November 2012 (Urk. 14) – erst nach Bezahlung geliefert wird. Zwar erklärte C._____, er habe sich am Vormittag die Internetseite des ...experten angesehen. Eine Internetseite indes vermag nichts über die Zahlungsfähigkeit oder die Zahlungswilligkeit einer Person auszusagen. Von einer seriösen Überprüfung des Bestellers kann somit vorliegend nicht die Rede sein. Dabei hätte sich eine solche umso mehr aufgedrängt, als C._____ anlässlich der Telefongespräche feststellte, dass die Stimme nicht zum Bild passte, welches er sich vom Besteller aufgrund der Internetseite gemacht hatte. Dennoch unterliess er jegliche Abklärungen und übergab Waren im Wert von Fr. 4'263.– der Post zum Versand. Bei einer seriösen Überprüfung indessen hätte er festgestellt, dass es sich beim Besteller nicht um diejenige Person handelte, von der er ausging. Ein einfacher Telefonanruf auf die auf der Internetseite des Vaters des Beschwerdegegners 1 angeführte Telefonnummer hätte genügt. Dass C._____ trotz seines Misstrauens einen solchen Anruf erst tätigte, nachdem die Fotoausrüstung der Post übergeben worden war, ist nicht nachvollziehbar. Sodann wären gewisse Abklärungen zur finanziellen Situation des Beschwerdegegners 1 zu erwarten gewesen. Namentlich hätte die Beschwerdeführerin einen Betreibungsregisterauszug verlangen oder sich nach den Einkommensverhältnissen des Beschwerdegegners 1 erkundigen und die Übermittlung entsprechender Belege (Lohnabrechnungen, Lohnausweis) verlangen können. So wäre aus dem Betreibungsregisterauszug ersichtlich gewesen, dass der Beschwerdegegner 1 allein im Betreibungskreis der Gemeinden F._____, …, … und … offene Verlustscheine im Betrag von Fr. 87'213.– hat (vgl. Urk. 8/2/6). Hätte die Beschwerdeführerin sodann Belege hinsichtlich seines Einkommens verlangt, hätte sich ergeben, dass der Beschwerdegegner 1 zur Zeit arbeitslos ist und seit seiner Haftentlassung am 14. April 2012 (vgl. Urk. 8/1 S. 9) lediglich über ein minimales Einkommen verfügt (vgl. Urk. 8/4 S. 6). Solche minimalen Abklärungen wä-
- 13 ren unter den gegebenen Umständen einem Unternehmen, welches täglich Verkäufe tätigt und über entsprechende Erfahrungen verfügt, nicht nur möglich und zumutbar, sondern von einem solchen auch zu erwarten gewesen. Dies umso mehr, als sie vorliegend von ihrem üblichen Vorgehen, erst nach der Bezahlung zu liefern, abwich. Bei Kenntnis der tatsächlichen finanziellen Situation des Bestellers indes hätte für einen Betrag von Fr. 4'263.– – ursprünglich sogar Fr. 5'094.– – nicht mehr von einem voraussetzungslosen Zahlungswillen und einer unbedingten Zahlungsfähigkeit für ein Luxusgut wie eine Fotoausrüstung in dieser Preisklasse ausgegangen werden können. Der Irrtum der Beschwerdeführerin sowohl hinsichtlich der Identität des Bestellers als auch mit Bezug auf dessen voraussetzungslose Zahlungsfähigkeit und -willigkeit hätte sich somit mit entsprechenden Selbstschutzmassnahmen vermeiden lassen. Nachdem jedoch die Beschwerdeführerin die ihr obliegende Selbstverantwortung nicht wahrgenommen hat, kann das Verhalten des Beschwerdegegners 1 nicht als arglistig im rechtlichen Sinne qualifiziert werden. Damit fehlt es indes an den Voraussetzungen für die Anwendbarkeit von Art. 146 StGB. 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein hinreichender Tatverdacht für ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschwerdegegners 1 besteht, welcher die Einleitung eines Strafverfahrens rechtfertigen würde. Die Nichtanhandnahme der Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft ist damit nicht zu beanstanden. Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. III. 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 800.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010, LS ZH 211.11). 2. Ferner beantragt der Beschwerdegegner 1, es sei die Beschwerdeführerin zu verpflichten, ihm eine Genugtuung von Fr. 500.– zu bezahlen (Urk. 10).
- 14 - Soweit der Beschwerdegegner 1 damit eine Entschädigung für schwere Verletzungen seiner Persönlichkeit geltend macht, handelt es sich um einen zivilrechtlichen Anspruch. Gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 320 Abs. 3 StPO indessen werden in einer Nichtanhandnahmeverfügung keine Zivilklagen behandelt. Da ausgangsgemäss das Verfahren betreffend versuchter Betrug nicht anhand genommen wird, fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage, um im vorliegenden Verfahren geltend gemachte Zivilansprüche zu beurteilen. Soweit der Beschwerdegegner 1 indessen mit "Genugtuung" die Zusprechung einer Entschädigung für Aufwendungen im vorliegenden Verfahren gemäss Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO analog verlangt, ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdegegner 1 nicht anwaltlich vertreten ist und nur zwei Eingaben von jeweils lediglich gut einer Seite verfasste (vgl. Urk. 10, Urk. 17). Daher ist ihm mangels erheblicher Umtriebe keine Entschädigung auszurichten.
Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Dem Beschwerdegegner 1 wird keine Entschädigung oder Genugtuung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 8]; gegen Empfangsbestätigung)
- 15 - 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Zürich, 12. April 2013
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Borer
Beschluss vom 12. April 2013 Erwägungen: I. II. III. 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Dem Beschwerdegegner 1 wird keine Entschädigung oder Genugtuung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an: die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft See/Oberland (gegen Empfangsbestätigung) die Staatsanwaltschaft See/Oberland (unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 8]; gegen Empfangsbestätigung) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bunde...