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Zürich Obergericht Strafkammern 28.10.2011 UE110180

28 ottobre 2011·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·287 parole·~1 min·2

Riassunto

Einstellung der Untersuchung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE110180-O/U

Verfügung vom 28. Oktober 2011

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

gegen

1. B._____, 2. Statthalteramt des Bezirkes Winterthur, Beschwerdegegner

betreffend Einstellung der Untersuchung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung des Statthalteramtes des Bezirkes Winterthur vom 29.8.2011, ST.2011.2001

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Nach Einsicht in die nicht unterzeichnete und nicht begründete Beschwerdeerhebung vom 9. September 2011 (Urk. 2), nachdem der Beschwerdeführer die angesetzte Nachfrist zur Verbesserung seiner Eingabe (Urk. 5) unbenützt verstreichen liess (vgl Urk. 6), entsprechend der Androhung in der Verfügung vom 4. Oktober 2011, da der Beschwerdegegner 1 von der Beschwerde keine Kenntnis erhalten hat und sich deshalb rechtfertigt von einer Zustellung dieses Entscheides an ihn abzusehen, wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. K. Balmer) 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Von einer Kostenauflage wird abgesehen. 3. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − das Statthalteramt des Bezirkes Winterthur (gegen Empfangsschein) 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 3 - Zürich, 28. Oktober 2011

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. K. Balmer Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Nierhoff Dewitz

Verfügung vom 28. Oktober 2011 wird verfügt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Von einer Kostenauflage wird abgesehen. 3. Schriftliche Mitteilung an:  den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)  das Statthalteramt des Bezirkes Winterthur (gegen Empfangsschein) 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art....

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