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Zürich Obergericht Strafkammern 24.10.2019 SU180040

24 ottobre 2019·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·2,522 parole·~13 min·5

Riassunto

Verletzung der Verkehrsregeln

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SU180040-O/U/mc-cw

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. Schärer und lic. iur. Bertschi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Aardoom Urteil vom 24. Oktober 2019

in Sachen

Stadtrichteramt Zürich, Untersuchungsbehörde und Berufungsklägerin

gegen

A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter

verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

betreffend Verletzung der Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 22. August 2018 (GC180071)

- 2 - Strafbefehl: Der Strafbefehl des Stadtrichteramtes Zürich vom 21. August 2017 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 30). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Einsprecher ist nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 3. Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten des Strafbefehls Nr. 2016-054-210 vom 21. August 2017 und die nachträglichen Untersuchungs- sowie Überweisungskosten werden dem Stadtrichteramt Zürich zur Abschreibung überlassen. 4. Dem Einsprecher wird eine Parteientschädigung von Fr. 8'000.– (inkl. MwSt.) für anwaltliche Verteidigung zulasten der Gerichtskasse zugesprochen. 5. Dem Einsprecher wird keine Entschädigung zugesprochen. Berufungsanträge: a) Des Stadtrichteramtes Zürich: (Urk. 65, S. 2) 1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 22. August 2018 sei aufzuheben und der Beschuldigte sei im Sinne des Strafbefehls vom 21. August 2017, mit der Präzisierung, dass der Polizist B._____ dem Por-

- 3 sche folgte, schuldig zu sprechen und mit einer Busse von Fr. 100.00 zu bestrafen; 2. Die Kosten des Verfahrens seien dem Beschuldigten und Berufungsbeklagten aufzuerlegen und es sei keine Entschädigung zuzusprechen. 3. Verzicht auf Beweisanträge b) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 73 S. 2) 1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz.

__________________________________ Erwägungen: I. Prozessuales 1. Am 21. August 2017 wurde der Beschuldigte mittels Strafbefehl des Stadtrichteramtes Zürich wegen einfacher Verkehrsregelverletzung (vorsätzliches Verursachen vermeidbaren Lärms) im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 SVG und Art. 33 lit. b VRV mit einer Busse von Fr. 100.– bestraft (Urk. 30). Dagegen liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 11. September 2017 fristgerecht Einsprache erheben (Urk. 31, 31/1 und 31/2). Die Parteien hielten in der Folge an ihren jeweiligen Standpunkten fest, worauf das Stadtrichteramt die Akten dem zuständigen Einzelgericht in Strafsachen des Bezirkes Zürich überwies (Urk. 49 und 52). Das Einzelgericht sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 22. August 2018 frei (Urk. 64). 2. Gegen das Urteil der Vorinstanz meldete das Stadtrichteramt am 27. August 2018 fristgerecht Berufung an (Urk. 60). Mit Eingabe vom 14. November 2018

- 4 - (Urk. 65; Datum Poststempel) reichte es rechtzeitig die Berufungserklärung ein (Zustellung am 1. November 2019, Urk. 63/1), worin es einen Schuldspruch beantragte. Es wurde keine Anschlussberufung erhoben (Urk. 66 und 67/2). Mit Beschluss vom 11. Februar 2019 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Stadtrichteramt Frist angesetzt, um die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 68). Dieses verwies in seiner Eingabe vom 15. Februar 2019 auf die Berufungserklärung (Urk. 70). Hierauf wurde dem Beschuldigten mit Präsidialverfügung vom 20. Februar 2019 Frist zur Berufungsantwort angesetzt (Urk. 71). Mit Eingabe vom 18. März 2019 liess der Beschuldigte die Abweisung der Berufung beantragen (Urk. 73). Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung (Urk. 76). Die Berufungsantwort wurde mit Präsidialverfügung vom 20. März 2019 dem Stadtrichteramt zugestellt (Urk. 74), welches am 4. April 2019 eine Stellungnahme einreichte (Urk. 78). Die Verteidigung verzichtete hernach auf weitere Ausführungen (Urk. 79 und 81). II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 1. Bilden ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhaltes sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). 2. Dem Beschuldigten wird gemäss Strafbefehl vom 21. August 2017 vorgeworfen, am 21. Mai 2016 um 22:45 Uhr auf der C._____-Strasse … in Zürich als Lenker des dritten von drei gleichartigen Porsches D 911 GT3 RS in der stockenden, nur langsam vorwärts kommenden Kolonne beim mehrmaligen Anfahren und wieder Anhalten der Kolonne jeweils den Motor als Einziger unnötig hochdrehen gelassen zu haben, was gemäss Feststellung des zu Fuss nebenhergehenden zivilen Polizisten unnötigen, übermässigen Lärm verursacht habe (act. 30). 3. Das Statthalteramt beruft sich in seinen Eingaben auf eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz. Deren Beweiswür-

- 5 digung sei teilweise willkürlich erfolgt (Urk. 65 und 70). 3.1. Betreffend den Sachverhalt hat das Berufungsgericht nur zu prüfen, ob dieser durch die Vorinstanz offensichtlich unrichtig festgestellt wurde. Relevant sind dabei klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung wie namentlich Versehen, Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Akten- und Beweislage auf der einen und der Urteilsbegründung auf der anderen Seite. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen sind Konstellationen relevant, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. Schmid/Jositsch, StPO - Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, N 12 f. zu Art. 398; BSK StPO-Eugster, Art. 398 N 3; Bundesgerichtsentscheid 6B_696/2011 vom 6. März 2012, E. 2.1). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.4 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher noch nicht willkürlich, auch wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschieden hätte. Das Berufungsgericht darf und muss sich in Sachverhaltsfragen auf eine Willkürprüfung beschränken und hat keine erneute Beweiswürdigung vorzunehmen (vgl. Bundesgerichtsentscheid 6B_696/2011 vom 6. März 2012, E. 4.1). 3.2. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung sowie die Aussagen der Zeugen und des Beschuldigten zutreffend wiedergegeben, worauf vorab verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 64 S. 6 ff.). 3.3. Die Vorinstanz hat die Aussage des Beschuldigten, die Zeugenaussagen seiner Kollegen D._____, E._____, F._____ und G._____ und die Zeugenaussagen der Polizeibeamten B._____, H._____ und I._____ in einer sorgfältigen Würdigung gegeneinander abgewogen und ist zum Schluss gekommen, dass im Sinne des Grundsatzes "im Zweifel für den Beschuldigten" ein Freispruch zu erfolgen habe, weil sich Zweifel daran, dass die Motorengeräusche, welchen den Zeugen

- 6 - B._____ dazu veranlassten, den orangefarbenen Porsche des Beschuldigten kontrollieren zu lassen, überhaupt vom Fahrzeug des Beschuldigten ausgegangen seien, nicht überwinden liessen. 3.4. Das Stadtrichteramt rügt diverse Erwägungen der Vorinstanz, auf welche im Folgenden näher einzugehen ist. 3.4.1. Zunächst rügt das Stadtrichteramt, die Aussagen des Sachverständigen J._____, Automobil-Ingenieur, Chefexperte Fahrzeugprüfung, seien unrichtigerweise überhaupt nicht gewürdigt worden. Die Behauptung des Beschuldigten, dass er in der Form mit einem Automatikgetriebe keinen Lärm verursachen könne, sei durch den Sachverständigen klar widerlegt worden. Dieser habe mehrere Möglichkeiten erklärt, wie Motorengeräusche durch unsachgemässe Fahrzeugbedienung willentlich erzeugt werden können. Hätte der Beschuldigte keinen übermässigen Lärm verursacht, hätte er nicht fälschlicherweise geltend machen müssen, dass dies nicht möglich sei (Urk. 65 S. 2). Dazu ist zu bemerken, dass die Vorinstanz weder die Aussage des Beschuldigten, ein Hochdrehenlassen des Motors sei bei seinem Fahrzeug technischen nicht möglich, noch die Zeugenaussage des Sachverständigen J._____ übersehen hat (vgl. Urk. 64 E. II.2. am Schluss und E. II. 5.6). Richtig ist einzig, dass sie die sich beim Vergleich der Aussagen ergebende Diskrepanz nicht erwähnte bzw. zum Anlass nahm, die Aussagen des Beschuldigten inhaltlich grundsätzlich in Frage zu stellen. Darin ist aber keine Willkür zu erblicken. Die Annahme des Stadtrichteramtes, der Beschuldigte hätte nicht fälschlicherweise geltend machen müssen, mit seinem Fahrzeug lasse sich aus technischen Gründen kein übermässiger Lärm erzeugen, wenn er das nicht getan habe, ist keineswegs zwingend. Eine entsprechende Behauptung kann im Übrigen auch tatsächlicher Unkenntnis eines Unschuldigen entspringen. 3.4.2. Das Stadtrichteramt wendet sich sodann gegen einzelne Feststellungen der Vorinstanz im Rahmen der Aussagenwürdigung in den Erwägungen II.5.3. und II.5.6. und betont, dass die Vorinstanz dem Umstand, dass es sich bei den Polizeibeamten B._____, H._____ und I._____ um professionelle Zeugen handle, die

- 7 nicht zufällig vor Ort gewesen seien, zu wenig Gewicht beigemessen habe (Urk. 65 S. 2 ff.). Dass die Vorinstanz unhaltbare Schlüsse gezogen, erhebliche Beweise übersehen oder solche grundlos ausser Acht gelassen hat, legt sie damit allerdings nicht dar. Die Vorinstanz begründet ohne offensichtliche Fehlschlüsse, warum sie einen Irrtum bei der Identifikation des Lärmverursachers für so wahrscheinlich hält, dass sie unüberwindliche Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten hat. Dass der Argumentation des Stadtrichteramtes folgend auch eine andere Lösung in Betracht fällt, heisst nicht, dass diejenige der Vorinstanz offensichtlich unrichtig und daher willkürlich ist. 3.5. Der Beschuldigte ist somit vom Vorwurf der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 SVG und Art. 33 lit. b VRV freizusprechen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen 3. Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 2 bis 5) zu bestätigen. Das Stadtrichteramt unterliegt im Berufungsverfahren vollumfänglich mit seinen Anträgen, weshalb die Gerichtsgebühr ausser Ansatz zu fallen hat und die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO). 4. Für die anwaltliche Verteidigung ist dem Beschuldigten eine Prozessentschädigung zuzusprechen. Diese wird im Berufungsverfahren nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen (§ 18 AnwGebV). Diesbezüglich lässt sich § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV entnehmen, dass die Grundgebühr vor Einzelgericht einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung in der Regel Fr. 600 bis Fr. 8'000.– beträgt. Vorliegend handelt es sich um einen im Rahmen der einzelrichterlichen Kompetenz vergleichsweise einfachen Fall. Es wurden im schriftlichen Verfahren eine relativ kurze Eingabe der Verteidigung sowie ein Verzicht auf eine weitere Stellungnahme gemacht (Urk. 73 und Urk. 81). Es rechtfertigt sich daher, die Prozessentschädigung auf Fr. 1'000.– (inkl. MwSt.) festzusetzen.

- 8 - Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 2 bis 5) wird bestätigt. 3. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 5. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 1'000.– zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Verteidiger (im Doppel, für sich und zuhanden des Beschuldigten) − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz. 7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 9 -

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 24. Oktober 2019

Der Präsident:

Oberrichter lic. iur. Spiess

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Aardoom

Urteil vom 24. Oktober 2019 Urteil der Vorinstanz: 1. Der Einsprecher ist nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 3. Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten des Strafbefehls Nr. 2016-054-210 vom 21. August 2017 und die nachträglichen Untersuchungs- sowie Überweisungskosten werden dem Stadtrichteramt Zürich zur Absc... 4. Dem Einsprecher wird eine Parteientschädigung von Fr. 8'000.– (inkl. MwSt.) für anwaltliche Verteidigung zulasten der Gerichtskasse zugesprochen. 5. Dem Einsprecher wird keine Entschädigung zugesprochen. Berufungsanträge: 1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 22. August 2018 sei aufzuheben und der Beschuldigte sei im Sinne des Strafbefehls vom 21. August 2017, mit der Präzisierung, dass der Polizist B._____ dem Porsche folgte, schuldig zu sprechen und mit einer... 2. Die Kosten des Verfahrens seien dem Beschuldigten und Berufungsbeklagten aufzuerlegen und es sei keine Entschädigung zuzusprechen. 3. Verzicht auf Beweisanträge 1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz. Erwägungen: I. Prozessuales 1. Am 21. August 2017 wurde der Beschuldigte mittels Strafbefehl des Stadtrichteramtes Zürich wegen einfacher Verkehrsregelverletzung (vorsätzliches Verursachen vermeidbaren Lärms) im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 SVG u... 2. Gegen das Urteil der Vorinstanz meldete das Stadtrichteramt am 27. August 2018 fristgerecht Berufung an (Urk. 60). Mit Eingabe vom 14. November 2018 (Urk. 65; Datum Poststempel) reichte es rechtzeitig die Berufungserklärung ein (Zustellung am 1. No... II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 1. Bilden ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhaltes sei offensichtlich unrichtig oder be... 2. Dem Beschuldigten wird gemäss Strafbefehl vom 21. August 2017 vorgeworfen, am 21. Mai 2016 um 22:45 Uhr auf der C._____-Strasse … in Zürich als Lenker des dritten von drei gleichartigen Porsches D 911 GT3 RS in der stockenden, nur langsam vorwärts ... 3. Das Statthalteramt beruft sich in seinen Eingaben auf eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz. Deren Beweiswürdigung sei teilweise willkürlich erfolgt (Urk. 65 und 70). 3.1. Betreffend den Sachverhalt hat das Berufungsgericht nur zu prüfen, ob dieser durch die Vorinstanz offensichtlich unrichtig festgestellt wurde. Relevant sind dabei klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung wie namentlich Versehen, Irrtümer oder ... 3.2. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung sowie die Aussagen der Zeugen und des Beschuldigten zutreffend wiedergegeben, worauf vorab verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 64 S. 6 ff.). 3.3. Die Vorinstanz hat die Aussage des Beschuldigten, die Zeugenaussagen seiner Kollegen D._____, E._____, F._____ und G._____ und die Zeugenaussagen der Polizeibeamten B._____, H._____ und I._____ in einer sorgfältigen Würdigung gegeneinander abgewo... 3.4. Das Stadtrichteramt rügt diverse Erwägungen der Vorinstanz, auf welche im Folgenden näher einzugehen ist. 3.4.1. Zunächst rügt das Stadtrichteramt, die Aussagen des Sachverständigen J._____, Automobil-Ingenieur, Chefexperte Fahrzeugprüfung, seien unrichtigerweise überhaupt nicht gewürdigt worden. Die Behauptung des Beschuldigten, dass er in der Form mit e... Dazu ist zu bemerken, dass die Vorinstanz weder die Aussage des Beschuldigten, ein Hochdrehenlassen des Motors sei bei seinem Fahrzeug technischen nicht möglich, noch die Zeugenaussage des Sachverständigen J._____ übersehen hat (vgl. Urk. 64 E. II.2. ... 3.4.2. Das Stadtrichteramt wendet sich sodann gegen einzelne Feststellungen der Vorinstanz im Rahmen der Aussagenwürdigung in den Erwägungen II.5.3. und II.5.6. und betont, dass die Vorinstanz dem Umstand, dass es sich bei den Polizeibeamten B._____, ... 3.5. Der Beschuldigte ist somit vom Vorwurf der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 SVG und Art. 33 lit. b VRV freizusprechen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen 3. Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 2 bis 5) zu bestätigen. Das Stadtrichteramt unterliegt im Berufungsverfahren vollumfänglich mit seinen Anträgen, weshalb die Gerichtsgebühr ausser Ansatz zu fallen h... 4. Für die anwaltliche Verteidigung ist dem Beschuldigten eine Prozessentschädigung zuzusprechen. Diese wird im Berufungsverfahren nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen (§ 18 AnwGebV). Diesbezüglich lässt sich § 17 Abs. 1 lit. a AnwGeb... Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 2 bis 5) wird bestätigt. 3. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 5. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 1'000.– zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an  den Verteidiger (im Doppel, für sich und zuhanden des Beschuldigten)  das Stadtrichteramt Zürich  die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich  die Vorinstanz. 7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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