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Zürich Obergericht Strafkammern 15.05.2012 UE120034

15 maggio 2012·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·3,039 parole·~15 min·2

Riassunto

Nichtanhandnahme

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE120034-O/U/br

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Sterchi

Beschluss vom 15. Mai 2012

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

1. B._____, 2. C._____, 3. Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Beschwerdegegner 1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, 2 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Z._____,

betreffend Nichtanhandnahme

Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 23. Januar 2012, B-7/2010/100

________________________________

- 2 - Erwägungen I. A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) liess am 31. Dezember 2009 bei der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (nachfolgend Beschwerdegegnerin 3 genannt) Strafanzeige erheben gegen B._____ (nachfolgend Beschwerdegegner 1 genannt) und C._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin 2 genannt) wegen Verdachts auf Betrug, Veruntreuung etc. Er wirft den Beschwerdegegnern 1 und 2 zusammengefasst vor, ihm im Jahre 2004 in betrügerischer Absicht vorgespielt zu haben, mit ihm ein Tauchzentrum in D._____ [Ortschaft in E._____] / E._____ [Staat] betreiben zu wollen, worauf er im Dezember 2004 von der Beschwerdegegnerin 2 in D._____ zwei Wohnungen zum Preis von Fr. 46'000.-- gekauft sowie im August 2005 Tauchmaterial im Wert von Fr. 180'000.-- nach D._____ geliefert habe. Die Beschwerdegegner 1 und 2 hätten dabei aber von Anfang an bloss die Absicht gehabt, an das Tauchmaterial zu gelangen und sich daran zu bereichern. Das Tauchmaterial sei von ihnen denn auch angeeignet worden und werde heute noch im Hotel "F._____" für den Betrieb der Tauchbasis verwendet (Urk. 9/1). Nach Durchführung von polizeilichen Befragungen des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegner 1 und 2 (vgl. Urk. 9/4-6) nahm die Beschwerdegegnerin 3 die Untersuchung mit Verfügung vom 23. Januar 2012 nicht anhand und verwies die Zivilklage auf den Zivilweg (Urk. 5). Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erheben mit dem Antrag, es sei in Aufhebung von Dispositiv Ziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung die Sache zur neuen Entscheidung an die Beschwerdegegnerin 3 zurückzuweisen (Urk. 2). Mit Verfügung vom 17. Februar 2012 wurden die Beschwerdegegner zur Stellungnahme eingeladen (Urk. 6). Die Beschwerdegegner beantragten Abweisung der Beschwerde (Urk. 8; Urk. 10; Urk. 11). Mit Verfügung vom 13. März 2012 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur freigestellten Äusserung zu den Stellungnahmen der Beschwerdegegner gegeben (Urk. 14). In seiner Eingabe vom 26. März 2012 hielt der Beschwerdeführer an seinem Antrag fest (Urk. 16). Mit Verfügung vom 27. März 2012 wurde diese Eingabe den Beschwerdegegnern zur freigestellten Stellungnahme übermittelt (Urk. 17). Die Beschwer-

- 3 degegner 1 und 2 nahmen mit Eingaben vom 3. April 2012 bzw. 5. April 2012 Stellung; dabei hielten sie an ihren Anträgen fest (Urk. 19; Urk. 20). Die Beschwerdegegnerin 3 verzichtete auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 21). Die Beschwerdegegnerin 2 erhob gegen die im vorliegenden Verfahren angefochtene Verfügung ebenfalls Beschwerde (Urk. 12). Ihre Beschwerde richtet sich gegen die von der Beschwerdegegnerin 3 getroffenen Entschädigungsfolgen. Mit Verfügung vom 13. März 2012 sistierte die Kammer dieses Beschwerdeverfahren bis zur Erledigung des vorliegenden Verfahrens (Urk. 13).

II. 1. a) Die Beschwerdegegnerin 3 begründete ihre Nichtanhandnahme der Untersuchung damit, dass aufgrund der Strafanzeige und den Ermittlungen der Kantonspolizei Zürich kein Hinweis auf einen hinreichenden Verdacht gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 bestehe. So seien die Behauptungen des Beschwerdeführers weder durch Unterlagen noch durch Aussagen der Beteiligten erhärtet worden. Wer die Schuld am gescheiterten Rücktransport des Tauchmaterials trage, könne offen gelassen werden, da es sich dabei um eine zivilrechtliche Angelegenheit handle. Dies gelte auch für die Frage, welchen Wert das nach E._____ gelieferte Tauchmaterial habe, wobei die diesbezügliche Angabe des Beschwerdegegners 1, wonach das Tauchmaterial einen Wert von ca. Fr. 20'000.-- habe, als plausibler erscheine als die Angabe des Beschwerdeführers (Urk. 5 S. 8). b) Der Beschwerdeführer führt zur Begründung seiner Beschwerde zusammengefasst aus, die Beschwerdegegnerin 3 sei ihrer Pflicht zur Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht nachgekommen. Sie habe es trotz ihres Vorermittlungsauftrages unterlassen, zum Verbleib des Tauchmaterials bzw. zu den Bemühungen eines Rücktransportes des Tauchmaterials in die Schweiz Zeugen zu befragen bzw. befragen zu lassen und habe der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdegegner 1 und 2 vorbehaltlos geglaubt. Auch bezüglich des Wertes des Tauchmaterials habe die Beschwerdegegnerin 3 den Angaben des Beschwerde-

- 4 gegners 1 zu Unrecht Glauben geschenkt (Urk. 2). In seiner Eingabe vom 26. März 2012 lässt der Beschwerdeführer darauf hinweisen, dass die von den Beschwerdegegnern 1 und 2 vorgebrachte Geschichte rund um den angeblich gescheiterten Rücktransport des Tauchmaterials durch nichts belegt werde und nach wie vor unklar sei, was mit dem Tauchmaterial geschehen sei (Urk. 16). c) Der Beschwerdegegner 1 lässt in seinen Stellungnahmen vom 2. März 2012 und 5. April 2012 zusammengefasst darauf hinweisen, dass es vorliegend um eine gescheiterte Partnerschaft bzw. die damit verbundene Liquidation einer Gesellschaft und somit um eine rein zivilrechtliche Angelegenheit gehe. Dies zeige sich auch darin, dass der Beschwerdeführer zivilrechtlich argumentiere und sich mit den Tatbestandselementen des Betrugs und der Veruntreuung nicht auseinander setze. Nicht ersichtlich sei auch, inwiefern sich durch die Befragung der angerufenen Zeugen ein Verdacht auf Erfüllung der geltend gemachten Straftatbestände ergeben könnte. Auch sei die Untersuchungsbehörde nicht verpflichtet, Untersuchungshandlungen vorzunehmen, wenn kein Anfangsverdacht bestehe (Urk. 11; Urk. 20). d) Die Beschwerdegegnerin 2 führt in ihren Stellungnahmen vom 2. März 2012 und 3. April 2012 zusammengefasst aus, der ihr gegenüber erhobene Vorwurf bleibe sowohl in der Strafanzeige als auch in der Beschwerdebegründung völlig diffus und das Festhalten des Beschwerdeführers an den erhobenen Vorwürfen gegen sie erfolge wider besseren Wissens. Mit der gescheiterten Gründung einer Tauchbasis in D._____ habe sie nichts zu tun, sei doch dieses Geschäft zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner 1 vereinbart und abgewickelt worden. Unbestritten sei sodann, dass der Beschwerdeführer seine Anzahlung für den Kauf der Wohnungen in D._____ längst zurückerhalten habe (Urk. 10; Urk. 19). 2. Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt

- 5 sind, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Beim Entscheid, ob die Untersuchung zu eröffnen oder nicht anhand zu nehmen sei, steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Dies bedeutet unter anderem, dass die Staatsanwaltschaft nicht jeglicher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich eine beschuldigte Person oder ein Geschädigter solches vorstellt. Die Staatsanwaltschaft darf dann die Untersuchung - z.B. aufgrund einer Anzeige - nicht anhand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Worten eine Anzeige zum Vornherein aussichtslos ist, weil offensichtlich keine Straftatbestände erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung darf jedoch nicht ergehen, wenn es bloss zweifelhaft ist, ob ein Straftatbestand vorliegt (vgl. zum Ganzen: Niklaus Schmid, Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1231; Niklaus Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 309 N 3 f., Art. 310 N 1 ff.; Nathan Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, Zürich 2010, Art. 309 N 11-14, N 19-23, Art. 310 N 2 ff.). Es stellte sich somit der Beschwerdegegnerin 3 die Frage, ob der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen Straftatbestand fällt bzw. die Anzeige des Beschwerdeführers zum Vornherein aussichtslos ist. 3. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin 3 die Fakten, die bekannt sein müssen, um diese Frage beantworten zu können, genügend zusammengetragen hat. Da aus der Strafanzeige des Beschwerdeführers kein hinreichender Anfangsverdacht hervorging, bediente sich die Beschwerdegegnerin 3 der 'Kann-Vorschrift' von Art. 309 Abs. 2 StPO und beauftragte die Polizei mit der Durchführung von Vorermittlungen. Darin ersuchte sie vorab um Befragung des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegner 1 und 2 sowie um Ermittlungen zur Klärung der Frage, ob sich die Beschwerdegegner 1 und 2 am Tauchmaterial ungerechtfertigt bereichert haben und schon zu Beginn der Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer bloss die Absicht hatten, in den Besitz des Tauchmaterials zu gelangen (Urk. 9/10). Nachdem die Befragungen des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegner 1 und 2 (Urk. 9/4; Urk. 9/5/1; Urk.

- 6 - 9/6) zu keinen neuen Erkenntnissen geführt hatten, durfte auf die Befragung weiterer Personen verzichtet werden. Anzufügen ist in diesem Zusammenhang, dass aufgrund einer Strafanzeige nur Befragungen durchzuführen sind, die unmittelbar der Aufklärung strafrechtlich relevanten Verhaltens dienen könnten. Auf Befragungen, die für die Klärung zivilrechtlicher Angelegenheiten nützlich sind (vgl. dazu auch die Ausführungen unten unter II. 4. a), ist zu verzichten. Die Voruntersuchung der Beschwerdegegnerin 3 erweist sich somit - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 2 S. 5 ff.) - als korrekt. 4. Zu Recht kam die Beschwerdegegnerin 3 sodann zum Schluss, dass die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung nicht erfüllt sind. a) Gemäss Darstellung des Beschwerdeführers wurde zwischen ihm und den Beschwerdegegnern 1 und 2 in der zweiten Jahreshälfte 2004 ein Vertrag geschlossen, worin sich der Beschwerdeführer verpflichtete, sich an der Tauchbasis einer von den Beschwerdegegnern 1 und 2 projektierten Hotelanlage in D._____ zu beteiligen (Urk. 9/1 S. 4 f.). Im Sommer 2005 liess der Beschwerdeführer diverses Tauchmaterial nach D._____ liefern (vgl. Urk. 9/2/10). Ende August 2005 reiste der Beschwerdeführer nach D._____, wo er feststellen musste, dass die Anlage noch nicht betriebsbereit war und das gelieferte Tauchmaterial achtlos herumlag bzw. teilweise bereits fehlte. Nachdem es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Beschwerdeführer und den Beschwerdegegnern 1 und 2 bezüglich des weiteren Vorgehens gekommen war, wurde beschlossen, auf eine weitere Zusammenarbeit zu verzichten. Die Beschwerdegegner 1 und 2 haben dem Beschwerdeführer gleichzeitig versprochen, das Tauchmaterial des Beschwerdeführers auf ihre Kosten umgehend zurück in die Schweiz zu liefern (Urk. 9/1 S. 7 ff.). Trotz dieser Vereinbarung ist das Tauchmaterial nicht in die Schweiz zurücktransportiert worden. Gemäss Auffassung des Beschwerdeführers besteht daher der Verdacht, dass sich die Beschwerdegegner 1 und 2 das ihnen anvertraute Tauchmaterial unrechtmässig angeeignet haben und schon vor der Lieferung des Tauchmaterials nach D._____ die Absicht hatten, an sein Tauchmaterial zu gelangen und sich daran unrechtmässig zu bereichern (Urk. 9/1 S. 12 f.).

- 7 - Wie auch der Vertreter des Beschwerdeführers anerkennt (Urk. 16 S. 2), liegt der Strafanzeige eine gescheiterte Zusammenarbeit zwischen dem Beschwerdeführer und den Beschwerdegegnern 1 und 2 zu Grunde. Ein solcher Sachverhalt ist grundsätzlich zivilrechtlicher Natur. Durch den Umstand, dass das Tauchmaterial des Beschwerdeführers nicht in die Schweiz zurücktransportiert worden ist, erachtet der Beschwerdeführer die Angelegenheit aber als strafrechtlich relevant (Urk. 16 S. 2). Inwiefern konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beschwerdegegner 1 und 2 den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und/oder Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt haben, lässt der Beschwerdeführer allerdings offen. Hinweise, dass die Beschwerdegegner 1 und 2 mit dem Beschwerdeführer nie ernsthaft eine Tauchbasis aufbauen wollten und sie den Beschwerdeführer diesbezüglich arglistig irregeführt haben, liegen keine vor. Auch ein Verdacht, dass sich die Beschwerdegegner 1 und 2 das Tauchmaterial in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht angeeignet haben, besteht angesichts der gesamten Umstände nicht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer am 24. November 2005 eine Liquidationsvereinbarung unterzeichnet hat, gemäss welcher sich der Beschwerdegegner 1 sinngemäss verpflichtet hat, alle nötigen Schritte zu unternehmen, um das Tauchmaterial zurück in die Schweiz zu transportieren (Urk. 9/2/13 Seite 5). Es liegen Hinweise dafür vor, dass tatsächlich konkrete Anstrengungen unternommen wurden, das Tauchmaterial - soweit überhaupt noch vorhanden und unbeschädigt (vgl. dazu die Ausführungen des Beschwerdeführers in Urk. 9/1 S. 7) - zurück in die Schweiz zu transportieren (vgl. Urk. 9/2/12). Dass es bei einer Ausfuhr von Waren zu Problemen mit den Behörden kommen kann, dürfte in E._____ nicht aussergewöhnlich sein. Allein aus dem Scheitern des Rücktransportes kann somit kein hinreichender Anfangsverdacht gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 hergeleitet werden. Wer die Schuld am Scheitern des Rücktransportes trägt, ist - wie bereits die Beschwerdegegnerin 3 festhielt (Urk. 5 S. 8) - eine zivilrechtliche Frage. Hinzuweisen ist aber in diesem Zusammenhang auch darauf, dass der Beschwerdeführer nicht alle Unterlagen vorzulegen vermochte, die von der mit dem Rücktransport beauftragten Person verlangt wurden (vgl. Urk. 9/2/12 S. 1 und Urk. 9/2/13 letzter Satz). Schliesslich ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in sei-

- 8 nem Schreiben an die Beschwerdegegner 1 und 2 vom 6. Dezember 2005 erklärte, er interpretiere eine allfällige Nichtlieferung des Tauchmaterials als Kaufbereitschaft der Beschwerdegegner 1 und 2 und erwarte in einem solchen Fall eine entsprechende Geldüberweisung (Urk. 9/2/13). Die Beschwerdegegner 1 und 2 durften somit ab diesem Zeitpunkt davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer nicht mehr auf einem Rücktransport der Ware beharrte und mit einem Verkauf des Materials einverstanden war. Die Höhe des Kaufpreises, die Zahlungsmodalitäten, allfällige Verrechnungen sowie die Tragung des Risikos für vorher beschädigtes und verloren gegangenes Material sind dabei erneut rein zivilrechtliche Angelegenheiten. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann auch aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegner 1 und 2 der Polizei nicht "alle erdenklichen Beweisstücke zur Entkräftung der Vorwürfe", insbesondere Beweismittel zu ihren Bemühungen betreffend Rücktransport des Tauchmaterials, vorlegten (vgl. Urk. 16 S. 4; Urk. 2 S. 7), nichts zu Ungunsten der Beschwerdegegner 1 und 2 hergeleitet werden, ist doch ein Beschuldigter in einem Strafverfahren grundsätzlich nicht verpflichtet, Dokumente zur Entkräftung von gegen ihn erhobenen Vorwürfen einzureichen. Gerade am Anfang eines Verfahrens, wo es einzig darum geht, zu prüfen, ob überhaupt ein genügender Anfangsverdacht besteht, ist es durchaus üblich, dass die Vorwürfe zunächst einfach bestritten werden. b) In seiner Strafanzeige erwähnte der Beschwerdeführer auch, dass er von den Beschwerdegegnern 1 und 2 am 22. Dezember 2004 zwei Wohnungen in D._____ zum Preis von Fr. 46'000.-- gekauft hat (Urk. 9/1 S. 5; Urk. 9/2/8). Weshalb sich die Beschwerdegegner 1 und 2 in diesem Zusammenhang strafbar gemacht haben sollen, geht weder aus der Strafanzeige noch aus der polizeilichen Befragung des Beschwerdeführers (Urk. 9/6) hervor, weshalb sich weitere Ausführungen zu diesem Punkt erübrigen. Anzufügen bleibt einzig, dass die Beschwerdegegnerin 2 anlässlich ihrer polizeilichen Befragung erklärte, sie habe dem Beschwerdeführer den Kaufpreis für die Wohnungen zurückbezahlt, als er aus dem Projekt ausgestiegen sei (Urk. 9/5/1 S. 6). Die Kopie eines Zahlungsauf-

- 9 trages der Beschwerdegegnerin 2 an den Beschwerdeführer vom 2. November 2005 im Betrag von Fr. 46'000.-- liegt in den Akten (Urk. 9/5/4). 5. Die Beschwerde ist somit vollumfänglich abzuweisen.

III. 1. Bei diesem Ausgang des Rechtsmittelverfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls und des Zeitaufwands ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010, LS ZH 211.11).

2.1. Dem Beschwerdegegner 1 wurde mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 15. Juli 2011 in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ in Anwendung von Art. 132 Abs. 1 Bst. a StPO und Art. 130 Bst. b StPO ein amtlicher Verteidiger bestellt (Urk. 9/7/5). Dieser ist für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (vgl. Urk. 11; Urk. 20) grundsätzlich aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO), wobei die Höhe der Entschädigung durch die Kammer – nach Eingang der entsprechenden Honorarnote – mit separatem Beschluss festzusetzen sein wird. Als 'Auslagen' gehören diese Kosten der amtlichen Verteidigung zu den Verfahrenskosten gemäss Art. 422 StPO und der kostenpflichtige Beschwerdeführer ist daher zu verpflichten, diese – betragsmässig noch nicht feststehenden – Auslagen dem Staat zu ersetzen. 2.2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Untersuchungsverfahren wird durch die Staatsanwaltschaft (oder das urteilende Gericht) am Ende des Strafverfahrens festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO).

- 10 - 3. Die - obsiegende - Beschwerdegegnerin 2 war im Beschwerdeverfahren anwaltlich vertreten. Sie hat Anspruch auf eine Entschädigung ihrer Aufwendungen (Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Verursacht hat diese Aufwendungen der Beschwerdeführer mit der Erhebung der Beschwerde. In analoger Anwendung von Art. 432 Abs. 1 StPO richtet sich der Anspruch der Beschwerdegegnerin 2 deshalb gegen den Beschwerdeführer.

Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach dem Anwaltstarif (vgl. § 19 der Verordnung des Obergerichts des Kantons Zürich über die Anwaltsgebühren). Angesichts der gesamten Umstände - die Beschwerdegegnerin 2 liess sich zweimal vernehmen (Urk. 10; Urk. 19) - hat der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin 2 mit Fr. 800.--, zuzüglich 8% Mehrwertsteuer, zu entschädigen.

Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, einschliesslich der Auslagen des Staates für die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschwerdegegners 1 (gemäss Disp. Ziff. 4 nachfolgend), werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Der amtliche Verteidiger des Beschwerdegegners 1 wird für seine Bemühungen im Beschwerdeverfahren aus der Gerichtskasse entschädigt; die Festsetzung der Entschädigung erfolgt durch separaten Beschluss der Kammer. 5. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin 2 für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 864.-- zu bezahlen.

- 11 - 6. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, zweifach (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwalt lic. iur. Z._____, zweifach (per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegnerin 3 (gegen Empfangschein) sowie - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - - die Beschwerdegegnerin 3 (gegen Empfangsschein und unter Rücksendung der beigezogenen Akten). 7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 15. Mai 2012

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. K. Balmer Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Sterchi

Beschluss vom 15. Mai 2012 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, einschliesslich der Auslagen des Staates für die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschwerdegegners 1 (gemäss Disp. Ziff. 4 nachfolgend), werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Der amtliche Verteidiger des Beschwerdegegners 1 wird für seine Bemühungen im Beschwerdeverfahren aus der Gerichtskasse entschädigt; die Festsetzung der Entschädigung erfolgt durch separaten Beschluss der Kammer. 5. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin 2 für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 864.-- zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an:  Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, (per Gerichtsurkunde)  Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, zweifach (per Gerichtsurkunde)  Rechtsanwalt lic. iur. Z._____, zweifach (per Gerichtsurkunde)  die Beschwerdegegnerin 3 (gegen Empfangschein) sowie - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - - die Beschwerdegegnerin 3 (gegen Empfangsschein und unter Rücksendung der beigezogenen Akten). 7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art....

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