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Zürich Obergericht Strafkammern 05.06.2013 UE120039

5 giugno 2013·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·13,139 parole·~1h 6min·1

Riassunto

Einstellung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE120039-O/U/PRI

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Negri

Beschluss vom 5. Juni 2013

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. W._____

gegen

1. B._____, 2. C._____, 3. D._____, 4. Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Besondere Untersuchungen, Beschwerdegegner

1 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ 3 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Z._____

betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 8. Februar 2012, A-1/2010/195

- 2 - Erwägungen: I. 1. Gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1), C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 2) und D._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 3), Polizeibeamte der Stadtpolizei E._____, wurde ein Strafverfahren betreffend Amtsmissbrauch etc. durchgeführt. Es wurde ihnen vorgeworfen, sie hätten A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) anlässlich einer Personenkontrolle tätlich angegriffen (vgl. Urk. 7). Das Verfahren wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) vom 6. Dezember 2010 eingestellt (Urk. 25, 28). Ein hiergegen durch den Beschwerdeführer eingereichter Rekurs wurde mit Beschluss der hiesigen Kammer vom 12. April 2011 gutgeheissen. Es wurde festgehalten, dass die Teilnahme- und Mitwirkungsrechte des Beschwerdeführers im Untersuchungsverfahren verletzt worden seien und ihm zu ermöglichen sei, seine Mitwirkungsrechte auszuüben. Die Sache wurde im Sinne der Erwägungen an die Untersuchungsbehörde zurückgewiesen (Urk. 7/2/29). Nach ergänzter Untersuchung stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren mit Verfügung vom 8. Februar 2012 erneut ein (Urk. 8). Hiergegen liess der Beschwerdeführer innert Frist Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 2 S. 3): "1. Es sei die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft I, Besondere Untersuchungen, vom 8. Februar 2012 aufzuheben. 2. Es sei die Staatsanwaltschaft I anzuweisen, Anklage gegen die Beschuldigten B._____, C._____ und D._____ wegen Amtsmissbrauch[s] etc. zu erheben. 3. Eventuell sei die Staatsanwaltschaft I anzuweisen, die Untersuchung zu ergänzen, insbesondere die Ehefrau des Geschädigten wie auch die Ehefrau des Zeugen F._____ als Zeugen einzuvernehmen und dem Geschädigten die Möglichkeit einzuräumen, weitere dienliche Beweisanträge zu stellen. 4. Es sei der unterzeichnete Anwalt dem Geschädigten A._____ als amtlicher Vertreter beizugeben. 5. Alles unter ausgangsgemässer Kosten- und Entschädigungsfolge."

- 3 - 2. Mit Verfügung vom 5. März 2012 wurde der Staatsanwaltschaft und den Beschwerdegegnern 1-3 Frist zur (freigestellten) Stellungnahme angesetzt (Urk. 5). Die Staatsanwaltschaft liess sich mit Eingabe vom 13. März 2012 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers (Urk. 9). Nach diversen Fristerstreckungen (vgl. Urk. 10, 12, 14, 18, 19, 21, 25) liessen sich die Beschwerdegegner 1-3 mit Eingaben vom 19. April 2012, 20. April 2012 sowie 30. April 2012 vernehmen und (sinngemäss) die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers beantragen (Urk. 23 S. 2, 27 S. 3, 29 S. 1). Mit Eingabe vom 14. Mai 2012 erkundigte sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers danach, wer die Verfahrensleitung im vorliegenden Verfahren innehabe sowie welche Fristen den Beschwerdegegnern 1-3 angesetzt bzw. welche Fristerstreckungen gewährt worden seien (Urk. 31). Daraufhin wurde ihm am 15. Mai 2012 eine Kopie des Protokolls des vorliegenden Verfahrens zugestellt (Urk. 33). 3. Mit Verfügung vom 15. Mai 2012 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abgewiesen. Gleichzeitig wurden dem Beschwerdeführer die Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft und der Beschwerdegegner 1-3 zur freigestellten Äusserung zugestellt (Urk. 34). Mit Eingabe vom 18. Mai 2012 liess der Beschwerdeführer die Vorgehensweise der hiesigen Kammer bei den Fristerstreckungen kritisieren (Urk. 36). Hierzu wurde seitens der hiesigen Kammer mit Schreiben vom 23. Mai 2012 Stellung genommen (Urk. 38). Auf eine Stellungnahme zu den Eingaben der Beschwerdegegner 1-3 liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Mai 2012 ausdrücklich verzichten (Urk. 41). Mit Eingabe vom 11. Juni 2012 liess er sodann ein Ausstandsbegehren gegen Oberrichter lic. iur. K. Balmer stellen (Urk. 43). 4. Mit Urteil vom 12. Oktober 2012 hiess das Bundesgericht sodann die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, soweit darauf einzutreten war, und Rechtsanwalt Dr. W._____ wurde für das vorliegende Verfahren als "amtlicher" Rechtsbeistand des Beschwerdeführers eingesetzt (Urk. 52 S. 12).

- 4 - 5. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2012 wurde das Ausstandsbegehren gegen Oberrichter lic. iur. K. Balmer der Kanzlei der Berufungskammern zur weiteren Veranlassung überwiesen (Urk. 54). Mit Präsidialverfügung vom 20. November 2012 schrieb die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich das Verfahren betreffend Aussstandsbegehren als durch Rückzug erledigt ab (Urk. 56). 6. Aufgrund der Neukonstituierung des Gerichts per 1. Januar 2013 ergeht der Beschluss nicht in der angekündigten Besetzung. 7. Soweit erforderlich, d.h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Begründung der Staatsanwaltschaft und die Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. der Beschwerdegegner 1-3 näher einzugehen. II. 1. Strafanzeige Der Beschwerdeführer wirft den Beschwerdegegnern 1-3 in der Strafanzeige zusammengefasst vor, diese hätten ihn in der Nacht vom 18./19. Oktober 2009, zwischen 0.00 und 1.00 Uhr, anlässlich einer Polizeikontrolle angegriffen und zusammengeschlagen (Urk. 7/1/1). Die Beschwerdegegner 1-3 bestreiten die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers und machen - sinngemäss - geltend, der Beschwerdeführer habe die tätliche Auseinandersetzung anlässlich der fraglichen Polizeikontrolle begonnen und sie hätten sich verteidigt (vgl. Urk. 7/1/6-8). 2. Einstellungsverfügung Die Staatsanwaltschaft führt in der angefochtenen Einstellungsverfügung im Wesentlichen zusammengefasst aus, die Einstellungsverfügung vom 6. Dezember 2011 sei aufgehoben und die Sache zur Durchführung von Beschuldigteneinvernahmen, an welchen der Geschädigte bzw. sein Rechtsbeistand Teilnahme- und Mitwirkungsrechte hätten, an die Untersuchungsbehörde zurückgewiesen worden. Alle drei Beschuldigten hätten in den in der Folge durchgeführten Einvernahmen

- 5 von ihrem Recht auf Aussageverweigerung Gebrauch gemacht, weshalb das Beweisergebnis dasselbe bleibe (Urk. 8 S. 2). Zur Begründung der Verfahrenseinstellung verweist die Staatsanwaltschaft deshalb auf die früher ergangene Einstellungsverfügung und kopiert diese in die angefochtene Verfügung hinein. In der Verfügung vom 6. Dezember 2010 werden zunächst die Strafanzeige, die aktenkundigen Aussagen der Beteiligten sowie ärztliche Berichte zusammengefasst (Urk. 8 S. 2 ff.). Sodann wird im Wesentlichen festgehalten, weder aus den Akten noch "sonst wie" seien weitere zu erhebende Beweise ersichtlich (Urk. 8 S. 13). Auf die Befragungen der Ehefrau des Beschwerdeführers, der Ehefrau des Zeugen F._____ und auch der den Beschwerdeführer behandelnden Ärzte könne verzichtet werden. Ferner erübrige sich eine Auswertung des Fahrtenschreibers des vom Beschwerdeführer bestiegenen Trams, da dieser nicht sofort ausgebaut worden sei und die Fahrtenschreiber laufend überschrieben würden (Urk. 8 S. 14). Nach Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers, des Zeugen F._____ sowie der Beschwerdegegner 1-3 begründet die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens im Wesentlichen zusammengefasst wie folgt: Insgesamt entsprächen die Darstellungen des Zeugen nicht denjenigen des Beschwerdeführers. Lebensfremd sei die Darstellung, wonach sich die Beschwerdegegner 1-3 bereits im Tram, in welchem sie - gemäss Schilderung des Zeugen und des Beschwerdeführers - von anderen unbeteiligten Passagieren hätten beobachtet werden können, zu einem grundlosen, unangebrachten Übergriff hätten hinreissen lassen. Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers und des Zeugen bleibe unklar, was genau sich bei besagtem Vorfall ereignet habe. Nicht ausser Acht gelassen werden könne sodann, dass der Zeuge auf die Frage, ob er schon einmal ein negatives Erlebnis mit der Polizei gehabt habe, über rund eine A-4-Seite Ausführungen darüber gemacht habe, weshalb er sich von der Polizei ungerecht behandelt gefühlt habe. Demgegenüber seien die Schilderungen der Beschwerdegegner 1-3 insgesamt stimmig, widerspruchsfrei und lebensnah. Hinweise, wonach sich die Beschwerdegegner 1-3 abgesprochen hätten, seien weder aus den Akten noch "sonst wie" ersichtlich (Urk. 8 S. 17). Aus all diesen Gründen lasse sich kein Beweisfundament erstellen, auf welches sich eine Anklage gegen einen oder alle drei Beamten abstützen

- 6 liesse. Es sei davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer trotz mehrmaliger Aufforderung der Polizeibeamten anlässlich einer gerechtfertigten Personenkontrolle geweigert habe, sich auszuweisen und den Beschwerdegegner 2 angegriffen habe. Das vorliegend zur Anwendung gelangte Zwangsmittel der vorläufigen Festnahme bzw. Fesselung eines die Anweisungen der Polizei nicht befolgenden und einen Polizeibeamten angreifenden und somit eines Vergehens Verdächtigen stelle einen verhältnismässigen Mitteleinsatz dar, so dass allein daraus noch kein Amtsmissbrauch resultiere. Wenn sich der Beschwerdeführer, was sich teilweise nicht rechtsgenügend feststellen lasse, im Verlaufe dieser Festnahme die in Frage stehenden Verletzungen zugezogen habe, so sei dieses Handeln im Sinne von Art. 14 StGB abgedeckt. Den Beschwerdegegnern 1-3 könne nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden, dass sie gewusst hätten, dass der Beschwerdeführer an einer Herzkrankheit leide und Schläge gegen dessen Defibrillator tödlich enden könnten, und in Kenntnis dieser Information absichtlich dagegen geschlagen hätten. Nach Zitieren der Einstellungsverfügung vom 6. Dezember 2010 erwägt die Staatsanwaltschaft im Weiteren, da sich auch nach Durchführung der neuerlichen Einvernahmen kein anderes Bild ergeben habe, welches den ursprünglich vorhandenen Anfangsverdacht hinsichtlich der erhobenen Vorwürfe erhärtet hätte, und aufgrund der widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers sowie seines Begleiters lasse sich immer noch kein anklagegenügender Sachverhalt konstruieren, weshalb das Verfahren einzustellen sei (Urk. 8 S. 18). 3. Beschwerdeschrift Der Beschwerdeführer lässt in der Beschwerdeschrift zunächst auf seine Ausführungen in der Eingabe vom 11. Januar 2011 verweisen (Urk. 2 S. 4). Sodann lässt er eine Verletzung von Art. 6 und 7 StPO sowie eine willkürliche, antizipierte Beweiswürdigung und damit eine Verletzung von Art. 9 BV rügen (Urk. 2 S. 5). Nach Ausführungen zu den Herzproblemen des Beschwerdeführers wird hierzu im Wesentlichen zusammengefasst Folgendes festgehalten: Es sei absurd, anzunehmen, dass sich der Beschwerdeführer während einer an sich harmlosen Ausweiskontrolle unvermittelt, ohne weitere Anzeichen, auf den Beschwerdegegner 2 hät-

- 7 te stürzen und diesen in eine massive körperliche Auseinandersetzung bzw. Notwehr zwingen sollen. Ein solches Unterfangen würde sich geradezu als "selbstmörderisch" erweisen (Urk. 2 S. 6 ff.). Nicht nur wegen des Krankheitsbildes des Beschwerdeführers, seiner Persönlichkeitsstruktur und seiner Invalidität sei die behauptete Attacke auf die Polizeipatrouille absurd. Jeder in E._____ lebende … [Hautfarbe] wisse, dass ein "falscher Mucks" anlässlich einer Polizeikontrolle "ohne grosse Umschweife" zu einem brutalen Pfefferspray- und Schlagstockeinsatz führen könne (Urk. 2 S. 9). Vergleiche man die Verletzungsbilder bzw. "Nichtverletzungsbilder" der Beschwerdegegner 1-3 mit dem verheerenden Verletzungsbild des Beschwerdeführers, dann werde schnell klar, dass die Auseinandersetzung eine höchst einseitige Angelegenheit gewesen sein müsse. "Serienweise Volltreffer" beim Beschwerdeführer, hingegen keine Kratzer, Schürfungen oder Hämatome bei den "prügelnden Beamten" (Urk. 2 S. 12 f.). Bevor es zu tätlichen Auseinandersetzungen komme, eskaliere erfahrungsgemäss die Situation im Vorfeld "verbal und physisch". Eine solche verbale Auseinandersetzung habe offensichtlich nicht stattgefunden (Urk. 2 S. 13). Im Weiteren wird in der Beschwerdeschrift geltend gemacht, es seien Anzeichen für ein abgesprochenes und lügenhaftes Aussageverhalten der Beschwerdegegner 1-3 vorhanden (Urk. 2 S. 18 ff.). Da die involvierten Polizeibeamten identische Interessen hätten und als Spezialisten für Einvernahmen zumeist auch wüssten, wie sie unter solchen Umständen auszusagen hätten, sei bei der Würdigung ihrer Aussagen allergrösste Zurückhaltung und Vorsicht an Platz. Die von den Beschwerdegegnern 1-3 am 19. Oktober 2009 verfassten und "selbstverständlich" abgeglichenen Wahrnehmungsberichte seien für sämtliche Beteiligte, also bis zum Zeitpunkt ihrer Befragung als Angeschuldigte, einsehbar gewesen (Urk. 2 S. 24 f.). Die Beschwerdegegner 1-3 hätten in den nach Aufhebung der Einstellungsverfügung vom 6. Dezember 2010 erfolgten Einvernahmen beteuert, sich nicht abgesprochen zu haben und hätten sich - in Anwesenheit des Beschwerdeführers - geweigert, die Fragen der Staatsanwältin bzw. des Beschwerdeführers zu beantworten (Urk. 2 S. 27). Die Beschwerdegegner 1-3 hätten das Recht zu schweigen. Dieser Umstand dürfe die Untersuchungsbehörde aber nicht daran hindern, diese kollektive Aussageverweigerung als das zu interpretieren, was es effektiv sei, ein klarer und deutlicher Hinweis auf

- 8 gemeinsam erfolgte Absprachen. Sie hätten jedoch nicht nur die Aussage verweigert, sondern bezüglich der Ereignisabläufe auf die früheren Einvernahmen verwiesen, was ebenfalls auf eine Absprache hindeute. Hätten die Beschwerdegegner 1-3 nichts zu verbergen und wären sie an der Offenlegung der Wahrheit interessiert, dann gäbe es keinen nachvollziehbaren Grund für die abgesprochene kollektive Aussagenverweigerung (Urk. 2 S. 28). Die Aussagen der Beschwerdegegner 1-3 hätten keinen erheblichen Beweiswert und seien besonders zurückhaltend und kritisch zu würdigen, da einerseits Absprachen im Kerngehalt erstellt seien und anderseits der einvernehmende Staatsanwalt keine kritischen Fragen gestellt habe und sich die Beschwerdegegner 1-3 später geweigert hätten, irgendwelche Fragen der Staatsanwältin und des Geschädigtenvertreters zu beantworten. Die Aussagen des Beschwerdeführers sowie des Zeugen F._____ wirkten hingegen authentisch, "ungesteuert" und spontan, teilweise durchaus emotionalisiert, was für den Erlebnischarakter spreche, in jedem Fall eigenständig und nicht abgesprochen. Jeder habe sein Erlebnis, seine Wahrnehmung, seine Sicht der Dinge, seine besonderen Umstände und Perspektiven. Entscheidend sei die Beschreibung der Ereignisse bis zum Übergriff auf den Beschwerdeführer (Urk. 2 S. 29 f.). Wie sich die Prügelszene im Einzelnen abgespielt habe, sei weniger von Belang und lasse sich nicht mehr im Detail erstellen. Eine Würdigung der Aussagen und der aus den Akten sich weiter ergebenden Umstände könne nur dazu führen, dass die Einstellungsverfügung aufzuheben und die Beschwerdegegner 1-3 "des Amtsmissbrauchs etc." anzuklagen seien (Urk. 2 S. 30 f.). Nach theoretischen Ausführungen betreffend Einstellung einer Strafuntersuchung lässt der Beschwerdeführer geltend machen, die Staatsanwältin habe in der Einstellungsverfügung nicht begründet, weshalb das Gericht bei einer "heute antizipierten" Beweiswürdigung nicht zu einem Schuldspruch kommen solle. Ein solcher hänge letztlich davon ab, wie die Aussagen der Beschwerdegegner 1-3 und des Beschwerdeführers bzw. des Zeugen gewürdigt würden (Urk. 2 S. 32 f.). Allein schon vor dem Hintergrund der gemeinsamen Interessenlage der Beschwerdegegner 1-3 wie auch der Tatsache, dass von einer Absprache ausgegangen werden müsse, könne sich eine andere Bewertung der Prozessaussichten ergeben (Urk. 2 S. 33). Ferner seien die Befragungen der Beschwerdegegner 1-3 als

- 9 - Beweismittel nicht verwertbar. Die StPO/ZH aus dem Jahr 1919 sei veraltet und revisionsbedürftig gewesen, habe gegen übergeordnetes Recht verstossen und sei in der Praxis anders gehandhabt worden. Gehe man nun von der Ungültigkeit der Aussagen der Beschwerdegegner 1-3 aus, hätte man nur noch die Aussagen des Beschwerdeführers und des Zeugen, die unwidersprochen geblieben seien. Die Beschwerdegegner 1-3 hätten die Möglichkeit, diesen Prozessfehler zu heilen, vertan, indem sie anlässlich der Wiederholung der Einvernahmen durch die Staatsanwältin in Anwesenheit des Beschwerdeführers von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hätten. Damit hätten die Aussagen des Beschwerdeführers und des Zeugen als nicht bestritten zu gelten. Somit sei Anklage zu erheben, da der Tatverdacht plausibel dargelegt erscheine und durch die Aussagen der Beschwerdegegner 1-3 nicht habe widerlegt werden können (Urk. 2 S. 34). Der blosse Verweis auf die früheren Aussagen vermöge diesen Mangel der fehlenden Teilnahme nicht zu heilen (Urk. 2 S. 35). Im Weiteren lässt der Beschwerdeführer die Untersuchungsführung der Staatsanwaltschaft kritisieren. Diese habe die Untersuchung obstruiert und sich parteiisch verhalten, was sich z.B. in der Dauer der einzelnen Einvernahmen zeige (Urk. 2 S. 35 ff.). Abschliessend wird festgehalten, aufgrund des Untersuchungsverlaufs und des Ergebnisses müsse ein krasses unfaires Verfahren, eine klare Verletzung von Art. 29 BV gerügt werden (Urk. 2 S. 50). 4. Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft verweist in ihrer Vernehmlassung zunächst auf die Erwägungen in der angefochtenen Einstellungsverfügung. Im Weiteren nimmt sie im Wesentlichen wie folgt Stellung: Anhand der Aussagen des Beschwerdeführers sowie des Zeugen F._____ lasse sich kein anklagegenügender Sachverhalt erstellen. Es sei auch für die Staatsanwaltschaft "im Prinzip" nicht nachvollziehbar, warum sich der Beschwerdeführer - ob nun an einer Herzschwäche leidend oder nicht - in jener Nacht überhaupt über die Kontrolle im Tram geärgert und mit den Polizisten zu diskutieren begonnen habe, anstatt sich auszuweisen und sich nach der Aufforderung, aus dem Tram zu steigen, in bedrohlicher und aggressiver Weise gegen die Polizisten gewandt habe. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer

- 10 ein Herzproblem habe und einen Defibrillator trage, sei noch lange kein Hinweis dafür, dass er sich den Polizisten gegenüber stets vorbildlich verhalten und allen Aufforderungen problemlos Folge geleistet habe. Es mache auch wenig Sinn, seitens der Polizei eine angeblich völlig unkomplizierte Kontrolle absichtlich aus dem Ruder laufen zu lassen, wie durch die Schilderungen des Beschwerdeführers impliziert werde. Die Erklärungen der Beschwerdegegner 1-3 seien stimmig und passten "schlicht und ergreifend" ins Bild. Dass die Kontrolle bei F._____ offenbar problemlos geklappt habe, sollte in diesem Zusammenhang nicht ausser Acht gelassen werden. Damit ziehe auch der Hinweis nicht, hinter den Übergriffen der Polizisten stehe eine rassistische Motivation, denn F._____ sei ebenfalls … [Kontinent] Abstammung. Hinsichtlich der beantragten Beweismittel verweist die Staatsanwaltschaft zunächst auf ihren Beweisergänzungsentscheid vom 6. Februar 2012 (Urk. 9 S. 2). Im Weiteren hält die Staatsanwaltschaft diesbezüglich zusammengefasst fest, die Ärzte könnten sich - über ihre Wahrnehmungen in den schriftlichen Berichten hinaus - nur allgemein zu möglichen Auswirkungen der Erkrankung beim Beschwerdeführer äussern oder Angaben dazu machen, was ihnen der Patient über jenen Zwischenfall berichtet habe. Einzig der Beschwerdeführer könne seine psychische oder emotionale Situation im Tatzeitpunkt beschreiben. Hinzu komme, dass jeder vernünftige Mensch unangenehme Situationen grundsätzlich zu vermeiden suche. Dies entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, weshalb die diesbezügliche Feststellung eines Arztes irrelevant erscheine. Die Ehefrau zum Verletzungsbild des Beschwerdeführers zu befragen, sei sodann überflüssig, nachdem bereits ärztliche Berichte vorlägen. Zum Zwischenfall selber könne sie ohnehin nur die Angaben ihres Mannes wiedergeben. Nachdem dieser jedoch protokollarisch einvernommen worden sei, sei die Einvernahme der Ehefrau, welche nur vom Hörensagen berichten könnte, überflüssig. Der Beweiswert sei im Sinne von Art. 139 Abs. 2 StPO unerheblich. Im Weiteren wird im Wesentlichen ausgeführt, der im Zeitpunkt des Vorfalls 36-jährige Beschwerdeführer verfüge über eine ansehnliche Statur und sei zusammen mit F._____ unterwegs gewesen. Im Tram und später beim Wartehäuschen seien somit zwei Männer drei Polizisten gegenüber gestanden. Auch wenn Letztere bewaffnet gewesen seien, relativiere sich das Kräfteverhältnis, zumal die Polizei

- 11 nicht wahllos ihre Waffen einsetzen könne. Die Behauptung, die Beschwerdegegner 1-3 hätten keine Verletzungen davongetragen, sei aktenwidrig. Der Beschwerdegegner 2 habe Schürfwunden an beiden Knien erlitten, der Beschwerdegegner 1 Prellungen am Knie und leichte Kratzwunden an den Armen, während die Beschwerdegegnerin 3 keine Verletzungen erlitten habe. Dies spreche im Übrigen ebenfalls dafür, dass die Aussagen der Beschwerdegegner 1-3 stimmten, da sich die Beschwerdegegnerin 3 während des Vorfalls in erster Linie mit dem Beschwerdeführer befasst habe. Ferner sei dem Beschwerdegegner 2 ein Dienstgradabzeichen von der Uniform gerissen worden. Die angebliche Einseitigkeit des Übergriffs dürfte damit wegfallen (Urk. 9 S. 3). Den Umstand, dass die Beschwerdegegner 1-3 selber die Tatbestandsaufnahme vorgenommen hätten, nachträglich als Vorwurf auszulegen, sei unangebracht. Es sei zunächst ein Verfahren wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Raum gestanden, welches noch pendent sei und für welches die Beschwerdegegner 1-3 Wahrnehmungsberichte zu erstellen gehabt hätten. Wenn der Beschwerdeführer erst mehr als zwei Monate später Strafanzeige erstatte, so könne er nachträglich nicht mehr verlangen, dass man die Tatbestandsaufnahme durch eine unabhängige Stelle hätte erledigen lassen oder gar zeitnahe Untersuchungshandlungen hätte durchführen sollen. Abschliessend wird auf die Kritik des Beschwerdeführers an der Staatsanwaltschaft eingegangen (Urk. 9 S. 3). 5. Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners 1 Der Beschwerdegegner 1 liess im Wesentlichen zusammengefasst Folgendes ausführen: Der Beschwerdeführer habe durch sein unberechenbar aggressives Verhalten eine akute Gefahr für die beteiligten Polizeibeamten und Dritte geschaffen und damit die Eskalation letztlich selbst verursacht. Auf die unzutreffenden, durchwegs unbelegten und ehrverletzenden Rassismusvorwürfe werde nicht näher eingegangen (Urk. 27 S. 4). Im Weiteren habe keiner der Anwesenden einen Hinweis des Beschwerdeführers auf seine Herzkrankheit gehört - nicht einmal der Zeuge F._____. Dessen Aussagen zufolge habe der Beschwerdeführer erst nach der Verhaftaktion geschrien, dass man ihn in Ruhe lassen solle, da er Herzprobleme habe (Urk. 27 S. 6). Der hoch emotionale Gemütszustand, in dem sich der

- 12 - Beschwerdeführer anlässlich der Kontrolle am 19. Oktober 2009 befunden haben müsse, lasse es keineswegs als unwahrscheinlich oder gar absurd erscheinen, dass er förmlich "explodiert" sei, als er von den Polizeibeamten berührt worden sei. Das Gefühl, von den Polizisten ungerecht behandelt und gedemütigt zu werden, habe ihm diese Reaktion in einem unüberlegten Moment als gerechtfertigt erscheinen und die Gedanken an seine Herzkrankheit in den Hintergrund treten lassen (Urk. 27 S. 7). Die Befragung der Ärzte hätte keine zusätzlichen Erkenntnisse gebracht. Auch die Ausführungen der Ehefrau zur allgemeinen Lebensführung des Beschwerdeführers hätten "hierzu keine Auskunft erteilen können" (Urk. 27 S. 8 f.). Aus dem Polizeirapport vom 10. November 2009 ergebe sich ferner, dass sich die Beschwerdegegner 1 und 2 als Folge der tätlichen Auseinandersetzung mit dem Beschwerdeführer Verletzungen zugezogen hätten. Ausserdem sei nach der Auseinandersetzung die linke Achselschlaufe der Uniform des Beschwerdegegners 2 abgerissen gewesen (Urk. 27 S. 9). Für das Vorbringen, die Beschwerdegegnerin 3 habe dem Beschwerdeführer überraschend und ohne Vorwarnung Pfefferspray ins Gesicht gesprüht und dies sei gängige Praxis bei der Stadtpolizei E._____, gebe es keine Grundlage. Sämtliche Polizisten hätten übereinstimmend zu Protokoll gegeben, der Beschwerdegegner 1 habe den Pfefferspray eingesetzt. Der Zeuge F._____ habe nicht einmal bemerkt, dass ein Pfefferspray zum Einsatz gekommen sei (Urk. 27 S. 10). Aufgrund von Ungereimtheiten bestehe im Weiteren begründeter Anlass zur Annahme, dass es die angeblichen Verletzungen des Zeugen F._____ nie gegeben habe oder diese eine andere Ursache gehabt hätten. Auffallend sei, dass der Zeuge selbst nie angegeben habe, er sei mit einem Stock geschlagen worden. Dabei handle es sich um eine Interpretation des Beschwerdeführers (Urk. 27 S. 11). Dass der Zeuge F._____ absichtlich gelogen habe, werde nicht unterstellt. Seine anerkannten "Unterhaltungen" mit dem Beschwerdeführer zeigten aber, dass der Zeuge seine Darstellung im Verfahren nicht unbeeinflusst abgegeben habe. Dass es zu einer Vermischung der Erinnerungssphären beider Gesprächsteilnehmer gekommen sei, liege auf der Hand (Urk. 27 S. 12). Ferner bestünden nicht die geringsten Hinweise, die auf eine Absprache oder ein unglaubhaftes Aussageverhalten der Polizeibeamten hindeuten würden (Urk. 27 S. 13). Der Hinweis, Polizisten komme im Ver-

- 13 fahren regelmässig ein Vorteil gegenüber den Geschädigten zu, weil sie jederzeit auf ihre Wahrnehmungsberichte - zur Abfassung eines solchen seien sie nach einem vergleichbaren Vorfall verpflichtet - zurückgreifen könnten, sei falsch. Auch dem Beschwerdeführer, welcher seine Darstellung in Form einer schriftlichen Strafanzeige eingereicht habe, sei jederzeit die Möglichkeit offen gestanden, diese erneut zu konsultieren. Von einem Vorteil der Polizeibeamten könne deshalb keine Rede sein. Im Gegenteil. Im Gegensatz zu den Polizisten sei der Beschwerdeführer nicht verpflichtet gewesen, seine Darstellung bereits kurze Zeit nach dem Vorfall zu fixieren. Der Beschwerdeführer habe sich in Ruhe mit seinem Rechtsanwalt besprechen und seine Sachdarstellung anschliessend von einem "Profi" aufsetzen und formulieren lassen können (Urk. 27 S. 14). Der Beschwerdeführer verkenne im Weiteren, dass der Grund für die (strengen) Beweisverwertungsvorschriften im Strafprozess in erster Linie im Kräfteungleichgewicht zwischen dem Beschuldigten und dem Staat mit seinem übermächtigen Strafverfolgungsapparat liege. Der Staat soll seine Unterworfenen nur dann mit Strafe belegen dürfen, wenn das Urteil in einem fairen Verfahren zu Stande gekommen sei. Dazu gehöre unter anderem, dass der Beschuldigte effektiv die Möglichkeit gehabt habe, die Aussagen von Belastungszeugen kritisch zu hinterfragen. Würden diese elementaren Beschuldigtenrechte nicht eingehalten, sei das Beweismittel nicht zu seinen Ungunsten verwertbar. Ohne faires Verfahren sei ein Eingriff des Staates in elementare Grundrechte des Beschuldigten also nicht legitim (Urk. 27 S. 15). Zudem gelte im Strafprozess der Grundsatz, dass die Konsequenzen eines formungültig erhobenen Beweismittels (die Unverwertbarkeit) vom anklagenden Staat und nicht vom Beschuldigten zu tragen seien. Diese Überlegungen würden nicht für den Anzeigeerstatter/Privatkläger gelten. In dessen Grundrechtssphäre werde nicht eingegriffen, wenn er dem Beschuldigten keine Ergänzungsfragen habe stellen können. Es dränge sich deshalb keineswegs auf, die Regeln über die Verwertbarkeit belastender Beweismittel bei Beschuldigten und Geschädigten gleich (streng) zu handhaben. Wollte man der Theorie des Beschwerdeführers folgen, würde der elementare strafprozessuale Grundsatz, wonach die Konsequenzen formungültig erhobener Beweismittel vom Staat zu tragen seien, aus den Angeln gehoben. Die Aussagen der Polizeibeamten seien und blieben im vor-

- 14 liegenden Verfahren vollständig verwertbar (Urk. 27 S. 16). Die unterschiedliche Dauer der Einvernahmen bzw. die Anzahl der gestellten Fragen seien ferner auf die Fremdsprachigkeit und das Aussageverhalten der einzelnen Beteiligten zurückzuführen (Urk. 27 S. 17). 6. Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners 2 Der Beschwerdegegner 2 lässt in der Beschwerdeantwort zunächst ausführen, weshalb die Darstellung in der Strafanzeige völlig unsinnig sei (Urk. 29 S. 2 ff.). Im Weiteren lässt er im Wesentlichen zusammengefasst geltend machen, nicht einmal die Aussage des Zeugen F._____ stütze die Darstellung des Beschwerdeführers. Sie bestätige im Gegenteil diejenige der Beschwerdegegner 1-3 und widerspreche derjenigen des Beschwerdeführers diametral (Urk. 29 S. 5). Daraus sei zwingend zu schliessen, dass die Eskalation damit begonnen habe, dass sich der Beschwerdeführer von den ihn an den Händen haltenden Polizeibeamten losgerissen habe und anschliessend sofort auf den Beschwerdegegner 2 losgegangen sei. Die Aussagen der beschuldigten Polizisten seien ferner präzise, detailreich, in sich stimmig, ohne Beschönigungen, in den wesentlichen Zügen übereinstimmend und in Übereinstimmung mit der Aussage des Zeugen F._____ (Urk. 29 S. 6). Nach Zusammenfassen der Aussagen des Beschwerdegegners 2 wird ausgeführt, wer derart offen, detailreich, stimmig und ohne jede Beschönigung der eigenen Handlungen berichte, sage ganz offensichtlich die Wahrheit. Die detaillierte Schilderung des Beschwerdegegners 2 stimme zudem in allen wesentlichen Punkten mit denjenigen der Beschwerdegegner 1 und 3 überein (Urk. 29 S. 7). Ferner widerspreche der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme seiner eigenen Strafanzeige (Urk. 29 S. 8 f.). In Auseinandersetzung mit der Beschwerdeschrift lässt der Beschwerdegegner 2 im Wesentlichen zusammengefasst Folgendes ausführen: Aus den Befragungen des Beschwerdeführers und des Zeugen F._____ ergebe sich eindeutig, dass sie sich über die aus ihrer Sicht rein rassistisch motivierte Polizeikontrolle geärgert hätten (Urk. 29 S. 12). Es sei davon auszugehen, dass das Blut beim Beschwerdeführer wegen der vermeintlich rassistisch motivierten Kontrolle und dem Verlassenmüssen des Trams vor den Augen der anderen Tramgäste dermassen in

- 15 - Wallung geraten sei, dass er sich bei der ersten (leichten) Berührung des Beschwerdegegners 2 nur noch knapp habe beherrschen können, bei der zweiten jedoch förmlich explodiert sei und den Beschwerdegegner 2 ohne zu überlegen angegriffen habe (Urk. 29 S. 13 f.). Ferner seien bei den Beschwerdegegnern 1 und 2 Verletzungen aktenmässig erstellt (Urk. 29 S. 14 f.). Ausserdem sei beim Beschwerdegegner 2 die linke Achselschlaufe (Patte) abgerissen gewesen. Diese von den Polizeibeamten erlittenen Verletzungen und auch die abgerissene Patte liessen sich sehr wohl mit dem von den Beamten geschilderten Ablauf des Kampfes in Einklang bringen. Dasselbe gelte für die Verletzungen des Beschwerdeführers. Aktenwidrig sei auch, dass keine Eskalationsphase stattgefunden habe und der Beginn der Auseinandersetzung unmittelbar vor dem Tram stattgefunden haben soll (Urk. 29 S. 15). Auch der Pfeffersprayeinsatz beim Verlassen des Trams ohne Vorwarnung sei unsinnig und widerspreche den Aussagen sämtlicher Polizeibeamten. Ferner habe der Zeuge F._____ nie etwas von einem Pfeffersprayeinsatz der Beschwerdegegnerin 3 erwähnt. Seine Aussage stütze im Grundsatz somit den von den Polizeibeamten geschilderten Ablauf (Urk. 29 S. 16). Im Weiteren sprächen die detaillierten Darstellungen der Polizeibeamten, bei denen sie die eigene Anwendung von Gewalt konkret geschildert und nicht relativiert hätten, wodurch sie sich selber belastet hätten, klar und eindeutig für deren Wahrheitsgehalt und gegen Absprachen. Falsch sei die Schlussfolgerung, die Polizeibeamten hätten etwas zu verbergen, weil sie nicht bereit gewesen seien, nochmals Aussagen zum Sachverhalt zu machen (Urk. 29 S. 19 f.). Da sämtliche Polizeibeamten schon einmal umfassend und detailliert zum Sachverhalt Auskunft gegeben hätten, habe es nichts mehr zu sagen gegeben und so hätten sie zu Recht auf die bereits gemachten Aussagen verweisen können. Ferner gehe die Ansicht fehl, die in Abwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführten Einvernahmen der beschuldigten Polizeibeamten seien gestützt auf Art. 147 Abs. 4 StPO nicht verwertbar (Urk. 29 S. 20). Die Bestimmung betreffe einzig die Verwertbarkeit von belastenden Aussagen. Die Aussagen der Beschuldigten seien im vorliegenden Verfahren nicht zulasten des Beschwerdeführers - dieser sei durch diese Aussagen in diesem Verfahren nicht belastet -, sondern zugunsten der Be-

- 16 schuldigten verwendet worden. Dies sei nicht nur zulässig, sondern geboten (Urk. 29 S. 21). 7. Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin 3 Die Beschwerdegegnerin 3 lässt im Wesentlichen zusammengefasst Folgendes ausführen: Bei den Charakterbeschreibungen des Beschwerdeführers handle es sich um blosse Behauptungen desselben, die durch die Akten nicht bestätigt seien. Auch wenn dem Beschwerdeführer seine Herzschwäche bekannt sei, heisse dies keineswegs, dass er sich in jeder Situation entsprechend dieser Kenntnis verhalte. Zeugen zum Thema des Charakters des Beschwerdeführers könnten zum Vorfall keine neuen Erkenntnisse bringen, da sie das konkrete Verhalten des Beschwerdeführers nicht schildern könnten. Auffällig sei, dass der Beschwerdeführer in den Befragungen sehr rasch heftig und äusserst emotional reagiert, sich enerviert und eingemischt habe, was sich aus den Protokollnotizen in den Zeugenbefragungen nachvollziehen lasse. Zudem sei er offenbar von der "fixen" Idee besessen, dass eine Polizeikontrolle seiner Person automatisch rassistisch sei, entsprechend habe er bei der fraglichen Kontrolle reagiert (Urk. 23 S. 3). Der Zeuge F._____ weise darauf hin, alles habe angefangen, als der Beschwerdeführer versucht habe, sich loszumachen. Dies zeige, dass ein angebliches Beschwichtigungsverhalten des Beschwerdeführers eben gerade nicht vorhanden gewesen sei (Urk. 23 S. 4). Auch die behauptete angebliche, grundlose Pfefferspray-Attacke beim Verlassen des Trams werde vom Zeugen F._____ nicht bestätigt. Der Beschwerdeführer lasse den Beschwerdegegnern unterstellen, sie hätten sich abgesprochen. Das durch den Beschwerdeführer angeführte Beispiel zeige jedoch genau das Gegenteil auf. Jeder Beschwerdegegner verwende seine eignen Worte zur Beschreibung des von ihm wahrgenommenen Sachverhaltes. Dass die Beschwerdegegner sinngemäss übereinstimmende Aussagen gemacht hätten, hänge einzig und allein damit zusammen, dass die effektiven Vorgänge beschrieben worden seien (Urk. 23 S. 5). Dass die Wahrnehmungsberichte nicht beigezogen worden seien oder die Beschwerdegegner erste Befragungen des Beschwerdeführers selbst durchgeführt hätten, sei aktenwidrig. Polizeibeamte, die in einem Strafverfahren beschuldigt würden, hätten ferner die gleichen Rechte wie

- 17 jeder Beschuldigte. Sie seien weder rechtlich noch moralisch noch "sonst wie" gehalten, Aussagen zu machen. Würden keine Aussagen gemacht oder Fragen nicht beantwortet, so dürften hieraus keine Schlüsse zulasten der Beschuldigten gezogen werden (Urk. 23 S. 6). Nicht einmal der vom Beschwerdeführer angerufene Zeuge habe die rudimentäre Schilderung des Vorfalls durch den Beschwerdeführer bestätigen können. Vorliegend sei somit nicht von einem "Zweifelsfall" auszugehen, der eine Anklage erfordern würde. Durch die Wiederholung der Befragung der Beschuldigten und die Möglichkeit, Ergänzungsfragen zu stellen, sei im Weiteren das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers gewahrt worden. Die Befragungen seien als Beweismittel verwertbar. Wenn Beweismittel im Sinne von Art. 147 StPO nicht verwertet werden dürften, dann solche, die zu Lasten des Beschuldigten verwendet würden. Aussagen zu Gunsten der Beschuldigten seien jedoch zu verwerten, insbesondere ihre eigenen Aussagen. Es könne schon gar nicht davon ausgegangen werden, dass die Aussagen von Geschädigten oder Zeugen als "nicht bestritten zu gelten hätten" (Urk. 23 S. 7 f.). III. 1. Rechtliches 1.1. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentliches beizutragen vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle erdenklichen Ermittlungshandlungen vorzunehmen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt. Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staats-

- 18 anwaltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Des Weiteren hat eine Einstellung nach Art. 319 Abs. 1 StPO zu ergehen, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe bzw. Schuldausschlussgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können bzw. Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf eine Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Sinn und Zweck des Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten. Da die Staatsanwaltschaft nicht dazu berufen ist, über Recht und Unrecht zu richten, darf sie jedoch nicht allzu rasch, gestützt auf eigene Bedenken, zu einer Einstellung schreiten. In Zweifelsfällen beweismässiger oder rechtlicher Natur soll tendenziell Anklage erhoben werden. Der Grundsatz "in dubio pro reo" nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier nicht (vgl. zum Ganzen: Niklaus Schmid, Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1247 ff.; Niklaus Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 319 N 1 ff., insbesondere N 5; Nathan Landshut, in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, Zürich 2010, Art. 308 N 1 f., Art. 319 N 1 ff., insbesondere N 15). 1.2. Des Amtsmissbrauchs im Sinne von Art. 312 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte strafbar, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen. Wer vorsätzlich einen Menschen an Körper oder Gesundheit schädigt, macht sich - je nach Schwere der Schädigung - der einfachen bzw. schweren Körperverletzung strafbar (Art. 122 und 123 StGB). Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, macht sich im Sinne von Art. 126 StGB strafbar. Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Zur Notwehr berech-

- 19 tigt sind sowohl der Angegriffene wie auch jeder Dritte (Notwehrhilfe; Trechsel/ Geth, in Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB PK, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 15 N 12). Ferner verhält sich rechtmässig, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach diesem oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist (Art. 14 StGB). So ist die Polizei unter den Voraussetzungen von Art. 217 StPO verpflichtet, eine Person vorläufig festzunehmen und auf den Polizeiposten zu bringen. Zur Durchsetzung von Zwangsmassnahmen - wozu auch die vorläufige Festnahme gehört - darf als äusserstes Mittel Gewalt angewendet werden; diese muss verhältnismässig sein (Art. 200 StPO). 2. Aussagen der Beteiligten 2.1.1. Der Beschwerdeführer schilderte den angezeigten Vorfall in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 24. Juni 2010 im Wesentlichen zusammengefasst wie folgt: Er und sein Kollege, der Zeuge F._____, seien im Club G._____ an einer Salsa Party gewesen. Sie hätten mit dem letzten Tram nach Hause fahren wollen und seien beim ... in ein Tram der Linie … gestiegen. Bei der Tramhaltestelle … habe er gesehen, wie zwei Polizeibeamte dem Tram nachgelaufen seien und versucht hätten, ins Tram einzusteigen. Der Tramchauffeur habe die beiden Polizisten bemerkt und die Türe wieder geöffnet. Diese seien eingestiegen und hätten von ihm und F._____ die Personalausweise verlangt (Urk. 7/1/9 S. 2 f.). Sie (der Beschwerdeführer und sein Kollege F._____) hätten diese gefragt, weshalb immer sie kontrolliert würden und ob dies etwas mit ihrer dunklen Hautfarbe zu tun habe. Die Polizistin habe gesagt, dies sei eine ganz normale Kontrolle. Er habe sie gefragt, weshalb nicht auch andere Personen im Tram kontrolliert würden. Die Polizeibeamten hätten sie sodann aufgefordert, bei der nächsten Haltestelle auszusteigen. F._____ und er seien aufgestanden und hätten zu einander gesagt, dass sie die Ausweise zeigen würden und die Sache damit erledigt sei. F._____ sei vor ihm ausgestiegen und habe seinen Ausweis zeigen können. Er (der Beschwerdeführer) sei ihm gefolgt. Beim Aussteigen sei er von der Polizistin angefasst worden. Er habe zu ihr gesagt, sie solle ihn lassen, er habe eine Herzoperation hinter sich. Das sei, woran er sich erinnere. Er wisse noch, dass ihm

- 20 die Frau Pfefferspray in die Augen gesprüht habe. "Sie" hätten ihn am Hals angefasst und seinen Arm hinter seinen Rücken gedrückt. Sie hätten ihm minutenlang gegen seinen Hals gedrückt. Der Beschwerdeführer führte dazu gemäss Protokollnotiz mit seinem linken Arm eine Würgebewegung durch. Weiter gab er zu Protokoll, sie hätten ihn dann "weiter" geschlagen. Er wisse nicht mehr genau, wie. Er wisse noch, wie der Beschwerdegegner 2 ihm mit seinem Knie gegen seinen Defibrillator geschlagen habe. Der Beschwerdegegner 1 habe ihn am Hals gepackt. Alle zusammen hätten ihn auf den Boden gedrückt. Er sei mit dem Bauch auf dem Boden gelegen. Während sie ihn am Boden gedrückt gehalten hätten, habe der Beschwerdegegner 2 seine Beine in die Höhe gehoben und diese zusammen gedrückt. Sie hätten ihn weiter geschlagen. Der Beschwerdegegner 2 habe sich dann auf ihn (den Beschwerdeführer) gesetzt, bis ein weiteres Polizeifahrzeug gekommen sei (Urk. 7/1/9 S. 3). F._____ habe vor Ort geschrien: "A._____ they will kill you, they will kill you!" F._____ habe ihm später gesagt, dass ihn (den Beschwerdeführer) alle drei mit den Händen und mit dem Stock geschlagen hätten (Urk. 7/1/9 S. 4). Auf Nachfrage erklärte der Beschwerdeführer, die Polizistin habe ihn beim Aussteigen an der Jacke gehalten und demonstrierte dies, indem er mit der Faust an den Reissverschluss der Jacke fasste. Der Beschwerdeführer führte im Weiteren aus, obwohl F._____ seinen Ausweis gezeigt habe, hätten sie ihn auch angefasst. Er (F._____) habe ihnen auch gesagt, sie sollen ihn in Ruhe lassen. Als sie ihn (den Beschwerdeführer) geschlagen hätten, habe F._____ ihn (den Beschwerdeführer) wegziehen wollen und da hätten sie ihn (F._____) auch mit dem Stock geschlagen. Deshalb sei F._____ etwas zurückgegangen. Dass sie ihn auch geschlagen hätten, habe ihm F._____ im Nachhinein erzählt. Er habe das nicht selbst gesehen, weil er Pfefferspray in seinen Augen gehabt habe (Urk. 7/1/9 S. 5). Auf die Frage, was er gesagt habe, als er beim Aussteigen angefasst worden sei, gab er an, er habe gesagt, sie sollen ihn in Ruhe lassen, weil er eine Herzoperation hinter sich habe (Urk. 7/1/9 S. 5). Er denke, dies hätten alle gehört. Auf entsprechende Nachfrage gab er an, er habe nicht gesagt, dass ihn die Beschwerdegegnerin 3 an der Jacke angefasst habe. Der Beschwerdegegner 2 - dieser habe auf der linken Seite gestanden - habe ihn an der Jacke angefasst. Der Be-

- 21 schwerdegegner 1 sei auf seiner rechten Seite gestanden; er glaube, bei F._____. Die Beschwerdegegnerin 3 könnte auf der rechten Seite gestanden haben, denn von dort habe sie den Pfefferspray eingesetzt (Urk. 7/1/9 S. 6). Der Beschwerdeführer erläuterte im Weiteren, der Beschwerdegegner 2 habe ihn immer noch festgehalten. In jenem Moment sei der Beschwerdegegner 1 dazugekommen. In der Zwischenzeit habe ihn der Beschwerdegegner 2 nach vorne gezogen und mit dem Knie gegen seinen Brustbereich (den Brustbereich des Beschwerdeführers) geschlagen. Sie hätten ihn dann weiter geschlagen und ihn auf dem ganzen Trottoirbereich, das heisse in einem Bereich von rund 30 Metern, "herumgedrückt". Sie hätten ihn mit Gewalt auf den Boden drücken wollen. Das hätten sie dann auch gemacht. Der ganze Vorfall habe an der einen Ecke der Bushaltestelle begonnen und an der anderen Ecke geendet. Er erinnere sich noch, wie ihn der Beschwerdegegner 1 von hinten am Hals gepackt habe. Die Beschwerdegegnerin 3 habe auf seinen rechten Arm und der Beschwerdegegner 2 auf den linken Arm gedrückt bzw. sie hätten ihm seine Arme nach hinten gedrückt. Er habe nicht mehr atmen können. Er habe wegen des Pfeffersprays nicht mehr atmen können. Trotzdem habe ihm der Beschwerdegegner 1 gegen seinen Hals gedrückt. Er habe gedacht, sie wollten ihn umbringen (Urk. 7/1/9 S. 7 f.). Er sei während der ganzen Zeit in der beschriebenen Form am Hals gepackt worden. Sie hätten ihn auf den Boden drücken und er habe sich von der Gewalt befreien wollen. Wenn er die Chance gehabt hätte, wäre er geflohen. Auf die Frage, wie er sich von der Gewalt habe befreien wollen, erklärte er - zusammengefasst - zunächst, je eine Person habe ihm einen Arm hinter seinen Rücken gedrückt und eine Person habe ihn von hinten am Hals gepackt. Auf Nachfrage gab er zu Protokoll, er habe gehofft, sie würden ihn loslassen (Urk. 7/1/9 S. 8). Durch das Halten habe er Schmerzen im gesamten Halsbereich und Atemnot gehabt; der Hals sei geschwollen gewesen. Ausserdem habe er Schmerzen an den Rippen gehabt, wo sie ihn gehalten hätten (Urk. 7/1/9 S. 9). Er sei während etwa einer Woche heiser gewesen und habe "Geräusche" in der Stimme gehabt. Urin- und/oder Stuhlabgang habe er während des Haltens am Hals nicht gehabt. Auf die Frage, weshalb es "über den ganzen Platz gedauert" habe, bis er zu Boden gefallen sei, antwortete der Beschwerdeführer, sie hätten ihn einfach nicht frei lassen wollen. Es hätte vermutlich länger

- 22 gedauert, wenn er nicht zu Boden gefallen wäre (Urk. 7/1/9 S. 10). Er wisse nicht, was sie mit ihm hätten machen wollen, weshalb es so lange gedauert habe. Sie seien gewaltsam gewesen, er nicht. Im Weiteren erklärte der Beschwerdeführer sodann, er habe die Schläge auf dem Rücken, der Brust, seinen Rippen, seinen Beinen, den Oberschenkeln und Knien gespürt. Weil der Beschwerdegegner 2 ihm seine Beine zusammengedrückt habe, habe er den Meniskus operieren lassen müssen. Sie hätten ihn mit den Stöcken geschlagen. Er habe dies nicht selbst gesehen. F._____ habe dies gesehen (Urk. 7/1/9 S. 11 f.). Gewürgt worden sei er von Anfang an, nicht erst, als er auf den Knien gewesen sei. Als er am Boden gelegen habe, mit den Händen auf dem Rücken, habe ihm der Beschwerdegegner 2 zuerst die Beine zusammengedrückt, diese nach oben gezogen und dort festgehalten (Urk. 7/1/9 S. 12 f.). Gleichzeitig habe der Beschwerdegegner 2 sein Knie gegen den Rücken des Beschwerdeführers gedrückt. Der Beschwerdegegner 2 habe ihn solange festgehalten, bis der Gefangenentransporter gekommen sei. Er habe zu ihm gesagt: "Scheiss …, geh zurück nach … [Kontinent]". Dies hätten die Beschwerdegegner 1 und 3 sicher gehört. F._____ habe ihm Nachhinein zu ihm gesagt, dass er die Äusserung nicht gehört habe, weil er zu weit entfernt gestanden habe (Urk. 7/1/9 S. 13). 2.1.2. Der Zeuge F._____ schilderte den angezeigten Sachverhalt in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 24. November 2010 im Wesentlichen zusammengefasst wie folgt: Er habe zufällig den Beschwerdeführer im G._____ getroffen. Später hätten sie entschieden, gemeinsam nach Hause zu gehen und seien beim ... ins Tram eingestiegen. Bei der Tramhaltestelle … hätten sie zwei Polizisten gesehen, die sehr nervös und gestresst gewesen seien und versucht hätten, ins Tram einzusteigen. Als sie dann im Tram gewesen seien, seien sie auf ihn und den Beschwerdeführer zugekommen und hätten ihre Ausweise verlangt. Sie (F._____ und der Beschwerdeführer) hätten gefragt, weshalb nur sie, woraufhin die Polizisten gesagt hätten, das sei normal. Sie hätten geantwortet, dies sei eine Provokation aufgrund ihrer Hautfarbe. Die Polizisten hätten ihnen gesagt, sie sollten an der nächsten Haltestelle aussteigen. Als sie beim … angekommen seien, seien sie aufgestanden und hätten das Tram verlassen wollen. Die Polizisten hätten sie an den Händen halten und aus dem Tram begleiten wollen. Er

- 23 - (F._____) habe insistiert, dass sie ihn nicht berühren sollten. Ebenso habe es der Beschwerdeführer gemacht, weil sie bereit gewesen seien, das Tram zu verlassen. Es seien drei Polizisten gewesen. Einer an seiner Seite und zwei an der Seite des Beschwerdeführers. Derjenige an seiner Seite habe ihn selbständig aussteigen lassen, ohne ihn hinauszuführen. Die zwei Polizisten - er nehme an, dass einer dieser beiden eine Frau gewesen sei, weil auf seiner Seite ein Mann gestanden habe - hätten nicht aufgehört und ihn (den Beschwerdeführer) an den Händen gehalten. Als der Beschwerdeführer versucht habe, seine Hände zu entziehen, hätten die zwei Polizisten versucht, den Beschwerdeführer flach auf den Boden zu legen. Dann habe die Rauferei begonnen. Er sei ausserhalb des Trams mit dem Polizisten neben ihm gestanden und habe zugeschaut, wie sie versucht hätten, den Beschwerdeführer auf den Boden zu legen. Bis sie Erfolg gehabt hätten. Der Beschwerdeführer sei dann mit dem Körper auf dem Trottoir gelegen und der Kopf sei über den Trottoirrand "hinausgehangen". Er (F._____) habe geschrien, der Beschwerdeführer solle sie machen lassen, was sie machen müssten und wollten, sonst würden sie ihn umbringen. Er habe geweint und geschrien, weil der Beschwerdeführer um seine Hilfe geschrien habe. Als er (F._____) vorgehabt habe, auf sie zuzugehen, habe der Polizist auf seiner Seite laut zu schreien begonnen, jetzt sei es fertig, während die anderen beiden Polizisten versucht hätten, dem Beschwerdeführer Handschellen anzuziehen. Dann sei der Polizist an seiner Seite zum Beschwerdeführer gerannt, der am Boden gelegen habe, und habe ihm mit seinem Gummiknüppel auf den Rücken geschlagen. Danach sei er zu ihm (F._____) zurückgekommen und habe ihm zwei Schläge gegen sein Knie gegeben. Er habe aufgeschrien, weshalb er geschlagen werde. Dann sei die "Anspannung ruhiger" geworden, weil der Beschwerdeführer völlig unter Kontrolle gewesen sei. Er habe mit den Händen in Handschellen auf dem Rücken flach auf seinem Bauch gelegen; das Knie eines Polizisten auf dem Rücken und die Hand des Polizisten auf den Händen des Beschwerdeführers (Urk. 7/1/11 S. 4). "Sie" hätten den Beschwerdeführer dann etwa fünf Meter über den Platz auf die andere Seite geschleift, um auf das Auto zu warten, welches den Beschwerdeführer abholen würde. Die ganze Zeit habe der Beschwerdeführer geschrien oder geweint, dass sie ihn in Ruhe lassen sollten, weil er eine Herzoperation gehabt habe. Sie hätten

- 24 nicht von ihm abgelassen, bis das Auto gekommen sei. Dann habe er (der Zeuge) die Möglichkeit gehabt, seinen Ausweis zu zeigen, weil die Frau ein Protokoll habe aufnehmen wollen (Urk. 7/1/11 S. 5). Im Weiteren erklärte F._____, er könne keine Details dazu angeben, wie die Polizisten versucht hätten, den Beschwerdeführer zu Boden zu drücken. Sie hätten einfach versucht, seine Hände auf dem Rücken "fest zu machen". Schliesslich hätten sie ihn zu Boden gedrückt. Auf die Frage, wann sie erstmals versucht hätten, seine Hände festzumachen, gab F._____ an, das sei gewesen, als er am Boden gewesen sei und sie versucht hätten, ihm Handschellen anzuziehen (Urk. 7/1/11 S. 9). Zu Boden gebracht hätten sie ihn unter dem Schutzdach bei der Haltestelle …. Auf Nachfrage, wohin der Beschwerdeführer geschlagen worden sei, gab F._____ zu Protokoll, dieser sei auf den Rücken geschlagen worden, als er mit Handschellen an am Boden gelegen habe. Der Beschwerdeführer und auch er seien zwei Mal geschlagen worden, und zwar von dem Mann, der neben ihm (F._____) gestanden habe (Urk. 7/1/11 S. 10). Er habe die ganze Zeit zugeschaut. Es sei aber gut möglich, dass ihm einmal die Sicht versperrt gewesen sei; durch eine Person, die vor ihm gestanden sei oder während der wenigen Sekunden, in denen er aus dem Tram ausgestiegen und an den Ort gegangen sei, an welchem er den Ausweis hätte zeigen sollen (Urk. 7/1/11 S. 11). Er verneinte die Frage, ob er vom Pfeffersprayeinsatz etwas mitbekommen habe. Als der Beschwerdeführer am Boden gelegen habe, habe dieser - sicher fünf Mal auf Englisch - geschrien, dass sie ihn in Ruhe lassen sollten, da er Herzprobleme habe. Auf die Frage, ob rassistische Sprüche zu hören gewesen seien, gab er an, er habe gehört, dass sie zum Beschwerdeführer gesagt hätten, er solle nach … [Kontinent] zurückgehen. Aber er würde nicht "dahingehen", dass sie rassistische Bemerkungen gemacht hätten. Aber er habe die ganze Situation für einen Menschen sehr provokativ gefunden (Urk. 7/1/11 S. 12 f.). 2.1.3. Der Beschwerdegegner 2 sagte in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 6. Mai 2010 im Wesentlichen zusammengefasst aus, die Beschwerdegegnerin 3 und er hätten vom Beschwerdegegner 1, ihrem damaligen Gruppenführer, den Auftrag erhalten, zwei im Tram befindliche Personen, den Beschwerdeführer und F._____, zu kontrollieren. Er habe im Nachhinein erfahren, dass der

- 25 - Beschwerdegegner 1 diese auf eine Übereinstimmung mit einem Fahndungsfoto habe kontrollieren wollen. Sie seien ins Tram eingestiegen und die Beschwerdegegnerin 3 habe den Genannten die Personenkontrolle eröffnet (Urk. 7/1/6 S. 2 f.). Der Beschwerdeführer habe gleich gefragt, ob es verboten sei, Tram zu fahren und gesagt, er werde keinen Ausweis zeigen. Als er sich mehrmals geweigert habe, seinen Ausweis zu zeigen, sei ihm eröffnet worden, dass er an der nächsten Haltestelle auszusteigen habe, falls er den Ausweis weiterhin nicht zeigen wolle. Der Beschwerdeführer habe seinen Ausweis weiterhin nicht gezeigt, weshalb sie ihn aufgefordert hätten auszusteigen. Der Beschwerdeführer sei sehr unkooperativ gewesen und nur widerwillig aus dem Tram ausgestiegen. Er habe zu ihnen sehr laut und seiner Meinung nach auch drohend - gesagt, sie sollten ihn nicht anfassen. Dass der Beschwerdeführer schwer herzkrank sei, habe er erst auf der Wache erfahren (Urk. 7/1/6 S. 3). Er habe dem Beschwerdegegner 1 noch im Tram per Funk mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer sich nicht ausweisen wolle. Sie bzw. der Beschwerdegegner 1 hätten den Beschwerdeführer sodann aufgefordert, zum Tramwartehäuschen zu gehen. Dieser sei jedoch nicht zum Wartehäuschen gegangen, weshalb er (der Beschwerdegegner 2) ihm den Weg gewiesen habe. Er habe mit dem einen Arm die Richtung gezeigt und den Beschwerdeführer mit dem anderen Arm leicht am Oberarm berührt. Der Beschwerdeführer sei daraufhin sehr aggressiv geworden und habe sich zu ihm umgedreht. Er (der Beschwerdegegner 2) habe ihn sodann losgelassen, um die Situation zu beruhigen. Der Beschwerdeführer habe seine Jacke geöffnet und sich vor ihm aufgebaut. Aus Eigensicherungsgründen hätten er und der Beschwerdegegner 1 den Beschwerdeführer in den Eskortgriff nehmen wollen (Urk. 7/1/6 S. 4). Dieser habe sich jedoch unvermittelt aus dem Eskortgriff losgerissen und sich befreien können. Der Beschwerdeführer sei dann auf ihn losgegangen, indem er (der Beschwerdeführer) ihn (den Beschwerdegegner 2) mit beiden Händen gepackt habe. Er (der Beschwerdegegner 2) habe deshalb mit einen Schockstoss mit der Faust gegen den Unterleib des Beschwerdeführers reagiert. Dieser Schockstoss habe keine Wirkung gezeigt. Er habe deshalb einen Schockstoss mit dem Knie in den Unterleib versucht, welcher jedoch auch keine Wirkung gezeigt habe. Daraufhin sei es zu einem heftigen Gerangel gekommen. Man könne sagen, es sei

- 26 zu einem Kampf gekommen. Dabei sei Pfefferspray eingesetzt worden. Die erhoffte Wirkung des Pfeffersprayeinsatzes sei ausgeblieben. Auf Nachfrage erläuterte der Beschwerdegegner 2, der Beschwerdeführer habe ihn gepackt - wohl im Bereich des Oberkörpers -, woraufhin er (der Beschwerdegegner 2) ihn (den Beschwerdeführer) - wahrscheinlich auch am Oberkörper - gepackt habe. Sie hätten gegenseitig gegeneinander gedrückt. Er (der Beschwerdegegner 2) habe versucht, den Beschwerdeführer zu Boden zu drücken, was ihm jedoch nicht gelungen sei. Der Beschwerdeführer sei ein sehr kräftig gebauter Mann. Er (der Beschwerdegegner 2) sei ihm kräftemässig unterlegen gewesen. Deshalb habe die Situation komplett eskalieren können, weil ihn der Beschwerdeführer mit grosser Körperkraft gegen die Glaswand habe drücken können. Er (der Beschwerdegegner 2) habe das Gleichgewicht verloren und habe nicht mehr gegen den Beschwerdeführer drücken können. Er habe dann, um sich aus seiner misslichen Situation zu befreien, in Notwehr mit seinem rechten Daumen gegen das linke Auge des Beschwerdeführers gedrückt. Dies habe Wirkung gezeigt, indem der Beschwerdeführer zurückgewichen sei. Er (der Beschwerdegegner 2) habe sich dadurch Platz verschaffen können und sei von der Glaswand weggekommen. Der Beschwerdeführer habe ihn weiterhin festgehalten. Der Kampf sei weiter gegangen. Nachdem er dem Beschwerdeführer gegen das Auge gedrückt habe, sei dieser kurz zurückgewichen und habe den Druck etwas gelöst. Der Beschwerdeführer habe den Druck sogleich wieder erhöht und ihn erneut "weggedrückt" (Urk. 7/1/6 S. 5 f.). Dies sei vor dem Glashaus gewesen. Weil er immer noch in Bedrängnis gewesen sei, habe er mit seiner rechten Hand den Mehrzweckstock gezogen und mehrere, ungefähr drei bis fünf, "kurze Stösse", welche er in der Polizeischule gelernt habe, gegen den Oberkörper des Beschwerdeführers ausgeführt (Urk. 7/1/6 S. 6). Da er am Zurückweichen gewesen sei und die Stösse aus der Rückwärtsbewegung ausgeführt habe, hätten sie sicher nicht die Intensität erreicht, wie wenn die Stösse aus einem korrekten Stand ausgeführt würden. Trotz der Stösse sei der Beschwerdeführer nicht zurückgewichen und habe nicht aufgegeben. Es sei ihm und dem Beschwerdegegner 1 trotzdem irgendwie - unter Einsatz enormer körperlicher Kraft - gelungen, den Beschwerdeführer zu Boden zu führen. Dieser habe mehrmals mit enormer Körperkraft versucht, sich aufzu-

- 27 richten und sich von ihnen loszureissen. Schliesslich hätten sie ihn, vom Tram aus gesehen rechts neben dem Tramhaus, zu Boden führen können. Auch dann habe er noch nicht aufgegeben. Der Beschwerdeführer sei auf dem Bauch zu liegen gekommen, habe seine Arme unter seinen Oberkörper gezogen und sich nicht verhaften lassen. Der Beschwerdegegner 1 habe mit seinem Mehrzweckstock mit Hilfe einer Hebeltechnik den linken Arm des Beschwerdeführers lösen und auf den Rücken drehen können. Er selber habe seinen Mehrzweckstock nicht mehr gehabt. Er habe mit seiner Körperkraft den rechten Arm des Beschwerdeführers mit allergrösster Mühe lösen und auf den Rücken drehen können. Die von der Beschwerdegegnerin 3 herbeigerufene Verstärkung sei eingetroffen und Kollege … habe dabei geholfen, dem Beschwerdeführer Handschellen anzulegen (Urk. 7/1/6 S. 7). Auf Nachfrage erklärte der Beschwerdegegner 2, der Beschwerdeführer habe im Tram gefragt, ob es verboten sei, Tram zu fahren, und habe gesagt, er werde sich nicht ausweisen und nicht aussteigen. Er (der Beschwerdegegner 2) sei nicht mehr sicher, ob er sie als Rassisten beschimpft oder ob er gesagt habe, die Kontrolle sei rassistisch (Urk. 7/1/6 S. 8). Auf Nachfrage erklärte der Beschwerdegegner 2, er meine, er könne sich erinnern, wahrgenommen zu haben, dass der Beschwerdegegner 1 den Mehrzweckstock eingesetzt habe (Urk. 7/1/6 S. 9). 2.1.4. Die Beschwerdegegnerin 3 gab in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 27. Mai 2010 im Wesentlichen zusammengefasst Folgendes zu Protokoll: Bei der Tramstation … seien ihnen zwei Herren im Tram aufgefallen. Auf den einen von diesen habe das Signalement einer Ausschreibung passen können (Urk. 7/1/8 S. 2 f.). Der damalige Gruppenführer, der Beschwerdegegner 1, habe dann entschieden, dass sie und der Beschwerdegegner 2 das Tram betreten und die beiden Personen einer Personenkontrolle unterziehen sollten. Sie und der Beschwerdegegner 2 seien in das Tram eingestiegen und sie habe den zwei zu kontrollierenden Personen die Personenkontrolle eröffnet. Der Beschwerdeführer habe gefragt, weshalb sie kontrolliert würden. Dies sei rassistisch und geschehe nur, weil sie … [Hautfarbe] seien; es habe ja noch andere Passagiere im Tram. Sie habe die beiden nochmals aufgefordert, sich auszuweisen. Der Beschwerdegegner 2 habe dies auch getan. Der Beschwerdeführer habe sich geweigert, seinen

- 28 - Ausweis zu zeigen. Der Beschwerdegegner 2 und sie hätten daraufhin entschieden, bei der nächsten Haltestelle auszusteigen. Entweder sie oder der Beschwerdegegner 2 habe noch im Tram den Beschwerdegegner 1 per Funk verständigt. Sie wisse nicht mehr, wer von den beiden zu Kontrollierenden zuerst ausgestiegen sei. Der Beschwerdegegner 1 oder 2 oder auch beide hätten den Beschwerdeführer sodann leicht am Arm berührt, um ihn zum Tramhäuschen zu begleiten. Der Beschwerdeführer habe sogleich die Arme verworfen und die Polizeibeamten aufgefordert, ihn nicht anzufassen. Weil sie sofort bemerkt habe, dass die Situation etwas schwieriger werden könnte, habe sie sich dann um den Kollegen des Beschwerdeführers gekümmert. Die Vorgänge zwischen dem Beschwerdeführer und den Beschwerdegegnern 1 und 2 hätten sich in ihrem Rücken abgespielt, so dass sie nicht mehr viel mitbekommen habe. Sie habe gehört, dass die Stimmung sehr gereizt gewesen sei und die Beschwerdegegner 1 und 2 Probleme bei der Personenkontrolle gehabt hätten. Sie habe deshalb den Kopf gedreht und gesehen, dass es bereits zu einem Handgemenge gekommen sei (Urk. 7/1/8 S. 3 f.). Weil sie gesehen habe, dass die Beschwerdegegner 1 und 2 grosse Mühe mit dem Beschwerdeführer gehabt hätten, sei sie zur Unterstützung zur Auseinandersetzung hingegangen und habe ihren Pfefferspray hervorgenommen. In diesem Moment habe sie gesehen, dass bereits der Beschwerdegegner 1 seinen Pfefferspray eingesetzt gehabt habe. Da sich dann der Kollege des Beschwerdeführers ebenfalls habe einmischen wollen, habe sie sich wieder ihm zugewandt und habe ihn wieder etwas mehr zur Seite genommen. Sie habe dann gesehen, dass der Pfefferspray beim Beschwerdeführer keine Wirkung gezeigt und die Situation immer mehr zu eskalieren gedroht habe. Der Beschwerdegegner 1 habe dann seinen Mehrzweckstock hervorgenommen und einen starken Schlag auf den Oberschenkel des Beschwerdeführers ausgeführt. Sie könne nicht sagen, wie oft er geschlagen habe. Zwischenzeitlich, sie wisse nicht mehr genau wann, habe sie über Funk Unterstützung angefordert. Der Einsatz des Mehrzweckstockes habe keine Wirkung gezeigt. Der Beschwerdeführer habe sich immer wieder losreissen können. Die Beschwerdegegner 1 und 2 hätten dann immer wieder versucht, den Beschwerdeführer, welcher sich immer wieder aufgebäumt habe, mit der nötigen Körpergewalt zu Boden zu führen. Die ganze Situation sei sehr schwierig zu kon-

- 29 trollieren gewesen. Sie habe sich dann um ein paar Meter nach hinten, hinter das Tramhäuschen, verschoben. Schliesslich sei es den Beschwerdegegnern 1 und 2 gelungen, den Beschwerdeführer zu Boden zu führen, um ihm Handschellen anzulegen. Es wäre möglich, dass sie ihm damals noch die Beine fixiert habe, als er am Boden gelegen habe. Diesbezüglich sei sie sich aber nicht mehr sicher. In diesem Moment sei per Zufall eine Patrouille der Regionalwache H._____ vorbeigefahren und ihnen zur Unterstützung gekommen, weil sie beim Vorbeifahren die Situation gesehen habe. Die Situation sei aber bereits mehr oder weniger unter Kontrolle gewesen (Urk. 7/1/8 S. 4). Auf Nachfrage erklärte sie, der Beschwerdeführer habe beim Aussteigen die Hände verworfen und in einem aggressiven Ton gesagt, sie sollten ihn nicht anfassen. Das Gerangel habe im Tramhäuschen, von vorne gesehen in der rechten Ecke, stattgefunden (Urk. 7/1/8 S. 5). Sie habe im Nachhinein auf der Wache mitbekommen, dass der Beschwerdeführer einen Herzschrittmacher habe (Urk. 7/1/8 S. 7). 2.1.5. Der Beschwerdegegner 1 schilderte den angezeigten Sachverhalt in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 6. Mai 2010 im Wesentlichen zusammengefasst wie folgt: Die Beschwerdegegner 2 und 3 seien ins Tram eingestiegen, um eine Person, auf welche ein Signalement einer gesuchten Person gepasst habe, zu kontrollieren. Per Funk habe der Beschwerdegegner 2 ihm mitgeteilt, dass die zu kontrollierende Person sehr aufgebracht sei, sie beschimpfe und sich nicht ausweisen wolle. Er (der Beschwerdegegner 1) habe das Tram überholt, das Auto parkiert und sei zur Tramhaltestelle beim … gegangen, um die beiden Personen aus dem Tram entgegenzunehmen und sie ausserhalb des Trams einer Personenkontrolle zu unterziehen. Die beiden zu Kontrollierenden sowie die Beschwerdegegner 2 und 3 seien ausgestiegen und er habe sie in Empfang genommen. Der Beschwerdeführer sei sehr aufgebracht und sehr laut gewesen und habe den Beschwerdegegner 2 beschimpft. Er (der Beschwerdegegner 1) habe den Beschwerdeführer zu beruhigen versucht, indem er versucht habe, das Gespräch mit ruhigen Worten an sich zu reissen. Er habe sodann zu ihm gesagt, sie würden sich zum Bus- bzw. Tramhäuschen bewegen und dort die Personenkontrolle durchführen (Urk. 7/1/7 S. 3). Weil der Beschwerdeführer derart aufgebracht gewesen sei, habe er (der Beschwerdegegner 1) ihn auf der linken und der Be-

- 30 schwerdegegner 2 auf der rechten Seite zum Häuschen begleitet. Er habe ihm mit seinem linken ausgestreckten Arm den Weg gewiesen und ihn mit seiner rechten Hand leicht an seinem linken Ellbogen berührt. Er habe gesehen, wie der Beschwerdegegner 2 das entsprechende auf der rechten Seite des Beschwerdeführers gemacht habe. Plötzlich bzw. unerwartet habe sich der Beschwerdeführer auf der Seite des Beschwerdegegners 2 losgerissen, diesen am Oberkörper gepackt, auf die Seite und gegen das Glashaus gedrückt. Der Beschwerdeführer sei wie eine Furie auf den Beschwerdegegner 2 losgegangen. Er sei wie von Sinnen gewesen. Er (der Beschwerdegegner 1) habe versucht, den Beschwerdeführer vom Beschwerdegegner 2 loszureissen, was ihm nicht gelungen sei. Er habe ziemlich schnell seinen Pfefferspray hervorgenommen und damit in das Gesicht des Beschwerdeführers gesprüht. Er sei im Rücken des Beschwerdeführers gestanden und habe nicht gesehen, ob dieser den Beschwerdegegner 2 gewürgt oder wie er ihn gepackt gehabt habe. Der Beschwerdeführer habe den Beschwerdegegner 2 einfach nicht losgelassen. Der Pfefferspray habe keine Wirkung gezeigt, weshalb er seinen Mehrzweckstock eingesetzt habe. Er habe mit dem Stock zwei Schläge gegen den Oberschenkel des Beschwerdeführers ausgeführt. Auch diese hätten keine Wirkung gezeigt. Es sei zu einem Gerangel gekommen. Irgendwie sei der Beschwerdeführer zu Fall und auf den Boden gekommen. Sie seien alle zusammen auf den Boden gefallen. Er wisse nicht, ob der Beschwerdeführer über seine eigenen Beine oder die Beine des Beschwerdegegners 1 gestolpert sei oder ob sie ihn "sonst wie" zu Boden gebracht hätten. Dies sei ausserhalb des Wartehäuschens gewesen, auf der rechten Seite in Richtung .... Der Beschwerdeführer sei bäuchlings auf dem Boden gelegen und habe seine Arme und Hände unter dem Körper versteckt (Urk. 7/1/7 S. 4). Der Beschwerdeführer habe sich dagegen gewehrt, die Hände hervor zu nehmen. Er habe deshalb mit einer Hebelbewegung mit seinem "PMS" (gemeint wohl: Mehrzweckstock), nach mehreren Versuchen, den Arm des Beschwerdeführers hervorziehen und auf den Rücken drehen können, um ihm die Handfesseln anlegen zu können. Der Beschwerdegegner 2 habe auf der anderen Seite versucht, den Arm mittels Körpergewalt hervor zu nehmen. Dies sei ihm jedoch erst mit Hilfe eines weiteren Beamten, der hinzugekommen sei, gelungen. Die Beschwerdegegnerin 3 habe während des Gerangels über

- 31 - Funk Verstärkung angefordert. Der Beschwerdegegner 1 ergänzte, kurz nach dem Einsatz seines "PMS", als er den Beschwerdeführer "wegzureissen" versucht habe, habe ihm dieser zwei gezielte Schläge mit seinem rechten Ellbogen gegen seinen Oberkörper versetzt (Urk. 7/1/7 S. 5). Darauf angesprochen, der Beschwerdeführer soll ihn gebeten haben, ihn nicht anzufassen, weil er herzkrank sei, gab der Beschwerdegegner 1 zu Protokoll, dies wisse er nicht. Der Beschwerdeführer sei derart aggressiv gewesen, dass es gar kein Gespräch gegeben habe. Er könne sich nicht erinnern, dass der Beschwerdeführer gesagt habe, er sei herzkrank (Urk. 7/1/7 S. 9). 2.2.1. Vorweg ist festzuhalten, dass weder der Beschwerdeführer noch die Beschwerdegegner 1-3 aufgrund ihrer prozessualen Stellung als völlig unbefangen erscheinen. Bezüglich F._____ ist zu beachten, dass er einerseits unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB ausgesagt hat und anderseits ein guter Freund des Beschwerdeführers ist (Urk. 7/1/11 S. 1 f.). Auch seine Aussagen sind deshalb mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen. 2.2.2. Der Beschwerdeführer lässt geltend machen, die Untersuchung sei parteiisch geführt worden (Urk. 2 S. 42 ff.). Hierfür gibt es keine Anhaltspunkte in den Akten, weshalb nicht näher darauf einzugehen ist. 2.2.3. Unbestritten ist vorliegend, dass sich der Beschwerdeführer und sein Begleiter im Tram nicht auf erstes Verlangen ausgewiesen hatten, sondern sich verbal einer solchen - rechtmässigen - Kontrolle durch die Polizei widersetzten. Unbestritten ist auch, dass es erst darauf zu einer tätlichen Auseinandersetzung kam. Es stellt sich jedoch die Frage, wie diese abgelaufen ist, insbesondere, wer bzw. wie diese begonnen hat. 2.2.4. Der Beschwerdeführer schildert den Beginn der Auseinandersetzung, wie bereits erwähnt, wie folgt: Er habe beim Aussteigen aus dem Tram gesagt, dass er nicht angefasst werden wolle, da er eine Herzoperation hinter sich habe. Dann habe ihm die Beschwerdegegnerin 3 Pfefferspray in die Augen gesprüht. Im Weiteren sollen "sie" ihn am Hals angefasst, minutenlang "dagegen" gedrückt,

- 32 seinen Arm hinter seinen Rücken gedrückt und ihn weiter geschlagen haben (Urk. 7/1/9 S. 3). Demgegenüber machen die Beschwerdegegner 1 und 2 - übereinstimmend - geltend, der Beschwerdeführer habe sich - als sie ihm den Weg zum Tramwartehäuschen gewiesen hätten - unvermittelt losgerissen und sei auf den Beschwerdegegner 2 losgegangen (Urk. 7/1/6 S. 4 f., 7/1/7 S. 4). Die Beschwerdegegnerin 3 ihrerseits konnte keine Angaben dazu machen, wie die tätliche Auseinandersetzung angefangen hat. Sie gab an, der Beschwerdeführer habe die Hände verworfen, als er vom Beschwerdegegner 1 und/oder Beschwerdegegner 2 berührt worden sei. Sie habe sich dann dem Kollegen des Beschwerdeführers zugewandt und habe nicht mehr viel mitbekommen, was zwischen dem Beschwerdeführer und den Beschwerdegegnern 1 und 2 vorgefallen sei. Als sie den Kopf gedreht habe, habe sie gesehen, dass es bereits zu einem Handgemenge gekommen sei (Urk. 7/1/8 S. 3 f.). Bezüglich des weiteren Verlaufs der Auseinandersetzung machen die Beschwerdegegner 1-3 (sinngemäss) geltend, in einer Notwehrsituation gehandelt zu haben. F._____ konnte zur entscheidenden Frage, wer mit der tätlichen Auseinandersetzung angefangen hat, keine relevanten Angaben machen. Er gab lediglich zu Protokoll, die beiden Polizeibeamten hätten versucht, den Beschwerdeführer flach auf den Boden zu legen, als dieser versucht habe, seine Hände wegzuziehen; dann habe die Rauferei begonnen (Urk. 7/1/11 S. 4). Seine Aussagen stützen somit weder die Darstellung des Beschwerdeführers, er sei mit einem Pfefferspray besprüht worden (Urk. 7/1/9 S. 3), noch diejenige der Beschwerdegegner 1 und 2, der Beschwerdeführer sei auf den Beschwerdegegner 2 losgegangen (Urk. 7/1/6 S. 5, 7/1/7 S. 4). Von seiner Aussage ist immerhin darauf zu schliessen, dass der Beschwerdeführer nicht ohne jeglichen Anlass von den Beschwerdegegnern 1-3 tätlich angegangen wurde. Die Aussagen des Zeugen F._____ stimmen zwar insofern mit den Aussagen des Beschwerdeführers überein, als beide ausgesagt haben, der Beschwerdeführer sei beim Aussteigen aus dem Tram von einem bzw. zwei Polizeibeamten angefasst worden (Urk. 7/1/9 S. 3, 7/1/11 S. 4). Auch haben der Beschwerdeführer und F._____ übereinstimmend ausgesagt, der

- 33 - Beschwerdegegner 2 bzw. "sie" hätten zum Beschwerdeführer gesagt, er solle nach … [Kontinent] zurückgehen (Urk. 7/1/9 S. 12 f., 7/1/11 S. 12). Ebenso haben beide zu Protokoll gegeben, ein Polizeibeamter habe das Knie auf dem Rücken des Beschwerdeführers gehabt, als dieser auf dem Bauch am Boden gelegen habe. Jedoch widersprechen sich ihre Aussagen in diesem Zusammenhang insofern bzw. lassen sich ihre Aussagen nicht in Einklang bringen, als der Beschwerdeführer ausführte, der Beschwerdegegner 2 habe seine Beine zusammengedrückt und nach oben gezogen und F._____ angab, der Polizist habe "die Hand" auf den Händen des Beschwerdeführers gehabt (Urk. 7/1/9 S. 13, 7/1/11 S. 4). F._____ konnte ferner nicht bestätigten, dass der Beschwerdeführer zu Beginn der tätlichen Auseinandersetzung gesagt haben soll, er sei herzkrank. Vielmehr führte er aus, der Beschwerdeführer habe, als er bereits "unter Kontrolle" gewesen sei und am Boden gelegen habe, geschrien, sie sollen ihn in Ruhe lassen, da er Herzprobleme habe (Urk. 7/1/11 S. 12). Ferner steht seine Aussage, wonach ein Polizeibeamter bei ihm gestanden sei (Urk. 7/1/11 S. 4 und 10 f.), im Widerspruch zur Aussage des Beschwerdeführers, wonach er (der Beschwerdeführer) von zwei Polizeibeamten an je einem Arm festgehalten worden sei und ein dritter ihn von hinten am Hals gepackt habe (Urk. 7/1/9 S. 7). F._____ bestätigte damit vielmehr die diesbezüglichen Aussagen der Beschwerdegegner 1-3. Aus dem Umstand, dass F._____ geschrien haben soll, sie würden ihn (den Beschwerdeführer) umbringen (Urk. 7/1/9 S 4), kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, hat doch F._____ ausgesagt, er habe geschrien, er (der Beschwerdeführer) solle sie machen lassen, was sie machen müssten und wollten, sonst würden sie ihn umbringen (Urk. 7/1/11 S. 4). In diesem Ausspruch ist zwar eine gewisse Besorgnis von F._____ erkennbar, jedoch lässt sich diese Bemerkung sowohl mit den Aussagen des Beschwerdeführers als auch mit denjenigen der Beschwerdegegner 1-3 in Einklang bringen. Ferner bieten auch die Schilderungen von F._____ betreffend die Vorgänge im Tram keine Anhaltspunkte für die eine oder andere Version. Insgesamt vermögen die Aussagen von F._____ die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers somit nicht zu stützen. Ferner ist festzuhalten, dass zwar zwischen der Strafanzeige und den Aussagen des Beschwerdeführers gewisse Ungereimtheiten bestehen. Bei der Strafanzeige

- 34 handelt es sich jedoch nicht um eine Einvernahme im Sinne von Art. 142 ff. StPO, in welcher der Beschwerdeführer über seine Rechte und Pflichten belehrt worden wäre. Darüber hinaus wurde die Strafanzeige vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verfasst. Alleine diese Widersprüche lassen die Aussagen des Beschwerdeführers deshalb nicht als unglaubhaft erscheinen. Lebensfremd und nicht nachvollziehbar ist, weshalb Polizeibeamte einem Tram nachrennen sollten, um zwei Personen, welche ihnen zuvor nicht bekannt waren, aus demselben herauszuholen und darauf (lediglich) einen der beiden ohne ersichtlichen Anlass, an einem öffentlichen und überschaubaren Platz, auf welchem auch nachts - abgesehen von den Personen im Tram - mit Zeugen zu rechnen ist, tätlich anzugreifen. Selbst das vom Beschwerdeführer behauptete Motiv von Rassismus bietet keine ernsthafte Grundlage für ein derartiges Verhalten. Sodann sind die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich seines eigenen Verhaltens während der tätlichen Auseinandersetzung insofern widersprüchlich, als er einerseits zu Protokoll gab, sie hätten sich über 20 bis 30 Meter "bewegt", sie hätten ihn auf den Boden gedrückt und er habe sich von der Gewalt befreien wollen, und anderseits - auf mehrfaches Nachfragen, wie er sich von der Gewalt habe befreien wollen - angab, er habe gehofft, sie würden ihn loslassen (Urk. 7/1/9 S. 8). Im weiteren Verlauf der Einvernahme führte er aus, es habe 20 bis 30 Meter "gedauert", weil sie ihn "einfach nicht gelassen" hätten. Sie hätten ihn einfach nicht frei lassen wollen. Es hätte vermutlich länger gedauert, wenn er nicht zu Boden gefallen wäre (Urk. 7/1/9 S. 10). Nicht nachvollziehbar ist ferner, wie der Beschwerdegegner 2 nach Angaben des Beschwerdeführers dessen Beine zusammendrücken und nach oben ziehen und gleichzeitig das Knie auf den Rücken des Beschwerdeführers drücken konnte (vgl. Urk. 7/1/9 S. 12 f.). 2.2.5. Die Aussagen der Beschwerdegegner 1-3 sind im Wesentlichen in sich stimmig. So führten sowohl der Beschwerdegegner 1 als auch der Beschwerdegegner 2 aus, der Beschwerdeführer habe sich losgerissen und den Beschwerdegegner 2 gepackt (Urk. 7/1/6 S. 4, 7/1/7 S. 4). Sodann führten alle drei Beschwerdegegner aus, der Beschwerdegegner 1 habe Pfefferspray eingesetzt, der Pfeffersprayeinsatz habe jedoch keine Wirkung gezeigt (Urk. 7/1/6 S. 5, 7/1/7 S. 4,

- 35 - 7/1/8 S. 4). Der Beschwerdegegner 2 gab in diesem Zusammenhang an, er habe erst im Nachhinein erfahren, wer den Pfefferspray eingesetzt habe (Urk. 7/1/6 S. 8). Im Weiteren haben die Beschwerdegegnerin 3 sowie der Beschwerdegegner 1 ausgesagt, der Beschwerdegegner 1 habe mit dem Mehrzweckstock auf den Oberschenkel des Beschwerdeführers geschlagen, wobei auch dies keine Wirkung gezeigt habe (Urk. 7/1/7 S. 4, 7/1/8 S. 4). Der Beschwerdegegner 2 gab diesbezüglich auf Nachfrage zu Protokoll, er "meine", "sich zu erinnern", wahrgenommen zu haben, dass der Beschwerdegegner 1 den Mehrzweckstock eingesetzt habe (Urk. 7/1/6 S. 9). Ferner erklärten sowohl der Beschwerdegegner 1 als auch der Beschwerdegegner 2, der Beschwerdeführer habe seine Arme unter den Oberkörper versteckt, als er am Boden gelegen habe und sie hätten diese unter Einsetzung des Mehrzweckstocks bzw. Körpergewalt "hervornehmen" müssen (Urk. 7/1/6 S. 7, 7/1/7 S. 4 f.). Sodann haben alle drei Beschwerdegegner ausgesagt, sie hätten während der tätlichen Auseinandersetzung nicht gewusst, dass der Beschwerdeführer herzkrank sei (Urk. 7/1/6 S. 3 7/1/7 S. 9, 7/1/8 S. 7). Die Aussagen der Beschwerdegegner 1-3 sind lebensnah, nachvollziehbar und detailliert. Ihre Schilderungen der Geschehnisse ergeben ein stimmiges Gesamtbild, sind aber nicht identisch. Das Vorbringen seitens des Beschwerdeführers, wonach die Beschwerdegegner 1-3 ihre Aussagen abgesprochen haben und sich gewisse Aussagen aufs Wort gleichen sollen, ist unbehelflich. Die in der Beschwerdeschrift zitierten Aussagen der Beschwerdegegner 1-3 gleichen einander gerade nicht aufs Wort (Urk. 2 S. 22 f.). Anhaltspunkte dafür, dass sich die Beschwerdegegner 1-3 abgesprochen hätten, sind keine ersichtlich. Im Gegenteil spricht der Umstand, dass sie die Geschehnisse mit ihren eigenen, individuellen Worten, und insbesondere aus ihrem jeweiligen Blickwinkel geschildert haben, eher dafür, dass sie den angezeigten Sachverhalt so darlegen, wie sie ihn erlebt haben. Auch sagen sie es, wenn sie etwas nicht mehr wissen oder nicht gesehen haben bzw. legen sie dar, wenn sie etwas erst später erfahren haben. Dies lässt eine Absprache ebenfalls unwahrscheinlich erscheinen. So hat z.B. die Beschwerdegegnerin 3 ausgesagt, sie habe nicht gesehen, was sich hinter ihrem Rücken abgespielt habe (Urk. 7/1/8 S. 3). Auch der Beschwerdegegner 1 gab an, er sei "im Rücken" des Beschwerdeführers gestanden und habe nicht gesehen,

- 36 ob dieser den Beschwerdegegner 2 gewürgt oder wie er ihn gepackt gehabt habe. Ferner gab er an, er wisse nicht mehr, wie sie zu Boden gefallen seien (Urk. 7/1/7 S. 4). Er wisse auch nicht, wie sich der Beschwerdegegner 2 gewehrt habe. Er habe immer den Rücken des Beschwerdeführers vor sich gehabt (Urk. 7/1/7 S. 10). Der Beschwerdegegner 2 antwortete weiter auf die Frage, wie genau dem Beschwerdeführer die Handschellen angelegt worden seien, er könne es nicht mehr sagen. Aufgrund der hektischen Situation wisse er das nicht mehr. Er wisse auch nicht mehr, wer ihm die Handschellen angelegt habe. Auch gab er an, er habe erst später erfahren, wer den Pfefferspray eingesetzt habe (Urk. 7/1/6 S. 8). Darüber hinaus schildern die Beschwerdegegner 1-3 auch Umstände, welche ihnen gegebenenfalls zur Last gelegt werden können, wie z.B. den Einsatz des Pfeffersprays oder des Mehrzweckstocks. Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdegegner 1-3 aus rassistischen Gründen gegen den Beschwerdeführer vorgegangen sein sollen, sind nicht ersichtlich. ihre Aussagen, wonach sie ihn kontrollieren wollten, um ihn auf eine Übereinstimmung mit einer gesuchten Person zu überprüfen (Urk. 7/1/6 S. 2, 7/1/7 S. 2 f., 7/1/8 S. 2 f.), sind glaubhaft und nachvollziehbar. Selbst wenn nach der Arretierung des Beschwerdeführers der Ausspruch, er solle nach … [Kontinent] zurückgehen, gefallen sein sollte (vgl. Urk. 7/1/9 S. 13, 7/1/11 S. 12), was vorliegend offen bleiben kann, liesse sich dadurch die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers nicht belegen. 2.2.6. Der Umstand, dass die Beschwerdegegner 1-3 in den staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vom 30. September 2011, 27. Oktober 2011 und 6. Dezember 2011 - im Beisein des Beschwerdeführers und dessen Rechtsvertreters - ihre Aussagen verweigert bzw. auf ihre früheren staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen verwiesen haben (Urk. 7/2/34/1-3), ändert nichts an den obigen Ausführungen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern dieses Verhalten auf eine Absprache hindeuten sollte, zumal sie bereits in den oben zusammengefassten Einvernahmen das Recht gehabt hätten, nicht auf die Fragen der Staatsanwaltschaft oder des Beschwerdeführers bzw. dessen Rechtsvertreters zu antworten.

- 37 - Durch die neuerlichen Einvernahmen der Beschwerdegegner 1-3, an welchen der Beschwerdeführer bzw. sein Rechtsvertreter teilnehmen und Fragen stellen konnte (Urk. 7/2/34/1-3), wurde ferner die Verletzung der Teilnahme- und Mitwirkungsrechte des Beschwerdeführers geheilt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Beschwerdegegner 1-3 Aussagen machten oder lediglich auf die früheren Einvernahmen verwiesen. Eine beschuldigte Person hat das Recht, die Aussage zu verweigern (Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO). Auf diesen wichtigen Grundsatz des Strafprozessrechts dürfen sich selbstredend auch beschuldigte Polizeibeamte ohne jeden rechtlichen Nachteil berufen. Es spricht somit nichts gegen die Verwertbarkeit ihrer ersten Aussagen. Schon gar nicht führt die Nichtteilnahme des Beschwerdeführers an der betreffenden Einvernahme zu einer faktischen Umkehr der Beweislast. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Tatsache, dass die Beschwerdegegner 1-3 in den staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen angaben, sie hätten ihre Wahrnehmungsberichte, welche sich im Übrigen in den Akten befinden (Urk. 7/1/14/2-4) konsultiert (Urk. 7/1/6-8 jeweils S. 1, 7/2/34/1-3 jeweils S. 2), ihre Aussagen unverwertbar machen sollte. Sie waren zur Erstellung derselben verpflichtet. Ferner stand es auch dem Beschwerdeführer frei, Aufzeichnungen über das Geschehene zu machen und diese vor der Einvernahme nochmals durchzulesen. 3. Schlussfolgerungen Wie eingangs dargestellt, ist keine Anklage zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Vorliegend erscheint ein Schuldspruch gegen die Beschwerdegegner 1-3 als sehr unwahrscheinlich. Aufgrund der gegebenen Sachlage sind die Aussagen des Beschwerdeführers und seines Begleiters nicht als glaubhafter zu bezeichnen als diejenigen der Beschwerdegegner 1-3. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass sich auf Seiten der Beschwerdegegner 1-3 ein strafbares Verhalten bezüglich der fraglichen tätlichen Auseinandersetzung beweisen liesse. Daran ändern auch die beim Beschwerdeführer festgestellten und in diversen Arztberichten festgehaltenen Verletzungen - Prellungen an Unterkiefer links, Hals ventral links, Halswirbelsäule, Knie beidseits, Handgelenke, Lendenwirbelsäule und Flanke

- 38 beidseits, Querfortsatzfraktur eines Lendenwirbelkörpers rechts, Adduktorenzerrung Oberschenkel rechts, Keratitis (Hornhautentzündung des Auges) durch Pfefferspray-Exposition sowie lokale Druckdolenzen beim Schrittmacher mit Hämatom, Sternum und Unterbauch (Urk. 7/1/2/2, 7/1/2/4, 7/1/12/5, 7/1/12/7) - nichts. Die festgestellte Verletzung am Oberschenkel des Beschwerdeführers ist mit den Aussagen des Beschwerdegegners 1 und der Beschwerdegegnerin 3 vereinbar, wonach der Beschwerdegegner 1 mit dem Stock gegen den Oberschenkel des Beschwerdeführers geschlagen habe (Urk. 7/1/7 S. 4, 7/1/4 S. 4). Insgesamt können die festgestellten Verletzungen sowohl durch die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers als auch derjenigen der Beschwerdegegner 1-3 entstanden sein. Dies gilt auch bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Meniskusverletzung (vgl. Urk. 7/1/9 S. 13 ff.), weshalb offen bleiben kann, ob der Beschwerdeführer diese anlässlich der fraglichen tätlichen Auseinandersetzung erlitten hat. Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer - wie von ihm geltend gemacht - gewürgt wurde (vgl. Urk. 7/1/9 S. 7), finden sich in den Arztberichten keine. Untersuchungshandlungen, deren Ergebnis zu einer anderen Beurteilung führen würden, sind nicht ersichtlich. Insbesondere vermöchten die Einvernahmen der Ehefrau des Beschwerdeführers sowie derjenigen von F._____ nichts daran zu ändern, waren sie beim angezeigten Vorfall doch nicht anwesend. Sie könnten lediglich diesbezügliche Erzählungen des Beschwerdeführers bzw. von F._____ wiedergeben oder allgemeine Ausführungen zur Lebensgestaltung bzw. zum Charakter des Beschwerdeführers machen. Selbst wenn die Ehefrau von F._____ aussagen würde, dieser habe in der fraglichen Nacht ein geschwollenes Knie gehabt, vermöchte dies nicht zu beweisen, dass sich der angezeigte Sachverhalt so abgespielt hat, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht, zumal - wie bereits festgehalten - die Aussage von F._____ die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers nicht zu stützen vermag. Aus den Aussagen der Ehefrauen könnte somit nichts abgeleitet werden, das zur Klärung des Sachverhaltes beizutragen, geschweige denn einen Schuldspruch gegen die Beschwerdegegner zu begründen vermöchte. Ferner belegt auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer herzkrank ist und eine körperliche Auseinandersetzung für ihn mit sehr ho-

- 39 hen gesundheitlichen Risiken verbunden sein mag (vgl. Urk. 2 S. 10, 7/1/2/5), die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers nicht. Selbst wenn er sich aufgrund seiner Erkrankung nicht in entsprechende Situationen begeben sollte, beweist dies nicht, dass die vorliegend relevante Auseinandersetzung von den Beschwerdegegnern 1-3 initiiert wurde. Auch könnten Ärzte, welche ihn behandelt haben bzw. behandeln, keine Aussagen zum eigentlichen Geschehen machen und lediglich die festgestellten Verletzungen erläutern bzw. allgemeine Ausführungen zu seiner Herzerkrankung machen. Der Beschwerdeführer liess nichts vorbringen, das an dieser Beurteilung etwas zu ändern vermöchte. 4. Der Ermittlungsstand der Strafuntersuchung rechtfertigte somit die Einstellung der Untersuchung, so dass die Beschwerde abzuweisen ist. IV. 1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Da der Beschwerdeführer unterliegt, wären die Kosten - inklusive derjenigen für seine unentgeltliche Rechtsvertretung - von ihm zu tragen. Aufgrund der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 52) sind die Kosten - inklusive derjenigen für die unentgeltliche Rechtsvertretung - jedoch auf die Gerichtskasse zu nehmen; vorzubehalten bleibt die Rückerstattungspflicht des Beschwerdeführers für die Kosten des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn seine wirtschaftlichen Verhältnisse eine Zahlung erlauben (Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO; vgl. BSK StPO-Mazzucchelli/Postizzi, Art. 138 N 4). 2. Über die Höhe der Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ist nach Eingang der entsprechenden Honorarnote mittels separatem Beschluss zu befinden. 3. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege befreit nicht von der Zahlung einer Prozessentschädigung an die Gegenpartei (vgl. Art. 136 Abs. 2 StPO; BSK StPO- Mazzucchelli/Postizzi, Art. 136 N 7). In Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 lit. b-e AnwGebV (Bedeutung des Falls, Verantwortung der Ver-

- 40 teidigung, notwendiger Zeitaufwand, Schwierigkeit des Falls) und gestützt auf § 19 Abs. 1 AnwGebV erscheint es angemessen, den Beschwerdeführer zu verpflichten, den Beschwerdegegnern 1-3 eine Entschädigung von je Fr. 2'500.--, zuzüglich 8 % MwSt., zu bezahlen (Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 432 Abs. 1 StPO analog).

Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Die Kosten für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren (Festsetzung nach Eingang der Honorarnote) werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschwerdeführer im Sinne von Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO. 4. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, den Beschwerdegegnern 1-3 je Fr. 2'700.-- als Prozessentschädigung zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an: − den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer, mit dem Ersuchen, baldmöglichst die Honorarnote für das vorliegende Beschwerdeverfahren dem Gericht einzureichen (per Gerichtsurkunde) − den Rechtsvertreter des Beschwerdegegners 1, zweifach, für sich und den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) − den Rechtsvertreter des Beschwerdegegners 2, zweifach, für sich und den Beschwerdegegner 2 (per Gerichtsurkunde) − die Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin 3, zweifach, für sich und die Beschwerdegegnerin 3 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (gegen Empfangsschein) sowie - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk.7/1-2) 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer-

- 41 den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 5. Juni 2013

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Der Präsident:

lic. iur. Th. Meyer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Ch. Negri

Beschluss vom 5. Juni 2013 Erwägungen: I. II. III. IV. 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Die Kosten für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren (Festsetzung nach Eingang der Honorarnote) werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschwerdeführe... 4. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, den Beschwerdegegnern 1-3 je Fr. 2'700.-- als Prozessentschädigung zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an:  den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer, mit dem Ersuchen, baldmöglichst die Honorarnote für das vorliegende Beschwerdeverfahren dem Gericht einzureichen (per Gerichtsurkunde)  den Rechtsvertreter des Beschwerdegegners 1, zweifach, für sich und den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde)  den Rechtsvertreter des Beschwerdegegners 2, zweifach, für sich und den Beschwerdegegner 2 (per Gerichtsurkunde)  die Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin 3, zweifach, für sich und die Beschwerdegegnerin 3 (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (gegen Empfangsschein) sowie - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk.7/1-2) 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bunde...

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