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Zürich Obergericht Strafkammern 17.10.2013 UB130110

17 ottobre 2013·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·6,823 parole·~34 min·3

Riassunto

Haftentlassung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UB130110-O/U, vereinigt mit UH130313-O/U/HON

Mitwirkend: der Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, die Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer und Dr. iur. T. Graf sowie der Gerichtsschreiber Dr. iur. J. Hürlimann

Beschluss vom 17. Oktober 2013

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegnerin

betreffend Haftentlassung / Sistierung / psychiatrische Begutachtung Beschwerde gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Zürich vom 23. September 2013, GH131502 Beschwerde gegen die Abweisung des Sistierungsantrages der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 26. September 2013, D-2/2013/6119 und die Anordnung der psychiatrischen Begutachtung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 16. September 2013, D-2/2013/6119

- 2 -

Erwägungen: 1.1. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat führt eine Strafuntersuchung betreffend Körperverletzung gegen A._____ (Beschwerdeführer). Mit Verfügung vom 26. August 2013 wurde der Beschwerdeführer seitens des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirkes Zürich in Untersuchungshaft versetzt (UB130110 Urk. 11/13/10). Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 12. September 2013 an die Staatsanwaltschaft liess die Geschädigte B._____ die provisorische Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer im Sinne von Art. 55a StGB beantragen und ausführen, aus ihrer Sicht stehe einer Haftentlassung des Beschwerdeführers nichts entgegen (UB130110 Urk. 11/15/3). Am 16. September 2013 beauftragte die Staatsanwaltschaft PD Dr. C._____ von der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich mit der Erstellung eines Gefährlichkeitsgutachtens über den Beschwerdeführer (UB130110 Urk. 11/8/2 = UH130313 Urk. 3/2; die Fragestellung an den Gutachter wurde nachträglich geändert, damit eine Begutachtung innerhalb der angekündigten Zeitspanne durchgeführt werden könne, vgl. UH130313 Urk. 3/3). Anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft am 19. September 2013 gab der Verteidiger des Beschwerdeführers ein Gesuch um Haftentlassung zu Protokoll (UB130110 Urk. 9/1). Mit Verfügung vom 23. September 2013 wurde das Haftentlassungsgesuch seitens des Zwangsmassnahmengerichts abgewiesen (UB130110 Urk. 3/1 = UB130110 Urk. 9/5 = UB130110 Urk. 11/13/15). 1.2. Dagegen liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. September 2013 Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei aus der Haft zu entlassen, allenfalls unter Anordnung der Auflage an den Beschwerdeführer, sich nicht im Umkreis von 50 m des Wohnorts von B._____ und deren Arbeitsorts aufzuhalten, sowie unter Auflage des Verbots, mit B._____ Kontakt zu pflegen; sodann sei die Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 5. September 2013 betreffend Telefonat mit B._____ aus dem Recht zu weisen und B._____ sei als Zeugin zu befragen,

- 3 eventualiter unverzüglich im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates (UB130110 Urk. 2). Mit Verfügung vom 30. September 2013 wurde die Beschwerdeschrift dem Zwangsmassnahmengericht sowie der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme innert dreier Arbeitstagen übermittelt und zudem Frist zur Einsendung der eigenen Verfahrensakten angesetzt (UB130110 Urk. 5 = UB130110 Urk. 11/18/2-3). Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Eingabe vom 30. September 2013 – unter Einsendung seiner Akten (UB130110 Urk. 9/1-5) – ausdrücklich auf Vernehmlassung (UB130110 Urk. 8). Auch die Staatsanwaltschaft verzichtete – mit Eingabe vom 2. Oktober 2013 – auf Vernehmlassung (UB130110 Urk. 10). Gleichzeitig reichte sie ihre Untersuchungsakten ein (UB130110 Urk. 11/1-20). 1.3. Mit Eingabe vom 21. September 2013 an die Staatsanwaltschaft hielt der Verteidiger fest, dass eine formelle Verfügung mit Begründung über den Sistierungs- und Einstellungsantrag der Geschädigten noch nicht gefällt und ihm noch nicht zugestellt worden sei. Der Verteidiger ersuchte um Zustellung einer begründeten Verfügung betreffend den genannten Einstellungsantrag und stellte seinerseits ein Begehren um Sistierung und Einstellung des Verfahrens (UB130110 Urk. 11/14/6). Die Staatsanwaltschaft teilte dem Verteidiger mit Schreiben vom 26. September 2013 mit, das Verfahren werde, solange der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft sitze, weder sistiert noch eingestellt. Dies sei vom Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 23. September 2013 gestützt worden, weshalb sich die Staatsanwaltschaft nicht veranlasst sehe, dafür eine weitere Begründung zu geben (UB130110 Urk. 11/14/7 = UH130313 Urk. 3/1). Gegen diese Abweisung des Sistierungs- bzw. Einstellungsbegehrens sowie gegen die Anordnung einer Begutachtung des Beschwerdeführers bezüglich Gefährlichkeit liess dieser durch seinen Verteidiger mit Eingabe vom 29. September 2013 ebenfalls Beschwerde erheben und beantragen, die Abweisung des Sistierungsantrags der Geschädigten gemäss Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 26. September 2013 sei aufzuheben. Weiter sei das Strafverfahren im Sinne von Art. 55a Abs. 1 StGB zu sistieren und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Strafverfahren nach Ablauf der sechsmonatigen Frist im Sinne von Art. 55a Abs. 2

- 4 - StGB einzustellen, sofern kein Widerruf des Einstellungsantrags erfolge. Sodann sei die Anordnung der psychiatrischen Begutachtung gemäss Auftrag der Staatsanwaltschaft vom 16. September 2013 und der Anpassung vom 26. September 2013 aufzuheben und es sei keine psychiatrische Begutachtung durchzuführen (UH130313 Urk. 2). Mit Verfügung vom 30. September 2013 wurde die Beschwerdeschrift der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme innert dreier Arbeitstage übermittelt (UH130313 Urk. 5). Eine weitere Reaktion der Staatsanwaltschaft, neben dem Verzicht auf eine Stellungnahme im Parallelverfahren (UB130110 Urk. 10), ging innert Frist nicht ein. 1.4. Der Beschwerdeführer lässt beantragen, die beiden Verfahren UB130110 und UH130313 miteinander zu vereinen (UB 130110 und UH130313 je Urk. 2 S. 2 Verfahrensantrag 1). Nachdem die Staatsanwaltschaft zur Begründung der Abweisung des Sistierungs- bzw. Einstellungsbegehrens, welche Gegenstand des Beschwerdeverfahrens UH130313 bildet, pauschal auf die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 23. September 2013 verweist und diese Gegenstand des Beschwerdeverfahrens UB130110 bildet, drängt sich eine Vereinigung beider Beschwerdeverfahren auf, weshalb dem diesbezüglichen Verfahrensantrag zu entsprechen ist. 1.5. Infolge Abwesenheit eines Richters erfolgt der heutige Entscheid nicht in der den Parteien ursprünglich angekündigten Besetzung. 2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, gelange eine Behörde zum Schluss, die Voraussetzungen für eine Sistierung des Verfahrens nach Art. 55a StGB seien nicht gegeben, so wäre ein Sistierungsgesuch mit begründeter Verfügung abzuweisen (vgl. Christof Riedo / Reto Allemann, in Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013 N 145 zu Art. 55a StGB). Die Staatsanwaltschaft verweise in ihrem Schreiben vom 26. September 2013 (UH130313 Urk. 3/1) lediglich auf die Bestätigung der Untersuchungshaft durch das Zwangsmassnahmengericht vom 23. September 2013. Dies sei widersprüchlich, weil das Zwangsmassnahmengericht in eben diesem Entscheid bemerkt habe, dass die Staatsanwaltschaft den

- 5 - Antrag auf Sistierung auf den freien Willen des Opfers zu überprüfen habe und dazu noch Einvernahmen notwendig seien. Die verweigerte Sistierung sei nicht hinreichend begründet worden und schon allein aus diesem Grund aufzuheben (UH130313 Urk. 2 S. 5 Ziff. 12). Das Zwangsmassnahmengericht stellt in seiner Verfügung vom 23. September 2013 fest, vorliegend hätten weder die Staatsanwaltschaft noch ein Gericht eine Sistierung gemäss Art. 55a StGB bislang verfügt, weshalb das Strafverfahren derzeit noch geführt werde und weitere Untersuchungsschritte pendent seien. Die die Sistierung anordnende Staatsanwaltschaft oder das Gericht hätten sich davon zu überzeugen, dass der Antrag der Geschädigten auf Sistierung dem freien Willen des Opfers entspreche, weshalb entsprechende Einvernahmen mit der Geschädigten durchzuführen sein werden, zumal diese gemäss einer Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 5. September 2013 unter Druck zu stehen scheine (UB130110 Urk. 3/1 S. 3 f.). Das Zwangsmassnahmengericht nimmt damit nicht Stellung zu Frage, ob eine Sistierung des Strafverfahrens anzuordnen sei bzw. ob der entsprechende Sistierungsantrag der Geschädigten auf freiem Willen beruhe. Wie der Beschwerdeführer selber ausführt, ist ein Übergehen des Einstellungsbegehrens im Interesse des Opfers insoweit zulässig, als die Behörde den begründeten Eindruck hat, das Begehren sei nicht Ausdruck einer selbstbestimmten Entscheidung und entspreche nicht dem freien Willen des Opfers (UH130313 Urk 2 S. 5 Ziff. 13). Darauf bezieht sich die genannte Erwägung des Zwangsmassnahmengerichts, auf welche die Staatsanwaltschaft in ihrem summarisch abgefassten Schreiben vom 26. September 2013 (UH130313 Urk. 3/1) verweist. Es ist mit dem Beschwerdeführer soweit einig zu gehen, dass der Entscheid über die Sistierung des Strafverfahrens sich nicht auf die Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 5. September 2013 über ein Telefongespräch zwischen der untersuchungsführenden Staatsanwältin und der Geschädigten (UB130110 Urk. 11/10) stützen kann, da diese mangels Beteiligung des Beschwerdeführers keine Beweiserhebung im Sinne des Strafprozessrechts darstellt (vgl. UH130313 Urk. 2 S. 5 f. Ziff. 15). Dies schliesst jedoch nicht aus, dass diese Aktennotiz Anlass bieten kann, nicht sogleich das Strafverfahren

- 6 zu sistieren, sondern in strafprozessual korrekter Weise und Wahrung der Verfahrensrechte des Beschwerdeführers zu prüfen, ob der Sistierungsantrag der Geschädigten auf deren freiem Willen beruhe und ob die Voraussetzungen einer Sistierung gemäss Art. 55a StGB gegeben seien. In dem Sinn ist die besagte Aktennotiz nicht aus dem Recht zu weisen und ist der Entscheid der Staatsanwaltschaft vom 26. September 2013, das Strafverfahren nicht (sofort )zu sistieren, im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Staatsanwaltschaft wird jedoch nach Abklärung der Willensfreiheit der Geschädigten bezüglich ihrer Desinteresseerklärung und unter Beachtung des Beschleunigungsgebots einen definitiven und dann mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Entscheid über das Sistierungs- und Einstellungsbegehren ohne Verzug zu treffen haben. Das in Auftrag gegebene Gefährlichkeitsgutachten ist jedenfalls kein Grund, diesen Entscheid aufzuschieben. Soweit ist die vorliegende Beschwerde zur Zeit abzuweisen. 2.2.1. Was im Übrigen die Anordnung des Gutachtens zur Gefährlichkeit des Beschwerdeführers angeht, hält dieser fest, von ihm gehe heute keine erhebliche Gewaltbereitschaft aus. In seinem Strafregisterauszug sei eine einzige Verurteilung aus einer Zeit vor fünf Jahren verzeichnet. In jenem Verfahren sei er geständig gewesen. Beim hängigen Verfahren in Basel gelte die Unschuldsvermutung. Sein Lebenswandel, der zur Vorstrafe und zum derzeit hängigen Verfahren in Basel geführt habe, habe sich gebessert. Die in Basel hängigen Strafvorwürfe stammten aus der Zeit, als er aktiv in der Fussballfanszene verkehrt habe. Heute verkehre er nicht mehr in dieser Szene und meide heikle Zusammenkünfte von Fussballfans. Die pauschale Behauptung der Staatsanwaltschaft, dass der Beschwerdeführer weiter solche Delikte begehen würde, sei unbegründet. Die Geschädigte habe in der Konfrontationseinvernahme nicht an diesen Vorwürfen festgehalten. Der Beschwerdeführer habe keinen Grund, irgendwelche Straftaten zu begehen. Er habe keinen Groll und keine Rachegelüste gegen die Geschädigte. Er habe vor der Polizei und der Staatsanwaltschaft stets erklärt, dass die Beziehung beendet sei und er keinen Kontakt mehr zur Geschädigten wolle. Es sei das erste Mal, dass er wegen des Vorwurfs der häuslichen Gewalt vor den Behörden

- 7 erscheinen müsse. Die Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer und die Geschädigte wieder in die Haare gerieten, sei rein theoretisch. Nachdem die Geschädigte aus freiem Willen die Sistierung und Einstellung des Verfahrens beantragt habe, bestehe kein Grund mehr, die Strafuntersuchung weiterzuführen. Ein Gefährlichkeitsgutachten sei weder notwendig noch verhältnismässig. Es könne auch nicht sein, dass bei einer bloss theoretischen Möglichkeit einer bestehenden Gefahr ohne konkrete Anhaltspunkte kostspielige Gutachten erstellt und monatelange Untersuchungshaft aufrecht erhalten würden. Falls ein Gefährlichkeitsgutachten tatsächlich notwendig wäre, hätte die Staatsanwaltschaft ein solches schon ab dem ersten Hafttag anordnen können. Indem ein Gutachten erst nach dem Einstellungsantrag der Geschädigten angeordnet werde, liege eine grundlose Verfahrensverzögerung vor (UH130313 Urk. 2 S. 6 - 8 Ziff. 19 - 26). 2.2.2. Wie bereits ausgeführt, ist das Zuwarten mit dem definitiven Entscheid über die Sistierung bzw. Einstellung des Strafverfahrens bis zur erfolgten Prüfung, ob der entsprechende Antrag der Geschädigten auf deren freiem Willen beruhe, nicht zu beanstanden. Das Strafverfahren ist fortzuführen, bis definitiv über eine Sistierung bzw. Einstellung entschieden werden kann. Dies schliesst auch eine allfällig notwendige Einholung eines Gutachtens mit ein. Das vorliegende Strafverfahren ist demnach nach wie vor hängig. Die Strafuntersuchung bezieht sich auf Handlungen vom 21. und 23. August 2013 (vgl. Polizeirapport UB130110 Urk. 1). Der Gutachtensauftrag datiert vom 16. September 2013 (UH130313 Urk. 3/2). Eine übermässige Verzögerung in der Auftragserteilung liegt nicht vor. 2.2.3.Die Strafbehörden sind der materiellen Wahrheit verpflichtet und haben in Strafprozessen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen abzuklären. Dabei ist den entlastenden Umständen ebenso Rechnung zu tragen wie den belastenden (Art. 6 StPO). Bereits aus diesem rechtsstaatlichen Grundsatz (sog. Instruktionsmaxime) ergibt sich die Pflicht zum Beizug eines Sachverständigen, wenn die Sachkunde der Strafbehörde nicht ausreicht. Sodann findet sich die rechtliche Grundlage der Pflicht zum Beizug eines Sachverständigen in Art. 182 StPO, wonach Staatsanwaltschaft und Gerichte eine oder mehrere sachverständige Personen beiziehen, wenn sie nicht über die be-

- 8 sonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind. Ausnahmsweise erfolgt der Entscheid gestützt auf gesetzliche Normen des materiellen Rechts (vgl. beispielsweise Art. 20, Art. 56 Abs. 3, Art. 62d Abs. 2, Art. 64b Abs. 2 lit. b StGB). Bei mangelnder Sachkunde der Strafbehörden ist zwingend und von Amtes wegen ein Sachverständiger beizuziehen. Diese Pflicht besteht nicht nur dann, wenn die Strafbehörde offensichtlich oder nach eigener Einschätzung nicht über genügend Fachkenntnisse verfügt, sondern auch dann, wenn sie aufgrund der konkreten Sachlage Zweifel daran haben sollte, ob ihre Sachkunde genügt (Donatsch, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], hrsg. von Donatsch/Hansjakob/Lieber, Zürich 2010, Art. 182 N 26 ff. m.w.H.). In verschiedenen Fällen wird ein fehlendes Fachwissen unterstellt und bei gegebenen Voraussetzungen eine gesetzliche Pflicht zur Begutachtung statuiert (vgl. dazu detailliert: Donatsch, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], a.a.O., Art. 182 N 12 m.w.H.). So hat die Rechtsprechung beispielsweise Kriterien entwickelt, welche Anlass zu ernsthaften Zweifeln an der Schuldfähigkeit eines Beschuldigten aufkommen lassen müssen; ein geschlossener Katalog von massgeblichen Zweifelkategorien existiert indessen nicht (vgl. dazu eingehend: Bommer, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 20 N 9 ff. m.w.H.; Trechsel/Jean-Richard, in: StGB Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 20 N 2 und N 10 m.w.H.). Sodann ist für die Anordnung einer Massnahme ein Gutachten in jedem Fall obligatorisch, wobei im Einzelfall zu prüfen ist, ob eine solche in Betracht gezogen werden muss. Es stellen sich dabei ähnliche Fragen wie bei Zweifeln an der Zurechnungsfähigkeit (Heer, in: BSK StGB I, a.a.O., Art. 56 N 41). Im Übrigen liegt die Beantwortung der Frage nach der Erforderlichkeit eines Gutachtens bzw. dessen Anordnung im Ermessen der Staatsanwaltschaft bzw. des Gerichts (Heer, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 182 N 7; Ruckstuhl/Dittmann/Arnold, Strafprozessrecht, Zürich 2011, N 528). 2.2.4. Im Untersuchungsverfahren steht die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens somit grundsätzlich im pflichtgemässen Ermessen der Staatsanwaltschaft

- 9 - (Art. 61 lit. a StPO), welche dafür besorgt sein muss, dass die Untersuchung dem Gericht die wesentlichen Grundlagen für die Beurteilung von Schuld und Strafe liefert (Art. 308 Abs. 3 StPO). Die Staatsanwaltschaft hält vorliegend eine psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers aufgrund der Akten für unumgänglich. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 17. Dezember 2008 des Angriffs, der mehrfachen einfachen Körperverletzung und der Sachbeschädigung schuldig gesprochen (UB130110 Urk. 7/16/3). Er steht in Basel in einem Strafverfahren im Zusammenhang mit gewaltsamen Ausschreitungen von Fussballfans (UB130110 Urk. 7/16/6). Die Fotodokumentation zur Untersuchung der Geschädigten B._____ vom 23. August 2013 lässt starke Gewalt bei den Einwirkungen des Beschwerdeführers auf den Körper der Geschädigten vermuten. Daran ändert nichts, dass infolge der teilweisen Bestreitungen des Beschwerdeführers zu klären sein wird, wie weit die festgehaltenen Verletzungen von ihm verursacht wurden. Dass sich der Staatsanwaltschaft bei dieser Aktenlage die Frage der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers stellt, ist nachvollziehbar. Diese Frage bezieht sich nicht bloss auf das Verhältnis zur Geschädigten, sondern ist allgemeiner Natur, weshalb der Umstand, dass sich die beiden getrennt haben und keinen Kontakt mehr miteinander pflegen, die Abklärung der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers nicht überflüssig macht. Die Einholung des Gefährlichkeitsgutachtens macht Sinn und ist keineswegs unverhältnismässig. Somit ist die Beschwerde auch diesbezüglich abzuweisen. 3.1. Gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungshaft zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich entweder durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr; lit. a), dass sie Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusionsgefahr; lit. b), oder dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten begangen hat (Wiederholungsgefahr; lit. c). Der in Art. 221 Abs. 2 StPO geregelte selbständige Haftgrund der Ausfüh-

- 10 rungsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen. Die Untersuchungshaft darf nicht länger dauern, als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Sie ist aufzuheben, sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, die vom Gesetz vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist, oder Ersatzmassnahmen an ihrer Stelle zum gleichen Ziel führen (vgl. Art. 212 Abs. 2 StPO sowie Art. 237 Abs. 1 StPO). 3.2.1. Die Anordnung wie auch die Verlängerung der Untersuchungshaft ist zunächst nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird. Der allgemeine Haftgrund des dringenden Tatverdachts setzt voraus, dass gestützt auf die aktuellen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete und objektivierbare Anhaltspunkte erkennbar sind, die dafür sprechen, dass die beschuldigte Person Täter bzw. Täterin bezüglich der in Frage stehenden Straftat ist. Erforderlich ist dabei eine erhöhte bzw. erhebliche Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen einer Straftat und für eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat und somit auch für deren Verurteilung. Dagegen genügen die blosse Möglichkeit der Tatbegehung, entsprechende Gerüchte oder gewisse vage Verdachtsgründe nicht. Zu Beginn eines Strafverfahrens sind zwar weniger strenge Anforderungen an den dringenden Tatverdacht zu stellen. Im weiteren Verlaufe der Untersuchung sollte sich dieser aber in der Regel zunehmend bestätigen und verdichten, wenn die Zwangsmassnahme über einen längeren Zeitraum fortgesetzt wird, insbesondere im Falle späterer Haftverlängerungen. Der Haftrichter kann indessen bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher Tat- und Rechtsfragen vornehmen. Es genügt – wie erwähnt – das Vorliegen genügend konkreter Anhaltspunkte, gemäss denen das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Auch die Verwertbarkeit der Beweismittel und die Auslegung strittiger Rechtsfragen kann nicht erschöpfend geprüft werden (Markus Hug, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, a.a.O., Art. 221 N 4 ff. sowie Art. 197 N 5 ff.; BSK StPO-Marc Forster, a.a.O., Art. 221 N 3; Niklaus Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 221 N 4; ders.,

- 11 - Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1019; BGE 116 Ia 146). 3.2.2. Die Staatsanwaltschaft verwies auf ihren Haftantrag vom 26. August 2013 und führte am 13. September 2013 ergänzend aus, der dringende Tatverdacht gegenüber dem Beschwerdeführer sei ohne weiteres gegeben. Die polizeilichen Aussagen von B._____ und die festgestellten Verletzungen würden durch das angeordnete Gutachten sowie durch die von der Polizei vorgenommene fotographische Aufzeichnung der körperlichen Untersuchung gestützt (UB130110 Urk. 9/2 = UB130110 Urk. 11/13/13). Das Zwangsmassnahmengericht führte betreffend der Voraussetzung des dringenden Tatverdachts aus, die im Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 26. August 2013 wiederholten Aussagen von B._____ erschienen sehr lebensnah und würden überdies durch den Befund des Instituts für Rechtsmedizin vom 16. September 2013 auch nicht in Frage gestellt, zumal die durchgeführte rechtsmedizinische Untersuchung lediglich vier Stunden nach dem geltend gemachten Ereignis stattgefunden habe und die festgestellten Verletzungen mit der Schilderung von B._____ im Einklang stünden. Daran ändere auch nichts, wenn B._____ als Zeugin die Aussage zur Sache verweigert habe. Demzufolge bestehe der dringende Tatverdacht weiter (UB130110 Urk. 3/1 = UB130110 Urk. 9/5). Der Beschwerdeführer liess in seiner Eingabe an die hiesige Kammer ausführen, B._____ habe bereits mit Schreiben vom 30. August 2013 ihr Desinteresse an einer Strafverfolgung erklärt und somit sinngemäss einen Sistierungs- und Einstellungsantrag eingereicht. Am 12. September 2013 habe B._____ noch einmal die Sistierung und Einstellung des Verfahrens beantragt. Sie habe erklärt, dass sie mit dieser ganzen Sache abschliessen wolle, weil sie keine Energie mehr habe und nur noch ihren Weg gehen wolle. Sie wolle dem Beschwerdeführer keine Steine in den Weg legen und es sei ihr wichtig, dass er auf dem richtigen Weg sei. Sie habe diesen Entscheid auch mit ihrem Anwalt besprochen; der Entscheid entspreche ihrem freien Willen und sei zu schützen. Es sei - so der Beschwerdeführer - nicht von der Hand zu weisen, dass ein gewisser Tatverdacht vorliege, allerdings sei dieser nicht dringend. Der Tatverdacht stütze sich im Wesentlichen

- 12 auf die Aussagen von B._____; diese seien kritisch zu würdigen. So lasse sich etwa nicht überprüfen, ob B._____ beeinflusst worden sei, beispielsweise indem die Fragen von der Polizei auf suggestive Art gestellt worden seien. Auch das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 16. September 2013 stelle unreflektiert auf die Aussagen von B._____ bei der Polizei ab. Die Feststellung, dass die untersuchten Verletzungen problemlos mit den Aussagen von B._____ in Einklang gebracht werden könnten, sage nichts darüber aus, ob sie auch auf andere Weise hätten entstanden sein können. Es sei davon auszugehen, dass B._____ arg übertrieben habe, was die Handlungen des Beschwerdeführers betreffe. Dies zeige sich darin, dass sie bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme in Begleitung des Anwalts zur Sache selbst keine Aussagen gemacht habe. Bestätigt habe sie demgegenüber klar, dass sie den Entschluss, keine Aussagen zu machen, selber gefällt habe. Die Aussagenverweigerung zeige, dass sie ihre Aussage bei der Polizei nicht mehr aufrechterhalte. Die Aktennotiz der Beschwerdegegnerin vom 5. September 2013 bzw. die darin erwähnte Einvernahme sei zu wiederholen; ohne neuerliche Befragung dürfe darauf nicht abgestützt werden. Diese Einvernahme sei unaufschiebbar. Der Tatverdacht könne nicht mehr als dringlich bezeichnet werden; mit dem Sistierungs- und Einstellungs- sowie Haftentlassungsantrag von B._____ habe sich der Tatverdacht nicht verdichtet; mit einer Verurteilung des Beschwerdeführers sei nicht zu rechnen; es bestehe kein hinreichender Tatverdacht mehr (UB130110 Urk. 2). 3.2.3. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 23. August 2013 gab B._____ an, sie habe Angst, dass der Beschwerdeführer sich räche. Es sei nicht das erste Mal, dass er sie geschlagen habe. Er habe sie am besagten Abend gegen die Beine getreten. Er habe ihr gedroht, ihrem Bruder und ihrem Vater etwas anzutun, falls sie die Polizei einschalte. Sie habe ihm damals gesagt, er solle ausziehen. Später habe er sie an den Haaren gepackt und sie auf das Bett geschmissen. Sie habe sich heftig gewehrt, weil er sie so fest nach unten aufs Bett gedrückt habe. Er sei noch aggressiver geworden und habe ihr in den Bauch geboxt. Er habe sie auch gewürgt. Er habe auf ihrem Oberkörper gekniet, während sie auf dem Rücken auf dem Bett gelegen habe. Sie habe ihm gesagt, dass sie keine Luft mehr bekomme, worauf er noch etwas mehr mit den Händen zuge-

- 13 drückt habe. Dann habe er wieder von ihr abgelassen. Insgesamt sei sie etwa vier oder fünf Mal ein paar Sekunden lang gewürgt worden. Sie habe Todesangst gehabt. Er habe sie auch mit der Faust gegen die rechte Kopfseite geschlagen. Er habe Alkohol konsumiert, er habe eine Schnapsflasche bei sich gehabt. Es sei alles ein Fehler, sie spiele jetzt mit ihrem Leben. Er solle sie einfach in Ruhe lassen. Sie habe solche Angst. Er werde sie umbringen. Er solle nicht lesen, was sie gesagt habe. Wenn er das erfahre, bringe er sie um (UB130110 Urk. 11/2). Am 2. September 2013 reichte B._____ bei der Staatsanwaltshaft ein Schreiben ein mit dem Inhalt, sie verzichte endgültig auf einen Strafantrag und bitte den Beschwerdeführer aus der Untersuchungshaft zu entlassen (UB130110 Urk. 11/9). Gegenüber der Staatsanwaltschaft erklärte sie am 18. September 2013 - ohne Begründung - überdies, sie mache vom Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch; Angaben zu den gegenüber dem Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfen machte sie nicht (UB130110 Urk. 11/5). 3.2.4. Der Beschwerdeführer erklärte gegenüber der Polizei am 25. August 2013, er werde B._____ in Zukunft in Ruhe lassen. Sie habe ihm gesagt, er solle für ein paar Tage zu seiner Tante ziehen. Da sei er halt beleidigt gewesen. Er sei enttäuscht und verletzt gewesen. Für ihn habe es keine Nötigung gegeben, sie hätten Streit gehabt. Sie hätten einander dabei Gegenstände wie Kissen oder Schuhe nachgeworfen. Im Gerangel habe er an ihr ohne böswillige Absicht herumgerissen und B._____ habe blaue Flecken erlitten. Er habe sie auf keine Art und Weise geschlagen. Wenn etwas gewesen sei, habe er das nicht bewusst gemacht. Wenn, dann sei es beim ‚Hebe‘ gewesen. Es sei ein normaler Streit gewesen. Genau könne er sich nicht mehr erinnern. Er bestreite, dass er am 21. August 2013 seine damalige Lebenspartnerin gegen die Schienbeine getreten habe oder ihr gedroht habe, mit einem Messer gegen ihren Vater und Bruder loszugehen. Die Art und Intensität der Handlungen, welche B._____ anlässlich der polizeilichen Einvernahme dem Beschwerdeführer vorwerfe, werde bestritten. Er wisse nur noch, dass sie sich gegenseitig an den Oberarmen gehalten hätten. Dann hätten sie sich wieder sekundenlang umarmt und schliesslich habe es an der Tür geklingelt. Es sei möglich, dass er B._____ aufs Bett "geschupft" habe. Er habe sie aber nicht geschlagen. Er habe ihr nicht weh machen wollen. So wie es

- 14 - B._____ geschildert habe, stimme das nicht. Sie hätten sich gegenseitig ein Glas Wasser angegossen. Und er habe ihr einmal das Handy aus der Hand gerissen. Das Gerangel habe aufgehört, als es an der Tür geklingelt habe. Sie hätten die Wohnungstür zusammen geöffnet. Er sei nicht gewalttätig gewesen. Die bei B._____ festgestellten Hämatome könnten gut vom Gerangel stammen. Es könne auch sein, dass er sie am Dekolleté berührt habe, gewürgt habe er sie aber nicht. Es könne auch sein, dass er sie an den Haaren gerissen habe. Mit den Hämatomen an den Unterschenkeln habe er nichts zu tun. Er sei sehr aufbrausend und schreie, dass es einschüchternd wirken könne. Schlagen tue er nicht (UB130110 Urk. 11/3). Gegenüber der Staatsanwaltschaft führte er am 26. August 2013 aus, er habe B._____ so gedroht, wie sie ihm gedroht habe. Die Verletzungen an den Armen seien schon möglich; er habe auch ein paar „Chräbel“. Sie hätten sich gegenseitig gehalten. Das mit dem Würgen könne höchstens eine Sekunde lang gewesen sein. Er habe sie aber nicht umbringen wollen (UB130110 Urk. 11/13/7). Gleichentags gab er gegenüber dem Haftrichter an, es sei während des Streits zu Handgreiflichkeiten gekommen, aber nicht so, wie es B._____ gesagt habe. Am 18. September 2013 meinte der Beschwerdeführer, er wisse nicht, warum B._____ gegenüber der Staatsanwaltschaft vom Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht habe (UB130110 Urk. 11/6). 3.2.5. Bei der Begutachtung von B._____ durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 16. September 2013 wurden an ihrem Körper unterschiedlich alte Verletzungen (frisch erscheinende Hautein- und –unterblutungen, Hautrötungen und Hautabschürfungen am Hals, dem Dekolleté und dem Nacken sowie diejenigen an beiden Armen; älter erscheinende grossflächige Hauteinblutungen an beiden Unterschenkelvorderseiten) als Folge stumpfer Gewalt festgestellt. Laut Gutachten seien die vorliegenden Verletzungen problemlos mit den Angaben von B._____ in Übereinklang zu bringen. In den geformten Hautläsionen seien an beiden Halsseiten sogar die Abdrücke von Fingern zu erkennen. Ein Angriff gegen den Hals, der Verletzungen hinterlasse, die auf eine Kompression der Halsweichteile schliessen liessen, sei aus rechtsmedizinischer Sicht prinzipiell als lebensbedrohlich zu bezeichnen (UB130110 Urk. 11/7/6).

- 15 - Die aktuellen Untersuchungsergebnisse – insbesondere das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin und die Bildmappe zur körperlichen Untersuchung von B._____ vom 23. August 2013 (UB130110 Urk. 11/7/7) – zeigen auf, dass am Körper von B._____ zwei Tage nach der Auseinandersetzung zwischen ihr und dem Beschwerdeführer zahlreiche Verletzungen festgestellt wurden. Sowohl B._____ als auch der Beschwerdeführer gaben gegenüber der Polizei übereinstimmend an, dass sie an besagtem Abend Streit gehabt hätten und dass es dabei zu Handgreiflichkeiten gekommen sei. Fassbare Anhaltspunkte für die Behauptung des Beschwerdeführers, B._____ sei bei der Befragung beeinflusst worden, sind nicht auszumachen und werden denn vom Beschwerdeführer auch nicht genannt. Mit dem Bildmaterial sowie den Schilderungen von B._____ und des Beschwerdeführers sind genügend konkrete und objektivierbare Anhaltspunkte vorhanden, dass der Beschwerdeführer mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Täter bezüglich der dokumentierten Verletzungen bei B._____ sein könnte, zumal auch weder zusätzlich Personen als mögliche Täterschaft noch Ereignisse, welche (auch) für die Verletzungen ursächlich sein könnten, genannt wurden bzw. den aktuellen Untersuchungsakten zu entnehmen sind. Der dringende Tatverdacht liegt damit vor. Daran vermag die seitens von B._____ abgegebene Desinteressenserklärung – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – zum gegebenen Zeitpunkt nichts zu ändern, diese muss unbeachtlich bzw. ohne Folgen bleiben: Mit der Körperverletzung nach Art. 123 StGB steht ein Tatbestand im Raum, welcher bei der Konstellation von B._____ und dem Beschwerdeführer – sie führ(t)en einen gemeinsamen Haushalt – von Amtes wegen zu verfolgen ist (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 5 StGB). Ob tatsächlich der Tatbestand der Körperverletzung i.S.v. Art. 123 vorliegt und die Tat deshalb von Amtes wegen zu verfolgen ist, darf an dieser Stelle aber nicht festgelegt werden; die umfassende Würdigung der Beweismittel ist dem Sachrichter zu überlassen. Würde also der Desinteressenserklärung von B._____ im vorliegenden Verfahren im aktuellen Stadium als massgeblich berücksichtigt , käme das einem unzulässigen Vorgreifen gegenüber dem Entscheid des Sachrichters gleich. Dies gilt es zu vermeiden. Damit erübrigen sich weitere Ausführungen bzw. Abwägungen im Zusammenhang mit der Desinteressenserklärung von B._____. Desgleichen ist mit dem Antrag des Be-

- 16 schwerdeführers, die Aktennotiz vom 5. September 2013 der Staatsanwaltschaft (UB130110 Urk. 11/10) sei aus dem Recht zu weisen, zu verfahren; auch dieser Entscheid ist – aus den nämlichen Gründen – zu einem späteren Zeitpunkt der zuständigen Instanz zu überlassen (vgl. auch vorne Erw. 2.1). 3.3.1. Mit dem Haftgrund der Kollusions- bzw. Verdunkelungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO soll verhindert werden, dass die Wahrheitsfindung durch Machenschaften der beschuldigten Person beeinflusst wird. Im Vordergrund steht dabei das Bestreben, Absprachen der beschuldigten Person mit möglichen Mitbeschuldigten, Sachverständigen, Auskunftspersonen oder Zeugen zu verhindern. Zudem soll vermieden werden, dass die beschuldigte Person auf Beweismittel einwirkt, z.B. Sachbeweise beseitigt oder Spuren verwischt. Es müssen konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen, wobei das Vorliegen des Haftgrundes nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen ist. Konkrete Anhaltspunkte können sich namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Angeschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen ergeben. Je näher die Strafuntersuchung ihrem Abschluss ist, umso eher bedarf der Haftgrund der Kollusionsgefahr einer sorgfältigen Prüfung. Zwar dient der Haftgrund in erster Linie der Sicherung einer ungestörten Strafuntersuchung. Im Hinblick auf die unter der neuen eidgenössischen Strafprozessordnung verstärkt geltenden und künftig wohl auch vermehrt beanspruchten (beschränkten) Unmittelbarkeit bei der Beweiserhebung anlässlich der Hauptverhandlung, wird jedoch selbst nach Abschluss der Untersuchung und erfolgter Anklage auch die richterliche Sachaufklärung vor unzulässigen Einflussnahmen zu bewahren sein (Hug, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, a.a.O., Art. 221 N 19 ff. und N 26 m.w.H.; Schmid, StPO Praxiskommentar, a.a.O., Art. 221 N 7 ff.; ders., Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, a.a.O., N 1023). 3.3.2. Die Staatsanwaltschaft verwies auf ihren Haftantrag vom 26. August 2013 und führte am 13. September 2013 ergänzend aus, es bestehe weiterhin Kollusionsgefahr, da der Beschwerdeführer weiterhin versucht sein könnte, B._____

- 17 aufzusuchen, um sie dazu zu bringen, ihre polizeilichen Aussagen zurück zu nehmen bzw. abzuschwächen. Dass der Beschwerdeführer nicht vor Gewalt zurückschrecke, zeigten sowohl die Vorakten als auch der vorliegende Sachverhalt eindrücklich. Der Beschwerdeführer bestreite die Vorwürfe immer noch allesamt und zeige sich wenig kooperativ (UB130110 Urk. 9/2 = UB130110 Urk. 11/13/13). Das Zwangsmassnahmengericht befand, eine Sistierung sei bislang nicht verfügt worden, so dass das Strafverfahren derzeit noch geführt werde und weitere Untersuchungsschritte – so ein Gefährlichkeitsgutachten – pendent seien. Sodann seien Einvernahmen von B._____ vorzunehmen um abzuklären, ob der Antrag auf Sistierung dem freien Willen des Opfers entspreche. B._____ scheine offenbar unter Druck zu stehen und es bestehe weiterhin die ernsthafte Gefahr, der Beschwerdeführer könne B._____ unter Druck setzen (UB130110 Urk. 3/1 = UB130110 Urk. 9/5). Der Beschwerdeführer lässt in seiner Eingabe an die hiesige Kammer zur Kollusionsgefahr zusammengefasst ausführen, die Konfrontationseinvernahme, mit welcher die Kollusionsgefahr in der Verfügung vom 26. August 2013 begründet worden sei, sei durchgeführt worden und B._____ habe ihre Aussage bei der Polizei nicht bestätigt, sondern gar keine Aussage mehr zur Sache gemacht. Dadurch habe sie ihre Aussage bei der Polizei schon stark relativiert. Sodann habe sie eine Sistierung und Einstellung verlangt. Die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer B._____ aufsuche, sei unter diesen Umständen nur noch rein theoretisch. Im Gegensatz zu B._____ halte der Beschwerdeführer an seinen Aussagen fest. Er habe zugegeben, dass es zu einem Beziehungsstreit mit Gerangel gekommen sei, bei welchem blaue Flecken verursacht worden seien. Es bestehe keine Kollusionsgefahr mehr (UB130110 Urk. 2). 3.3.3. Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers sind noch Untersuchungshandlungen bzw. deren Ergebnisse ausstehend und damit die Fortführung des Strafverfahrens notwendig: Seitens der Staatsanwaltschaft wurde am 16. September 2013 bei der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich eine psychiatrische Begutachtung / Gefährlichkeitsgutachten in Auftrag gegeben (UB130110 Urk. 11/8/2), dessen Fertigstellung für November 2013 in Aussicht gestellt wurde.

- 18 - Sodann sind weitere Einvernahmen von B._____ und vom Beschwerdeführer zu erwarten, deren Zeitpunkt die Staatsanwaltschaft zu bestimmen haben wird. Bei dieser Sachlage und der Tatsache, dass die beiden persönlich eng verbunden sind bzw. waren, ist zu befürchten, der Beschwerdeführer könnte – in Freiheit entlassen (je nach Ergebnis der ausstehenden Untersuchungshandlungen) versuchen, B._____ – allenfalls unter Ausübung von Druck – zu falschen Aussagen zu verleiten. Die Voraussetzungen der Haft nach Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO sind damit erfüllt. 3.4.1. Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr ist nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO anzunehmen, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person gefährde durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Dieser besondere Haftgrund hat in erster Linie spezialpräventiven Charakter und dient der Verhütung weiterer Delikte. Er dient daneben aber auch dem strafprozessualen Ziel der Verfahrensbeschleunigung, indem verhindert werden soll, dass der Verfahrensabschluss durch die Begehung neuer Delikte verzögert wird. An den Haftgrund der Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr ist angesichts seiner Natur als – wenn auch nicht reiner – Präventivhaft ein strenger Massstab zu legen. Die Aufrechterhaltung von strafprozessualer Haft wegen Fortsetzungsgefahr ist nach der bundesgerichtlichen Praxis zulässig, wenn einerseits die Rückfallprognose sehr ungünstig und andererseits die zu befürchtenden Delikte von schwerer Natur sind. Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung weiterer Delikte sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen dagegen nicht aus, um Präventivhaft zu begründen, vielmehr müssen die zu befürchtenden Delikte – unabhängig ihrer Einstufung als Straftat – schwerer Natur sein (vgl. BGer vom 2. August 2011 [1B_379/2011], E. 2.5; BGer vom 8. August 2011 [1B.384/2011], E. 2.1; BGer vom 29. August 2011 [1B_397/2011], E. 4; je mit weiteren Hinweisen). Wie das Bundesgericht in BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f. entschieden hat, entsprechen der deutsche und der italienische Wortlaut von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ("schwere Verbrechen oder Vergehen"/"gravi crimini o delitti") weder der bisherigen Rechtsprechung noch dem Sinn und Zweck der Bestimmung. Entsprechend dem französischen Wortlaut ("des crimes ou des délits gra-

- 19 ves") ist die Bestimmung dahingehend auszulegen, dass "Verbrechen oder schwere Vergehen" drohen müssen (bestätigt in BGer vom 2. August 2011 [1B_379/2011], E. 2.7-2.9; BGer vom 8. August 2011 [1B_384/2011], E. 2.3-2.4 sowie BGer vom 29. August 2011 [1B_397/2011], E.6.1-6.4). Die früher begangenen Straftaten können sich dabei aus rechtskräftigen abgeschlossenen früheren Strafverfahren ergeben oder auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in welchem sich die Frage der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft stellt, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, die beschuldigte Person habe die fragliche Straftat begangen (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 86; Schmid, Praxiskommentar, a.a.O., Art. 221 N 12). Bei akut drohenden Schwerverbrechen könnte nach der Praxis des Bundesgerichtes sogar ausnahmsweise auf das Vortatenerfordernis ganz verzichtet werden (vgl. BGer vom 29. August 2011 [1B_397/2011], E. 6.3, mit Verweis auf BGE 137 IV 13 E. 3-4 S. 18 ff.). Erforderlich ist sodann, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person weitere schwere, die Sicherheit anderer erheblich gefährdende Delikte begehen werde. Die erhebliche Gefährdung kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Die dabei zu stellende Rückfallprognose muss für die Annahme des Haftgrundes sehr ungünstig sein und wird anhand der Intensität bzw. Schwere der deliktischen Tätigkeit in der Vergangenheit sowie der persönlichen Gegebenheiten und Anlagen der beschuldigten Person, die eine erhöhte Gefahr weiterer Delinquenz indizieren, gestellt (Hug, a.a.O., Art. 221 N 29 ff.; Forster, in: BSK StPO, a.a.O., Art. 221 N 10 und N 14; Schmid, Praxiskommentar, a.a.O., Art. 221 N 10 ff.; ders., Handbuch, a.a.O., N 1024 f.; BGE 135 I 71 E. 2., BGE 133 I 270 E. 2.2.; Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 S. 1085 ff., S. 1229). 3.4.2. Die Staatsanwaltschaft begründete die Fortsetzung der Haft in Bezug auf die Ausführungs- bzw. Wiederholungsgefahr dahingehend, aufgrund der Vorakten, seiner einschlägigen Vorstrafe und des hängigen Verfahrens in Basel müsse beim Beschwerdeführer von einer grossen Gewaltbereitschaft ausgegangen werden. Es sei deshalb zu befürchten, er werde bei einer Entlassung aus der Haft weitere solche Straftaten begehen oder eine seiner Drohungen wahrmachen (UB130110 Urk. 9/2 = UB130110 Urk. 11/13/13).

- 20 - Das Zwangsmassnahmengericht befand, B._____ scheine offenbar unter Druck zu stehen und es bestünde weiterhin die ernsthafte Gefahr, der Beschwerdeführer könne B._____ unter Druck setzen, zumal er mit dem ihm vorgeworfenen Delikt offenbart habe, dass er seine Interessen auch mit Gewalt durchzusetzen scheine, was aufgrund der glaubhaften Aussagen von B._____ zu befürchten sei (UB130110 Urk. 3/1 = UB130110 Urk. 9/5). 3.4.3. Zur Ausführungs- bzw. Wiederholungsgefahr lässt der Beschwerdeführer (auch im Haftbeschwerdeverfahren) vorbringen, von ihm gehe keine erhebliche Gewaltbereitschaft mehr aus; er habe seinen Lebenswandel seit der Zeit, die zur Vorstrafe und dem derzeit hängigen Verfahren in Basel geführt habe, arg gebessert. Er verkehre nicht mehr aktiv in der Fussballfanszene, was B._____ bei der Polizei bestätigt habe. Es bestehe keine ernsthafte Ausführungsgefahr irgendwelcher Delikte; im angefochtenen Entscheid sei der diesbezügliche Sachverhalt falsch festgestellt worden. Es sei unverhältnismässig, die Untersuchungshaft noch länger andauern zu lassen. Die Gefahr, dass der Beschwerdeführer und B._____ wieder einander in die Haare gerieten, sei rein theoretisch. Der Beschwerdeführer werde B._____ nicht mehr sehen und nicht mehr kontaktieren. Nachdem B._____ aus freiem Willen die Sistierung und Einstellung des Verfahrens beantragt habe, bestehe kein Grund mehr, die Strafuntersuchung weiterzuführen. Die Beziehung sei beendet und daher auch die Gefahr von weiteren Streitigkeiten. Das in Basel hängige Verfahren sowie ein allfälliges Gutachten rechtfertigten die Fortsetzung der Untersuchungshaft nicht. Sodann könne es nicht sein, dass der Beschwerdeführer mit einem unnötigen und verspätet angeordneten Gutachten faktisch mit Untersuchungshaft bestraft werde (UB130110 Urk. 2). 3.4.4. Der Beschwerdeführer selber beschrieb seinen Charakter dahingehend, sehr aufbrausend zu sein und manchmal zu schreien, dass es einschüchternd wirken könne. Weiter räumte er mit der Aussage ein, das mit dem Würgen könne höchstens eine Sekunde lang gewesen sein, ein Würgen ein. Dem sich in den Akten befindlichen Strafregisterauszug ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer unter anderem wegen mehrfacher Begehung der einfachen Körperverletzung im Jahr 2008 schuldig gesprochen wurde (UB130110 Urk. 11/16/1). Dass der Be-

- 21 schwerdeführer – wie er geltend machen lässt – nicht mehr in der aktiven Fussballszene verkehre und deshalb keine ernsthafte Ausführungsgefahr irgendwelcher Delikte mehr bestehe, kann im vorliegenden Verfahren zumindest im Moment nicht als Entlastungsgrund herangezogen werden. Die im Raum stehende Tat soll im Rahmen der persönlichen Beziehung zwischen B._____ und dem Beschwerdeführer erfolgt sein; zu seiner Aktivität in der Fussballszene besteht demnach (vorerst) keine Verbindung. Vielmehr zeigen die Schilderungen des Beschwerdeführers und die Geschehnisse der jüngsten Vergangenheit deutlich auf, dass das Verhalten des Beschwerdeführers grundsätzlich äusserst unberechenbar zu sein scheint. Auch wenn, wie der Beschwerdeführer vorbringen lässt, die Beziehung zwischen ihm und B._____ beendet sein soll, lässt dies eine (neuerliche) Straffälligkeit des Beschwerdeführers gegenüber B._____ momentan folglich nicht ausschliessen. Das ausstehende Gutachten wird in diesem Zusammenhang mit grösster Wahrscheinlichkeit Aufschlüsse bringen. Bei dieser Sachlage steht zu befürchten, der Beschwerdeführer könnte – in Freiheit entlassen – (erneut) die Kontrolle über sich selbst verlieren und gegenüber B._____ gewalttätige Handlungen vornehmen. Die Voraussetzungen der Haft nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO sind damit erfüllt. Weitere Ausführungen erübrigen sich. 3.5. Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der angeordneten Massnahme. Nach dem Gesagten ist die Anordnung einer gegenüber der Haft milderen – greifenden – Ersatzmassnahme (so etwa – wie seitens des Beschwerdeführers vorgebracht – ein Rayonverbot betreffend des Wohn- und Arbeitsorts von B._____ oder eine Kontaktsperre betreffend B._____) anstelle von Untersuchungshaft i.S.v. Art. 237 StPO ohne Weiteres ausgeschlossen bzw. ungenügend (Art. 237 Abs. 2 StPO). Auch der Verhältnismässigkeit im weiteren Sinne (Art. 212 Abs. 3 StPO) trägt die angeordnete Haft Rechnung. Die Haftdauer ist bei der im Raum stehenden Strafe bei fortlaufender Haft vorläufig noch nicht zu beanstanden.

- 22 - 3.6. Damit erweist sich auch die Beschwerde gegen die Abweisung des Gesuchs um Haftentlassung als unbegründet und ist abzuweisen. 4. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 StPO; Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Behörde in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 800.-- festzusetzen. Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerdeverfahren UB130110 und UH130313 werden miteinander vereinigt. 2. Die beiden Beschwerden werden abgewiesen. 3. Die Gerichtsgebühr für das vereinigte Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.– festgesetzt. 4. Die Regelung der Kostenauflage und allfälliger Entschädigungen wird dem Endentscheid vorbehalten. 5. Schriftliche Mitteilung an: − den amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, unter Rücksendung der beigezogenen Untersuchungsakten (gegen Empfangsschein) − das Zwangsmassnahmengericht des Bezirkes Zürich, unter Rücksendung der beigezogenen vorinstanzlichen Akten (gegen Empfangsschein) 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne

- 23 - 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 17. Oktober 2013

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiber:

Dr. iur. J. Hürlimann

Beschluss vom 17. Oktober 2013 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerdeverfahren UB130110 und UH130313 werden miteinander vereinigt. 2. Die beiden Beschwerden werden abgewiesen. 3. Die Gerichtsgebühr für das vereinigte Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.– festgesetzt. 4. Die Regelung der Kostenauflage und allfälliger Entschädigungen wird dem Endentscheid vorbehalten. 5. Schriftliche Mitteilung an:  den amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, unter Rücksendung der beigezogenen Untersuchungsakten (gegen Empfangsschein)  das Zwangsmassnahmengericht des Bezirkes Zürich, unter Rücksendung der beigezogenen vorinstanzlichen Akten (gegen Empfangsschein) 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. ...

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