Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE110083-O/U/br
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Vorsitzender, Dr. P. Martin und lic. iur. W. Meyer sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hauser
Beschluss vom 5. April 2012
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
vertreten durch Fürsprecher X._____
gegen
1. B._____, 2. Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat, Beschwerdegegner
1 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____
betreffend Einstellung der Untersuchung
Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 11. April 2011, A-6/2009/6494
- 2 - Erwägungen: I. 1. Mit Schreiben vom 30. September 2009 liess A._____, Inhaber des Einzelunternehmens C._____, bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug eine Strafanzeige gegen B._____ wegen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB, eventualiter wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 bzw. Art. 158 Ziff. 2 StGB erheben (Urk. 7/1 S. 2). 2. In der Folge trat die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug mit Verfügung vom 27. Oktober 2009 die Strafuntersuchung gegen B._____ an die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachstehend: Staatsanwaltschaft) ab (Urk. 7/10). 3. Mit Strafbefehl vom 11. April 2011 wurde B._____ der mehrfachen Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 100.– sowie einer Busse von Fr. 2'000.– bestraft, wobei der Vollzug der Geldstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre angesetzt wurde (Urk. 7/23). Gleichentags stellte die Staatsanwaltschaft die gegen B._____ eingeleitete Untersuchung wegen Betrugs etc. ein (Urk. 4 = Urk. 7/22). 4. Gegen die Einstellung der Untersuchung liess A._____ (nachstehend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 2. Mai 2011 innert Frist Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 2 S. 1): "1. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 11. April 2011 sei aufzuheben. 2. Der Beschwerdegegner 1 sei anzuweisen, die Strafuntersuchung A- 6/2009/6494 im Sinne der in der Strafanzeige vom 30. September 2009 dargelegten Verdachtsmomente wieder aufzunehmen. 3. Es sei dem Beschwerdeführer die Beschwerdefrist um 20 Tage, mithin bis 22. Mai 2011 zur Ergänzung der Beschwerdebegründung zu erstrecken.
- 3 - 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner." 5. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 3. Juni 2011 die Ergänzung der Beschwerdebegründung nach (Urk. 8). Mit Präsidialverfügung vom 1. Juni 2011 (dem Beschwerdeführer am 10. Juni 2011 zugestellt) wurde das - als Frist- Wiederherstellungsgesuch qualifizierte - Fristerstreckungsgesuch des Beschwerdeführers mangels hinreichenden Gründen abgewiesen (Urk. 10 = Prot. S. 2). Gleichzeitig wurde der Staatsanwaltschaft sowie B._____ (Beschwerdegegner 1; nachstehend: Beschwerdegegner) je eine Kopie der Beschwerdeschrift vom 2. Mai 2011 (Urk. 2) zugestellt und Frist zur freigestellten Stellungnahme angesetzt (Urk. 10 = Prot. S. 2). 6. Mit Eingabe vom 15. Juni 2011 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme und beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 12). Der Beschwerdegegner liess sich nicht vernehmen. 7. Das Verfahren erweist sich damit als spruchreif.
II. 1. Der Beschwerdeführer liess in seiner Strafanzeige vom 30. September 2009 im Wesentlichen und zusammengefasst Folgendes ausführen (Urk. 7/1 S. 3 ff.): 1.1. Als Inhaber der Einzelunternehmung C._____ verfüge der Beschwerdeführer über eine Forderung von rund EUR 95'000.– gegen die D._____ AG aus einem Vertrag betreffend die Entsorgung von Altreifen. Der einzige Verwaltungsrat der D._____ AG sei damals der Beschwerdegegner gewesen. Mit Eingabe vom 15. August 2008 habe der Beschwerdeführer eine Forderungsklage gegen die D._____ AG eingeleitet, die mit Urteil vom 26. Februar 2009 gutgeheissen worden sei. Dagegen habe der Beschwerdegegner namens der D._____ AG beim Obergericht des Kantons Zug Berufung eingelegt. Am 4. Mai 2009 sei jedoch die D._____ AG - mangels Geschäftstätigkeit und verwertbarer Aktiven gestützt auf Art. 155 HRegV von Amtes wegen - im Handelsregister gelöscht worden, weshalb
- 4 das Berufungsverfahren gegenstandslos geworden sei. Deshalb bestehe für den Beschwerdeführer keine Möglichkeit mehr, zu der seiner Einzelfirma zustehenden Geldsumme zu kommen. Dies sei umso stossender, als er selbst im Zuge eines in E._____ gegen ihn geführten Forderungsprozesses die Kosten der Transporteure der Altreifen zu erstatten habe. 1.2. In der Folge habe sich ergeben, dass gegen die D._____ AG bereits im Jahre 2008 offene Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 5'863.25 vorgelegen hätten. Nachforschungen hinsichtlich der Bonität des Beschwerdegegners hätten zudem ergeben, dass der Beschwerdegegner bei der "F._____ GmbH" als Gesellschafter, bei der "G._____ AG in Liquidation" als Verwaltungsrat, bei der "H._____ Ltd" in der Funktion als Revisionsstelle, bei der "I._____ SA" als Verwaltungsrat und danach in der Funktion als Revisionsstelle, bei der "J._____ Ltd" als Verwaltungsrat, bei der "K._____ in Liquidation" als Verwaltungsrat und bei der "L._____ AG in Liquidation" als Verwaltungsrat und derzeit als Liquidator tätig sei oder tätig gewesen sei. Sämtliche dieser Unternehmungen hätten mangels Geschäftstätigkeit und verwertbarer Aktiven oder mangels vorgeschriebener gesetzlicher Organe von Amtes wegen gelöscht werden müssen. Es sei augenfällig, dass seitens des Beschwerdegegners eine gewisse Systematik hinter diesen Handlungen stehe. 1.3. Wenn eine Aktiengesellschaft mangels Aktiven gelöscht werde, hätten die Gläubiger - da in solchen Fällen kein Konkursverfahren durchgeführt werde - keine Möglichkeit, eine Verantwortlichkeitsklage zu erheben oder zu einer Konkursdividende zu kommen. Demnach erweise sich die Forderung des Beschwerdeführers als uneinbringlich und eine Verantwortlichkeitsklage gegen den Beschwerdeführer könne nicht angestrengt werden. Zudem sei das Aktienkapital der D._____ AG nur zur Hälfte liberiert gewesen. Da kein Konkursverfahren durchgeführt worden sei, hätten die Gläubiger der Gesellschaft auch keine Möglichkeit gehabt, auf die Forderungen der Aktiengesellschaft gegenüber den Aktionären zu greifen. Vorliegend müsse davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdegegner dieser Rechtslage bewusst gewesen sei und diese systematisch ausgenützte habe, um sich vor finanziellen Ansprüchen zu schützen.
- 5 - 1.4. In Bezug auf den Tatbestand des gewerbsmässigen Betrugs liess der Beschwerdeführer geltend machen, die Arglistigkeit des Handelns bestehe darin, dass dem Beschwerdeführer vorgespiegelt worden sei, dass es sich bei der D._____ AG um eine Unternehmung mit Aktiven und Zahlungswille handle. Der Beschwerdegegner habe gegenüber dem Beschwerdeführer arglistig verschwiegen, dass dessen Unternehmung durch ihre Organe derart ausgehöhlt worden sei, als hernach nicht einmal mehr das Aktienkapital vorhanden gewesen sei. Zudem sei vom Beschwerdegegner stets der Eindruck vermittelt worden, bei der D._____ AG handle es sich um eine Unternehmung mit ausreichenden finanziellen Mitteln. Demnach habe sich der Beschwerdeführer über die Aktiven und die Leistungsbereitschaft der D._____ AG im Irrtum befunden, weshalb er auch bereit gewesen sei, Geschäftsbeziehungen aufzunehmen. Angesichts der Vielzahl von Firmen, bei welchen der Beschwerdegegner als Verwaltungsrat oder in der Funktion der Revisionsstelle tätig sei oder tätig gewesen sei, die in der Folge mangels Aktiven von Amtes wegen gelöscht worden seien, müsse von einem gewerbsmässigen Vorgehen ausgegangen werden. 1.5. In Bezug auf den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht liess der Beschwerdeführer darlegen, der Beschwerdegegner sei als Verwaltungsrat der genannten Gesellschaften verpflichtet gewesen, das in Bezug auf ihn fremde Vermögen der Aktiengesellschaften - mindestens im Umfang des Aktienkapitals - zu erhalten. Indem er die Gesellschaften in dem Sinne ausgehöhlt habe, als mit der Zeit überhaupt keine Aktiven mehr vorhanden gewesen seien, habe er bewirkt, dass die Gesellschaften am Vermögen geschädigt worden seien. Dabei wäre er gesetzlich verpflichtet gewesen, das Vermögen so gut es gehe zu erhalten oder bei Anzeichen der Überschuldung die gesetzlich vorgeschriebenen Massnahmen zu ergreifen, was schuldhaft unterlassen worden sei. Angesichts der Vielzahl der Fälle liege Gewerbsmässigkeit vor. 2. Die Staatsanwaltschaft führte zur Begründung der Einstellung der Strafuntersuchung im Wesentlichen Folgendes aus (Urk. 4 S. 1 f.): 2.1. Der Beschwerdeführer habe den gleichen Sachverhalt bereits am 24. Juni 2005 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug angezeigt. Das Verfahren sei
- 6 damals mit Nichteintretensverfügung vom 28. August 2006 durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat abgeschlossen worden. Bezugnehmend auf diese Nichteintretensverfügung, wonach das vorgeworfene Verhalten nicht als strafrechtlich relevant qualifiziert worden sei, sei auch das vorliegende Verfahren gegen den Beschwerdegegner wegen Betrugs einzustellen. Es stelle sich allenfalls ein zivilrechtliches Problem, für welches indes der Zivilweg zu beschreiten sei. Die Staatsanwaltschaft habe nicht zu beurteilen, ob eine vertragliche Pflicht des Beschuldigten zur Rückzahlung des Geldes bestehe, sondern ob Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Verhalten vorliege. Ein allfällig zivilrechtlich unkorrektes Verhalten brauche an dieser Stelle nicht beurteilt zu werden. 2.2. Ferner werde dem Beschwerdegegner gemäss Polizeirapport vom 28. März 2011 vorgeworfen, er habe als damaliger einziger Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift sowie als Geschäftsführer der D._____ AG in der Zeit von ca. 11. November 2004 bis 4. Mai 2009 ohne genehmigte Jahresrechnungen Gelder im Gesamtbetrag von ca. EUR 185'000.– für private Zwecke aus dem Unternehmen herausgenommen. Da neben dem Beschwerdegegner auch weitere Personen über Unterschriftsberechtigungen auf die M._____-Konten der D._____ AG verfügt und dadurch ungehinderten Zugang auf diese Konten gehabt hätten, könne aufgrund der Untersuchungsakten nicht anklagegenügend nachgewiesen werden, dass die gesamten Geldbezüge vom Beschwerdegegner stammen würden und er die von ihm getätigten Bargeldbezüge für ausschliesslich private Zwecke verwendet habe. Über den tatsächlichen Verwendungszweck der Bargeldbezüge könne trotz umfangreichen polizeilichen Ermittlungen nur spekuliert werden, weshalb nicht auszuschliessen sei, dass diese in einem geschäftlichen Zusammenhang stehen würden. Demnach sei das vorliegende Verfahren gegen den Beschwerdegegner auch wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung einzustellen. 3. Zur Begründung der Beschwerde liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Mai 2011 im Wesentlichen vorbringen, mit Strafanzeige vom 30. September 2009 sei angezeigt worden, der Beschwerdegegner habe über diverse Firmen mit Dritten Geschäftsbeziehungen aufgenommen. Sämtliche dieser Gesellschaften seien entweder von Amtes wegen gelöscht oder in Konkurs gefallen. So auch
- 7 die D._____ AG und zwar in dem Moment, als der Beschwerdeführer erstinstanzlich einen grösseren Prozess gegen diese Gesellschaft gewonnen habe. In der vorgenannten Strafanzeige sei der Verdacht erhoben und begründet worden, der Beschwerdegegner habe die von ihm als Organ geführten Gesellschaften jeweils ausgehöhlt und danach ohne Aktiven den zuständigen Ämtern zur Löschung und Liquidation überlassen. Durch diese Vorgehensweise seien nicht nur Dritte, sondern auch die Gesellschaften selber geschädigt worden. In diesem Zusammenhang sei insbesondere der Verdacht auf eine ungetreue Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht sowie möglicher gewerbsmässiger Betrug hervorgehoben worden. In ihrer Einstellungsverfügung vom 11. April 2011 sei die Staatsanwaltschaft mit keinem Wort auf diesen geäusserten Verdacht eingegangen. Lediglich der Sachverhalt betreffend die D._____ AG sei rudimentär abgehandelt worden, mit der Feststellung, dass in der Strafuntersuchung nicht habe festgestellt werden können, wer die Fraglichen EUR 195'000.– aus der Unternehmung herausgenommen habe und ob diese Bezüge geschäftsmässig begründet gewesen seien. Die Strafuntersuchung sei diesbezüglich unvollständig geführt worden, weshalb die Einstellungsverfügung vom 11. April 2011 aufzuheben sei (Urk. 2 S. 2 f.). 4. Auf weitere Vorbringen der Parteien wird - soweit für die Entscheidsfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen sein.
III. 1. Der Beschwerdeführer liess in seiner Beschwerdebegründung das Gesuch stellen, ihm sei die Beschwerdefrist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung zu erstrecken (Urk. 2 S. 2). 1.1. In der Folge liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Juni 2011 die Ergänzung der Beschwerdebegründung einreichen (Urk. 8). Mit Präsidialverfügung vom 1. Juni 2011 (dem Beschwerdeführer am 10. Juni 2011 zugestellt, Urk. 11/3) wurde allerdings das - als Frist-Wiederherstellungsgesuch qualifizierte - Fristerstreckungsgesuch abgewiesen (Urk. 10).
- 8 - 1.2. In einem Strafverfahren sind die Parteien berechtigt, der Verfahrensleitung jederzeit Eingaben zu machen (Art. 109 Abs. 1 StPO, erster Teilsatz). Dies gilt grundsätzlich auch im Rechtsmittelverfahren, sodass Eingaben der Parteien bis zum Rechtsmittelentscheid zulässig sind. Das Gericht hat das Recht von Amtes wegen anzuwenden, weshalb rechtliche Ausführungen während des gesamten Verfahrens vorgebracht werden können. Ebenso gilt dies aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes auch für neue Vorbringen der Parteien zu Sachverhaltsumständen und Beweisanträgen. Die Möglichkeit, jederzeit eine Eingabe machen zu können, gilt aber nicht uneingeschränkt. So bleiben besondere Bestimmungen der StPO vorbehalten (Art. 109 Abs. 1 StPO, zweiter Teilsatz). Dazu zählen insbesondere die gesetzlichen Rechtsmittelfristen, wie beispielsweise jene für die Einreichung der Beschwerde gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO (vgl. Schmid, StPO, Praxiskommentar, Zürich 2009, N 3 zu Art. 109 StPO; Niggli/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar, StPO, Basel 2011, N 13 f. zu Art. 109 StPO). In Abwägung dieser Normen ist zu schliessen, dass nach Ablauf der Beschwerdefrist jedenfalls keine neuen Anfechtungsobjekte genannt und keine neuen Beschwerdeanträge gestellt werden können. 1.3. Der Beschwerdeführer liess die Ergänzung der Beschwerdebegründung nach Ablauf der Beschwerdefrist einreichen. Da das entsprechende Fristwiederherstellungsgesuch abgewiesen wurde und dieser Entscheid in der Folge unangefochten blieb, wäre die Eingabe des Beschwerdeführers vom 3. Juni 2011 im vorliegenden Rechtsmittelverfahren insoweit nicht zu berücksichtigen, als darin neue Anträge gestellt werden. Selbst in Berücksichtigung der gesamten Eingabe änderte sich am Ergebnis allerdings nichts, sodass eine detaillierte Auseinandersetzung mit dieser Frage unterbleiben kann. 2. Zur Erhebung eines Rechtsmittels ist diejenige Partei legitimiert, die an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides ein rechtlich geschütztes Interesse hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ein bloss faktisches Interesse - beispielsweise wirtschaftlicher Art - genügt nicht. Entsprechend ist ein Anzeigeerstatter, der selber weder Geschädigter noch Privatkläger ist, im Falle der Einstellung einer Strafuntersuchung nicht zur Beschwerde legitimiert (Art. 301 Abs. 3 StPO; vgl. P. Guidon,
- 9 - Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich 2011, N 293). 2.1. Wie Eingangs erwähnt, machte der Beschwerdeführer geltend, der Beschwerdegegner habe sich des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 2 StGB), eventualiter der ungetreuen Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 bzw. Art. 158 Ziff. 2 StGB) schuldig gemacht. 2.2. Der Umstand, dass der Beschwerdegegner den Tatbestand des Betrugs gewerbsmässig begangen haben soll, indem er neben der D._____ AG noch andere Firmen ausgehöhlt habe (Urk. 7/1 S. 8 ff.), wirkt sich nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers aus. Entsprechend fehlt es dem Beschwerdeführer diesbezüglich an der notwendigen Beschwer. Demnach ist in Bezug auf den beanzeigten gewerbsmässigen Betrug auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2.3. Ebenso wenig ist der Beschwerdeführer durch die geltend gemachte ungetreue Geschäftsbesorgung in seinen eigenen Rechten unmittelbar und direkt betroffen. Durch das vom Beschwerdeführer behauptete Verhalten des Beschwerdegegners als Verwaltungsrat der D._____ AG wurde gegebenenfalls die Aktiengesellschaft selber unmittelbar geschädigt, nicht aber deren Gesellschaftsgläubiger. Anders würde es sich für die Gesellschaftsgläubiger verhalten, wenn die Aktiengesellschaft in Konkurs gefallen wäre und das strafbare Verhalten die Tatbestandsmerkmale eines Konkursdeliktes erfüllen würde (vgl. Niggli/Heer/Wiprächtiger, a.a.O., N 56 zu Art. 115). Die D._____ AG wurde aber in Anwendung von Art. 155 HRegV von Amtes wegen gelöscht (vgl. Urk. 7/2/2). Da folglich über die D._____ AG nicht der Konkurs eröffnet wurde, fallen die Tatbestände der Konkursdelikte nicht in Betracht. Demnach ist auch in Bezug auf die beanzeigte ungetreue Geschäftsbesorgung auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2.4. Entsprechend bildet ausschliesslich der Vorwurf des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB zulasten des Beschwerdeführers Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.
- 10 - 3. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentliches beizutragen vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle erdenklichen Ermittlungshandlungen vorzunehmen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt. Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Des Weiteren hat eine Einstellung nach Art. 319 Abs. 1 StPO zu ergehen, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe bzw. Schuldausschlussgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können bzw. Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf eine Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Sinn und Zweck des Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten. Da die Staatsanwaltschaft nicht dazu berufen ist, über Recht und Unrecht zu richten, darf sie jedoch nicht allzu rasch, gestützt auf eigene Bedenken, zu einer Einstellung schreiten. In Zweifelsfällen beweismässiger oder rechtlicher Natur soll tendenziell Anklage erhoben werden. Der Grundsatz "in dubio pro reo" nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier nicht (vgl. zum Ganzen: Niklaus Schmid, Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1247 ff.; Niklaus Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 319 N 1 ff., insbesondere N 5; Nathan Landshut, in: Do-
- 11 natsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, Zürich 2010, Art. 308 N 1 f., Art. 319 N 1 ff., insbesondere N 15). 4.1. Des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. 4.2. Für die Erfüllung des Tatbestandes genügt nicht jede, sondern nur die arglistige Täuschung. Betrügerisches Verhalten ist strafrechtlich erst dann relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht. Arglist wird in ständiger Rechtsprechung bejaht, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften bedient. Ein Lügengebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt. Als besondere Machenschaften gelten Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt durch Lügen oder Kniffe geeignet sind, das Opfer irrezuführen. Es sind eigentliche Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehren, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind. Arglist wird aber auch schon bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist. Arglist wird zudem bejaht, wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben auf Grund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 135 IV 76 E. 5.2, BGE 119 IV 28 E. 3a, je mit weiteren Hinweisen). 5. Der Beschwerdeführer machte in seiner Strafanzeige vom 30. September 2009 geltend, die D._____ AG sei von Amtes wegen und demnach ohne Konkursverfahren gelöscht worden. Deshalb hätte er als Gesellschaftsgläubiger keine Möglichkeit gehabt, eine Verantwortlichkeitsklage zu erheben oder zu einer Konkursdividende zu kommen. Zudem sei das Aktienkapital nur zur Hälfte liberiert
- 12 gewesen. Da jedoch kein Konkursverfahren durchgeführt worden sei, hätten die Gläubiger der Gesellschaft auch keine Möglichkeit gehabt, auf die Forderungen der Aktiengesellschaft gegenüber ihren Aktionären zu greifen (Urk. 7/1 S. 6 f.). 5.1. Wie dem Handelsregisterauszug des Kantons Zug zu entnehmen ist, wurde die D._____ AG in Anwendung von Art. 155 HRegV von Amtes wegen gelöscht, nachdem kein begründetes Interesse an der Aufrecherhaltung der Eintragung innert angesetzter Frist geltend gemacht wurde (Urk. 7/2/2). 5.2. Die Löschung von Amtes gemäss Art. 155 HRegV setzt voraus, dass die Gesellschaft keine Geschäftstätigkeit mehr aufweist und über keine Aktiven mehr verfügt. In diesem Fall fordert das Handelsregisteramt die zur Anmeldung verpflichtete Person auf, innert 30 Tagen die Löschung anzumelden oder mitzuteilen, dass die Eintragung aufrecht erhalten bleiben soll (Art. 155 Abs. 1 HRegV). Wird innerhalb dieser Frist keine Mitteilung eingereicht oder werden keine Gründe für die Aufrechterhaltung der Eintragung geltend gemacht, so veranlasst das Handelsregisteramt einen dreimaligen Rechnungsruf im Schweizerischen Handelsamtsblatt, in dem Gesellschafter sowie Gläubiger aufgefordert werden, innert 30 Tagen ein begründetes Interesse an der Aufrechterhaltung der Eintragung der Rechtseinheit schriftlich mitzuteilen (Art. 155 Abs. 2 HRegV). Bleibt der dreimalige Rechnungsruf ergebnislos, so löscht das Handelsregisteramt die Rechtseinheit im Handelsregister (Art. 938a Abs. 1 OR und Art. 155 Abs. 3 HRegV). Macht demgegenüber ein Gläubiger oder eine an der Gesellschaft beteiligte Person ein Interesse an der Aufrechterhaltung der Eintragung geltend, wird die Angelegenheit dem Zivilgericht zum Entscheid über die Löschung überwiesen (Art. 938a Abs. 2 OR). Wird ein Interesse an der Beibehaltung der Gesellschaft geltend gemacht, wie beispielsweise durch die Anmeldung einer Forderung, so darf der Handelsregisterführer die Löschung nicht verfügen, selbst wenn klar ist, dass die Gesellschaft völlig vermögenslos ist (vgl. Honsell/Vogt/Watter, Basler Kommentar, Obligationenrecht II, Basel 2008, N 5 zu Art. 938a OR). 5.3. Wie vorstehend ausgeführt, hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt, als Gesellschaftsgläubiger die Löschung der D._____ AG im Sinne von Art. 155 HRegV zu verhindern. Aus den vorliegenden Akten ist jedoch nicht ersicht-
- 13 lich, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Rechnungsrufes durch das Handelsregisteramt seine Forderungen gegenüber der D._____ AG angemeldet bzw. sein Interesse an der Aufrechterhaltung der Eintragung geltend gemacht hätte. Entsprechendes hat der Beschwerdeführer weder in seiner Strafanzeige vom 30. September 2009 noch in der Beschwerdeschrift vom 2. Mai 2011 ausgeführt. Nachdem der Beschwerdeführer es folglich unterlassen hat, seine Forderungen innert Frist anzumelden und dadurch eine Löschung der Gesellschaft von Amtes wegen zu verhindern, kann er dem Beschwerdegegner nicht vorwerfen, dieser hätte diese Rechtslage bewusst ausgenützt, um sich vor finanziellen Ansprüchen zu schützen (vgl. Urk. 7/2 S. 7). Lediglich die Tatsache, dass die Aktiengesellschaft von Amtes wegen gelöscht und deshalb kein Konkursverfahren durchgeführt wurde, stellt für sich noch kein strafbares Handeln dar. 6. Der Beschwerdeführer führte in seiner Strafanzeige vom 30. September 2009 weiter aus, ihm sei vorgespiegelt worden, dass es sich bei der D._____ AG um eine Unternehmung mit Aktiven und Zahlungswille gehandelt hätte, weshalb er auch bereit gewesen sei, Geschäftsbeziehungen aufzunehmen (vgl. Urk. 7/2/2 S. 8 f.). 6.1. Wie dem Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Zug vom 26. Februar 2009 entnommen werden kann, hat der Beschwerdeführer mit der D._____ AG am 8. Dezember 2004 einen Vertrag betreffend die Entsorgung von Altreifen abgeschlossen (vgl. Urk. 7/2/4 S. 3). Es stellt sich demnach die Frage, ob sich der Beschwerdegegner im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gegenüber dem Beschwerdeführer betrügerisch verhalten hatte, d.h. ob er damals den Beschwerdeführer arglistig irregeführt oder in einem Irrtum arglistig bestärkt und ihn dadurch zu einem Verhalten bestimmt hatte, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigte. 6.2. Der Beschwerdeführer machte diesbezüglich geltend, es hätte sich ergeben, dass gegen die D._____ AG bereits im Jahre 2008 offene Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 5'863.25 vorgelegen hätten (vgl. Urk. 7/2/2 S. 4). Zudem sei die D._____ AG durch ihre Organe ausgehöhlt worden. Der Beschwerdeführer hätte als damaliger einziger Verwaltungsrat und Geschäftsführer in der Zeit von
- 14 ca. 11. November 2004 bis 4. Mai 2009 ohne genehmigte Jahresrechnungen Gelder im Gesamtbetrag von ca. EUR 185'000.– für private Zwecke aus dem Unternehmen herausgenommen (vgl. Urk. 7/2/2 S. 8 und Urk. 4 S. 2). Weiter könne die Tatsache, ob eine Aktiengesellschaft überhaupt noch über Aktien verfüge, nicht oder nur mit besonderer Mühe auf ihre Richtigkeit überprüft werden, weshalb Arglist vorliege. Beim Leistungswille handle es sich um eine innere Tatsache, die durch den Gläubiger nicht überprüft werden könne, sodass die Voraussetzung der Arglist schon dadurch gegeben sei (Urk. 7/2/2 S. 8). 6.3. Diesen Ausführungen des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Sie vermögen in keiner Weise ein strafbares Verhalten des Beschwerdegegners zu begründen oder zu erhärten. Inwiefern der Beschwerdeführer über die genaue Vermögenslage oder über den Zahlungswille der D._____ AG bzw. des Beschwerdegegners im Zeitpunkt des Vertragsschlusses arglistig getäuscht wurde, wurde vom Beschwerdeführer nicht substantiiert dargelegt und ist aufgrund der vorliegenden Akten auch nicht ersichtlich. Allein aus der Tatsache, dass die D._____ AG am 4. Mai 2009 mangels Geschäftstätigkeit und mangels Aktiven von Amtes wegen gelöscht wurde, kann nicht abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 8. Dezember 2004 über die Vermögenslage der D._____ AG als seine Vertragspartnerin getäuscht wurde. Ebenso wenig kann aus dieser Tatsache geschlossen werden, dass der Beschwergegner im Zeitpunkt des Vertragsschlusses über keinen Zahlungswille in Bezug auf den mit dem Beschwerdeführer geschlossenen Vertrag verfügte. 7. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Einstellung der Strafuntersuchung in Bezug auf den Betrug zulasten des Beschwerdeführers zu Recht erfolgte. Aufgrund des vorliegenden Ermittlungsstandes konnte auf die Erhebung weiterer Beweise verzichtet werden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist demnach vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
- 15 - IV. 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2. Dem Beschwerdegegner 1 ist mangels erheblicher Aufwendungen keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO).
Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–. 3. Die Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an − den Vertreter des Beschwerdeführers, im Doppel (per Gerichtsurkunde) − den Vertreter des Beschwerdegegners 1, im Doppel (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (gegen Empfangsschein und nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - unter Rücksendung der beigezogenen Akten). 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen
- 16 richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Zürich, 5. April 2012
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. K. Balmer Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Hauser
Beschluss vom 5. April 2012 Erwägungen: I. "1. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 11. April 2011 sei aufzuheben. 2. Der Beschwerdegegner 1 sei anzuweisen, die Strafuntersuchung A-6/2009/6494 im Sinne der in der Strafanzeige vom 30. September 2009 dargelegten Verdachtsmomente wieder aufzunehmen. 3. Es sei dem Beschwerdeführer die Beschwerdefrist um 20 Tage, mithin bis 22. Mai 2011 zur Ergänzung der Beschwerdebegründung zu erstrecken. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner." II. III. IV. Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–. 3. Die Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an den Vertreter des Beschwerdeführers, im Doppel (per Gerichtsurkunde) den Vertreter des Beschwerdegegners 1, im Doppel (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (gegen Empfangsschein und - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - unter Rücksendung der beigezogenen Akten). 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. ...