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Zürich Obergericht Strafkammern 16.01.2020 SU190047

16 gennaio 2020·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·949 parole·~5 min·5

Riassunto

Einfache Verletzung der Verkehrsregeln

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SU190047-O/U/cwo

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, Oberrichterin lic. iur. R. Affolter und Ersatzoberrichter lic. iur. R. Faga sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Beschluss vom 16. Januar 2020

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

gegen

Stadtrichteramt Zürich, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte

betreffend einfache Verletzung der Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 18. September 2019 (GC190032)

- 2 - Erwägungen: 1. Der Beschuldigte wurde mit Urteil vom 18. September 2019 als Halter des Fahrzeugs mit dem Kontrollschild LU-... (D) im Sinne von Art. 6 Abs. 5 OBG für die einfache Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 68 Abs. 1 SSV und Art. 74 Abs. 2 SSV verantwortlich erklärt (Urk. 20 S. 14). Dieser Entscheid wurde dem Beschuldigten in vollständig begründeter Ausfertigung (vgl. Urk. 20 S. 15) am 9. November 2019 zugestellt (Urk. 19/2). Mit Fax-Schreiben vom 18. November 2019, welches am 19. November 2019 bei der Vorinstanz einging, erhob der Beschuldigte Berufung ("Einspruch") gegen das Urteil vom 18. September 2019 (Urk. 17), weshalb die Vorinstanz die Verfahrensakten dem Berufungsgericht überwies. 2. Nachdem die Berufungserklärung des Beschuldigten vom 18. November 2019 nicht unterzeichnet war (vgl. Urk. 17), wurde dem Beschuldigten mit Präsidialverfügung vom 16. Dezember 2019 eine zehntägige Frist angesetzt, eine unterzeichnete Berufungserklärung einzureichen, ansonsten auf die Berufung nicht eingetreten werde (Urk. 21). Diese Verfügung wurde dem Beschuldigten am 20. Dezember 2019 zugestellt (Urk. 23). 3. Wie bereits ausgeführt wurde dem Beschuldigten das angefochtene Urteil in vollständig begründeter Ausfertigung zugestellt. Es erfolgte also keine gesonderte Eröffnung und Zustellung des Urteilsdispositivs. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 138 IV 157 E. 2.2) ist in einem solchen Fall keine (separate) Anmeldung der Berufung nötig, sondern es reicht, eine Berufungserklärung innert 20 Tagen ab Zustellung des schriftlich begründeten Urteils einzureichen. Dem Beschuldigten wurde das Urteil am 9. November 2019 zugestellt, der Fax ging am 19. November 2019 bei der Vorinstanz ein – also innert der 20-tägigen Frist. Dass er den Fax der Vorinstanz (und nicht dem Berufungsgericht) zustellte, darf ihm nicht zum Nachteil gereichen (Art. 91 Abs. 4 StPO). 4. Gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO ist dem Berufungsgericht indes (innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils) eine schriftliche Beru-

- 3 fungserklärung einzureichen. Das Einreichen einer Berufungserklärung ist zwingend und folglich keine blosse Ordnungsvorschrift. Dies ergibt sich aus Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, wonach auf die Berufung nur eingetreten wird, wenn eine Berufungserklärung rechtzeitig erfolgt ist (HUG, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 399 N 10; BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 399 N 2; vgl. auch BGE 143 IV 40 E. 3.4.1 m.H.). Sieht das Gesetz Schriftlichkeit vor, ist eine Eingabe gemäss Art. 110 Abs. 1 Satz 2 StPO zu unterzeichnen und zu datieren. Die Unterschrift muss eigenhändig auf dem Schriftdokument angebracht werden, weshalb bei Eingaben, die der Schriftform bedürfen, die Einreichung per Telefax nicht genügt (BGE 142 IV 299 E. 1.1.). Grundsätzlich wäre die Eingabe des Beschuldigten vom 18. November 2019 mangels "Schriftlichkeit" somit nicht fristwahrend. Die strikte Anwendung der Formvorschriften stellt auch keinen überspitzten Formalismus dar (BGE 142 IV 299 E. 1.3.3). Allerdings ist eine Behörde verpflichtet, die Partei auf den Mangel aufmerksam zu machen und dessen Verbesserung zu verlangen, wenn bei einer Rechtsmittelerklärung ein sofort erkennbarer Formfehler, wie das Fehlen einer gültigen Unterschrift, festgestellt wird. Gegebenenfalls ist eine kurze Nachfrist für die gültige Unterzeichnung anzusetzen, wobei ein Anspruch auf eine Nachfrist nur bei unfreiwilligen Unterlassungen und beispielsweise nicht bei offensichtlichem Rechtsmissbrauch besteht (BGE 142 IV 299 E. 1.3.4 mit Verweis auf BGE 142 I 10). Diesem Erfordernis wurde mit der Nachfristansetzung gemäss Präsidialverfügung vom 16. Dezember 2019 Genüge getan. Innert der Nachfrist (bis 30. Dezember 2019; Art. 89 Abs. 2 und Art. 90 Abs. 1 StPO) ging keine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende schriftliche Berufungserklärung ein, weshalb auf die Berufung des Beschuldigten gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten ist. Auf die Einholung von Stellungnahmen der Parteien im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO kann bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Rechtsmittels praxisgemäss verzichtet werden (vgl. ZR 110/2011 Nr. 69).

- 4 - 5. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 600.– festzusetzen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 18. November 2019 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an − den Beschuldigten − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz. 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 5 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 16. Januar 2020

Der Präsident:

lic. iur. S. Volken

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Maurer

Beschluss vom 16. Januar 2020 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 18. November 2019 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an  den Beschuldigten  das Stadtrichteramt Zürich  die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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