Skip to content

Zürich Obergericht Strafkammern 20.06.2012 UB120065

20 giugno 2012·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·1,544 parole·~8 min·1

Riassunto

Persönliche Anhörung im Beschwerdeverfahren betreffend Haftentscheide. Unabhängigkeit bzw. Unparteilichkeit des Richters; kontradiktorisches Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht

Testo integrale

Art. 29 Abs. 2 und Art. 31 Abs. 4 BV. Art. 5 Abs. 3 und 4 EMRK. Art. 225 Abs. 1, Art. 390 Abs. 5 und Art. 397 Abs. 1 StPO. Persönliche Anhörung im Beschwerdeverfahren betreffend Haftentscheide. Unabhängigkeit bzw. Unparteilichkeit des Richters; kontradiktorisches Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht. Es besteht kein Anspruch des Beschwerdeführers auf mündliche bzw. persönliche Anhörung, wenn er sich vor dem Zwangsmassnahmengericht eingehend äussern konnte und keine wesentlichen neuen Erkenntnisse von seiner erneuten Anhörung zu erwarten sind (Erw. II/1). Hat sich die Staatsanwaltschaft vor dem Zwangsmassnahmengericht schriftlich zu den relevanten Aspekten hinreichend geäussert und sind vor diesem Gericht keine Beweise abzunehmen, führt die Nichtteilnahme der Staatsanwaltschaft an der Verhandlung nicht dazu, dass das Gericht Funktionen der Anklagebehörde übernimmt, weshalb insofern kein Anschein der Befangenheit des Gerichts besteht (Erw. II/2). Aus den Erwägungen: "II/1. In der Beschwerde wird der Antrag auf mündliche Anhörung (des Beschwerdeführers) gestellt. Dieser Antrag wurde nicht begründet; es wird somit nicht dargelegt, gestützt auf welche Rechtsgrundlagen und aus welchen Gründen der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren einen Anspruch auf mündliche Anhörung hätte. Vorab ist festzuhalten, dass sich weder aus Verfassungs- noch aus Konventionsrecht im vorliegenden Rechtsmittelverfahren betreffend Haftüberprüfung ein solcher Anspruch ableiten lässt. Art. 29 Abs. 2 BV gewährt kein entsprechendes Recht (BGE 130 II 429 Erw. 2.1 bzw. Pra 2005 Nr. 71 Erw. 2.1 m.H.; BGE vom 28. September 2010 Erw. 4.1, Proz.-Nr. 6B_589/2010). Die vorliegend zudem massgebenden Art. 5 Abs. 4 EMRK und Art. 31 Abs. 4 BV schreiben gemäss konstanter bundesgerichtlicher Praxis für die Verlängerung der Haft oder für die Prüfung eines Entlassungsgesuchs keine Vorführung vor den Richter bzw. keine mündliche Anhörung und keine Haftprüfungsverhandlung vor (vgl. etwa BGE vom 26. August 2009 Erw. 3, Proz.-Nr. 1B_201/2009, m.H. auf

BGE 126 I 172 Erw. 3.b S. 175 und 125 I 113 Erw. 2.a S. 115, je m.H.). Nicht zu übersehen ist zwar, dass einige Autoren dafür halten, Art. 5 Abs. 4 EMRK verlange für das Haftprüfungsverfahren in der Regel die persönliche Anhörung des Inhaftierten (vgl. etwa Elberling, in: Karpenstein/Mayer [Hrsg.], EMRK, Kommentar, München 2012, Art. 5 N 103, sowie Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 5. Aufl., München/Basel/Wien 2012, § 21 N 37). Dass dies auch für das Rechtsmittelverfahren gelten soll, wenn der Beschuldigte - wie im vorliegenden Fall - von der ersten Instanz angehört wurde und sich frei äussern konnte, wird jedoch nicht ausgeführt. Gemäss Art. 397 Abs. 1 StPO wird die Beschwerde im schriftlichen Verfahren behandelt. Nach Art. 390 Abs. 5 StPO kann die Rechtsmittelinstanz auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen eine Verhandlung anordnen; dies z.B. dann, wenn davon weitere wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Stephenson/Thiriet, Basler-Kommentar, StPO, Basel 2011, Art. 397 N 1). Der Beschwerdeführer hatte Gelegenheit, sich vor Vorinstanz mündlich zu äussern. In der Beschwerde werden im Wesentlichen Rechtsfragen aufgeworfen. Dass insofern von einer erneuten Anhörung des Beschwerdeführers weitere wesentliche Erkenntnisse zu erwarten wären, wird in der Beschwerde nicht vorgebracht, und solches ist auch nicht ersichtlich. Die Kammer hat in einer analogen Konstellation den Antrag auf mündliche bzw. persönliche Anhörung des damaligen Beschwerdeführers abgewiesen, weil dieser sich vor Vorinstanz eingehend äussern konnte und wesentliche neue Erkenntnisse von seiner erneuten Anhörung nicht zu erwarten waren (Beschluss vom 7. April 2011 Erw. II/6.1, Proz.-Nr. UB110029). Aus diesen Gründen ist der Antrag auf persönliche Anhörung des Beschwerdeführers abzuweisen. 2.1 Der Beschwerdeführer lässt geltend machen, das Verfahren und der angefochtene Entscheid würden die institutionellen Garantien des kontradiktorischen Verfahrens und der Unabhängigkeit eines Richters verletzen. Zusammengefasst wird zur Begründung vorgebracht, sein Verteidiger habe beim Zwangsmassnahmengericht erfolglos beantragt, dass die Staatsanwaltschaft zur

Verhandlung vorzuladen sei. Das Gericht habe keinen Anlass gesehen, die Staatsanwaltschaft zu verpflichten, an der Verhandlung teilzunehmen. Der über die Haft entscheidende Richter habe unabhängig zu sein und die durch die EMRK statuierten institutionellen Garantien würden auch im Zwangsmassnahmenverfahren Anwendung finden; der Nachweis der fehlenden Unabhängigkeit bzw. Unparteilichkeit des Richters sei nicht verlangt, sondern es genüge bereits der begründete Anschein. Zudem sehe auch Art. 225 Abs. 1 StPO die Möglichkeit der Vorladung der Staatsanwaltschaft vor. Wenn die Staatsanwaltschaft anlässlich einer mündlichen Haftanhörung vor dem Zwangsmassnahmenrichter ihren Standpunkt nicht persönlich vertrete, bestehe objektiv die Gefahr, dass der Richter in die Rolle der Anklagebehörde wachse und einseitig die Sicherungsinteressen wahrnehme; die entsprechende Praxis der Strassburger Organe zu Art. 6 Abs. 1 EMRK habe analog auch für Art. 5 Abs. 4 EMRK Gültigkeit. Da die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht mit der genügenden Sorgfalt voranbringe, insbesondere die notwendigen Beweismassnahmen nicht oder nur verzögert vornehme, und sie sich mit dem gestellten Haftentlassungsgesuch nicht effektiv auseinandergesetzt habe, sei das Erscheinen der Staatsanwaltschaft an der Haftverhandlung notwendig gewesen. Weil diese Behörde an der Verhandlung nicht anwesend gewesen sei, habe der vorinstanzliche Haftrichter die Aufgaben der Staatsanwaltschaft vertretend wahrgenommen und könne nicht mehr als unabhängig gelten, weshalb der angefochtene Entscheid aufzuheben sei. 2.2 Im Urteil i.S. Huber gegen die Schweiz vom 23. Oktober 1990, auf welches die Beschwerde verweist, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Ziff. 42 f. festgehalten, dass es nicht mit Art. 5 Abs. 3 EMRK vereinbar sei, wenn der die Haft anordnende Beamte (im damaligen Fall ein zürcherischer Bezirksanwalt) in der Folge Funktionen einer Anklagebehörde ausübe oder ausüben könne, weil dieser Umstand Zweifel an seiner Unparteilichkeit entstehen lassen könne. Dieser Entscheid, aus welchem keine Pflicht des Staatsanwalts auf Anwesenheit an der Haftverhandlung abgeleitet werden kann, befasst sich somit mit der Frage der Unabhängigkeit des Staatsanwalts und nicht des Haft- bzw. Zwangsmassnahmenrichters.

Die in der Beschwerde konkret angesprochene Thematik des unparteiischen bzw. unabhängigen Richters wurde von den Strassburger Organen primär im Zusammenhang mit der Beschwerde i.S. Thorgeir Thorgeirson gegen Island (Entscheid des EGMR vom 25. Juni 1992) entwickelt. In jenem Verfahren war eine Verletzung des Anspruchs auf einen unparteiischen Richter gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK gerügt worden. Zur Begründung wurde geltend gemacht, die Anklagebehörde habe anlässlich zahlreicher Gerichtsverhandlungen gefehlt, so dass der Richter nicht nur die Verhandlungen geleitet habe, sondern gleichzeitig auch die Funktion des Anklägers habe ausüben müssen. Der EGMR verneinte im betreffenden Fall eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren bzw. ein unparteiisches Gericht, weil der Ankläger - mit einer Ausnahme - an jenen Gerichtssitzungen teilgenommen habe, an denen Beweismittel angeboten und Zeugen gehört worden seien. Unter diesen Umständen sei der Richter nicht gezwungen gewesen, Funktionen des Anklägers zu übernehmen, so dass der subjektive Eindruck des Beschwerdeführers, der Richter sei befangen, objektiv nicht gerechtfertigt sei. Dieser Entscheid betraf das gerichtliche Hauptverfahren und somit nicht ein Haftverfahren. Ebenfalls das Hauptverfahren betraf das in der Beschwerde zitierte Urteil des EGMR vom 18. Mai 2010 i.S. Ozerov gegen Russland sowie das zur gleichen Thematik ergangene neuere Urteil vom 27. Januar 2011 i.S. Krivoshapkin gegen Russland, in welchen jeweils auf eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK geschlossen wurde. Diese im gerichtlichen Hauptverfahren, in welchem über die Stichhaltigkeit einer Anklage bzw. Schuld oder Nichtschuld des Beschuldigten befunden wird, anwendbare Norm ist im Verfahren betreffend Überprüfung von Untersuchungshaft nicht umfassend anwendbar (Meyer, in Karpenstein/Mayer, a.a.O., Art. 6 N 32 m.H.; Grabenwarter/Pabel, a.a.O., § 24 Rz. 26 m.H.; Vogler, Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, [Hrsg. Golsong et al.], Köln/Berlin/Bonn/München 1986 ff., Art. 6 N 210 m.H.; Renzikowski, ebenda, Art. 5 Rz. 288 m.H.; Frowein/Peukert, Europäischen Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 5. Aufl., Kehl am Rhein 2009, Art. 5 N 136; Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], 2. Aufl., Zürich 1999, Rz. 372 und 401). Abgesehen davon ist zu bemerken, dass für den EGMR in den

letztgenannten beiden Urteilen von erheblicher Relevanz war, dass das russische erstinstanzliche Gericht jeweils in Abwesenheit der Anklagebehörde Beweise abgenommen (u.a. Zeugen befragt) hatte, was im vorliegenden Fall die Vorinstanz nicht tat. Ferner ist zu erwähnen, dass sich die Beschwerdegegnerin entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung in ihrer Eingabe an die Vorinstanz hinreichend zu den Vorbringen des Verteidigers im Haftentlassungsgesuch äusserte und ihren Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft genügend begründete. Es kann deshalb nicht gesagt werden, die Vorinstanz habe Funktionen der Staatsanwaltschaft wahrgenommen, und damit ist auch nicht von objektiv begründeten Zweifeln an der Unparteilichkeit der Vorinstanz im Sinne der Rechtsprechung des EGMR (vgl. insb. Ziff. 50 des Urteils vom 27. Januar 2011 i.S. Krivoshapkin gegen Russland) auszugehen. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass sich die vorerwähnte Rüge, soweit sie sich auf die EMRK bzw. die Praxis der Strassburger Organe stützt, als unbegründet erweist. 2.3 In der Doktrin wird bezüglich Art. 225 Abs. 1 StPO ausgeführt, es stehe im Ermessen des Zwangsmassnahmengerichts, die Staatsanwaltschaft zur Teilnahme an der Verhandlung zu verpflichten. Eine Teilnahmepflicht kann gemäss Lehre dann geboten sein, wenn Beweise abzunehmen sind, "Zweifelsfälle" bzw. offene Fragen bestehen oder die Anträge der Staatsanwaltschaft unklar oder ungenügend begründet sind (Forster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Schweizerische Strafprozessordnung, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 225 N 2; Hug, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 225 N 2; Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 225 N 3; Riklin, StPO Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 225 N 1). Keine dieser Konstellationen war vor Vorinstanz gegeben; insbesondere wurden durch das Gericht - wie bereits erwähnt - keine Beweise abgenommen und die genannte Eingabe der Beschwerdegegnerin war klar und hinreichend begründet. Damit kann sich die Beschwerde zur Stützung der genannten Rüge

auch nicht mit Erfolg auf Art. 225 Abs. 1 StPO bzw. die entsprechende Lehre berufen. Die vorgenannte Rüge erweist sich daher als unberechtigt." Obergericht III. Strafkammer Beschluss vom 20. Juni 2012 UB120065 (Mitgeteilt von Dr. Titus Graf)

UB120065 — Zürich Obergericht Strafkammern 20.06.2012 UB120065 — Swissrulings