Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE110214-O/U/gk/BUT
Verfügung vom 22. März 2012
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
gegen
1. B._____, 2. Statthalteramt des Bezirkes Hinwil, Beschwerdegegner
betreffend Einstellung der Untersuchung Beschwerde gegen die Verfügung des Statthalteramtes des Bezirkes Hinwil vom 14. Oktober 2011, ST.2011/2449/LH7KF
- 2 - Erwägungen: 1. A._____ (Beschwerdeführerin) bezichtigte B._____ (Beschwerdegegner 1), ihr am Morgen des 19. September 2011 im Wohnhaus an der C._____-Strasse ... in D._____ eine Türe gegen ihren Arm geschlagen und sie angespuckt zu haben (Urk. 6/2). Sie stellte zwei Tage später einen Strafantrag wegen Tätlichkeiten (Urk. 6/3). Mit Verfügung vom 14. Oktober 2011 (Nr. ST.2011.2449) wurde die Untersuchung eingestellt; die Kosten wurden auf die Staatskasse genommen, und dem Beschwerdegegner 1 wurde keine Entschädigung zugesprochen (Urk. 6/5). 2. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diese Verfügung Beschwerde bei der hiesigen Kammer (Urk. 2). Sie beanstandet sinngemäss die Einstellung der Untersuchung und die Regelung der finanziellen Nebenfolgen der Verfügung (Urk. 2 S. 2). Die Akten der Beschwerdegegnerin 2 wurden beigezogen (Urk. 6). Von der Durchführung eines Schriftenwechsels wurde abgesehen. Über die Beschwerde entscheidet die Verfahrensleitung bzw. der Präsident der Kammer (Art. 395 lit. a StPO). 3.1 Die Beschwerdegegnerin 2 führte in der angefochtenen Verfügung zusammengefasst aus, der Beschwerdegegner 1 habe den Sachverhalt bezüglich des Vorfalls mit der Türe grundsätzlich bestätigt, mache aber geltend, er habe die hinter der Türe stehende Beschwerdeführerin nicht gesehen, und es sei auch nicht seine Absicht gewesen, die Türe gegen die Beschwerdeführerin zu stossen, und ausserdem habe er die Türe auch nicht mit Wucht geöffnet. Letzteres sei von einer anwesenden Zeugin bestätigt worden. Die Beschwerdegegnerin 2 erwog danach, da dem Beschwerdegegner 1 seine Aussage, die Türe unabsichtlich gegen die Beschwerdeführerin gestossen zu haben, nicht widerlegt werden könne, lasse sich aufgrund der Akten eine vorsätzliche Tatbegehung nicht beweisen. Hinsichtlich des Vorwurfs des Anspuckens bestreite der Beschwerdegegner 1 eine solche Tat. Gestützt auf die polizeilichen Ermittlungsakten lasse sich ihm das Gegenteil nicht nachweisen; entsprechende Augenzeugen oder Spurenberichte fehlten, und die zur Tatzeit ebenfalls anwesende Zeugin habe sich gegenüber der Polizei dahingehend geäussert, kein Spucken gesehen zu haben. Aus diesen Gründen las-
- 3 se sich der rechtsgenügende Beweis, der Beschwerdegegner 1 habe sich der Tätlichkeiten bzw. eines strafrechtlich relevanten Verhaltens schuldig gemacht, nicht erbringen, weshalb das angehobene Verfahren einzustellen sei (Urk. 6/5 S. 1). 3.2 Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde (Urk. 2) zuerst Ausführungen zu einem anderen, den Beschwerdegegner 1 als Beschuldigten betreffenden und eingestellten Strafverfahren bezüglich eines Vorfalls vom 1. Mai 2011 (Urk. 2 S. 1). Gegen die entsprechende Einstellungsverfügung hat die Beschwerdeführerin mit separater Eingabe Beschwerde erhoben; die Ausführungen in dieser Beschwerde wurden in jenem Beschwerdeverfahren (Proz.-Nr. UE110213) berücksichtigt bzw. behandelt, weshalb in diesem Beschwerdeverfahren darauf nicht einzutreten ist. 3.3 Hinsichtlich der mit vorliegender Beschwerde angefochtenen Einstellungsverfügung bringt die Beschwerdeführerin vor, der Beschwerdegegner 1 habe mit voller Wucht an die Türe getreten und die Tätlichkeit mit Absicht herbeigeführt, was sich auch aus einer von ihr der Polizei überreichten Foto ergebe. Dass die Freundin des Beschwerdegegners 1 ihn in Schutz genommen habe, sei ja klar (Urk. 2 S. 1). Auf dem erwähnten Foto (Urk. 6/4) sieht man eine Rötung am linken Handgelenk der Beschwerdeführerin. Daraus ergibt sich jedoch keineswegs, dass der Beschwerdegegner 1 die Türe absichtlich gegen die dahinter stehende Beschwerdeführerin gestossen hat. Der Beschwerdegegner 1 hat - wie die Beschwerdegegnerin 2 zutreffend ausführte - ein absichtliches Zuschlagen der Türe gegen die dahinter stehende Beschwerdeführerin sowie ein Anspucken mit Nachdruck in Abrede gestellt (Urk. 6/2 S. 4 unten) und seine Freundin hat dessen Aussagen bestätigt (Urk. 6/2 S. 4 oben). Bei dieser Sachlage ist der Beschwerdegegnerin 2 darin zuzustimmen, dass dem Beschwerdegegner 1 bezüglich beiden Vorwürfen (Zuschlagen der Türe, Anspucken) kein strafrechtlich relevantes Verhalten nachgewiesen werden kann. Die Untersuchung wurde daher zu Recht eingestellt. 3.4 Die Beschwerdeführerin bringt zudem vor, die Kostenübernahme und Entschädigung sei zu ihren Gunsten zu regeln (Urk. 2 S. 2 a.E.). Sie macht geltend,
- 4 durch "die Vorfälle" seien ihr vom Beschwerdegegner 1 zu übernehmende Folgekosten wegen eines (geplanten) Umzugs entstanden, da sie dort (C._____- Strasse ... in D._____) nicht mehr bleiben könne (Urk. 2 S. 2 oben). Der Klarheit halber ist festzuhalten, dass ihr in der angefochtenen Verfügung keine Kosten auferlegt wurden, weshalb insofern mangels Beschwer auf das Vorbringen nicht einzutreten ist. Da die Strafuntersuchungen gegen den Beschwerdegegner 1 wegen der Vorfälle vom 1. Mai 2011 und vom 19. September 2011 eingestellt wurden, kann bzw. konnte er mangels gesetzlicher Grundlage nicht zur Leistung einer Entschädigung an die Beschwerdeführerin verpflichtet werden (und diese hätte auch keinen Anspruch auf eine Entschädigung aus der Staatskasse). Bereits aus diesem Grund erweist sich der geltend gemachte Anspruch der Beschwerdeführerin als unberechtigt. 3.5 Abschliessend ist festzuhalten, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. 4. Gestützt auf Art. 422 StPO und § 17 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- anzusetzen und diese gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Einen Anspruch auf Entschädigung hat sie für das Beschwerdeverfahren nicht. Dem Beschwerdegegner 1 ist mangels wesentlicher Umtriebe ebenfalls keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. K. Balmer) 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigungen ausgerichtet. 4. Schriftliche Mitteilung an:
- 5 - − die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1 (gegen Empfangsschein) − das Statthalteramt des Bezirkes Hinwil (gegen Empfangsschein) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Vorinstanz unter Rücksendung der beigezogenen Akten (gegen Empfangsschein) 5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Zürich, 22. März 2012
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. K. Balmer Gerichtsschreiber:
Dr. T. Graf
Verfügung vom 22. März 2012 Erwägungen: 4. Gestützt auf Art. 422 StPO und § 17 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- anzusetzen und diese gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Einen Anspruch ... Es wird verfügt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigungen ausgerichtet. 4. Schriftliche Mitteilung an: die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) den Beschwerdegegner 1 (gegen Empfangsschein) das Statthalteramt des Bezirkes Hinwil (gegen Empfangsschein) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Vorinstanz unter Rücksendung der beigezogenen Akten (gegen Empfangsschein) 5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesg...