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Zürich Obergericht Strafkammern 26.11.2012 UE120061

26 novembre 2012·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·2,748 parole·~14 min·3

Riassunto

Nichtanhandnahme

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE120061-O/U/br

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, Dr. P. Martin und Ersatzoberrichterin lic. iur. M. Bertschi sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Hürlimann

Beschluss vom 26. November 2012

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

gegen

1. B._____, 2. C._____, 3. D._____, 4. Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Beschwerdegegner

betreffend Nichtanhandnahme

Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft I vom 6. Februar 2012, A-3/2011/266 VARIA

- 2 - Erwägungen: I. 1. A._____ (Beschwerdeführer) sandte ab dem 10. Dezember 2010 per E-Mail diverse Schreiben und Unterlagen an den Leitenden Oberstaatsanwalt des Kantons Zürich, in welchen er über seine Geschäftsbeziehung mit der E._____ AG berichtete (vgl. Urk. 21/1-54). Am 30. November 2011 sandte der Beschwerdeführer ein mit "Anzeige" betiteltes Schreiben an den Leitenden Oberstaatsanwalt (Urk. 21/46). Darin machte er geltend, B._____, C._____ und D._____ (Beschwerdegegner 1 bis 3), Mitarbeiter der E._____ AG, hätten in Zusammenhang mit der Verwaltung des Vermögens des Beschwerdeführers Straftaten begangen ("Unterschlagung, Nötigung, Erpressung, Betrug und andere Straftatbestände, die sich noch ergeben können"). Die Angelegenheit wurde in der Folge an die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (Staatsanwaltschaft) weitergeleitet (vgl. Urk. 21/55 und 56). Die Staatsanwaltschaft entschied mit Verfügung vom 6. Februar 2012, keine Strafuntersuchung anhand zu nehmen (Urk. 21/64 = Urk. 9 = Urk. 5/1). 2. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erhob der Beschwerdeführer innert Frist via die Schweizerische Botschaft in F._____ [Land in Südamerika] Beschwerde und verlangte sinngemäss, dass eine Strafuntersuchung eröffnet werde (Urk. 2-4). Am 24. Februar 2012 reichte der Beschwerdeführer ebenfalls via die Schweizerische Botschaft in F._____ eine Ergänzung zur Beschwerde ein (Urk. 6). 3. Nachdem der Beschwerdeführer für das Verfahren eine Kaution geleistet hatte (Urk. 11-16), wurde die Beschwerdeschrift, samt Beilagen und Ergänzung, mit Verfügung vom 5. Juni 2012 der Staatsanwaltschaft und den Beschwerdegegnern 1 bis 3 zur Stellungnahme zugesandt (Urk. 17a). Nach einer Fristerstreckung liess sich die Staatsanwaltschaft am 25. Juni 2012 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 20). Diese Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 29. Juni 2012 zur Stellungnahme zugestellt (Urk. 22).

- 3 - Der Beschwerdeführer äusserte sich innert Frist (vgl. Urk. 27) am 14. Juli 2012 zur Eingabe der Staatsanwaltschaft (Urk. 26). Die Eingabe des Beschwerdeführers wurde am 13. August 2012 der Staatsanwaltschaft und den Beschwerdegegnern 1 bis 3 zur freigestellten Äusserung zugestellt. Die Staatsanwaltschaft liess sich darauf nicht mehr vernehmen. Die Beschwerdegegner 1 bis 3 äusserten sich nicht im Beschwerdeverfahren. 4. Soweit erforderlich, das heisst für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Vorbringen des Beschwerdeführers und die Ausführungen der Staatsanwaltschaft einzugehen. II. 1. Den Akten, vor allem der Strafanzeige vom 30. November 2011, kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend macht, nachdem er in der Vergangenheit vom Beschwerdegegner 1 "laufend" belogen worden sei und die Kontoverwaltung nicht gemäss seinen Anweisungen geschehen sei, habe er die sofortige "Rücknahme" seiner "Papiere" verlangt. Er sei darauf vom Beschwerdegegner 2 nach … eingeladen worden, wobei die E._____ AG die Kosten für die Reise übernommen habe. Anlässlich eines Gesprächs bei der E._____ AG habe man ihm, dem Beschwerdeführer, dann gesagt, eine "Rücknahme" der Papiere gebe es nicht, er müsse eine Verkaufsorder geben. Er, der Beschwerdeführer, habe darauf gemeint, nachdem er keine Kauforder gegeben habe, werde er auch keine Verkaufsorder geben. Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, er habe darauf seine Papiere verlangt und die Bank verlassen wollen, aber das sei ihm verweigert worden. Man habe ihm gesagt, wenn er das wolle, würde man seine Papiere verkaufen, nachdem er eine vorformulierte Erklärung unterschrieben habe. Es sei – damit meint der Beschwerdeführer wohl den Ablauf des Gesprächs – "ohne Wenn und Aber ein nicht mehr zulässiger Druck" auf ihn ausgeübt worden. Er sei angeschrien worden und man habe gedroht, dass er mittels Wachdienst gewaltsam entfernt werden würde. Sodann erwähnt der Beschwerdeführer, dass er während des Gesprächs eine "Art Schwächeanfall" erlitten habe, einen Herzanfall oder einen Infarkt. Er sei immer mehr

- 4 bedroht worden, ihm sei immer mehr Angst gemacht worden. Infolge dieses Anfalls habe er (der Beschwerdeführer) sich nicht mehr wehren können. Aus den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers ist zu schliessen, dass er in der Folge des von ihm geltend gemachten Anfalls offenbar eine Erklärung unterzeichnet hat; jedenfalls spricht er von "Erpressung" und führte aus, eine Erklärung, welche unter Druck zustande komme, könne keine Gültigkeit haben (Urk. 21/46). Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann betreffend einer Darlegung aller Vorbringen des Beschwerdeführers und zur Korrespondenz des Beschwerdeführers mit dem Leitenden Staatsanwalt und dem fallführenden Staatsanwalt in analoger Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die zutreffenden und detaillierten Ausführungen der Staatsanwaltschaft verwiesen werden (Urk. 9 S. 1-7). 2. Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung damit, dass kein hinreichender Tatverdacht bestehe, welcher die Eröffnung einer Strafuntersuchung angezeigt erscheinen lasse. Aufgrund der vorliegenden Ausführungen und Schriftstücke sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer enttäuscht gewesen sei von den mit seinen Geldanlagen erzielten ungenügenden Renditen beziehungsweise Verlusten und deshalb das Gespräch mit der E._____ AG gesucht habe. Im Laufe des Gesprächs habe er sich sehr bald mit den Vertretern der E._____ AG überworfen. Die teilweise theatralisch anmutenden und sich zahlreich wiederholenden Ausführungen des Beschwerdeführers zu den behaupteten, strafrechtlich relevanten Vorfällen im Jahr 2008 seien wenig spezifiziert. Der Beschwerdeführer sei offenbar nicht in der Lage, klar anzugeben, auf welchem Dokument welche Unterschrift in nötigender Weise abverlangt und zu welchem konkreten Verhalten er dadurch veranlasst worden sei. Ebenso wenig vermöge er klar und sachlich darzulegen, zu welchen exakten Zeitpunkten es an welchen Örtlichkeiten zu den behaupteten Übergriffen gekommen sei. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung, man habe ihn genötigt, ein vorgelegtes Dokument zu unterzeichnen, ansonsten ihm grössere finanzielle Verluste drohten, stelle weder eine Nötigung noch eine Erpressung dar. Daran könne auch die Nennung des früheren …-Kundenberaters G._____ als Zeuge nichts ändern, zumal über diesen keinerlei Angaben vorlägen.

- 5 - Bei den vom Anzeigeerstatter dargestellten Ereignissen handle es sich um eine zivilrechtliche Angelegenheit. Aus den Ausführungen und Dokumenten gehe kein hinreichender Anfangsverdacht hervor, welcher die Eröffnung einer Strafuntersuchung angezeigt erscheinen lasse (Urk. 9 S. 7). 3. In der Beschwerdeschrift führt der Beschwerdeführer zur Nichtanhandnahmeverfügung zunächst aus, welche Bedeutung eine sichere Anlagepolitik für ihn habe, da das angelegte Geld seine Altersvorsorge sei. Anschliessend kritisiert er das Verhalten des Leitenden Oberstaatsanwalts und des fallführenden Staatsanwaltes und schildert Telefonate, welche er mit Letzterem geführt hat. Sodann macht er im Wesentlichen zusammengefasst geltend, seine Vorbringen liessen sich beweisen, die dafür relevanten Unterlagen seien bei der E._____ AG, welche sich jedoch weigere, ihm die Unterlagen herauszugeben. Die von ihm angebotenen Zeugen habe die Staatsanwaltschaft nicht einvernehmen wollen. Der Beschwerdeführer führt weiter aus, er erwarte nicht, dass die Staatsanwaltschaft ihm jedes Wort glaube, aber er erwarte, dass man seine Vorbringen überprüfe, wenn man daran Zweifel habe. Der fallführende Staatsanwalt habe in der Nichtanhandnahmeverfügung Fakten verwechselt, der von ihm angebotene Zeuge sei nicht der genannte Herr G._____. Wenn in der Nichtanhandnahmeverfügung stehe, der Beschwerdeführer sei mit der Rendite beziehungsweise mit den Verlusten nicht einverstanden gewesen, sei dies unzutreffend. Bei seiner Anlagepolitik seien die Renditen nie hoch gewesen, aber sie seien da gewesen und Verluste habe er nicht erlitten. Im Weiteren beschwert sich der Beschwerdeführer, dass er nicht persönlich einvernommen worden sei. Es stehe bezüglich seines Vorbringens, man habe ihm sein Vermögen nicht ausgehändigt, Aussage gegen Aussage. Über die Sache müsse ein Richter entscheiden. Es gebe Zeugen und man müsse sich fragen, weshalb diese nicht vor einem Gericht aussagen dürften? Zu vielen Fragen, welche sich vorliegend stellten, würde die Staatsanwaltschaft schweigen, was mehr als bedenklich sei. Der Druck, der auf den Beschwerdeführer ausgeübt worden sei, sei in einem Besucherzimmer bei der E._____ AG ausgeübt worden, er (der Beschwerdeführer) erwähne das, weil die Staatsanwaltschaft angebe, er könne den Ort nicht benennen. Wenn ihm (dem Beschwerdeführer) Angst gemacht werde, dass er alles verlieren werde, wie schon andere vor ihm, wenn er

- 6 nicht unterschreiben werde, und er gewusst habe, wie er betreffend Anlagepolitik belogen worden sei, dann nenne er das "Druck ausüben, unzulässigen Druck, [e]rpressen und nötigen". Zumindest habe er sich so gefühlt, "nach den tagelangen, stundenlangen Auseinandersetzungen" mit der E._____ AG. Sein Vermögen sei unterschlagen worden, denn er habe es nicht "bekommen". Der Beschwerdeführer vermisse sodann das "Anführen von Bestimmungen", gegen welche die Bank verstossen habe. Von der vorgefertigten Erklärung, welche er habe unterzeichnen müssen, habe er nicht einmal eine Kopie erhalten. Dies sollte an sich schon auffällig sein. Der Staatsanwalt liesse sich aber von der fehlenden Kopie nicht stören und verlange, dass er, der Beschwerdeführer, sie beibringen solle. Mit der Vorgehensweise im vorliegenden Fall werde durch Begünstigung der Täter eine gerichtliche Klärung verhindert (Urk. 4). 4. In ihrer Stellungnahme zur Beschwerde distanziert sich die Staatsanwaltschaft zunächst von den vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfen bezüglich einer "Grosszügigkeit" gegenüber der E._____ AG. Sodann führte sie zusammengefasst aus, der fallführende Staatsanwalt habe dem Beschwerdeführer mehrmals anlässlich von Telefongesprächen mitgeteilt, dass die von ihm erhobenen Vorwürfe die Eröffnung einer Strafuntersuchung nicht rechtfertigten und er habe ihm erklärt, dass es seine Sache sei, die relevanten Unterlagen vorzulegen. Insofern gehe der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Nichtanhandnahmeverfügung sei für ihn überraschend gekommen respektive stelle eine Täuschung dar, ins Leere. Die Beschwerdeschriften des Beschwerdeführers enthielten aus Sicht der Staatsanwaltschaft keine wesentlichen neuen Standpunkte. Daran vermöge auch die vom Beschwerdeführer gerügte Verwechslung des von ihm nicht namentlich genannten Zeugen mit seinem früheren Bankberater G._____ nichts zu ändern (Urk. 20). 5. Wie schon in seiner Ergänzung der Beschwerdeschrift (Urk. 6) beklagt sich der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme zur Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft zunächst über das Verhalten der Beschwerdegegner 1 bis 3, verschiedener Vertreter der E._____ AG und eines Rechtsanwalts ("Prof. H._____", [dessen Kanzlei offenbar kurzzeitig die Interessen des Beschwerdeführers vertrat;

- 7 vgl. z.B. Urk. 26 5. Seite]). Zur Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft äusserte er sich insofern, als er im Wesentlichen ausführte, der fallführende Staatsanwalt habe ihn nicht angehört und er, der Beschwerdeführer, habe das Recht "umfänglich" zu "berichten" und habe auch angeboten, für eine Einvernahme in die Schweiz zu kommen. Was er, der Beschwerdeführer, sage, werde nicht ernst genommen. Er (der Beschwerdeführer) wolle, dass sein Fall vor ein Gericht komme. Die Unterlagen, welche die Staatsanwaltschaft von ihm gefordert habe, habe er bei der E._____ AG und bei seinen früherem Rechtsvertreter verlangt, aber nicht erhalten (Urk. 26). III. 1. Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet sowie wenn sie von der Polizei über schwere Straftaten oder andere schwer wiegende Ereignisse informiert wurde. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitätsgründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 StPO). Der Zweck der Untersuchung besteht nach Art. 308 Abs. 1 StPO darin, den Sachverhalt so weit zu ermitteln, dass das Vorverfahren entweder mit einem Strafbefehl, einer Anklage oder einer Einstellung abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Dies bedeutet unter anderem, dass die Staatsanwaltschaft nicht jeglicher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich eine beschuldigte Person oder ein Geschädigter solches vorstellt. Die Staatsanwaltschaft darf dann die Untersuchung - z.B. aufgrund einer Anzeige nicht anhand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Worten eine Anzeige zum Vornherein aussichtslos ist, weil offensichtlich keine

- 8 - Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Ebenso ist keine Untersuchung anhand zu nehmen, wenn Prozesshindernisse wie z.B. Verjährung gegeben sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung darf jedoch nicht ergehen, wenn es bloss zweifelhaft ist, ob ein Straftatbestand vorliegt (vgl. zum Ganzen: Niklaus Schmid, Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1231; Niklaus Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 309 N 3 f., Art. 310 N 1 ff.; Nathan Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, Zürich 2010, Art. 309 N 11-14, N 19-23, Art. 310 N 2 ff.; sowie auch Niklaus Schmid, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1999, N 4 ff. zu § 38 alt StPO/ZH). 2. Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegner 1 bis 3 respektive die E._____ AG hätten sich bei der Verwaltung seines Vermögens nicht an Abmachungen gehalten, seine Vermögenswerte anders als vereinbart angelegt und ihm Abrechnungen vorenthalten, zivilrechtlicher Natur sind und entsprechend geltend gemacht werden müssen. Dies scheint auch geschehen zu sein. In einer vom Beschwerdeführer eingereichten Schreiben der E._____ AG an ihn vom 27. Juli 2010 werden Fehler bei der Depotbetreuung seitens der Bank eingestanden, wofür dem Beschwerdeführer offenbar eine Entschädigung von EUR 45'000.– geleistet wurde (Urk. 21/6a). Jedenfalls ist den Ausführungen des Beschwerdeführers zur Verwaltung seiner Vermögenswerte nicht zu entnehmen, wie sich die Beschwerdegegner 1 bis 3 respektive die E._____ AG in diesem Zusammenhang in strafrechtlich relevanter Weise verhalten hätten. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, das an diesem Schluss etwas zu ändern vermöchte. Betreffend der Ereignisse, welche sich anlässlich einer Besprechung in den Räumlichkeiten der E._____ AG abgespielt haben sollen und anlässlich welchen der Beschwerdeführer genötigt worden sein soll, ein vorgefertigtes Formular zu unterzeichnen, ist Folgendes festzuhalten: Angesichts der Ausführungen des Beschwerdeführers erscheint unklar, inwiefern sich die Beschwerdegegner 1 bis 3 konkret strafrechtlich relevant verhalten haben sollen. So führt der Beschwerdeführer nicht aus, welchen Inhalts die Erklärung, zu

- 9 deren Unterzeichnung er genötigt worden sei, genau gewesen sein soll und welche (finanziellen) Konsequenzen diese Unterzeichnung für ihn hatte. Im Weiteren ist auch nicht nachvollziehbar, respektive führt der Beschwerdeführer nicht aus, welchen Vorteil die Beschwerdegegner 1 bis 3 aus ihrem angeblichen Handeln, dem Unterdrucksetzen des Beschwerdeführers, sich erhofft haben sollen beziehungsweise aus welchem Motiven sie gehandelt haben sollen. Den Ausführungen des Beschwerdeführers kann sodann nicht entnommen werden, dass oder inwiefern das Verhalten oder die Vorgehensweise der Beschwerdegegner 1 bis 3 rechtswidrig, unverhältnismässig oder sittenwidrig gewesen sein soll (vgl. dazu zur Nötigung gemäss Art. 181 StGB BSK StGB II-Delnon/Rüdy, 2. Auflage, Art. 181 N 50). Soweit der Beschwerdeführer Betrug als möglichen Tatbestand nennt, ist seinen Vorbringen nicht zu entnehmen, inwiefern sich die Beschwerdegegner 1 bis 3 in einer arglistigen Art und Weise verhalten haben sollen (vgl. Art. 146 StGB). Unter diesen Umständen ist unklar, in welcher Art sich die Beschwerdegegner 1 bis 3 in einer strafrechtlich relevanten Weise verhalten haben sollten. Die Staatsanwaltschaft hat damit zu Recht keine Strafuntersuchung anhand genommen. Der Beschwerdeführer hat im Beschwerdeverfahren nichts vorgebracht, was die Eröffnung einer Strafuntersuchung zu rechtfertigen vermöchte. 3. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. IV. 1. Die Kosten des Verfahrens sind ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von § 17 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'500.– festzusetzen. 2. Mangels Aufwendungen ist den Beschwerdegegnern 1 bis 3 keine Entschädigung zuzusprechen. 3. Mit Verfügung vom 15. Mai 2012 war der Beschwerdeführer zur Deckung der allfällig ihn treffenden Prozesskosten zur Leistung einer Prozesskaution ver-

- 10 pflichtet worden (Urk. 11). Die Prozesskaution in der Höhe von Fr. 1'500.– ging am 24. Mai 2012 bei der Gerichtskasse ein (Urk.16). Die dem Beschwerdeführer aufzuerlegenden Kosten des Beschwerdeverfahrens sind mit der geleisteten Prozesskaution zu verrechnen.

Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–. 3. Die Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der von ihm geleisteten Prozesskaution verrechnet. 4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (elektronisch) − die Beschwerdegegner 1 bis 3 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (gegen Empfangsbestätigung) sowie - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 21) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 11 - Zürich, 26. November 2012

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Der Präsident:

lic. iur. K. Balmer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. R. Hürlimann

Beschluss vom 26. November 2012 Erwägungen: I. II. III. IV. 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–. 3. Die Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der von ihm geleisteten Prozesskaution verrechnet. 4. Schriftliche Mitteilung an:  den Beschwerdeführer (elektronisch)  die Beschwerdegegner 1 bis 3 (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (gegen Empfangsbestätigung) sowie - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 21) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art....

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