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Zürich Obergericht Strafkammern 09.01.2025 SU240046

9 gennaio 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·351 parole·~2 min·1

Riassunto

Fahrlässige einfache Verletzung der Verkehrsregeln

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU240046-O/U/bs Präsidialverfügung vom 9. Januar 2025 in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin verteidigt durch Rechtsanwalt M.A. HSG in Law and Economics X._____, gegen Statthalteramt Bezirk Bülach, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte betreffend fahrlässige einfache Verletzung der Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgericht Bülach, Einzelgericht, vom 7. November 2024 (GC240037)

- 2 - Erwägungen: 1. Die Beschuldigte liess mit Eingabe vom 16. November 2024 innert gesetzlicher Frist die Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 7. November 2024 anmelden (Urk. 13). Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde dem Verteidiger in der Folge am 6. Dezember 2024 zugestellt (Urk. 18). Die 20-tägige Frist zur Einreichung einer Berufungserklärung lief entsprechend bis zum 27. Dezember 2024 (Art. 399 Abs. 3 StPO). Innert dieser Frist ging keine Eingabe der Beschuldigten ein, weshalb in Anwendung von Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO auf die Berufung nicht einzutreten ist (Art. 388 Abs. 2 StPO). 2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel der Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigten sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 500.– festzusetzen. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. B. Gut) 1. Auf die Berufung der Beschuldigten vom 7. November 2024 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.–. 3. Die Kosten des Berufungsverfahren werden der Beschuldigten auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten  das Statthalteramt Bezirk Bülach  die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich

- 3 sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an  die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten). 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 9. Januar 2025 Der Präsident: lic. iur. B. Gut Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Maurer

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