Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU240005-O/U/jv Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, Oberrichterin lic. iur. M. Knüsel und Oberrichterin Dr. E. Borla sowie der Gerichtsschreiber MLaw L. Zanetti Urteil vom 6. August 2024 in Sachen Statthalteramt Bezirk Zürich, Verwaltungsbehörde und Berufungsklägerin gegen A._____, Dr. iur., Beschuldigter und Berufungsbeklagter verteidigt durch Fürsprecher X._____ betreffend Widerhandlung gegen das Anwaltsgesetz des Kantons Zürich Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 14. November 2023 (GC230077)
- 2 - Strafbefehl: Der Strafbefehl Nr. ST.2021.3007 des Statthalteramtes Bezirk Zürich vom 15. Juni 2022 (Urk. 9) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 51 S. 14 f.) "Es wird erkannt: 1. Der Einsprecher ist nicht schuldig und wird vollumfänglich freigesprochen. 2. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Dem Einsprecher wird eine Prozessentschädigung von pauschal Fr. 2'000.– (inkl. Barauslagen und 7.7% MwSt.) für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. 4. Die Kosten des Strafbefehls Nr. ST.2021.3007 vom 15. Juni 2022 in Höhe von Fr. 1'200.– (Gebühren und Auslagen gemäss Strafbefehl in Höhe von Fr. 1'000.–) sowie nachträgliche Gebühren in Höhe von Fr. 200.– werden dem Statthalteramt des Bezirkes Zürich zur Abschreibung überlassen. 5. Dem Einsprecher wird eine Umtriebsentschädigung von Fr. 60.40 (Wegkosten) zulasten der Gerichtskasse zugesprochen. 6. (Mitteilungen) 7. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: a) Des Statthalteramtes (Urk. 52 S. 2): 1. Dispositiv Ziff. 1, 2, 3, 4 und 5 des Urteils vom 14. November 2023 des Bezirksgerichts Zürich (GC230077) seien aufzuheben. 2. Der Einsprecher und Berufungsbeklagte sei im Sinne des Strafbefehls ST.2021.3007 vom 15. Juni 2022 schuldig zu sprechen.
- 3 - 3. Der Einsprecher und Berufungsbeklagte sei mit einer Busse in der Höhe von Fr. 3'500.– zu bestrafen und es sei eine Ersatzfreiheitsstrafe von 35 Tagen festzusetzen. 4. Dem Einsprecher und Berufungsbeklagten seien die Strafbefehlskosten und die entstandenen Untersuchungskosten nach Einsprache sowie die gerichtlichen Kosten vollumfänglich aufzuerlegen. b) Des Beschuldigten (Urk. 64 S. 2): 1. Die Berufungsbegründung vom 6. März 2024 des Statthalteramtes des Bezirks Zürich sei vollumfänglich abzuweisen und das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 14. November 2023 zu bestätigen. 2. Eventualiter zu 1: Für den Fall, dass das Obergericht wider Erwarten entgegen dem Vorgetragenen eine Tatbestandsmässigkeit ohne Rechtfertigung erkennen sollte, seien Schuld und Strafmass auf das symbolische Minimum festzulegen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. 4. Die anwaltlichen Aufwendungen und Kosten seien im Umfang von Fr. 2'000.– zuzüglich MwSt. gemäss nachzureichender Honorar- und Kostennote zu entschädigen. Erwägungen: I. Prozessuales und Verfahrensgang 1. Der Beschuldigte wurde mit Urteil der Vorinstanz vom 14. November 2023 von den Vorwürfen der Verletzung des Anwaltsmonopols und der Anmassung der Berufsbezeichnung freigesprochen. Das Statthalteramt meldete innert gesetzlicher Frist die Berufung an (Urk. 46) und reichte nach Zustellung der Urteilsbegründung wiederum fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 52). Der Beschuldigte verzichtete auf eine Anschlussberufung (Urk. 55). Mit Beschluss vom 14. Februar
- 4 - 2024 wurde daraufhin die Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens angeordnet und dem Statthalteramt Frist angesetzt, um die Berufung zu begründen (Urk. 56). Die Berufungsbegründung des Statthalteramtes ging innert Frist ein (Urk. 58). Der Beschuldigte liess seinerseits eine Berufungsantwort (Urk. 64) einreichen, worauf das Statthalteramt wiederum mit einer Berufungsreplik antwortete (Urk. 68). Der Beschuldigte liess daraufhin eine weitere Stellungnahme einreichen (Urk. 72), welche wiederum dem Statthalteramt zugestellt wurde (Urk. 73 und 74). Weitere Eingaben gingen nicht ein. 2. Das Statthalteramt ficht das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an (Urk. 52 S. 2), weshalb dieses in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Die Berufungsinstanz überprüft den vorinstanzlichen Entscheid bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen üblicherweise frei (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen wird das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft, ob es rechtsfehlerhaft ist oder ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung wie namentlich Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zur Akten- und Beweislage. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 398 N 12 f.; BSK StPO-BÄHLER, 3. Aufl. 2023, Art. 398 N 6).
- 5 - II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung A Verletzung des Anwaltsmonopols 1.1 Dem Beschuldigten wird hinsichtlich des Vorwurfs der Verletzung des Anwaltsmonopols vorgeworfen, er habe wissentlich und willentlich das Anwaltsmonopol im Kanton Zürich verletzt, indem er – ohne in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen zu sein – mit Eingabe vom 4. Januar 2021 im Namen von B._____ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich eingereicht habe, obschon dieser zum damaligen Zeitpunkt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ amtlich vertreten gewesen sei. Im weiteren Verlauf habe der Beschuldigte am 12. Januar 2021 eine weitere Eingabe beim Obergericht des Kantons Zürich, am 13. Januar 2021 ein Schreiben an Rechtsanwalt X._____ sowie am 11. Juli 2021 ein Schreiben an die Kantonspolizei Zürich eingereicht, wobei er als Rechtsbeistand von B._____ aufgetreten sei. Als Folge der beim Obergericht des Kantons Zürich eingereichten Eingabe sowie des weiteren Verhaltens des Beschuldigten sei der amtlich eingesetzte Verteidiger ausgebootet worden, wobei es schliesslich zu einem Wechsel der amtlichen Verteidigung gekommen sei (Urk. 9). 1.2 Der objektive Sachverhalt wird seitens des Beschuldigten anerkannt. Er bestreitet demnach nicht, die fraglichen Eingaben und Schreiben verfasst sowie versandt zu haben. Ebenfalls stellt er nicht in Abrede, dass er in keinem kantonalen Anwaltsregister eingetragen gewesen sei. Er macht indessen geltend, er sei nicht anwaltlich aufgetreten und habe bloss eine temporäre Hilfestellung geleistet (Urk. 41 S. 2 ff.; Urk. 64 S. 5 ff.). 2. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, der Beschuldigte sei nicht berufsmässig tätig geworden und sei deswegen von einer Verletzung des Anwaltsmonopols freizusprechen. Gestützt auf die Angaben des Beschuldigten müsse davon ausgegangen werden, dass er die Beschwerde ans Obergericht unentgeltlich verfasst habe. Dies sei aber nicht ausschlaggebend. Eine freundschaftliche oder verwandtschaftliche Beziehung zwischen dem Beschuldigten und B._____ habe zwar nicht bestanden. Aus der von B._____ für den Beschuldigten ausgestellten Vollmacht könne aber noch kein berufsmässiges Handeln abgeleitet werden.
- 6 - Weiter sei auch aus den Ausführungen in der Beschwerdeschrift selbst ersichtlich, dass der Beschuldigte nicht vorgehabt habe, B._____ anwaltlich zur Seite zu stehen und diesen im damals hängigen Strafverfahren, geschweige denn in einer unbestimmten Anzahl von Fällen, vertreten zu wollen. Sein Wille sei einzig jener gewesen, mittels einer Eingabe die Frist zur Einreichung der Beschwerde einzuhalten. Es liege daher keine berufsmässige Tätigkeit vor, weshalb der Beschuldigte vom Vorwurf einer Verletzung des Anwaltsmonopols freizusprechen sei (Urk. 51 S. 8 ff.). Das Statthalteramt stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, der Beschuldigte sei durch seine Eingaben und weiteren Schreiben anwaltlich tätig geworden bzw. als Verteidiger aufgetreten und habe sich daher der Verletzung des Anwaltsmonopols schuldig gemacht (Urk. 58 S. 2 f.; Urk. 68 S. 2). 3. Art. 127 Abs. 5 StPO sieht vor, dass die Verteidigung im Strafprozess ausschliesslich Anwältinnen und Anwälten vorbehalten ist, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 berechtigt sind, Parteien vor Gerichtsbehörden zu vertreten. § 11 Abs. 1 lit. a des Zürcherischen Anwaltsgesetzes (AnwG ZH) besagt sodann, dass im Strafprozess die Verteidigung und die berufsmässige Vertretung der Privatklägerschaft oder anderer Verfahrensbeteiligter den im Anwaltsregister eingetragenen bzw. im Rahmen der Freizügigkeit gemäss BGFA tätigen Anwältinnen und Anwälten vorbehalten ist. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz sieht § 11 AnwG ZH bzw. Art. 127 Abs. 5 StPO demnach nicht vor, dass die Verteidigung nur dann Anwälten vorbehalten ist, wenn diese berufsmässig tätig werden. In Art. 127 Abs. 5 StPO wird die Verteidigung vielmehr generell den Anwälten vorbehalten; unabhängig davon, ob die Verteidigung berufsmässig erfolgt oder nicht (FELLMANN, Anwaltsrecht, Bern 2017, N 824). Die Berufsmässigkeit ist im Strafprozess vielmehr bloss bei der Vertretung der Privatklägerschaft von Relevanz (Art. 127 Abs. 4 StPO i.V.m. § 11 Abs. 1 lit. a AnwG ZH). Zu prüfen ist vorliegend daher nicht die Frage, ob der Beschuldigte berufsmässig tätig wurde, sondern einzig, ob er als Verteidigung von B._____ aufgetreten ist (in diesem Sinne bereits das Statthalteramt in Urk. 68). 4. Indem der Beschuldigte eine Beschwerdeschrift an das Obergericht verfasst hat (Urk. 2/5), nahm er eine klassische Aufgabe der Verteidigung wahr. Er setzte
- 7 sich namens von B._____ gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts zur Wehr, mit welcher diesem Ersatzmassnahmen auferlegt worden waren. Der Umstand, dass B._____ mit dem Vorgehen seines amtlichen Verteidigers offenbar nicht einverstanden war und sich deshalb an den Beschuldigten gewandt hat, vermag ihn – entgegen der Argumentation der Verteidigung (Urk. 64 S. 13 ff.) – nicht zu entlasten. Vielmehr hätte er B._____ gegebenenfalls darauf hinweisen können, dass dieser einerseits auch selbständig eine – zumindest rudimentäre – Laienbeschwerde erheben oder andererseits bei der Verfahrensleitung um Wechsel der amtlichen Verteidigung ersuchen könne. Im Übrigen sieht die Strafprozessordnung in Art. 94 – auch für gesetzliche Fristen – das Institut der Fristwiederherstellung vor, wenn eine Partei ohne eigenes Verschulden eine Frist versäumt. Wenn der Beschuldigte sodann auf die seiner Ansicht nach kurze Rechtsmittelfrist von 10 Tagen hinweist, welche B._____ zur Erhebung einer Beschwerde "eingeräumt" worden sei (Urk. 64 S. 6 Rz. 12 ff.), vermag er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die Frist von 10 Tagen für die Erhebung einer Beschwerde ist gesetzlich festgelegt (Art. 396 Abs. 1 StPO), weshalb sich daraus von vornherein keine Ausnahmesituation ergibt. Dass diese Frist auch während der Weihnachtszeit weiterläuft, ist im Strafprozess ebenfalls gesetzlich so vorgesehen (Art. 89 Abs. 2 StPO) und begründete ebenfalls keine Notlage. Eine rechtfertigende oder schuldausschliessende Notstandslage im Sinne von Art. 17 StGB lag damit – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 64 S. 16 ff.) – nicht vor. Auch der Antrag in der Beschwerdeschrift, wonach dem amtlichen Verteidiger Frist zur Begründung der Beschwerde anzusetzen sei (Urk. 2/5 S. 2), entlastet den Beschuldigten nicht. Letztlich hat der Beschuldigte namens und mit Vollmacht von B._____ in einem Strafverfahren eine Rechtsschrift verfasst und eine Beschwerde im Sinne von Art. 393 ff. StPO zu erheben versucht. Dies stellt eindeutig eine Verteidigungstätigkeit dar. Da der Beschuldigte – wie ausgeführt – mangels Eintrag in einem kantonalen Anwaltsregister hierzu nicht berechtigt war, hat er sich der Verletzung des Anwaltsmonopols im Sinne von § 40 Abs. 1 AnwG ZH schuldig gemacht.
- 8 - B Anmassung der Berufsbezeichnung 1. Weiter wirft das Statthalteramt dem Beschuldigten vor, er habe sich in seinen Schreiben an das Obergericht des Kantons Zürich, an Rechtsanwalt X._____ sowie an die Kantonspolizei Zürich im Briefkopf als "em. Rechtsanwalt und Notar" bezeichnet, womit er eine falsche Berufsbezeichnung angegeben und den Anschein erweckt habe, er würde eine berufsmässige anwaltliche Tätigkeit ausüben (Urk. 9). 2. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die verwendete Bezeichnung "em. Rechtsanwalt und Notar" weise bloss auf eine ehemalige, nicht aber eine aktuelle Tätigkeit als Anwalt hin. Der Zusatz "em." gelte wie auch "ehem." oder "eh." als Abkürzung für das Wort "ehemalig" und zudem als Abkürzung für das Wort "emeritiert". Daher habe sich der Beschuldigte jeweils nicht als aktuell tätiger, sondern als früher tätiger Rechtsanwalt und Notar bezeichnet (Urk. 51 S. 12). Das Statthalteramt stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, die vorinstanzliche Würdigung treffe nur dann zu, wenn man die Briefköpfe isoliert betrachte. In Zusammenhang mit seinen Eingaben sowie insbesondere der Beschwerdeschrift vom 4. Januar 2021 sei nicht mehr zweifelsfrei klar, dass der Beschuldigte nicht mehr als Rechtsanwalt tätig sei. Weiter sei gerichtsnotorisch, dass sich der Beschuldigte auf weiteren Kanälen aktiv rechtlich unterstützend zur Verfügung stelle. In einer Gesamtschau erwecke er daher den Eindruck, als Rechtsanwalt tätig zu sein. B._____ und der Beschuldigte seien sich sodann nicht anderweitig bekannt, weshalb B._____ über die Selbstpräsentation des Beschuldigten als aktiv tätiger Rechtsanwalt an diesen gelangt sein müsse (Urk. 58 S. 3 f.). 3. Gemäss § 42 AnwG ZH wird mit Busse bestraft, wer, ohne im Besitz eines Anwaltspatents zu sein, die Berufsbezeichnung Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt oder eine gleichwertige Bezeichnung verwendet. 4. Der dem Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalt ist vorliegend nicht umstritten. Der Beschuldigte hat mehrfach Schreiben an das Obergericht, an Rechtsanwalt X._____ sowie an die Kantonspolizei Zürich mit der Bezeichnung "em. Rechtsanwalt und Notar" auf dem Briefkopf versandt (Urk. 2/5, 2/12, 2/16 sowie
- 9 - 5/2), so insbesondere auch auf der Beschwerdeschrift vom 4. Januar 2021 an das Obergericht (Urk. 2/5). Der in § 42 AnwG ZH umschriebene Tatbestand setzt nach dem eindeutigen Wortlaut voraus, dass der Täter die Berufsbezeichnung Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt oder eine gleichwertige Bezeichnung verwendet, ohne im Besitz eines Anwaltspatents zu sein. Der Beschuldigte ist aber im Besitz des Anwaltspatents des Kantons Graubünden (Urk. 6/1 S. 3). Die Strafbarkeit nach dieser Bestimmung entfällt daher bereits aus diesem Grund. Das durch die Ausstellung des Anwaltspatents verliehene Recht, die Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" zu verwenden, fällt mit der Aufgabe der entsprechenden beruflichen Tätigkeit nicht weg. Entsprechend darf die Bezeichnung auch dann verwendet werden, wenn man nicht oder nicht mehr in einem Anwaltsregister eingetragen ist. Ob sich aus dem vom Beschuldigten im Briefkopf verwendeten Hinweis "em. Rechtsanwalt und Notar" aufsichtsrechtliche Konsequenzen ergeben, muss im vorliegenden Strafverfahren aber nicht beurteilt werden. Vom Vorwurf der Anmassung der Berufsbezeichnung im Sinne von § 42 AnwG ZH ist der Beschuldigte indessen freizusprechen. III. Sanktion 1. Die Verletzung des Anwaltsmonopols wird mit Busse bis zu Fr. 20'000.– bestraft (§ 40 Abs. 1 AnwG ZH). 2. Die objektive Tatschwere betreffend Verletzung des Anwaltsmonopols wiegt insgesamt noch leicht. Der Beschuldigte war nur während eines kurzen Zeitraums im Bereichs des Anwaltsmonopols tätig und hat auch nur einige wenige Eingaben bzw. Briefe verfasst. Insbesondere die versuchte Erhebung der Beschwerde ist als Verteidigungstätigkeit im Monopolbereich anzusehen. Dass er durch die Tätigkeit im Monopolbereich etwas verdient hätte, wird dem Beschuldigten nicht vorgeworfen und würde sich auch nicht aus den Akten ergeben. In subjektiver Hinsicht kann dem Beschuldigten zu Gute gehalten werden, dass er aufgrund einer ablaufenden Frist eine Hilfestellung leisten wollte. Gleichwohl setzte sich der Beschuldigte, wel-
- 10 chem die gesetzlichen Rahmenbedingungen im Bereich der Anwaltstätigkeit aufgrund seiner früheren Tätigkeit als Rechtsanwalt bestens bekannt waren, bewusst über die geltenden Vorschriften hinweg. Insgesamt erweist sich das Tatverschulden als noch leicht. Zu den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten führte dieser vor Vorinstanz aus, er erhalte ca. Fr. 2'200.– aus der AHV. Zudem erhalte er vereinzelte Spenden von Leuten, die seinen Kanal verfolgen würden (Prot. I S. 11). Weitere Eckpunkte seiner finanziellen Verhältnisse sind nicht bekannt. Angesichts des Tatverschuldens sowie der geschilderten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten rechtfertigt es sich, für die Verletzung des Anwaltsmonopols – unter Berücksichtigung des weiten Strafrahmens von bis zu Fr. 20'000.– Busse – eine Busse in Höhe von Fr. 2'000.– festzulegen. 3. Praxisgemäss ist von einem Umwandlungssatz von Fr. 100.– Busse in einen Tag Ersatzfreiheitsstrafe auszugehen. Es ist demnach für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt werden sollte, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen festzusetzen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Da der Beschuldigten hinsichtlich des schwerwiegenderen Vorwurfs schuldig zu sprechen ist, sind ihm die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens zu zwei Dritteln aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Entsprechend hat der Beschuldigte Anspruch auf eine auf einen Drittel reduzierte Entschädigung für die anwaltliche Verteidigung (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die vorinstanzlich zugesprochene Entschädigung in Höhe von Fr. 2'000.– wurde im Berufungsverfahren nicht beanstandet und erweist sich als angemessen. Entsprechend ist dem Beschuldigten eine Entschädigung in Höhe von Fr. 666.65 zuzusprechen. Anspruch auf eine Umtriebsentschädigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO aufgrund der Anreise zur vorinstanzlichen Hauptverhandlung (vgl. Urk. 51 S. 13 f.) hat der Beschuldigte bei diesem Verfahrensausgang nicht, da er auch in Bezug auf den Vorwurf der Verletzung des
- 11 - Anwaltsmonopols hätte vor der Vorinstanz erscheinen müssen und diesbezüglich ein Schuldspruch erfolgt. 2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 1'800.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Das Statthalteramt obsiegt mit seinen Berufungsanträgen nur teilweise, aber doch in Bezug auf den schwerwiegenderen Vorwurf der Verletzung des Anwaltsmonopols. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind daher dem Beschuldigten zu zwei Dritteln aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Entsprechend hat der Beschuldigte Anspruch auf eine auf einen Drittel reduzierte Prozessentschädigung für die anwaltliche Vertretung im Berufungsverfahren. Die volle Parteientschädigung wäre angesichts der ausgewiesenen Aufwände der Verteidigung (Urk. 69), der Bedeutung des Falles, des Charakters als Übertretungsstraffall sowie des noch überschaubaren Aktenumfangs auf pauschal Fr. 2'400.– festzulegen (vgl. § 18 AnwGebVO i.V.m. § 17 AnwGebVO). Da entsprechend des Umfangs des Obsiegens des Beschuldigten nur eine Prozessentschädigung im Umfang von einem Drittel geschuldet ist, ist ihm eine Entschädigung in Höhe von Fr. 800.– zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der Verletzung des Anwaltsmonopols im Sinne von § 40 Abs. 1 AnwG ZH. 2. Vom Vorwurf der Anmassung der Berufsbezeichnung im Sinne von § 42 Abs. 1 AnwG ZH wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird mit einer Busse in Höhe von Fr. 2'000.– bestraft. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen.
- 12 - 4. Dem Beschuldigten werden die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens zu 2/3 auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. 5. Dem Beschuldigten wird für die anwaltliche Vertretung in der Untersuchung sowie im erstinstanzlichen Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 666.65 zugesprochen. 6. Dem Beschuldigten wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen. 7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'800.–. 8. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zu 2/3 auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. 9. Dem Beschuldigten wird für die anwaltliche Vertretung im Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 800.– zugesprochen. 10. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und den Beschuldigten das Statthalteramt Bezirk Zürich die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz die Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte des Kantons Graubünden (zu Geschäft AKR 21 2). 11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000
- 13 - Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 6. August 2024 Der Präsident: lic. iur. Ch. Prinz Der Gerichtsschreiber: MLaw L. Zanetti