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Zürich Obergericht Strafkammern 25.01.2024 SU220061

25 gennaio 2024·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·5,788 parole·~29 min·1

Riassunto

Übertretung der allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Zürich

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU220061-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Bertschi, Präsidentin, Oberrichterin lic. iur. Ohnjec und Oberrichterin Dr. iur. Schoder sowie Gerichtsschreiberin MLaw Willi Urteil vom 25. Januar 2024 in Sachen Stadtrichteramt Zürich, Untersuchungsbehörde und Erstberufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigte und Zweitberufungsklägerin verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Übertretung der allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Zürich Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 16. Mai 2022 (GC210228)

- 2 - Strafbefehl: Der Strafbefehl des Stadtrichteramtes Stadt Zürich vom 29. April 2021 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 2). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 31 S. 19 ff.) 1. Die Einsprecherin ist nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 3. Die Kosten des Strafbefehls Nr. 2021-014-343 vom 29. April 2021 und die nachträglichen Untersuchungs- sowie Überweisungskosten werden dem Stadtrichteramt Zürich zur Abschreibung überlassen. 4. Der Einsprecherin wird keine Genugtuung zugesprochen. 5. Der Einsprecherin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. Berufungsanträge: a) Des Stadtrichteramtes Zürich: (Urk. 32 S. 2) 1. Die Einsprecherin und Berufungsbeklagte sei im Sinne des Strafbefehls 2021-014-343 vom 29. April 2021 schuldig zu sprechen. 2. Die Einsprecherin und Berufungsbeklagte sei mit einer Busse in der Höhe von Fr. 100.– zu bestrafen. 3. Der Einsprecherin und Berufungsbeklagten seien die Strafbefehlskosten, die entstandenen Untersuchungskosten nach Einsprache und die Kosten der Gerichte vollumfänglich aufzuerlegen.

- 3 b) Der erbetenen Verteidigung: (Urk. 46 S. 2) 1. Es sei in Abänderung des vorinstanzlichen Entscheids Ziffer 4. aufzuheben und der Einsprecherin eine angemessene Genugtuung zuzusprechen. 2. Weiter sei die Ziffer 5. des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und der Einsprecherin eine angemessene Prozessentschädigung zuzusprechen. 3. Im Übrigen sei das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Untersuchungsbehörde und Erstberufungsklägerin bzw. der Staatskasse. _______________________________ Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung – Einzelgericht, vom 16. Mai 2022 wurde die Beschuldigte vom Vorwurf der Übertretung der allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Zürich, mithin des vorsätzlichen Nichtbefolgens einer polizeilichen Anordnung gestützt auf Art. 4 sowie in Anwendung von Art. 26 der Allgemeinen Polizeiverordnung (APV/ZH) freigesprochen. Im Übrigen wurde der Beschuldigten keine Genugtuung sowie keine Prozessentschädigung zugesprochen (Urk. 34 S. 19 ff.) 2. Gegen das mündlich eröffnete Urteil meldeten sowohl das Stadtrichteramt mit Eingabe vom 19. Mai 2022 (Datum Poststempel) als auch die Beschuldigte mit Eingabe vom 25. Mai 2022 (Datum Poststempel) fristgerecht Berufung an (Urk. 25; Urk. 27). Nach Erhalt der begründeten Urteilsausfertigung reichten das Stadtrichteramt am 16. September 2022 und die Beschuldigte am 4. Oktober 2022 rechtzeitig die Berufungserklärung ein (Urk. 32; Urk. 33).

- 4 - 3. Mit Präsidialverfügung vom 12. Oktober 2022 wurde die jeweilige Berufungserklärung der Gegenseite zugestellt und dem Stadtrichteramt sowie der Beschuldigten Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben oder ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt werde (Urk. 35). Mit Eingabe vom 18. Oktober 2022 (Datum Poststempel) erklärte das Stadtrichteramt mit Verweis auf die selbständige Berufung vom 16. September 2022, auf Anschlussberufung zu verzichten (Urk. 37). Die Beschuldigte erklärte mit Eingabe vom 14. November 2022 (Datum Poststempel), Anschlussberufung zu erheben (Urk. 38). 4. Mit Beschluss vom 18. November 2022 wurde die Eingabe der Beschuldigten vom 14. November 2022 nicht als Anschlussberufung, sondern als verdeutlichte Berufungserklärung entgegengenommen, dies weil zur ursprünglichen Berufungserklärung vom 4. Oktober 2022 keine neuen Abänderungsanträge enthalten waren. Ebenso wurde gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO die Durchführung des schriftlichen Verfahrens beschlossen und der Beschuldigten sowie dem Stadtrichteramt Frist angesetzt, um schriftlich ihre Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 40). 5. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2022 (Datum Poststempel) verwies das Stadtrichteramt hinsichtlich der Berufungsanträge und Begründung auf seine Berufungserklärung vom 16. September 2022 (Urk. 42). Innert mehrmals erstreckter Frist reichte die Beschuldigte mit Eingabe vom 21. Februar 2023 (Datum Poststempel) ihre Berufungsanträge sowie ihre Begründung ein (Urk. 46). 6. Mit Präsidialverfügung vom 3. März 2023 wurden die jeweiligen Berufungsbegründungen der Gegenseite zugestellt sowie dem Stadtrichteramt und der Beschuldigten Frist angesetzt, um je eine Berufungsantwort einzureichen. Darüber hinaus wurde der Vorinstanz innert derselben Frist die Gelegenheit zur freigestellten Stellungnahme eingeräumt (Urk. 47). 7. Mit Eingabe vom 6. März 2023 (Datum Poststempel) verzichtete das Stadtrichteramt auf eine Stellungnahme resp. Berufungsantwort (Urk. 49). Die Vorinstanz verzichtete am 6. März 2023 auf eine Vernehmlassung (Urk. 50). In-

- 5 nert mehrmals erstreckter Frist reichte die Beschuldigte mit Eingabe vom 19. Mai 2023 eine Berufungsantwort ein (Urk. 54). 8. Mit Präsidialverfügung vom 25. Mai 2023 wurde der Beschuldigten mit Verweis auf den Beschluss vom 18. November 2022, in welchem die Beschuldigte aufgefordert wurde, mit der Berufungsbegründung/-antwort eine Honorarnote einzureichen, Frist angesetzt, um schriftlich allfällige Entschädigungsansprüche für das vor- sowie zweitinstanzliche Verfahren zu beziffern und zu belegen (Urk. 55). Mit Eingabe vom 23. Juni 2023 (Datum Poststempel) reichte die Beschuldigte die Honorarnote vom 22. Juni 2023 ein (Urk. 57; Urk. 58). 9. Mit Präsidialverfügung vom 29. Juni 2023 wurde dem Stadtrichteramt die Berufungsantwort der Beschuldigten vom 19. Mai 2023 sowie die Eingabe vom 23. Juni 2023 samt Honorarnote zur freigestellten Stellungnahme zugestellt (Urk. 59). Mit Eingabe vom 3. Juli 2023 reichte das Stadtrichteramt eine Stellungnahme zur Berufungsantwort ein (Urk. 61). Diese Stellungnahme wurde der Beschuldigten mit Präsidialverfügung vom 7. Juli 2023 zur freigestellten Stellungnahme innert 10 Tagen zugestellt (Urk. 62). Die Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen. 10. Anlässlich des Telefongesprächs vom 20. November 2023 mit der Verteidigung wurde diese gebeten, eine aktualisierte Honorarnote bis zum 24. November 2023 einzureichen, sollten sich weitere Aufwendungen zur bereits bei den Akten liegenden Honorarnote vom 23. Juni 2023 ergeben haben (Urk. 64). Bis zum 24. November 2023 reichte die Verteidigung keine neue Honorarnote ein. Das Verfahren ist spruchreif. II. Prozessuales 1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Das Stadtrichteramt verlangt die vollumfängliche Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und die Bestrafung der Beschuldigten im Sinne des Strafbefehls 2021-014-343 vom 29. April 2021 mit einer Busse in der Höhe von Fr. 100.– sowie die vollumfängli-

- 6 che Auferlegung der Kosten (Strafbefehls-, Untersuchungs- sowie Gerichtskosten) zulasten der Beschuldigten. Die Beschuldigte hingegen verlangt die Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 (Genugtuung und Prozessentschädigung) des vorinstanzlichen Urteils und damit die Zusprechung einer Genugtuung sowie Prozessentschädigung. Das vorinstanzliche Urteil steht damit vollumfänglich zur Disposition, wobei das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht zur Anwendung gelangt. 2. Bilden – wie im vorliegenden Fall – ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). 3. Bei der Überprüfung des Sachverhalts ist die Kognition des Berufungsgerichts auf offensichtlich unrichtige oder auf einer Rechtsverletzung basierende Feststellungen der Vorinstanz beschränkt. Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Vorinstanz in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (BGE 146 IV 88, E. 1.3.1; BGE 141 IV 369, E. 6.3; BGE 141 IV 305, E. 1.2; je mit Hinweisen). 4. In Bezug auf die von der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Würdigung unterliegt das Berufungsgericht hingegen keiner Beschränkung seiner Überprüfungsbefugnis. Vielmehr hat es sämtliche Rechtsfragen mit freier Kognition zu beurteilen (ZIMMERLIN, in: DONATSCH/LIEBER/SUMMERS/WOHLERS [HRSG.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 398 StPO N. 23). 5. Zuletzt muss sich das Gericht nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Viel-

- 7 mehr kann es sich auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; BGE 141 IV 249, E. 1.3.1 m.w.H.). 6. Vorab ist festzuhalten, dass Stadtrichter MLaw Claudio Santschi – was von der Verteidigung in Frage gestellt wurde (vgl. Urk. 54 S. 3) – die Befugnis hatte, Strafbefehle auszustellen. Gemäss Auszug aus dem Protokoll des Stadtrates von Zürich vom 8. Mai 2019 beschloss dieser auf Antrag der Vorsteherin des Sicherheitsdepartementes, dass Claudio Santschi, MLaw, Jurist, im Stadtrichteramt, mit sofortiger Wirkung zur Verhängung von Bussen und zur direkten Antragstellung bei den Gerichten im Bereich des Übertretungsstrafrechts im Sinne von Art. 50 Abs. 3 Gemeindeordnung ermächtigt wird (Stadtratsbeschluss vom 8. Mai 2019, STRB Nr. 0375/2019). Diese Ermächtigung wurde bis dato nicht aufgehoben, weshalb Stadtrichter MLaw Claudio Santschi legitimiert war, den Strafbefehl vom 29. April 2021 zu erlassen. III. Sachverhalt 1. Der Beschuldigten wird gemäss Strafbefehl vom 29. April 2021 vorgeworfen, sie habe sich am 13. Februar 2021 um 14.35 Uhr an der B._____-strasse 1 im Kreis (…) der Stadt Zürich aufgehalten, obschon gegen sie zuvor seitens der Polizei eine mündliche Wegweisung 1 ausgesprochen worden sei. Die Wegweisung sei für die Dauer vom 13. Februar 2021, 12.55 Uhr, bis 13. Februar 2021, 23.59 Uhr, gültig gewesen, wobei der Beschuldigten ausdrücklich untersagt worden sei, das Gebiet der Stadt Zürich während des vorgenannten Zeitraums zu betreten bzw. sich weiterhin in diesem aufzuhalten. Mit ihrem Aufenthalt im besagten Zeitraum sowie am besagten Ort habe die Beschuldigte somit der polizeilichen Anordnung keine Folge geleistet, was sie nach mündlicher Eröffnung der Wegweisung denn auch gewusst und gewollt habe (Urk. 2). 2. Die Beschuldigte bestätigte in ihrer Einvernahme vom 4. August 2021 beim Stadtrichteramt, sich am Nachmittag des 13. Februar 2021 in der Stadt Zürich aufgehalten zu haben sowie vor C._____ [Gebäude] um ca. 12.55 Uhr von der Polizei kontrolliert worden zu sein. Sie habe eine Wegweisung erhalten, wonach

- 8 sie die Stadt Zürich verlassen müsse, diese habe sie akustisch verstanden. Sie denke, die Wegweisung habe bis Mitternacht Geltung gehabt. Sie sei aber mit Freunden weiterhin in der Stadt Zürich herumgelaufen und habe sich anlässlich der zweiten Kontrolle kurze Zeit später um 14.35 Uhr am D._____ [Ort] vor dem E._____ [Laden] beim Brezelstand befunden (Urk. 6 S. 2 ff.). Auch im Rahmen der Hauptverhandlung vor Vorinstanz gab sie zu Protokoll, dass es zutreffe, dass sie sich am 13. Februar 2021 nach dem Mittag in der Stadt Zürich aufgehalten habe, dass sie akustisch verstanden habe, dass die Polizisten ihr gegenüber eine Wegweisung für die gesamte Stadt Zürich ausgesprochen hätten, sowie dass sie sich hernach trotzdem weiterhin in Zürich aufgehalten habe (Prot. I S. 8). 3. Dieser Sachverhalt, wie er im Strafbefehl vom 29. April 2021 umschrieben ist, ist, wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, erstellt (Urk. 31 S. 6). 4. Ebenso ist mit Verweis auf den Polizeirapport vom 3. März 2021 (Urk. 1) weiter erstellt, dass am 13. Februar 2021 eine nicht bewilligte Demonstration der Corona-Rebellen unter dem Motto "…" im Kreis (…) in der Stadt Zürich (nachfolgend Zürich 1) stattfand. Im Vorfeld der Demonstration wurden diverse Personen aus dem gesamten Gebiet der Stadt Zürich weggewiesen, darunter auch die Beschuldigte (Urk. 31 S. 5 f.; Urk. 1 S. 1). 5. Dem Polizeirapport vom 3. März 2021 ist zu entnehmen, dass die Wegweisungen im Vorfeld zur unbewilligten Demonstration gegenüber offensichtlich auf den Start der Demo wartenden Personen erfolgt seien, worunter sich auch die Beschuldigte befunden habe (Urk. 1 S. 1). Sinngemäss wird der Beschuldigten damit vorgeworfen, sie habe an der unbewilligten Demonstration teilnehmen wollen. Gemäss vorinstanzlichen Ausführungen wurde von der Beschuldigten hingegen bestritten, dass sie an jenem Tag des 13. Februar 2021 Demonstrationsabsichten gehabt habe. Sie sei als eine zufällige Passantin anwesend gewesen, weshalb weder ein Grund noch eine Rechtsgrundlage für die Wegweisung seitens der Polizei bestanden habe (Urk. 31 S. 6). 6. Hinsichtlich des bestrittenen Sachverhalts gelangte die Vorinstanz im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zum Schluss, dass die Aussagen der Beschuldigten,

- 9 wonach sie am 13. Februar 2021 bloss in Zürich zum Spazieren gewesen sei und ihr dabei im Verlauf des Nachmittages im F._____ [Ort] die Aufkleber mit Demonstrationsmotiven von einem Freund übergeben worden seien, nicht a priori unglaubhaft seien. Der Beschuldigten könne nicht nachgewiesen werden, dass sie an der nicht bewilligten Demonstration habe teilnehmen wollen. Es seien weder Fotos der Situation vor der Wegweisung vorhanden, die eine allfällige Bereitschaft der Beschuldigten zur Teilnahme an der nicht bewilligten Demonstration zeigen könnten, noch seien die beteiligten oder anwesenden Polizisten als Zeugen einvernommen worden. Allein der Hinweis im Polizeirapport vom 3. März 2021, wonach die offensichtlich auf den Start der Demo wartenden Personen – darunter auch die Beschuldigte – durch die polizeilichen OD-Kräfte weggewiesen worden seien (Urk. 1 S. 1), reiche zum Beweis, dass die Beschuldigte tatsächlich Demonstrationsabsichten gehabt habe, nicht aus. Es würden somit bei objektiver Betrachtung vernünftige Zweifel daran bestehen, dass die Beschuldigte an der nicht bewilligten Demonstration vom 13. Februar 2021 habe teilnehmen wollen (vgl. Urk. 31 S. 12 f.). 7. Das Stadtrichteramt macht in seiner Berufungsbegründung vom 16. September 2023 geltend, dass allgemein bekannt gewesen sei, dass kurz zuvor am 30. Januar 2021 eine unbewilligte Kundgebung der Coronamassnahmegegner in Form eines "Spaziergangs" stattgefunden habe und für den 13. Februar 2021 wieder zu einer solchen aufgerufen worden sei. Bezeichnenderweise habe die Beschuldigte angegeben, zum "Spazieren" in Zürich gewesen zu sein (Urk. 32 S. 6). Die Kundgebung sollte in der Nähe des C._____ ihren Anfang nehmen, was polizeilicherseits bekannt gewesen sei. Die Gruppe habe sich kurz nach 13.00 Uhr zunächst durch das F._____ bewegt (Urk. 32 S. 6). Die Beschuldigte sei bei G._____ 2 in Zürich 1 durch den Polizisten namentlich angesprochen sowie polizeilich kontrolliert und weggewiesen worden. Bereits zuvor am 31. Oktober 2020 sei die Beschuldigte im Zusammenhang mit einer Demonstration gegen Coronamassnahmen verhaftet worden, weshalb sie polizeilich als Coronamassnahmegegnerin bekannt gewesen sei. Die bei der Beschuldigten gefundenen Aufkleber würden das Wort "Demokratie" tragen, wobei der Buchstabe "o" mit einem Gesicht mit Gesichtsmaske ausgetauscht worden sei. Ausserdem seien Aufkleber

- 10 mit einem Gesicht mit Gesichtsmaske und dem Wort "Sklave" bei der Beschuldigten sichergestellt worden. Solche Motive und das Schlagwort "Maskensklave" seien damals durch Covid-19-Massnahmegegner verwendet worden (Urk. 32 S. 5 f.). Angesichts der Tatsache, dass sich die Beschuldigte am 13. Februar 2021 am Startpunkt einer nicht bewilligten Demonstration gegen Coronamassnahmen aufgehalten habe, sei der Schluss der Polizei, dass sie sich dieser Demonstration habe anschliessen wollen, jedenfalls nicht willkürlich (Urk. 32 S. 4). Die Wegweisung habe sogar dann ausgesprochen werden können und müssen, wenn die Beschuldigte keinen Anschein gemacht hätte, an der Demonstration teilnehmen zu wollen, und sich lediglich zufällig unter den bereits versammelten Kundgebungsteilnehmern befunden hätte. Gemäss Art. 3c Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage (SR 818.101.26, Fassung vom 8. Februar 2021) seien damals Menschenansammlungen von mehr als fünf Personen im öffentlichen Raum verboten gewesen. Infolgedessen hätte die Beschuldigte – sofern sie sich in der bereits besammelten Menschenmenge befunden hätte – nicht nur die öffentliche Ordnung gefährdet, sondern zudem eine Straftat begangen (Urk. 32 S. 4 f.). 8. Die Vorinstanz hat die für die bestrittene Sachverhaltserstellung notwendigen Beweismittel korrekt und vollständig wiedergegeben sowie die Grundsätze der Beweiswürdigung richtig dargelegt. Hierauf ist zu verweisen (Urk. 31 S. 7 ff. und S. 9 ff.). Die Beschuldigte sagte konstant aus, dass sie nicht an der unbewilligten Demonstration habe teilnehmen wollen, sondern lediglich in Zürich 1 spazierte und hinter der C._____ einen Kaffee habe trinken gehen wollen. Ebenso hat sie stets ausgeführt, dass ihr gegenüber nicht gesagt worden sei, wieso sie weggewiesen wurde (Urk. 6 S. 2 f.; Prot. I S. 9; Urk. 46 S. 2 f.; Urk. 54 S. 4 f.). Die bei ihr gefundenen Demokratie-Aufkleber habe sie an jenem Tag von einem Freund im F._____ erhalten (Urk. 6 S. 5; Prot. I S. 9 f.). Die Vorinstanz hat sich eingehend mit den Ausführungen der Beschuldigten sowie den weiteren Beweismitteln auseinandergesetzt und in nachvollziehbarerweise aufgezeigt, weshalb sie den Sachverhalt hinsichtlich der Teilnahme der Beschuldigten an der unbewilligten Demonstration als nicht erstellt erachtet (Urk. 31 S. 7 ff.). Gemäss Vorinstanz würden vernünftige Zweifel daran bestehen, dass die Beschuldigte tatsächlich an der am 13. Februar 2021 stattfindenden unbewilligten Demonstration habe teil-

- 11 nehmen wollen. Insbesondere – so die Vorinstanz – sei gestützt auf die Akten unklar, wie sich die Situation vor Ort am 13. Februar 2021 präsentiert habe. 9. Mit der vorinstanzlichen Schlussfolgerung, dass die Beschuldigte am 13. Februar 2021 keine Demonstrationsabsichten gehabt habe, setzt sich das Stadtrichteramt demgegenüber nicht näher auseinander und legt nicht substantiiert dar, inwiefern der betreffende Sachverhalt willkürlich festgestellt worden sein soll. Das Stadtrichteramt stellt sich vielmehr auf den Standpunkt, dass es beim Entscheid der handelnden Polizeifunktionäre keine Rolle spiele, ob die Beschuldigte tatsächlich an der unbewilligten Demonstration habe teilnehmen wollen oder nicht. Die Wegweisung hätte sogar dann ausgesprochen werden können, wenn die Beschuldigte keinen Anschein gemacht hätte, an der Demonstration teilnehmen zu wollen, und sich lediglich zufällig unter den bereits versammelten Kundgebungsteilnehmern befunden hätte (vgl. Urk. 32 S. 3 und 5). Mit dieser Argumentation wird nicht die vorinstanzliche Sachverhaltserstellung gerügt. Diese Argumentation lässt zudem ausser acht, dass die Beschuldigte von der Polizei nicht in einer Gruppe kontrolliert wurde und auch nicht erstellt ist, dass sie zu irgendeinem Zeitpunkt an diesem Tag in einer Gruppe unterwegs war (vgl. dazu auch nachfolgend). 10. Es blieb unbestritten und ist als erstellt zu erachten, dass der Beschuldigten im Rahmen der Wegweisung der Grund für die Wegweisung nicht genannt wurde. Dies obwohl sie beim zuständigen Polizisten explizit nachfragte (Urk. 6 S. 2, 4). Auch im Strafbefehl ist der Grund für die Wegweisung nicht genannt (Urk. 2). Lediglich im polizeilichen Rapport findet sich unter Grund für die Wegweisung 1: "Missachtung COVID-19 Verordnung / Teilnahme an einer unbewilligten Demonstration" (Urk. 1 S. 2). Weder dem Polizeirapport noch den weiteren Untersuchungsakten lassen sich jedoch weitergehende Sachverhaltsangaben zur unbewilligten Demonstration wie Zeitpunkt, örtliche und zeitliche Verhältnisse oder Teilnehmeranzahl entnehmen. Gemäss der erst in der Berufungsbegründung durch das Stadtrichteramt erfolgten Sachverhaltsschilderung soll es sich nicht um eine Demonstration im Sinne einer Standkundgebung, sondern um eine Kundgebung in Form eines "Spaziergangs" gehandelt haben (vgl. Urk. 32 S. 5 f.). Dafür,

- 12 dass die Beschuldigte an diesem "Spaziergang" teilgenommen haben soll, bestehen jedoch keine Hinweise. Die Beschuldigte wurde denn auch nicht anlässlich einer Demonstration, sondern beim E._____ am D._____ verhaftet (Urk. 1). Selbst das Stadtrichteramt behauptet nicht, dass sich die Beschuldigte in der bereits besammelten Menschenansammlung befunden habe, mithin Teil einer Demonstrationsansammlung gewesen sein soll, lässt sich der Formulierung des Stadtrichteramtes ("[…] sofern sie sich in der bereits besammelten Menschenmenge befunden hätte […]"; Urk. 32 S. 5) gerade entnehmen, dass es diesen Umstand offen lässt. Dass die Beschuldigte am späteren "Spaziergang" teilgenommen haben müsste, schliesst das Stadtrichteramt auch lediglich daraus, dass sie angab, in Zürich zum Spazieren gewesen zu sein (vgl. Urk. 32 S. 6). An der Schlussfolgerung, dass der Beschuldigten nicht nachgewiesen werden kann, dass sie an der nicht bewilligten Demonstration habe teilnehmen wollen, ändert auch der Umstand nichts, dass bei ihr Aufkleber mit Demonstrationsmotiven gefunden wurden. Einerseits lässt sich dem Sachverhalt nicht entnehmen, ob sie die Aufkleber bereits bei der Wegweisung 1 auf sich trug (die Beschuldigte verneint dies), andererseits erscheint es im Vornherein nicht unglaubhaft, dass sie die Aufkleber an diesem Nachmittag von einem Freund im F._____ erhalten hat – was die Beschuldigte stets konstant ausgesagt hat (Urk. 6 S. 5; Prot. I S. 9). 11. Im Übrigen legt das Stadtrichteramt seinen Ausführungen den ohnehin erstellten und unbestritten Sachverhalt gemäss Strafbefehl vom 29. April 2021 zugrunde (Urk. 32 S. 2). Darüber hinaus beschränken sich die Ausführungen in der Berufungsbegründung des Stadtrichteramtes (Urk. 32) mehrheitlich auf die Frage der Rechtmässigkeit der Wegweisung, auf die im Rahmen der rechtlichen Würdigung zurückzukommen ist (vgl. Erw. IV.4 ff.). Soweit das Stadtrichteramt ausführt, dass allgemein bekannt gewesen sei, dass kurz zuvor am 30. Januar 2021 eine unbewilligte Kundgebung der Corona-Massnahmegegnern in Form eines "Spaziergangs" stattgefunden habe und für den 13. Februar 2021 wieder zu einer solchen aufgerufen worden sei bzw. dass sich die Demonstrationsgruppe kurz nach 13.00 Uhr zunächst durch das F._____ bewegt habe, sind diese Ausführungen als unzulässige neue Behauptungen gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO nicht zu hören. Mit der Vorinstanz steht fest, dass am 13. Februar 2021 in Zürich 1 eine nicht be-

- 13 willigte Demonstration gegen die damaligen Corona-Massnahmen stattfand. Jedoch lassen sich den Akten weitere Angaben dazu wie Ort und Zeit bzw. Anzahl versammelter Personen nicht entnehmen. Im Zusammenhang mit dem neu behaupteten "Spaziergang" stellt sich ohnehin die Frage, inwiefern die im Polizeirapport genannte "Missachtung COVID-19 Verordnung / Teilnahme an einer unbewilligten Demonstration" im Falle eines solchen "Spaziergangs" überhaupt zutreffend wäre. Diese Frage muss und kann auch mangels Sachverhaltsangaben zum behaupteten "Spaziergang" jedoch nicht beantwortet werden. In welcher Form die Kundgebung stattgefunden hat, ist vorliegend ohnehin nicht relevant, da – wie gesagt – der Beschuldigten ohnehin nicht nachgewiesen werden kann, dass sie an einer solchen habe teilnehmen wollen. 12. Im Lichte der Ausführungen ist festzuhalten, dass das Stadtrichteramt nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzlichen Feststellungen zum Sachverhalt offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich im Sinne von Art. 398 Abs. 4 StPO sein sollen. Der rechtlichen Würdigung ist damit der vorinstanzlich erstellte Sachverhalt zugrunde zu legen, wobei insbesondere weder erstellt ist, dass die Beschuldigte am 13. Februar 2021 an der unbewilligten Demonstration teilnehmen wollte noch dass sie Teil einer Menschenansammlung gewesen ist. Ergänzend ist festzuhalten, dass die gegenüber der Beschuldigten mündlich ausgesprochene Wegweisung 1 ohne Grundangabe erfolgte. IV. Rechtliche Würdigung 1. Die Vorinstanz sprach die Beschuldigte vom Vorwurf der Nichtbefolgung einer polizeilichen Anordnung durch Missachten einer Wegweisung im Sinne von Art. 4 APV/ZH i.V.m. Art. 26 APV/ZH frei (Urk. 31 S. 16). Sie erwog, dass der Beschuldigten nicht habe nachgewiesen werden können, Teil einer Ansammlung von Personen gewesen zu sein, welche die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet habe. Darüber hinaus sei den Akten nichts zur Situation vor Ort zu entnehmen, so beispielweise in Bezug auf die Grösse der Menschenansammlung und damit auf die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Die Wegweisung einer unbeteiligten Person wie der Beschuldigten für 11 Stunden aus

- 14 dem gesamten Gebiet der Stadt Zürich sei unverhältnismässig gewesen. Man hätte sie auch vom Platz oder von Zürich 1 für eine kürzere, angemessenere Dauer verweisen können. Die Polizisten hätten einen fehlerhaften Ermessensentscheid getroffen. Entsprechend habe für die Nichtbefolgung der Wegweisung durch die Beschuldigte ein Rechtfertigungsgrund bestanden (vgl. Urk. 31 S. 15). 2. Das Stadtrichteramt macht geltend, dass das vorinstanzliche Urteil rechtsfehlerhaft sei, da die Vorinstanz die Rechtmässigkeit der polizeilichen Anordnung i.S.v. Art. 4 APV/ZH verneint habe und in der angeblichen Rechtswidrigkeit dieser Anordnung einen Rechtfertigungsgrund erblicke (Urk. 32 S. 3). Art. 4 APV/ZH schütze das Funktionieren der Staatsorgane, weshalb selbst materiell rechtswidrigen polizeilichen Anordnungen Folge zu leisten sei. Ausgenommen hiervon seien offensichtlich und in schwerwiegender Weise widerrechtliche bzw. nichtige polizeiliche Anordnungen. Es sei somit einzig zu prüfen, ob die ausgesprochene Wegweisung 1 offensichtlich und in schwerwiegender Weise widerrechtlich bzw. nichtig gewesen sei (Urk. 32 S. 3). Die am 13. Februar 2021 gegen die Beschuldigte erfolgte Wegweisung 1 sei jedoch weder rechtswidrig noch nichtig gewesen, weshalb kein Rechtfertigungsgrund vorgelegen habe (Urk. 32 S. 6). Am 13. Februar 2021 habe in Bezug auf die Covid-19-Pandemie eine besondere Lage vorgelegen, weshalb Menschenansammlungen von mehr als fünf Personen im öffentlichen Raum verboten gewesen seien. Es sei offenkundig, dass in der damaligen besonderen Pandemielage von einer unbewilligten Demonstration von Coronamassnahmegegnern, bei welcher nicht zu erwarten sei, dass Abstände eingehalten oder Schutzmasken getragen würden, eine erhebliche epidemiologische Gefahr ausgegangen sei. Das mildeste polizeiliche Mittel stelle die Wegweisung und Fernhaltung der mutmasslichen Teilnehmer einer solchen Demonstration dar. Angesichts der Tatsache, dass sich die Beschuldigte am 13. Februar 2021 am Startpunkt einer nicht bewilligten Demonstration gegen Coronamassnahmen aufgehalten habe, sei der Schluss der Polizei, dass sie sich dieser Demonstration habe anschliessen wollen, jedenfalls mit Blick auf den Umstand, dass sie bereits am 31. Oktober 2020 in Zusammenhang mit einer Demonstration gegen Coronamassnahmen verhaftet worden sei und somit polizeilich als Coronamassnahmegegnerin bekannt gewesen sei, nicht willkürlich. Selbst wenn die Beschuldigte

- 15 nicht an der Demonstration habe teilnehmen wollen und sich lediglich zufällig unter den bereits versammelten Kundgebungsteilnehmern befunden hätte, hätte sie aufgrund des Verbots von Menschenansammlungen von mehr als fünf Personen im öffentlichen Raum nicht nur die öffentliche Ordnung gefährdet, sondern zudem eine Straftat begangen (Urk. 32 S. 4 f.). 3. Zur Verhältnismässigkeit der Wegweisung 1 führt das Stadtrichteramt aus, dass gemäss § 33 PolG eine Wegweisung bzw. Fernhaltung für längstens 24 Stunden ausgesprochen werden könne und die vorliegende Wegweisung nur für knapp 11 Stunden, mithin nicht einmal die Hälfte der Maximaldauer ausgesprochen worden sei. Da es sich bei Demonstrationen gerade nicht um stationäre Kundgebungen handle, sei eine Wegweisung nur von G._____ bzw. nur von der betreffenden Örtlichkeit denn auch nicht geeignet gewesen, der Gefahr der Teilnahme der Beschuldigten an einer unbewilligten Demonstration zu begegnen. Im Übrigen habe es sich beim 13. Februar 2021 um einen Samstag gehandelt und die nicht in der Stadt Zürich wohnhafte Beschuldigte habe auch aufgrund ihres Berufes als Studentin keine zwingenden Gründe gehabt, in der Stadt Zürich zu verweilen (Urk. 32 S. 5). 4. Zunächst ist festzuhalten, dass sich weder dem polizeilichen Rapport, noch der Einvernahme durch den Stadtrichter oder dem darauffolgenden Strafbefehl entnehmen lässt, gestützt auf welche rechtliche Grundlage die Wegweisungsverfügung 1 erfolgt ist. Die Polizei ist gestützt auf § 33 lit. a PolG/ZH befugt, mittels sogenannter mündlicher Wegweisung 1 eine Person von einem Ort für längstens 24 Stunden wegzuweisen oder fernzuhalten, wenn die Person oder eine Ansammlung von Personen, der sie angehört, die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet. Wer der polizeilichen Anordnung keine Folge leistet und sich dagegen widersetzt, wird mit Busse bestraft (Art. 4 i.V.m. Art. 26 APV/ZH). Wie die Vorinstanz richtig ausführte, bestand somit – entgegen den Ausführungen der Beschuldigten – eine gesetzliche Grundlage für die von den Polizisten gegenüber der Beschuldigten ausgesprochenen Wegweisung 1 (Urk. 32 S. 15). Zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für eine solche Wegweisung vorliegend erfüllt waren.

- 16 - 5. Die Verteidigung macht geltend, dass aufgrund des Fehlens einer schriftlichen Wegweisung eine Verletzung des Akkusationsprinzips vorliege (Urk. 54 S. 3 f.). Das Polizeigesetz sieht verschiedene Stufen von Wegweisungen vor (vgl. HANS-JÜRG ZATTI, Kommentar zum Polizeigesetz Kanton Zürich, 2018, § 33 Wegweisung und Fernhaltung, S. 434-443, N 10 f.; OGer ZH UB140157, Beschluss vom 18. Mai 2015, S. 20), darunter auch eine lediglich mündliche Wegweisung 1 (vgl. § 33 lit. a PolG/ZH). Zur Veranschaulichung sei hier auf die zweite – vorliegend nicht zu beurteilende – Wegweisung der Beschuldigten an der B._____strasse 1, … Zürich, verwiesen, bei welcher eine schriftliche Wegweisung 2 erfolgte (vgl. Urk. 1/3). Inwiefern in der mündlichen Wegweisung 1 eine Verletzung des Anklagegrundsatzes zu erblicken ist, erhellt sich nach dem Ausgeführten nicht. 6. Auf Bundesebene waren zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt Menschenansammlungen von mehr als fünf Personen im öffentlichen Raum verboten (Art. 3c der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie vom 19. Juni 2020 in der Fassung vom 8. Februar 2021 [SR 818.101.26; Covid-19-Verordnung besondere Lage]). Bei Kundgebungen galt auf Bundesebene jedoch keine Begrenzung der teilnehmenden Personen. Die Unterscheidung zwischen gewöhnlicher Menschenansammlung und Kundgebung wurde mit grund- und staatsrechtlichen Motiven begründet (Bundesamt für Gesundheit, Erläuterungen zur Verordnung vom 19. Juni 2020 über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der COVID-19-Epidemie, Version vom 18. Januar 2021, S. 20). Der Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 3. März 2021 spricht von einer unbewilligten Demonstration der Corona-Rebellen und dem Motto "…" (Urk. 1 S. 2), das Stadtrichteramt spricht von einer unbewilligten Kundgebung von Coronamassnahmegegnern in Form eines sogenannten "Spazierganges" (Urk. 32 S. 4). Am 3. März 2021 fand somit keine gewöhnliche Menschenansammlung, sondern eine Kundgebung statt. Wenn nun der Stadtrichter in der Berufungserklärung als Grundlage für den Erlass der Wegweisungsverfügung 1 Art. 3c Covid-19-Verordnung besondere Lage heranzieht, ist festzuhalten, dass diese Bestimmung auf politische Kundgebungen gerade keine Anwendung findet. Entsprechend kann sich die Wegweisungsverfügung 1

- 17 nicht darauf gestützt haben. Anwendbar war im Kanton Zürich die vom Regierungsrat erlassene Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19- Epidemie (V Covid-19/ZH), deren § 7 politische Kundgebungen mit mehr als zehn Personen im öffentlichen Raum verbot. Mit der Unverhältnismässigkeit einer solchen Beschränkung befasste sich das Verwaltungsgericht (Urteil AN.2021.00003 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. April 2021). 7. Davon abgesehen, konnte wie bereits ausgeführt nicht erstellt werden, dass die Beschuldigte an einer Demonstration teilnehmen wollte. In den Akten fehlen weitere Angaben zur Lage vor Ort, insbesondere wie sich die Situation hinsichtlich der Anzahl Personen bzw. der Grösse der Menschenansammlung oder der Einhaltung von Abständen bzw. der Maskentragepflicht präsentierte. Ob bzw. in welchem Ausmass eine Gefährdung oder sogar Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorlag, ist damit unklar. In diesem Sinne ist weder erstellt, dass die Beschuldigte Teil einer Ansammlung von Personen war noch, dass sie bzw. diese Ansammlung die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet haben. Es liegen zu wenig Sachverhaltsangaben vor, als dass beurteilt werden könnte, ob tatsächlich eine Gefährdung der Sicherheit vorlag. Zugunsten der Beschuldigten ist davon auszugehen, dass von ihr keine Gefährdung der Sicherheit ausging. Eine Überprüfung der Angemessenheit resp. Nichtigkeit der Wegweisung 1 auf ihre Vereinbarkeit mit den gesetzlichen Vorgaben gemäss § 33 lit. a PolG/ZH lässt sich basierend darauf nicht vornehmen. Dass die Wegweisung 1 gestützt auf andere Gründe erfolgte (bspw. polizeiliche Generalklausel), ist nicht ersichtlich und wurde sodann auch nicht geltend gemacht. Zuletzt ist auch auf § 14 Abs. 1 lit. b PolG/ZH zu verweisen, wonach vor dem Einsatz unmittelbaren Zwangs die Polizei unbeteiligten Dritten die Gelegenheit gibt, sich zu entfernen. Ob dies am 13. Februar 2021 vor der Wegweisung der Beschuldigten erfolgte, lässt sich den Akten wiederum nicht entnehmen, weshalb auch diesbezüglich keine Beurteilung erfolgen kann 8. Nach dem Gesagten kann mangels Angaben dazu, wie sich die Situation am 3. März 2021 vor Ort darstellte, die Angemessenheit resp. Nichtigkeit der gegenüber der Beschuldigten ausgesprochenen Wegweisung 1 nicht auf ihre Vereinbar-

- 18 keit mit den gesetzlichen Voraussetzungen überprüft werden. Entsprechend kann auch keine Beurteilung darüber erfolgen, ob die Wegweisung 1 ungerechtfertigterweise erfolgte oder nicht. Weiterungen zur Verhältnismässigkeit der Wegweisung 1 in zeitlicher, örtlicher oder persönlicher Hinsicht erübrigen sich folglich. Ferner kann offen bleiben, ob die von der Verteidigung vorgebrachte fehlende Grundangabe im Strafbefehl eine Verletzung des Anklagegrundsatzes darstellt (vgl. Urk. 54 S. 3 ff. und S. 9). 9. Die Beschuldigte ist folglich freizusprechen und der vorinstanzliche Freispruch zu bestätigen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Kostenfolgen Bei diesem Ausgang des Verfahrens fällt die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ausser Ansatz. Die Kosten des Strafbefehls Nr. 2021-014-343 vom 29. April 2021 und die nachträglichen Untersuchungs- sowie Überweisungskosten werden dem Stadtrichteramt zur Abschreibung überlassen (vgl. Urk. 9). 2. Genugtuung 2.1. Die Verteidigung beantragt mit ihrer Berufung die Zusprechung einer angemessenen Genugtuung (Urk. 33 S. 2; Urk. 46 S. 4). Sie führte hierzu lediglich aus, dass die Beschuldigte für die zu Unrecht erlittene Untersuchungshaft und Verhaftung eine angemessene Genugtuung zustehe (Urk. 54 S. 9). 2.2. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz betreffend der Zusprechung einer Genugtuung verwiesen werden (Urk. 31 S. 16). Grundsätzlich führt im Strafverfahren jeder nicht geringfügige Freiheitsentzug zu einer Entschädigung, wobei der Entschädigungsanspruch grundsätzlich bei einem Freiheitsentzug von drei Stunden besteht. Daraus folgt, dass ein Freiheitsentzug von bis zu drei Stunden somit entschädigungslos hinzunehmen ist (vgl. BGE 146 IV 231 E. 2.4.; 143 IV 399 E. 3.2).

- 19 - 2.3. Die Beschuldigte wurde am 13. Februar 2021 um 14.35 Uhr festgenommen und gleichentags um 15.45 Uhr wieder auf freien Fuss gesetzt (Urk. 1 S. 2). Es handelt sich vorliegend um einen Freiheitsentzug von etwas mehr als einer Stunde, der entschädigungslos hinzunehmen ist. Besondere Umstände, die einen Entschädigungsanspruch trotz derart kurzem Freiheitsentzug begründen würden, macht die Verteidigung keine geltend (Urk. 54 S. 9). Die Intensität des Freiheitsentzuges genügt den Anforderungen für die Zusprechung einer Genugtuung nach Art. 429 Abs. 2 lit. c StPO nicht, weshalb der Beschuldigten keine Genugtuung zuzusprechen ist. 3. Prozessentschädigung 3.1. Die Vorinstanz sprach keine Prozessentschädigung zu (Urk. 31 S. 19). Mit der Berufung beantragt der Wahlverteidiger der Beschuldigten, dass eine gemäss Gesetz angemessene Prozessentschädigung zuzusprechen sei (Urk. 46 S. 2, 4). 3.2. Wie die Vorinstanz richtig ausführte, hat die beschuldigte Person, welche freigesprochen wird, Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Gleiches gilt im Rechtsmittelverfahren (Art. 436 Abs. 1 StPO). Der Anspruch auf Entschädigung steht der Wahlverteidigung zu (Art. 429 Abs. 3 StPO). Dass die Voraussetzungen für eine Herabsetzung oder Verweigerung der Entschädigung nach Art. 430 StPO vorliegen, ist nicht ersichtlich. 3.3. Eine Entschädigung ist zuzusprechen, wenn der Anwaltsbeizug angesichts der Schwere des Tatvorwurfs, der beweismässigen oder rechtlichen Komplexität des Falls sowie der persönlichen Umstände und der Dauer des Verfahrens geboten war, auch wenn kein Fall notwendiger oder amtlicher Verteidigung vorlag (vgl. BGE 138 IV 197 E. 2 m.w.H.). Insbesondere bei blossen Übertretungen hängt die Antwort auf die Frage, ob der Beizug eines Anwalts angemessen war, daher von den konkreten Umständen des einzelnen Falles ab, wobei an die Angemessenheit keine hohen Anforderungen zu stellen sind (BGer 6B_322/2017 vom 27. Oktober 2017 E. 2.4.1 m.w.H.; PK StPO, JOSITSCH/SCHMID, 2023, Art. 429 N. 7)

- 20 - 3.4. Wie die Vorinstanz richtig ausführte, erweist sich die Schwere des Tatvorwurfs angesichts einer drohenden Busse von Fr. 100.– als gering, wobei die Auswirkungen auf die persönlichen Umstände der Beschuldigten ebenfalls als gering zu qualifizieren sind (Urk. 31 S. 18). In tatsächlicher Hinsicht geht es um das Nichtbefolgen einer polizeilichen Anordnung durch Missachtung einer Wegweisung. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass kein komplexer Sachverhalt zu beurteilen ist und sich auch in rechtlicher Hinsicht keine genaueren juristischen Abklärungen aufdrängten (Urk. 31 S. 18). Im Übrigen zog die Beschuldigte ihren Wahlverteidiger erst nach durchgeführter Untersuchung und Überweisung an das vorinstanzliche Gericht sowie nach erstmaliger Vorladung zur Hauptverhandlung bei (Urk. 16-17). Die Beschuldigte war offensichtlich in der Lage, im Rahmen des Untersuchungsverfahrens ihre Argumente selbständig vorzutragen. Im Gegensatz zu den vorinstanzlichen Ausführungen kann der Beschuldigten hingegen nicht vorgehalten werden, sie verfüge über eine gewisse Erfahrung mit (Übertretungs-)Strafverfahren (vgl. Urk. 31 S. 18). Zwar sah sich die Beschuldigte gemäss Auszug der Geschäftskontrolle des Stadtrichteramtes (Urk. 10) am 31. Oktober 2020 bereits mit dem Vorwurf der Maskentragepflichtverletzung und Nichtbefolgen polizeilicher Anordnung konfrontiert. Dieses Verfahren endete jedoch – entgegen den Ausführung der Vorinstanz (Urk. 31 S. 18) – in keiner Verurteilung, sondern wurde am 21. April 2021 eingestellt (Urk. 10; Urk. 65). Im Übrigen ist auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil zur Prozessentschädigung zu verweisen (Urk. 31 S. 18 f.). 3.5. Nach dem Gesagten war der Beizug eines Verteidigers weder geboten noch notwendig. Der Beschuldigten ist entsprechend keine Prozessentschädigung für die anwaltliche Verteidigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen.

- 21 - 2. Die Kosten des Strafbefehls Nr. 2021-014-343 vom 29. April 2021 und die nachträglichen Untersuchungs- sowie Überweisungskosten werden dem Stadtrichteramt zur Abschreibung überlassen. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 4. Der Beschuldigten wird keine Genugtuung zugesprochen. 5. Der Beschuldigten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an  die erbetene Verteidigung, im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten,  das Stadtrichteramt Zürich,  die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an  die Vorinstanz,  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG). 7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 22 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 25. Januar 2024 Die Präsidentin: Oberrichterin lic. iur. Bertschi Die Gerichtsschreiberin: MLaw Willi

SU220061 — Zürich Obergericht Strafkammern 25.01.2024 SU220061 — Swissrulings