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Zürich Obergericht Strafkammern 27.03.2017 SU160063

27 marzo 2017·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·2,962 parole·~15 min·5

Riassunto

Verletzung der Verkehrsregeln

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SU160063-O/U/ag

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, lic. iur. Ruggli und lic. iur. Stiefel sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Höchli Urteil vom 27. März 2017

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

gegen

Statthalteramt Bezirk Pfäffikon, Untersuchungsbehörde und Berufungsbeklagte

betreffend Verletzung der Verkehrsregeln

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, Einzelgericht Strafsachen, vom 8. September 2016 (GB160002)

- 2 - Strafbefehl: Der Strafbefehl des Statthalteramts Bezirk Pfäffikon ZH vom 21. April 2016 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 27). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV (Vornehmen einer Verrichtung während der Fahrt) nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 250.– Kosten des Strafbefehls Nr. ST.2015.2397 vom 21. April 2016, Fr. 100.– Auslagen der Untersuchung, Fr. 80.– Überweisungskosten. 3. Die Kosten gemäss Ziffer 2 vorstehend werden auf die Staatskasse genommen. 4. Dem Beschuldigten wird keine Prozessentschädigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Berufungsanträge der Verteidigung: (Urk. 55 S. 1) "Es sei dem Beschuldigten in Abänderung des vorinstanzlichen Urteils bzw. dessen Dispositivziffer 4, eine angemessene Prozessentschädigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates."

________________________________

- 3 - Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon, Einzelgericht Strafsachen, vom 8. September 2016 vom Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV (Vornehmen einer Verrichtung während der Fahrt) freigesprochen. Ausserdem wurde entschieden, dass die Entscheidgebühr ausser Ansatz falle, die weiteren Kosten auf die Staatskasse genommen würden und dem Beschuldigten keine Prozessentschädigung zugesprochen werde (Urk. 46). 2. Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 16. September 2016 rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 40). Das begründete Urteil wurde der Verteidigung am 28. September 2016 zugestellt (Urk. 45/1). Mit Eingabe vom 11. Oktober 2016 (Aufgabe der Postsendung am 12. Oktober 2016) reichte die Verteidigung fristwahrend die Berufungserklärung ein (Urk. 47). Mit Präsidialverfügung vom 24. Oktober 2016 wurde dem Statthalteramt eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und Frist zur Anschlussberufung oder für einen Nichteintretensantrag angesetzt (Urk. 48). Das Statthalteramt liess diese Frist jedoch verstreichen. Mit Beschluss vom 28. November 2016 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Beschuldigten Frist angesetzt, um seine Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 51). Nach einmal erstreckter Frist kam er dieser Aufforderung mit Eingabe vom 19. Januar 2017 fristgerecht nach (Urk. 53; Urk. 55). Mit Präsidialverfügung vom 24. Januar 2017 wurde die Berufungsbegründung dem Statthalteramt sowie der Vorinstanz zugestellt. Dem Statthalteramt wurde eine Frist zur Einreichung einer Berufungsantwort angesetzt. Die Vorinstanz erhielt Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlassung (Urk. 57), wobei sie auf eine solche verzichtete (Urk. 59). Das Statthalteramt liess sich innert Frist nicht vernehmen. Damit erweist sich das vorliegende Verfahren als spruchreif.

- 4 - II. Prozessuales 1. Die Berufungserklärung des Beschuldigten richtet sich gegen den Entscheid, dass ihm keine Prozessentschädigung zugesprochen wurde (Urk. 47). Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Nachdem die Urteilsdispositivziffern 1 (Freispruch) sowie 2 und 3 (Kostenfestsetzung) unangefochten blieben, ist mittels Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhaltes sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). III. Erstinstanzliche Prozessentschädigung 1. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Vorliegend stellt sich dabei die Frage, ob der Beizug eines Verteidigers als angemessene Ausübung der Verfahrensrechte qualifiziert werden kann und ob bzw. welche durch die Vertretung entstandenen Aufwendungen zu entschädigen sind. 2. Die Vorinstanz verneinte den Anspruch des Beschuldigten auf eine Prozessentschädigung mit der Begründung, dass weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht von einem komplexen Straffall auszugehen sei, da nur der Vorwurf einer einfachen Übertretung ohne einschneidende Rechtsfolge für den Beschuldigten zu beurteilen gewesen sei. Ausserdem seien aus den Akten keine Verfahrenshandlungen ersichtlich, welche durch den Beschuldigten nicht auch ohne einen Rechtsvertreter hätten vorgenommen werden können. Entsprechend

- 5 hätte sich gemäss der Vorinstanz höchstens eine einfach Beratungskonsultation, nicht jedoch der Beizug eines Rechtsvertreters gerechtfertigt (Urk. 46 S. 9 f.). 3. Zur Begründung seines Vorbringens, dass der Beizug eines Rechtsvertreters gerechtfertigt gewesen sei, liess der Beschuldigte in seiner Berufungsbegründung ausführen, dass er einen Rechtsbeistand beigezogen habe, nachdem er vom Strafbefehl des Stattrichteramtes Bezirk Pfäffikon vom 30. Oktober 2015 Kenntnis genommen habe. Ihm sei bewusst gewesen, dass den Aussagen der beiden vereidigten Polizisten in der Praxis in aller Regel mehr Glauben geschenkt werde als seinen eigenen Bestreitungen. Bereits zu jenem Zeitpunkt habe er sich als juristischer Laie daher in tatsächlicher Hinsicht nicht mehr in einer einfachen Fallkonstellation befunden (Urk. 55 S. 2). Der Verteidiger machte weiter geltend, dass es sich aufgrund der tatsächlichen Verfahrensabläufe nicht um einen Fall handle, hinsichtlich welchem dem Anspruch des Beschuldigten als juristischer Laie auf rechtliche Beratung und Beizug eines Rechtsanwaltes mit einer einfachen Beratungskonsultation Genüge getan worden wäre. Diesbezüglich fügte er an, dass die Schilderungen der Verfahrensabläufe durch einen juristischen Laien in der Regel nur bruchstückhaft das tatsächlich Geschehene wiedergeben würden. Um eine konkrete Einschätzung bzw. Beratung bieten zu können, sei daher die persönliche Anwesenheit in den betreffenden Einvernahmen und Gesprächen erforderlich (Urk. 55 S. 6). Ausserdem wies der Verteidiger darauf hin, dass das Statthalteramt, nachdem durch den Beschuldigten Einsprache gegen den Strafbefehl vom 30. Oktober 2015 erhoben worden sei, Einvernahmen durchgeführt und am 21. April 2016 einen zweiten Strafbefehl gegen den Beschuldigten erlassen habe. Diese Beharrlichkeit des Statthalteramtes hätte den Beschuldigten aus Sicht des Verteidigers ohne den Beizug eines Rechtsbeistandes dazu geführt, dass er seine Einsprache zurückgezogen und eine ungerechtfertigte Busse und Kosten bezahlt hätte. Schliesslich hätte den Beschuldigten gemäss dem Verteidiger eine einmalige Beratungskonsultation auch angesichts dieser Hartnäckigkeit nicht weitergebracht (Urk. 55 S. 6).

- 6 - 3. Die gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zu ersetzenden Aufwendungen sind primär die Kosten der frei gewählten Verteidigung (GRIESSER, in: DO- NATSCH/HANSJAKOB/LIEBER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, N 4 zu Art. 429 StPO). Laut der Botschaft des Bundesrats setzt Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO die bisherige Rechtsprechung um, nach welcher der Staat die Kosten der Rechtsvertretung nur übernimmt, wenn der Beizug des Vertreters angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität notwendig war und soweit der Arbeitsaufwand und somit das Honorar gerechtfertigt sind (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1329 Ziff. 2.10.3.1). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist – abgesehen von Bagatellfällen – jeder beschuldigten Person zuzubilligen, dass sie nach Einleitung einer Strafuntersuchung, die ein Verbrechen oder Vergehen zum Gegenstand hat und die nach einer ersten Einvernahme nicht eingestellt wurde, einen Anwalt beizieht (BGE 138 IV 197 E. 2.3.1.; GRIESSER, a.a.O., N 4 zu Art. 429 StPO; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 1810). Diese Grundsätze sollten auch für Übertretungen gelten, jedenfalls wenn es zu einem gerichtlichen Verfahren kommt, wobei die Frage der Angemessenheit nach der Schwere der Anschuldigung in persönlicher und sachlicher Hinsicht zu beurteilen ist (BGE 138 IV 197 E. 2.3.1.; GRIESSER, a.a.O., N 4 zu Art. 429 StPO). Gemäss Bundesgericht ist auch zu beachten, dass das materielle Strafrecht und das Strafprozessrecht komplex sind und unabhängig von der Schwere des Deliktsvorwurfs insbesondere für Personen, welche das Prozessieren nicht gewohnt sind, eine Belastung und grosse Herausforderung bilden. Aus diesem Grund dürfe auch bei blossen Übertretungen nicht generell davon ausgegangen werden, dass die beschuldigte Person ihre Verteidigerkosten als Ausfluss einer Art von Sozialpflichtigkeit selbst zu tragen habe (BGE 138 IV 197 E. 2.3.5.). Im Übrigen sind beim Entscheid über die Angemessenheit des Beizugs eines Anwaltes neben der Schwere des Tatvorwurfs und der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Falles insbesondere auch die Dauer des Verfahrens und dessen Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse der beschuldigten Person zu berücksichtigen (BGE 138 IV 197 E. 2.3.5). Schliesslich ist zu be-

- 7 achten, dass es im Rahmen von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO um die Verteidigung einer vom Staat zu Unrecht beschuldigten und gegen ihren Willen in ein Strafverfahren einbezogenen Person geht (BGE 138 IV 197 E. 2.3.5.). 4. Der diesem Strafverfahren zu Grunde liegende Tatvorwurf weist auf den ersten Blick weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten auf. Der Beschuldigte zog jedoch auch nicht sogleich bei seiner ersten Konfrontation mit der Polizei am 12. Oktober 2015 einen Rechtsvertreter bei. Er mandatierte seinen Rechtsvertreter erst am 3. November 2016 und somit nach Ergehen des ersten Strafbefehls des Statthalteramts Bezirk Pfäffikon vom 30. Oktober 2015 (Urk. 3; Urk. 4; Urk. 4.1). Dieser Strafbefehl wurde erlassen, obwohl der Beschuldigte die ihm gemachten Vorwürfe zuvor gegenüber der Kantonspolizei Zürich bestritt (Urk. 1 S. 2). Dadurch, dass der Beschuldigte somit erkennen musste, dass er mit seinen Bestreitungen alleine keine Einstellung des Verfahrens erreichen konnte, ist es nachvollziehbar, dass er sich als juristischer Laie in dieser Situation an einen Rechtsanwalt wandte. Nachdem der Beschuldigte am 5. November 2015 Einsprache gegen diesen Strafbefehl erheben liess (Urk. 4), wurde er zur Einvernahme als beschuldigte Person vorgeladen, und es wurde ihm mitgeteilt, dass zudem die beiden Polizeibeamten, welche die verkehrspolizeiliche Kontrolle vom 12. Oktober 2015 durchführten, als Zeugen einvernommen würden (Urk. 7; Urk. 9; Urk. 15). Nach den erfolgten Einvernahmen erging am 21. April 2016 ein zweiter Strafbefehl, welcher den ersten ersetzte (Urk. 27). Das Verfahren wurde somit auch nach der Durchführung dieser Einvernahmen nicht eingestellt, und es folgte im Gegenteil im Anschluss an die weitere Einsprache des Beschuldigten vom 2. Mai 2016 die Durchführung des gerichtlichen Verfahrens (Urk. 28). Da in diesem Verfahren zwei Strafbefehle ergingen und entsprechend zweimal Einsprache erhoben werden musste sowie angesichts der dazwischen durchgeführten Einvernahmen, wäre es für einen juristischen Laien nicht einfach gewesen, den Überblick über diesen Verfahrensverlauf zu behalten. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht dessen, dass nicht nur der Beschuldigte, sondern auch die zwei ihn belastenden Zeugen einvernommen wurden, lässt sich rechtfertigen, dass es der Beschuldigte nicht

- 8 bei einer einzelnen Beratungskonsultation bewenden liess. Dass er sich durch einen Rechtsanwalt vertreten und zu sämtlichen Einvernahmen sowie zur erstinstanzlichen Gerichtsverhandlung begleiten liess, erweist sich daher als angemessen. 5. Nachdem der durch den Beschuldigten erfolgte Beizug eines Rechtsbeistands an sich als angemessen zu erachten ist, stellt sich die Frage, ob auch der Arbeitsaufwand und somit das in Rechnung gestellte Honorar des Verteidigers gerechtfertigt ist (BGE 138 IV 197 E. 2.3.1. und E. 2.3.4.). 5.1. Für die Verteidigung des Beschuldigten im Vorverfahren sowie im erstinstanzlichen Verfahren machte der Verteidiger einen Aufwand von insgesamt 29 Stunden und 10 Minuten zu Fr. 250.– pro Stunde sowie Barauslagen in der Höhe von Fr. 224.– geltend (Urk. 55 S. 7; Urk. 37). 5.2. Der somit geltend gemachte Betrag von insgesamt rund Fr. 8'117.– (inkl. MwSt.) liegt für ein Übertretungsstrafverfahren über dem Verhältnismässigen und ist daher zu kürzen. 5.2.1. Für die Teilnahme an der Einvernahme des Beschuldigten sowie eines Zeugen vom 4. Februar 2016 sowie für eine Kurzbesprechung und den Weg dorthin stellte der Verteidiger einen Aufwand von 5 Stunden in Rechnung (Urk. 37 S. 1). Die Einvernahme des Polizeibeamten B._____ als Zeuge begann am 4. Februar 2016 um 09.50 Uhr und die Einvernahme des Beschuldigten endete am selben Tag um 12.25 Uhr (Urk. 21 S. 1; Urk. 22 S. 8). Die Einvernahmen dauerten somit insgesamt lediglich 2 Stunden und 35 Minuten. Zusammen mit einer kurzen Nachbesprechung und dem Weg von einer Stunde, welche hinzuzurechnen sind, resultiert ein Aufwand von rund 4 Stunden. Der durch den Verteidiger geltend gemachte Aufwand von 5 Stunden ist somit um eine Stunde zu kürzen. 5.2.2. Die Einvernahme der Polizeibeamtin C._____ als Zeugin vom 14. April 2016 begann um 08.55 Uhr und endete um 9.30 Uhr (Urk. 25 S. 1 und S. 9). Für die Teilnahme an dieser Zeugeneinvernahme, welche 35 Minuten dauerte, sowie für den Weg dorthin stellte der Verteidiger 2,5 Stunden in Rechnung

- 9 - (Urk. 37 S. 2). Da für die Teilnahme an dieser Einvernahme und den Weg höchstens die Entschädigung eines Aufwandes von 2 Stunden als angemessen erscheint, ist der geltend gemachte Aufwand um eine halbe Stunde zu reduzieren. 5.2.3. Für die Erarbeitung des Plädoyers vor der Vorinstanz wird eine Entschädigung von insgesamt 7 Stunden beantragt (Urk. 37 S. 3). In Anbetracht dessen, dass dieser Fall vor allem aus prozessualer Sicht eine Herausforderung für den Beschuldigten alleine dargestellt hätte, der zu beurteilende Sachverhalt jedoch weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten aufwies, erweist sich der geltend gemachte Aufwand als zu hoch. Insbesondere da der Verteidiger bei allen Einvernahmen anwesend war und er somit gute Kenntnis der Sachlage hatte sowie angesichts des geringen Aktenumfanges rechtfertigt es sich, für die Erarbeitung des Plädoyers nur einen Aufwand von 3,5 Stunden zu entschädigen. 5.2.4. Gemäss den in der Honorarnote vom 7. September 2016 aufgelisteten Positionen, wendete der Verteidiger sodann insgesamt rund 3,8 Stunden für Telefonate und Korrespondenz mit dem Beschuldigten auf (Urk. 37). Mit Ausnahme der drei Einvernahmen erfolgten im Laufe des Verfahrens aber keine weiteren Beweiserhebungen. Die meisten der aufgelisteten Telefonate und Briefwechsel mit dem Beschuldigten betrafen daher organisatorische Belange. So wurde beispielsweise 10 Minuten Aufwand für die Weiterleitung der Kopie der Eingabe an das Statthalteramt vom 19. November 2016 an den Beschuldigten in Rechnung gestellt (Urk. 37 S. 1). Da die Weiterleitung von Informationen organisatorischer Natur grundsätzlich keiner Erläuterungen eines Verteidigers bedürfen, ist der Gesamtaufwand für die Telefonate und die Korrespondenz mit dem Beschuldigten um 2 Stunden zu kürzen. 5.3. Der insgesamt geltend gemachte Aufwand für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Verfahren ist somit um insgesamt 7 Stunden zu kürzen. Zu entschädigen sind somit 22 Stunden und 10 Minuten zu einem Stundenansatz von Fr. 250.–, welcher als angemessen zu erachten ist, sowie Barauslagen in der Höhe von Fr. 224.–.

- 10 - 6. Da sich der Beizug eines Verteidigers durch den Beschuldigten in diesem Verfahren an sich und ein Aufwand dieses Verteidigers von 22 Stunden und 10 Minuten als angemessen erweisen, ist dem Beschuldigten für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 6'227.– (inkl. MwSt.) zuzusprechen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Ausgangsgemäss – der Beschuldigte obsiegt im Berufungsverfahren – sind die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2. Dem Beschuldigten ist gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO eine Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte zuzusprechen. Es erscheint angemessen und entspricht den geltend gemachten Aufwendungen für die Verteidigung (Urk. 56), dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 2'085.– (inkl. MwSt.) zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon ZH, Einzelgericht Strafsachen, vom 8. September 2016, bezüglich den Urteilsdispositivziffern 1 (Freispruch) sowie 2 und 3 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Urteil. Es wird erkannt: 1. Dem Beschuldigten wird für das Vorverfahren sowie das erstinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 6'227.– (inkl. MwSt.) zugesprochen.

- 11 - 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung für das Berufungsverfahren in der Höhe von Fr. 2'085.– (inkl. MwSt.) zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den erbetenen Verteidiger im Doppel für sich und den Beschuldigten − das Statthalteramt Bezirk Pfäffikon − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz [mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mitteilungen an die Behörde, inkl. Mitteilung an die Kantonspolizei Zürich gem. § 54a PolG]. 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 12 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 27. März 2017

Der Präsident:

Oberrichter lic. iur. Spiess

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw Höchli

Urteil vom 27. März 2017 Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV (Vornehmen einer Verrichtung während der Fahrt) nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: 3. Die Kosten gemäss Ziffer 2 vorstehend werden auf die Staatskasse genommen. 4. Dem Beschuldigten wird keine Prozessentschädigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Berufungsanträge der Verteidigung: (Urk. 55 S. 1) Erwägungen: I. Verfahrensgang II. Prozessuales III. Erstinstanzliche Prozessentschädigung IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon ZH, Einzelgericht Strafsachen, vom 8. September 2016, bezüglich den Urteilsdispositivziffern 1 (Freispruch) sowie 2 und 3 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Urteil. Es wird erkannt: 1. Dem Beschuldigten wird für das Vorverfahren sowie das erstinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 6'227.– (inkl. MwSt.) zugesprochen. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung für das Berufungsverfahren in der Höhe von Fr. 2'085.– (inkl. MwSt.) zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an  den erbetenen Verteidiger im Doppel für sich und den Beschuldigten  das Statthalteramt Bezirk Pfäffikon  die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich  die Vorinstanz [mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mitteilungen an die Behörde, inkl. Mitteilung an die Kantonspolizei Zürich gem. § 54a PolG]. 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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