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Zürich Obergericht Strafkammern 09.07.2012 UE120032

9 luglio 2012·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·1,569 parole·~8 min·1

Riassunto

Nichtanhandnahme

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE120032-O/U/but

Mitwirkend: der Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer und die Ersatzoberrichterin lic. iur. M. Bertschi sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Fuchs

Beschluss vom 9. Juli 2012

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

gegen

1. Verantwortliche der psychiatrischen Klinik B._____, 2. Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerinnen

betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 9. Februar 2012, A-1/2012/28 (VAR)

- 2 - Erwägungen: I. 1. A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) richtete sich mit den Schreiben vom 19. Januar 2012 (Urk. 6/1, Betreff "Strafanzeige"), 30. Januar 2012 (Urk. 6/3, Betreff "Forderung der Sectum-Sezionen") und 3. Februar 2012 (Urk. 6/8, Betreff "Klage gegen psychiatrische Klinik B._____") sowie einer Email vom 2. Februar 2012 (Urk. 6/7, Betreff "Sectum-Sezionen oder Sect Sekzionen") an die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 2). 2. Die Beschwerdegegnerin 2 erliess daraufhin nach zwei Antwortschreiben und mehreren Telefongesprächen (Urk. 6/2, 6/5 und 6/6) am 9. Februar 2012 eine Nichtanhandnahmeverfügung (Urk. 3/2). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Februar 2012 rechtzeitig Beschwerde (Urk. 2). Er verlangt die "Weiterführung" seines Falles. 3. Am 31. Mai 2012 teilte der Beschwerdeführer telefonisch mit, dass er eine mündliche Verhandlung wolle (Urk. 1 S. 3). Art. 397 Abs. 1 StPO bestimmt, dass die Beschwerde im schriftlichen Verfahren behandelt wird. Auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen kann jedoch eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden (Art. 390 Abs. 5 StPO). Dies ist etwa dann der Fall, wenn weitere, wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind. Anspruch auf eine mündliche und öffentliche Verhandlung besteht gemäss Lehre und Praxis im Beschwerdeverfahren nur in einigen wenigen Fällen, in denen zivilrechtliche Ansprüche tangiert werden (Stephenson/Thiriet, Basler Kommentar zur StPO, N 1 zu Art. 397 StPO und Niklaus Schmid, Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1525). Vorliegend besteht keine Veranlassung vom Grundsatz des schriftlichen Verfahrens abzuweichen. Weder liegt ein Fall vor, der Anspruch auf eine mündliche Verhandlung begründen würde, noch ist mit wesentlichen, neuen Erkenntnissen zu rechnen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass der vorliegende Entscheid

- 3 insoweit keinen definitiven Charakter hat, als der Beschwerdeführer bei einer Abweisung der Beschwerde jederzeit neue Strafanzeigen erstatten kann. II. 1.1. Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet sowie wenn sie von der Polizei über schwere Straftaten oder andere schwer wiegende Ereignisse informiert wurde. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitätsgründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 StPO). Der Zweck der Untersuchung besteht nach Art. 308 Abs. 1 StPO darin, den Sachverhalt so weit zu ermitteln, dass das Vorverfahren entweder mit einem Strafbefehl, einer Anklage oder einer Einstellung abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Dies bedeutet unter anderem, dass die Staatsanwaltschaft nicht jeglicher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich eine beschuldigte Person oder ein Geschädigter solches vorstellt. Die Staatsanwaltschaft darf dann die Untersuchung - z.B. aufgrund einer Anzeige - nicht anhand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Worten eine Anzeige zum Vornherein aussichtslos ist, weil offensichtlich keine Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Ebenso ist keine Untersuchung anhand zu nehmen, wenn Prozesshindernisse wie z.B. Verjährung gegeben sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung darf jedoch nicht ergehen, wenn es bloss zweifelhaft ist, ob ein Straftatbestand vorliegt (vgl. zum Ganzen: Niklaus Schmid, Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1231; Niklaus Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 309 N 3 f., Art. 310 N 1 ff.; Nathan Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, Zürich 2010, Art. 309 N 11-14, N 19-23, Art. 310 N 2 ff.;

- 4 sowie auch Niklaus Schmid, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1999, N 4 ff. zu § 38 alt StPO/ZH). 1.2. Grundsätzlich begründet das Einreichen einer Strafanzeige keinen Anspruch auf Eröffnung einer Untersuchung und Durchführung eines Strafverfahrens; es besteht - wie oben ausgeführt - die Möglichkeit einer Nichtanhandnahme gemäss Art. 310 StPO (Riedo/Falkner, Basler Kommentar zur StPO, N 6 zu Art. 301 StPO). Inhaltlich werden sodann gewisse Anforderungen an eine Strafanzeige gestellt. Eine Erklärung gegenüber einer Behörde ist nämlich nur dann als Strafanzeige zu betrachten (und entsprechend zu behandeln), wenn sie auf eine konkrete angeblich strafbare Handlung Bezug nimmt (vgl. Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 2. Aufl., Bern 2005, S. 571). Die Strafanzeige ist somit eine Erklärung, aus der sich ergibt, wer welchen Sachverhalt aufgrund welcher Informationen oder Erkenntnisse den Strafbehörden im Hinblick auf die Anhandnahme von Ermittlungen zur Kenntnis gibt. Eine Strafanzeige beinhaltet somit im Wesentlichen eine Sachverhaltsfeststellung, Angaben zu den beteiligten Personen, persönliche Wahrnehmungen und weitere Informationen zum angezeigten Tatvorgang (Albertini, Polizeiliche Ermittlung, VSKC-Handbuch, Zürich 2008, S. 550). Daraus folgt, dass der Anzeigeerstatter den Strafverfolgungsbehörden möglichst detailliert Aufschluss darüber zu erteilen hat, welcher strafbaren Handlungen er den Beschuldigten bezichtigt; auch unter Herrschaft der Offizialmaxime trifft den Anzeiger in diesem Stadium des Verfahrens eine gewisse minimale Substantiierungspflicht (Zweider, Die Praxis zur thrugauischen Strafprozessordnung, Bern 2005, S. 322). Pauschale Schuldzuweisungen ohne Hinweis auf einen spezifischen Sachverhalt sind keine Strafanzeigen im Sinne von Art. 301 StPO. Diesfalls begründet die StPO keine Pflicht zur förmlichen Behandlung der Eingabe (Riedo/Falkner, a.a.O. N 11 zu Art. 301 StPO). Erst wenn die inhaltlichen Anforderungen an eine Strafanzeige erfüllt sind, resp. wenn den Strafbehörden auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden, kommen Art. 6 StPO (Untersuchungsgrundsatz) und Art. 7 StPO (Verfolgungszwang) zur Anwendung (Riedo/Fiolka, Basler Kommentar zur StPO, N 20 zu Art. 7). Zwar soll bei Einleitung eines Vorverfahrens gemäss

- 5 - Art. 300 StPO ein Anfangsverdacht genügen und ein solcher ist bereits anzunehmen, wenn Anzeichen auf eine strafbare Handlung hindeuten und eine gewisse Wahrscheinlichkeit strafbaren Verhaltens besteht. Im Zweifel ist folglich nach dem Grundsatz in dubio pro duriore ein Verfahren einzuleiten (vgl. dazu Riedo/Fiolka, a.a.O., N 22 f. zu Art. 7 StPO). Allerdings vermag eine bloss vage Vermutung, es sei eine Straftat begangen worden, indes für die Einleitung eines Vorverfahrens nicht zu genügen (Riedo/Falkner, a.a.O., N 6 zu Art. 300 StPO). 2.1. In ihrer Nichtanhandnahmeverfügung erwägt die Beschwerdegegnerin 2, dass der Beschwerdeführer auf wiederholte Nachfrage und den Hinweis, dass gemäss Art. 110 Abs. 4 StPO auf unverständliche Eingaben nicht eingetreten werde, nicht vermochte, Verdachtsmomente für strafrechtlich relevante Verhaltensweisen geltend zu machen. Er habe diverse Begehren gestellt, welche mit allfälligen Straftaten in keinem Zusammenhang stünden. Es fehle deshalb an den Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung (Urk. 3/2). 2.2. Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, dass sein Fall weiter zu führen sei. Bei der Ärztekammer C._____ wisse man, was Sectum-Sezionen seien, Herr Dr. med. D._____ könne diese jedoch nicht durchführen, weil die Ärztekammer nicht im Zuständigkeitsbereich liege. Zudem verlange er eine Untersuchung, weil ihm med. pract. E._____ während eines Klinikaufenthaltes gesagt habe, man dürfe ihm das Hochbauzeichnerbüro wegnehmen, was dann auch wirklich geschehen sei. Es gäbe zudem ein Gremium, welches die Diagnose paranoide halluzinatorische Schizophrenie anzweifle (Urk. 2 und 3/1). 3. Die Vorwürfe, die der Beschwerdeführer gegen die Beschwerdegegnerinnen 1 erhebt, sind nur schwer nachzuvollziehen. Daran änderten auch die mehrfachen Hinweise der Beschwerdegegnerin 2 nichts, dass sein Anliegen, namentlich seine Krankenakten erhältlich zu machen, keine strafrechtlich relevanten Anhaltspunkte enthielten (Urk. 16/2, 16/5 und 16/6). Die daraufhin folgenden Schreiben des Beschwerdeführers vom 30. Januar 2012 (Urk. 16/3), 2. Februar 2012 (Urk. 16/7) und 3. Februar 2012 (Urk. 16/8) zeigten weitere nicht substanzielle Schuldzuweisungen und Informationen.

- 6 - An den Erwägungen der Beschwerdegegnerin 2 in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung (Urk. 3/2) ist daher nichts auszusetzen. Der Beschwerdeführer vermochte trotz mehreren Eingaben nicht darzulegen, wer konkret wann durch welche Handlung und auf welche Art einen Straftatbestand erfüllt haben soll. Es fehlt an jeglicher Konkretisierung eines angeblich strafbaren Verhaltens. Bei dieser Ausgangslage ist es der Strafuntersuchungsbehörde nicht möglich, den Sachverhalt auf einen hinreichenden Tatverdacht zu überprüfen. Mangels Verdachts hat die Beschwerdegegnerin 2 richtigerweise die Untersuchung nicht anhand genommen. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen. III. Von einer Kostenauflage kann ausnahmsweise abgesehen werden. Den Beschwerdegegnerinnen 1 ist mangels Aufwendungen keine Entschädigung zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegnerinnen 1 (per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegnerin 2 (gegen Empfangsbestätigung) sowie - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 6) 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der

- 7 - Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 9. Juli 2012

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. K. Balmer Gerichtsschreiberin:

lic.iur. S. Fuchs

Beschluss vom 9. Juli 2012 Erwägungen: I. II. III. 3. Schriftliche Mitteilung an:  den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)  die Beschwerdegegnerinnen 1 (per Gerichtsurkunde)  die Beschwerdegegnerin 2 (gegen Empfangsbestätigung) sowie - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 6) 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art....

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