Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU240029-O/U/cwo Präsidialverfügung vom 14. Juni 2024 in Sachen Statthalteramt Bezirk Dietikon, Verwaltungsbehörde und Berufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigte und Berufungsbeklagte verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____ betreffend Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Dietikon, Einzelgericht, vom 11. März 2024 (GC240001)
- 2 - Erwägungen: 1. Das Statthalteramt Bezirk Dietikon meldete mit Eingabe vom 13. März 2024 innert gesetzlicher Frist Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 11. März 2024 an (Urk. 35). Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde dem Statthalteramt in der Folge am 8. Mai 2024 zugestellt (Urk. 38/2). Die 20-tägige Frist zur Einreichung einer Berufungserklärung lief entsprechend bis zum 28. Mai 2024 (Art. 399 Abs. 3 StPO). Innert dieser Frist ging keine Eingabe des Statthalteramtes ein, weshalb in Anwendung von Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO auf die Berufung nicht einzutreten ist (Art. 388 Abs. 2 StPO). 2. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. B. Gut) 1. Auf die Berufung des Statthalteramtes Bezirk Dietikon vom 13. März 2024 wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Schriftliche Mitteilung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten das Statthalteramt Bezirk Dietikon die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz. 4. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
- 3 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 14. Juni 2024 Der Präsident: lic. iur. B. Gut Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Hunziker