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Zürich Obergericht Strafkammern 03.07.2018 SU180007

3 luglio 2018·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·5,233 parole·~26 min·5

Riassunto

Verletzung der Verkehrsregeln

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SU180007-O/U/cwo

Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. B. Gut, und die Oberrichterin lic. iur. R. Affolter sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Urteil vom 3. Juli 2018

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

Stadtrichteramt Zürich, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte betreffend Verletzung der Verkehrsregeln

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 25. Oktober 2017 (GC170103)

- 2 - Strafverfügung: Die Strafverfügung des Stadtrichteramtes der Stadt Zürich vom 28. Februar 2017 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 34). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 61 S. 16 f.) Es wird erkannt: 1. Der Einsprecher ist schuldig des fahrlässigen Nichtgewährens des Vortritts beim Einfügen in den Verkehr über ein Trottoir mit dem Fahrrad im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 4 SVG und Art. 15 Abs. 3 VRV. 2. Der Einsprecher wird bestraft mit einer Busse von Fr. 150.–. 3. Bezahlt der Einsprecher die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen. 4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf Fr. 600.–. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 5. Die Gerichtskosten gemäss vorstehender Ziffer werden dem Einsprecher auferlegt. Über diese Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung. Die Kosten des Stadtrichteramtes Zürich im Betrag von Fr. 475.– (Fr. 405.– Kosten gemäss Strafbefehl Nr. 2016-025-458 vom 28. Februar 2017 sowie Fr. 70.– Untersuchungskosten) werden dem Einsprecher auferlegt. Diese Kosten sowie die Busse von Fr. 150.– werden durch das Stadtrichteramt Zürich eingefordert. 6. (Mitteilungen) 7. (Rechtsmittel)

- 3 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 5) a) Des Verteidigers des Beschuldigten: (Urk. 76 S. 3) 1. Die Berufung des Berufungsklägers sei gutzuheissen und A._____ von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Ausgangsgemäss seien die Verfahrenskosten – d.h. die Kosten sowohl des gerichtlichen Verfahrens wie auch des Vorverfahrens – vollumfänglich dem Staat aufzuerlegen. 3. Ausgangsgemäss sei A._____ für seine Aufwendungen im erstinstanzlichen sowie im Berufungsverfahren eine angemessene Prozessentschädigung für die anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen. b) Des Stadtrichteramtes Zürich: (Urk. 82 S. 2) Abweisung der Berufungsanträge. Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Der Prozessverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird (Urk. 61 S. 3 f.). 2. Mit eingangs im Dispositiv zitierten Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 25. Oktober 2017 wurde der Beschuldigte des fahrlässigen Nichtgewährens des Vortritts beim Einfügen in den Verkehr über ein Trottoir mit dem Fahrrad im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit

- 4 - Art. 36 Abs. 4 SVG und Art. 15 Abs. 3 VRV schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 150.– bestraft (Urk. 61 S. 16). 3. Gegen diesen Entscheid liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 6. November 2017 innert der zehntägigen Frist von Art. 399 Abs. 1 StPO (vgl. Art. 90 Abs. 2 StPO) Berufung anmelden (Urk. 57). Nachdem dem Beschuldigten bzw. seinem Verteidiger das begründete Urteil am 22. Januar 2018 zugestellt worden war (Urk. 60/2), ging dessen Berufungserklärung vom 12. Februar 2018 fristgerecht (Art. 399 Abs. 3 StPO) hierorts ein (Urk. 62). 4. Mit Präsidialverfügung vom 26. Februar 2018 wurde dem Stadtrichteramt Zürich (im Folgenden Stadtrichteramt genannt) eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um schriftlich im Doppel zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben wird, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 64). Nachdem das Stadtrichteramt mit Zuschrift vom 12. März 2018 mitgeteilt hatte, auf Anschlussberufung zu verzichten (Urk. 66), ordnete die I. Strafkammer des Berufungsgerichtes mit Beschluss vom 14. März 2018 die schriftliche Durchführung des vorliegenden Verfahrens an und setzte dem Beschuldigten gleichzeitig Frist an, die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 68). Innert zwei Mal erstreckter Frist (Urk. 71 und Urk. 74) liess der Beschuldigte seine Berufungsbegründung vom 22. Mai 2018 am darauffolgenden Tag hierorts einreichen (Urk. 76). Mit Präsidialverfügung vom 23. Mai 2018 wurde dem Stadtrichteramt eine zwanzigtägige Frist angesetzt, die Berufungsantwort einzureichen. Die Vorinstanz erhielt dieselbe Frist zur freigestellten Vernehmlassung (Urk. 78), verzichtete mit Zuschrift vom 25. Mai 2018 jedoch auf das Einreichen einer Stellungnahme (Urk. 80). Das Stadtrichteramt beantragt mit Eingabe vom 6. Juni 2018 die Abweisung der Berufungsanträge, verweist zur Begründung auf die Ausführungen der Vorinstanz und die bestehenden Akten und verzichtete im Übrigen auf eine weitergehende Berufungsantwort (Urk. 82). Nachdem dem Beschuldigten der Vernehmlassungsverzicht der Vorinstanz sowie die Eingabe des Stadtrichteramtes vom 6. Juni 2018 zugestellt worden waren (Urk. 84), erweist sich das vorliegende Verfahren als spruchreif.

- 5 - II. Prozessuales 1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Die Berufungsinstanz überprüft den vorinstanzlichen Entscheid bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen üblicherweise frei (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen wird das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft, ob es rechtsfehlerhaft ist oder ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung wie namentlich Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zur Akten- und Beweislage. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 398 N 12 f.; BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 398 N 3a). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher auch dann noch nicht willkürlich, wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschieden hätte. Es ist somit zu überprüfen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kognition Fehler aufweist. Der Beschuldigte weist darauf hin, dass Verweisungen innerhalb der vorliegenden Beschwerde immer auch die Beweisofferten erfassen würden (Urk. 76 S. 4 N 6). Hierzu ist folglich darauf aufmerksam zu machen, dass neue Behauptungen und Beweise im vorliegenden Verfahren nicht vorgebracht werden können, da ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahren waren.

- 6 - 2. Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr kann sich das Gericht auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 138 IV 81 E. 2.2; BGE 136 I 229 E. 5.2). 3. Der Beschuldigte beschränkt seine Berufung nicht. Er beantragt die Gutheissung seiner Berufung und mithin einen vollumfänglichen Freispruch (Urk. 76). Damit bildet das ganze vorinstanzliche Urteil Berufungsgegenstand, weshalb kein Punkt des vorinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 402 StPO; Art. 404 Abs. 1 StPO). III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 1. Ausgangslage 1.1 Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl des Stadtrichteramtes vom 28. Februar 2017 zur Last gelegt, sich des fahrlässigen Nichtgewährens des Vortritts beim Einfügen in den Verkehr über ein Trottoir mit dem Fahrrad schuldig gemacht zu haben, indem er am 3. Oktober 2015, 18.30/18.45 Uhr, in Zürich 7, in der irrigen Vorstellung, vortrittsberechtigt zu sein, als Lenker des Fahrrads Ridley auf der B._____-strasse über das Trottoir auf die C._____-strasse gefahren sei, wobei er den von links auf dem Radstreifen – der direkt entlang der C._____strasse auf dem Trottoir neben der Fahrbahn markiert ist – herannahenden Radfahrer D._____ (nachfolgend: Geschädigter) zu spät bemerkt habe und direkt vor ihm über den Radstreifen gefahren sei, womit er diesem den Vortritt pflichtwidrig nicht gewährt habe, so dass es zwischen den beiden Radfahrern zur Kollision gekommen sei, anlässlich welcher der Geschädigte gestürzt sei und sich Mehrfachfrakturen beider Arme und Handgelenke zugezogen habe, was der Beschuldigte hätte vermeiden können, wenn er die an der Unfallörtlichkeit geltende Vortrittsregelung pflichtgemäss richtig eingeschätzt, bei gebotener Aufmerksamkeit den anderen Radfahrer frühzeitig wahrgenommen und diesem vorschriftsgemäss den Vortritt gewährt hätte (Urk. 34).

- 7 - 1.2 Sowohl bei der B._____- als auch bei der C._____-strasse handelt es sich um Nebenstrassen, welche in einer Tempo-30-Zone liegen, wobei die B._____strasse im rechten Winkel in die C._____-strasse einmündet. Die C._____-strasse ist eine gut frequentierte Strasse und eine – zumindest im zur Diskussion stehenden Bereich – Einbahnstrasse, d.h. sie ist (mit Motorfahrzeugen) bloss in Richtung E._____-strasse befahrbar. Auf der C._____-strasse in Fahrtrichtung des Geschädigten von der E._____-strasse her kommend (in Richtung F._____strasse) verläuft rechter Hand ein Trottoir, auf welchem – neben einem Bereich für Fussgänger – auch ein Radstreifen markiert ist. Im Bereich der Einmündung der B._____-strasse ist die C._____-strasse aufgepflästert (Anhebung der Fahrbahn auf Trottoirniveau) und auch die Einmündung der B._____- in die C._____strasse ist aufgepflästert, wobei die jeweiligen Rampen mit weissen (Farb-)Quadraten markiert sind. Schliesslich wird das Trottoir der C._____-strasse (einschliesslich Radstreifen) auf jeder Seite – im Bereich der Einmündung der B._____-strasse – mit je einem Pflastersteinband optisch abgegrenzt. 2. Sachverhalt 2.1 Der Beschuldigte macht im Berufungsverfahren betreffend den Sachverhalt geltend, ergänzend zur Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz sei festzuhalten, dass der Geschädigte leicht abwärts mit erheblich übersetzter Geschwindigkeit auf ihn zugefahren sei, weshalb er ihn erst kurz vor der Kollision mit seinem Hinterrad habe wahrnehmen und die Kollision nicht mehr habe vermeiden können (Urk. 76 S. 5 N 9). 2.2 Die Vorinstanz hielt im Rahmen der Sachverhaltserstellung im angefochtenen Entscheid fest, die vom Geschädigten gefahrene Geschwindigkeit sei umstritten und es sei im Rahmen der rechtlichen Würdigung darauf zurückzukommen (Urk. 61 S. 5). Bei der rechtlichen Würdigung erwog die Vorinstanz sodann, selbst wenn zugunsten des Beschuldigten davon ausgegangen würde, der Geschädigte habe sich mit über 30 km/h fortbewegt, gebe es keinerlei konkreten Anhaltspunkte, dass der Geschädigte die Höchstgeschwindigkeit erheblich überschritten hätte […]; eine erhebliche Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit finde in den Aussagen der Beteiligten keine Stütze (Urk. 61 S. 11). Wie bereits dargelegt (vorne

- 8 - Ziff. II.1.) beschränkt sich die Kognition der Berufungsinstanz bei Übertretungen im Bereich der Sachverhaltserstellung auf offensichtlich unrichtige Feststellungen des Sachverhaltes, wobei klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung wie namentlich Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zur Akten- und Beweislage relevant sind. Solches liegt hier nicht vor und wird vom Beschuldigten nicht dargetan. Es ist daher nicht von einer erheblich übersetzten Geschwindigkeit des Geschädigten auszugehen. 2.3 Ferner bringt der Beschuldigte vor, er habe den Geschädigten aufgrund der Hecke am linken Fahrbahnrand der B._____-strasse nicht erkennen können (Urk. 76 S. 5 N 9 unten). Die Vorinstanz erwog in diesem Zusammenhang, dass es sich bei der Unfallstelle um eine Verzweigung von zwei gerade laufenden Strassen mit guter Sichtweite handle (Urk. 61 S. 11). Die Hecke wird im angefochtenen Entscheid nicht explizit erwähnt (vgl. Urk. 61). Auf dem Fotobogen ist die Hecke deutlich zu erkennen, ebenso dass kurz vor Überquerung des Fahrradstreifens die Hecke die Sicht in keiner Weise behindert (Urk. 1/2). Von einer offensichtlichen Diskrepanz zwischen der Akten- und Beweislage und der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung kann daher nicht gesprochen werden, sondern die Vorinstanz stufte diese Hecke offenbar einfach als irrelevant ein in dem Sinne, dass sie zu keiner wesentlichen Einschränkung der Übersichtlichkeit bzw. des Sichtfeldes führte. Hiervon ist auch für das vorliegende Verfahren auszugehen. 3. Rechtliche Würdigung 3.1 Zur rechtlichen Würdigung bringt der Beschuldigte vor, entgegen der Vorinstanz stelle Art. 15 Abs. 3 VRV keine Vortrittsregel dar, die den Grundsatz des Rechtsvortrittes nach Art. 36 Abs. 2 SVG einschränken würde, da es sich vorliegend nicht eindeutig um eine Trottoirüberfahrt handle, weshalb keine Verletzung von Art. 36 Abs. 4 SVG i.V.m. Art. 15 Abs. 3 VRV vorliege, zumal diese gesetzlichen Bestimmungen in Kombination mit der ungenau signalisierten und angeblich vom Grundsatz des Rechtsvortritts abweichenden Verkehrslage an der Kreuzung B._____-/C._____-strasse zu ungenügend bestimmt seien, um eine Verurteilung zu rechtfertigen. Ferner müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschul-

- 9 digte die angeblich vortrittsbelastete Verzweigungsfläche hätte befahren können, ohne einen mit angemessener oder nicht erheblich übersetzter Geschwindigkeit herannahenden Motorfahrzeuglenker (recte wohl: Fahrradfahrer) zu behindern. Schliesslich habe er als ausländischer Staatsangehöriger von seinem Rechtsvortritt gegenüber den Fahrradfahrern auf dem Fahrradstreifen ausgehen dürfen und den Irrtum nicht vermeiden können (Urk. 76 S. 5 ff. N 10 ff.). 3.2 Strittig und nachstehend zunächst zu prüfen ist somit, ob beim Zusammentreffen der C._____-strasse und der B._____-strasse die allgemeine Rechtsvortrittsregel gemäss Art. 36 Abs. 2 SVG gilt oder ob eine Ausnahme im Sinne von Art. 15 Abs. 3 VRV vorliegt. 3.2.1 Auf Strassenverzweigungen hat das von rechts kommende Fahrzeug den Vortritt (Art. 36 Abs. 2 SVG). Nicht als Verzweigung gilt das Zusammentreffen von Rad- oder Feldwegen, von Garagen-, Parkplatz-, Fabrik- oder Hofausfahrten usw. mit der Fahrbahn (Art. 1 Abs. 8 Satz 2 VRV). Wer daher aus Fabrik-, Hof- oder Garageausfahrten, aus Feldwegen, Radwegen, Parkplätzen, Tankstellen und dergleichen oder über ein Trottoir auf eine Haupt- oder Nebenstrasse fährt, muss den Benützern dieser Strassen den Vortritt gewähren (Art. 15 Abs. 3 VRV). Das Gesetz enthält demnach Ausnahmen von der Regel des Rechtsvortritts. Zu Art. 15 Abs. 3 VRV hielt das Bundesgericht in seinem Entscheid 123 IV 218 fest, dass "der neue Wortlaut von Art. 15 Abs. 3 VRV jetzt klarstellt, dass derjenige, der über ein Trottoir auf eine Haupt- oder Nebenstrasse hinausfährt, den Benützern dieser Strassen den Vortritt gewähren muss" (E. 3). 3.2.2 Im Strassenverkehrsrecht gibt es keine Definition des Trottoirs. Aus Art. 43 Abs. 2 SVG ergibt sich immerhin, dass es grundsätzlich den Fussgängern vorbehalten ist. Ein Trottoir kann als eine sichtbar erhöhte und baulich abgegrenzte, fahrbahnparallele Fläche, welche primär dem Fussverkehr gewidmet ist, beschrieben werden (GUERRINI in: Strassenverkehr 2-3/2010, Hrsg. Hans Giger, André Kuhn, Edit Seidl, Rechtsvortritt – oder doch nicht?, S. 45, mit Verweis auf "Strasse und Verkehr" 1994). GUERRINI selbst definiert das Trottoir als der unmittelbar entlang der Fahrbahn geführte, von dieser baulich abgegrenzte Teil einer Strasse, der den Fussgängerinnen und Fussgängern vorbehalten ist. Das Trottoir

- 10 muss gegenüber der Fahrbahn grundsätzlich nicht erhöht sein, eine bauliche Abgrenzung muss aber gegeben sein, wobei nicht definiert ist, wie diese bauliche Abgrenzung zu erfolgen hat (GUERRINI in: L-drive, 4/2013, S. 6). Das Bundesgericht stellt bei der Beurteilung, ob es sich um eine Trottoirüberfahrt handelt, auf die Gesamterscheinung einer Strassensituation ab. Es beurteilt die Frage, ob eine Trottoirüberfahrt vorliegt, nach dem Kriterium der Erkennbarkeit und führt aus, dass die Trottoireigenschaft nichtsignalisierter Aufpflästerungen den Verkehrsteilnehmern vom äusseren Eindruck her (optisch) unmittelbar erkennbar sein müsse (BGE 123 IV 218 E. 3). Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass die Voraussetzungen einer Trottoirüberfahrt vorliegend erfüllt seien. Sie erwägt dazu, vorliegend führe die B._____strasse über eine weiss markierte Erhöhung auf das mit Pflastersteinen abgegrenzte "Trottoir" der C._____-strasse. Dabei handle es sich um einen Weg für zwei Benutzerkategorien gemäss Art. 33 Abs. 4 SSV (Rad- und Fussweg mit getrennten Verkehrsflächen), was sich aus dem gelben Symbol für Fahrradfahrer als auch aus den unterbrochenen gelben Linien zwischen dem Rad- und Fussweg ergebe (vgl. Urk. 30/1). Demnach folge auf die weiss markierte Erhöhung am Ende der B._____-strasse ein Fussweg bzw. gemäss Definition in Ziff. 3.3 hiervor ein "Trottoir", mithin eine Verkehrsfläche, die Fussgängern vorbehalten sei und auf welchem die Fussgänger auch unbestrittenermassen vortrittsberechtigt seien. Der diesem Fussweg angrenzende und auf gleicher Niveauebene verlaufende Radweg stelle gemäss Legaldefinition ebenso eine Strasse dar (Art. 1 Abs. 1 VRV; Urk. 61 S. 7). Vorliegend handelt es sich um eine Trottoirüberfahrt im Sinne von Art. 15 Abs. 3 VRV. Der Auffassung der Vorinstanz in ihren Erwägungen ist zuzustimmen. Die folgenden Ausführungen sind deswegen als blosse Ergänzungen zu verstehen. Eine klar erkennbare – und sogar mit weissen Quadraten markierte – Rampe als Auffahrt stellt das Ende der vortrittsbelasteten B._____-strasse dar. Ein klar erkennbarer baulicher Abschluss beendet somit markant den Fahrbahnbereich der einmündenden B._____-strasse gegenüber dem folgenden Trottoir. Zwar ist auch die C._____-strasse im Bereich der Einmündung der B._____-strasse aufgepfläs-

- 11 tert und es besteht somit kein Niveauunterschied zwischen der einmündenden B._____-strasse und der C._____-strasse. Das Trottoir der C._____-strasse wird aber mit Pflastersteinbändern optisch abgegrenzt. Vom äusseren Eindruck und aufgrund der äusseren Erscheinungsform der Einmündung der B._____- in die C._____-strasse ist somit von einer Trottoirüberfahrt auszugehen. Diese Trottoireigenschaft war für den Beschuldigten auch ohne Weiteres erkennbar. Zum einen ist er ortskundig und gab zu Protokoll, seit rund einem Jahr zwei Mal täglich dort durch zu fahren (Urk. 30 S. 3 f.). Er wusste somit, dass parallel zur C._____strasse ein Trottoir mit Fuss- und Radweg verlief. Andererseits präsentierte sich ihm die Situation genau so wie auf der oberen Fotografie in Urk. 1/2 S. 2 abgebildet. Aufgrund der Rampe, den Pflastersteinbändern und den Markierungen musste für den Beschuldigten – selbst wenn er ortsunkundig gewesen wäre – vom bloss äusseren Eindruck erkennbar sein, dass ein Trottoir bzw. eine Trottoirüberfahrt vorliegt, zumal er, da die B._____-strasse gegen die Einmündung in die C._____-strasse leicht ansteigt, nicht mit hoher Geschwindigkeit unterwegs war (vgl. Urk. 30 S. 4) und somit genügend Zeit hatte, die Situation zu erfassen. Die Vorinstanz hat daher zu Recht geschlossen, dass der Beschuldigte, da er über ein Trottoir auf eine Nebenstrasse fuhr, gegenüber dem Geschädigten nicht vortrittsberechtigt, sondern vortrittsbelastet war. Der Beschuldigte argumentiert, die Pflastersteine würden mehr der Verschönerung der Strasse als einer klaren Abgrenzung des Fusswegs dienen (Urk. 76 S. 6 N 13). Im Bereich der Kreuzung C._____-/B._____-strasse finden sich – von der B._____-strasse aus gesehen – insgesamt vier Pflastersteinbänder in Querrichtung: Eines vor der mit weissen Quadraten markierten Rampe, eines nach der Rampe, eines als Abschluss der B._____-strasse bzw. entlang des rechten Randes des Trottoirs an der C._____-strasse (in Fahrtrichtung des Geschädigten gesehen) sowie eines am linken Rand des Radweges (ebenfalls in Fahrtrichtung des Geschädigten gesehen). Schliesslich hat es ab Ende der Rampe gleichsam als Fortsetzung der Randsteine der B._____-strasse zwei parallel zur B._____strasse verlaufende Pflastersteinbänder, die beim dritten queren Pflastersteinband enden (vgl. dazu Urk. 1/2 und Urk. 30/1). Diese Anordnung der Pflastersteine dient somit keineswegs bloss der Verschönerung der Strasse, sondern hat

- 12 - Abgrenzungsfunktion, indem die Pflastersteinbänder die verschiedenen Verkehrsflächen markieren. 3.2.3 Der Beschuldigte macht ferner geltend, der Fahrradstreifen verlaufe auf dem Trottoir und nicht auf der Strasse, weshalb keine Verletzung von Art. 36 Abs. 4 SVG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 3 VRV vorliege, da bloss den Strassenbenützern der Vortritt gewährt werden müsse (Urk. 76 S. 7 N 15 i.V.m. Urk. 53 S. 9 N 29). Gemäss Art. 1 Abs. 1 VRV sind Strassen die von Motorfahrzeugen, motorlosen Fahrzeugen und Fussgängern benützten Verkehrsflächen. Abs. 4 derselben Bestimmung hält fest, dass die Fahrbahn der dem Fahrverkehr dienende Teil der Strasse ist. Daraus ist zu schliessen, dass der Begriff der Strasse nicht nur die Fahrbahnen, sondern auch das Trottoir, Radwege und Radstreifen umfasst. Der Radstreifen gehört folglich auch zur Strasse. Somit war der Geschädigte ebenfalls als Strassenbenützer zu qualifizieren, der gemäss Art. 15 Abs. 3 VRV vortrittsberechtigt war. 3.2.4 Mit der Vorinstanz, auf deren diesbezügliche Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 61 S. 8; Art. 82 Abs. 4 StPO), ist keine Verletzung des Legalitätsprinzips zu erkennen und die sich präsentierende Verkehrssituation ist gestützt auf Art. 36 Abs. 4 SVG und Art. 15 Abs. 3 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG genügend bestimmt geregelt, zumal vorliegend bloss eine Übertretung zu beurteilen ist. Eine blosse Konkretisierung des strafbaren Verhaltens auf Verordnungsstufe ist nämlich zulässig, soweit der Umfang der Strafbarkeit in einem formellen Gesetz umschrieben ist (DONATSCH, in: OFK-StGB, 20. Aufl. 2018, N 25 zu Art. 1, mit Verweis auf BGE 124 IV 292). Dies ist hier der Fall. Die dem Beschuldigten vorgeworfene Verkehrsregelverletzung wird im Strassenverkehrsgesetz (SVG) als einem Gesetz im formellen Sinn sanktioniert und auf Verordnungsstufe, der Verkehrsregelverordnung (VRV), konkretisiert. 3.3.1 Der Beschuldigte beruft sich ferner auf den Vertrauensgrundsatz und macht zusammengefasst geltend, er habe sich darauf verlassen dürfen, dass der Geschädigte die Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h einhalte. Wäre dies der Fall gewesen, wäre es nicht zur Kollision gekommen, da er die Verzweigungsfläche längst verlassen hätte. Er hätte den Geschädigten früh genug sehen können,

- 13 wenn dieser mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gefahren wäre, nicht aber bei der die Höchstgeschwindigkeit erheblich überschreitenden effektiven Geschwindigkeit (Urk. 76 S. 7 ff. i.V.m. Urk. 53 S. 11 f.). 3.3.2 Die Vorinstanz kam mit zutreffender Begründung, auf welche verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO), zum Schluss, dass sich der Beschuldigte nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen kann (Urk. 61 S. 9 ff.). Insbesondere ist ihr beizupflichten, wenn sie erwägt, dass es keinerlei konkreten Anhaltspunkte gebe, dass der Geschädigte die Höchstgeschwindigkeit erheblich überschritten hätte. Der Beschuldigte leitet dies aus seinem deformierten Hinterrad sowie aus dem Umstand, dass die C._____-strasse leicht abwärts geneigt sei, her. Es trifft zu, dass die C._____-strasse vor dem Kollisionsort leicht abwärts geneigt ist. Zurecht spricht der Beschuldigte allerdings davon, dass es eine bloss leichte Abwärtsneigung ist. Von blossem Auge ist sie kaum zu erkennen. Es wäre daher wohl eher von einer sehr leichten Abwärtsneigung zu sprechen. Hinzu kommt, dass der Geschädigte aussagte, er habe an der Ampel bei der Verzweigung C._____-/E._____-strasse warten müssen und erst bei "Grün" losfahren können (Urk. 1/5 S. 1 und S. 2). Die Strecke von der E._____-strasse bis zur Einmündung der B._____-strasse ist kurz. Es sind weniger als 100 Meter. Auf diese kurze Distanz eine Geschwindigkeit von erheblich mehr als 30 km/h mit einem Fahrrad zu erreichen, ist – selbst bei ganz leichter Abwärtsneigung – nur schwer möglich, zumal es sich beim Geschädigten nicht um einen professionellen Radfahrer mit entsprechender Ausrüstung handelt und er nicht mit einem E-Bike unterwegs war. Von einer erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung durch den Geschädigten kann daher auch aus diesen Gründen nicht ausgegangen werden. 3.3.3 Zu Recht erwog die Vorinstanz schliesslich, dass zum Unfallzeitpunkt klare Sichtverhältnisse herrschten und es sich bei der Unfallstelle um eine Verzweigung von zwei gerade verlaufenden Strassen mit guter Sichtweite handelt. Es trifft zwar zu, dass sich am linken Strassenrand der B._____-strasse eine Hecke befindet. Diese ist allerdings abgerundet, womit die Übersichtlichkeit erhöht wird (Urk. 1/2). Dass der Beschuldigte den Geschädigten, selbst wenn dieser mit überhöhter Ge-

- 14 schwindigkeit unterwegs gewesen wäre, auf der gerade verlaufenden C._____strasse von Weitem hätte erkennen können, trifft somit zu. 3.3.4 Der Beschuldigte kann sich daher nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen. 3.4.1 Schliesslich lässt der Beschuldigte vorbringen, er habe von seinem Rechtsvortritt gegenüber den Fahrradfahrern auf dem Fahrradstreifen ausgehen dürfen und den angeblichen Irrtum nicht vermeiden können, weshalb er ohne Schuld gehandelt habe (Urk. 76 S. 9 ff.). 3.4.2 Den theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zum Rechtsirrtum (Urk. 61 S. 12) kann beigepflichtet werden. Wie bereits im Rahmen der Ausgangslage dargelegt (vorne Ziff. III.1.2), ist die Einmündung der B._____- in die C._____strasse aufgepflästert und die entsprechende Rampe mittels weissen Quadraten optisch hervorgehoben. Zudem verlaufen Pflastersteinbänder entlang dem Trottoir der C._____-strasse und beenden damit gleichsam auch die B._____-strasse. Zutreffend hat die Vorinstanz ferner darauf hingewiesen, dass der Radweg zusätzlich mit gekürzten gelben Linien versehen ist (Urk. 61 S. 3). Diese Markierungen sind im Bereich der Einmündung der B._____-strasse nicht unterbrochen, was ein klares Indiz für die Vortrittsregelung zulasten der B._____-strasse ist. Der Beschuldigte hätte angesichts des sich ihm präsentierenden Bildes mit Rampe, Erhöhungen und Markierungen (vgl. insbesondere Urk. 1/2 S. 2 obere Fotografie) und dem Umstand, dass er wusste, dass es sich um ein Trottoir handelt (Prot. I S. 13), Zweifel daran haben müssen, dass er vortrittsberechtigt ist. 3.4.3 Dass der Leiter Verkehrssicherheit Bedenkzeit benötigte, die Vortrittsberechtigung an der besagten Stelle abzuklären, bzw. erst nach längerer Zeit zum Schluss kam, dass der Beschuldigte vortrittsbelastet war (Urk. 76 S. 10 f. N 26 f.), deutet keinesfalls darauf hin, dass der Irrtum nicht vermeidbar war, sondern kann auch einfach durch eine hohe Arbeitsbelastung begründet sein. Die Unvermeidbarkeit des Irrtums folgt auch nicht daraus, dass in anderen Situationen die Vortrittsberechtigung anders oder klarer signalisiert ist (vgl. Urk. 76 S. 10 N 25). Zu beurteilen ist die konkrete Situation an der Einmündung der B._____- in die

- 15 - C._____-strasse. Dass die Polizei – zunächst – von einem Rechtsvortritt ausging, trifft zwar zu (Urk. 1/1 S. 6). Dabei handelt es sich jedoch entgegen der Verteidigung nicht um eine "Überzeugung", sondern bloss um eine erste Einschätzung, die im Rahmen der Rapporterstellung, einem Massengeschäft für einen Polizisten, abgegeben wird. Mutmasslich muss beim Ausfüllen des entsprechenden Formulars am Computer zudem die entsprechende Auswahl getroffen bzw. das entsprechende Feld angeklickt werden, so dass sich auch eine unbewusst falsche Auswahl nicht ausschliessen lässt. Jedenfalls vermag diese provisorische Einschätzung des rapportierenden Polizisten nichts daran zu ändern, dass dem Beschuldigten aufgrund der örtlichen Gegebenheiten Zweifel an seiner Vortrittsberechtigung kommen mussten. 3.4.4 Mit der Vorinstanz ist das Vorliegen eines schuldausschliessenden und unvermeidbaren Irrtums über die Rechtswidrigkeit daher zu verneinen. Allerdings liegt ein vermeidbarer Irrtum vor, welcher bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sein wird (Art. 21 Satz 2 StGB). 3.5 Ein vorsätzliches Handeln des Beschuldigten kann aufgrund der Akten ausgeschlossen werden. Die fahrlässige Begehung einer Verkehrsregelverletzung ist gemäss Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG ebenfalls strafbar. Der Beschuldigte ist demgemäss – mit der Vorinstanz – des fahrlässigen Nichtgewährens des Vortritts beim Einfügen in den Verkehr über ein Trottoir mit dem Fahrrad im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 4 SVG und Art. 15 Abs. 3 VRV schuldig zu sprechen. IV. Sanktion 1. Der gesetzliche Strafrahmen reicht vorliegend von Fr. 1.– bis zu Fr. 10'000.– Busse (Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 103 und Art. 106 Abs. 1 StGB). Für den Fall des schuldhaften Nichtbezahlens der Busse ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten auszusprechen. Busse und Ersatzfreiheitsstrafe sind je nach den Verhältnissen des Täters so zu

- 16 bemessen, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 2 und 3 StGB). 2. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid zu Recht, dass der Beschuldigte mit dem Nichtgewähren des Vortritts nebst dem Sachschaden hinsichtlich der Bekleidung und des Fahrrads des Geschädigten bei diesem Mehrfachfrakturen an beiden Armen und den Handgelenken verursacht hat, wodurch der Geschädigte mehrere Tage arbeitsunfähig war. Weiter erwog die Vorinstanz, es habe sich hier infolge Unaufmerksamkeit des Beschuldigten eine alltägliche Gefahr verwirklicht, wie sie jeder Verkehrsteilnehmer in urbanen Verhältnissen quasi täglich antreffe und mit welcher entsprechend jederzeit zu rechnen sei. Diesen Erwägungen ist beizupflichten. Ebenso den Ausführungen zur subjektiven Tatschwere, zur Täterkomponente sowie zu den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten (Urk. 61 S. 15 f.). Wenn die Vorinstanz das Verschulden insgesamt als sehr leicht wertet, kann dies angesichts der erheblichen Verletzungen des Geschädigten und der damit einhergehenden über einmonatigen Arbeitsunfähigkeit (Urk. 1/6/2-3) nicht übernommen werden. Es ist von einem mindestens leichten Verschulden auszugehen und dafür wäre eine Busse von mehr als Fr. 150.– auszufällen. Diese Busse ist bzw. wäre infolge des vermeidbaren Rechtsirrtums allerdings noch zu mildern. Da der Ausfällung einer höheren Busse gegen den einzig appellierenden Beschuldigten jedoch das Verbot der reformatio in peius entgegensteht (Art. 391 Abs. 2 StPO), ist die von der Vorinstanz ausgefällte Busse zu bestätigen. 3. Ebenfalls zu bestätigen ist die vorinstanzliche Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse (Urk. 61 S. 16). V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositiv-Ziff. 4 und 5) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

- 17 - 2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mit dem heutigen Urteil unterliegt der Beschuldigte mit seiner Berufung vollständig. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.– sind daher vollständig dem Beschuldigten aufzuerlegen. Von der Zusprechung einer Prozessentschädigung ist ausgangsgemäss abzusehen (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des fahrlässigen Nichtgewährens des Vortritts beim Einfügen in den Verkehr über ein Trottoir mit dem Fahrrad im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 4 SVG und Art. 15 Abs. 3 VRV. 2. Der Beschuldigte wird mit einer Busse von Fr. 150.– bestraft. 3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen. 4. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv-Ziff. 4 und 5) wird bestätigt. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − das Stadtrichteramt der Stadt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz. 8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

- 18 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 3. Juli 2018

Der Präsident:

lic. iur. R. Naef

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Maurer

Urteil vom 3. Juli 2018 Es wird erkannt: 1. Der Einsprecher ist schuldig des fahrlässigen Nichtgewährens des Vortritts beim Einfügen in den Verkehr über ein Trottoir mit dem Fahrrad im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 4 SVG und Art. 15 Abs. 3 VRV. 2. Der Einsprecher wird bestraft mit einer Busse von Fr. 150.–. 3. Bezahlt der Einsprecher die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen. 4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf Fr. 600.–. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 5. Die Gerichtskosten gemäss vorstehender Ziffer werden dem Einsprecher auferlegt. Über diese Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung. Die Kosten des Stadtrichteramtes Zürich im Betrag von Fr. 475.– (Fr. 405.– Kosten gemäss Strafbefehl Nr. 2016-025-4... 6. (Mitteilungen) 7. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: (Prot. II S. 5) 1. Die Berufung des Berufungsklägers sei gutzuheissen und A._____ von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Ausgangsgemäss seien die Verfahrenskosten – d.h. die Kosten sowohl des gerichtlichen Verfahrens wie auch des Vorverfahrens – vollumfänglich dem Staat aufzuerlegen. 3. Ausgangsgemäss sei A._____ für seine Aufwendungen im erstinstanzlichen sowie im Berufungsverfahren eine angemessene Prozessentschädigung für die anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Erwägungen: I. Prozessgeschichte II. Prozessuales 1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Die Berufungsinstanz überprüft den vorinstanzlichen Entscheid bezüglich sämtlicher... Der Beschuldigte weist darauf hin, dass Verweisungen innerhalb der vorliegenden Beschwerde immer auch die Beweisofferten erfassen würden (Urk. 76 S. 4 N 6). Hierzu ist folglich darauf aufmerksam zu machen, dass neue Behauptungen und Beweise im vorlieg... 2. Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr kann sich das Gericht auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vo... 3. Der Beschuldigte beschränkt seine Berufung nicht. Er beantragt die Gutheissung seiner Berufung und mithin einen vollumfänglichen Freispruch (Urk. 76). Damit bildet das ganze vorinstanzliche Urteil Berufungsgegenstand, weshalb kein Punkt des vorinst... III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung IV. Sanktion V. Kosten- und Entschädigungsfolgen Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des fahrlässigen Nichtgewährens des Vortritts beim Einfügen in den Verkehr über ein Trottoir mit dem Fahrrad im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 4 SVG und Art. 15 Abs. 3 VRV. 2. Der Beschuldigte wird mit einer Busse von Fr. 150.– bestraft. 3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen. 4. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv-Ziff. 4 und 5) wird bestätigt. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  das Stadtrichteramt der Stadt Zürich  die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich 8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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