Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UB130016-O/U/PFE
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Dr. D. Schwander und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber
Beschluss vom 15. März 2013
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin
betreffend Verlängerung Untersuchungshaft Beschwerde gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichtes des Bezirkes Zürich vom 18. Februar 2013, GH130266
- 2 - Erwägungen: I. 1. In einem Mehrfamilienhaus an der …strasse … in … kam es zwischen dem 4. Februar und dem 18. November 2012 zu einer Brandserie, wobei in einem Fall (Brandfall vom 4. Februar 2012) die Ursache nicht geklärt werden konnte und in vier Fällen von Brandstiftung auszugehen ist (Brandfälle vom 2. August, 17. Oktober, 30. Oktober und 18. November 2012). In drei Fällen blieb es bei einem Brandstiftungsversuch (Vorfälle vom 17. Oktober, 13. November und 16. November 2012) und in einem Fall lagen lediglich strafbare Vorbereitungshandlungen zu Brandstiftung vor (Vorfall vom 20. Oktober 2012; vgl. Urk. 12/Ordner HD 1, 1. Seite). Nachdem zunächst ein anderer Bewohner der Liegenschaft …strasse … in Verdacht stand, die Brände gelegt zu haben, verdichtete sich in der Folge der Tatverdacht gegen den ebenfalls in der Liegenschaft …strasse … wohnhaften A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer). 2. Der Beschwerdeführer wurde am 18. November 2012 verhaftet (Urk. 12/Ordner HD 4/act. 36.1) und vom Zwangsmassnahmengericht des Bezirkes Zürich mit Verfügung vom 21. November 2012 in Untersuchungshaft versetzt (Urk. 12/Ordner HD 4/act. 36.9). Mit Verfügung vom 18. Februar 2013 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht des Bezirkes Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) auf entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Untersuchungshaft bis 18. Mai 2013 (Urk. 4). Gegen diese Verfügung richtet sich die vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Februar 2013 rechtzeitig erhobene Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 2 S. 2): "1. Die Verfügung des Bezirksgerichtes Zürich/Zwangsmassnahmengericht vom 18.02.2013 sei aufzuheben. 2. Die Untersuchungshaft sei bis längstens Ende März 2013 zu verlängern. 3. Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich sei anzuweisen, innerhalb der bewilligten Haftfristverlängerung einen ärztlichen Bericht über die von der Untersuchungsbehörde und der Vo-
- 3 rinstanz geltend gemachten Wiederholungs- bzw. Ausführungsgefahr einzuholen."
3. Auf entsprechende Fristansetzung hin verzichtete die Vorinstanz am 1. März 2013 auf Vernehmlassung und reichte ihre Akten ein (Urk. 7 und Urk. 8 [Akten]). Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 4. März 2013, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten sei (Urk. 9), und reichte die Untersuchungsakten ein (Urk. 12). In ihrer Replik vom 11. März 2013 hielt die amtlichen Verteidigerin des Beschwerdeführers an den gestellten Anträgen fest (Urk. 14). II. 1. Gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungshaft zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich entweder durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr; lit. a), dass sie Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusionsgefahr; lit. b), oder dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten begangen hat (Wiederholungsgefahr; lit. c). Der in Art. 221 Abs. 2 StPO geregelte selbständige Haftgrund der Ausführungsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen. Die Untersuchungshaft darf nicht länger dauern, als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Sie ist aufzuheben, sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, die vom Gesetz vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist, oder Ersatzmassnahmen an ihrer Stelle zum gleichen Ziel führen (vgl. Art. 212 Abs. 2 StPO sowie Art. 237 Abs. 1 StPO). 2. Der dringende Tatverdacht bezüglich der vom Beschwerdeführer eingestandenen Brandstiftungen bzw. Brandstiftungsversuche und der Vorbereitungshandlung zur Brandstiftung ist vorliegend unbestritten (Urk. 2 S. 3). Es erübrigt sich
- 4 damit, auf die Ausführungen der amtlichen Verteidigerin, in welchen sie die Erwägungen der Vorinstanz bezüglich der vom Beschwerdeführer nicht eingestandenen mutmasslichen Brandstiftung vom 4. Februar 2012 und des ebenfalls nicht eingestandenen Brandstiftungsversuches vom 13. November 2012 kritisiert (Urk. 2 S. 3), weiter einzugehen. Bei Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 und 2 StGB handelt es sich um ein Verbrechen (Art. 10 Abs. 2 StGB). 3. Ebenfalls unbestritten ist das Vorliegen des besonderen Haftgrundes der Wiederholungsgefahr (Urk. 2 S. 2). Auf die weiteren Vorbringen der amtlichen Verteidigerin im Zusammenhang mit der Wiederholungsgefahr wird im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit einzugehen sein (vgl. unten Ziff. 5.1. bis Ziff. 5.9.). 4. Die Frage, ob der von der Staatsanwaltschaft zusätzlich angerufene Haftgrund der Fluchtgefahr vorliegend gegeben sei, liess die Vorinstanz offen, da sie bereits den Haftgrund der Wiederholungsgefahr bejaht hatte (Urk. 4 S. 5). Auch im vorliegenden Verfahren kann diese Frage offen bleiben. Es mag zwar sein, dass sich die amtliche Verteidigerin - wie sie geltend macht - Ausführungen der Vorinstanz zu diesem Haftgrund gewünscht hätte (vgl. Urk. 2 S. 4). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hat der Anspruch auf rechtliches Gehör jedoch nicht zur Folge, dass sich eine Behörde ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 129 I 232 E. 3.2; BGE 126 I 97 E. 2b mit Hinweisen). Nichts anderes hat die Vorinstanz vorliegend getan. Eine Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör liegt damit entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht vor. Der Beschwerdeführer ist ausländischer Staatsangehöriger und hat im Falle einer Verurteilung aufgrund der hohen Strafdrohung gemäss Art. 221 StGB mit einer längeren Freiheitsstrafe zu rechnen. Eine erhöhte Fluchtgefahr kann vor diesem Hintergrund nicht von Vornherein verneint werden.
- 5 - 5. Unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit ist schliesslich zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer seit 18. November 2012 und damit seit knapp vier Monaten in Untersuchungshaft befindet. Der Tatbestand der Brandstiftung ist mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bedroht (Art. 221 Abs. 1 StGB) bzw. mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter drei Jahren, wenn der Täter - wofür vorliegend gewichtige Hinweise bestehen - wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr brachte (Art. 221 Abs. 2 StGB). Angesichts der Schwere der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte und aufgrund der mehrfachen Tatbegehung ist im Falle einer Verurteilung somit von einer längeren, allenfalls sogar mehrjährigen Freiheitsstrafe auszugehen, weshalb die Fortsetzung der Untersuchungshaft ohne Weiteres verhältnismässig ist. Mildere Ersatzmassnahmen, mit welchen der Wiederholungsgefahr begegnet werden könnte, sind nicht ersichtlich und werden auch von der amtlichen Verteidigerin nicht genannt. 5.1. Der Beschwerdeführer liess geltend machen, die angeordnete Haft sei bis Ende März 2013 zu befristen, um während dieser Zeit den von der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz angenommenen Haftgrund der Fortsetzungs- und Wiederholungsgefahr medizinisch abzuklären. Die Vorinstanz sei mit keinem Wort auf das entscheidende Vorbringen des Beschwerdeführers eingegangen, wonach im Rahmen der in Auftrag gegebenen psychiatrischen Abklärung vorab die Rückfallgefahr des Beschwerdeführers in Form einer Kurzeinschätzung abzuklären und die Staatsanwaltschaft entsprechend anzuweisen sei (Urk. 2 S. 1 f.). Die Weigerung der Vorinstanz, den Haftgrund der Wiederholungsgefahr durch eine Fachperson überprüfen zu lassen, sei nicht nachvollziehbar. Dass im Rahmen von vorgesehenen forensisch-psychiatrischen Abklärungen das Bestehen des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr in einem Vorbericht abgeklärt werden solle, habe das Zwangsmassnahmengericht Zürich in einem anderen Fall ausdrücklich festgehalten. Er habe bei der Staatsanwaltschaft bereits mit Eingabe vom 11. Februar 2013 den Antrag stellen lassen, im Rahmen der Begutachtung in einem Kurzbericht vorab die Rückfallprognose abzuklären. Bis heute habe die Staatsanwaltschaft dazu nicht Stellung genommen (Urk. 2 S. 3 f.).
- 6 - 5.2. Die Staatsanwaltschaft brachte hiergegen im Wesentlichen vor, die Beantwortung der Frage nach dem (Nicht-)Vorliegen des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr habe grundsätzlich und primär nach juristischen, strafprozessrechtlichen Kriterien zu erfolgen, wofür die Grundlagen gegeben seien. Die Rückfallprognose müsse und solle anhand der Intensität der deliktischen Tätigkeit in der Vergangenheit erfolgen. Insoweit brauche es keine Einschätzung durch einen forensisch-psychiatrischen Sachverständigen bzw. könnte ein solcher lediglich zu einem Teilaspekt - nämlich der Beurteilung des (Nicht-)Vorliegens einer psychischen Abnormität - Unterstützung bieten. Es könne jedoch nicht angehen, das (Nicht-)Vorliegen des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr vom Ergebnis einer entsprechenden Beurteilung des besagten Teilaspektes durch eine sachverständige Person abhängig zu machen. Es sei sodann darauf hinzuweisen, dass die Ausarbeitungszeit für ein sog. Fokalgutachten (Kurzgutachten), also eines Gutachtens zur Beurteilung kurzfristiger Risiken und Interventionserfordernisse, im Vergleich zu umfassenden forensisch-psychiatrischen Gutachten nicht massgeblich kürzer ist. Vorliegend gehe es auch nicht um die Abklärung kurzfristiger Risiken bzw. Interventionserfordernisse, sondern um solche insbesondere mittel- und langfristiger Natur (Urk. 9). 5.3. Der Beschwerdeführer liess in der Replik vom 11. März 2013 im Wesentlichen ausführen, der Nachweis, dass ein Täter nicht oder gerade eben doch gefährlich sei, müsse fachkundig beurteilt werden. Selbstverständlich müsse eine solche Prognose anhand der bereits begangenen Delikte erfolgen. Weshalb aber diese Prognose nach juristischen/strafprozessualen, nicht jedoch auch nach medizinischen Vorgaben vorgenommen werden solle, sei unlogisch, denn die Staatsanwaltschaft habe ja gerade einen Psychiater beauftragt, die künftige Prognose nach medizinischen Gesichtspunkten zu erstellen. Werde ein Täter heute als künftig "gefährlich" erachtet, kämen Untersuchungsbehörden und Gerichte nicht umhin, sich auf medizinische Gutachten abzustützen. Mit fortschreitender Untersuchungshaft würden an das Bestehen von Haftgründen immer höhere Anforderungen gestellt. Auch wenn zu Beginn einer Strafuntersuchung die "Gefährlichkeit" des Täters anhand der Tatgeschichte angenommen und damit nach juristischen/strafprozessualen Kriterien beurteilt werden könne, werde mit
- 7 - Zeitablauf der Beizug eines medizinisch/psychiatrischen Fachmannes unerlässlich. Das sehe die Staatsanwaltschaft auch so, weshalb sie bereits im Dezember 2012 einen Sachverständigen mit der Ausarbeitung eines forensischpsychiatrischen Gutachtens beauftragt habe. Die Verteidigung verstehe die Aufgabe des bestellten Psychiaters nicht einseitig, sondern als diejenige eines umfassenden forensischen Sachverständigen, der alle Aspekte der Persönlichkeit eines Beschuldigten und seiner Tat erfasse und beurteile. Das Argument, dass das von der Verteidigung gewünschte Kurzgutachten nicht wesentlich kürzer als das Gesamtgutachten ausfallen müsse, werde durch die Praxis und die Erfahrungen der Verteidigung widerlegt. Bekannt sei allerdings, dass die Gutachter generell wenig Lust zeigten, sich im Rahmen einer forensisch-psychiatrischen Exploration in einem Kurzgutachten vorab zu einzelnen Fragen zu äussern. Dies dürfe aber kein Grund dafür sein, es nicht doch zu tun. Nach Auskunft des Beschwerdeführers sei er bis heute vom Gutachter noch kein einziges Mal zwecks Exploration besucht worden (Urk. 14). 5.4. Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Antrag des Beschwerdeführers, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, innerhalb der bewilligten Haftfristverlängerung einen ärztlichen Bericht über die von der Untersuchungsbehörde geltend gemachte Wiederholungs- bzw. Ausführungsgefahr einzuholen (Urk. 8/3 S. 2) tatsächlich nicht beurteilt hat. Insofern ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers zu bejahen. Da die Argumente des Beschwerdeführers im vorliegenden Rechtsmittelverfahren mit voller Kognition zu berücksichtigen sind, hat diese Verweigerung des rechtlichen Gehörs als geheilt zu gelten (vgl. Vest/Horber, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, N 6 zu Art. 107). 5.5. Die Abklärung der Rückfallprognose kann gerade beim Entscheid über eine Haftanordnung aus zeitlichen Gründen nicht einlässlich sein. Die Einlässlichkeit der Abklärungen und die Begründungsdichte, welche die Annahme einer Wiederholungsgefahr voraussetzen, haben indessen - wie die amtliche Verteidigerin zutreffend ausführte - umso grösser zu sein, je länger die auf Wiederholungsgefahr basierende Haft dauert (Weder, Die Haftgründe der Wiederholungs- und Ausfüh-
- 8 rungsgefahr unter besonderer Berücksichtigung des Kantons Zürich, ZStrR 124 [2006], S. 125). Nach dem Gesagten kann somit in einem frühen Stadium des Untersuchungsverfahrens zur Prüfung der Wiederholungsgefahr die Einholung eines Gutachtens nicht verlangt werden. In Art. 221 StPO sind gutachterliche Abklärungen im Zusammenhang mit der Prüfung von Haftgründen nicht vorgeschrieben, und es erscheint wenig sinnvoll, zur Prüfung der Voraussetzungen der Wiederholungsgefahr auch in späteren Verfahrensstadien generell die Einholung eines Gutachtens zu fordern. Vielmehr kann die Untersuchungsbehörde in vielen Fällen die entsprechenden Schlüsse hinsichtlich der Rückfallgefahr selbst ziehen, z.B. aufgrund der Vorgeschichte, des Verhaltens und Aussagen des Beschuldigten im Strafverfahren (vgl. Forni, Strafverfahren und Psychiatrie: Berührungspunkte und Reibungsflächen, ZStrR 122 [2004], S. 216). Zu beachten ist jedoch, dass gerade in Fällen, in denen der Haftgrund der Wiederholungsgefahr geltend gemacht wird, häufig im Rahmen des Strafverfahrens ohnehin eine forensisch-psychiatrische Begutachtung angezeigt ist, um beim Inhaftierten vorhandene psychische Auffälligkeiten oder Substanzabhängigkeiten, die Schuldfähigkeit, die Rückfallgefahr sowie mögliche Massnahmen abzuklären. Ebenso ist eine gutachterliche Abklärung angezeigt, wenn die Untersuchungsbehörde Zweifel hinsichtlich der Wiederholungsgefahr hegt (Forni, a.a.O., S. 216). Wurde - wie vorliegend - ein forensisch-psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben, stellt sich die Frage, inwiefern die Staatsanwaltschaft aufgrund des Beschleunigungsgebotes in Haftfällen (Art. 5 Abs. 2 StPO) verpflichtet ist, den bestellten Gutachter zu einem Kurzgutachten betreffend der für das Vorliegen von Haftgründen relevanten Umstände anzuhalten. 5.6. Das Bundesgericht hielt in einem Entscheid fest, es dränge sich für den Fall, dass das in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten noch nicht habe erstellt werden können, angesichts des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen auf, dass die kantonalen Behörden beim beauftragten Experten vorab ein Kurzgutachten zur Frage der Rückfall- bzw. Ausführungsgefahr für schwer wiegende Delikte - oder wenigstens einen mündlichen Zwischenbericht - unverzüglich anforderten (Urteil des Bundesgerichts 1B_705/2012 vom 10. Dezember 2012, E. 2.11). Dieser Entscheid betraf jedoch einen Fall, bei welchem aufgrund der minder schwe-
- 9 ren Vortaten des Beschuldigten fraglich war, ob bei ihm in Zukunft mit schweren Vergehen oder Verbrechen zu rechnen sei. Zudem war aufgrund der bereits erstandenen Haft die Verhältnismässigkeit der Fortdauer der Haft kritisch, weshalb insofern eine ganz besondere zeitliche Dringlichkeit gegeben war. In einem anderen Fall, in welchem dem Inhaftierten schwere Delikte vorgeworfen wurden und die Verhältnismässigkeit der Haft ohne Weiteres gegeben war, hatte es das Bundesgericht im Lichte des Beschleunigungsgebotes als ausreichend erachtet, dass die Staatsanwaltschaft den Gutachter aufgefordert hatte, ihr einen Vorbericht zukommen zu lassen, falls sich vorzeitig ergeben sollte, dass keine Ausführungsgefahr bestehe (Urteil des Bundesgerichts 1B_143/2007 vom 27. Juli 2007, E. 4). 5.7. Angesichts der Vortaten - der Beschwerdeführer ist geständig, in einem bewohnten Mehrfamilienhaus mehrere Brände gelegt bzw. zu legen versucht zu haben - sind die vorliegend zu befürchtenden Delikte eindeutig von schwerer Natur. Hinsichtlich der sehr ungünstigen Legalprognose bestehen aufgrund der zahlreichen und schwerwiegenden Vortaten, aufgrund der kurzen Zeitabstände zwischen den einzelnen Taten sowie aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er die Brände gelegt habe, da er es liebe, die Feuerwehr zu sehen und er ein Feuerwehr-Fan sei (Urk. 12/Ordner HD 2/act. 10.2 S. 8 und S. 10) keine Zweifel. Zudem erweist sich die Fortsetzung der Haft unter Berücksichtigung der dem Beschwerdeführer drohenden empfindlichen Freiheitsstrafe ohne Weiteres als verhältnismässig (vgl. oben Ziff. 5.). 5.8. Da beim Beschwerdeführer Anzeichen für eine psychische Störung bestehen, gab die Staatsanwaltschaft am 21. Dezember 2012 und damit rund einen Monat nach der Verhaftung des Beschwerdeführers bei Dr. med. B._____ ein forensisch-psychiatrisches Gutachten in Auftrag, welches sich zur Frage einer allfälligen psychischen Störung und Abhängigkeit von Suchtstoffen, zur Frage der Schuldfähigkeit und Rückfallgefahr sowie zu möglichen Massnahmen äussern soll (Urk. 12/Ordner HD 3/act. 15/2). Den eingereichten Untersuchungsakten ist weiter zu entnehmen, dass die amtliche Verteidigerin mit Eingabe vom 11. Februar 2013 bei der Staatsanwaltschaft beantragte, es sei beim Beschwerdeführer im Rahmen der Begutachtung vorab die Rückfallprognose (d.h. die Wiederholungsgefahr)
- 10 durch den Gutachter in einem Kurzbericht abzuklären, wobei es möglich sein sollte, dieses Kurzgutachten bis spätestens Mitte März 2013 vorzulegen (Urk. 12/Ordner HD 3/act. 15.6). Mit Schreiben vom 15. Februar 2013 leitete der zuständige Staatsanwalt diese Eingabe an den Gutachter Dr. med. B._____ weiter und ersuchte diesen, bei Vorhandensein entsprechender Ressourcen um Erstellung eines entsprechenden "Kurzberichts" betreffend (Nicht-)Vorliegens einer Rückfall- bzw. Wiederholungsgefahr beim Beschwerdeführer und Einreichung desselben innert nützlicher Frist (Urk. 12/Ordner HD 3/act. 15.7). Aus nicht nachvollziehbaren Gründen wurde dieses Schreiben der Staatsanwaltschaft im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens weder von der Staatsanwaltschaft noch von der amtlichen Verteidigerin erwähnt. Die amtliche Verteidigerin führte in ihrer Beschwerde lediglich aus, sie habe am 11. Februar 2013 bei der Staatsanwaltschaft die Einholung eines Kurzgutachtens beantragt, wozu die Staatsanwaltschaft jedoch keine Stellung genommen habe (Urk. 2 S. 4). Im Rahmen des Verfahrens vor der Vorinstanz nahm sie kurz auf ihren soeben erwähnten Antrag bei der Staatsanwaltschaft Bezug und führte aus, die Staatsanwaltschaft habe nicht explizit zu diesem Antrag Stellung genommen, sondern den Gutachter lediglich angehalten, den Termin für die Abgabe des Gutachtens einzuhalten bzw. wenn möglich etwas vorzuverlegen (Urk. 8/3 S. 3 f.). Damit wird jedoch der Inhalt des Schreibens der Staatsanwaltschaft an den Gutachter nicht korrekt wiedergegeben. Vielmehr wurde der Gutachter in diesem Schreiben ausdrücklich darum ersucht, bei Vorhandensein entsprechender Ressourcen innert nützlicher Frist einen Kurzbericht betreffend Rückfallgefahr zu erstellen (vgl. Urk. 12/Ordner HD 3/act. 15.7 S. 2 oben). Dass der Gutachter dieses Ersuchen in der Folge abgelehnt hätte oder erklärt hätte, diesen Kurzbericht nicht innert nützlicher Frist erstellen zu können, wird von keiner Partei geltend gemacht und lässt sich auch den Akten nicht entnehmen. Mangels gegenteiliger Hinweise kann mit einem entsprechenden Bericht des Gutachters somit grundsätzlich gerechnet werden. Damit kann angesichts der konkreten Umstände des vorliegenden Falles (vgl. oben Ziff. 5.7.) die von der amtlichen Verteidigerin beantragte Anweisung der Staatsanwaltschaft und die Befristung der Haftdauer bis Ende März 2013 unterbleiben. Die Beschwerde ist abzuweisen.
- 11 - 5.9. Um jedoch dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 5 Abs. 2 StPO) genügend Nachachtung zu verschaffen, hat die Staatsanwaltschaft dafür besorgt zu sein, dass spätestens im Zeitpunkt der nächsten Haftverlängerung ein Bericht zur Frage der Rückfallgefahr bzw. deren Verneinung aufgrund einer vorläufigen Einschätzung vorliegt. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Erstellung eines solchen Berichtes nicht vom Vorhandensein der entsprechenden Ressourcen beim Gutachter abhängig gemacht werden kann. Sollte der mit der Erstellung des forensisch-psychiatrischen Gutachtens beauftragte Dr. med. B._____ nicht in der Lage sein, bis zur nächsten Haftverlängerung einen Bericht über die Rückfallgefahr bzw. deren Verneinung aufgrund einer vorläufigen Einschätzung vorzulegen, kann gemäss den Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft beim Psychiatrisch- Psychologischen Dienst des Amtes für Justizvollzug eine schriftliche Gefährlichkeitsprognose angefordert werden (Ziff. 10.9.5.5.3 [S. 144] der Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft für das Vorfahren [WOSTA], Stand: 1. April 2012; abrufbar unter http://www.staatsanwaltschaften.zh.ch/content/dam/justiz_innern/stanw/ PDF/Weisungen/WOSTA%2020120331.pdf). III. 1. Aufgrund der erfolgten Gehörsverletzung (vgl. oben Ziff. 5.4.) sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens (eingeschlossen die Kosten der amtlichen Verteidigung für diesen Verfahrensabschnitt) auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für ihre im Beschwerdeverfahren getätigten Aufwendungen wird durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht am Ende des Strafverfahrens festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO). Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
- 12 - 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (eingeschlossen die Kosten der amtlichen Verteidigung für diesen Verfahrensabschnitt) werden auf die Staatskasse genommen. 3. Schriftliche Mitteilung an: − die amtliche Verteidigerin des Beschwerdeführers, zweifach für sich und zuhanden des Beschwerdeführers (gegen Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, unter Beilage einer Kopie von Urk. 14 und unter Rücksendung der eingereichten Akten (Urk. 12 [Kiste mit 7 Bundesordnern]; gegen Empfangsbestätigung) − die Vorinstanz, unter Rücksendung der eingereichten Akten (Urk. 8; gegen Empfangsbestätigung)
4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Zürich, 15. März 2013
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Gürber
Beschluss vom 15. März 2013 Erwägungen: I. II. III. Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (eingeschlossen die Kosten der amtlichen Verteidigung für diesen Verfahrensabschnitt) werden auf die Staatskasse genommen. 3. Schriftliche Mitteilung an: die amtliche Verteidigerin des Beschwerdeführers, zweifach für sich und zuhanden des Beschwerdeführers (gegen Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, unter Beilage einer Kopie von Urk. 14 und unter Rücksendung der eingereichten Akten (Urk. 12 [Kiste mit 7 Bundesordnern]; gegen Empfangsbestätigung) die Vorinstanz, unter Rücksendung der eingereichten Akten (Urk. 8; gegen Empfangsbestätigung) 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art....