Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: TB130206-O/U/BEE
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, der Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Borer
Beschluss vom 20. Dezember 2013
in Sachen
1. A._____, 2. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Gesuchsteller
gegen
B._____, Gesuchsgegner
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung
- 2 - Erwägungen: 1. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2012 erstattete A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) bei der Stadtpolizei Zürich gegen die beiden Mitarbeiter der Securitrans AG B._____ (nachfolgend: Gesuchsgegner) und C._____ (separates Verfahren: Geschäfts-Nr. TB130205) Strafanzeige wegen übermässiger Gewaltanwendung (Urk. 3/7). Mit Verfügung vom 29. Oktober 2013 überwies die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Sache via Dienstweg, mithin via Leitung der Staatsanwaltschaft und Oberstaatsanwaltschaft, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, mit dem Ersuchen, über die Erteilung bzw. Nichterteilung der Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung gegen den Gesuchsgegner betreffend Amtsmissbrauch zu entscheiden. Die Staatsanwaltschaft beantragt, da nach summarischer Prüfung ein deliktsrelevanter Verdacht vorliege, sei die Ermächtigung zu erteilen (Urk. 2). Auf Fristansetzung seitens des Gerichts hin (Urk. 4 = Prot. S. 2) verzichtete der Gesuchsgegner auf eine Stellungnahme (Urk. 5). 2. Gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO können Kantone vorsehen, dass die Strafverfolgung der Mitglieder ihrer Vollziehungs- und Gerichtsbehörden wegen im Amt begangener Verbrechen oder Vergehen von der Ermächtigung einer nicht richterlichen Behörde abhängt. Im Kanton Zürich entscheidet über die Erteilung bzw. Nichterteilung der Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung gegen Beamte i.S.v. Art. 110 Abs. 3 StGB wegen im Amt begangener Delikte das Obergericht (§ 148 GOG). Erfasst vom Ermächtigungsverfahren nach § 148 GOG werden indes ausschliesslich die Mitglieder kantonaler und kommunaler (vgl. Urteil 1B_77/2011 vom 15.7.2011 Erw. 2.7.2) Behörden (vgl. Wortlaut von Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO: die Mitglieder "ihrer" Behörden). Die Strafverfolgung von Angestellten der Bundesbehörden sowie von Organisationen, die mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes betraut sind, wegen strafbarer Handlungen, welche diese im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit verübt haben (sollen), hingegen setzt, soweit diese Personen dem Verantwortlichkeitsgesetz (VG, SR 170.32) unterstehen (vgl.
- 3 - Art. 1 VG), eine Ermächtigung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements voraus (Art. 15 Abs. 1 VG). 3. Der Gesuchsgegner ist Angestellter der Securitrans AG. Die Securitrans AG ist ein Gemeinschaftsunternehmen der Muttergesellschaften Schweizerische Bundesbahnen SBB (51 %) und Securitas (49 %) mit Hauptsitz in Bern (vgl. www.securitrans.ch, Rubrik „Rechtsform“). Es handelt sich um einen Sicherheitsdienst, welcher mit Bewilligung des Bundesamtes für Verkehr für Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr tätig ist (vgl. http://www.bav.admin.ch/grundlagen/03604/04027/04476/index.html?lang=de). Damit steht jedoch fest, dass es sich beim Gesuchsgegner weder um einen kantonalen noch um einen kommunalen Beamten handelt. Somit fällt die Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zur Erteilung der Ermächtigung von vornherein ausser Betracht. Die Frage, ob der Gesuchsgegner als Securitrans-Mitarbeiter ein Beamter im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB ist und zur Anhandnahme einer Strafuntersuchung allenfalls die Erteilung einer Ermächtigung nach Art. 15 VG notwendig ist, kann vorliegend offen bleiben. 4. Nach dem Gesagten ist auf den Antrag der Staatsanwaltschaft betreffend die Erteilung bzw. Nichterteilung der Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung gegen den Gesuchsgegner mangels Zuständigkeit des hiesigen Gerichts nicht einzutreten. 5. Im Ermächtigungsverfahren werden keine Kosten erhoben und keine Prozessentschädigungen ausgerichtet. 6. Gegen diesen Entscheid kann weder Beschwerde im Sinne der StPO noch ein kantonales Rechtsmittel erhoben werden. Hingegen kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gemäss Art. 82 lit. a BGG erhoben werden (vgl. BGE 137 IV 269 Erw. 1.3.1).
- 4 - Es wird beschlossen:
1. Auf den Antrag der Staatsanwaltschaft betreffend Erteilung bzw. Nichterteilung der Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen den Gesuchsgegner wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen ausgerichtet. 3. Schriftliche Mitteilung an: − den Gesuchsteller 1 (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwalt lic. iur. X._____ (zweifach, für sich und zuhanden des Gesuchsgegners; per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl ad ref G-1/2013/2905 (gegen Empfangsbestätigung) − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich ad VBM 2013/1791 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich ad VBM 2013/1791 (unter Rücksendung der eingereichten Akten; gegen Empfangsbestätigung) 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
- 5 - Zürich, 20. Dezember 2013
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Borer
Beschluss vom 20. Dezember 2013 Erwägungen: 1. Auf den Antrag der Staatsanwaltschaft betreffend Erteilung bzw. Nichterteilung der Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen den Gesuchsgegner wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen ausgerichtet. 3. Schriftliche Mitteilung an: den Gesuchsteller 1 (per Gerichtsurkunde) Rechtsanwalt lic. iur. X._____ (zweifach, für sich und zuhanden des Gesuchsgegners; per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl ad ref G-1/2013/2905 (gegen Empfangsbestätigung) die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich ad VBM 2013/1791 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich ad VBM 2013/1791 (unter Rücksendung der eingereichten Akten; gegen Empfangsbestätigung) 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundes...