Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE120193-O/U/mp
Verfügung vom 10. Dezember 2012
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
gegen
1. B._____, 2. Statthalteramt Bezirk Affoltern, Beschwerdegegnerinnen
betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung des Statthalteramtes des Bezirkes Affoltern vom 17. August 2012, ST.2012.530
- 2 - Erwägungen: I. 1. Am 8. Februar 2012, ca. um 21:00 Uhr, kam es zwischen A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1) zu einer tätlichen Auseinandersetzung in C._____ auf der Strecke "…strasse/Im ….". Die Beschwerdeführerin erstattete bezüglich dieses Vorfalls am 22. Februar 2012 Strafanzeige bei der Polizeistation Affoltern am Albis und stellte Strafantrag gegen die Beschwerdegegnerin 1 wegen Tätlichkeiten. Daraufhin liess die Beschwerdegegnerin 1 am 7. März 2012, nach durchgeführter Einvernahme zur Sache, ebenfalls Strafantrag gegen die Beschwerdeführerin wegen Tätlichkeiten stellen. Mit Verfügungen des Statthalteramtes des Bezirkes Affoltern (Beschwerdegegnerin 2; nachfolgend: Statthalteramt) vom 17. August 2012 wurde sowohl das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin als auch dasjenige gegen die Beschwerdegegnerin 1 eingestellt (Urk. 3/1-2). 2. Mit Eingabe vom 18. August 2012 (Urk. 2) erstattete die Beschwerdeführerin gegen die ergangene Verfügung vom 17. August 2012, mit welcher das Strafverfahren gegen die Beschwerdegegnerin 1 eingestellt wurde, fristgerecht Beschwerde bei der hiesigen Strafkammer. 3. Mit Präsidialverfügung vom 23. August 2012 (Urk. 6) wurde die Beschwerdeschrift der Beschwerdegegnerin 1 zur Stellungnahme sowie dem Statthalteramt zur Stellungnahme und Einreichung der Akten, je innert Frist von zehn Tagen, übermittelt. 4. Mit Eingabe vom 24. August 2012 (Urk. 7) liess sich das Statthalteramt – unter Einreichung der Akten (Urk. 8) – vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Seitens der Beschwerdegegnerin 1 erfolgte keine Stellungnahme.
- 3 - 5. Die Vernehmlassung des Statthalteramtes (Urk. 7) wurde der Beschwerdeführerin am 24. September 2012 in Kopie übermittelt und ihr eine Frist von zehn Tagen gewährt, um allfällige Bemerkungen dazu einzureichen (Urk. 10). Seitens der Beschwerdeführerin erfolgte keine Stellungnahme. II. 1. Das Statthalteramt gibt in ihrer Einstellungsverfügung vom 17. August 2012 (Urk. 3/1) einleitend die Aussagen sowohl der Beschwerdeführerin als auch der Beschwerdegegnerin 1 zum besagten Vorfall vom 8. Februar 2012 wieder: Die Beschwerdeführerin habe im Wesentlichen zu Protokoll gegeben, sie sei am 8. Februar 2012 in C._____ in Begleitung der Beschwerdegegnerin 1 zu D._____ unterwegs gewesen, als es zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen sei. In deren Verlauf habe sie der Beschwerdegegnerin 1 klar gemacht, sie wolle zu ihr keine Freundschaft. Sie habe sich einige Schritte vor der Beschwerdegegnerin 1 befunden, als diese sie von hinten an den Haaren gepackt und stark daran gerissen habe. Dabei habe ihr die Beschwerdegegnerin 1 auch ihr Nasenpiercing ausgerissen. Als Folge des tätlichen Angriffs sei sie auf die Knie gefallen, wobei ihre Hose beschädigt worden sei. Zudem habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, es habe ihre Nase geblutet, sie habe an Kopfschmerzen gelitten und es haben ihr ganze Haarsträhnen gefehlt. Gegen die Tätlichkeiten habe sie sich nicht gewehrt, sondern gewartet, bis die Beschwerdegegnerin 1 von ihr abgelassen habe. Die Beschwerdegegnerin 1 dagegen habe im Wesentlichen ausgeführt, sie sei am 8. Februar 2012 nachmittags mit der Beschwerdeführerin in E._____ unterwegs gewesen. Bereits dort hätten aufgrund des provokanten Verhaltens der Beschwerdeführerin verschiedentlich Auseinandersetzungen mit Dritten stattgefunden. Auf dem Weg zu D._____ sei es zwischen ihnen schliesslich zu einem verbalen Streit gekommen, wobei die Beschwerdeführerin sie angespuckt habe. Da ihr aufgrund des vorangehenden Verhaltens der Beschwerdeführerin klar gewesen sei, diese wolle sie provozieren, sei sie ruhig geblieben. Die
- 4 - Beschwerdeführerin, welche vor ihr gewesen sei, habe sich dann umgedreht und sie an den Haaren gepackt und daran gerissen. Zudem habe die Beschwerdeführerin ein Kickboard genommen und gegen ihr rechtes Bein geschleudert. Ihr habe es dann gereicht und sie habe die Beschwerdeführerin an den Haaren und an der Jacke gepackt, sie habe sie zu Boden beziehungsweise in die Wiese gedrückt und ihr eine Ohrfeige verabreicht, damit sie endlich aufhöre. Durch die Auseinandersetzung habe sie sich ein Hämatom am rechten Bein zugezogen, seien ihr Haare ausgerissen worden und habe ihr kleiner Finger geschmerzt. Insgesamt kam das Statthalteramt in der Einstellungsverfügung vom 17. August 2012 zum Schluss, es stehe aufgrund der Akten zwar fest, dass es sei zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen sei. Beide Kontrahentinnen gäben jedoch an, die Tätlichkeiten seien von der Gegenpartei ausgegangen. Derweil die Beschwerdeführerin angebe, passiv geblieben zu sein, mache die Beschwerdegegnerin 1 geltend, sich lediglich verteidigt zu haben. Es fehlten unabhängige Zeugen, welche Angaben zum Vorfall machen könnten. Der Sachverhalt könne auch durch weitere Untersuchungshandlungen nicht geklärt werden. Zur Beurteilung des Vorfalls sei auf die Darstellung der jeweils beschuldigten Person abzustellen. Die Beschwerdegegnerin 1 gebe an, sich gegen die nicht von ihr ablassende Beschwerdeführerin lediglich zur Wehr gesetzt zu haben, wobei ein unverhältnismässiges Vorgehen nicht ersichtlich sei. Das Verhalten der Beschwerdegegnerin 1 sei damit im Sinne von Art. 15 StGB gerechtfertigt und die Untersuchung gegen sie demzufolge einzustellen. 2. Die Beschwerdeführerin wendet in ihrer Beschwerdeschrift (Urk. 2) gegen die ergangene Einstellungsverfügung zunächst ein, die Aussagen der Beschwerdegegnerin 1 entsprächen absolut nicht der Wahrheit. Des Weiteren habe sie der Polizei anlässlich der Anzeigeerstattung Fotografien ihrer Verletzungen gezeigt, welche D._____ nach der Tat gemacht habe. Diese seien indessen nicht in die Akten aufgenommen worden. Auch sei D._____, obschon durch die Polizei einvernommen, in der Verfügung unerwähnt geblieben. Zudem habe D._____ unmittelbar nach der Tat den unverletzten Zustand der
- 5 - Beschwerdegegnerin 1 gesehen. Auch sei er bereit, weitere Aussagen zu machen. Die Beschwerdeführerin gibt alsdann ihre Sichtweise der Auseinandersetzung wieder, wobei sie darauf beharrt, es sei die Beschwerdegegnerin 1 gewesen, welche sie von hinten angegriffen habe. Zudem sei es eine Lüge, wenn geltend gemacht werde, es gebe Zeugen für den Übergriff. Gemäss Ausführungen der Beschwerdeführerin habe ihr behandelnder Arzt Dr. med. F._____ eine leichte Hirnerschütterung sowie Verspannungen von den Prellungen und Schürfungen diagnostiziert. Im Übrigen habe bei einem späteren Aufenthalt im Spital … die Beschwerdegegnerin 1 in ihr Zimmer verlegt werden sollen. Sie habe sich beschwert, da sie Angst vor ihr gehabt habe. Auch die späteren Zimmergenossinnen der Beschwerdegegnerin 1 hätten diese nicht mehr in ihrem Zimmer geduldet. Die entsprechenden Aussagen könnten im Spital nachgeprüft werden. 3. Das Statthalteramt gibt in ihrer Vernehmlassung vom 24. August 2012 (Urk. 7) zusammenfassend die Ausführungen in der ergangenen Einstellungsverfügung vom 17. August 2012 wieder. Erneut weist es darauf hin, es seien die Aussagen der Parteien über den Hergang der tätlichen Auseinandersetzung völlig widersprüchlich. Wie die Beschwerdeführerin ausführe, gebe es keine Zeugen des Vorfalles. Eine Aussicht auf Klärung des Vorfalls durch weitere Untersuchungshandlungen, welche den Erlass eines Strafbefehls rechtfertigten, bestehe nicht, womit die Beschwerde abzuweisen sei. III. 1.1. Ist der Übertretungstatbestand nicht erfüllt, so stellt die Übertretungsstrafbehörde das Verfahren mit einer kurzen begründeten Verfügung ein (Art. 357 Abs. 3 StPO). Die Einstellungsverfügung erfolgt in sinngemässer Anwendung von Art. 319 StPO (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1293). Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise
- 6 - Einstellung des Verfahrens, wenn: a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt; b) kein Straftatbestand erfüllt ist; c) Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen; d) Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind; e) nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. 1.2. Besonders schwierig sind erfahrungsgemäss jene Fälle, in denen ausser den sich widersprechenden Aussagen der geschädigten und der beschuldigten Person keine wesentlichen Beweismittel vorhanden sind. Steht Aussage gegen Aussage, ist in Zweifelsfällen ein besonders gewissenhaftes Wahrscheinlichkeits- Kalkül über die Aussichten einer Anklage anzustellen. Massgeblich ist, ob die Zweifel von derartigem Gewicht sind, dass eine Verurteilung nach den praktischen Erfahrungen nicht mehr für wahrscheinlich gehalten werden kann. Dabei kann ein Einzelzeugnis durchaus als rechtsgenügender Beweis angesehen werden, sofern die Aussage in jeder Hinsicht als zuverlässig und unbefangen erscheint oder durch Indizien besonders unterstützt wird (Landshut, a.a.O., Art. 319 N 17). Wird die beschuldigte Person hingegen nach Ausschöpfung aller sachdienlichen Beweismöglichkeiten einzig durch die Anschuldigung der geschädigten Person belastet und erweist sich diese Anschuldigung als einziges Anklagefundament als zu wenig verlässlich oder tragfähig, hat eine Einstellung zu erfolgen. 2.1. Der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben. Nach Art. 15 StGB ist der Angegriffene, welcher ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht wird, berechtigt, den Angriff in rechtfertigender Notwehr in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren. 2.2. Die Aussagen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin 1 stimmen vorliegend einzig dahingehend überein, als beide bestätigen, es sei zwischen ihnen am Abend des 8. Februar 2012 in C._____ zunächst zu einer verbalen und in der Folge zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen. Zum
- 7 genauen Ablauf der Auseinandersetzung bestehen allerdings stark voneinander abweichende Sachverhaltsdarstellungen. Derweil die Beschwerdeführerin angibt, die Beschwerdegegnerin 1 habe sie plötzlich von hinten angegriffen, macht die Beschwerdegegnerin 1 geltend, sie sei von der Beschwerdeführerin nach vorangehenden Provokationen als erste tätlich angegriffen worden und habe sich lediglich dagegen gewehrt. Hinsichtlich der zentralen Frage, von wem die tätlichen Übergriffe ausgegangen sind, besteht folglich Aussage gegen Aussage. Unbestrittenermassen ist keine Drittperson Zeuge der tätlichen Auseinandersetzung geworden, welche nähere Aufschlüsse zu den Tatvorwürfen geben könnte. Auch sind keine anderen Beweismittel ersichtlich, welche Hinweise auf den genauen Verlauf der Auseinandersetzung zu liefern in der Lage wären. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin sind ebenfalls nicht geeignet, an dieser Beweislage etwas zu ändern. Wie die Beschwerdeführerin selbst zutreffend ausführt, ist D._____ nicht Zeuge der Auseinandersetzung geworden, so dass dessen Aussagen von vornherein nicht geeignet sind, zur Klärung des Tathergangs Wertvolles beizutragen. Nachdem die tätliche Auseinandersetzung als solche nicht in Frage gestellt wird und die Beschwerdegegnerin 1 auch nicht bestreitet selbst tätlich vorgegangen zu sein, könnten insbesondere auch Angaben zu allfällig erlittenen Verletzungen oder Fotografien dazu, keinen Aufschluss über den genauen Tathergang respektive zur entscheidenden Frage geben, von welcher Seite die Auseinandersetzung ausgegangen ist. Über den Tatbestand der Tätlichkeiten hinausgehende Verletzungen sind weiter nicht dargetan, nachdem seitens des Arztes Dr. med. F._____ entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin gerade keine Verletzungen im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 8. Februar 2012 bestätigt worden sind. Vielmehr diagnostizierte dieser eine uneingeschränkte Beweglichkeit der Halswirbelsäule und konnte er darüber hinaus zu allfälligen Verspannungen in der Nackenmuskulatur keinen direkten Zusammenhang zum besagten Vorfall herstellen (vgl. Urk. 8/4).
- 8 - 2.2. Wie eingangs dargestellt, ist das Verfahren einzustellen, wenn die Voraussetzungen für den Erlass eines Strafbefehls nicht gegeben sind. Vorliegend kommen einzig die Aussagen der Beteiligten als Beweismittel in Frage. Anhaltspunkte, welche für oder gegen die jeweiligen Versionen des Tathergangs sprechen, liegen keine vor. Beide Sachverhaltsdarstellungen sind möglich und erscheinen für sich genommen nicht von vorneherein völlig unplausibel. Damit kann keine der beiden Aussagen beanspruchen, für sich alleine beweisbildend zu sein, da keine der Aussagen mehr zu überzeugen vermag als die andere. Dass der Beschwerdeführerin die geltend gemachten Verletzungen durch eine (widerrechtliche) Handlung der Beschwerdegegnerin 1 zugefügt worden sind und die Beschwerdegegnerin 1 nicht in rechtfertigender Notwehr im Sinne von Art. 15 StGB gehandelt hat, lässt sich folglich nicht rechtsgenüglich erstellen. Vor dem Hintergrund dieses Beweisergebnisses kann von einem für die Anklageerhebung hinreichenden Verdacht nicht gesprochen werden. Eine Verurteilung der Beschwerdegegnerin 1 wegen Tätlichkeiten erscheint somit als wenig wahrscheinlich. Vielmehr rechtfertigte der Ermittlungsstand der Strafuntersuchung deren Einstellung gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO i.V.m. Art. 15 StGB. 3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich nicht in rechtsgenüglicher Weise erstellen oder beweisen lässt, dass die Beschwerdegegnerin 1 Tätlichkeiten zum Nachteil der Beschwerdeführerin begangen hat. Die Einstellung des Strafverfahrens erfolgte damit zu Recht. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde insgesamt nichts vor, was die angefochtene Einstellungsverfügung umzustossen vermöchte. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen. IV. Nachdem die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde nicht durchdringt, wird sie im Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO, § 17 Abs. 1 GebV OG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.– anzusetzen. Eine Entschädigung ist der Beschwerdegegnerin 1 mangels Beteiligung am Verfahren keine zuzusprechen.
- 9 - Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. K. Balmer) 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Der Beschwerdegegnerin 1 wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde) − das Statthalteramt des Bezirks Affoltern (gegen Empfangsschein) sowie - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - an: - das Statthalteramt des Bezirks Affoltern, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (ST.2012.530/531; Urk. 8) (gegen Empfangsschein) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
- 10 - Zürich, 10. Dezember 2012
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Der Präsident:
lic. iur. K. Balmer Die Gerichtsschreiberin:
MLaw D. Senn
Verfügung vom 10. Dezember 2012 Erwägungen: I. II. III. IV. Nachdem die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde nicht durchdringt, wird sie im Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO, § 17 Abs. 1 GebV OG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.– anzusetzen. Eine Entschädigung ist der Beschwerdeg... Es wird verfügt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Der Beschwerdegegnerin 1 wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an: die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) die Beschwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde) das Statthalteramt des Bezirks Affoltern (gegen Empfangsschein) sowie - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - an: - das Statthalteramt des Bezirks Affoltern, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (ST.2012.530/531; Urk. 8) (gegen Empfangsschein) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. ...