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Zürich Obergericht Strafkammern 31.10.2013 UE120200

31 ottobre 2013·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·6,783 parole·~34 min·2

Riassunto

Einstellung einer Strafuntersuchung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE120200-O/U/BEE

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Dr. P. Martin und die Ersatzoberrichterin lic. iur. J. Haus Stebler sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tagmann

Beschluss vom 31. Oktober 2013

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

1. B._____, 2. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegner

1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

betreffend Einstellung einer Strafuntersuchung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 7. August 2012, B-4/2011/4412

- 2 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) liess am 22. September 2011 bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Strafanzeige gegen ihren Ehemann, B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1), wegen Betruges, Urkundenfälschung sowie allfälliger weiterer Delikte erstatten (Urk. 16/1 S. 1 ff.). Mit Verfügung vom 7. August 2012 stellte die Staatsanwaltschaft die angehobene Strafuntersuchung (B-4/2011/4412) ein (Urk. 3/4 = 5 = 16/14). 2. Gegen die erwähnte Einstellungsverfügung liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. August 2012 fristgerecht Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 2 S. 2): "1. Die Einstellungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. August 2012 (ref B-4/2011/4412) sei aufzuheben und es sei der Beschwerdegegnerin aufzugeben, gegen Herrn B._____ (Beschuldigter) das Strafverfahren B-4/2011/4412 weiterzuführen. 2. Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, im weiteren Verlauf des Strafverfahrens die erforderlichen – insbesondere aber die in Rz. 159 einzeln dargelegten Untersuchungshandlungen – vorzunehmen. 3. Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich einen Antrag auf Übernahme des Strafverfahrens B-4/2011/4412 zu stellen. 4. Es sei dem Beschuldigten von der vorliegenden Beschwerde bis zur Durchführung der erforderlichen Untersuchungshandlungen, insbesondere aber einer ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, keine Kenntnis zu geben. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse." 3. Mit Verfügung vom 30. August 2012 wurde der Staatsanwaltschaft Frist zur Stellungnahme sowie Einreichung der Akten angesetzt, wobei explizit darauf hingewiesen wurde, dass über den Antrag 4 der Beschwerdeführerin erst nach

- 3 - Einsicht in die Akten und die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft entschieden werde (Urk. 6). Innert erstreckter Frist beantragte die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 8. Oktober 2012 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9, 11, 15). Mit Eingabe vom 9. November 2012 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Beilage ein (Urk. 19, 20). Mit Verfügung vom 12. November 2012 wurde in der Folge der Antrag 4 der Beschwerdeführerin abgewiesen und dem Beschwerdegegner 1 Frist zur freigestellten Äusserung angesetzt (Urk. 22). Innert erstreckter Frist ging die Stellungnahme des Beschwerdegegners 1 vom 27. Dezember 2012 beim Gericht ein, worin dieser die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin beantragte (Urk. 24, 28, 29). Mit Eingabe vom 20. Februar 2013 replizierte die Beschwerdeführerin innert der ihr mit Verfügung vom 8. Januar 2013 angesetzten resp. erstreckten Frist (Urk. 32, 33, 35, 37). Mit Verfügung vom 25. Februar 2013 wurde dem Beschwerdegegner 1 sowie der Staatsanwaltschaft Frist zur freigestellten Duplik angesetzt (Urk. 39). Die Staatsanwaltschaft verzichtete daraufhin auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 41). Der Beschwerdegegner 1 duplizierte innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 21. März 2013 (Urk. 42, 44). Die Duplik wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25. März 2013 zur allfälligen Äusserung innert nicht erstreckbarer Frist zugestellt (Urk. 47). Mit Eingabe vom 8. April 2013 reichte die Beschwerdeführerin innert Frist eine Stellungnahme ein (Urk. 48). Das Verfahren erweist sich damit als spruchreif. 4. Aufgrund der neuen Konstituierung der hiesigen Strafkammer ergeht der vorliegende Beschluss nicht in der den Parteien angekündigten Besetzung (Urk. 6). II. Prozessuales 1. Wie bereits erwähnt (siehe E. I. 3) reichte die Beschwerdeführerin nach Erhebung der Beschwerde mit Eingabe vom 9. November 2012 eine weitere Beilage ein (Urk. 19, 20). Hierbei handelt es sich um eine Stellungnahme zu den Unterlagen des C._____ Ltd. von D._____ AG vom 18. Oktober 2012 (Urk. 20). In

- 4 der Stellungnahme vom 27. Dezember 2012 machte der Beschwerdegegner 1 geltend, dass diese neu eingereichte Beilage unter das Novenverbot falle, weshalb es unbeachtlich sei (Urk. 29 S. 10). Die Beschwerdeführerin stellte sich hingegen auf den Standpunkt, dass die Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 389 Abs. 2 StPO die erforderlichen zusätzlichen Beweismittel von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei erhebe, weshalb es ohne weiteres möglich sei, zusätzliche Beweismittel im Beschwerdeverfahren einzubringen (Urk. 37 S. 11 f.). 2. Bei der Beschwerde handelt es sich um ein vollkommenes Rechtsmittel, weshalb auch neue Tatsachenbehauptungen und Beweise zulässig sind (Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 393 N 16). Gemäss Art. 109 Abs. 1 StPO können die Parteien der Verfahrensleitung grundsätzlich "jederzeit" Eingaben machen. Es ist daher der Beschwerdeführerin beizupflichten, dass das Beweismittel Beachtung finden kann. Hierbei wird im Rahmen der Würdigung (siehe E. IV.) zu berücksichtigen sein, dass es sich nicht um ein von der Staatsanwaltschaft oder der Rechtsmittelinstanz in Auftrag gegebenes Gutachten unter Androhung von Art. 307 StGB handelt, sondern die Stellungnahme von der Beschwerdeführerin privat eingeholt worden ist. III. Sachverhalt / Parteivorbringen 1. Das Strafverfahren basiert auf dem Vorwurf der Beschwerdeführerin gemäss Strafanzeige vom 22. September 2011. Die Beschwerdeführerin brachte darin im Wesentlichen vor, dass ihr Ehemann, der Beschwerdegegner 1, im Rahmen des am 26. Januar 2011 abgeschlossenen Eheschutzverfahrens beim Bezirksgericht Meilen (Geschäfts-Nr. EE100071) sowie im Rahmen des seit dem 28. Juni 2011 hängigen Scheidungsverfahrens am Bezirksgericht Meilen (Geschäfts-Nr. FE110086) nicht sein gesamtes Einkommen und Vermögen deklariert habe, um ihr sowie den gemeinsamen Kindern einen tieferen monatlichen Unterhalt entrichten zu müssen. Dass das Einkommen nicht richtig deklariert worden sei, werde dadurch ersichtlich, dass die Luxusausgaben des Beschwerdegegners 1 dessen deklariertes Einkommen um ein Mehrfaches übersteigen würden und sich

- 5 das Vermögen des Beschwerdegegners 1 nicht massgeblich vermindert habe. Der Beschwerdegegner 1 habe somit bewusst Einkommen und Vermögen versteckt. Dazu habe der Beschwerdegegner 1 ein raffiniertes Konstrukt aufgebaut, wobei insbesondere die E._____ AG, deren Inhaber der Beschwerdegegner 1 sei, und die F._____ AG, bei welcher der Beschwerdegegner 1 Mitglied des Verwaltungsrates sei, eine entscheidende Rolle gespielt hätten. Weiter involviert sei auch die G._____ AG, bei welcher der Beschwerdegegner 1 "Entscheidungsträger" sei. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner 1 sein Vermögensverwaltungsgeschäft im Hinblick auf die Verfahren von der ihm gehörenden E._____ AG zu den anderen beiden genannten Firmen verschoben habe, um sein Einkommen und Vermögen möglichst gering zu halten. Ausserdem habe der Beschwerdegegner 1 dazu rechtlich erhebliche Tatsachen – insbesondere seine Einkommenshöhe sowie seine Vermögensverhältnisse – in den entsprechenden Steuererklärungen, in den in den Verfahren eingereichten Lohnauszügen sowie in den Buchhaltungen seiner bzw. der von ihm wirtschaftlich beherrschten Gesellschaften (E._____ AG, F._____ AG, allenfalls G._____ AG) unrichtig beurkundet. Darüber hinaus bestehe der Verdacht, dass der Beschwerdegegner 1 Kreditkarten besitze, welche dieser zu Lasten von nicht deklarierten Konten einsetze (Urk. 16/1 S. 3 ff.). 2. Die Staatsanwaltschaft führte zur Begründung der Einstellung zusammengefasst aus, dass die polizeilichen Ermittlungen (Edition von Kontoauszügen der Crédit Suisse und UBS, inkl. Kreditkartenauszüge; Hausdurchsuchung der Wohnung des Beschwerdegegners 1 und der Räumlichkeiten der Gesellschaften) keine belastenden Tatsachen hervorgebracht hätten. Vielmehr habe der Beschwerdegegner 1 glaubhaft darlegen können, dass er über keine verheimlichten Vermögenswerte verfüge. So habe er auch aufzeigen können, dass er finanziell über seine Verhältnisse lebe und von seinem Vater und Freunden unterstützt werde. Gefälschte Unterlagen seien dementsprechend keine aufgefunden worden. Ebenso habe sich der im Rahmen eines Beweisergänzungsantrages hervorgebrachte Verdacht, der Beschwerdegegner 1 sei in den Genuss von versteckten Gewinnausschüttungen

- 6 gekommen, auch nach Edition der Revisionsberichte der F._____ und der H._____ AG nicht erhärten lassen (Urk. 5 S. 2 ff.). 3. Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerdeschrift hingegen im Wesentlichen vor, dass die Strafuntersuchung unvollständig sei. So weise der Beschwerdegegner 1 aktenkundig ein Mehreinkommen auf, da die Eingänge auf seinem Privatkonto sein Einkommen im Zeitraum von Januar bis November 2011 um Fr. 102'640.79 überstiegen hätten. Das sei zu untersuchen. Des Weiteren sei zu klären, ob der von der E._____ AG für das Jahr 2010 deklarierte Spesenbetrag von mehr als Fr. 3'000.00 pro Monat einen Einkommensbestandteil des Beschwerdegegners 1 darstelle und, ob dies ebenfalls für das Jahr 2011 zutreffe. Ausserdem bestünden diverse Ungereimtheiten betreffend die Bezahlung der Kreditkartenabrechnungen. Einerseits sei nicht ersichtlich, woher die Barschaft sei, mit welcher der Beschwerdegegner 1 seine Rechnungen der Kreditkarte "Mastercard … EUR" begleiche, weshalb der Verdacht bestehe, er habe Lohn in bar erhalten. Andererseits bestehe der Verdacht, dass die mit der Kreditkarte "Mastercard … CHF" beglichenen Aufwendungen, welche über das Geschäftskonto der E._____ AG abgerechnet würden, einen Lohnbestandteil darstellen würden. Darüber hinaus bestünden diverse Ungereimtheiten im Zusammenhang mit dem Hedge-Fonds "C._____". So sei insbesondere der Beschwerdegegner 1 als wirtschaftlich Berechtigter aufgeführt gewesen und die Staatsanwaltschaft habe keine weiteren Abklärungen vorgenommen, sondern auf die unbelegte Aussage des Beschwerdegegners 1 abgestellt, dass dies nicht zutreffen würde. Aus diesem Grund seien die Geldflüsse des Fonds genauer zu überprüfen, insbesondere auch wer Vergütungen hinsichtlich der Vermögensverwaltung erhalten habe. Zudem bestehe der Verdacht, dass der Beschwerdegegner 1 der operative Vermögensverwalter der F._____ AG sei und hierfür ebenfalls nicht deklariertes Einkommen generiert habe, weshalb auch diesbezüglich weitere Abklärungen von Nöten seien. Zu guter Letzt machte die Beschwerdeführerin geltend, dass abzuklären sei, wie hoch die im Scheidungsverfahren nicht deklarierten Bargeldbestände des Beschwerdegegners 1 seien, woher diese stammen würden und weshalb sie nicht deklariert worden seien, wobei insbesondere Abklärungen hinsichtlich eines

- 7 - Bargeldbestandes in der Höhe von Fr. 19'245.20 zu tätigen seien (Urk. 1 S. 16 ff.). 4. Die Staatsanwaltschaft hielt in ihrer Stellungnahme an ihren Ausführungen in der Einstellungsverfügung fest und wiederholte diese grösstenteils (Urk. 15). 5. Der Beschwerdegegner 1 verneinte in seiner Stellungnahme das Vorliegen eines Prozessbetruges und bestritt die Vorwürfe. Im Wesentlichen führte er aus, dass er monatlich Fr. 21'400.00 verdient und der Beschwerdeführerin Fr. 14'740.00 überwiesen habe. Er habe von seinem Lohn abzüglich der Unterhaltsbeiträge, vom Kontokorrent bei der UBS sowie von der Hilfe seines Vaters und seiner Freunde gelebt. Die Vermutungen der Beschwerdeführerin seien offensichtlich haltlos und die bisherigen Ermittlungen könnten angesichts der Aktenmenge keinesfalls als ungenügend betrachtet werden. Ausserdem seien die gewünschten Auskünfte nicht von der ehelichen Auskunftspflicht gedeckt. Er sei an Geheimhaltungspflichten gegenüber seinen Klienten gebunden, weshalb er nur Auskunft über Tatsachen gebe, bei denen wenigstens rudimentäre Verdachtsmomente für einen Prozessbetrug vorliegen würden (Urk. 29 S. 3 f.). 6. Nachfolgend ist auf diese sowie weitere Vorbringen der Parteien einzugehen, soweit diese für die Entscheidfindung im vorliegenden Beschwerdeverfahren relevant sind. IV. Materielles 1. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentliches beizutragen vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle erdenklichen Ermittlungshandlungen vorzunehmen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl

- 8 zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO, wenn sich kein Tatverdacht erhärten lässt, der eine Anklage rechtfertigt. Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Des Weiteren hat eine Einstellung nach Art. 319 Abs. 1 StPO zu ergehen, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können bzw. Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf eine Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Sinn und Zweck von Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten. Da die Staatsanwaltschaft nicht dazu berufen ist, über Recht und Unrecht zu richten, darf sie jedoch nicht allzu rasch, gestützt auf eigene Bedenken, zu einer Einstellung schreiten. In Zweifelsfällen beweismässiger oder rechtlicher Natur soll tendenziell Anklage erhoben werden. Der Grundsatz "in dubio pro reo" nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier nicht (vgl. zum Ganzen: BGE 137 IV 219 E. 7; Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2013, N 1247 ff.; ders., StPO Praxiskommentar, a.a.O., Art. 319 N 1 ff., insbes. N 5; Landshut, in Donatsch/Hansjakob/ Lieber [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich 2010, Art. 308 N 1 f., Art. 319 N 1 ff., insbes. N 15). 2. Wegen Betruges ist strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt (Art. 146 Abs. 1 StGB). Vorausgesetzt ist dabei, dass zwischen der Täuschung, dem Irrtum, der Vermögensdisposition und dem

- 9 - Schaden ein Kausalzusammenhang besteht. Als "Prozessbetrug" gilt sodann die arglistige Täuschung des urteilenden Richters durch unwahre Tatsachenbehauptungen der Prozessparteien, die darauf abzielen, ihn zu einem das Vermögen einer Prozesspartei oder Dritter (materiell unbegründet) schädigenden Entscheid zu bestimmen (vgl. BGE 122 IV 197 E. 2). Wegen Urkundenfälschung ist strafbar, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht (Art. 251 Ziff. 1 StGB). 3. Die Beschwerdeführerin wirft dem Beschwerdegegner 1 – wie bereits ausgeführt (E. III. 1. und 3.) – vor, dass er Einkommen und/oder Vermögen versteckt habe, um weniger Unterhalt bezahlen zu müssen. Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass fünf Themenkomplexe der näheren Abklärung durch die Staatsanwaltschaft bedürften, da diese Anhaltspunkte für die Straftat des Beschwerdegegners 1 liefern würden. Hierzu stellte die Beschwerdeführerin etliche Beweisanträge zuhanden der Staatsanwaltschaft (Urk. 1). Nachfolgend werden die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Rügen betreffend Unvollständigkeit der Strafuntersuchung zu überprüfen sein. 4.1.1. Als Erstes rügte die Beschwerdeführerin die Nichtbeachtung des aktenkundigen Mehreinkommens des Beschwerdegegners 1 durch die Staatsanwaltschaft. So führte die Beschwerdeführerin aus, dass die Eingänge auf dem Privatkonto des Beschwerdegegners 1 sein Einkommen im Zeitraum von Januar bis November 2011 um Fr. 102'640.79 überstiegen hätten und wies insbesondere auf den ausbezahlten Bonus in der Höhe von Fr. 25'000.00 sowie weitere nach Ansicht der Beschwerdeführerin auffällige Geldeingänge hin, zu welchen der Beschwerdegegner 1 nicht befragt worden sei (Urk. 1 S. 10 f. und S.

- 10 - 28). Der Beschwerdegegner 1 erläuterte, dass der Bonus im Folgejahr ausbezahlt und korrekt in der Steuererklärung angegeben worden sei. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Geldeingänge seien vom polizeilichen Sachbearbeiter überprüft worden. Bei den Zahlungen handle es sich um Transfers vom UBS-Konto auf das CS-Konto und somit um Kontokorrent- Bewegungen; aufgrund dessen habe sich eine Befragung hierzu erübrigt (Urk. 29 S. 5 f.). 4.1.2. Was die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Gesamtdifferenz von Fr. 102'640.79 zwischen den Zahlungseingängen auf den Konten des Beschwerdegegners 1 und dem von ihm deklarierten Einkommen angeht, so kann festgehalten werden, dass sich diese Differenz – mit Ausnahme der von der Beschwerdeführerin explizit aufgeführten Zahlungen, welche anschliessend zu behandeln sein werden – aus der Saldierung der gemeinsamen Konten der Ehegatten und somit güterrechtlichen Akontozahlungen, Transfers von Geldern zwischen den Konten des Beschwerdegegners 1, Kapitalgewinnen und Rückzahlungen, wie beispielsweise Rückerstattungen von Steuerzahlungen, ergibt. Es handelt sich somit nicht um nicht deklariertes Einkommen des Beschwerdegegners 1 aus nicht bekanntgegebenen weiteren Einkommensquellen. Dies ist aus den entsprechenden editierten Kontoauszügen ersichtlich (Urk. 18, Ordner Nr. 2, Register 4 und 5 sowie Ordner Nr. 5, Register 1, 3-6). Soweit die Beschwerdeführerin explizit auf die erfolgte Bonuszahlung hinweist, so wird aus dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Bankauszug der UBS vom 1. Oktober 2011 ersichtlich, dass der "Bonus 2010" von der E._____ AG – wie vom Beschwerdegegner 1 erläutert – nachträglich am 8. Juli 2011 dem UBS-Bankkonto des Beschwerdegegners 1 gutgeschrieben worden ist (Urk. 3/22). Die am 8. Juli 2011 erhaltene Bonuszahlung konnte daher vom Beschwerdegegner 1 im am 26. Januar 2011 abgeschlossenen Eheschutzverfahren nicht angegeben werden. Anzumerken bleibt, dass dem Beschwerdegegner 1 bei der Berechnung des Einkommens dennoch ein Bonus angerechnet worden ist. So ist in der Eheschutzverfügung vom 26. Januar 2011

- 11 festgehalten, dass der Beschwerdegegner 1 ein Einkommen von "Fr. 31'380.– (Durchschnittseinkommen der Jahre 2006 bis und mit 2009, inkl. Kinderzulagen und Bonus)" aufweise (Urk. 3/21 S. 8). Soweit die Beschwerdeführerin moniert, dass der Beschwerdegegner 1 die am 8. Juli 2011 erhaltene Bonuszahlung in der Höhe von Fr. 25'000.00 in der Scheidungsklage vom 28. Juni 2011 nicht deklariert habe (Urk. 1 S. 10), so ist auch diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass die Bonuszahlung nach Erhebung der Scheidungsklage erfolgte und dementsprechend bei Klageeinleitung nicht deklariert werden konnte. Darüber hinaus ist aus der von der Beschwerdeführerin eingereichten Klageschrift des Beschwerdegegners 1 ersichtlich, dass er einen Bonus von Fr. 63'191.00 brutto für das Jahr 2010 deklarierte, was mit der Angabe in der Steuerklärung 2010 und dem dazu eingereichten Lohnausweis übereinstimmt (Urk. 3/20 S. 7). Hinsichtlich der weiter geltend gemachten auffälligen Zahlungen (Urk. 1 S. 11 Rz 46) führte die Beschwerdeführerin nicht näher aus, was an jenen Zahlungen auffällig sein sollte. Sie beschränkte sich auf die Feststellung, dass nicht bekannt sei, woher das Geld stamme und sich daraus der Verdacht ergebe, dass es sich um Einkommen handle (Urk. 1 S. 11). Hinsichtlich der geltend gemachten auffälligen Gutschrift "Transfer" im Umfang von EUR 2'000.00 auf das UBS (EUR)-Konto am 29. März 2011 ist aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen ersichtlich, dass die EUR 2'000.00 vom UBS 'Kontokorrent Privat CHF' des Beschwerdegegners 1 stammen (Urk. 3/23). Jenes Konto wurde am 29. März 2011 mit EUR 2'000.00 belastet, was ebenfalls mit dem Begriff "Transfert" bezeichnet wurde (Urk. 3/23). Es handelt sich somit, wie vom Beschwerdegegner 1 ausgeführt, um einen Transfer. Hinsichtlich der weiteren aufgezählten Gutschriften, bei welchen es sich mehrheitlich um Bareinzahlungen handelt, ist nicht ersichtlich, welche Untersuchungshandlungen weitere Erkenntnisse hervorbringen könnten, um dem Beschwerdegegner 1 in anklagegenügender Weise nachzuweisen, dass es sich bei den auf den Kontoauszügen ersichtlichen Einzahlungen um nicht deklariertes Einkommen handelt. Eine Befragung des Beschwerdegegners 1, wie von der Beschwerdeführerin beantragt (Urk. 1 S. 32), wird hierzu kaum beitragen, ist doch der Beschwerdegegner nicht zur Aussage verpflichtet und wird er sich kaum

- 12 selbst belasten. Bezüglich der von der Beschwerdeführerin beantragten weiteren Edition von Bankunterlagen stellt sich die Frage (Urk. 1 S. 32), welche Unterlagen zu edieren wären. Die Auszüge der Konten und der Kreditkartenabrechnungen liegen vor, Hinweise auf weitere Bankkonten bestehen nicht, vielmehr hat dies der Beschwerdegegner 1 auf Nachfrage des polizeilichen Sachbearbeiters ausgeräumt und urkundlich belegt (Urk. 16/9/4, Urk. 16/9/5, Urk. 16/9/1 S. 4 f.). Es ist daher folglich nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit diesem Themenkomplex die Strafuntersuchung eingestellt hat. Die Beschwerdeführerin hat nichts vorgebracht, das daran etwas zu ändern vermöchte. 4.2. Des Weiteren machte die Beschwerdeführerin geltend, dass dem Beschwerdegegner 1 im Jahr 2010 von der E._____ AG Spesen von Fr. 36'000.00 vergütet worden seien. Dies lege den Verdacht nahe, dass der Beschwerdegegner 1 auf diese Weise einen nicht unerheblichen Teil seiner Lebenshaltungskosten begleiche, weshalb der als Spesenentschädigung getarnte Einkommensbestandteil für das Jahr 2010 zu deklarieren gewesen wäre. Eine Prüfung der Spesen für das Jahr 2011 sei daher ebenfalls von Nöten (Urk. 1 S. 12). Der Beschwerdegegner 1 wandte hiergegen ein, dass diese Frage im Rahmen des Zivilverfahrens zu prüfen gewesen wäre. Er habe die Spesen für das Jahr 2010 im Verfahren korrekt angegeben. Die Auswertung der Spesenabrechnung sei nicht Sache eines Strafverfahrens (Urk. 29 S. 6). Die Spesenabrechnung vom 22. Februar 2011 für das Geschäftsjahr 2010 liegt bei den Akten (Urk. 3/24). In der Abrechnung wird deklariert, dass es sich insbesondere um Kosten für Reisen, Trinkgelder, Kundengeschenke, Blumen und Benzin gehandelt habe. Verdachtsmomente, welche Zweifel an der Korrektheit der Spesenabrechnung aufkommen lassen, liegen keine vor. Die Beschwerdeführerin beantragte diesbezüglich die staatsanwaltschaftliche Befragung des Beschwerdegegners 1 sowie eine Expertise der Bilanz durch einen Gutachter (Urk. 1 S. 32). Inwieweit dies jedoch Aufschluss über die effektive Verwendung der abgerechneten Spesen bringen könnte, erschliesst sich nicht. Hinsichtlich der Befragung des Beschwerdegegners 1 kann auf das bereits

- 13 - Ausgeführte (E. IV. 4.1.2) verwiesen werden. Es ist daher mit grösster Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem Beschwerdegegner 1 ein strafrechtlich relevantes Verhalten im Zusammenhang mit der Spesenabrechnung resp. Verschleierung von Einkommen nicht in anklagegenügender Weise nachgewiesen werden kann. Untersuchungshandlungen, welche daran etwas ändern könnten, sind keine erkennbar. Es erübrigt sich daher auch die beantragte Edition der Buchhaltung der E._____ AG des Folgejahres (Urk. 1 S. 12), wird diese doch kaum Aufschluss über die effektive Verwendung der Spesen bringen. 4.3. In einem nächsten Schritt bemängelte die Beschwerdeführerin Ungereimtheiten im Zusammenhang mit Kreditkartenabrechnungen, einerseits im Zusammenhang mit der Kreditkarte "… Card" und andererseits mit der Kreditkarte "…" (Urk. 1 S. 13 ff.). Hinsichtlich der Kreditkarte "… Card" machte die Beschwerdeführerin geltend, dass die Bezahlung dieser Aufwendungen durch die E._____ AG zumindest teilweise einen Bestandteil des dem Beschwerdegegner 1 zustehenden Lohns darstelle. Dieser Verdacht bestehe "aufgrund der gegebenen Aktenlage" (Urk. 1 S. 15). Der Beschwerdegegner 1 erklärte anlässlich der polizeilichen Befragung vom 6. Februar 2012, dass er diese Kreditkarte ab Januar 2011 als Geschäftskreditkarte eingesetzt habe, weshalb die Abrechnungen von der E._____ AG beglichen würden. Mit jener Karte bezahle er lediglich Geschäftsauslagen (Urk. 16/9/1 S. 5). Betrachtet man den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Zeitraum von Dezember 2010 bis September 2011 und die damit abgewickelten Zahlungen, so lässt sich feststellen, dass mit der Kreditkarte mehrheitlich in Tankstellen, Restaurants, Hotels sowie bei Fluggesellschaften gezahlt wurde (Urk. 3/25). Diese Auslagen erscheinen nicht als geschäftsunüblich und vermögen daher nicht einen Verdacht zu erregen, dass es sich hierbei um private Aufwendungen gehandelt hat. Die von der Beschwerdeführerin beantragte Befragung des Beschwerdegegners 1 hat hierzu bereits stattgefunden (Urk. 1 S. 32, Urk. 16/9/1 S. 5 f.). Es ist nicht davon auszugehen, dass durch eine erneute Befragung des Beschwerdegegners 1 diesem in anklagegenügender Hinsicht ein strafbares Verhalten, nämlich die

- 14 - Verschleierung von Einkommen und Nichtbekanntgabe in den Verfahren, nachgewiesen werden könnte. Auch sind keine anderweitigen Untersuchungshandlungen erkennbar, die daran etwas ändern könnten. Bezüglich der Kreditkarte "… EUR" brachte die Beschwerdeführerin vor, dass im Zeitraum von Januar 2011 bis Oktober 2011 Zahlungen im Betrag von EUR 14'611.77 getätigt worden seien. Die Aussage des Beschwerdegegners 1, dass er diese Abrechnungen jeweils bar bezahlt habe, würde Fragezeichen zurücklassen (Urk. 1 S. 14). Der Beschwerdegegner 1 begnügte sich damit zu erklären, dass es hinsichtlich der Kreditkartenabrechnung keine Ungereimtheiten gebe. Es sei mit dem polizeilichen Sachbearbeiter besprochen und abgeklärt worden (Urk. 29 S. 6). Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 6. Februar 2012 brachte der Beschwerdegegner 1 vor, dass er die Kreditkartenabrechnungen bar auf der Post bezahlt habe. Das Bargeld stamme von früheren Bezügen ab dem damals gemeinsam mit der Beschwerdeführerin geführten Privatkonto (Urk. 16/9/1 S. 6). Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 1. März 2012 erläuterte der polizeiliche Sachbearbeiter, dass die Behauptung des Beschwerdegegners 1 betreffend Bargeldbezug in der Höhe von Fr. 19'245.20 habe bestätigt werden können (Urk. 16/9/3 S. 5 f.). Der Beschwerdegegner 1 erklärte in der Folge nochmals, dass er hiermit die Kreditkartenrechnungen bezahlt habe. Ausserdem habe er ein Darlehen von Fr. 150'000.00 von seinem Vater erhalten und daher ebenfalls noch Bargeld aufgewiesen (Urk. 16/9/3 S. 5 f.). Die Barzahlungen betreffend die Kreditkartenrechnungen sind durch entsprechende Postquittungen belegt (Urk. 16/9/3 im Anhang). Wenn es auch fragwürdig erscheint, dass der Beschwerdegegner 1 im heutigen Zeitalter die Kreditkartenabrechnungen in bar begleicht, so ist denn die Mutmassung der Beschwerdeführerin, es handle sich wohl um Lohn der F._____ AG resp. von (griechischen) Geschäftspartnern und somit um nicht deklariertes Einkommen (Urk. 1 S. 15 und S. 28), nicht nachzuweisen. Es sind keine Untersuchungshandlungen ersichtlich, welche mit anklagegenügender Sicherheit erstellen liessen, dass es sich so – wie von der Beschwerdeführerin vermutet –

- 15 verhält. Auch die von der Beschwerdeführerin angeführte Diskrepanz zwischen der Höhe der Kreditkartenabrechnung und dem verfügbaren Bargeld in der Höhe von Fr. 19'245.20, welche sich ihres Erachtens daraus ergibt, dass dem Beschwerdegegner 1 aufgrund von Bareinzahlungen auf das UBS-Konto nur Fr. 9'584.20 zur Deckung der Kreditkartenabrechnungen verblieben seien (Urk. 1 S. 14), vermag daran nichts zu ändern. Schliesslich führte der Beschwerdegegner 1 aus, über weitere Bargeldbestände aus dem Darlehen seines Vaters sowie der Hilfe seiner Freunde zu verfügen (Urk. 16/9/1 S. 7, Urk. 16/9/3 S. 5), was nicht in anklagegenügender Weise durch anderweitige Untersuchungshandlungen widerlegt werden kann, zumal der Beschwerdegegner 1 einen entsprechenden Darlehensvertrag vom 5. resp. 12. Dezember 2009 zwischen ihm und seinem Vater zu den Akten reichte (Urk. 16/9/1, im Anhang). Auf die Höhe des Bargeldbestandes sowie die Stellung des Beschwerdegegners 1 in der F._____ AG wird nachfolgend noch einzugehen sein (siehe E. IV. 4.5 und 4.6). 4.4. Bei der Edition von Bankbelegen bei der Crédit Suisse stellte sich heraus, dass gemäss Crédit Suisse der Beschwerdegegner 1 wirtschaftlich Berechtigter an diversen Konten des Hedge-Fonds "C._____" gewesen sei (Urk. 16/10/14 S. 2). Der Beschwerdegegner erläuterte anlässlich der polizeilichen Befragung vom 6. Februar 2012, dass es sich um einen Hedge-Fonds gehandelt habe, welcher im Namen und auf Rechnung der E._____ AG für Kunden gekauft worden sei. Er sei als wirtschaftlich Berechtigter aufgeführt worden, da seitens der E._____ AG die Kunden nicht hätten offen gelegt werden können und dürfen. Er habe auch privat in den Fonds investiert, dabei aber 15% verloren. An Entschädigung habe es pro Quartal Retrozessionen zu Gunsten der E._____ AG gegeben (Urk. 16/9/1 S. 3). Die Beschwerdeführerin kritisiert nun, dass die Staatsanwaltschaft einzig auf jene Aussagen abgestellt und keine weiteren Abklärungen vorgenommen habe (Urk. 1 S. 16). Im Ermittlungsbericht der Kantonspolizei Zürich vom 13. März 2012 wurde als Ermittlungsergebnis festgehalten, dass es sich um einen Hedge-Fonds gehandelt habe, in welchen die Kunden der vom Beschwerdegegner 1 geführten E._____ AG investiert hätten, welcher am 17. Mai 2011 aufgelöst worden sei. Der

- 16 - Beschwerdegegner 1 sei als Vertreter der E._____ AG an diesen Konten wirtschaftlich Berechtigter gewesen (Urk. 16/4 S. 6). Die Beschwerdeführerin machte geltend, die Vermutung liege nahe, dass der Beschwerdegegner 1, welcher der wirtschaftlich Berechtigte gewesen sei respektive von der Bank als solcher vermerkt worden sei (Urk. 1 S. 19), zumindest den Fonds verwalte und so aufgrund ihrer Berechnung rund Fr. 16'660.– pro Monat damit verdient hätte, wenn er denn nicht der wirtschaftlich Berechtigte gewesen sei. Somit habe der Beschwerdegegner 1 entweder seine Einkommens- oder seine Vermögensverhältnisse nicht wahrheitsgetreu deklariert (Urk. 1 S. 17 f.) Die Beschwerdeführerin beantragte daher die Analyse der Dokumente hinsichtlich des Hedge-Fonds von einem Experten (Urk. 1 S. 20). Sie hat dies jedoch bereits selbst veranlasst. Aus der von ihr selbst eingereichten Stellungnahme von D._____ AG vom 18. Oktober 2012 ergibt sich, dass die Retrozessionen in der Bilanz und der Erfolgsrechnung der E._____ AG der Jahre 2009 und 2010 ersichtlich seien (Urk. 20 S. 4). Auch ist in jenem Gutachten festgehalten, dass das Geld, abgesehen von einem allfälligen kleinen Teil, offensichtlich nicht vom Beschwerdegegner 1 stamme, weshalb es nicht verständlich sei, weshalb er als wirtschaftlich berechtigte Person eingetragen sei (Urk. 20 S. 3). Hierbei handelt es sich jedoch um Aussagen in einer privat in Auftrag gegebenen Stellungnahme. Der Beschwerdegegner 1 brachte in der Beschwerdeantwort vor, dass er, was sein einziger Fehler gewesen sei, im Jahr 2007 das Formular A falsch ausgefüllt habe, da es ihm schlicht nicht möglich gewesen sei, die Namen aller Kunden aufzuschreiben. Er habe den Fonds für Kunden gezeichnet und treuhänderisch verwaltet (Urk. 29 S. 7). Des Weiteren reichte er weitere Unterlagen über seine eigenen Abklärungen in Bezug auf den Fonds ein (Urk. 30/1). So teilte die Crédit Suisse mit Schreiben vom 31. Oktober 2012 zu Handen der C._____ Ltd. mit, dass der Beschwerdegegner 1 aufgrund des Formulars A vom 21. Januar 2009 als wirtschaftlich Berechtigter aufgeführt werde. Die C._____ Ltd. bestätigte demgegenüber dem Beschwerdegegner 1 mit Schreiben vom 19. Oktober 2012, dass er kein wirtschaftlich Berechtigter am Hedge-Fonds und niemals ein Investor gewesen sei, wobei Letzteres im Widerspruch steht zur Aussage des Beschuldigten, dass er ebenfalls privat in den Fonds investiert habe.

- 17 - Es besteht somit eine Diskrepanz hinsichtlich der Frage der wirtschaftlichen Berechtigung an besagtem Hedge-Fonds resp. den Konten bei der Crédit Suisse. Es ist unklar, ob nun der Beschwerdegegner 1 tatsächlich der wirtschaftlich Berechtigte am Hedge-Fonds resp. den Konten war oder nicht. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die C._____ Ltd. erklärte, dass die E._____ AG für zwei Kunden im Wert von Fr. 500'000.00 Anteile gezeichnet habe (Urk. 30/1), und der Beschwerdegegner 1 Börsenabrechnungen der UBS aus dem Jahre 2007 über Fr. 500'000.00 einreichte (Urk. 45/1). Aufgrund der jetzigen Aktenlage ist zwar eher davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner 1 nicht der wirtschaftlich Berechtigte an besagtem Hedge-Fonds resp. den Konten war. Gerade aus diesem Grund stellt sich jedoch die Frage der Falschbeurkundung. So gilt denn nämlich die gegenüber dem Finanzmediär abgegebene schriftliche Erklärung betreffend die wirtschaftlich berechtigte Person im Sinne von Art. 4 GwG als Urkunde (Weder in: Donatsch/Flachsmann/Hug/ Weder, StGB Kommentar, 19. Aufl., Zürich 2013, Art. 251 N 31). Dass der Beschwerdegegner 1 geltend machte, es fehle diesbezüglich bereits an der geforderten Absicht (Urk. 30/1, Schreiben vom 13. November 2012, S. 3), bedeutet nicht, dass es strafrechtlich nicht relevant ist, zumal die H._____ AG mit Schreiben vom 19. November 2012 ausführte, dass die Problematik des Formulars A mit dem Beschwerdegegner 1 diskutiert worden sei (Urk. 30/1). Die Staatsanwaltschaft hat daher die erforderlichen Abklärungen betreffend die wirtschaftliche Berechtigung vorzunehmen und je nach Ausgang der Abklärungen die weiteren notwendigen Ermittlungen hinsichtlich des Betrugsvorwurfs und der Urkundenfälschungen resp. Falschbeurkundung zu veranlassen. Die Einstellung des Strafverfahrens war daher in diesem Punkt nicht gerechtfertigt. Anzumerken bleibt, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Strafuntersuchung betreffend Falschbeurkundung in Bezug auf das Formular A keine Parteistellung hätte. 4.5. Hinsichtlich des weiteren Vorwurfs der Beschwerdeführerin, dass der Beschwerdegegner 1 wohl der operative Vermögensverwalter der F._____ AG sei und auf diese Weise Einkommen generiere (Urk. 1 S. 29), ist den Ausführungen des Beschwerdegegners 1 beizupflichten. Der Beschwerdegegner 1 erklärte, dass er der Geldwäschereibeauftragte und Verwaltungsrat der Aktiengesellschaft

- 18 sei und hierfür ein Honorar von Fr. 5'000.00 pro Jahr erhalte (Urk. 29 S. 8, Urk. 16/9/1 S. 2), was auch mit dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Lohnausweis für das Jahr 2011 übereinstimmt (Urk. 3/32). Zusätzlich machte er geltend, dass der E._____ AG eine Vergütung für seine effektiven Aufwendungen als Geldwäschereibeauftragter ausgerichtet werde (Urk. 29 S. 8). Dies ergibt sich denn auch aus den Akten, so findet sich bei den bei der F._____ AG edierten Akten eine Rechnung der E._____ AG vom 19. Dezember 2011 und ein Beleg der UBS AG vom 24. Dezember 2011 betreffend die Auszahlung an die E._____ AG (Urk. 18, Ordner Nr. 1, Register 8). Verdachtsmomente resp. Indizien, welche die Version der Beschwerdeführerin erhärten könnten und eine weitergehende Strafuntersuchung diesbezüglich rechtfertigen würden, liegen keine vor. Soweit die Beschwerdeführerin vorbrachte, dass die Aktiengesellschaft keine Angestellten aufweise (Urk. 1 S. 21), so deckt sich dies zwar mit der Erfolgsrechnung der F._____ AG vom 6. Februar 2012, welche an Lohnaufwand lediglich Verwaltungsratshonorare aufführt (Urk. 18, Ordner Nr. 1, Register 8). Doch kann nicht alleine gestützt auf die Mutmassung der Beschwerdeführerin, dass der Beschwerdegegner 1 die einzige im Handelsregister aufgeführte Person sei, die über die nötigen Fachkenntnisse verfüge (Urk. 1 S. 21), davon ausgegangen werden, dass er – wie von ihr behauptet – für die Firma als Vermögensverwalter tätig ist. So ergaben sich denn auch keine Hinweise aus den edierten Unterlagen bei der F._____ AG (Urk. 18, Ordner Nr. 1, Register 8; Urk. 16/7). Weder die von der Beschwerdeführerin errechnete Höhe des zu verwaltenden Vermögens durch die Aktiengesellschaft noch gewisse der Beschwerdeführerin verdächtig vorkommende Abschreibungen und der Aktiengesellschaft gewährte Darlehen vermögen daran etwas zu ändern (Urk. 1 S. 21 f., S. 29 und S. 34). 4.6. Zu guter Letzt beantragte die Beschwerdeführerin die Untersuchung der Bargeldbestände des Beschwerdegegners 1. So sei zu prüfen, wie hoch die nicht deklarierten Bargeldbestände seien, woher das Geld stamme und weshalb es vom Beschwerdegegner 1 nicht deklariert worden sei. Hintergrund des Antrags bildet der Umstand, dass der Beschwerdegegner 1 selbst diverse Male ausführte, mit Bargeld Unkosten zu begleichen und die Beschwerdeführerin dahinter eine

- 19 nicht deklarierte Einkommensquelle vermutet. Zudem machte die Beschwerdeführerin geltend, dass das Bargeld im Eheschutz- und Scheidungsverfahren zu deklarieren gewesen wäre (Urk. 1 S. 23 ff.). Soweit denn die Beschwerdeführerin konkrete Fragen hinsichtlich der Herkunft des Bargeldbestandes stellte, beantwortete der Beschwerdegegner diese. So konnte er insbesondere den Nachweis erbringen, ein Darlehen von seinem Vater aufgenommen zu haben, indem er den "Contrat de crédit" vom 5. resp. 12. Dezember 2009 zu den Akten reichte (Urk. 16/9/1 im Anhang). Auch konnte er belegen, dass er der Beschwerdeführerin den ihr gehörenden Miteigentumsanteil am gemeinsamen Haus in I._____ dank der Hilfe seines Vaters für Fr. 200'000.00 abkaufen konnte (Beleg der Crédit Suisse vom 28. November 2012 [Urk. 30/2]). Auch den Verdacht der Beschwerdeführerin, dem Beschwerdegegner 1 gehöre die am 26. November 2012 gegründete Firma J._____ AG und er habe die Fr. 500'000 Kapital selbst aufgebracht (Urk. 37 S. 11), konnte er mit einer Bescheinigung betreffend sein Verwaltungsratsmandat vom 12. März 2013 ausräumen (Urk. 45/2). Die Beschwerdeführerin stellte darüber hinaus den Beweisantrag, dass der Beschwerdegegner 1 generell zur Barschaft zu befragen sei (Urk. 1 S. 32). Wie bereits ausgeführt, erscheint eine Befragung, zumal sie bereits durchgeführt worden ist (Urk. 16/9/1 S. 6 f., Urk. 16/9/3 S. 6), als nicht zielführend. Anderweitige Untersuchungshandlungen, die der Abklärung der generellen Herkunft und Höhe der Barmittel dienen könnten, sind nicht ersichtlich. Es kann daher insbesondere nicht nachgewiesen werden, dass es sich jeweils um neu generiertes Einkommen des Beschwerdegegners 1 gehandelt hat. Dementsprechend war die Barschaft im Eheschutzverfahren nicht zu deklarieren, da die Barschaft vor allem betreffend die güterrechtliche Auseinandersetzung in der Scheidung von Bedeutung ist. Diesbezüglich ist jedoch der aktuelle Bargeldbestand nicht von Belang, sondern jener vom Zeitpunkt der Anordnung der Gütertrennung und somit vom 1. November 2010 (Urk. 3/21 S. 9). Das einzige aktenkundige Vermögen aus Barmitteln zu jenem Zeitpunkt beträgt Fr. 19'245.20 (Urk. 16/9/3 S. 6). Die Beschwerdeführerin machte

- 20 diesbezüglich geltend, dass es vom Beschwerdegegner 1 der güterrechtlichen Auseinandersetzung entzogen worden sei und somit den Anteil der Beschwerdeführerin geschmälert habe (Urk. 1 S. 30). Dass dies nicht zutrifft, ist offensichtlich. Das Scheidungsverfahren ist noch im Gange, weshalb ein vollendeter Prozessbetrug, welcher damit endet, dass vom zuständigen Richter ein unrechtmässiges Urteil gefällt wird, zum jetzigen Zeitpunkt nicht vorliegt. Wie eingangs dargestellt, ist keine Anklage zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist (vgl. E. IV. 1). Davon kann im vorliegenden Fall jedoch nicht ohne Weiteres ausgegangen werden. Da der Beschwerdegegner ausführte, über diese Bargeldbestände bis April 2011 verfügt zu haben und es sich um früheren Verdienst gehandelt habe, welchen er vom gemeinsamen UBS-Konto der Ehegatten abgehoben habe (Urk. 16/9/1 S. 6), ist der Beschwerdeführerin beizupflichten, dass diese Barschaft unter die zu teilende Errungenschaft zu subsumieren ist. Des Weiteren führte der Beschwerdegegner 1 anlässlich der polizeilichen Befragung vom 6. Februar 2012 aus, dass er ab Juni 2009 begonnen habe, vom gemeinsamen Privatkonto Bargeld abzuheben und für sich zu behalten, da die Beschwerdeführerin ebenfalls hohe Bargeldbezüge getätigt habe (Urk. 16/9/1 S. 6). Die Annahme ist daher nicht abwegig, dass er es der Beschwerdeführerin entziehen wollte. Eine Befragung des Beschwerdegegners 1 zu jenem Vorwurf ist unumgänglich. Es ist nicht ausgeschlossen, dass sich der Beschwerdegegner 1 in dieser Hinsicht eines versuchten Prozessbetruges strafbar gemacht hat, weshalb die Einstellung des Verfahrens diesbezüglich nicht gerechtfertigt ist. Auch die rechtlichen Einwände des Beschwerdegegners 1 betreffend den Prozessbetrug vermögen daran nichts zu ändern (Urk. 29 S. 1 ff., Urk. 44 S. 5). 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde in Bezug auf zwei noch abzuklärende Vorwürfe (Prozessbetrug/Urkundenfälschung im Zusammenhang mit dem Hedge-Fonds C._____ sowie betreffend den nicht deklarierten Bargeldbestand in der Höhe von Fr. 19'245.20) gerechtfertigt ist. In diesem Zusammenhang ist denn auch eine im bisherigen Untersuchungsverfahren nicht überprüfte Falschbeurkundung in Bezug auf das Formular A im Zusammenhang mit dem Hedge-Fonds C._____ zu ermitteln.

- 21 - Dementsprechend ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 7. August 2012 in der Untersuchung Nr. B-4/2011/4412 im Sinne der Erwägungen aufzuheben und die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Der Antrag der Beschwerdeführerin, die Staatsanwaltschaft anzuweisen, ihren Beweisanträgen entsprechende Untersuchungshandlungen vorzunehmen sowie bei der Staatsanwaltschaft III einen Antrag auf Übernahme des Strafverfahrens zu stellen (Urk. 1 S. 2 und S. 34), ist abzuweisen. Es ist der Staatsanwaltschaft zu überlassen, wie sie weiter vorgehen will. Zwar sieht Art. 397 Abs. 3 StPO vor, dass bei Gutheissung von Beschwerden gegen eine Einstellungsverfügung und Rückweisung der Sache der Staatsanwaltschaft oder der Übertretungsstrafbehörde Weisungen erteilt werden können, doch ist davon in der Regel eher zurückhaltend Gebrauch zu machen (Stephenson/Thiriet, in: Niggli/Heer/Wipräch-tiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 397 N 8), zumal der Untersuchungsbehörde im Rahmen der Durchführung von Untersuchungen ein (pflichtgemäss auszuübendes) Ermessen zukommt. Gemäss Praxis der hiesigen Kammer wird aus diesen Gründen vom Erteilen von Weisungen an die Staatsanwaltschaft grundsätzlich abgesehen (Beschluss vom 29. Mai 2012, Geschäfts-Nr. UE120071, E. 3.6. mit Hinweis auf frühere Beschlüsse). V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Soweit die Beschwerde abzuweisen ist, tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dementsprechend sind vorliegend die Kosten zur Hälfte der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist – auch zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Strafbehörde – in Beachtung der

- 22 - Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung des Falls, Zeitaufwand des Gerichts, Schwierigkeit des Falls) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'500.– festzusetzen. 2. Gestützt auf Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 StPO ist der Beschwerdegegner 1 für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren von der Beschwerdeführerin zu entschädigen, soweit die Beschwerde abzuweisen ist. Diese Entschädigung ist in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV (Bedeutung des Falls, Verantwortung der Verteidigung, notwendiger Zeitaufwand, Schwierigkeit des Falls) sowie in Anwendung von § 19 Abs. 1 AnwGebV auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Mehrwertsteuerzusatz ist keiner zuzusprechen, da es vom Beschwerdegegner 1 nicht verlangt wurde (Kreisschreiben des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Mai 2006). 3. Im Übrigen hat die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 StPO). Es wird beschlossen: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 7. August 2012 in der Untersuchung B-4/2011/4412 (betreffend Prozessbetrug/Urkundenfälschung im Zusammenhang mit dem Hedge-Fonds C._____ sowie betreffend den nicht deklarierten Bargeldbestand in der Höhe von Fr. 19'245.20) aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt und zur Hälfte der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner 1 eine Entschädigung von Fr. 1'000.– zu bezahlen.

- 23 - 4. Die Regelung der weiteren Kostenauflage und allfälliger Entschädigungen wird dem Endentscheid vorbehalten. 5. Schriftliche Mitteilung an: − den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, zweifach, für sich und zuhanden des Beschwerdeführers (per Gerichtsurkunde); − den Verteidiger des Beschwerdegegners 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 48, zweifach, für sich und zuhanden des Beschwerdegegners 1 (per Gerichtsurkunde); − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Staatsanwalt Dr. Th. Brändli, unter Beilage einer Kopie von Urk. 20, 30/1 und 48 und unter Rücksendung der eingereichten Akten (Urk. 16 und 18; gegen Empfangsbestätigung). 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Soweit die Abweisung der kantonalen Beschwerde angefochten wird, ist die Beschwerde an die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichtes zu richten. Wird die Gutheissung angefochten, ist die Beschwerde lediglich unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes gegeben und an die Erste öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichtes zu richten. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 24 - Zürich, 31. Oktober 2013

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiberin:

lic. iur. D. Tagmann

Beschluss vom 31. Oktober 2013 Erwägungen: I. Prozessgeschichte II. Prozessuales III. Sachverhalt / Parteivorbringen IV. Materielles V. Kosten- und Entschädigungsfolgen Es wird beschlossen: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 7. August 2012 in der Untersuchung B-4/2011/4412 (betreffend Prozessbetrug/Urkundenfälschung im Zusammenhang mit dem Hedge-Fonds C._____... 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt und zur Hälfte der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner 1 eine Entschädigung von Fr. 1'000.– zu bezahlen. 4. Die Regelung der weiteren Kostenauflage und allfälliger Entschädigungen wird dem Endentscheid vorbehalten. 5. Schriftliche Mitteilung an:  den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, zweifach, für sich und zuhanden des Beschwerdeführers (per Gerichtsurkunde);  den Verteidiger des Beschwerdegegners 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 48, zweifach, für sich und zuhanden des Beschwerdegegners 1 (per Gerichtsurkunde);  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Staatsanwalt Dr. Th. Brändli, unter Beilage einer Kopie von Urk. 20, 30/1 und 48 und unter Rücksendung der eingereichten Akten (Urk. 16 und 18; gegen Empfangsbestätigung). 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Soweit die Abweisung der kantonalen Beschwerde angefochten wird, ist die Beschwerd...

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