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Zürich Obergericht Strafkammern 02.08.2012 UE120037

2 agosto 2012·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·6,916 parole·~35 min·3

Riassunto

Einstellung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE120037-O/U/bee

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer und Ersatzoberrichterin lic. iur. I. Erb sowie der Gerichtsschreiber Dr. iur. S. Christen

Beschluss vom 2. August 2012

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

gegen

1. B._____, 2. C._____, 3. Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Besondere Untersuchungen, Gesuchsgegner

1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ 2 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Z._____

betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 2. Februar 2012, A-1/2009/763

- 2 - Erwägungen: I. 1. Am 4. Juli 2008 drangen mehrere (teilweise vermummte) Personen ins ...stadion in Zürich, um es zu besetzen. Gegen 18.30 Uhr traf die Stadtpolizei Zürich vor Ort ein. Unter den eintreffenden Polizisten befanden sich C._____ und B._____. Kurz nach ihnen traf A._____ ein, um den Polizeieinsatz zu fotografieren. Die Polizisten C._____ und B._____ nahmen im Verlaufe des Polizeieinsatzes, um ca. 18.46 Uhr, A._____ fest. Letzterer wurde zur Polizeiwache verbracht und verliess diese um ca. 20.15 Uhr. 2. Am 31. Juli 2008 erstattete A._____ Strafanzeige gegen Angehörige der Stadtpolizei Zürich wegen einfacher Körperverletzung, Nötigung, Freiheitsberaubung und Amtsmissbrauch (Urk. 14/3/1). In der Strafanzeige führt er zusammengefasst aus: Die zwei Polizisten hätten am 4. Juli 2008 ohne Vorwarnung mit Gummischrot auf die sich am Eingang befindlichen Personen geschossen und mit dem Tonfa (Mehrzweckstock) auf diese eingeprügelt. Später seien zwei weitere Polizisten dazugekommen. A._____ sei Berufsfotograf und habe die Vorkommnisse mit Bildern dokumentieren wollen. Als die Aktivisten den Stadioneingang verriegeln wollten, hätten die Polizisten einzelne Personen in unmittelbarer Nähe zum Weggehen aufgefordert. Einer der Beamten sei auf A._____, der in einigen Metern Entfernung fotografiert habe, zugestürmt und habe ihn an weiteren Aufnahmen hindern wollen. A._____ habe sich darauf etwas entfernt und das Geschehen weiter fotografiert. Der Polizist C._____ sei auf A._____ zugerast und habe geschrien "A._____, verreis Du Sau! Da wird nöd fotografiert!". A._____ habe versucht, dem Polizisten klarzumachen, dass er Journalist und Fotograf sei und das Recht habe, die Situation zu dokumentieren. Er habe ihn ersucht, bei der Pressestelle der Stadtpolizei anzurufen, wenn er Probleme mit dem Fotografieren habe. C._____ habe sich abgewandt und sei zu einem Polizeiauto gegangen. Nachdem polizeiliche Verstärkung angerückt sei, habe C._____ versucht, A._____ die Kamera aus der Hand zu schlagen. A._____ habe die Kamera hinter seinen Rücken gehalten. Ein weiterer Polizist sei dazugekommen und es habe

- 3 sich ein Wortwechsel entwickelt, wobei A._____ immer wieder betont habe, dass er Medienschaffender sei. Schliesslich hätten die Polizisten A._____ zu Boden geworfen und ihn an den Handgelenken über den Asphalt zum Parkplatz geschleift, auf dem seine Ehefrau das Fahrzeug abgestellt hatte. Dort habe A._____ ihr die Kamera übergeben, die er immer noch in der Hand gehalten habe. Seine Ehefrau habe den weiteren Verlauf fotografisch festgehalten. Die Polizisten hätten A._____ auf den Boden gedrückt und ihn verhöhnt, als er angab, einen Presseausweis auf sich zu tragen. Die beiden Polizisten hätten ihm das Gilet über den Kopf gezogen und auf diese Weise den oberen Bereich der Wirbelsäule immobil gemacht. Dies sei für A._____ besonders schmerzhaft gewesen, weil er an einem Bandscheibenvorfall leide. Obschon er sich nicht zur Wehr gesetzt habe, hätten die Polizisten unnötige Härte angewandt. Der eine Polizist habe ihn am Unterarm mit einer "Brennnessel" traktiert, der andere habe seinen durch das Gilet fixierten Kopf nach hinten gerissen. C._____ habe sich auf die Hüfte von A._____ gesetzt und ihm mit dem rechten Arm in den Hals gedrückt, so dass ihm die Luft abgeschnürt worden sei. Er oder ein anderer Polizist habe ihn mit der Goldkette und einem Bändel eines Schlüsselbunds gewürgt. Danach habe er ihm diese gewaltsam vom Hals gerissen. Schliesslich hätten die Polizisten A._____ die Handgelenke auf dem Rücken gefesselt. Er habe in der für seine Diskushernie schmerzhaften Position sitzen müssen. Obschon er sich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht als Journalist berufen habe, sei er "ausgesackt" worden. Anschliessend habe man ihn auf die Wache mitgenommen, ihn in eine Abstandszelle gesperrt und später entlassen. 3. Am 26. Mai 2009 eröffnete die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Zürich ein Strafverfahren gegen B._____ und C._____. Gegen andere beanzeigte Personen (Polizisten) eröffnete es keine Untersuchung (Unt.-Akten Urk. 12/2). Dagegen von A._____ erhobene Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (Unt.-Akten Urk. 12/4 und Urk. 12/5). 4. In der Folge führte die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich eine Strafuntersuchung gegen B._____ und C._____. Mit Verfügung vom 2. Februar 2012 stellte sie das Strafverfahren ein (Urk. 3).

- 4 - Mit Eingabe vom 20. Februar 2012 erhebt A._____ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Er beantragt die Aufhebung der Einstellungsverfügung. Prozessual stellte er den Antrag, ihm sei zur ausführlichen Begründung der Beschwerde eine Nachfrist zu gewähren (Urk. 2). Nachdem ihm das Obergericht die Nachfrist gewährte, ergänzte A._____ die Begründung seiner Beschwerde mit Eingabe vom 1. März 2012 (Urk. 7). Die Staatsanwaltschaft hat sich vernehmen lassen (Urk. 12). Sie beantragt die Abweisung der Beschwerde. B._____ und C._____ haben je auf Stellungnahme verzichtet (Urk. 15 und Urk. 17). In der Replik (Urk. 21) hält A._____ unter weiteren Ausführungen an seinen Anträgen fest. B._____ hat sich dazu nicht geäussert (Urk. 23 und Urk. 24/1). C._____ und die Staatsanwaltschaft haben je auf eine Stellungnahme dazu verzichtet (Urk. 27 und Urk. 29). 5. Der Entscheid ergeht wegen Ferienabwesenheit eines Richters nicht in der den Parteien angekündigten Besetzung. II. 1. Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass (vgl. zur Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde: Martin Ziegler, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, N. 3 zu Art. 385 StPO). Auf die Beschwerde ist einzutreten (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 ff. StPO). 2. Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn: a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt; b) kein Straftatbestand erfüllt ist; c) Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen; d) Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind; e) nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann.

- 5 - Bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine Verfahrenseinstellung durch die Untersuchungsbehörde erledigt werden kann, gilt im schweizerischen Strafprozessrecht der Grundsatz "in dubio pro duriore". Die Untersuchungsbehörden dürfen nicht leichthin eine Verfahrenseinstellung vornehmen; im Zweifel, d.h. wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch, ist grundsätzlich Anklage zu erheben. Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein erheblicher Ermessenspielraum zu. Halten sich die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung durch den Strafrichter und diejenige eines Freispruchs etwa die Waage, muss umso eher angeklagt werden, je schwerer das Delikt wiegt (vgl. zur Publikation bestimmtes Urteil 1B_687/2011 vom 27. März 2011 E. 4.1.1; Urteile 1B_650/2011 vom 2. Mai 2012 E. 2.1 mit Hinweisen; 1B_122/2012 vom 12. April 2012 E. 5; 1B_170/2012 vom 19. Juni 2012 E. 3.2). 3. Der Beschwerdeführer wirft den Beschwerdegegnern einfache Körperverletzung, Nötigung, Freiheitsberaubung und Amtsmissbrauch vor (Unt.-Akten Urk. 3/1). Der einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. Der Nötigung nach Art. 181 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Der Freiheitsberaubung nach Art. 183 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht. Des Amtsmissbrauchs nach Art. 312 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte strafbar, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen.

- 6 - 4. Die Staatsanwaltschaft bejaht in der Einstellungsverfügung das Vorliegen von Rechtfertigungsgründen (Urk. 3 S. 22). Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist (Art. 14 StGB). Amts- und Berufspflichten können im Rechtsstaat die Verwirklichung eines Straftatbestands einzig in dem Umfang rechtfertigen, wie dies das öffentliche Recht verlangt oder zulässt (Urteil 6B_614/2007 vom 8. Januar 2008 E. 2.4). Die Beschwerdegegner haben den Beschwerdeführer am 4. Juli 2008 festgenommen. Um zu beurteilen, ob die Vorgehensweise der Beschwerdegegner gerechtfertigt war, ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Vornahme der Handlung abzustellen (vgl. dazu Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, N. 687; BGE 107 Ia 138 E. 4c). Massgebend ist insofern das am 4. Juli 2008 in Kraft stehende Gesetz betreffend den Strafprozess des Kantons Zürich vom 4. Mai 1919 (Strafprozessordnung; StPO/ZH). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend (Urk. 7 S. 6), die Staatsanwaltschaft habe von der Rechtswidrigkeit der Handlungen der Beschwerdegegner ausgehen müssen. Erst danach habe sie die Frage der Rechtfertigungsgründe in Betracht ziehen dürfen. 5.2 Nach Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Daraus ergibt sich unter anderem die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2 mit Hinweisen). 5.3 Die Staatsanwaltschaft kommt zum Schluss, die Handlungen der Beschwerdegegner seien durch Rechtfertigungsgründe gedeckt. Sie konnte sich auf diese Begründung beschränken, wenn damit die den Beschwerdegegnern vorgeworfenen Delikte zu rechtfertigen sind. Das Vorliegen von Rechtfertigungsgründen schliesst die Rechtswidrigkeit gerade aus. Ist ein Rechtfertigungsgrund gegeben, kann offen bleiben, ob die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale der vorgeworfenen Delikte erfüllt wären.

- 7 - 6. 6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Polizei habe ihm die Hinderung einer Amtshandlung vorgeworfen. Dies rechtfertige die Festnahme nicht. Vor allem wenn dies lediglich geschehe, um seine Identität festzustellen. Die Polizisten hätten ihn gekannt. Die Festnahme sei mit Fotos dokumentiert. Ihm seien offensichtlich unnötig Schmerzen zugefügt worden. Die Beschwerdegegner hätten seine Wirbelsäule immobilisiert und ihm eine "Brennnessel" verpasst. Ihm sei die Luft abgeschnitten worden. Die Beschwerdegegner seien auf ihm "herumgeturnt". Wenn Rechtfertigungsgründe eine Rolle spielen sollten, sei die Missachtung der Dienstanweisung 8903 betreffend "Bildaufnahmen von Polizeiangehörigen" zu berücksichtigen. Gemäss Ziffer 2.1 dieser Dienstanordnung sei bei Schwierigkeiten mit Medienvertretern immer ein Angehöriger des Zentralen Presse Dienstes / Information der Stadtpolizei Zürich beizuziehen. Bei einer Behinderung der polizeilichen Arbeit sei nur in krassen Fällen eine Anzeige wegen Hinderung einer Amtshandlung zu erstatten. Die Beschwerdegegner hätten diese Dienstanweisungen missachtet. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Festnahme vorgebracht, dass er Journalist sei und jemand von der Pressestelle der Stadtpolizei vor Ort zu rufen sei. Die Staatsanwaltschaft gehe auf dieses Versäumnis nicht ein (Urk. 7 S. 6 ff.). 6.2 Gemäss § 54 Abs. 1 StPO/ZH sind Polizeiorgane verpflichtet, eine Person festzunehmen, welche ein Verbrechen oder Vergehen in ihrer Gegenwart verübt hat (Ziff. 1) oder nach ihrer eigenen Wahrnehmung oder nach Mitteilung glaubwürdiger Personen eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird, sofern ein Haftgrund nach § 58 Abs. 1 oder 2 StPO/ZH gegeben ist (Ziff. 2). Während bei der Verübung des Delikts in Gegenwart des Beamten (§ 54 Abs. 1 Ziff. 1 StPO/ZH; sog. Flagranz) ein Haftgrund nach § 58 Abs. 1 oder 2 StPO/ZH nicht vorausgesetzt wird, muss in Fällen von § 54 Abs. 1 Ziff. 2 StPO/ZH ein Haftgrund nach § 58 Abs. 1 oder 2 StPO/ZH gegeben sein.(vgl. Andreas Donatsch, in: Donatsch/Schmid (Hrsg.), Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996 ff., N. 25 zu § 54 StPO/ZH).

- 8 - Das Verbrechen oder Vergehen muss nicht nachgewiesen sein. Ein Verdacht aufgrund der Rechts- und Sachlage anlässlich der Festnahme genügt. Würde ein Beweis verlangt, so wären die Haft und damit im Ergebnis das strafrechtliche Untersuchungsverfahren überhaupt in Frage gestellt (vgl. BGE 107 Ia 138 E. 4c). Zur Beurteilung der Zulässigkeit der vorläufigen Festnahme sind die tatsächlichen Erkenntnis- und Handlungsmöglichkeiten des Polizeibeamten sowie die konkreten Umstände zu berücksichtigen. Auszugehen ist vom im Zeitpunkt ex ante aufgrund pflichtgemässen Ermessens erkennbaren Sachverhalt sowie der einem Polizeibeamten möglichen Subsumtion (Donatsch, Kommentar zur StPO/ZH, a.a.O., N. 8 zu § 54 StPO/ZH). 7. 7.1 Unstreitig ist, dass die Beschwerdegegner am 4. Juli 2008 am Einsatz der Stadtpolizei Zürich teilnahmen, als das ...stadion von Personen besetzt wurde. Der Beschwerdeführer dokumentierte den Polizeieinsatz, indem er vor Ort fotografierte. Die Staatsanwaltschaft erwägt in der Einstellungsverfügung (Urk. 3 S. 18 f.), der Einsatz von Gummischrot durch die Polizei sei gerechtfertigt gewesen. Es seien mehrere Personen illegal ins ...stadion eingedrungen. Sie hätten sich den Anweisungen der Polizei widersetzt und seien mit Absperrgittern physisch gegen die Polizisten losgegangen. Mehrere Polizisten hätten bestätigt, von Wurfgeschossen getroffen worden zu sein. Ein Polizist sei gar verletzt worden. Der Beschwerdeführer habe sich während einer offensichtlich sehr aufgeheizten und für die Einsatzkräfte schwierigen Situation in einem auch für ihn selbst gefährlichen Bereich aufgehalten. Auch wenn er sich verbal ruhig verhalten hätte, was von mehreren Personen in Abrede gestellt werde, habe er einen Störfaktor dargestellt. Wie sich einem Bild (Bild P1000805.jpg) entnehmen lasse, sei er dem Beschwerdegegner 2, der sich zwischen den Geländern aufgehalten habe, im Falle eines plötzlichen Rückzugs im Weg gestanden. Auch wenn der Beschwerdeführer gemäss der Dienstanweisung 8903 grundsätzlich berechtigt sei, Bildaufnahmen zu machen, sei ein Teil der von ihm angefertigten Fotos nicht zulässig gewesen. Dies betreffe die Bilder P1000822.jpg, P1000823.jpg und P1000825.jpg. Dabei handle

- 9 es sich um Porträts von einzelnen Polizisten. Aus den Bildern gehe deutlich hervor, dass sich der Beschwerdeführer in räumlicher Nähe zu den einzelnen Parteien aufgehalten habe. Die Aussage des Beschwerdegegners 2, wonach der Beschwerdeführer ihn während des Einsatzes an der Schulter berührt habe, scheine daher nicht abwegig. Allein der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer während des Einsatzes im Bereich des Eingangstores des Stadions hin- und her bewegt habe, sich in unmittelbarer Nähe zu den Einsatzkräften aufgehalten habe und gegen die Wegweisungen der Polizei protestiert habe, reiche in nachvollziehbarer Weise aus, um ihn als Störfaktor wahrzunehmen. Nachdem polizeiliche Verstärkung eingetroffen war, hätten sich die Beschwerdegegner mit dem Beschwerdeführer befassen können. Sie hätten beabsichtigt, ihn wegen Hinderung einer Amtshandlung zur Anzeige zu bringen. In der Dienstanweisung 8903 werde festgehalten, dass Bildnehmende in krassen Fällen wegen Hinderung einer Amtshandlung zur Anzeige zu bringen seien, wenn sie durch ihre Aufnahmetätigkeit und ihre hautnahe Präsenz polizeiliche Handlungen in schwerwiegender Weise behindern. Unabhängig davon, ob ein solch krasser Fall vorgelegen habe, habe der Beschwerdeführer die Anweisungen der Polizei befolgen und sich kontrollieren lassen müssen. Eine Verdachtslage habe bestanden. 7.2 Der Hinderung einer Amtshandlung nach Art. 286 StGB macht sich strafbar, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt. Eine Amtshandlung kann an formellen oder materiellen Mängeln leiden. Auch eine materiell rechtswidrige Amtshandlung ist grundsätzlich vom Schutz von Art. 285 f. StGB umfasst. Leidet hingegen die Handlung an einem Nichtigkeitsgrund, liegt keine Amtshandlung im Rechtssinne vor, was die Tatbestandsmässigkeit ausschliesst. Nichtigkeit besteht, wenn das Vorliegen eines schwerwiegenden Mangels offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist (Stefan Heimgartner, in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Strafrecht II, 2. Auflage, Basel 2007, N. 17 f. zu Vor Art. 285 StGB). 7.3 Die Beschwerdegegner waren anlässlich des Einsatzes gegen die Stadionbesetzer mit der Ausführung einer Amtshandlung beschäftigt. Dies war für den

- 10 - Beschwerdeführer ohne Weiteres ersichtlich. Mit der Behauptung, der Polizeieinsatz habe einen rechtswidrigen Eindruck erweckt (Urk. 21 S. 3), ist ein Nichtigkeitsgrund der Amtshandlungen nicht darzutun. Ein Nichtigkeitsgrund ist auch nicht ersichtlich. Zumal der Beschwerdeführer selbst ausführt, er habe nie behauptet, die Besetzungsaktion sei legal gewesen (Urk. 21 S. 3). Selbst unverhältnismässiges Vorgehen der Beschwerdegegner gegen die Stadionbesetzer - wie es der Beschwerdeführer behauptet (Urk. 21 S. 3) - führt nicht zur Nichtigkeit der Amtshandlung. Nicht massgebend ist insofern auch die Behauptung des Beschwerdeführers, es seien keine Gegenstände aus dem Stadion gegen die Polizisten geworfen worden (Urk. 7 S. 6). Unbehelflich ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, es seien Sachbeschädigungen und Hausfriedensbruch zur Diskussion gestanden, wobei kein Strafantrag vorgelegen habe (Urk. 7 S. 6). Gestützt auf Artikel 2 der am 4. Juli 2008 geltenden Fassung der Allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Zürich kam der Polizei die Aufgabe zu, die öffentliche Ruhe und Ordnung aufrechtzuerhalten. Sie hatte für die Sicherheit von Personen und Eigentum zu sorgen, Verbrechen, Vergehen und Übertretungen zu verhindern und das Nötige vorzukehren, um Fehlbare der Bestrafung zuzuführen. Die Polizei war daher zu einem Einsatz berechtigt. Zumal die Stadionbesetzer teilweise vermummt waren. 7.4 Anhand der Fotos, welche der Beschwerdeführer gemacht hat, ist seine Position während des polizeilichen Einsatzes erkennbar: Zu Beginn der Aufnahmen befand er sich eher auf der linken Seite des Eingangstores (Unt.-Akten Urk. 9/1 P1000798.JPG). Bei gleich bleibender Brennweite seiner Kamera ("focus length: 4,6 mm") bewegte er sich näher zum Eingangstor und gleichzeitig nach rechts (Unt.-Akten Urk. 9/1 P1000801.JPG und P1000803.JPG). Anschliessend befand er sich ganz auf der rechten Seite des Eingangstores bei Abschrankungen, hinter einem Polizisten (Unt.-Akten Urk. 9/1 P1000805.JPG). Nachdem er sich von den Abschrankungen und damit auch vom Geschehen entfernte (Unt.-Akten Urk. 9/1 P1000811.JPG), begab er sich wieder näher zu den Abschrankungen auf der rechten Seite des Eingangstores, so dass er seitlich zwei Polizisten fast von vorne fotografieren konnte (Unt.-Akten Urk. 9/1 P1000819.JPG und P1000820.JPG). Schliesslich befand er sich seitlich auf der Höhe des Endes des offenen Tores

- 11 hinter einem Polizisten (Unt.-Akten Urk. 9/1 P1000823.JPG). Dieser stand offenbar genug nahe vor dem Beschwerdeführer, um mit der Hand die Fotokamera abdecken zu können (vgl. Unt.-Akten Urk. 9/1 P1000822.JPG). Danach entfernte sich der Beschwerdeführer vom Geschehen und begab sich in etwa zur Ausgangsposition, als die Fotoaufnahmen starteten (Unt.-Akten Urk. 9/1 P1000830.JPG und P1000832.JPG). Wie auf den erwähnten Bildern zu erkennen ist, spielte sich der polizeiliche Einsatz beim Bereich des Eingangstors des Stadions ab. Dabei setzten die Polizisten Gummischrot gegen die Stadionbesetzer ein. Die Polizisten befanden sich beim Einsatz vor dem Eingang. Sie sind aber auch seitlich des Eingangs zu sehen. So etwa rechts des Eingangs hinter den Abschrankungen, wo der Beschwerdeführer stand. Entgegen der Aussage des Beschwerdeführers in der Einvernahme vom 17. Mai 2011 ist aufgrund der Bilder erkennbar, dass er sich während des ganzen Polizeieinsatzes nicht immer hinter den Polizisten befand (vgl. Unt.-Akten Urk. 5/2 S. 11 und Urk. 9/1 P1000820.JPG, P1000823.JPG und P1000824.JPG). Anhand der Bilder P1000805.JPG, P1000818.JPG und P1000823.JPG (Unt.-Akten Urk. 9/1) ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des Polizeieinsatzes eine Position unmittelbar hinter dem Beschwerdegegner 2 einnahm. Dabei befand sich dieser im Bereich der Abschrankung. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführte, stand der Beschwerdeführer damit dem Beschwerdegegner 2 im Falle eines plötzlichen Rückzugs im Weg. Zumal die Abschrankung den Fluchtweg ohnehin einschränkte. 7.5 Der Beschwerdeführer hat in der Einvernahme ausgeführt, die Polizei habe ihn ein- bis zweimal weggewiesen. Er habe sich dann einige Meter weiter nach hinten begeben (Unt.-Akten Urk. 5/2 S. 15). Seine Ehefrau sagte aus, er habe laut mit einem Polizisten diskutiert. Vielleicht sei es zu Beschimpfungen gekommen. Den Wortlaut habe sie nicht verstanden, da sie zu weit weg gestanden habe (Unt.-Akten Urk. 7/1 S. 10). Auch der Beschwerdeführer gab an, dass er mit dem Beschwerdegegner 2 gesprochen habe, allerdings erst nachdem dieser ihn verbal angegriffen habe (Unt.-Akten Urk. 5/2 S. 13).

- 12 - Die Auffassung des Beschwerdeführers, wonach die Polizei ihn nur weggeschickt haben soll, weil er Bilder des Polizeieinsatzes gemacht habe (Unt.-Akten Urk. 5/2 S. 15), lässt sich nicht erhärten. Die Polizei hat beispielsweise auch D._____ weggeschickt, als sich dieser im Bereich vor dem Eingangstor aufhielt (Unt.-Akten Urk. 7/3 S. 7). Auch auf den Bildern P1000821.JPG und P1000823.JPG ist ersichtlich, dass die Polizei Zuschauer wegschickte (Urk. 9/1). Wäre es den Polizisten nur um die Bildaufnahmen des Beschwerdeführers gegangen, hätte es nahe gelegen, wenn sie die Kamera des Beschwerdeführers anlässlich der Festnahme sichergestellt hätten. Dies war jedoch nicht der Fall. Der Beschwerdeführer hätte den Polizeieinsatz ohne Weiteres aus weiterer Entfernung fotografisch dokumentieren können. Es war nicht notwendig, dass er sich zu den seitlichen Abschrankungen begab, um die Polizisten und das Geschehen aus der Nähe zu fotografieren (vgl. Unt.-Akten Urk. 9/1 P1000803.JPG, P1000805.JPG, P1000816.JPG, P1000818.JPG, P1000820.JPG und P1000823.JPG). Dass sich der Beschwerdeführer teilweise sehr nahe beim Beschwerdegegner 2 aufhielt, ist auf den Bildern ersichtlich. Dies ergibt sich namentlich daraus, dass der Beschwerdegegner 2 mit seiner Hand offenbar die Kamera des Beschwerdeführers abzudecken versuchte (Unt.-Akten Urk. 9/1 P1000822.JPG). Ein fototechnisches Gutachten, um die tatsächlichen Distanzen auf den Fotografien festzustellen, scheint unter diesen Umständen nicht notwendig. Die Staatsanwaltschaft konnte insofern eine antizipierte Beweiswürdigung vornehmen, ohne das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers zu verletzen (vgl. zur Zulässigkeit der antizipierten Beweiswürdigung BGE 136 I 229 E. 5.3). 7.6 Die Beschwerdegegner 1 machte in der Einvernahme vom 17. Mai 2011 geltend (Unt.-Akten Urk. 6/1 S. 4 f.), er habe gewollt, dass der Beschwerdeführer zurücktrete. Dieser habe angefangen zu schimpfen und habe Fotos von ihm machen wollen oder zumindest so getan. Der Beschwerdeführer habe sich zwischen ihn (den Beschwerdegegner 1) und seine Kollegen gestellt und mit der Fotokamera gestikuliert. Dabei habe er so getan, als würde er fotografieren. Dadurch sei er (der Beschwerdegegner 1) abgelenkt worden und habe seine Kollegen nicht mehr richtig wahrnehmen können.

- 13 - Der Beschwerdegegner 2 machte in der Einvernahme vom 17. Mai 2011 geltend (Unt.-Akten Urk. 6/2 S. 5 f.), der Beschwerdeführer sei im Verlaufe des Einsatzes aufgetaucht und habe begonnen die Polizisten zu beschimpfen. Dabei habe sich der Beschwerdeführer auch sehr nahe bei ihm (dem Beschwerdegegner 2) aufgehalten. Einmal habe er ihn sogar an der Schulter angefasst. Er habe dem Beschwerdeführer gesagt, dass sich dieser entfernen solle, weil er sonst den Einsatz behindere. Im weiteren Verlauf habe ihn der Beschwerdeführer nochmals an die Schulter gegriffen. Der Beschwerdeführer bestreitet diese Darstellung der Beschwerdegegner (Unt.- Akten Urk. 5/2 S. 13 f.). Unter Würdigung der gesamten Umstände ergeben sich (ex post) Zweifel, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten die Amtshandlung der Beschwerdegegner tatsächlich (in schwerwiegender Weise) hinderte bzw. erschwerte. Der Beschwerdeführer hielt sich im Einsatzbereich der Polizisten auf (bei der Abschrankung), lieferte sich mit ihnen eine Diskussion während des Einsatzes und versperrte dem Beschwerdegegner 2 den möglichen Fluchtweg. Die Beschwerdegegner konnten sich durch sein Verhalten abgelenkt und gestört fühlen. Sie befanden sich aufgrund des Einsatzes in einer Stresssituation. Dass sie (ex ante) subjektiv von der Hinderung einer Amtshandlung ausgingen, ist unter diesen Umständen nachvollziehbar. Sie haben ihr pflichtgemässes Ermessen nicht verletzt, wenn sie den Beschwerdeführer aufgrund dieser Vorkommnisse kontrollieren wollten. Zumal der Beschwerdegegner 1 ausführte, er habe den Beschwerdeführer vorher nicht gekannt (Unt.-Akten Urk. 6/1 S. 4). Auch der Beschwerdeführer führte aus, er habe vor dem 4. Juli 2008 nicht bewusst mit den Beschwerdegegnern zu tun gehabt (Unt.-Akten Urk. 5/2 S. 3). An dieser Beurteilung ändern auch die Bestimmungen des Dienstreglements der Stadtpolizei Zürich, wonach bei Bildnehmenden nur in krassen Fällen eine Hinderung einer Amtshandlung zur Anzeige zu bringen ist, nichts (vgl. Unt.-Akten Urk. 10/5). Das Dienstreglement mag Anhaltspunkte dafür geben, was von einem Polizisten erwartet werden kann. Er soll gemäss dem Dienstreglement geringe Behinderungen bei der Ausführung einer Amtshandlung durch Bildnehmende hin-

- 14 zunehmen haben. Letztlich liegt die Anzeigeerstattung aber im Ermessen der Polizei. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner 2 zumindest zeitweise die Fluchtmöglichkeit einschränkte, durften die Beschwerdegegner, welche vor Ort in einer Stresssituation eine Entscheidung zu treffen hatten, eine Anzeigeerstattung in Betracht ziehen. Zumal die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat am 3. November 2011 gegen den Beschwerdeführer Anklage wegen Hinderung einer Amtshandlung aufgrund seines Verhaltens anlässlich des Polizeieinsatzes erhob (Unt.-Akten an Urk. 5/4 angeheftete Anklageschrift). Dass die Beschwerdegegner anlässlich der Festnahme entgegen der Dienstanweisung die Pressestelle der Stadtpolizei nicht informierten, ändert daran nichts. Der allfällige Verstoss gegen das Dienstreglement lässt die Festnahme nicht als widerrechtlich erscheinen. Die Staatsanwaltschaft hatte deshalb das Vorbringen des Beschwerdeführers, es liege ein Verstoss gegen das Dienstreglement vor, nicht explizit zu widerlegen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt insofern nicht vor. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Staatsanwaltschaft aus diesen Erkenntnissen schliesst, die Darstellung des Beschwerdegegners 2, wonach er vom Beschwerdeführer an der Schulter berührt worden sei, sei nicht abwegig (Urk. 3 S. 20). 7.7 Der Beschwerdegegner 1 sagte aus, nachdem Verstärkung angekommen sei, habe der Beschwerdegegner 2 ihm gesagt, sie sollten den Beschwerdeführer kontrollieren. Der Beschwerdegegner 2 habe den Beschwerdeführer aufgefordert, stehen zu bleiben. Darauf sei der Beschwerdeführer schnellen Schrittes weggegangen (Unt.-Akten Urk. 6/1 S. 5). Der Beschwerdegegner 2 sagte aus, er sei zusammen mit dem Beschwerdegegner 1 in die Richtung des Beschwerdeführers gegangen. Er habe ihn kontrollieren wollen. Als sie relativ nahe bei ihm gewesen seien, habe sich der Beschwerdeführer von ihnen wegbegeben. Ob der Beschwerdeführer dabei gerannt oder gegangen sei, wisse er nicht mehr (Unt.-Akten Urk. 6/2 S. 6). Der Beschwerdeführer führte aus, er habe sich auf dem Weg zu seinem Fahrzeug befunden, als er von den Beschwerdegegnern niedergerissen worden sei (Unt.-Akten Urk. 5/2 S. 9). Zu den Ausführungen der Beschwerdegegner befragt, führte der Beschwerdeführer aus, der Beschwerdegegner 2 wisse genau, dass der Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung kein Festnahme-

- 15 grund sei, und schon gar nicht bei einer Person, die man kenne. Es treffe zu, dass er sich vom Ort des Geschehens entfernt habe. Er habe sich in normalem Tempo wegbewegt. Die Polizei hätte sich eigentlich darüber freuen sollen, dass er wegging (Unt.-Akten Urk. 5/2 S. 15). Die Aussagen des Beschwerdeführers sind nicht glaubhaft. Er erklärt nicht, weshalb er sich gerade in jenem Moment zu seinem Auto begeben wollte, als die Polizisten auf ihn zukamen. Ein anderer Grund als sich einer Kontrolle durch die Beschwerdegegner zu entziehen, ist nicht nachvollziehbar oder ersichtlich. Zumal er vorher in eine laute Diskussion mit dem Beschwerdegegner 2 verwickelt war (vgl. die Aussage der Ehefrau des Beschwerdeführers Unt.-Akten Urk. 7/1 S. 10 oben). Auf dem Bild P1000835.JPG ist zu erkennen, dass die Polizei nach wie vor im Einsatz gegen die Stadionbesetzer war (Unt.-Akten Urk. 9/2). Der Beschwerdeführer behauptet, er habe den Einsatz fotografieren wollen und sei daran gehindert worden. Zwei Sekunden nach dieser Aufnahme (P1000835.JPG) soll er sich nach seiner Darstellung aufgrund der beginnenden Festnahme durch die Beschwerdegegner bereits im Sturz befunden haben und das Foto P1000836.JPG (Unt.-Akten Urk. 9/2) gemacht haben (Unt.-Akten Urk. 5/2 S. 7). Wenn er den Einsatz fotografieren wollte, ist nicht nachvollziehbar, weshalb er sich ausgerechnet in jenem Moment zu seinem Fahrzeug begeben wollte, als der Einsatz noch nicht beendet war. Wenn er sich freiwillig zu seinem Fahrzeug begab und die Fotos gemacht hatte, die er machen wollte, ist nicht ersichtlich, inwiefern er dann noch in seinem Grundrecht auf freie Berufsausübung eingeschränkt worden sein soll, wie er es geltend macht (Urk. 21 S. 4). Die Darstellung der Beschwerdegegner erscheint deshalb plausibler, wonach der Beschwerdeführer sich zu seinem Fahrzeug begab, als sie ihn kontrollieren wollten. Dazu waren sie auch gemäss Art. 5 der Allgemeinen Polizeiverordnung berechtigt. Der Beschwerdeführer wendet ein (Urk. 21 S. 3), die angebliche Aufforderung sich einer Kontrolle zu unterziehen, habe zwischen den Bildern P1000834.JPG und P1000835.JPG geschehen müssen, also innert einer Sekunde. Oder die Aufforderung sei zwischen den Bildern P1000830.JPG und P1000835.JPG erfolgt,

- 16 mithin innert 59 Sekunden. Das könne nicht sein. Es sei somit erwiesen, dass er an der Ausübung seines Berufes als Pressefotograf gehindert werden sollte. Weshalb die Aufforderung nicht innerhalb der 59 Sekunden erfolgt sein soll, wie es der Beschwerdeführer selbst einräumt, ist nicht nachvollziehbar. Zumal - wie dargelegt - sein Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich der Kontrolle entziehen wollte. Zudem brachte der Beschwerdeführer in der Strafanzeige eine andere Variante des Geschehens vor: Der Beschwerdegegner 2 soll versucht haben, dem Beschwerdeführer die Kamera aus der Hand zu schlagen. Der Beschwerdeführer habe die Kamera schützend hinter seinen Rücken gehalten, worauf der Beschwerdegegner 2 den Beschwerdegegner 1 zu Hilfe geholt habe. Es habe sich in der Folge ein Wortwechsel entwickelt. Schliesslich hätten sie ihn zu Boden geworfen und an den Handgelenken über den Asphalt geschleift (vgl. Unt.- Akten Urk. 3/1 S. 3). Wie bei dieser Variante des Beschwerdeführers eine Aufforderung nicht möglich gewesen sein soll, ist nicht nachvollziehbar. 7.8 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Hinderung einer Amtshandlung rechtfertige aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips keine Festnahme. Es handle es sich um eine Übertretung. Den Beschwerdegegnern sei sein Name bekannt gewesen. Der Zweck der Festnahme sei letztlich die Feststellung seiner Identität gewesen (Urk. 7 S. 6 f.). Zweck der Festnahme war nicht nur die Feststellung der Identität des Beschwerdeführers, sondern auch eine Befragung, welche auf dem Polizeiposten hätte durchgeführt werden sollen. Wie der damals zuständige Brandtouroffizier E._____ in der Einvernahme vom 23. Mai 2011 ausführte (Unt.-Akten Urk. 7/5 S. 6), habe ihm der Wachtchef gemeldet, dass es Probleme bei der Leibesvisitation mit dem Beschwerdeführer gegeben habe. Dieser habe keine Aussagen machen wollen. Er (der Brandtouroffizier) habe deshalb entschieden, dass der Beschwerdeführer zu einem späteren Zeitpunkt einvernommen werden soll. Dass diese Aussagen des Brandtouroffiziers unzutreffend sind, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Den Beschwerdegegnern gereicht es daher nicht zum Nachteil, dass es im Anschluss an die Festnahme nicht zu einer Befragung kam.

- 17 - Bei der Hinderung einer Amtshandlung handelt es sich um ein Vergehen (vgl. Art. 286 Abs. 1 StGB und Art. 10 Abs. 3 StGB). Unter Würdigung der gesamten Umstände konnten die Beschwerdegegner den Beschwerdeführer gestützt auf § 54 Abs. 1 Ziff. 1 StPO/ZH festnehmen. Daran ändert sich nichts, wenn die Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer zunächst zum Ausdruck brachten, dass sie ihn lediglich kontrollieren wollten und allenfalls seinen Namen bereits kannten. Sie hatten Grund zur Annahme, dass sich der Beschwerdeführer der Kontrolle zu entziehen versuchte. Es rechtfertigte sich deshalb auch, den Beschwerdeführer ohne weitere Vorwarnung festzunehmen. Aufgrund der zeitlichen Abfolge der Bildaufnahmen muss sich die Festnahme innert kurzer Zeit abgespielt haben. Anhand des Bilds P1000836.JPG (Unt.-Akten Urk. 9/2) ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer die Kamera um 18:45:47 Uhr noch in den Händen hielt. Ob er sie um 18:46:00 Uhr seiner Ehefrau bereits übergeben hatte, ist auf dem Bild P1000837.JPG nicht zu erkennen. Hingegen ist der Beschwerdeführer auf dem Bild P1000838.JPG zu sehen, welches um 18:46:03 Uhr gemacht wurde. Es scheint plausibel, dass der Beschwerdeführer zu Boden ging. Um 18:46:05 Uhr (Bild P1000839.JPG) ist er bereits wieder in gebückter Haltung am Boden zu erkennen. In der Strafanzeige machte der Beschwerdeführer geltend, die Beschwerdegegner hätten ihn an den Handgelenken über den Asphalt zu seinem Fahrzeug geschleift (Unt.-Akten Urk. 3/1 S. 3). Zeugen haben dies nicht beobachtet. Nach den Aussagen des Zeugen D._____ haben die Beschwerdegegner am Beschwerdeführer herumgerissen. Es habe nicht danach ausgesehen, als ob man ihn jetzt festnehme (Unt.-Akten Urk. 7/3 S. 5 f. und S. 8 f.). Auf den Bildern, welche die Ehefrau des Beschwerdeführers gemacht hat, sieht man nicht, wie der Beschwerdeführer über den Asphalt geschleift worden sein soll (vgl. Unt.-Akten Urk. 9/2 P1000838.JPG bis P1000858.JPG). Mit der Staatsanwaltschaft ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits bei den Parkplätzen war, als er von den Beschwerdegegnern festgehalten wurde. Der Vorwurf des Schleifens über den Parkplatz beruht offenbar allein auf den Behauptungen des Beschwerdeführers. Seine Ehefrau machte für diesen Zeitraum ein Blackout geltend (vgl. die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft in Urk. 3 S. 20).

- 18 - 7.9 Die Staatsanwaltschaft erwog (Urk. 3 S. 17), es sei unschwer zu erkennen, dass sich das Anlegen der Handschellen nicht ohne Widerstand des Beschwerdeführers abgespielt habe. Er habe seine Arme deutlich gegen ein Nach-Hinten- Führen gesperrt, so dass der Beschwerdegegner 2 durch Gewichtsverlagerung den Beschwerdeführer zuerst Richtung Boden führte und dann wieder aufrichtete (Bild P1000844.JPG). Ein kooperatives Verhalten sei nicht erkennbar. Aus den Bildern gehe nicht hervor, dass der Beschwerdeführer durch die Vorgänge rund um seine Festnahme Schmerzen erlitten habe. Entsprechende Hinweise liessen sich weder seiner körperlichen Haltung noch seiner Gesichtsmimik entnehmen. Vielmehr werde Unmut ausgedrückt. Der Beschwerdeführer wendet ein (Urk. 7 S. 7), es sei offensichtlich, dass ihm unnötige Schmerzen zugefügt worden seien. Seine Wirbelsäule sei immobilisiert worden, was auch einer Person Schmerzen bereite, die keine Diskushernie habe. Ihm sei eine Brennnessel verpasst und die Luft abgeschnitten worden. Die Polizisten seien auf ihm herumgeturnt. Dass die Staatsanwaltschaft in ihrer Bildinterpretation aufgrund der Körperhaltung und der Gesichtsmimik zu einem anderen Ergebnis komme, sei eine willkürliche Interpretation. Der Beschwerdeführer bestreitet, sich gegen die Festnahme gewehrt zu haben (Unt.-Akten Urk. 5/2 S. 16). Seine Ehefrau sagte aus, er habe sich sicher gewehrt, als man ihm den Arm nach hinten gezogen habe. Die Polizisten hätten auf ihm herumgeturnt (Unt.-Akten Urk. 7/1 S. 11). Der Zeuge F._____ (Polizist) sagte aus, er habe beobachtet, wie zwei Polizisten eine Verhaftung vorgenommen hatten. Im Fachjargon würde man sagen, sie seien am "Herumturnen". Darunter sei keine normale Verhaftung zu verstehen. Es habe eine Gegenwehr stattgefunden, was dann eben zu diesem "Herumturnen" geführt habe (Unt.-Akten Urk. 7/7 S. 4). Auf den Bildern ist zu erkennen, dass der Beschwerdeführer Widerstand leistete. Er sperrte sich gegen das Anlegen der Handschellen (vgl. Unt.-Akten Urk. 9/2 P1000839.JPG bis P1000848.JPG). Nach seinen eigenen Angaben soll er sich verkrampft und auch unter Todesängsten gelitten haben (Unt.-Akten Urk. 5/2 S. 17). Dass die Beschwerdegegner anlässlich des Widerstands des Beschwerdeführers seine Arme festhielten und es dadurch allenfalls zu einer "brennnessel-

- 19 artigen" Bewegung kam, ist nicht auszuschliessen (vgl. Unt.-Akten Urk. 9/2 P1000841.JPG). Allerdings hat sich der Beschwerdeführer dies selbst zuzuschreiben, weil er sich gegen die Arretierung wehrte. Auf den Bildern ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdegegner auf dem Beschwerdeführer "herumgeturnt" sind. Es scheint plausibler, das "Herumturnen" im Sinne der Aussage des Zeugen F._____ zu verstehen. In diesem Sinne ist auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer letztlich auch aufgrund seines Widerstands zu Fall kam bzw. deswegen zu Boden geführt wurde. Dies ist unter diesen Umständen ein übliches polizeiliches Vorgehen, um eine Festnahme durchzuführen und nicht zu beanstanden. Die Beschwerdegegner hatten Mühe, dem Beschwerdeführer Handschellen anzulegen, weil dieser sich dagegen sperrte. Ein unsachgemässes Vorgehen der Beschwerdegegner ist nicht ersichtlich. Zutreffend hat die Staatsanwaltschaft ausgeführt, dass sich anhand der Körperhaltung und Gesichtsmimik des Beschwerdeführers nicht erkennen lasse, dass er Schmerzen gehabt habe. Inwiefern diese Interpretation der Bilder (Unt.-Akten Urk. 9/2 P1000839.JPG bis P1000858.JPG) willkürlich oder unzutreffend sein soll, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen hat sich der Beschwerdeführer ehrverletzend gegen den Beschwerdegegner 2 vergriffen wie aus dem Urteil des Obergerichts vom 13. April 2010 (II. Strafkammer, Nr. SB090680) und dem Urteil des Bundesgerichts 6B_698/2010 vom 10. Januar 2011 hervorgeht. Der Beschwerdeführer attackierte den Beschwerdegegner 2, indem er ihn anlässlich der Festnahme als "Nazi" bezeichnete und ihn bespuckte (vgl. Unt.-Akten Ordner 4 und Unt.-Akten Urk. 15/8). Dass der Beschwerdeführer an einer vorbestehenden Rückenschädigung litt, ist auf den Bildern nicht zu erkennen. Die Polizisten mussten anlässlich der Festnahme nicht damit rechnen, dass der Beschwerdeführer allenfalls vorbestehende Rückenschmerzen hatte. Wenn der Beschwerdeführer starke Schmerzen hatte, ist nicht nachvollziehbar, weshalb er sich gegen die Festnahme und das Anlegen der Handschellen sperrte. Aufgrund seines (passiven) Widerstands musste er mit physischen Massnahmen der Polizei zur Durchsetzung der Festnahme rechnen. Den angeblichen Rufen der Ehefrau des Beschwerdeführers, wonach die Beschwerdegegner ihren Mann in Ruhe lassen sollten und er einen Rückenschaden habe (Unt.-Akten Urk. 7/1 S. 6), mussten die Beschwerdegegner unter diesen

- 20 - Umständen keinen Glauben schenken, sofern sie die Rufe überhaupt wahrnahmen (vgl. Unt.-Akten Urk. 6/1 S. 8 und Urk. 6/2 S. 7). Der Beschwerdeführer selbst räumte ein, seine Frau habe gegenüber den Polizisten mehrmals gesagt, sie sollen aufhören, er sei krank. Sein Rückenleiden sei sicher gegenüber dem Brandtouroffizier konkret thematisiert worden (Unt.-Akten Urk. 5/2 S. 19). Es lässt daher nicht mit Sicherheit erstellen, dass die Beschwerdegegner anlässlich der Festnahme über das Rückenleiden des Beschwerdeführers informiert waren. Die Weste war dem Beschwerdeführer während maximal 8 Sekunden über den Kopf gezogen (vgl. Unt.-Akten Urk. 9/2 P1000839.JPG bis P1000843.JPG). Dabei lässt sich nicht erstellen, ob dies absichtlich geschah oder die Weste aufgrund des Widerstands des Beschwerdeführers nach oben rutschte. Seine Ehefrau führte aus, der Beschwerdeführer habe die Weste vielleicht selbst hochgezogen, um sich zu schützen (Unt.-Akten Urk. 7/1 S. 11). Der Beschwerdeführer behauptet jedenfalls nicht, er habe die Beschwerdegegner vor seiner Festnahme über seine Rückenprobleme aufgeklärt (vgl. Unt.-Akten Urk. 5/2 S. 19 f.). Wie auf dem Bild P1000844.JPG (Unt.-Akten Urk. 9/2) zu erkennen ist, musste der Beschwerdegegner 2 den Beschwerdeführer schliesslich mit der Hüfte fixieren. Dies scheint aufgrund des Widerstands kein unangemessenes Vorgehen. Auf Bild P1000840.JPG ist zu erkennen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Festnahme einen Bändel trug (Unt.-Akten Urk. 9/2). Dieser soll auf seinem Hals Striemen hinterlassen haben. Ihm sei damit die Luft abgeschnitten worden. Ein solches Vorgehen ist auf den Bildern (P1000840.JPG bis P1000844.JPG) nicht erkennbar. Auf Bild P1000844.JPG trägt der Beschwerdeführer den Bändel nicht mehr. Aufgrund der Länge des Bändels (vgl. Unt.-Akten Urk. 9/2 P1000845.JPG) wäre eher darauf zu schliessen, dass der Beschwerdeführer diesen gar nicht mehr richtig um den Hals trug, als ihn die Beschwerdegegner festzunehmen versuchten (vgl. Unt.-Akten Urk. 9/2 P1000840.JPG). Auch wenn er sich dadurch Verletzungen/Schürfungen am Hals zuzog, hat er sich diese aufgrund seines Widerstands letztlich selbst zuzuschreiben. 7.10 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Staatsanwaltschaft habe in unzulässiger Weise eine antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen. Die Festnahme habe für den Beschwerdeführer psychische Traumafolgen gehabt. Die Staatsan-

- 21 waltschaft habe diesen Kausalzusammenhang zu Unrecht verneint. Auch die Rückenschmerzen des Beschwerdeführers hätten sich nach der Festnahme verstärkt. Dass diese Folgen zum Ereignis zeitlich verschoben auftreten, sei bekannt und könne nicht zu einer Verneinung des Kausalzusammenhangs führen (Urk. 7 S. 3 ff.). Selbst wenn der Kausalzusammenhang zwischen den psychischen Leiden (Trauma) und den verstärkten Rückenschmerzen des Beschwerdeführers und der Festnahme zu bejahen wären, liesse sich damit eine strafbare Handlung der Beschwerdegegner nicht nachweisen. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde lediglich geltend, dass die Festnahme zu lang anhaltenden psychotraumatischen Störungen und der Verstärkung eines vorbestehenden Rückenschadens geführt habe. Mit den Verletzungen lässt sich aber weder der dargelegte Rechtfertigungsgrund widerlegen noch der subjektive Tatbestand der den Beschwerdegegnern vorgeworfenen Delikte nachweisen. Es ist deshalb nicht massgebend, wenn die Staatsanwaltschaft den Kausalzusammenhang zwischen den Verletzungen und dem Vorgehen der Beschwerdegegner verneinte. Nicht zu beanstanden ist unter diesen Umständen, dass die Staatsanwaltschaft zur Frage der Verletzungen bzw. des Kausalzusammenhangs keine weiteren Beweise erhoben hat (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung BGE 136 I 229 E. 5.3). 8. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Zeugenaussage von G._____ sei unverwertbar, weil er nicht auf den Quellenschutz bzw. auf das Zeugnisverweigerungsrecht im Sinne von Art. 28a StGB aufmerksam gemacht worden sei (Urk. 7 S. 8). Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben. Wie der Beschwerdeführer selbst ausführt, soll der Zeuge G._____ die Gesuchsgegner belasten. Die Verwertung erfolgte deshalb zugunsten des Beschwerdeführers und nicht zu seinen Lasten. Selbst wenn die Aussage des Zeugen G._____ verwertet würde, führte dies im Ergebnis nicht zu einer Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Wie erwähnt, ist erstellt, dass der Beschwerdeführer gegen die Festnahme Widerstand leistete. Der passive Widerstand des Beschwerdeführers ist nicht unvereinbar mit der Aussage des Zeugen G._____, wonach der Beschwerdeführer selbst physisch

- 22 nicht aktiv gewesen sei (Unt.-Akten Urk. 7/11 S. 6). Wie erwähnt, ist auch nicht relevant, ob Gegenstände aus dem Stadion geworfen wurden. Ebenso wenig, ob die Polizei beim Gummischroteinsatz den zulässigen Mindestabstand eingehalten hatte. Auch die Aussage des Zeugen G._____ (Unt.-Akten Urk. 7/11 S. 7), wonach sich nach seinem Eindruck die Polizei von Journalisten gestört gefühlt habe, obschon diese den Einsatz nicht behindert hätten und deutlich genug weit weg gestanden hätten, ändern nichts an der Beurteilung. Wo sich der Beschwerdeführer während des Polizeieinsatzes aufhielt, wurde dargelegt. Darauf ist zu verweisen. Im Übrigen ist die Verwertung der Aussagen des Zeugen G._____ für den vorliegenden Entscheid nicht notwendig. Inwiefern sich aus einer erneuten Einvernahme des Zeugen neue Erkenntnisse ergeben sollten, welche zu einer Aufhebung der Einstellungsverfügung führten, ist nicht ersichtlich. 9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegner handelten, wie es das Gesetz erlaubt. Sie befanden sich in einem Polizeieinsatz und konnten gegenüber dem Beschwerdeführer den Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung erheben. Der Beschwerdeführer wendete sich von den Beschwerdegegnern ab, als diese ihn kontrollieren wollten. Die Festnahme des Beschwerdeführers war gestützt auf § 54 Abs. 1 Ziff. 1 StPO/ZH erlaubt. Er sperrte sich gegen die Festnahme. Die von den Beschwerdegegnern zur Festnahme eingesetzten Mittel waren verhältnismässig. Sie mussten aufgrund der Umstände nicht damit rechnen, dass sich der Beschwerdeführer freiwillig festnehmen liess. Der Beschwerdeführer hat sich die durch die Festnahme allenfalls erlittenen Verletzungen selbst zuzuschreiben. Es besteht ein Rechtfertigungsgrund (Art. 14 StGB). Eine Verurteilung der Beschwerdegegner wegen Freiheitsberaubung, einfacher Körperverletzung, Nötigung oder Amtsmissbrauch erscheint unter Würdigung der gesamten Umstände als höchst unwahrscheinlich - ein Freispruch als sehr wahrscheinlich. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen die Beschwerdegegner gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO eingestellt hat. 10. Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer unterliegt, weshalb er gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu

- 23 tragen hat. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010). Die Beschwerdegegner haben keine Stellungnahme eingereicht. Mangels erheblicher Aufwendungen ist ihnen keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO analog).

Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2'000.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwältin lic. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer, per Gerichtsurkunde − Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, zweifach, für sich und den Beschwerdegegner 1, per Gerichtsurkunde − Rechtsanwalt lic. iur. Z._____, zweifach, für sich und den Beschwerdegegner 2, per Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, ad A-1/2009/763, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren an: − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, ad A-1/2009/763, unter Rücksendung der eingereichten Akten, gegen Empfangsbestätigung 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer-

- 24 den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 2. August 2012

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. K. Balmer Gerichtsschreiber:

Dr. iur. S. Christen

Beschluss vom 2. August 2012 Erwägungen: I. II. 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2'000.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an: sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren an: 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art....

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