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Zürich Obergericht Strafkammern 02.08.2012 UE110257

2 agosto 2012·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·2,984 parole·~15 min·2

Riassunto

Einstellung der Untersuchung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE110257-O/U/mp

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, lic. iur. W. Meyer und die Ersatzoberrichterin lic. iur. I. Erb sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. L. Künzli

Beschluss vom 2. August 2012

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

gegen

1. B._____, 2. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegner

1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

betreffend Einstellung der Untersuchung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 5. Dezember 2011, B-3/2011/3658

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1 A._____ erstattete am 15. April 2011 bei der Kantonspolizei Zürich Strafanzeige gegen B._____ (Liegenschaftenverwalter bei der C._____ AG) wegen Hausfriedensbruchs, Diebstahls, Sachentziehung und Sachbeschädigung. Die Kantonspolizei Zürich befragte sie gleichentags als polizeiliche Auskunftsperson zur Sache (Urk. 12/3). Zur Begründung der Strafanzeige brachte die Anzeigerstatterin im Wesentlichen das Folgende vor: B._____ habe ihr die Wohnung an der …-Strasse … in D._____ auf den 30. September 2010 gekündigt. Sie sei damals in E._____ [Land] gewesen und habe die Kündigung am 1. September 2010 per E-Mail erhalten. Die schriftliche Kündigung habe sie erst nach ihrer Rückkehr am 20. Oktober 2010 gesehen. Während ihrer Auslandabwesenheit habe eine nicht Deutsch sprechende Freundin ihre Kinder beaufsichtigt und in dieser Zeit auch die Kündigung entgegengenommen. In der Folge habe B._____ ihre Wohnung ohne ihre Einwilligung betreten, um diese zu räumen. Zu diesem Zeitpunkt seien Herr F._____, der Vater ihrer jüngeren Tochter, und G._____, der Freund ihrer älteren Tochter, in der Wohnung gewesen. Sie sei der Auffassung, dass die Kündigungsfrist nicht eingehalten und rechtswidrig in ihre Wohnung eingedrungen worden sei. Ihre Sachen seien nach der Wohnungsräumung in Wald in einem Lagerraum eingestellt worden. Als sie am 5. Dezember 2010 dort nachgeschaut habe, habe sie einige Dinge nicht mehr gefunden, unter anderem das Klavier, den Fernseher und ein Bettgestell (vgl. Urk. 12/1 S. 3-4, 12/3 S. 4-8, 12/10 S. 1). 1.2 Der in der Folge erstellte Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich datiert vom 6. August 2011 und ging bei der (für die Strafuntersuchung zuständigen) Staatsanwaltschaft See/Oberland am 9. August 2011 ein (Urk. 12/1). Am 16. August 2011 reichte A._____ der Staatsanwaltschaft See/ Oberland ein Schreiben ein und forderte "Schadenersatz im Wert von Fr. 33'668.20.- Mobiliarschädigung + 76'331.80 den Schadenersatz - für das äusserste, ungerechte Verhalten von Herrn B._____ der C._____ AG" (Urk. 12/5). 1.3 Die Staatsanwaltschaft See/Oberland führte verschiedene Abklärungen durch. Namentlich informierte sie B._____ mit Brief vom 9. August 2011 über die

- 3 - Strafanzeige und stellte ihm vorab einige Fragen zum Sachverhalt mit dem Ersuchen um Zustellung der für das Strafverfahren wesentlichen Dokumente (Urk. 12/7/1). B._____ liess durch seinen Rechtsvertreter mit Eingaben vom 29. August und 22. September 2011 Stellung nehmen unter Beilage der entsprechenden Unterlagen (Urk. 12/7/2 samt Beilagen: Urk. 12/7/3/1-7, Urk. 12/7/4 samt Beilagen: Urk. 12/7/5/1-8). Mit Verfügung vom 26. September 2011 informierte die Staatsanwaltschaft See/Oberland die Verfahrensbeteiligten nach Art. 318 Abs. 1 StPO über den bevorstehenden Abschluss des Strafverfahrens (Urk. 8/1-6). 1.4 Das von A._____ (als Privatklägerin) am 28. September 2011 gestellte Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes nach Art. 136 Abs. 1 StPO wies die Staatsanwaltschaft für amtliche Mandate mit Verfügung vom 17. Oktober 2011 ab. Die Privatklägerschaft - so die Begründung - habe in Verletzung ihrer Mitwirkungsobliegenheit ihre finanziellen Verhältnisse trotz Aufforderung der Staatsanwaltschaft See/Oberland nicht dargelegt (vgl. Urk. 12/8/6, 12/9/1-9, insbes. 12/9/7). 1.5 Mit Verfügung vom 5. Dezember 2011 stellte die Staatsanwaltschaft See/Oberland das Verfahren ein (Urk. 12/10 bzw. Urk. 13). Gegen diese Verfügung erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 22. Dezember 2011 rechtzeitig per IncaMail beim Obergericht Beschwerde (Urk. 2). Am 28. Dezember 2011 reichte die Beschwerdeführerin (innert laufender Frist) eine weitere Eingabe im Sinne einer ergänzenden Beschwerdebegründung (brieflich) ein (Urk. 3). Darin stellt sie sinngemäss den Antrag auf Aufhebung der Einstellungsverfügung und Rückweisung der Sache an die Untersuchungsbehörde. B._____ (nachfolgend Beschwerdegegner 1) und die Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend Beschwerdegegnerin 2) verzichteten auf eine Stellungnahme zur Beschwerde (vgl. Urk. 10 und 11). 1.6 Am 19. Januar 2012 und 17. Februar 2012 gingen weitere Unterlagen der Beschwerdeführerin ein (vgl. Urk. 8 [Konvolut] und Urk. 14). 1.7 Der Entscheid ergeht wegen Ferienabwesenheit einer Richterin nicht in der den Parteien angekündigten Besetzung.

- 4 - 2.1 Die Beschwerdegegnerin 2 führte in der angefochtenen Verfügung zur Begründung der Einstellung der Strafuntersuchung vorab aus, dass eine Nichteinhaltung der Kündigungsfrist keinen Straftatbestand darstelle. Die getätigten Abklärungen hätten sodann ergeben, dass nach erfolgloser Mahnung der Beschwerdeführerin wegen diverser Mietzinsausstände in der Höhe von Fr. 5'376.– die C._____ AG die Wohnung durch den Beschwerdegegner 1 habe kündigen lassen. Die Kündigung sei vorschriftsgemäss mit amtlichem Formular vom 23. August 2010 per 30. September 2010 ausgesprochen worden. An der Wohnungsübergabe sei die Beschwerdeführerin nicht anwesend gewesen, weil sie in E._____ gewesen sei. Für die Räumung der Wohnung seien die beiden Töchter H._____ und I._____ der Beschwerdeführerin unter Mithilfe von G._____ (H._____'s Freund) und Herr F._____ (leiblicher Vater von I.____) besorgt gewesen. Nach den Ausführungen des Beschwerdegegners 1 sei die Wohnung grösstenteils noch ungeräumt gewesen. Die Wohnungsabgabe habe daher am 1. Oktober 2010 nicht stattfinden können. G._____ und Herr F._____ hätten dem Beschwerdegegner 1 mitgeteilt, dass sie die Räumung in den nächsten Tagen vornehmen würden, was sie auch getan hätten. Für das Einstellen der Sachen hätten sie mit der Firma J._____ Kontakt aufgenommen und einen Raum zugewiesen erhalten bekommen. Herr F._____ habe den Erhalt eines Lagerschlüssels bestätigt. Der polizeiliche Sachbearbeiter habe die Beschwerdeführerin mehrmals aufgefordert, ihm die Adressen von Herr F._____ und G._____ bekannt zu geben, was sie jedoch nicht getan habe. Diese Personen hätten daher nicht befragt werden können. Dass die Beschwerdeführerin Kenntnis der Kündigung und der bevorstehenden Wohnungsabgabe gehabt habe, belege ihr E-Mail vom 23. September 2011 an den Beschwerdeführer. Darin schreibe sie, dass die Wohnung nicht abgegeben werden könne, weil sie keine andere habe. Die Beschwerdeführerin habe es offensichtlich vorgezogen, am Tag der Übergabe nicht anwesend zu sein und in E._____ zu bleiben. Zusammenfassend stehe fest, dass der Beschwerdeführer die Wohnung vorschriftsgemäss gekündigt und rechtmässig gehandelt habe, indem er diese durch die in der Wohnung anwesenden G._____ und Herr F._____ räumen lassen habe. Es liege nun an der Beschwerdeführerin, den Vater ihrer Tochter I._____, dem der Schlüssel für den Lagerraum übergeben

- 5 worden sei, nach dem Verbleib der Gegenstände (Klavier, Fernseher und Bettgestell) zu fragen. Jedenfalls sei unter den gegebenen Umständen weder ein Hausfriedensbruch noch eine Sacheinziehung, ein Diebstahl oder eine Sachbeschädigung, begangen durch den Beschwerdegegner 1, nachweisbar, weshalb das Verfahren gegen ihn einzustellen sei (vgl. Urk. 13 S. 2). 2.2 Die Beschwerdeführerin wendet sich in ihren beiden Eingaben vom 22. bzw. 28. Dezember 2011 gegen die Einstellung des Strafverfahrens (Urk. 2 und 3). Ihre Vorbringen lassen sich wie folgt zusammenfassen: Die Einstellungsverfügung enthalte verschiedene "Lügen". Auch wenn es sich um eine "Verschwörung" unter den Beteiligten handle, könne niemand übersehen, dass die "C._____ AG" Hausfriedensbruch begangen habe. Der Beschwerdegegner 1 sei ohne "Gerichtsbeschluss" in die Wohnung eingedrungen. Die in der Wohnung anwesenden Personen (gemeint wohl: die Töchter H._____ und I._____ sowie G._____ und Herr F._____) seien labil und vom Beschwerdegegner 1, von Frau K._____ und Frau L._____ "erpresst" und anscheinend "gekauft" worden. Die Kündigung sei "recht" und "zeitmässig" angefochten worden, dennoch verneine die Beschwerdegegnerin 2 einen Hausfriedensbruch. Weder das Sozialamt noch die "C._____ AG" hätten belegen können, dass eine Mietzinsschuld bestehe. G._____ und Herr F._____ seien psychisch labil und Gewalttäter. Sie habe diesen beiden Herren ein Hausverbot erteilt. Dies habe sie auch dem Beschwerdegegner 1 per E-Mail mitgeteilt. Ausserdem sei den Beiden nie ein Hausschlüssel ausgehändigt worden. Es wäre Aufgabe der Polizei gewesen, die Telefonnummern von G._____ und Herr F._____ herauszufinden. 3.1 Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Danach entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt insbesondere, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO), oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO). Der Grundsatz "in dubio pro reo" gemäss Art. 10

- 6 - Abs. 3 StPO findet hier keine Anwendung; vielmehr gilt in Zweifelsfällen die Maxime "in dubio pro duriore". Die Maxime bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum. Hingegen ist (sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt) Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (BGE 1B_687/2011, Urteil vom 27. März 2012, E. 4.1.1; BGE 137 IV 219 E. 7.1-7.2). Falls sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruches oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, ebenfalls eine Anklageerhebung auf (BGE 1B_591/2011, Urteil vom 18. Juni 2012, E. 4, BGE 1B_687/2011, a.a.O., E. 4.1.2; vgl. zum Ganzen auch SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1231 und N 1247 ff.; derselbe, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 309 N 3 f. und Art. 319 N 1 ff., insb. N 5). 3.2 a) Nach Art. 186 StGB macht sich des Hausfriedensbruchs namentlich schuldig, wer gegen den Willen des Berechtigten in eine Wohnung unrechtmässig eindringt. Der Täter muss gegen den Willen des Berechtigten handeln. Es ist eine deutliche Willenskundgebung erforderlich, aus welcher erkennbar ist, dass das Hausrecht ausgeübt wird. Der Wille kann ausdrücklich oder konkludent vom Berechtigten selbst oder einem Vertreter zum Ausdruck gebracht werden oder aus den Umständen hervorgehen. Das Einverständnis des Berechtigten schliesst die Tatbestandsmässigkeit des Verhaltens von vornherein aus (DELNON/RÜDY, BSK Strafrecht II, Basel 2007, N 22, 24 und 34 zu Art. 186 StGB; vgl. TRECHSEL/FIN- GERHUTH, StGB Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, N 15 zu Art. 186 StGB). Auf der subjektiven Seite fordert der Tatbestand nach Art. 186 StGB Vorsatz bzw. Eventualvorsatz. Der Täter muss den Willen haben, das Hausrecht des Berechtigten zu verletzen, und er muss sich bewusst sein, dass sein Verhalten diese Wirkung hervorruft und dies zumindest in Kauf nimmt. Er muss zudem um die Unrechtmässigkeit seines Eindringens bzw. Verbleibens wissen und dies auch wollen oder zumindest in Kauf nehmen (DELNON/RÜDY, a.a.O., N 35 zu Art. 186 StGB). http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=1B_591%2F2011&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F137-IV-219%3Ade&number_of_ranks=0#page219

- 7 b) Die C._____ AG liess die Wohnung der Beschwerdeführerin nach erfolgloser Mahnung wegen Mietzinsausständen in der Höhe von Fr. 5'376.– durch den Beschwerdegegner 1 kündigen. Die Kündigung erfolgte mit amtlichem Formular vom 23. August 2010 per 30. September 2010 (Urk. 12/7/5/3), und wurde der Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr aus E._____ aufgrund eines postalischen Rückbehaltungsauftrages am 26. Oktober 2010 am Postschalter in D._____ ausgehändigt (vgl. Urk. 12/7/5/4). Aus den Akten ergibt sich weiter, dass M._____ zusätzlich ein entsprechendes Kündigungsschreiben am 1. September 2011 vor Ort ausgehändigt werden konnte. Sie befand sich zur fraglichen Zeit im Mietobjekt und betreute die Kinder der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 12/7/5/5). Darüber hinaus informierte der Beschwerdegegner 1 mit E-Mail vom 1. September 2010 die Beschwerdeführerin über die erfolgte Kündigung ihrer Wohnung per 30. September 2010 bzw. liess ihr die von M._____ in Empfang genommene Kündigung als Anhang in elektronischer Form zukommen (Urk. 12/7/5/6). c) Gemäss Darstellung des Beschwerdegegners 1 seien in der Folge für die Räumung und Rückgabe der Wohnung die beiden Töchter H._____ und I._____ unter Mithilfe von G._____ (Freund von H._____) und Herr F._____ (leiblicher Vater von I._____) besorgt gewesen. Die Wohnungsübergabe habe am 1. Oktober 2010 nicht stattfinden können und habe auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden müssen. G._____ und Herr F._____ hätten ihm (dem Beschwerdegegner 1) mitgeteilt, dass sie die Räumung der Wohnung in den nächsten Tagen erledigen würden. In Absprache mit Herrn F._____ und Herrn G._____ habe die verschobene Wohnungsübergabe am 11. Oktober 2010 stattgefunden. An dieser habe nur Herr G._____ teilgenommen. Die Wohnung sei noch nicht vollständig geräumt gewesen. Herr G._____ habe ihm (dem Beschwerdegegner 1) mitgeteilt, die persönlichen Effekten der beiden Mädchen sowie andere Gegenstände der Wohnung wie das fragliche Klavier und TV-Gerät fortgeschafft zu haben. Sie seien überein gekommen, die restlichen in der Wohnung verbliebenen Sachen durch die Firma J._____ abtransportieren zu lassen und im zugewiesenen Lagerraum zu deponieren (vgl. Urk. 12/7/2 S. 2 f.).

- 8 d) Die Begebenheiten rund um die Räumung und Abgabe der Wohnung beruhen zwar allein auf der Darstellung des Beschwerdegegners 1, doch wird diese gestützt durch aktenkundige Belege. So stellte die Firma J._____ Rechnung für ihren Aufwand bei der Räumung der Wohnung (vgl. Urk. 12/7/3/6), und der leibliche Vater von I._____ (Herr F._____) nahm einen Schlüssel für den von der Firma J._____ zugewiesenen Lagerraum (Nr. ...) in Empfang (vgl. Urk. 12/7/3/5). Letzteres hätte Herr F._____ wohl kaum getan, wenn die Abgabe und Räumung der Wohnung unter den Beteiligten nicht einvernehmlich organisiert worden wäre. Der Beschwerdegegner 1 durfte in Anbetracht der Umstände davon ausgehen, dass die Angehörigen im wohlverstandenen Interesse der Beschwerdeführerin handeln und nicht gegen ihren Willen die Wohnung abgeben und räumen lassen würden. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe G._____ und Herrn F._____ ein Hausverbot erteilt und dies dem Beschwerdegegner 1 mehrmals per E-Mail mitgeteilt, bleibt in der Beschwerdeschrift unbelegt, und kann in dieser Form - soweit ersichtlich - auch nicht den eingereichten Unterlagen der Beschwerdeführerin entnommen werden (vgl. insb. Urk. 4 [Konvolut], Urk. 12/2/1-8, Urk. 12/4/1-34, Urk. 12/6/1-33). Im Gegenteil liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die Beschwerdeführerin mit der Kündigung zunächst abgefunden und gegen eine (mit ihren Angehörigen koordinierte) Wohnungsabgabe letztlich nichts einzuwenden hatte, wie der Beschwerdegegner 1 bereits im Untersuchungsverfahren durch seinen Rechtsvertreter vorbringen liess. So forderte der Beschwerdegegner 1 die Beschwerdeführerin im erwähnten E-Mail vom 1. September 2010 auf, ihm mitzuteilen, bis wann (spätestens 1. Oktober 2010) die Wohnung geräumt und gereinigt übergeben werden könne (Urk. 7/5/6). In ihrer Antwort vom 3. September 2010 erklärte die Beschwerdeführerin u.a.: "Wie gesagt Herr B._____: Ich wusste nicht wo und wie. MACHEN SIE, WAS SIE FÜR RICHTIG HALTEN. WAS SOLL ES?" (Urk. 12/7/5/8 [Grossschreibweise im Original]). Die Frage, ob die Beschwerdeführerin dadurch hinreichend kundgetan hat, auf die Ausübung ihres Hausrechts zu verzichten, mithin ein (objektiv) tatbeständsmässiges Verhalten des Beschwerdegegners 1 im Sinne von Art. 186 StGB

- 9 von vorneherein ausser Betracht fallen würde, kann indessen offen bleiben. Unter den gegebenen Umständen durfte der Beschwerdegegner 1 in subjektiver Hinsicht davon ausgehen, dass er kein Hausrecht der Beschwerdeführerin verletzen würde, wenn er sich in der Wohnung mit den Angehörigen trifft, um die Übergabe und Räumung zu organisieren. Ebenso durfte er in Anbetracht des einleitend geschilderten Vorgehens (lit. b) sowie der eben zitierten E-Mail vom 3. September 2010 (zumindest) in subjektiver Hinsicht davon ausgehen, dass die Kündigung rechtmässig erfolgt war. Jedenfalls liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte für ein subjektiv tatbestandsmässiges Verhalten des Beschwerdegegners 1 im Sinne von Art. 186 StGB vor. Bei dieser Sachlage erweist sich die Verfahrenseinstellung ohne die Vornahme weiterer Untersuchungshandlungen insofern als zulässig. 3.3 Aufgrund der eben geschilderten Begebenheiten rund um die Abgabe und Räumung der Wohnung bestehen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschwerdegegner 1 im Zusammenhang mit dem Wegtransport des Mobiliars etc. und der Einlagerung eines Diebstahls (nach Art. 139 StGB), einer Sachentziehung (nach Art. 141 StGB) oder einer Sachbeschädigung (nach Art. 144 StGB) schuldig gemacht haben könnte. Die Beschwerdevorbringen erweisen sich als zu pauschal gehalten. Sie lassen hinsichtlich der im Raum stehenden Vorwürfe keine konkreten Hinweise erkennen, soweit sie überhaupt einen Bezug zum vorliegenden Verfahrensgegenstand aufweisen. Die Beschwerdeführerin nimmt auch nicht substantiiert Stellung zur Erwägung der Beschwerdegegnerin 2 in der Einstellungsverfügung, wonach es nun ihre Sache gewesen wäre, den Vater ihrer Tochter I._____, dem der Schlüssel für das Möbellager übergeben worden sei, nach dem Verbleib der Gegenständen (Klavier, Fernseher und Bettgestell) zu fragen. Bei dieser Sachlage erweist sich die Verfahrenseinstellung auch in diesen Punkten ohne die Vornahme weiterer Untersuchungshandlungen als zulässig. 4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin 2 die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 zu Recht eingestellt hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

- 10 - 5. Die Beschwerdeführerin stellte im Beschwerdeverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, das der Sache nach auf die Befreiung von den Verfahrenskosten abzielt (vgl. Urk. 2 S. 1, Urk. 3 S. 2). Es kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 136 StPO erfüllt. In Anbetracht der Umstände und finanziellen Situation der Beschwerdeführerin rechtfertigt es sich trotz ihres Unterliegens ausnahmsweise, ihr für das Beschwerdeverfahren keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 425 StPO; vgl. DOMEISEN, BSK StPO, N 2ff. zu Art. 425, insb. N 3). Einen Anspruch auf Entschädigung für das Beschwerdeverfahren hat sie als unterliegende Partei jedoch nicht.

Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen ausgerichtet. 3. Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − den Vertreter des Beschwerdegegners 1, zweifach (per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegnerin 2 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Beschwerdegegnerin 2, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 12, gegen Empfangsbestätigung) 4. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 11 - Zürich, 2. August 2012

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. K. Balmer Gerichtsschreiber:

lic. iur. L. Künzli

Beschluss vom 2. August 2012 Erwägungen: 1. 1.1 A._____ erstattete am 15. April 2011 bei der Kantonspolizei Zürich Strafanzeige gegen B._____ (Liegenschaftenverwalter bei der C._____ AG) wegen Hausfriedensbruchs, Diebstahls, Sachentziehung und Sachbeschädigung. Die Kantonspolizei Zürich bef... Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen ausgerichtet.  die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde)  den Vertreter des Beschwerdegegners 1, zweifach (per Gerichtsurkunde)  die Beschwerdegegnerin 2 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:  die Beschwerdegegnerin 2, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 12, gegen Empfangsbestätigung) 4. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesg...

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