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Zürich Obergericht Strafkammern 17.05.2016 SU160030

17 maggio 2016·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·462 parole·~2 min·7

Riassunto

Fahrlässige einfache Verkehrsverletzung etc.

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SU160030-O/U/cwo

Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, lic. iur. St. Volken und lic. iur. B. Gut sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. T. Weilenmann

Beschluss vom 17. Mai 2016

in Sachen

Statthalteramt Bezirk Dietikon, Vertreten durch lic. iur. A._____, Verwaltungsbehörde und Berufungsklägerin

gegen

B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

betreffend fahrlässige einfache Verkehrsverletzung etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht, vom 17. Februar 2016 (GB150031)

- 2 - Erwägungen: Nach Einsicht in die Berufungsanmeldung des Statthalteramts Bezirk Dietikon vom 18. Februar 2016 (Urk. 28), da das begründete Urteil des Bezirksgerichts Dietikon - Einzelgericht in Strafsachen, vom 17. Februar 2016 (Urk. 32) dem Statthalteramt Bezirk Dietikon am 19. April 2016 zugestellt wurde (Urk. 31/1), da das Statthalteramt Bezirk Dietikon innerhalb der in Art. 399 Abs. 3 StPO festgelegten gesetzlichen Frist von 20 Tagen ab Zustellung des begründeten Urteils – mithin bis zum 9. Mai 2016 – keine schriftliche Berufungserklärung einreichte bzw. einreichen liess, wobei die Einreichung einer Berufungserklärung eine Gültigkeitsvoraussetzung darstellt und praxisgemäss bei deren Nichteinreichen auf die Einholung von Stellungnahmen im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet wird (ZR.110/2011 Nr. 69), da dem Beschuldigten im Berufungsverfahren Aufwendungen entstanden sind, weshalb ihm eine Prozessentschädigung zuzusprechen ist (Urk. 34), unter Hinweis auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Statthalteramt Bezirk Dietikon vom 18. Februar 2016 wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 346.70 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

- 3 - 4. Schriftliche Mitteilung an − die Vertretung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − das Statthalteramt Bezirk Dietikon − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten). 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 17. Mai 2016

Der Präsident:

lic. iur. P. Marti

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. T. Weilenmann

Beschluss vom 17. Mai 2016 wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Statthalteramt Bezirk Dietikon vom 18. Februar 2016 wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 346.70 aus der Gerichtskasse zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an  die Vertretung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  das Statthalteramt Bezirk Dietikon  die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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