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Zürich Obergericht Strafkammern 17.10.2013 UB130115

17 ottobre 2013·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·4,087 parole·~20 min·1

Riassunto

Anordnung Sicherheitshaft

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UB130115-O/U/HEI

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Dr. P. Martin und der Ersatzoberrichter Dr. T. Graf sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. C. Tschurr

Beschluss vom 17. Oktober 2013

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Beschwerdegegnerin

betreffend Anordnung Sicherheitshaft Beschwerde gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirks Dietikon vom 27. September 2013, GH130096-M

- 2 - Erwägungen: I. 1. Die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (nachfolgend nur noch bezeichnet als Staatsanwaltschaft) führte gegen A._____ (Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung wegen Vergewaltigung etc. (Urk. 10/1-32 = Akten der Staatsanwaltschaft A-9/2013/2454). Datiert mit 19. September 2013 reichte sie beim Bezirksgericht Dietikon Anklage gegen den Beschwerdeführer ein. Sie wirft ihm vor, zusammen mit B._____ vermutlich am 15. März 2013 eine Frau mehrfach vergewaltigt zu haben, nachdem der Beschwerdeführer diese Frau vermutlich am 8./9. März 2013 bereits sexuell genötigt habe. Mit SMS an die Geschädigte zwischen dem 22. März 2013 und dem 2. April 2013 hätten die beiden Täter die Geschädigte mehrfach zu nötigen versucht. Mit der Anklageschrift beantragte die Staatsanwaltschaft die Bestrafung des Beschwerdeführers mit einer Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren. Ferner beantragte sie die Anordnung von Sicherheitshaft (Urk. 10/32). 2. Der Beschwerdeführer ist am 8. April 2013 in … verhaftet worden (Urk. 10/26/2). Mit Verfügung vom 11. April 2013 versetzte ihn der Haftrichter am Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau in Untersuchungshaft (Urk. 10/26/10) und verlängerte diese mit Verfügung vom 10. Juli 2013 bis zum 9. August 2013 (Urk. 10/26/17). Der Zwangsmassnahmenrichter am Bezirksgericht Dietikon verlängerte mit Verfügung vom 8. August 2013 die Untersuchungshaft bis zum 9. November 2013 (Urk. 10/26/25) und wies mit Verfügung vom 12. September 2013 ein Haftentlassungsgesuch ab (Urk. 10/26/30). Nach Eingang der Anklage versetzte der Zwangsmassnahmenrichter am Bezirksgericht Dielsdorf (Vorinstanz) den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. September 2013 in Sicherheitshaft und bewilligte diese einstweilen bis 27. März 2014 (Urk. 11/4 = Urk. 3). 3. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2013 erhob der Beschwerdeführer gegen die ihm am 30. September 2013 zugestellte (Urk. 11/5/3) vorinstanzliche Verfügung

- 3 vom 27. September 2013 fristgerecht Beschwerde mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei keine Sicherheitshaft anzuordnen, der Beschwerdeführer sei sofort aus der Sicherheitshaft zu entlassen, eventualiter sei die Dauer der Haft zu reduzieren (Urk. 2). Mit Verfügung vom 10. Oktober 2013 wurde die Beschwerdeschrift der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme übermittelt. Gleichzeitig wurden die Vorinstanz und das Sachgericht um Einsendung der eigenen Verfahrensakten bzw. der Akten ersucht (Urk. 5). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 10. Oktober 2013 explizit auf eine Stellungnahme zur Beschwerde (Urk. 9). Die Vorinstanz sandte ihre Akten ein (Urk. 11), ohne sich zur Beschwerde zu äussern. Das Sachgericht reichte die Untersuchungsakten der Staatsanwaltschaft (Urk. 10/1 - 32) und seine eigenen Akten (Urk. 10/33 und 34) ein. Nach dem Verzicht von Staatsanwaltschaft und Vorinstanz auf Vernehmlassung ist das Verfahren spruchreif. 4. Wegen Abwesenheit eines Richters ergeht dieser Beschluss in einer gegenüber der angekündigten Zusammensetzung (Urk. 5) angepassten Besetzung. II. 1. Angefochten ist ein Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts betreffend die Anordnung von Sicherheitshaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 222 StPO und § 49 GOG/ZH). Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Sicherheitshaft ist u.a. zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Die Vorinstanz nahm dringenden Tatverdacht und Fluchtgefahr an (Urk. 3). 3. Der Beschwerdeführer wendet in seiner Beschwerde gegen die Annahme des dringenden Tatverdachts nichts ein. Zu Recht. Zwar bestritt der Beschwerdeführer in der Schlusseinvernahme vom 3. September 2013 die Vorwürfe. Im We-

- 4 sentlichen machte er geltend, die Geschädigte habe bei allen vorgeworfenen sexuellen Handlungen freiwillig mitgemacht. Er habe die ihm vorgehaltenen SMS nicht geschrieben (Urk. 10/9/5). Auch B._____ behauptete, die Geschädigte sei einverstanden gewesen (Urk. 10/10/4, insbes. S. 14). Die Zwangsmassnahmengerichte gingen indes aufgrund der Aussagen der Geschädigten in ihren Einvernahmen vom 2. April 2013 und aufgrund der Angaben der Staatsanwaltschaft, wonach sich der Tatverdacht nach Sichtung der Videoaufnahmen erhärtet habe (auf den Videoaufnahmen sei zu hören, wie sich das mutmassliche Opfer mehrmals verbal gewehrt habe), von einem dringenden Tatverdacht aus (Urk. 3 S. 2, Urk. 10/26/30 S. 2, Urk. 10/26/25 S. 2, Urk. 10/26/17 S. 4, jeweils mit Verweisung auf die früheren Entscheide, Urk. 10/26/14 S. 3 mit Verweisung auf den Haftentscheid vom 11. April 2013 = Urk. 10/26/10 S. 3 f). Am 17. April 2013 ist die Geschädigte unter Teilnahme der Angeschuldigten und ihrer Verteidiger befragt worden (Urk. 10/8/4). Sie blieb im Wesentlichen bei ihren Aussagen. Gestützt darauf, gestützt auf die mittlerweile beim Gericht eingereichte Anklage sowie mangels Bestreitung des Vorliegens eines dringenden Tatverdachts in der Beschwerde ist ohne weiteres von der Erfüllung dieser Voraussetzung auszugehen. Ist gegen einen in Haft befindlichen Angeschuldigten Anklage erhoben worden, so kann der Haftrichter in der Regel davon ausgehen, der dringende Tatverdacht liege vor. Eine Ausnahme ist nur dann zu machen, wenn der Angeschuldigte im Haftprüfungs- oder im Haftbeschwerdeverfahren darzutun vermöchte, dass die Annahme eines dringenden Tatverdachts unhaltbar sei (BuGer, Urteil 1B_369/2009 vom 4. Januar 2010 Erw. 4.1 mit Verweisung auf das Urteil des BuGer 1P.72/2002 vom 27. Februar 2002 Erw. 2.3; vgl. auch BuGer, Urteil 1B_234/2011 vom 30. Mai 2011 Erw. 3.2; BuGer, Urteil 1B_422/2011 vom 6. September 2011 Erw. 3.2). Das ist vorliegend nicht der Fall. 4. Fluchtgefahr 4.1. Die Vorinstanz verwies hinsichtlich dieses Haftgrundes auf die Erwägungen der Staatsanwaltschaft in deren Antrag vom 6. September 2013 und auf die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Dietikon vom 12. September 2013 (Urk. 3 S. 2). In dieser Verfügung verwies die Vorinstanz zur Begründung

- 5 der Fluchtgefahr ebenfalls auf die staatsanwaltschaftlichen Erwägungen im Antrag vom 6. September 2013 (Urk. 10/26/30 S. 3). Die Staatsanwaltschaft erwog darin, der Beschwerdeführer halte sich erst seit fünf Jahren in der Schweiz auf, sei der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig und verfüge über keine engen Bindungen zur Schweiz. Von seiner in der Schweiz lebenden Ehefrau lebe er mittlerweile getrennt. Der grösste Teil seiner Familie befinde sich im Ausland. Vor seiner Inhaftierung sei der Beschwerdeführer zwar einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Dabei habe es sich aber lediglich um eine temporäre Arbeitsstelle gehandelt. Im Falle einer Verurteilung drohe ihm eine mehrjährige Freiheitsstrafe. Aus diesen Gründen bestehe die Gefahr, dass er bei einer allfälligen Entlassung untertauche oder sich ins Ausland absetze, um sich der Strafverfolgung und einer allenfalls daraus resultierenden Strafe zu entziehen (Urk. 10/26/28 S. 3 f.). 4.2. Der Beschwerdeführer wendet zur vorinstanzlichen Annahme von Fluchtgefahr ein, nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sei von einer Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO nur dann auszugehen, wenn konkrete Hinweise darauf bestünden, dass der Angeschuldigte sich dem Verfahren durch Flucht zu entziehen gedenke. Es gehe beispielsweise nicht an, einen solchen konkreten Hinweis in der blossen Existenz von Verwandten im Heimatland zu sehen (Urk. 2 S. 4 mit Zitaten). Ebensowenig genüge, dass dem Beschuldigten eine hohe Haftstrafe in Aussicht gestellt werde. Nur Handlungen, welche dem Angeschuldigten zurechenbar seien und auf eine Flucht hindeuteten, vermöchten das Vorliegen einer konkreten Fluchtgefahr zu begründen, nicht jedoch dem Angeschuldigten nicht zurechenbare Umstände wie seine ausländische Herkunft, das Vorhandensein von Verwandten im Ausland, die Höhe der in Aussicht gestellten Strafe und dergleichen. Die Staatsanwaltschaft habe aber das Vorliegen einer Fluchtgefahr lediglich mit Umständen begründet, die dem Beschwerdeführer nicht zurechenbar seien. Der Beschwerdeführer habe keinerlei Anzeichen für eine Flucht gezeigt. Deshalb sei die Fluchtgefahr nicht konkret (Urk. 2 S. 5). Überdies spreche der Beschwerdeführer gut Deutsch. Seine soziale Anbindung an die Schweiz sei hoch, weil sein Sohn hier lebe und der Beschwerdeführer seiner Betreuungs- und Unterhaltspflicht nachkommen wolle. Zudem sei die beantragte Strafe von viereinhalb Jahren nicht derart hoch, dass eine Flucht wahr-

- 6 scheinlich sei. Erfahrungsgemäss werde die Strafe zudem tiefer ausfallen, sofern es überhaupt zu einer Verurteilung komme (Urk. 2 S. 5 f.). 4.3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt zwar die Höhe der dem Angeschuldigten drohenden Freiheitsstrafe für sich allein nicht für die Annahme von Fluchtgefahr. Fluchtgefahr darf nicht schon angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Vielmehr müssen konkrete Gründe dargetan werden, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Höhe der drohenden Freiheitsstrafe könne immer nur neben anderen, eine Flucht begünstigenden Tatsachen herangezogen werden (BuGer, Urteil 1B_109/2012 vom 13. März 2012 Erw. 2.2 mit Hinweis auf BGE 125 I 60 Erw. 3.a m.w.H.). Die Schwere der drohenden Strafe darf indes durchaus als Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden (vgl. etwa auch BuGer Urteile 1B_126/2012 vom 28. März 2012 Erw. 3.3.3, 1B_56/2012 vom 22. Februar 2012 Erw. 4.2, 1B_181/2013 vom 4. Juni 2013 Erw. 3.2.1). Miteinzubeziehen in die Beurteilung der Fluchtgefahr sind die familiären und sozialen Bindungen, die berufliche und finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland (BuGer Urteil 1B_18/2012 vom 27. Januar 2012 Erw. 3.1.1). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 2 S. 4 - 6) ist indes für die Annahme einer Fluchtgefahr nicht erforderlich, dass der Beschuldigte bereits konkrete Anstalten zu einer Flucht getroffen hat, sondern die ernsthafte Befürchtung einer Flucht im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO kann sich auch aus den vorgenannten objektiven Umständen (welche die Verteidigung als "nicht dem Angeschuldigten zurechenbar" bezeichnet [Urk. 2 S. 5]) zeigen. 4.4.a) Dem Beschwerdeführer droht im Falle einer Verurteilung eine mehrjährige Freiheitsstrafe. Der Strafantrag der Staatsanwaltschaft (viereinhalb Jahre Freiheitsstrafe [Urk. 10/32 S. 9]) erscheint keineswegs als abwegig bzw. übersetzt. Selbst wenn der Beschwerdeführer darauf hofft, schliesslich weniger streng bestraft zu werden, muss er mit der Möglichkeit einer Strafe rechnen, die nicht einmal einen teilbedingten Vollzug (Art. 43 StGB) zulässt. Entsprechend besteht ein erheblicher Fluchtanreiz.

- 7 b) Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger mit Aufenthaltsbewilligung B. Er wurde am 8. April 2013 zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt. Dabei erklärte er, keine Eltern mehr zu haben. Zwei Schwestern würden im Kosovo leben, ein Bruder und eine Schwester in der Schweiz. Er sei seit 2007 verheiratet. Am tt. März 2013 seien es fünf Jahre geworden, die er in der Schweiz lebe. Er habe einen Sohn, Jahrgang 2009. Nachdem er keine Rechnungen mehr habe bezahlen können, weil er keinen Lohn mehr erhalten habe, sei es in seiner Ehe zu Problemen gekommen. Im Kosovo habe er 8 Jahre Grundschule und 4 Jahre Mittelschule besucht. Er habe keine Berufslehre gemacht. Momentan arbeite er temporär im Lager im ..., dies seit 3 Monaten. Er habe ein Netto- Einkommen von ca. Fr. 4'000.--, die Ehefrau verdiene Fr. 3'200.-- netto. Er habe Betreibungen, aber keine Ahnung wie viele und über welchen Betrag. Er habe Zahnarztschulden über ca. Fr. 5'000.-- und einige wenige Rechnungen. Er sei oft in … bei seinem Bruder (Urk. 10/28/2). Gemäss seinen Aussagen in einer andern Einvernahme vom 8. April 2013 hatte er es mit seiner Ehefrau nicht gut, sondern sich kürzlich von ihr getrennt und lebt nicht mehr mit ihr zusammen. Jeden zweiten Samstag sehe er seinen Sohn und gehe zu seinem Bruder nach … (Urk. 10/9/1 S. 2 f.). Auf entsprechende Fragen erklärte er am 16. April 2013, er verstehe mehr Deutsch, als er reden könne. Schreiben könne er nur sehr schlecht (Urk. 10/9/2 S. 11). In der Einvernahme vom 8. April 2013 hatte er die Frage bejaht, ob er einen Übersetzer benötige (Urk. 10/9/1 S. 2). Zu allen Einvernahmen wurde in der Folge ein Übersetzer beigezogen (Urk. 10/9/1, 10/9/2, 10/9/3, 10/9/4, 10/9/5, 10/26/6). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 9. April 2013 erklärte er überdies auf Befragen, er habe viele Verwandte sowohl in der Schweiz als auch im Kosovo. Neben den beiden bereits erwähnten Schwestern würden die Stiefmutter, ein Onkel, Cousinen und Cousins im Kosovo leben. Er sei im Rahmen eines Familiennachzuges in die Schweiz gekommen, habe die Aufenthaltsbewilligung B gehabt und vor drei Wochen die Niederlassungsbewilligung C beantragt, wobei eine Antwort noch ausstehend sei. Seine Muttersprache sei Albanisch. Er spreche noch ein bisschen Deutsch (10/26/6 S. 2 f.). c) Der Beschwerdeführer hat familiäre und soziale Bindungen sowohl in der Schweiz als auch im Kosovo. Sprachlich fühlt er sich offensichtlich in seinem

- 8 - Heimatland, dem Kosovo, und nicht in der Schweiz zu Hause. Er befindet sich noch nicht sehr lange in der Schweiz und hat lediglich eine mittlerweile abgelaufene Jahresaufenthaltsbewilligung. Beruflich ist er nicht integriert in der Schweiz und hat insofern keine Aussichten, die grossen Anreiz für ein Verbleiben gäben. Auch seine finanzielle Situation in der Schweiz ist schlecht. Nach seinen Aussagen wird er betrieben und hat Schulden, ohne dass in Aussicht stünde, diese bezahlen zu können. d) Dies sind konkrete Anhaltspunkte für eine Fluchtgefahr im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Der erhebliche Fluchtanreiz aufgrund des drohenden längeren Gefängnisaufenthalts wird gefördert durch seine familiären Beziehungen zum Kosovo, seine soweit ersichtlich geringe sprachliche und soziale Integration in der Schweiz und schlechten beruflichen und finanziellen Perspektiven hier. Seinen Sohn sah er aufgrund der Trennung von seiner Ehefrau nur noch zweiwöchentlich am Samstag. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass diese Vater-Sohn-Beziehung so intensiv wäre, dass sie den Beschwerdeführer von einer Flucht abhalten würde. Die vorinstanzliche Annahme von Fluchtgefahr ist deshalb nicht zu beanstanden (vgl. etwa ähnlich BuGer, Urteile 1B_109/2012 vom 13. März 2012, 1B_18/2012 vom 27. Januar 2012, 1B_140/2013 vom 25. April 2013). 4.5. Hinzu kommt die ausländerrechtliche Situation des Beschwerdeführers. Seine Jahresaufenthaltsbewilligung ist abgelaufen. Im Falle einer Verurteilung erscheint eine Erneuerung oder die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung als fraglich bzw. muss der Beschwerdeführer mit der Möglichkeit des Widerrufs einer aufgrund seines fünfjährigen Aufenthalts grundsätzlich zu erteilenden Niederlassungsbewilligung (Art. 43 Abs. 3 AuG; SR 142.20) und mit einer Ausweisung aus der Schweiz rechnen (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V. mit Art. 62 lit. b AuG; Art. 121 Abs. 3 lit. a BV). Zwar könnte er darauf hoffen, als Vater eines auch nach einer allfälligen Strafverbüssung noch nicht 10 Jahre alten Kindes mit Wohnsitz und Aufenthalt in der Schweiz selbst bei einer Verurteilung gestützt auf Art. 8 EMRK eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten (vgl. zur Rechtsprechung BGE 139 I 16 Erw. 2.2.3 und Erw. 4, BuGer, Urteil 1B_288/2013 vom 12. September 2013 Erw. 2.2 sowie

- 9 den Entscheid des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Fall Udeh gegen die Schweiz vom 16. April 2013 [Beschwerde Nr. 12020/09]). Zum heutigen Zeitpunkt scheint die Frage einer Ausweisung aus der Schweiz im Falle einer Verurteilung offen. Der Beschwerdeführer muss ernsthaft mit dieser Möglichkeit rechnen. Es besteht die Gefahr, dass er sich sagt, wenn er ohnehin mit der Möglichkeit rechnen muss, nach einer Strafverbüssung nicht in der Schweiz bleiben zu können, kann er sich bereits jetzt dem Strafverfahren und der drohenden Strafverbüssung durch eine Ausreise in sein Heimatland entziehen. Dies akzentuiert die Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO. 4.6. In Anbetracht der drohenden Freiheitsstrafe im Falle einer Verurteilung und der Inhaftierung des Beschwerdeführers seit dem 8. April 2013 ist die Weiterdauer der Haft bis zum 27. März 2014 (vgl. dazu nachfolgend Erw. 10) unter zeitlichem Aspekt ohne Weiteres verhältnismässig. 5. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 5 EMRK und Art. 31 BV. Er begründet diese Rüge einzig damit, dass die Voraussetzungen von Art. 221 StPO nicht erfüllt seien (Urk. 2 S. 6 f.). Die Rüge scheint mithin neben der Rüge der Verletzung von Art. 221 StPO (Urk. 2 S. 4 - 6) keine selbständige Bedeutung zu haben. Vorstehend wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen einer Sicherheitshaft im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO erfüllt sind. Damit ist die Rüge der Verletzung von Art. 5 EMRK und Art. 31 BV obsolet. Die Voraussetzungen, unter denen gemäss den zitierten Bestimmungen einer Person die Freiheit entzogen werden darf, sind mit der Erfüllung der Voraussetzungen einer Sicherheitshaft im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO erfüllt. 6. Der Beschwerdeführer macht auch eine Verletzung von Art. 8 EMRK sowie Art. 10 und 13 BV geltend. Da er infolge Inhaftierung seine Beziehung zu seinem Sohn nicht bzw. kaum mehr pflegen könne, werde der Schutzbereich tangiert. Ein öffentliches Interesse für einen Eingriff in den Schutzbereich liege nicht vor. Er werde sich dem Strafverfahren nicht entziehen. Sodann sei die Anordnung von Präventivhaft unverhältnismässig (Urk. 2 S. 7).

- 10 - Der Beschwerdeführer wurde nicht in Präventivhaft (Art. 221 Abs. 1 lit. c, Art. 221 Abs. 2 StPO) genommen. Die entsprechende Bemerkung geht an der Sache vorbei. Mit der Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO sind auch die Voraussetzungen des Eingriffs in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK), in das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 BV) und in die Privatsphäre (Art. 13 BV) erfüllt (Art. 8 Abs. 2 EMRK, Art. 31 und 36 BV). Im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers liegt seine Inhaftierung aufgrund der Fluchtgefahr im öffentlichen Interesse (Sicherung der Strafverfolgung und des Strafvollzugs) und ist verhältnismässig (vgl. vorstehend Erw. 4.6 und nachfolgend Erw. 9). 7. Der Beschwerdeführer rügt als Verletzung von Art. 29 BV und Art. 6 EMRK, dass die Vorinstanz für die Begründung des Vorliegens einer Fluchtgefahr im Wesentlichen auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft verwiesen habe. Die Staatsanwaltschaft sei Partei in diesem Verfahren. Mit der blossen Reproduktion von Parteiäusserungen genüge das Gericht seiner Begründungspflicht nicht (Urk. 2 S. 7). 7.1. Der in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Die Begründungspflicht und der Anspruch auf Begründung sind jedoch nicht bereits dadurch verletzt, dass sich die urteilende Behörde nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheides Rechenschaft geben und in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BuGer, Urteil 1B_767/2012 vom 23. Januar 2013 Erw. 2.2 mit Verweisung auf BGE 136 I 229 Erw. 5.2). Ein Verweis auf frühere Haftentscheide in der gleichen Sache ist zur Begründung zulässig (BuGer, Urteil 1B_767/2012 vom 23. Januar 2013 Erw. 2.4). Ebenso ver-

- 11 mag ein Verweis auf Ausführungen einer Partei zu genügen, wenn diese vom Gericht als sachlich zutreffend und rechtlich überzeugend erachtet werden. Es besteht kein Bedürfnis, solche Ausführungen ausdrücklich zu wiederholen. 7.2. Der Beschwerdeführer hatte am 4. September 2013 ein Haftentlassungsgesuch gestellt (Urk. 10/26/27). Mit Eingabe vom 6. September 2013 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs. Als besonderen Haftgrund führte die Staatsanwaltschaft Fluchtgefahr an und begründete, weshalb eine solche vorliege (Urk. 10/26/28 S. 3 f.). In einer Eingabe vom 11. September 2013 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung (Urk. 10/26/29 S. 4 f.). Das Zwangsmassnahmengericht Dietikon wies mit Verfügung vom 12. September 2013 das Haftentlassungsgesuch ab. Es nahm Fluchtgefahr an, verwies zur Begründung im Wesentlichen auf die als zutreffend bezeichneten Erwägungen im Antrag der Staatsanwaltschaft vom 6. September 2013 und wies das Argument der Verteidigung, der Beschwerdeführer habe keinerlei Anzeichen für eine Flucht gezeigt, als unmassgeblich zurück (Urk. 10/26/30 S. 3). Mit Einreichung der Anklageschrift stellte die Staatsanwaltschaft den Antrag auf Anordnung der Sicherheitshaft, ohne diesen Antrag zu begründen (Urk. 11/1 S. 8). Die Vorinstanz setzte der Verteidigung eine Frist an, um zur Frage der Anordnung der Sicherheitshaft Stellung zu nehmen (Urk. 11/2). Die Verteidigung tat dies mit Eingabe vom 26. September 2013 und nahm dabei insbesondere zu den von der Staatsanwaltschaft (im Antrag vom 6. September 2013) vorgebrachten Gründen bezüglich Fluchtgefahr Stellung, und zwar im Wesentlichen in gleicher Weise wie bereits in der Stellungnahme vom 11. September 2013 (Urk. 11/3 S. 2 f.; vgl. damit Urk. 10/26/29 S. 5). 7.3. Der Beschwerdeführer kannte mithin zum Zeitpunkt, als er von der Vorinstanz zur Stellungnahme zur Frage der Anordnung von Sicherheitshaft eingeladen wurde, die Erwägungen der Staatsanwaltschaft zur Fluchtgefahr und die diese Erwägungen als zutreffend bezeichnende Auffassung des Zwangsmassnahmengerichts Dietikon dazu. Er nahm denn auch dazu Stellung, ohne zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht Dietikon in der Verfügung vom 12. September 2013 im Wesentlichen auf die Erwägungen der Staatsanwaltschaft

- 12 verwiesen hat. Der Beschwerdeführer wusste mithin, womit er sich auseinanderzusetzen hatte. Das gilt auch für die diesbezügliche Erwägung in der angefochtenen Verfügung vom 27. September 2013, in welcher die Vorinstanz (wiederum) auf die als zutreffend bezeichneten Erwägungen im Antrag der Staatsanwaltschaft und auf die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichtes Dietikon vom 12. September 2013 verwies, in welcher sie bereits auf die Argumentation des Beschwerdeführers eingegangen war. Eine Verletzung des Gehörsanspruchs liegt somit nicht vor. Eine Verweisung auf frühere Haftentscheide in der gleichen Sache zur Begründung eines späteren Haftentscheides genügt gemäss der vorstehend zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Begründungspflicht. Die Verweisung der Vorinstanz auf die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichtes Dietikon vom 12. September 2013, in welcher dieses auf die Erwägungen im Antrag der Staatsanwaltschaft vom 6. September 2013 verwies, genügte mithin der Begründungspflicht. 8. Die Begründung des Beschwerdeführers für seine Rüge der Verletzung des Willkürverbotes wiederholt die Argumentation zur Rüge der Verletzung von Art. 221 StPO (Urk. 2 S. 8). Dazu ist auf die vorstehenden Erwägungen zu verweisen. 9. Die Vorinstanz erwog, die anstelle der Untersuchungshaft beantragte Ersatzmassnahme (Zahlung einer Kaution) sei nicht geeignet, der bestehenden Fluchtgefahr zu begegnen (Urk. 3 S. 2). Dagegen wendet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zu Recht nichts ein. 10. Die Vorinstanz bewilligte die Verlängerung der Sicherheitshaft einstweilen bis 27. März 2014. Unter dem Titel "Verletzung des Beschleunigungsgebotes" erklärt der Beschwerdeführer dazu, das Beschleunigungsgebot werde dadurch zwar noch nicht verletzt. Es bestehe aber eine ernsthafte Gefahr, dass es zu einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes kommen werde (Urk. 2 S. 8). Die Rüge ist demnach verfrüht. Der Beschwerdeführer kann zum Zeitpunkt, in welchem er der Auffassung ist, das Beschleunigungsgebot werde verletzt, ein Gesuch um Aufhebung der Sicherheitshaft stellen (vgl. auch Urk. 3 S. 3 Dispositiv Ziff. 3).

- 13 - Die Vorinstanz erwog, angesichts der beantragten Strafe (Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren [Urk. 10/32 S. 9]) und des Umfangs der gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe, die eine gewisse Komplexität erreichten, rechtfertige es sich, die Sicherheitshaft vorerst auf sechs statt drei Monate zu befristen (Urk. 3 S. 3). Gegen diese Begründung bringt der Beschwerdeführer nichts vor. Der Beschwerdeführer ist nicht geständig. Die Vorbereitung auf die Hauptverhandlung wird deshalb voraussichtlich umfangreicher sein müssen als bei einem geständigen Angeklagten. Das Sachgericht kann deshalb mehr als drei Monate bis zu einem Urteil benötigen. Die Bewilligung der Sicherheitshaft für sechs Monate ist zulässig (vgl. auch BGE 137 IV 184 f. Erw. 3.5 bzw. Pra 2012 Nr. 12 sowie Pra 2013 Nr. 70 Erw. 2.3.2.). 11. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sowohl ein dringender Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer als auch Fluchtgefahr bestehen und die Anordnung der Sicherheitshaft verhältnismässig ist. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. III. Der vorliegende Beschluss schliesst das Strafverfahren nicht ab. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 StPO, Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Strafbehörde in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b - d GebV OG und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 800.-- festzusetzen.

- 14 - Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.– festgesetzt. 3. Die Regelung der Kostenauflage und allfälliger Entschädigungen wird dem Endentscheid vorbehalten. 4. Schriftliche Mitteilung an: − den amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, zweifach, für sich und zuhanden des Beschwerdeführers (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, ad A-9/2013/2454 (gegen Empfangsbestätigung) − das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Dietikon, ad GH130096, unter Rücksendung der eingereichten Akten, Urk. 11 (gegen Empfangsbestätigung) − das Bezirksgericht Dietikon, ad DG130033, unter Rücksendung der eingereichten Akten, Urk. 10 (gegen Empfangsbestätigung) Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 BGG vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Beschwerdelegitimation und weitere Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des BGG.

Zürich, 17. Oktober 2013

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiber:

lic. iur. C. Tschurr

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Beschluss vom 17. Oktober 2013 Erwägungen: I. II. III. 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.– festgesetzt. 3. Die Regelung der Kostenauflage und allfälliger Entschädigungen wird dem Endentscheid vorbehalten. 4. Schriftliche Mitteilung an:  den amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, zweifach, für sich und zuhanden des Beschwerdeführers (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, ad A-9/2013/2454 (gegen Empfangsbestätigung)  das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Dietikon, ad GH130096, unter Rücksendung der eingereichten Akten, Urk. 11 (gegen Empfangsbestätigung)  das Bezirksgericht Dietikon, ad DG130033, unter Rücksendung der eingereichten Akten, Urk. 10 (gegen Empfangsbestätigung)

UB130115 — Zürich Obergericht Strafkammern 17.10.2013 UB130115 — Swissrulings