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Zürich Obergericht Strafkammern 29.10.2012 UE110233

29 ottobre 2012·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·4,767 parole·~24 min·1

Riassunto

Einstellung der Untersuchung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE110233-O/U/bee

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, lic. iur. W. Meyer und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. F. Gisler Monzón

Beschluss vom 29. Oktober 2012

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

1. B._____, 2. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegner

1 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____

betreffend Einstellung der Untersuchung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 19. Oktober 2011, C-5/2011/2792

- 2 - Erwägungen: I. 1. Am 20. November 2010, um ca. 17.25 Uhr, ereignete sich am C._____- Weg ... in D._____ eine tätliche Auseinandersetzung zwischen B._____ und A._____. Die Stadtpolizei Zürich rapportierte in diesem Zusammenhang gegen beide Beteiligte wegen Tätlichkeiten, da diese sich gegenseitig belasteten, die Auseinandersetzung begonnen zu haben und gegenseitig Strafantrag wegen Tätlichkeiten stellten (vgl. Urk. 11/1). Da A._____ geltend machte, durch die Auseinandersetzung lang anhaltende Schmerzen erlitten zu haben und Strafantrag wegen Körperverletzung stellte (Urk. 11/2), überwies das Stadtrichteramt Zürich das Strafverfahren gegen B._____ in der Folge zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (Urk. 11/4). Mit Verfügung vom 19. Oktober 2011 stellte die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen B._____ wegen Körperverletzung, eventuell Tätlichkeiten ein (Urk. 3 = Urk. 11/21). Dagegen liess A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 10. November 2011 beim hiesigen Gericht innert Frist Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Einstellungsverfügung vom 19. Oktober 2011 aufzuheben und die Staatsanwaltschaft zu verpflichten, Anklage gegen B._____ zu erheben. Eventualiter sei die Staatsanwaltschaft zu verpflichten, die Strafuntersuchung weiterzuführen (Urk. 2 S. 2). 2. Mit Verfügung der hiesigen Kammer vom 5. Dezember 2011 wurde B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) sowie der Staatsanwaltschaft Frist zur Stellungnahme angesetzt und die Staatsanwaltschaft zur Einreichung der Akten aufgefordert (Urk. 5). Der Beschwerdegegner 1 verzichtete auf eine Stellungnahme (Urk. 7). Die Staatsanwaltschaft nahm mit Eingaben vom 9. und 12. Dezember 2011 Stellung (Urk. 9 und 10) und reichte die Untersuchungsakten ein (Urk. 11). Die Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft wurden dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. Dezember 2011 zur freigestellten Replik übermittelt (Urk. 12). Der Beschwerdeführer liess sich daraufhin in der Sache nicht mehr vernehmen.

- 3 - II. 1. Der Beschwerdeführer wirft dem Beschwerdegegner 1 im Wesentlichen vor, dieser habe ihn am 20. November 2010, um ca. 17.25 Uhr, vor dem Haus der Eltern des Beschwerdeführers am C._____-Weg ... wegen eines Verzeigungszettels, den er zuvor im Auftrag seines Vaters an einem auf der Privatstrasse widerrechtlich parkierten Auto befestigt gehabt habe, beschimpft und durch einen Schlag von hinten gegen seinen Rücken auf Schulterhöhe tätlich angegriffen. Es sei in der Folge zu einem Handgemenge gekommen (Urk. 11/1 S. 3; Urk. 11/9 S. 1 f.; Urk. 11/10 S. 3). Beim Vorfall habe der Beschwerdeführer Schürfungen und Prellungen, insbesondere eine schmerzhafte Rippenprellung, erlitten (Urk. 11/9 S. 3; Urk. 11/10 S. 4). 2. Nach zusammenfassender Wiedergabe der Aussagen des Beschwerdeführers, des Beschwerdegegners 1 und des als Zeugen einvernommenen E._____ sowie einer Rekapitulation der in Bezug auf die Verletzungen des Beschwerdeführers in den Akten liegenden ärztlichen Befunde begründete die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens im Wesentlichen damit, dass sich aus den vorhandenen Beweismitteln kein Beweisfundament erstellen lasse, auf welches sich eine Anklage gegen den Beschwerdegegner 1 abstützen liesse. Die Angaben des Beschwerdeführers seien ungenau. In Bezug auf die eigentliche Auseinandersetzung habe dieser nur ausgesagt, sich nach dem von hinten erhaltenen Schlag auf die Schultern umgedreht zu haben und dass es zu einem Gerangel gekommen sei. Er habe auf Nachfrage hin nicht schildern können, wie genau es zum Gerangel gekommen sei bzw. wie genau der Beschwerdegegner 1 die tätliche Auseinandersetzung nach dem angeblichen Schlag auf die Schulter begonnen haben soll. Die Schilderung des Vorfalls durch den Beschwerdegegner 1 sei demgegenüber konkret, widerspruchsfrei, in sich stimmig und lebensnah. Sie gebe ein auch in den Kernpunkten klares Bild des Geschehens wider. Die Schilderung des Beschwerdegegners 1 decke sich mit den Aussagen des Zeugen E._____, der ein Handgemenge beschreibe und die Darstellung des Beschwerdegegners 1 insofern bestätigt habe, als er ausgeführt habe, der Beschwerdegegner 1 sei zweimal am Boden gelegen und der Beschwerdeführer sei zum

- 4 - Schluss der Auseinandersetzung auf dem auf dem Boden liegenden Beschwerdegegner 1 gekniet. Hinweise, dass sich der Beschwerdegegner 1 und der Zeuge abgesprochen hätten, ergäben sich nicht aus den Akten und seien auch sonst nicht ersichtlich. Bei dieser Beweislage bleibe unklar, was sich anlässlich des besagten Vorfalls ereignet habe und insbesondere wer das von beiden geschilderte Handgemenge begonnen habe. Aus der Darstellung des Zeugen E._____ ergebe sich immerhin, dass es dem Beschwerdeführer möglich gewesen sei, den Beschwerdegegner 1 zwei Mal zu Fall zu bringen und auf ihn zu knien. Nicht auszuschliessen sei somit, dass der Beschwerdeführer sich entsprechend habe wehren oder gar angreifen können. Weitere zu erhebende Beweise seien nicht ersichtlich. Insbesondere seien keine weiteren Personen bekannt, welche die tätliche Auseinandersetzung zwischen den Parteien verfolgt hätten. Auf eine Befragung von Dr. med. F._____ zum physischen Zustand des Beschwerdeführers im Tatzeitpunkt könne verzichtet werden, da die durch den fraglichen Vorfall beim Beschwerdeführer eingetretenen Verletzungen durch die in den Akten liegenden Arztberichte genügend dokumentiert seien. Selbst wenn der Beschwerdeführer, wie geltend gemacht, im Tatzeitpunkt teilinvalid gewesen sei, sich habe schonen müssen und in physiotherapeutischer Behandlung gewesen sei, so bedeute dies offensichtlich nicht, dass er sich nicht hätte bewegen können. Solches werde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Es sei nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen insbesondere seine Arme nicht hätte bewegen sollen. Dies sage aber nichts darüber aus, ob sich der Beschwerdeführer anlässlich des Vorfalls vom 20. November 2010 auch tatsächlich an die ärztlichen Verordnungen gehalten und seine Arme nicht bewegt habe. Es sei nicht ersichtlich und vom Beschwerdeführer nicht dargelegt, was Dr. med. F._____ darüber hinaus ergänzen könnte. Die Befragung von Dr. med. F._____ sei somit nicht geeignet, mehr Klarheit in das Vorgefallene zu bringen, weshalb darauf zu verzichten sei (Urk. 3 = Urk. 11/21). 3. Der Beschwerdeführer machte in seiner Eingabe (Urk. 2) geltend, sich widersprechende Aussagen der Tatbeteiligten oder Gegenanzeigen rechtfertigten eine Verfahrenseinstellung nicht. Im Zweifelsfall wie hier seien die Aussagen rich-

- 5 terlich auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu überprüfen, weshalb Anklage zu erheben sei. Dr. med. G._____ habe in ihrem Bericht an die Staatsanwaltschaft ausgeführt, die Angaben des Beschwerdeführers zum Entstehungsgrund seiner Verletzungen seien glaubhaft und eine Selbstbeibringung sei kaum möglich. Aus diesem ärztlichen Bericht sei somit klar zu schliessen, dass die Verletzungen vom Beschwerdegegner 1 verursacht worden seien. Beim Beschwerdeführer fehle ein Motiv für eine tätliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdegegner 1. Der Beschwerdeführer habe den Beschwerdegegner 1 vor dem Vorfall nicht gekannt. Da er selbst nicht am C._____-Weg wohne, berühre ihn das Problem der widerrechtlich parkierten Autos emotional überhaupt nicht. Er verfolge offensichtlich keine eigenen Interessen, wenn er manchmal, wie am 20. November 2010, für seine Eltern von diesen ausgestellte Bussenzettel an widerrechtlich parkierten Autos befestige. Bloss weil das Eigentumsrecht von 10- 15 Eigentümern, u.a. auch von seinen Eltern, durch ein widerrechtlich parkiertes Auto geringfügig gestört werde, rege sich der Beschwerdeführer gewiss nicht auf und schon gar nicht derart, dass er aus diesem Grund gegen jemanden tätlich würde. Der Beschwerdeführer sei bis zum Vorfall vom 20. November 2010 noch nie in eine tätliche Auseinandersetzung verwickelt gewesen, polizeilich noch nie in Erscheinung getreten und auch im Strafregister nicht verzeichnet. Der gegen den Beschwerdeführer erhobene Vorwurf eines tätlichen Angriffs wegen eines widerrechtlich parkierten Autos sei absurd. Da nach den übereinstimmenden Aussagen der Parteien der Beschwerdeführer auf das Zurufen des Beschwerdegegners 1 überhaupt nicht reagiert habe und zur Haustüre seiner Eltern gegangen sei, sei auch klar, dass der Beschwerdeführer von Anfang an nicht einmal an einer verbalen Auseinandersetzung mit dem Beschwerdegegner 1 interessiert gewesen sei. Demgegenüber sei insbesondere aus der Aussage des Beschwerdegegners 1, die Familie des Beschwerdeführers übe ihr Eigentumsrecht übermässig aus und es bestehe von deren Seite keine Kompromissbereitschaft, zu schliessen, dass dieser der Familie des Beschwerdeführers und damit auch dem Beschwerdeführer persönlich ganz offensichtlich nicht wohl gesinnt sei und sich über die

- 6 - Familie des Beschwerdeführers aufrege. Der Beschwerdegegner 1 habe sich offenbar über den vom Beschwerdeführer am Auto des Lebenspartners der Schwester des Beschwerdegegners 1 befestigten Bussenzettel furchtbar aufgeregt, nachdem er selbst schon mehrmals gebüsst worden sei. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass es der Gebüsste sei, der sich über eine Busse aufrege und nicht der Verzeiger. Ebenfalls entspreche es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass es die Gebüssten seien, welche in solchen Situationen die Beherrschung verlören und wüst fluchten. Die Angabe des Beschwerdegegners 1, er habe nicht geflucht und sei gänzlich passiv geblieben, sei unter den gegebenen Umständen nicht glaubhaft. Ebenso völlig realitätsfremd sei, dass ihn der Beschwerdeführer aus dem Nichts angegriffen habe. Die Feststellung der Staatsanwaltschaft, die Schilderungen des Beschwerdegegners 1 seien "lebensnah", erscheine lebensfremd. Die Aussagen des Zeugen E._____ seien kaum verwertbar und vermöchten den Beschwerdegegner 1 nicht zu entlasten. Der Zeuge habe nicht den ganzen Vorfall beobachtet und habe bei seinen Beobachtungen aufgrund der Lichtverhältnisse nicht wirklich etwas sehen können. Es sei auszuschliessen, dass der Zeuge den Schlag des Beschwerdegegners 1 auf den Rücken des Beschwerdeführers zu Beginn des Streits gesehen habe. Er habe selbst ausgesagt, nicht gesehen zu haben, wie der Streit begonnen habe. Vor dem Hintergrund der ärztlich festgestellten Verletzungen am ganzen Körper des Beschwerdeführers sei es nicht nachvollziehbar, dass der Zeuge keine Einwirkung auf den Körper des Beschwerdeführers habe beobachten und keine Erklärung für diese Verletzungen habe abgeben können. Die Angaben des Beschwerdeführers zur Auseinandersetzung seien hinreichend detailliert und glaubhaft, weil er sogar einzelne Abwehrhandlungen zugestanden habe. Der Beschwerdeführer habe in seinen beiden Einvernahmen einen Schlag des Beschwerdegegners 1 auf seinen Rücken geschildert. Der Beschwerdegegner 1 habe sich auf ihn gestürzt und ihm einen Schlag versetzt, worauf er, der Beschwerdeführer, sich umgedreht habe. Dann hätten sie sich verkeilt und seien beide am Boden gelegen. Der Beschwerdeführer habe auch eingeräumt, es

- 7 sei möglich, dass er sich im Reflex am Schal des Beschwerdegegners 1 festgehalten habe, um nicht umzufallen. Sinngemäss habe er auch zugegeben, mit einem Bein auf dem Beschwerdegegner 1 gekniet zu sein, um seine Arme nicht zu gebrauchen. Es sei unklar, welche Details die Staatsanwaltschaft bei einem Handgemenge erwarte, denn es sei unmöglich, eine Choreographie eines Gerangels wiederzugeben. Die Erwägung der Staatsanwaltschaft, der Beschwerdeführer habe nicht schildern können, wie es zum Gerangel gekommen sei und wie genau der Beschwerdegegner 1 die tätliche Auseinandersetzung nach dem Schlag begonnen haben solle, sei klar aktenwidrig. Aufgrund der tatsächlichen Begebenheiten sei die Darstellung des Beschwerdegegners 1, wonach der tätliche Angriff vom Beschwerdeführer ausgegangen sei, nicht glaubhaft. Es werde bestritten, dass die Aussagen des Beschwerdegegners 1 in Bezug auf die eigentliche Auseinandersetzung in sich stimmig und lebensnah seien und in den Kernpunkten ein klares Bild des Geschehens abgäben. Die Aussagen des Beschwerdegegners 1 deckten sich auch nicht mit den Angaben des Zeugen E._____. Der Beschwerdeführer sei nach seiner nervenchirurgischen Operation vom 8. Oktober 2010 im Zeitpunkt der tätlichen Auseinandersetzung, insbesondere am Oberkörper, an den Armen und den Schultern, in seiner Beweglichkeit massiv eingeschränkt und gesundheitlich angeschlagen gewesen. Darüber hinaus sei aus medizinischen Gründen Schonung angeordnet und ruckartige Bewegungen seien dem Beschwerdeführer untersagt worden. Die Operationswunde sei nach dem Vorfall vom 20. November 2010 tatsächlich auch serös gewesen, womit das befürchtete Risiko tatsächlich, wenn auch zum Glück in sehr geringem Masse, eingetreten sei. Vor dem Hintergrund der körperlichen Verfassung des Beschwerdeführers im fraglichen Zeitpunkt habe dieser den jüngeren und grösser gewachsenen Beschwerdegegner 1 ganz gewiss nicht tätlich angegriffen. Dabei hätte für den Beschwerdeführer die Gefahr bestanden, sich auch ohne Zutun des Beschwerdegegners 1 selbst zu verletzen. Bei einem tätlichen Angriff hätte der Beschwerdeführer auch mit Gegenwehr des Beschwerdegegners 1 rechnen müssen. Auch dies hätte der Beschwerdeführer nicht riskieren können. Die Darstel-

- 8 lung des Beschwerdegegners 1, wonach der tätliche Angriff vom Beschwerdeführer ausgegangen sei, sei somit auch in Anbetracht der körperlichen Verfassung des Beschwerdeführers gänzlich unglaubhaft. Die Staatsanwaltschaft habe den Beweisantrag auf Befragung von Dr. med. F._____ zum physischen Zustand des Beschwerdeführers im tatrelevanten Zeitpunkt zu Unrecht abgelehnt, zumal behauptet werde, der Beschwerdeführer sei am 20. November 2010 physisch nicht in der Lage gewesen, jemanden tätlich anzugreifen. Da der tätliche Angriff vom Beschwerdegegner 1 ausgegangen sei, sei es dem Beschwerdeführer gemäss dem Notwehrrecht erlaubt gewesen, sich mit Tätlichkeiten zu wehren. Aufgrund der körperlichen Verfassung des Beschwerdeführers sei es verhältnismässig gewesen, wenn dieser mit seinem Knie auf den am Boden liegenden Beschwerdegegner 1 gedrückt habe, um so einen weiteren Angriff zu verhindern. Mit den Armen habe er dies wegen seiner operationsbedingten Einschränkung nicht tun können. 4. Die Staatsanwaltschaft verwies in ihrer Stellungnahme auf ihre Begründung in der Einstellungsverfügung vom 19. Oktober 2011. Ergänzend führte sie aus, es handle sich vorliegend nicht um ein "klassisches" Vieraugendelikt, vielmehr würden die Aussagen des Beschwerdegegners 1 durch die Beobachtungen des Zeugen E._____ gestützt. Der Umstand, dass im vorliegenden Fall sowohl der ursprünglich zuständige Staatsanwalt wie auch der Stellung nehmende Staatsanwalt unabhängig voneinander ausserprotokollarische Vergleichsgespräche zu führen versucht, und somit auch eine aussergerichtliche Lösung in Betracht gezogen hätten, bedeute selbstverständlich nicht, dass die Untersuchung, wie in der Beschwerde ausgeführt, widerwillig geführt worden sei (Urk. 9 und Urk. 10). 5. Soweit erforderlich und für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Begründung der Staatsanwaltschaft und die Vorbringen des Beschwerdeführers näher einzugehen.

- 9 - III. 1.1 Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentliches beizutragen vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle erdenklichen Ermittlungshandlungen vorzunehmen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt unter anderem, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO). Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Sinn und Zweck des Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten. Da die Staatsanwaltschaft nicht dazu berufen ist, über Recht und Unrecht zu richten, darf sie jedoch nicht allzu rasch, gestützt auf eigene Bedenken, zu einer Einstellung schreiten. Der Grundsatz "in dubio pro reo" nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier nicht. Vielmehr gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 137 IV 219 Erw. 7; Urteil 1B_528/2011 vom 23.3.2012 Erw. 2.2, 2.3; Urteil 1B_476/2011 vom 30.11.2011 Erw. 3.2; Urteil 1B_1/2011 vom 30.4.2011 Erw. 4; je mit Hinweisen) auch nach neuer Schweizerischer StPO der Grundsatz "in dubio pro duriore". Die Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung ist allerdings nicht auf die Fälle zu beschränken, in denen eine Verurteilung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen erscheint. Eine zu restriktive Rechtsanwendung würde dazu führen, dass selbst bei geringer Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung ein Anklagezwang bestünde. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" verlangt lediglich, dass bei Zweifeln (über die Straflosigkeit

- 10 bzw. betreffend Prozesshindernisse) eine gerichtliche Beurteilung erfolgt. Als praktischer Richtwert kann daher gelten, dass Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (Urteil 1B_528/2011 vom 23.3.2012 E. 2.3; Urteil 6B_588/ 2007 vom 11.4.2008 E. 3.2.3 = Pra 2008 Nr. 123 S. 766; vgl. zum Ganzen: Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1247 ff.; Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 319 N 1 ff., insbesondere N 5; Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, Zürich 2010, Art. 308 N 1 f., Art. 319 N 1 ff., insbesondere N 15). 1.2 Besonders schwierig sind erfahrungsgemäss jene Fälle, in denen ausser den sich widersprechenden Aussagen des Geschädigten und der beschuldigten Person keine wesentlichen Beweismittel vorhanden sind. Steht Aussage gegen Aussage, ist in Zweifelsfällen ein besonders gewissenhaftes Wahrscheinlichkeits- Kalkül über die Aussichten der Anklage anzustellen. Massgeblich ist, ob die Zweifel von derartigem Gewicht sind, dass eine Verurteilung nach den praktischen Erfahrungen nicht mehr für wahrscheinlich gehalten werden kann. Dabei kann ein Einzelzeugnis durchaus als rechtsgenügender Beweis angesehen werden, sofern die Aussage in jeder Hinsicht als zuverlässig und unbefangen erscheint oder durch Indizien besonders unterstützt wird (Landshut, a.a.O., Art. 319 N 17). Belastet hingegen nach Ausschöpfung aller sachdienlichen Beweismöglichkeiten einzig die Anschuldigung des Geschädigten den Beschuldigten und erweist sich diese Anschuldigung als einziges Anklagefundament als zu wenig verlässlich oder tragfähig, hat eine Einstellung zu erfolgen. 1.3 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist keine umfassende Beweiswürdigung und auch keine abschliessende Prüfung der Glaubwürdigkeit der einzelnen Beteiligten und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen vorzunehmen, sondern dies ist nur insofern zu prüfen, als es für die Frage, ob die Untersuchung zu Recht eingestellt wurde oder nicht, von Bedeutung ist. 2. Einer einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB macht sich schuldig, wer einen Menschen in anderer Weise (als in den Fällen einer schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB) an Körper oder Gesundheit schädigt.

- 11 - 3. Die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 20. November 2010 und der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. Juli 2011 als Geschädigter (Urk. 11/9-10) wurden in der Einstellungsverfügung zutreffend zusammen gefasst (vgl. Urk. 3 Erw. 3), weshalb vorliegend darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer des Weiteren ausgeführt hat, er habe, bevor er ins Haus geflüchtet sei, dem Beschwerdegegner 1 gesagt, er solle vom Privatgrundstück verschwinden (Urk. 11/9 S. 1; Urk. 11/10 S. 6). Im Rahmen des Gerangels mit dem Beschwerdegegner 1 sei er sicher nicht unter dem Beschwerdegegner 1 gewesen. Er sei oben oder neben ihm gewesen und habe weggehen können (Urk. 11/10 S. 5). Der Beschwerdegegner 1 wurde am 25. November 2010 bei der Polizei und am 28. Juli 2011 bei der Staatsanwaltschaft als Beschuldigter einvernommen (vgl. Urk. 11/6-8). Auch seine Aussagen wurden von der Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung zutreffend zusammengefasst (Urk. 3 Erw. 2), weshalb auch darauf ohne Weiteres verwiesen werden kann. Dies gilt auch für die Aussagen des Zeugen E._____, der von der Staatsanwaltschaft am 28. Juli 2011 einvernommen wurde (vgl. Urk. 11/11; Urk. 3 Erw. 4). 4.1 Aufgrund ihrer prozessualen Stellung erscheint weder der Beschwerdeführer noch der Beschwerdegegner 1 als völlig unbefangen. Da offenbar am C._____-Weg wegen des Parkierverbots schon längere Zeit Unstimmigkeiten bestehen und der Beschwerdegegner 1 eigenen Aussagen zufolge von den Eltern des Beschwerdeführers in der Vergangenheit schon mehrere Male wegen widerrechtlichen Parkierens verzeigt worden ist (vgl. Urk. 11/6 S. 1), kann eine gewisse Beeinträchtigung des nachbarschaftlichen Verhältnisses nicht ausgeschlossen werden. Dies dürfte aber primär das Verhältnis zwischen den Eltern des Beschwerdeführers und dem Beschwerdegegner 1 betreffen. Es mag folglich zutreffen, dass der Beschwerdeführer in die Parkplatzproblematik am C._____-Weg emotional nicht gleichermassen wie seine Eltern involviert ist. Aus der Darstellung des Beschwerdeführers, er sei vom Beschwerdegegner 1 beschimpft und bis zur Haustüre verfolgt worden, wobei er den Beschwerdegegner 1 vom Grundstück verwiesen habe (vgl. Urk. 11/9 S. 1; Urk. 11/10 S. 3 und S. 6) ist - entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers - aber auch bei ihm das Vorhandensein einer

- 12 gewissen Emotionalität anlässlich des fraglichen Vorfalls nicht völlig auszuschliessen. Die Motivlage spricht somit nicht eindeutig für die Sachdarstellung des Beschwerdeführers. 4.2.1 Die Aussagen des Beschwerdeführers und des Beschwerdegegners 1 stimmen einzig dahingehend überein, als beide geltend machten, es sei zwischen ihnen vor dem Eingang der Liegenschaft C._____-Weg ... zu einer tätlichen Auseinandersetzung wegen eines vom Beschwerdeführer am 20. November 2010 an einem widerrechtlich parkierten Fahrzeug auf dem C._____-Weg befestigten Bussenzettels gekommen. Zum genauen Ablauf der tätlichen Auseinandersetzung und vor allem zur Frage, wer die tätliche Auseinandersetzung angefangen hat, bestehen allerdings voneinander abweichende Sachverhaltsdarstellungen. 4.2.2 Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers zum Kerngeschehen der tätlichen Auseinandersetzung habe der Beschwerdegegner 1 ihn, nachdem er ihm auf dem Weg zur Liegenschaft C._____-Weg ... gefolgt und ihn beschimpft habe, ein paar Schritte vor der Haustüre angegriffen, indem er ihm einen Schlag gegen die Schulter versetzt habe. Darauf habe er, der Beschwerdeführer, sich umgedreht und eine Abwehrbewegung gemacht und versucht, sich mit beiden Händen am Beschwerdegegner 1 festzuhalten, worauf es zu einem Gerangel gekommen sei und sie sich gegenseitig gestossen bzw. verkeilt hätten und in der Folge über die Treppe auf den Boden gestürzt seien. Sie seien dann irgendwie nebeneinander auf dem Boden gelegen bzw. er sei oben oder neben dem Beschwerdegegner 1 gewesen und habe aufstehen und weggehen können. Dabei habe er dem Beschwerdegegner 1 gesagt, er solle vom Grundstück verschwinden (vgl. Urk. 11/9 S. 1 f.; Urk. 11/10 S. 3 und S. 5). 4.2.3 Der Beschwerdegegner 1 führte in der Untersuchung zur tätlichen Auseinandersetzung aus, dass der Beschwerdeführer, nachdem er diesen vor der Haustüre eingeholt gehabt habe und es zu einem Wortwechsel gekommen sei und der Beschwerdeführer ihn angewiesen habe, vom Privatgrund zu verschwinden, ihn plötzlich an seinem Schal und der Jacke gerissen, heftig herumgerissen und zu Boden geworfen habe. Um den Sturz zu verhindern, habe der Beschwerdegegner 1 den Beschwerdeführer festgehalten, worauf der Beschwerdegegner 1

- 13 rückwärts auf die Treppenstufen gefallen sei. Beide seien auf der Treppe gelegen, der Beschwerdegegner 1 auf dem Rücken, sein Oberkörper sei leicht angehoben gewesen. Der Beschwerdeführer habe ihn mit beiden Händen am Hals gepackt und sei mit mindestens einem Bein auf ihm gekniet. Er, der Beschwerdegegner 1, habe dessen Arme festgehalten und versucht ihn wegzudrücken. Als beide wieder aufgestanden seien, habe ihn der Beschwerdeführer erneut an Schal und Jacke gepackt und ihn die Stufen zur Garageneinfahrt hinuntergerissen und mit einem Bein zu Fall gebracht. Als er um Hilfe geschrien habe, habe der Beschwerdeführer von ihm abgelassen und sei in Richtung Hauseingang gegangen (Urk. 11/6 S. 2; Urk. 11/7 S. 2 f.). 4.2.4 Wie bereits oben erwähnt (Erw. III. 4.1) erscheinen weder der Beschwerdeführer noch der Beschwerdegegner 1 als unbefangen. Es steht Aussage gegen Aussage, insbesondere hinsichtlich der Frage, von wem die tätliche Auseinandersetzung ausgegangen ist. Beide Sachverhaltsdarstellungen sind möglich und erscheinen für sich genommen nicht von vorneherein völlig unplausibel. Auch wenn die Aussagen des Beschwerdegegners 1 zum Geschehen insgesamt detaillierter ausfielen als diejenigen des Beschwerdeführers, so erscheint der Detaillierungsgrad der Darstellung des Beschwerdeführers angesichts des dynamischen Geschehens und der vom Beschwerdeführer geschilderten relativ kurzen Dauer des Vorfalls hinreichend. 4.3 Der zum Vorfall einvernommene Zeuge nahm wahr, dass zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner 1 eine tätliche Auseinandersetzung im Gange war. Der Beschwerdeführer habe gerufen, der Beschwerdegegner 1 solle vom Privatgrundstück verschwinden, worauf sich ein Handgemenge entwickelt habe, wobei der Beschwerdegegner 1 zweimal, einmal vor dem Hauseingang und einmal beim Parkplatz, am Boden gelegen und der Beschwerdeführer dabei einmal auf dem Beschwerdegegner 1 gekniet sei. Der Zeuge erinnerte sich auch an Hilferufe des Beschwerdegegners 1, und dass sich darauf der Beschwerdeführer in Richtung des Hauseingangs C._____-Weg ... entfernt habe (Urk. 11/11). Diese Schilderungen decken sich mit den Angaben des Beschwerdegegners 1. Die Aussagen des Zeugen, der in die Parkplatzproblematik am

- 14 - C._____-Weg eigenen Angaben zufolge nicht involviert ist (Urk. 11/11 S. 6), erscheinen als unbefangen, und es ist nicht ersichtlich, dass sich der Beschwerdegegner 1 mit dem Zeugen abgesprochen haben könnte. Es gibt keinen Grund, an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen zu zweifeln. So erscheint es angesichts der zur Tatzeit herrschenden schlechten Lichtverhältnisse ohne Weiteres nachvollziehbar, dass der Zeuge die tätliche Auseinandersetzung nur teilweise mitbekommen hat und folglich den Hergang dieser Auseinandersetzung auch nicht lückenlos schildern konnte, mithin keine Aussagen darüber machen konnte, wer die tätliche Auseinandersetzung begonnen hat. Vor dem Hintergrund des dynamischen Geschehens des vom Zeugen geschilderten Handgemenges (Urk. 11/11 S. 3) und der ungünstigen Lichtverhältnisse erstaunt es ebenfalls nicht, dass der Zeuge die ihm vorgehaltenen Verletzungen des Beschwerdeführers nicht bestimmten Handlungen während der Auseinandersetzung zuordnen konnte. 4.4 Während Dr. med. G._____ in ihrem Bericht vom 27. Mai 2011 auf die Frage nach dem Entstehungsgrund der Verletzungen des Beschwerdeführers eine Selbstbeibringung als kaum möglich erachtete (Urk. 11/12/8), führte Dr. med. H._____ in ihrem Bericht aus, die Verletzungen könnten am ehesten im Rahmen eines Sturzes eingetreten sei. Eine Selbstbeibringung der Verletzungen durch einen Sturz könne nicht ausgeschlossen werden (Urk. 11/12/10). Sowohl der Beschwerdeführer als auch der Beschwerdegegner 1 führten aus, beide seien während des Vorfalls über die Stufen der Treppe vor der Liegenschaft C._____-Weg ... gestürzt. Die beim Beschwerdeführer diagnostizierten Verletzungen bzw. die ärztliche Einschätzung zum Entstehungsgrund dieser Verletzungen sind somit weder geeignet, die Version des Beschwerdeführers zum Tathergang, noch diejenige des Beschwerdegegners 1 eindeutig zu stützen. Sie vermögen nichts darüber auszusagen, von wem die tätliche Auseinandersetzung begonnen wurde und wie anlässlich dieser Auseinandersetzung die Verletzungen beim Beschwerdeführer konkret eingetreten sind. Das Verletzungsbild des Beschwerdeführers sowie die entsprechenden in den Akten liegenden ärztlichen Befunde liefern keinen eindeutigen Hinweis für einen tätlichen Angriff des Beschwerdegegners 1 auf den Beschwerdeführer, wie er von Letzterem geschildert wird.

- 15 - 5. Wie eingangs dargestellt, ist keine Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung nicht wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch, wobei von einem für die Anklageerhebung hinreichenden Verdacht nicht gesprochen werden kann, wenn der bestreitenden beschuldigten Person nur die Aussage eines an der Verurteilung unmittelbar interessierten Geschädigten gegenüber steht und dessen Anschuldigungen nicht eine objektive Bestätigung im Untersuchungsergebnis finden (vgl. Erw. III.1.1.-1.2.). Den Aussagen des Beschwerdeführers stehen die Aussagen des Beschwerdegegners 1 gegenüber. Letztere werden in mehreren Punkten durch die Aussagen des Zeugen E._____ gestützt. Es lässt sich nicht erstellen, ob die Verletzungen des Beschwerdeführers diesem durch eine (widerrechtliche) Handlung des Beschwerdegegners 1 während der Auseinandersetzung zugefügt worden sind. Vor dem Hintergrund des vorliegenden Beweisergebnisses kann von einem für die Anklageerhebung hinreichenden Verdacht nicht gesprochen werden. Eine Verurteilung des Beschwerdegegners 1 wegen Körperverletzung erscheint somit als wenig wahrscheinlich. Daran vermag auch das Bestehen eines möglichen Motivs auf Seiten des Beschwerdegegners 1 für einen tätlichen Angriff auf den Beschwerdeführer nichts zu ändern. Untersuchungshandlungen, deren Ergebnisse zu einer anderen Beurteilung führen würden, sind nicht ersichtlich. Es sind keine weiteren Personen bekannt, die die tätliche Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner 1 mitverfolgt hätten. Soweit verlässliche Aussagen zum physischen Zustand des Beschwerdeführers im Tatzeitpunkt heute überhaupt noch erhoben werden könnten, wären davon keine sachdienlichen Ergebnisse für das vorliegende Verfahren zu erwarten. Der Beschwerdeführer räumte anlässlich seiner Einvernahmen ein, es sei zu einem Gerangel gekommen. Aus den Akten geht nicht hervor, dass der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner 1 grundsätzlich körperlich unterlegen gewesen wäre. Die Aussagen des Zeugen weisen sodann darauf hin, dass der Beschwerdeführer im Tatzeitpunkt körperlich in der Lage war, den Beschwerdegegner 1 zu Fall zu bringen. Es besteht somit kein Anlass davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer im Tatzeitpunkt aufgrund seiner körperlichen Verfassung nicht möglich gewesen wäre, sich zu wehren bzw. tätlich zu werden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund

- 16 ärztlicher Verordnungen hätte schonen und seine Arme nicht hätte bewegen sollen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist nicht davon auszugehen, dass sich gestützt auf eine ärztliche Abklärung der körperlichen Verfassung des Beschwerdeführers im Tatzeitpunkt auf Seiten des Beschwerdegegners 1 ein strafbares Verhalten erstellen oder beweisen liesse. Der Ermittlungsstand der Strafuntersuchung rechtfertigte die Einstellung der Untersuchung, so dass die Beschwerde abzuweisen ist. IV. Ausgangsgemäss hat der mit seiner Beschwerde unterliegende Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mangels wesentlicher Umtriebe im Beschwerdeverfahren ist dem Beschwerdegegner 1 keine Prozessentschädigung auszurichten. Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dem Beschwerdegegner 1 wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an: − den Vertreter des Beschwerdeführers, zweifach, (per Gerichtsurkunde) − den Vertreter des Beschwerdegegners 1, zweifach, (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (gegen Empfangsschein) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 11) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der

- 17 - Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 29. Oktober 2012

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Der Präsident:

lic. iur. K. Balmer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. F. Gisler Monzón

Beschluss vom 29. Oktober 2012 Erwägungen: I. II. III. IV. 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dem Beschwerdegegner 1 wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an:  den Vertreter des Beschwerdeführers, zweifach, (per Gerichtsurkunde)  den Vertreter des Beschwerdegegners 1, zweifach, (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (gegen Empfangsschein) sowie - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 11) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. ...

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