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Zürich Obergericht Strafkammern 15.10.2019 SU190005

15 ottobre 2019·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·3,562 parole·~18 min·5

Riassunto

Fahrlässige einfache Verletzung der Verkehrsregeln

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SU190005-O/U/cwo

Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und lic. iur. B. Gut sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Urteil vom 15. Oktober 2019

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

gegen

Statthalteramt Bezirk Bülach, Verwaltungsbehörde und Berufungsklägerin

betreffend fahrlässige einfache Verletzung der Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 6. Dezember 2018 (GC180013)

- 2 - Strafverfügung: Die Strafverfügung des Statthalteramtes Bezirk Bülach vom 23. März 2018 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 2/40.1). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 34 S. 20 f.) Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV und Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 400.–. 3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen. 4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'658.– Gebühren und Auslagen der Strafuntersuchung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel. 5. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten vollständig und die Gebühren und Auslagen der Strafuntersuchung des Statthalteramts des Bezirks Bülach werden ihm im Betrag von insgesamt Fr. 600.– auferlegt, unter Anrechnung des von ihm geleisteten Depositums in Höhe von Fr. 730.–. Im Mehrbetrag von Fr. 1'058.– werden die Gebühren und Auslagen der Strafuntersuchung dem Statthalteramt Bezirk Bülach zur Abschreibung überlassen. 6. (Mitteilungen) 7. (Rechtsmittel)

- 3 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 5) a) Des Verteidigers des Beschuldigten: (Urk. 47 S. 2) 1. Es sei der Beschuldigte unter Aufhebung des Urteils des Bezirksgerichts Bülach, Geschäfts-Nr. GC180013, vom 6. Dezember 2018 von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Es sei dem Beschuldigten eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.– zuzusprechen. 3. Es seien die gesamten Verfahrenskosten inklusive Verteidigungsaufwand auf die Staatskasse zu nehmen. b) Des Statthalteramtes Bezirk Bülach: (Urk. 54 sinngemäss) Abweisung der Berufung und Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Der Prozessverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird (Urk. 34 S. 3 f.). 2. Mit eingangs im Dispositiv zitiertem Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 6. Dezember 2018 wurde der Beschuldigte der fahrlässigen einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV und Art. 100 Ziff. 1 SVG schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 400.– bestraft (Urk. 34 S. 20). Dieser

- 4 - Entscheid wurde gleichentags mündlich eröffnet (Prot. I S. 26 ff.). Mit Eingabe vom 11. Dezember 2018 (bei der Vorinstanz am 17. Dezember 2018 eingegangen; Datum des Poststempels: 14. Dezember 2018) liess der Beschuldigte fristgerecht (Art. 399 Abs. 1 StPO) Berufung anmelden (Urk. 28). Nachdem dem Beschuldigten bzw. seiner Verteidigung das schriftlich begründete Urteil am 31. Januar 2019 zugestellt worden war (Urk. 33), liess der Beschuldigte innert der Frist gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO die Berufungserklärung einreichen (Urk. 36). 3. Mit Präsidialverfügung vom 19. Februar 2019 wurde dem Statthalteramt Bezirk Bülach (im Folgenden Statthalteramt genannt) eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um schriftlich im Doppel zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben wird, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 39). Nachdem sich das Statthalteramt innert Frist nicht hatte vernehmen lassen (vgl. Urk. 40), wurde mit Beschluss vom 20. März 2019 die schriftliche Durchführung des vorliegenden Verfahrens angeordnet und dem Beschuldigten Frist angesetzt, die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 41). Innert zwei Mal erstreckter (Urk. 43; Urk. 45) Frist liess der Beschuldigte seine Berufungsbegründung vom 29. Mai 2019 einreichen (Urk. 47). Mit Präsidialverfügung vom 4. Juni 2019 wurde dem Statthalteramt eine zwanzigtägige Frist angesetzt, die Berufungsantwort einzureichen (Urk. 50). Die Vorinstanz hatte dieselbe Frist zur freigestellten Vernehmlassung erhalten (a.a.O.), verzichtete jedoch auf das Einreichen einer Stellungnahme (Urk. 52). Das Statthalteramt erklärte mit Eingabe vom 18. Juni 2019 auf die Einreichung einer Berufungsantwort zu verzichten (Urk. 54). Der Schriftenwechsel erweist sich somit als abgeschlossen. Das vorliegende Berufungsverfahren ist spruchreif. II. Prozessuales 1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Die Berufungsinstanz überprüft den vorinstanzlichen Entscheid bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen üblicherweise

- 5 frei (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen wird das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft, ob es rechtsfehlerhaft ist oder ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung wie namentlich Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zur Akten- und Beweislage. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N 12 f. zu Art. 398; BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl. 2014, N 3a zu Art. 398). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 141 IV 305 E. 1.2 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher auch dann noch nicht willkürlich, wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschieden hätte. Die Berufungsinstanz hat zu überprüfen, ob die vom Berufungskläger vorgebrachten Rügen von der Überprüfungsbefugnis gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO gedeckt sind. Im allenfalls über die Überprüfungsbefugnis hinausgehenden Umfang hat das Gericht auf die Berufung nicht einzutreten. 2. Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr kann sich das Gericht auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen). 3. Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch (Urk. 36 und Urk. 47 jeweils S. 2). Damit bildet das ganze vorinstanzliche Urteil Berufungsgegenstand,

- 6 weshalb kein Punkt des angefochtenen Urteils in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 402 StPO; Art. 404 Abs. 1 StPO). 4. Der Beschuldigte macht im Berufungsverfahren geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht den Einwand betreffend Verletzung des Anklageprinzips verworfen. In der Anklageschrift stehe, die Geschwindigkeitsübertretung habe um 04.03 Uhr stattgefunden, obschon auf der Video-Aufnahme eine Zeit von 03.54 Uhr eingeblendet sei. Damit sei das Anklageprinzip verletzt worden (Urk. 47 S. 4 f.). Gerade erst hielt das Bundesgericht im Urteil 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 (E. 2.2) das Folgende zum Anklageprinzip fest: Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65; 141 IV 132 E. 3.4.1 S. 142 f.; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65 mit Hinweisen). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO). Wenn die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid erwog, der Beschuldigte habe genügend präzise gewusst, zu welcher Zeit ihm welche Überschreitung der Geschwindigkeit vorgeworfen worden sei (Urk. 34 S. 4 f.), ist dies ohne Weiteres zu übernehmen. Weder für den Beschuldigten noch die Verteidigung gab es irgendwelche Unklarheiten, gegen welchen Vorwurf sich der Beschuldigte zu verteidigen hat(te). Es war allen jederzeit klar, dass es um den Vorfall (die

- 7 - Geschwindigkeitsübertretung) vom 14. März 2017 um ca. 4 Uhr morgens ging. Die Informationsfunktion wurde nicht verletzt. Die Verteidigung macht insbesondere auch geltend, die Umgrenzungs- und Fixierungsfunktion sei verletzt (Urk. 47 S. 5). Die Umgrenzungsfunktion grenzt den zur Anklage gebrachten Sachverhalt von den übrigen Lebensvorgängen des Beschuldigten ab; die Anklage bestimmt den Beschuldigten und den Gegenstand des Verfahrens und des Urteils, es können nur Sachverhalte Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens sein, die dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfen werden (NIGGLI/HEIMGARTNER, in: BSK StPO, a.a.O., N 36 ff. zu Art. 9). Die Fixierungsfunktion bestimmt, dass innerhalb des angeklagten Sachverhaltes keine Änderungen durch den Richter vorgenommen werden dürfen (NIGGLI/ HEIMGARTNER, a.a.O., N 39 zu Art. 9). Inwiefern vorliegend durch eine um neun Minuten von der effektiven Tatzeit abweichende Zeitangabe in der Anklageschrift die Umgrenzungs- und Fixierungsfunktion "klarerweise verletzt" sein soll, ist nicht ersichtlich, zumal auf Seite 2 der Anklageschrift bzw. des Strafbefehls die korrekte Tatzeit aufgeführt ist. Dem Beschuldigten wird ohnehin lediglich eine Geschwindigkeitsüberschreitung in jener Nacht an einem Ort vorgeworfen. Thema des vorliegenden Verfahrens war immer nur ein Lebensvorgang. Im Übrigen haben die Polizeibeamten B._____ und C._____ nachvollziehbar erklärt, wie es zu dieser Differenz gekommen ist. Sie schilderten anlässlich ihren jeweiligen Zeugeneinvernahme übereinstimmend, dass die Polizeibeamtin B._____ auf dem Ipad die aktuelle Zeit übernommen, anschliessend jedoch vergessen habe, die Zeit der Übertretung nachzutragen (Urk. 2/31.1 und Urk. 2/32.1 je S. 4). Eine Verletzung des Anklageprinzips liegt demgemäss nicht vor. III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 1. Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl vom 23. März 2018 vorgeworfen, fahrlässig am 14. März 2017 um 04.03 bzw. (recte) 03.54 Uhr sein Fahrzeug auf der D._____-Strasse, im Gemeindegebiet E._____, ausserorts, in Richtung Eglisau, zu diesem Zeitpunkt als einziger Fahrzeuglenker gelenkt und die

- 8 - Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h bei den Koordinaten … um 27 km/h überschritten zu haben (Toleranz bereits abgezogen; Urk. 2/40.1). 2. Der Beschuldigte bringt auch im Berufungsverfahren vor, dass das von der Geschwindigkeitsmessung erfasste Fahrzeug nicht seines sei. Ferner macht er geltend, dass eine ungültige Geschwindigkeitsmessung vorliege, welche nicht zum Beweis geeignet sei (Urk. 47 S. 5 ff.). 3.1 Zunächst wird seitens des Beschuldigten angeführt, die Messung sei aufgrund fehlender Schulung des bedienenden Polizisten unverwertbar (Urk. 47 S. 8). Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass der Polizist C._____ am Geschwindigkeitsmessgeräte Riegl FG21-P G2 den gesetzlichen Vorschriften entsprechend ausgebildet wurde, dass es sich bei diesem Gerät um das Vorgängermodell des für die vorliegend zu beurteilende Messung verwendeten ProLaser4 handelt und Polizist C._____ die entsprechende Weiterbildung absolviert hat (Urk. 34 S. 7 f.). Dies wird insofern seitens der Verteidigung auch nicht bestritten. Allerdings macht sie geltend, dass die Ausbildung (bzw. Weiterbildung) erst nach der inkriminierten Messung vom 14. März 2017 stattgefunden habe (Urk. 47 S. 8). Dies trifft nicht zu. Zwar wurde das Zertifikat erst am 20. April 2018 – mithin nach der inkriminierten Messung – ausgestellt. Insofern ist der Verteidigung beizupflichten. Gemäss dem Zertifikat fand die Ergänzungsausbildung "Laserausbildung Verkehrspolizei Update ProLaser4" jedoch bereits am 18. April 2016 – und damit fast ein Jahr vor der Messung – statt (Urk. 21/1). Der die Messung durchführende Polizeibeamte C._____ war somit entsprechend geschult und es ist nicht willkürlich von der Vorinstanz, von einer diesbezüglich gültigen Messung auszugehen (vgl. Urk. 34 S. 6 ff.). 3.2 Weiter wird von der Verteidigung eingewendet, der Funktionstest sei nicht vorschriftsgemäss durchgeführt worden. Für diesen müsse das Gerät stabil installiert bzw. verwendet werden. Auf der Videoaufnahme sei deutlich zu erkennen, dass das Gerät, welches auf dem Stativ bedient worden sei, stark gewackelt habe. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung sei davon auszugehen, dass bereits der vorgeschriebene Funktionstest auf dem Stativ gemacht worden sei; es sei nicht realistisch, dass Polizist C._____ das Gerät für den Funktionstest

- 9 stabil auf den Boden gelegt und es erst nach dem Test auf das Stativ gestellt hätte (Urk. 47 S. 8 ff.). Dass das Messgerät beim Funktionstest nicht stabil installiert gewesen ist, ist eine reine Mutmassung der Verteidigung. Der Polizeibeamte C._____ bestätigte anlässlich seiner Zeugeneinvernahme, dass die durchgeführte Geschwindigkeitsmessung korrekt erfolgt sei und das Messgerät einwandfrei funktioniert habe (Urk. 2/32.1 S. 6). Es erscheint – entgegen der Verteidigung – keineswegs unrealistisch, das Messgerät für den Funktionstest stabil auf den Boden zu legen, und es anschliessend – für die eigentlichen Geschwindigkeitsmessungen, die möglicherweise auch an einem anderen Ort als der Funktionstest vorgenommen werden – auf das Stativ zu montieren. Es ist deswegen davon auszugehen, dass der Funktionstest vorschriftsgemäss durchgeführt wurde. Jedenfalls vermag der Beschuldigte mit diesem Vorbringen nicht darzutun, dass die Vorinstanz willkürlich von einer gültigen Geschwindigkeitsmessung ausgegangen ist (vgl. Urk. 34 S. 8 f.). 4. Die Verteidigung rügt schliesslich, die Vorinstanz sei gestützt auf die Aussagen der Polizisten zu Unrecht zum Schluss gekommen, die Täterschaft des Beschuldigten sei erwiesen. Die Vorinstanz stütze ihre Sachverhaltsfeststellung auf die Aussagen zweier Polizisten, die neun Monate nach dem fraglichen Ereignis dazu Stellung genommen und erwiesenermassen hinsichtlich anderer Details der Geschehnisse falsche Angaben gemacht hätten. Aufgrund dieser überaus schwachen Beweislage sei auf die Täterschaft des Beschuldigten geschlossen worden (Urk. 47 S. 11 f.). Zu dieser Argumentation ist vorab anzumerken, dass selbst wenn die Angaben der Polizeibeamten bezüglich anderer Details der Geschehnisse falsch wären, daraus nicht geschlossen werden kann, dass auch die Aussagen betreffend die Täterschaft des Beschuldigten nicht zutreffen. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil die Aussagen der beiden Polizeibeamten zusammengefasst (Urk. 34 S. 9 f.) und ist zum Schluss gekommen, dass beide Polizisten übereinstimmend aussagen, dass die Messung zweifelsfrei dem Beschuldigten habe zugeordnet werden können bzw. es sich beim angehaltenen Fahrzeug mit absoluter Sicherheit um dasjenige gehandelt habe,

- 10 welches vorab mit dem Laser erfasst und gemessen worden sei. Die zwar ebenfalls konstanten Aussagen des Beschuldigten, wonach er sich nicht erklären könne bzw. sich nicht bewusst gewesen sei, zu schnell zu fahren und auch keinen Grund hierfür gehabt habe, würden jedoch weder die Ausführungen der Polizisten noch das Messergebnis entkräften (a.a.O. S. 13 f.). Angesichts der zu Protokoll gegebenen Aussagen der Polizeibeamten (Urk. 2/31.1 und Urk. 2/32.1) und des Beschuldigten (Prot. I S. 7 ff.) ist diese Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht zu beanstanden, da sie weder offensichtlich unhaltbar ist noch mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Die Polizeibeamten geben überzeugend und übereinstimmend zu Protokoll, sich sicher zu sein, dass es sich beim Fahrzeug des Beschuldigten um das gemessene Fahrzeug gehandelt habe. Angesprochen darauf, dass auf dem Video weitere Fahrzeuge zu erkennen seien, präzisierten zudem beide Polizisten überzeugend, dass direkt hinter dem Beschuldigten keine weiteren Fahrzeuge gefahren seien (Urk. 2/31.1 und Urk. 2/32/1 je S. 7), was auch auf dem Video zu erkennen ist (Urk. 2/18.2). Schliesslich ist auch keinerlei Motiv der Polizeibeamten ersichtlich, den Beschuldigten zu Unrecht zu belasten, kennen beide den Beschuldigte doch bloss von der fraglichen Kontrolle her (Urk. 2/31.1 und Urk. 2/32.1 je S. 1). 5. Schliesslich spricht gegen die Behauptung des Beschuldigten, dass er die Geschwindigkeitsübertretung anlässlich seiner unmittelbar nach der Messung erfolgten Anhaltung durch die Polizei zugab und das Depositum ohne Widerspruch leistete (Urk. 2/1 S. 1; Urk. 2/2). Die Geschwindigkeitsübertretung, die ihm vor Ort vorgehalten worden war, war mit 27 km/h (nach Abzug der Toleranz) massiv. Wäre er ordnungsgemäss mit 80 km/h gefahren, hätte er sicher bereits vor Ort Einspruch erhoben. Insofern erscheint sein heutiger Standpunkt, trotz Wissen um die massive Verkehrsregelverletzung, bloss als Versuch, der Strafbarkeit mittels aller denkbarer theoretischer Einwendungen zu entgehen. Diese Einwendungen sind ihm selbstverständlich unbenommen. An der erdrückenden Beweislage hinsichtlich der Tatsache der massiven Geschwindigkeitsübertretung ändern sie aber nichts.

- 11 - 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschuldigten im Berufungsverfahren nicht gelingt darzutun, inwiefern die Beweiswürdigung der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar oder willkürlich ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Es ist demzufolge für die rechtliche Würdigung vom Sachverhalt, wie er im Strafbefehl vom 23. März 2018 festgehalten ist, auszugehen. 7. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist zutreffend und gibt zu keinerlei Beanstandungen bzw. Bemerkungen Anlass. Der Beschuldigte ist demgemäss der fahrlässigen einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV und Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen. IV. Sanktion 1. Gemäss den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz reicht der gesetzliche Strafrahmen vorliegend von Fr. 1.– bis zu Fr. 10'000.– Busse (Art. 90 Abs. 1 SVG sowie Art. 102 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 103 und Art. 106 Abs. 1 StGB). Für den Fall des schuldhaften Nichtbezahlens der Busse ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten auszusprechen. Busse und Ersatzfreiheitsstrafe sind je nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 2-3 StGB). 2. Vorliegend ist das Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit zu sanktionieren. Die diesbezüglichen, sehr ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz sind zu übernehmen (Urk. 34 S. 16 ff.) und bedürfen keiner Ergänzungen. Die von der Vorinstanz ausgefällte Busse von Fr. 400.– ist demgemäss zu bestätigen, zumal die Verteidigung nichts vorbrachte, was Anlass böte, die erstinstanzliche Strafzumessung zu korrigieren. Zu übernehmen ist schliesslich auch die Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse (Urk. 34 S. 18).

- 12 - V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositiv-Ziffern 4 und 5) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mit dem heutigen Urteil unterliegt der Beschuldigte mit seiner Berufung vollständig. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.– sind daher dem Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Zusprechung einer Prozessentschädigung an den Beschuldigten besteht bei diesem Verfahrensausgang kein Raum. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV und Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG. 2. Der Beschuldigte wird mit einer Busse von Fr. 400.– bestraft. 3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen. 4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositiv-Ziffern 4 und 5) wird bestätigt. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − das Statthalteramt Bezirk Bülach − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich

- 13 sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich (PIN-Nr. …). 8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 15. Oktober 2019

Der Präsident:

lic. iur. S. Volken

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Maurer

Urteil vom 15. Oktober 2019 Urteil der Vorinstanz: (Urk. 34 S. 20 f.) Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV und Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 400.–. 3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen. 4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: 5. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten vollständig und die Gebühren und Auslagen der Strafuntersuchung des Statthalteramts des Bezirks Bülach werden ihm im Betrag von insgesamt Fr. 600.– auferlegt, unter Anrechnung des von... 6. (Mitteilungen) 7. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: (Prot. II S. 5) 1. Es sei der Beschuldigte unter Aufhebung des Urteils des Bezirksgerichts Bülach, Geschäfts-Nr. GC180013, vom 6. Dezember 2018 von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Es sei dem Beschuldigten eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.– zuzusprechen. 3. Es seien die gesamten Verfahrenskosten inklusive Verteidigungsaufwand auf die Staatskasse zu nehmen. Erwägungen: I. Prozessgeschichte II. Prozessuales III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung IV. Sanktion V. Kosten- und Entschädigungsfolgen Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV und Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG. 2. Der Beschuldigte wird mit einer Busse von Fr. 400.– bestraft. 3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen. 4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositiv-Ziffern 4 und 5) wird bestätigt. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  das Statthalteramt Bezirk Bülach  die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich  die Vorinstanz  das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich (PIN-Nr. …). 8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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