Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU250024-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, Oberrichter lic. iur. C. Maira und Oberrichterin Dr. iur. E. Borla sowie Gerichtsschreiber MLaw H. Mutlu Urteil vom 28. Januar 2026 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger gegen Stadtrichteramt Zürich, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte betreffend Übertretung von Verkehrsvorschriften Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 10. März 2025 (GC250027)
- 2 - Strafbefehl: Der Strafbefehl des Stadtrichteramts der Stadt Zürich vom 18. September 2024 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 2). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 16 S. 8 f.) "Es wird erkannt: 1. Der Einsprecher ist schuldig des vorsätzlichen Missachtens eines Lichtsignals sowie des vorsätzlichen Missachtens des markierten Einspur- resp. Richtungspfeils im Sinne von Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 68 Abs. 1 und Abs. 1bis SSV und Art. 74 Abs. 2 und Abs. 4 SSV. 2. Der Einsprecher wird bestraft mit einer Busse von Fr. 350.–. 3. Bezahlt der Einsprecher die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 5. Die Gerichtskosten werden dem Einsprecher auferlegt. Über diese Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung. 6. Die Kosten des Stadtrichteramtes Zürich im Betrag von Fr. 530.– (Fr. 330.– Kosten gemäss Strafbefehl Nr. 2024-053-515 vom 18. September 2024 sowie Fr. 200.– Untersuchungssowie Überweisungskosten) werden dem Einsprecher auferlegt. Diese Kosten sowie die Busse von Fr. 350.– werden durch das Stadtrichteramt Zürich eingefordert. 7. (Mitteilungen) 8. (Rechtsmittel)"
- 3 - Berufungsanträge: a) des Beschuldigten: (Urk. 23 S. 1 f.) " 1. Das Urteil GC250027 und vorangegangene Urteile sollen vollständig aufgehoben werden und ich soll vollständig freigesprochen werden. 2. Ich beantrage, dass die Stadtpolizei Zürich verpflichtet wird, mehr Bildund Videoinformationen zur Verkehrs- und Demosituation am Sa, 17.02.2024 zwischen 16.42-16.52 Uhr, zur Verfügung zu stellen, damit objektiv erkenntlich wird, dass die schwierige Verkehrssituation in allernächster Nähe einer immer näherkommenden Demo Auslöser des Blitzers und meines Ausweichverhaltens waren. 3. Ich beantrage, dass sämtliche meiner Beweise und Ausführungen gewürdigt und berücksichtigt werden und nicht einfach ignoriert wie im bisherigen Verlauf. 4. Nachdem ich ein juristischer Laie bin und erstmals ein Strafverfahren durchlaufe, beantrage ich, mir einen Juristen zur Verteidigung zur Verfügung zu stellen und mir aufgrund meiner finanziell schwierigen Lage, die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. 5. Zudem beantrage ich, dass politische Freunde der Richter der Vorinstanzen vom Berufungsverfahren ausgeschlossen werden, um die Gefahr zu vermeiden, dass politische Freunde den Fehlentscheid der unteren Instanzen stützen und ich auf diese Weise um ein faires Verfahren und Urteil gemäss § 6 EMRK gebracht werde. 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für die Gegenseite."
- 4 b) des Stadtrichteramts der Stadt Zürich: (Urk. 27) " Die gestellten Berufungsanträge seien unter vollumfänglicher Kostenauflage an den Einsprecher und Berufungskläger abzuweisen." Erwägungen: I. Prozessuales 1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum erstinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 16 S. 3). 1.2. Der Beschuldigte meldete vor Schranken Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 10. März 2025 an (Prot. I S. 12 f.). Mit Eingabe vom 3. Juni 2025 (Datum Poststempel) reichte der Beschuldigte fristgerecht seine Berufungserklärung an das Obergericht des Kantons Zürich ein (Urk. 17). Mit Präsidialverfügung vom 6. Juni 2025 wurde dem Stadtrichteramt die Berufungserklärung des Beschuldigten zugestellt und Frist angesetzt, um schriftlich zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben werde, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 18). Das Stadtrichteramt verzichtete innert Frist auf Anschlussberufung (Urk. 20). 1.3. Mit Beschluss vom 23. Juni 2025 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Beschuldigten Frist angesetzt, um die Berufungsbegründung einzureichen (Urk. 21). Mit Eingabe vom 24. Juli 2025 reichte der Beschuldigte seine Berufungsbegründung ein (Urk. 23). In der Folge wurde dem Stadtrichteramt Frist zur Einreichung einer Berufungsantwort angesetzt und der Vorinstanz innert derselben Frist Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlassung eingeräumt (Urk. 24). Die Vorinstanz verzichtete ausdrücklich auf Vernehmlassung (Urk. 26). Das Stadtrichteramt beantragte die Abweisung der Berufungsanträge des Beschuldigten und ver-
- 5 wies im Übrigen auf die vorinstanzlichen Ausführungen und die Akten (Urk. 27). Die genannte Eingabe wurde anschliessend dem Beschuldigten zugestellt (Urk. 27 in fine). Dieser liess sich nicht mehr vernehmen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. Beweisantrag 2.1. Mit seiner Berufungserklärung vom 3. Juni 2025 beantragt der Beschuldigte, die Stadtpolizei Zürich sei zu verpflichten, weitere Bild- und Videoinformationen zur Verkehrs- und Demonstrationssituation zum Tatzeitpunkt herauszugeben. Damit soll nach seiner Darstellung objektiv belegt werden, dass die schwierige Verkehrssituation in unmittelbarer Nähe einer sich nähernden Demonstration ursächlich für den Auslöser der Blitzanlage sowie für sein Ausweichmanöver gewesen sei (Urk. 23 S. 1, Antrag Nr. 2). 2.2. Im vorliegenden Berufungsverfahren, das ausschliesslich Übertretungen zum Gegenstand hat, sind neue Beweisanträge nicht mehr möglich (Art. 398 Abs. 4 Satz 2 StPO). Allfällige Beweisanträge hätten spätestens vor Abschluss des erstinstanzlichen Beweisverfahrens gestellt werden müssen. Unabhängig davon ergibt sich aus der nachfolgenden Beweiswürdigung, dass der massgebende Sachverhalt aufgrund der vorhandenen Beweismittel rechtsgenügend erstellt werden kann und zusätzliche Bild- oder Videomaterialien keinen neuen Erkenntnisgewinn zu erwarten liessen, weshalb auch aus diesem Grund auf weitere Beweiserhebungen zu verzichten ist. Der Beweisantrag ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Ausstandsgesuch Der Beschuldigte stellt ein Ausstandsgesuch, ohne zu bezeichnen, gegen welche Gerichtsperson(en) sich dieses richtet (Urk. 23 S. 2, Antrag Nr. 5). Bereits aus diesem Grund mangelt es dem Gesuch an der erforderlichen Bestimmtheit. Unabhängig davon wird kein konkreter Ausstandsgrund im Sinne der Art. 56 ff. StPO geltend gemacht. Der Beschuldigte bringt weder tatsächliche Umstände noch konkrete Anhaltspunkte vor, die objektiv geeignet wären, Zweifel an der Unparteilichkeit einer Gerichtsperson zu begründen. Stattdessen verlangt er in pauschaler
- 6 - Weise den Ausstand angeblicher "politischer Freunde" der Vorderrichter. Auf ein derart unsubstantiiertes Ausstandsgesuch ist nicht weiter einzugehen. Das Ausstandsgesuch ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. Kognition 4.1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Die Berufungsinstanz überprüft den vorinstanzlichen Entscheid bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen üblicherweise frei (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen wird das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft, ob es rechtsfehlerhaft ist oder ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung wie namentlich Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zur Akten- und Beweislage. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 398 N 12 f.; BSK StPO-BÄHLER, 3. Aufl. 2023, Art. 398 N 6). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher auch dann noch nicht willkürlich, wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschieden hätte. Es ist somit zu überprüfen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kognition Fehler aufweist. 4.2. Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen.
- 7 - Vielmehr kann sich das Gericht auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 141 IV 249; BGE 138 IV 81 E. 2.2; BGE 136 I 229 E. 5.2). 4.3. Soweit nachfolgend auf Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. 5. Umfang der Berufung Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Da das erstinstanzliche Urteil vom Beschuldigten vollumfänglich angefochten wird (Urk. 23), erwächst keine Dispositivziffer in Rechtskraft. II. Sachverhalt 1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 17. Februar 2024 als Lenker des Personenwagens mit der Kontrollschildnummer AG … in Zürich an der Kreuzung B._____-strasse und C._____-strasse in Fahrtrichtung D._____ ein seit 34.7 Sekunden auf Rot stehendes Lichtsignal missachtet sowie gegen die Einspurordnung verstossen zu haben, indem er den markierten Richtungspfeil nicht befolgt habe (Urk. 2). 2. Der Beschuldigte räumt ein, dass er die Fahrspur wechselte und dabei über die Linie fuhr, für welche das Lichtsignal Rot zeigte (Prot. I S. 7, 9 f.; Urk. 23 S. 3 f.). Seine Aussagen decken sich mit dem Untersuchungsergebnis, namentlich dem Polizeirapport der Stadtpolizei Zürich vom 10. September 2024 (Urk. 1) und den Blitzer-Aufnahmen (Urk. 1/7). Stichhaltige Anhaltspunkte für eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsermittlung durch die Vorinstanz bestehen nicht und wurden vom Beschuldigten auch nicht substantiiert dargelegt. 3. Soweit der Beschuldigte im Berufungsverfahren Einwände erhebt, stellen diese den massgebenden Sachverhalt nicht in Zweifel. Er bestreitet weder das Überfahren des seit 34.7 Sekunden auf Rot stehenden Lichtsignals noch den Spur-
- 8 wechsel entgegen der markierten Einspurordnung. Seine Vorbringen zielen vielmehr darauf ab, sein Verhalten aufgrund einer von ihm wahrgenommenen Gefahrenlage im Zusammenhang mit einer sich nähernden Demonstration als gerechtfertigt erscheinen zu lassen (Prot. I S. 6 ff.; Urk. 23 S. 2 ff.). Damit betreffen seine Einwände nicht die Sachverhaltserstellung, sondern die rechtliche Würdigung seines Verhaltens, welche im Rahmen der nachfolgenden rechtlichen Würdigung (siehe E. III.) zu prüfen sind. 4. Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt (Urk. 16 S. 4) ist somit nicht zu beanstanden und deshalb zu übernehmen. III. Rechtliche Würdigung 1. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab auf die überzeugenden und im Ergebnis zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 16 S. 4 ff.). 2. Der Beschuldigte wiederholt im Berufungsverfahren weitgehend seine bereits vor Vorinstanz erhobenen Einwendungen, namentlich zur behaupteten Gefahrenlage im Zusammenhang mit einer herannahenden Demonstration sowie zu seiner Auffassung, wonach ein rotes Lichtsignal einen Spurwechsel nicht verbiete (vgl. Prot. I S. 9 f.; Urk. 23 S. 3). Er macht überdies geltend, er habe weder vorsätzlich ein Lichtsignal missachtet noch bewusst gegen die Einspurordnung verstossen (Urk. 23 S. 5). 3. Die Vorinstanz hat den objektiven Tatbestand der beiden zur Diskussion stehenden Übertretungen zutreffend bejaht. Unbestritten befand sich der Beschuldigte zum massgeblichen Zeitpunkt auf der rechten Fahrspur, für welche das Lichtsignal auf Rot stand. Nach Art. 68 Abs. 1bis SSV bedeutet rotes Licht "Halt" und verpflichtet den Fahrzeugführer, vor der Haltelinie anzuhalten und jede Weiterfahrt zu unterlassen. Dieses Haltgebot gilt für den Fahrzeugverkehr auf der jeweiligen Fahrspur und verbietet es, die Lichtsignalanlage durch ein Fahrmanöver – wie etwa durch einen Spurwechsel – zu umgehen oder zu passieren. Die gegenteilige Auffassung des Beschuldigten, ein rotes Lichtsignal verbiete einen Spurwechsel
- 9 nicht, verkennt den klaren Gehalt dieser elementaren Verkehrsregel. Würde ein Spurwechsel bei Rot zugelassen, könnte das Haltgebot beliebig unterlaufen werden, was die Verkehrssicherheit in erheblichem Masse beeinträchtigen würde. Ein derartiges Verständnis lässt sich weder mit der Systematik noch mit den tragenden Grundsätzen des Strassenverkehrsrechts in Einklang bringen. Die Vorinstanz hat das Fahrverhalten des Beschuldigten daher zu Recht als Missachten eines Lichtsignals qualifiziert. 4. Darüber hinaus darf der Fahrzeugführer Verzweigungen gemäss Art. 74 Abs. 2 und 4 SSV ausschliesslich in der durch die weissen Richtungspfeile vorgegebenen Richtung befahren. Der auf der rechten Fahrspur angebrachte Richtungspfeil verpflichtete den Beschuldigten zum Rechtsabbiegen. Indem er die Haltelinie überfuhr, anschliessend nach links einscherte und geradeaus weiterfuhr, missachtete er die verbindliche Einspurordnung. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz verletzt somit auch in diesem Punkt kein Recht und ist nicht zu beanstanden. 5. Die Annahme vorsätzlichen Handelns durch die Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Der Beschuldigte bestätigte ausdrücklich, dass ihm bewusst war, dass das Lichtsignal auf der rechten Fahrspur Rot zeigte (Prot. I S. 7; Urk. 23 S. 3) und er über die Linie fuhr, für welche das Lichtsignal Rot galt (Prot. I S. 9; Urk. 23 S. 3). Ungeachtet dessen entschloss er sich zum Spurwechsel. Weiter gab er an, er habe sich zunächst korrekt zum Rechtsabbiegen eingespurt, sich jedoch aufgrund der wahrgenommenen Demonstration dazu entschieden, nach links einzubiegen und geradeaus weiterzufahren (Prot. I S. 7 f.; Urk. 23 S. 4). Hinzu kommt, dass er erklärte, die Kreuzung gut zu kennen, sie sei "ekelhaft", und er sei dort bereits früher gebüsst worden (Prot. I S. 6). Damit waren ihm sowohl die örtlichen Gegebenheiten als auch die geltenden Verkehrsregelungen bekannt. Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz ohne Willkür davon ausgehen, dass der Beschuldigte die Verkehrsregelverletzungen wissentlich und willentlich beging. Der Vorsatz ist somit für beide Tatbestände zu Recht bejaht worden. 6. Soweit der Beschuldigte erneut einen rechtfertigenden Notstand geltend macht (Prot. I S. 6 ff.; Urk. 23 S. 4), kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwä-
- 10 gungen der Vorinstanz verwiesen werden. Diese hat überzeugend dargelegt, dass es an einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr im Sinne von Art. 17 StGB fehlte. Der Beschuldigte hatte zum massgeblichen Zeitpunkt weder Sichtkontakt mit dem Demonstrationszug noch bestanden konkrete Anhaltspunkte für eine akute Gefährdung von Personen oder Sachen. Seine subjektive Befürchtung einer möglichen Gefahr genügt hierfür klar nicht. Die vorgetragenen Umstände erscheinen in wesentlichen Punkten überspannt und stark subjektiv gefärbt; sie vermögen eine Rechtfertigung des Verhaltens des Beschuldigten nicht zu begründen. 7. Soweit der Beschuldigte seine Berufung mit pauschalen Willkürvorwürfen und appellatorischer Kritik verbindet, ohne sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und ohne konkret darzutun, inwiefern diese offensichtlich unhaltbar sein sollen, ist darauf nicht weiter einzugehen. 8. Insgesamt erweist sich die vorinstanzliche rechtliche Würdigung als schlüssig und rechtskonform. Sie ist zu übernehmen. Der Beschuldigte ist daher des vorsätzlichen Missachtens eines Lichtsignals sowie des vorsätzlichen Missachtens des markierten Einspur- resp. Richtungspfeils im Sinne von Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 68 Abs. 1 und Abs. 1bis SSV und Art. 74 Abs. 2 und Abs. 4 SSV schuldig zu sprechen. IV. Sanktion 1. Die von der Vorinstanz ausgefällte Busse von Fr. 350.– ist unter Hinweis auf die finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten (Prot. I S. 11 f.) zu übernehmen. Anzumerken ist, dass der Ausfällung einer höheren Busse gegen den einzig appellierenden Beschuldigten ohnehin das Verbot der reformatio in peius entgegenstünde (Art. 391 Abs. 2 StPO). Durch den Beschuldigten wurde die Strafzumessung im Übrigen nicht – auch nicht eventualiter – beanstandet. 2. Ebenfalls zu bestätigen ist die Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse (Urk. 16 S. 8).
- 11 - V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Der Beschuldigte stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 23 S. 1, Antrag Nr. 4). Ein solches Instrument ist im Strafprozess nur für die Privatklägerschaft (Art. 136 StPO) vorgesehen, nicht jedoch für die beschuldigte Person. Vorliegend handelt es sich um einen Fall von Bagatellcharakter, der weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten aufweist, denen der Beschuldigte nicht selbst hätte begegnen können. Die Voraussetzungen für die Bestellung einer amtlichen Verteidigung sind damit nicht erfüllt (vgl. Art. 132 StPO). Auch aus Art. 29 Abs. 3 BV lässt sich kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ableiten, da das Rechtsbegehren des Beschuldigten auf Freispruch als aussichtslos zu qualifizieren ist. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 4, 5 und 6) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 3. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 1'800.– festzusetzen. 4. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend unterliegt der Beschuldigte mit seiner Berufung vollständig. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind ihm daher aufzuerlegen. Eine Entschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht. Es wird beschlossen: 1. Der Beweisantrag des Beschuldigten wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Ausstandsgesuch des Beschuldigten wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- 12 - 3. Das Gesuch des Beschuldigten um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 4. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig des vorsätzlichen Missachtens eines Lichtsignals sowie des vorsätzlichen Missachtens des markierten Einspur- resp. Richtungspfeils im Sinne von Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 68 Abs. 1 und Abs. 1bis SSV und Art. 74 Abs. 2 und Abs. 4 SSV. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 350.–. 3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 4. Das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 4, 5 und 6) wird bestätigt. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'800.–. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an den Beschuldigten das Stadtrichteramt der Stadt Zürich die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz. 8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
- 13 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 28. Januar 2026 Der Präsident: lic. iur. B. Gut Der Gerichtsschreiber: MLaw H. Mutlu