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Zürich Obergericht Strafkammern 15.01.2015 UA140024

15 gennaio 2015·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·4,088 parole·~20 min·3

Riassunto

Ausstand

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UA140024-O/U/BUT

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer und Gerichtsschreiberin lic. iur. M. Fischer

Beschluss vom 15. Januar 2015

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____,

gegen

Bezirksgericht Bülach, Gesuchsgegnerin

sowie

1. B._____, lic. iur., 2. C._____, lic. iur., 3. D._____, MLaw, Verfahrensbeteiligte

betreffend Ausstand

- 2 - Erwägungen: I. 1. Gegen A._____ (hernach Gesuchsteller) erhob die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich nach durchgeführter Untersuchung Anklage beim Bezirksgericht Bülach wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetzt etc. In der Folge wurde seitens des Bezirksgerichts Bülach mit Verfügung vom 26. Mai 2014 zur Hauptverhandlung auf den 17. und 18. September 2014 sowie auf den 2. Oktober 2014 vorgeladen (Urk. 5 S. 3). 2. Am 17. September 2014 ersuchten sowohl der amtliche wie der erbetene Verteidiger des Gesuchstellers Bezirksrichter lic. iur. B._____, Ersatzrichter lic. iur. C._____ sowie Gerichtsschreiber MLaw D._____ (hernach Verfahrensbeteiligte 1-3) in den Ausstand zu treten (Urk. 4, S. 1; Urk. 5 S. 11 ff.). 3. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2014 liessen die Verfahrensbeteiligten 1-3 das Ausstandsgesuch dem Obergericht des Kantons Zürich zukommen mit der Bemerkung, sie erachteten sich nicht als befangen (Urk. 2). 4. In der Folge wurde den Vertretern des Gesuchstellers mit Verfügung vom 17. Oktober 2014 Frist zur freigestellten Stellungnahme angesetzt (Urk. 6), worauf sich die beiden Vertreter nach Fristerstreckungen (Urk. 7; Urk. 9; Urk. 11; Urk. 13) mit Eingabe vom 20. November 2014 bzw. 24. November 2014 vernehmen liessen (Urk. 15; Urk. 18). II. 1. Wird ein Ausstandsgesuch nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b-e StPO abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig die Beschwer-

- 3 deinstanz, wenn die Staatsanwaltschaft, die Übertretungsstrafbehörden oder die erstinstanzlichen Gerichte betroffen sind (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO). Das Obergericht ist Beschwerdeinstanz gemäss StPO (vgl. § 49 GOG) und somit zur Beurteilung des Ausstandsbegehrens gegen die Verfahrensbeteiligten 1-3 zuständig. Nach der ab 1. Oktober 2014 geltenden Geschäftsverteilung unter den Kammern des Obergerichts ist gerichtsintern die III. Strafkammer zuständig. 2.1 Der amtliche Verteidiger führt aus, das Schreiben vom 2. Oktober 2014 (Urk. 2) sei mutmasslich vom Verfahrensbeteiligten 1 verfasst worden, die Verfahrensbeteiligten 2 und 3 hätten ihre Unterschrift darunter setzen dürfen. Damit sei einmal mehr deutlich geworden, wer im Verfahren die Fäden ziehe und das Sagen habe. Es sei nicht etwa ein dreiköpfiges Richtergremium, sondern faktisch ein Einzelrichter, der anscheinend keinen Widerspruch dulde. Wenn nun bereits eine Stellungnahme zu einem Ausstandsgesuch so entstehe, bestünden erhebliche Zweifel daran, dass ein neutrales Urteil gefällt und von unabhängigen Individuen ergehen könne. Der Verfahrensbeteiligte 1 habe überdies bereits vor der Hauptverhandlung und insbesondere an der Hauptverhandlung deutlich gemacht, dass er sich wohl nicht um ein faires Verfahren, in welchem eine wirksame Verteidigung stattfinden könne, schere. Er, der Verteidiger, habe bereits in seinem Schreiben vom 26. Juni 2014 dargelegt, dass es ihm nicht möglich sei, eine wirksame Verteidigung bei einem Strafantrag von 14.5 Jahren sicherzustellen, ohne Einblick in die vollständigen Akten sämtlicher Mitbeschuldigten zu erhalten. Die Verteidigung habe damit bereits in diesem frühen Stadium ihre Nöte hinsichtlich einer wirksamen Verteidigungstätigkeit gegenüber dem Bezirksgericht Bülach offen gelegt, nachdem ihr schon die Staatsanwaltschaft die verlangten Akten nicht zur Verfügung habe stellen wollen. Der Verfahrensbeteiligte 1 habe dieses Vorbringen nicht ernst genommen. Stattdessen sei in der Verfügung vom 22. Juli 2014 mitgeteilt worden, sie, die Verteidiger, hätten halt aus ihr nicht bekannten Akten diejenigen, die sie für relevant halten, benennen müssen. Dass dies für die Verteidigung nicht möglich gewesen sei, habe

- 4 dem Verfahrensbeteiligten 1 klar sein müssen, schliesslich gehörten hellseherische Fähigkeiten nicht zum Anforderungsprofil von Verteidigern. Bereits mit der Verfügung vom 22. Juli 2014 habe der Verfahrensbeteiligte 1 angedeutet, dass er nicht bereit gewesen sei, eine wirksame Verteidigung zuzulassen sowie ein faires Verfahren sicherzustellen und deshalb das Verfahren gegen den Gesuchsteller nicht mehr offen sei. Dass der Verfahrensbeteiligte 1 anscheinend nicht in Ansätzen bereit gewesen sei, die Vorbringen der Verteidigung ernst zu nehmen, zeige wohl auch die fast einmonatige Bearbeitungsdauer des mit Eingabe vom 26. Juni 2014 gestellten Antrages. Rückblickend entstehe der Eindruck, dass man durch gezielte Verzögerungen die Verteidigung von einer wirksamen und effektiven Ausübung bzw. Vorbereitung ihrer Verteidigungstätigkeit habe abhalten wollen. Seitens des Verfahrensbeteiligten 1 habe kein Anlass bestanden, das Verfahren beförderlich zu behandeln. Die Zustellung der Aktenverzeichnisse erst am 10. September 2014 sei hinsichtlich der am 17. September 2014 beginnenden Hauptverhandlung natürlich viel zu spät erfolgt. Ein Verschiebungsgesuch sei nicht gutgeheissen worden. Der Verfahrensbeteiligte 1 habe sich sinngemäss auf den Standpunkt gestellt, dass seit Anfang April 2014 sämtliche Prozessgegenstände der anberaumten Hauptverhandlung bildende Akten bekannt seien. Damit sei einmal mehr deutlich geworden, dass er zumindest in Kauf genommen habe, dass die Verteidigung ihre Arbeit nicht bzw. nicht wirksam habe ausüben können. Erst anlässlich der Hauptverhandlung sei das Gericht dann zu gewissen Konzessionen bereit gewesen. Der Verteidigung sei letztlich konzediert worden, dass für die Verteidigungstätigkeit tatsächlich weitere Akten von Relevanz sein könnten. Die Hauptverhandlung hätte auf der Basis eines nun auch vom Gericht erkannten unvollständigen Aktenbestandes einstweilen fortgesetzt werden sollen. Welche Akten der Verteidigung wann zur Verfügung gestellt werden sollten, sei indessen völlig unklar gewesen. Die Verteidigung hätte also tatsächlich mit ihrer Verteidigungstätigkeit in der Hauptverhandlung beginnen müssen, bevor sie über mutmasslich wesentliche Erkenntnisse aus den Beizugsakten verfügt habe. Der Verfahrensbeteiligte 1 habe die Befragung zur Person und

- 5 zur Sache regelrecht „durchstieren“ wollen. Insbesondere auf die Befragung zur Sache habe die Verteidigung aber weder sich noch den Gesuchsteller in Ansätzen vorbereiten können, da es ihr eben an den wesentlichen Akten allfälliger Mittäter gefehlt habe. Eine Hauptverhandlung sei soweit möglich in einem Durchgang durchzuführen, sicher aber erst dann, wenn die Akten komplett seien. Auch ein einem fairen Verfahren verpflichtetes Gericht könne nach Auffassung der Verteidigung nicht in der Lage sein, eine Befragung zur Sache durchzuführen, wenn Akten in derart krassem Umfang unvollständig seien. Ein Vorsitzender, der wie der Verfahrensbeteiligte 1 vorgegangen sei, zeige mit aller Deutlichkeit, dass er anscheinend nicht gewillt sei, ein faires Verfahren zu ermöglichen. Er habe irgendwie versucht, seine eigenen vorprozessualen Fehlentscheidungen vor der Öffentlichkeit und den Medien zu rechtfertigen. Gerade mit seiner letzten Bemerkung im Protokoll habe der Verfahrensbeteiligte 1 noch einmal eindrücklich bestätigt, dass er nicht in der Lage und willens zu sein scheine, ein objektives und faires Verfahren gegen den Gesuchsteller zu führen. Der Verfahrensbeteiligte 2 habe sich dem Einfluss und den Vorgaben des Verfahrensbeteiligten 1 kaum entziehen können. Dies zeige sich bereits darin, dass er nicht einmal eine selbständige Stellungnahme zum Ausstandsbegehren habe abgeben dürfen. Beim Verfahrensbeteiligten 2 dürfe vielmehr das Problem sein, dass er auf einem völlig unvollständigen Aktenbestand einen Urteilsentwurf verfasst habe; jemand, der sich bereits derart intensiv mit einer Materie befasst und damit vorbefasst habe, werde nicht in der Lage sein, sich von Grund auf neu mit der Materie und den hoffentlich einmal vollständigen Akten auseinanderzusetzen. Damit sei davon auszugehen, dass auch der Verfahrensbeteiligte 2 nicht mehr in der Lage sein werde, unvoreingenommen über den Gesuchsteller zu urteilen bzw. an einem unvoreingenommenen Urteil mitzuwirken. Bezüglich dem Verfahrensbeteiligten 2 sei zu bemerken, dass es äussert problematisch sei, wenn über das Ausstandsgesuch gegen ihn von der hiesigen Kammer, bei der er tätig sei, von Personen, mit denen er täglich zusammen arbeite und die ihn kennen würden, entschieden werde. Auch problematisch sei die Tatsache, dass für die Behandlung des Ausstandsge-

- 6 suchs bei der III. Strafkammer anscheinend dieselben Oberrichter zuständig sein sollten, welche bereits negativ über die Haftbeschwerde des Gesuchstellers entschieden hätten. 2.2 Der erbetene Verteidiger begründet das Ausstandsbegehren gegen die Verfahrensbeteiligten 1-3 damit, diese seien gegen den Gesuchsteller parteiisch eingestellt. Es gehe um den Anschein der Befangenheit. Die Verfahrensbeteiligten 1-3 hätten im Vorfeld der Verhandlung gegen die klaren Bestimmungen über das Recht zur Akteneinsicht verstossen. Die Verfahrensbeteiligten 1-3 hätten der Verteidigung die Einsichtnahme in alle verlangten Akten sämtlicher Mitbeschuldigter grundsätzlich und rigoros verwehrt und damit undiskutabel und offenkundig die Verteidigung benachteiligt, diese erschwert oder verunmöglicht resp. die Anklagebehörde bevorteilt. Es gehe insgesamt um die Verweigerung der Einsichtnahme in mindestens 24 Dossiers von Mitbeschuldigten oder sonst wie involvierten Drittpersonen. Es befinde sich kein einziges vollständiges Dossier eines Mitbeschuldigten im vorliegenden Aktenfundus. Das Beweisfundament gestalte sich resp. bleibe tendenziös. Die Verteidigung werde von der Möglichkeit, entlastende Momente in das Verfahren einzubringen, im eigentlichen Sinne abgeschnitten. Die Verfahrensbeteiligten 1-3 erzeugten durch die Ungleichbehandlung von Anklagebehörden und Verteidigung angesichts der klaren gesetzlichen Regelung den Anschein von Parteilichkeit (Urk. 4; Urk. 5). In seiner Eingabe vom 24. November 2014 ergänzte der erbetene Verteidiger des Gesuchstellers, der amtliche Verteidiger und er hätten auf Grund der Bandaufnahme der Verhandlung ein Wortprotokoll erstellt, welches nahe lege, dass die Verhandlungsführung chaotisch und der Verfahrensbeteiligte 1 überfordert gewesen sei. Das Gericht habe in keiner Weise auch nur den Versuch unternommen, die in prägnanten Worten vorgebrachten Anliegen der Verteidigung zu verstehen. Sodann habe der Verfahrensbeteiligte 1 am Ende der Verhandlung versucht, die Verteidiger mit der Drohung von Sanktionen zu zwingen, ihre Verteidigungsarbeit trotz dieser inkompetenten und nicht nachvollziehbaren Skizze des weiteren Vorgehens fortzuführen und im

- 7 - Verhandlungssaal zu verbleiben. Der Verfahrensbeteiligte 1 sei seiner Fürsorgepflicht gegenüber dem Gesuchsteller nicht nachgekommen. Dem Verfahrensbeteiligten 1 werde vorgeworfen, die im Zentrum ihrer Ausführungen stehende prozessuale Problematik erkannt und gleichwohl nicht entsprechend gehandelt zu haben. Diese Problematik bestehe darin, dass Staatsanwalt E._____ das Verfahren gegen den Gesuchsteller insofern gesäubert habe, als die Akten sämtlicher Mitbeschuldigter in separate Verfahren verwiesen und damit der Verteidigung vorenthalten gewesen seien. Die Akten sämtlicher Mitbeschuldigter gehörten zum Aktenfundus des vorliegenden Strafprozesses. Die Verteidigung habe zu keinem Zeitpunkt Einblick in das Zustandekommen des Beweisfundaments gehabt. Es könne nicht kontrolliert werden, welche Dokumente E._____ aus den 24 separaten Dossiers beigezogen habe. Dieser Manipulation der Staatsanwaltschaft habe sich der Verfahrensbeteiligte 1 angeschlossen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass sich das Gericht nicht veranlasst gesehen habe, von sich aus und von Amtes wegen diese Akten beizuziehen. In dieser Vereitelung der Akteneinsicht und Zumutung einen Pfusch zu begehen, sei der Anschein der Befangenheit ohne weiteres gegeben. Dieser unreflektierte Schulterschluss mit der Staatsanwaltschaft resp. dieses augenscheinliche Bemühen, die Verteidigung im ganz entscheidenden Moment einer umfassenden Akteneinsicht zu behindern, lasse auf Voreingenommenheit und eine zumindest unterschwellige feindselige Haltung gegenüber dem Gesuchsteller schliessen; es fehle an der inneren Unabhängigkeit und Unparteilichkeit (Urk. 18). 3.1 Zunächst ist festzuhalten, dass ein Ausstandsgesuch begründet sein und der Gesuchsteller die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft machen muss. Es müssen die konkreten Tatsachen dargelegt werden, auf die sich die Ablehnung stützt. Insbesondere genügt es nicht, lediglich Vermutungen zu äussern. Auch kann es der Gesuchsteller nicht bei einer bloss behaupteten Darstellung belassen. Vielmehr muss er die Wahrscheinlichkeit dieser Gründe mittels Indizien oder Beweismitteln substantiieren. Aufgrund der Notwendigkeit eines raschen Ablaufs und des Ausschlusses eines Beweisverfahrens ist die Glaubhaftmachung auf Schriftstücke und eine in sich

- 8 selbst glaubhafte Darstellung beschränkt (Keller, in: Donatsch/Hansjakob/ Lieber, Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage Zürich-Basel-Genf 2014, Art. 58 N 9). Eine in der Strafbehörde tätige Person tritt insbesondere dann in den Ausstand, wenn sie an der Sache ein persönliches Interesse hat (Art. 56 lit. a StPO). An dieser Stelle kann fest gehalten werden, dass ein irgendwie geartetes persönliches Interesse der Verfahrensbeteiligten 1-3 nicht ersichtlich ist, so dass sich Weiterungen in diesem Zusammenhang erübrigen. 3.2 Nach Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen (als in lit. a-e genannten) Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte (Keller, in: Donatsch/Hansjakob/ Lieber, a.a.O., Art. 56 N 25). Unter Befangenheit wird allgemein die unsachliche innere Einstellung des Justizbeamten zu den Beteiligten und zum Gegenstand des konkreten Verfahrens verstanden, aus der heraus dieser in die Behandlung und Entscheidung des Falles auch unsachliche, sachfremde Elemente einfliessen lässt mit der Folge, dass er daraufhin (von der Sache her nicht gerechtfertigt) einen Prozessbeteiligten benachteiligt oder bevorzugt oder doch zumindest dazu neigt (vgl. zum Ganzen BGE 137 I 227 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen, BGE 134 I 238 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts 1B_317/2011 vom 6. September 2011 E. 2, Niklaus Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich / St. Gallen 2013, N 507 ff., BSK StPO-Boog, Art. 56 N 1-10 und N 54 ff.). Bei der Beurteilung, ob der Ablehnungsgrund der Befangenheit gegeben ist, ist nicht auf das bloss subjektive Empfinden des Ablehnenden abzustellen. Es müssen Umstände vorliegen, welche nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken. Der Nachweis der Befangenheit ist nicht notwendig; es genügt, wenn Umstände vorliegen, die beim Betroffenen den Eindruck einer (wenn auch tatsächlich nicht vorhandenen) Befangenheit erwecken. Dieser Eindruck darf indessen nicht leichthin angenommen werden, weil sonst der Rechtsgang

- 9 empfindlich gestört würde (Keller in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, a.a.O., Art. 56 N 9). Allgemeine Verfahrensmassnahmen, seien sie nun richtig oder falsch, vermögen in der Regel als solche keine Voreingenommenheit der verfügenden Justizperson zu begründen. Verfahrens- oder Einschätzungsfehler, auch eigentliche Fehlentscheide in der Sache begründen für sich keine Befangenheit. Ein Rückschluss aus Verfahrensfehlern auf mangelnde Objektivität zulasten der einen oder anderen Partei ist an sich nicht zulässig, denn Verfahrensfehler oder Fehleinschätzungen kommen auf allen Ebenen der Justiz vor. Ein Ausstandsgrund liegt auch nicht darin, wenn der Richter einen für die Partei ungünstigen Entscheid erlässt, in rechtlicher Hinsicht eine dieser nicht genehme Ansicht vertritt, in seinem Aufgabenbereich Verfahrens- oder Ermessensfehler begeht, ja selbst willkürliche Prozesshandlungen trifft. Insbesondere ist es nicht Sache des Ausstandsrichters, die Verfahrensführung in der Art einer Aufsichtsbehörde zu überprüfen (Keller in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber, a.a.O., Art. 56 N 40 f. m.w.H.). Als Ausstandsgrund fallen nur besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Versäumnisse und Mängel in Betracht, die einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zulasten einer Prozesspartei auswirken (vgl. BGE 138 IV 142 E. 2.3 m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1B_138/2013 vom 24. September 2013 E. 3.1, 1B_69/2013 vom 27. Juni 2013 E. 4.2 und 1B_11/2013 vom 11. März 2013 E. 2). 3.3 In Bezug auf das Recht auf Akteneinsicht hält die bundesgerichtliche Rechtsprechung fest, dass in den Akten alles festgehalten werden muss, was zur Sache gehört. Das Akteneinsichtsrecht soll sicherstellen, dass der Beschuldigte als Verfahrenspartei von den Entscheidgrundlagen Kenntnis nehmen und sich wirksam und sachbezogen verteidigen kann. Die Wahrnehmung dieses Anspruchs setzt notwendig voraus, dass die Akten vollständig sind. In einem Strafverfahren bedeutet dies, dass die Beweismittel, jedenfalls soweit sie nicht unmittelbar an der Hauptverhandlung erhoben werden, in den Untersuchungsakten vorhanden sein müssen und dass aktenmässig belegt

- 10 sein muss, wie sie produziert wurden, damit der Beschuldigte in der Lage ist zu prüfen, ob sie inhaltliche oder formale Mängel aufweisen, und gegebenenfalls Einwände gegen deren Verwertung erheben kann. Dies ist Voraussetzung dafür, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte überhaupt wahrnehmen kann (vgl. zum Ganzen BGE 6B_1021/2013 Erw. 4.3 m.w.H.). Aus den Grundsätzen des fairen Verfahrens und des rechtlichen Gehörs ergibt sich für den Beschuldigten das grundsätzlich uneingeschränkte Recht, in alle für das Verfahren wesentlichen Akten Einsicht zu nehmen (vgl. zum Ganzen BGE 6B_1021/2013 Erw. 5.3 m.w.H.). 4. Dem Protokoll der Hauptverhandlung vom 17. September 2014 ist zu entnehmen, dass der Antrag der Verteidigung auf Beizug der Akten seitens der Verfahrensbeteiligten 1-3 grundsätzlich gutgeheissen wurde. Es lasse sich nicht ausschliessen, dass sich aus diesen Akten entlastende Tatsachen zugunsten der beschuldigten Person ergeben könnten. Eine genügende Verteidigung sei aufgrund der vorliegenden Akten dennoch möglich (Urk. 5 S. 10). Anschliessend an die Befragung des Beschuldigten würden die Akten seitens des Gerichts beigezogen (Urk. 5 S. 11). Die Verteidigung sei anschliessend an die Hauptverhandlung und nach erfolgtem Aktenbeizug zur Stellung weiterer Beweisanträge befugt. Das Verfahren fände seinen Fortgang. Ein Urteil werde nicht ergehen, bevor sich die Verteidigung nicht ein eingehendes Bild über die Akten der Mitbeteiligten habe machen können (Urk. 5 S. 15 ff.). 5.1 Dem vorliegenden Aktenmaterial sowie den Vorbringen der Vertreter des Gesuchstellers sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, welche besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Versäumnisse oder Mängel im Verhalten der Verfahrensbeteiligten 1-3 belegen würden: So ist etwa der Vorwurf, der Verfahrensbeteiligte 1 handle faktisch als Einzelrichter und dulde anscheinend keinen Widerspruch, nicht belegt, zumal das fragliche Dokument (Urk. 2) von allen Verfahrensbeteiligten unterzeichnet wurde und dem Protokoll der Hauptverhandlung vom 17. September 2014 zu entnehmen ist, dass die im Rahmen der Verhandlung gefassten Entscheide – so etwa der bean-

- 11 tragte Aktenbeizug – von allen Verfahrensbeteiligten zusammen gefällt wurden (Urk. 5 S. 10, S. 14, S. 17). Der Umstand, dass die Verfahrensbeteiligten 1-3 die persönliche Befragung des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung vom 17. September 2014 dem Aktenbeizug vorziehen wollten, lässt für sich ebenfalls keinen Schluss auf eine Voreingenommenheit bzw. Befangenheit der Verfahrensbeteiligten 1-3 zu, zumal darin (noch) kein Hinweis auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör o.ä. im oben dargelegten Sinn zu erblicken ist. Sodann lässt sich der Vorwurf, der Verfahrensbeteiligte 2 habe auf einem völlig unvollständigen Aktenbestand ein Urteilsentwurf verfasst, aufgrund der vorliegenden Akten sowie der Eingaben der Verteidigung – da nicht ansatzweise belegt – nicht nachvollziehen. Im Übrigen liesse sich selbst bei Vorliegen eines entsprechenden "Entwurfs" kein Schluss darauf ziehen, der Verfasser habe sich diesbezüglich bereits endgültig festgelegt. Entsprechende Anschuldigungen sind ehrenrührig. 5.2 Es bleibt zu bemerken, dass die gesuchstellerischen Beanstandungen im Zusammenhang mit der Bearbeitungsdauer, der Zustellung der Aktenverzeichnisse sowie der behaupteten "chaotischen" Verhandlungsführung und "Überforderung" des Verfahrensbeteiligten 1 die Voreingenommenheit bzw. Befangenheit der Verfahrensbeteiligten 1-3 ebenfalls nicht zu begründen vermögen bzw. nicht im vorliegenden Verfahren zu überprüfen sind. Diese Vorbringen wären an die dafür zuständige Aufsichtsbehörde zu richten und von dieser zu beurteilen. 5.3 Damit ergibt sich kein Ausstandsgrund für die Verfahrensbeteiligten 1-3 im Sinne der dargelegten Rechtsprechung, so dass nach dem Gesagten das Ausstandsgesuch abzuweisen ist. 6. Inwieweit sich die Tatsache, dass die im vorliegenden Entscheid amtende Gerichtsbesetzung auf der gleichen Kammer wie der Verfahrensbeteiligte 2 tätig ist und mit diesem persönlich bekannt ist, problematisch sein soll, bleibt aufgrund der Vorbringen der Verteidigung unklar: Im vorliegenden Verfahren sind seine Handlungen als Richterperson im bezirksgerichtlichen Verfahren zu beurteilen und nicht seine Tätigkeit an der hiesigen Kammer oder aber

- 12 seine persönlichen Eigenschaften; der Verfahrensbeteiligte 2 amtet im bezirksgerichtlichen Verfahren in einer völlig anderen Funktion als an der hiesigen Kammer. Sodann ist aufgrund der Vorbringen der Verteidigung ebenso wenig erkennbar, inwiefern der Umstand, dass für die Behandlung des Ausstandsgesuchs bei der hiesigen Kammer dieselben Oberrichter zuständig sein sollen, problematisch sein soll. Im vorliegenden Entscheid sind im Wesentlichen Aspekte zu beurteilen, welche die urteilende Behörde betreffen, wohingegen es in der Haftbeschwerde um die Handlungen des Gesuchstellers und seiner Person an sich ging. III. Ausgangsgemäss hat der Gesuchsteller die Kosten des Ausstandsverfahrens zu tragen (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StPO). In Anwendung von § 15 lit. d GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Infolge Unterliegens ist der Gesuchsteller für das vorliegende Verfahren nicht zu entschädigen. Es wird beschlossen: 1. Das Ausstandsgesuch gegen Bezirksrichter lic. iur. B._____, Ersatzrichter lic. iur. C._____ sowie Gerichtsschreiber MLaw D._____ wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.– und dem Gesuchsteller auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an: − den amtlichen Verteidiger des Gesuchstellers, zweifach, für sich und zuhanden des Gesuchstellers (per Gerichtsurkunde); − den Verteidiger des Gesuchstellers, zweifach, für sich und zuhanden des Gesuchstellers (per Gerichtsurkunde); − Bezirksrichter lic. iur. B._____, c/o Bezirksgericht Bülach, … (gegen Empfangsbestätigung);

- 13 - − Ersatzrichter lic. iur. C._____, c/o Bezirksgericht Bülach, … (gegen Empfangsbestätigung); − Gerichtsschreiber MLaw D._____, c/o Bezirksgericht Bülach, … (gegen Empfangsbestätigung); − das Bezirksgericht Bülach, ad DG140032, unter Rücksendung der beigezogenen vorinstanzlichen Akten [Urk. 3] (gegen Empfangsbestätigung) 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 15. Januar 2015

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiberin:

lic. iur. M. Fischer

Beschluss vom 15. Januar 2015 Erwägungen: I. 1. Gegen A._____ (hernach Gesuchsteller) erhob die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich nach durchgeführter Untersuchung Anklage beim Bezirksgericht Bülach wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetzt etc. In der Folge wurde se... 2. Am 17. September 2014 ersuchten sowohl der amtliche wie der erbetene Verteidiger des Gesuchstellers Bezirksrichter lic. iur. B._____, Ersatzrichter lic. iur. C._____ sowie Gerichtsschreiber MLaw D._____ (hernach Verfahrensbeteiligte 1-3) in den Aus... 3. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2014 liessen die Verfahrensbeteiligten 1-3 das Ausstandsgesuch dem Obergericht des Kantons Zürich zukommen mit der Bemerkung, sie erachteten sich nicht als befangen (Urk. 2). 4. In der Folge wurde den Vertretern des Gesuchstellers mit Verfügung vom 17. Oktober 2014 Frist zur freigestellten Stellungnahme angesetzt (Urk. 6), worauf sich die beiden Vertreter nach Fristerstreckungen (Urk. 7; Urk. 9; Urk. 11; Urk. 13) mit Einga... II. 1. Wird ein Ausstandsgesuch nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b-e StPO abstützt, so entscheidet ohne weiteres Bew... Das Obergericht ist Beschwerdeinstanz gemäss StPO (vgl. § 49 GOG) und somit zur Beurteilung des Ausstandsbegehrens gegen die Verfahrensbeteiligten 1-3 zuständig. Nach der ab 1. Oktober 2014 geltenden Geschäftsverteilung unter den Kammern des Obergeric... 2.1 Der amtliche Verteidiger führt aus, das Schreiben vom 2. Oktober 2014 (Urk. 2) sei mutmasslich vom Verfahrensbeteiligten 1 verfasst worden, die Verfahrensbeteiligten 2 und 3 hätten ihre Unterschrift darunter setzen dürfen. Damit sei einmal mehr de... 2.2 Der erbetene Verteidiger begründet das Ausstandsbegehren gegen die Verfahrensbeteiligten 1-3 damit, diese seien gegen den Gesuchsteller parteiisch eingestellt. Es gehe um den Anschein der Befangenheit. Die Verfahrensbeteiligten 1-3 hätten im Vorfe... In seiner Eingabe vom 24. November 2014 ergänzte der erbetene Verteidiger des Gesuchstellers, der amtliche Verteidiger und er hätten auf Grund der Bandaufnahme der Verhandlung ein Wortprotokoll erstellt, welches nahe lege, dass die Verhandlungsführun... 3.1 Zunächst ist festzuhalten, dass ein Ausstandsgesuch begründet sein und der Gesuchsteller die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft machen muss. Es müssen die konkreten Tatsachen dargelegt werden, auf die sich die Ablehnung stützt. Insbeson... 3.2 Nach Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen (als in lit. a-e genannten) Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befange... Allgemeine Verfahrensmassnahmen, seien sie nun richtig oder falsch, vermögen in der Regel als solche keine Voreingenommenheit der verfügenden Justizperson zu begründen. Verfahrens- oder Einschätzungsfehler, auch eigentliche Fehlentscheide in der Sach... 3.3 In Bezug auf das Recht auf Akteneinsicht hält die bundesgerichtliche Rechtsprechung fest, dass in den Akten alles festgehalten werden muss, was zur Sache gehört. Das Akteneinsichtsrecht soll sicherstellen, dass der Beschuldigte als Verfahrensparte... 4. Dem Protokoll der Hauptverhandlung vom 17. September 2014 ist zu entnehmen, dass der Antrag der Verteidigung auf Beizug der Akten seitens der Verfahrensbeteiligten 1-3 grundsätzlich gutgeheissen wurde. Es lasse sich nicht ausschliessen, dass sich a... 5.1 Dem vorliegenden Aktenmaterial sowie den Vorbringen der Vertreter des Gesuchstellers sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, welche besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Versäumnisse oder Mängel im Verhalten der Verfahrensbeteiligten 1-3 beleg... 5.2 Es bleibt zu bemerken, dass die gesuchstellerischen Beanstandungen im Zusammenhang mit der Bearbeitungsdauer, der Zustellung der Aktenverzeichnisse sowie der behaupteten "chaotischen" Verhandlungsführung und "Überforderung" des Verfahrensbeteiligt... 5.3 Damit ergibt sich kein Ausstandsgrund für die Verfahrensbeteiligten 1-3 im Sinne der dargelegten Rechtsprechung, so dass nach dem Gesagten das Ausstandsgesuch abzuweisen ist. 6. Inwieweit sich die Tatsache, dass die im vorliegenden Entscheid amtende Gerichtsbesetzung auf der gleichen Kammer wie der Verfahrensbeteiligte 2 tätig ist und mit diesem persönlich bekannt ist, problematisch sein soll, bleibt aufgrund der Vorbringe... III. Ausgangsgemäss hat der Gesuchsteller die Kosten des Ausstandsverfahrens zu tragen (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StPO). In Anwendung von § 15 lit. d GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Infolge Unterliegens ist der Gesuchsteller für d... Es wird beschlossen: 1. Das Ausstandsgesuch gegen Bezirksrichter lic. iur. B._____, Ersatzrichter lic. iur. C._____ sowie Gerichtsschreiber MLaw D._____ wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.– und dem Gesuchsteller auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an:  den amtlichen Verteidiger des Gesuchstellers, zweifach, für sich und zuhanden des Gesuchstellers (per Gerichtsurkunde);  den Verteidiger des Gesuchstellers, zweifach, für sich und zuhanden des Gesuchstellers (per Gerichtsurkunde);  Bezirksrichter lic. iur. B._____, c/o Bezirksgericht Bülach, … (gegen Empfangsbestätigung);  Ersatzrichter lic. iur. C._____, c/o Bezirksgericht Bülach, … (gegen Empfangsbestätigung);  Gerichtsschreiber MLaw D._____, c/o Bezirksgericht Bülach, … (gegen Empfangsbestätigung);  das Bezirksgericht Bülach, ad DG140032, unter Rücksendung der beigezogenen vorinstanzlichen Akten [Urk. 3] (gegen Empfangsbestätigung) 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art....

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