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Zürich Obergericht Strafkammern 06.01.2016 SU150117

6 gennaio 2016·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·657 parole·~3 min·1

Riassunto

Veruntreuung von Lebensmitteln

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SU150117-O/U/rm

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, lic. iur. St. Volken und lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Truninger Beschluss vom 6. Januar 2016

in Sachen

Stadtrichteramt Zürich, vertreten durch lic. iur. Franz Bänziger,

Verwaltungsbehörde und Berufungsklägerin

gegen

A._____,

Beschuldigte und Berufungsbeklagte verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

betreffend Veruntreuung von Lebensmitteln Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 28. August 2015 (GC150162)

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Nach Einsicht in die Berufungsanmeldung des Stadtrichteramtes Zürich vom 7. September 2015 (Urk. 79), da das begründete Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, Einzelgericht, vom 28. August 2015 dem Stadtrichteramt Zürich am 23. November 2015 zugestellt wurde (Urk. 83/1), da die in Art. 399 Abs. 3 StPO festgelegte gesetzliche Frist von 20 Tagen ab Zustellung des begründeten Urteils zur Einreichung der Berufungserklärung für das Stadtrichteramt somit am 14. Dezember 2015 zu Ende gegangen ist, da das Stadtrichteramt innert der genannten Frist keine Berufungserklärung eingereicht hat, da die fristgemässe Einreichung der Berufungserklärung eine Gültigkeitsvoraussetzung für das Eintreten auf die Berufung darstellt, weshalb vorliegend auf die Berufung des Stadtrichteramtes nicht einzutreten ist, da praxisgemäss bei Nichteinreichen einer Berufungserklärung auf die Einholung von Stellungnahmen im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet wird (ZR 110/2011 Nr. 69), da die Kosten des Berufungsverfahrens ausgangsgemäss auf die Gerichtskasse zu nehmen sind und der Beschuldigten mangels Umtrieben im Berufungsverfahren keine Entschädigung zuzusprechen ist, unter Hinweis auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Stadtrichteramtes Zürich vom 7. September 2015 wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.

- 3 - 3. Der Beschuldigten wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich − die Privatklägerin B._____ AG in Konkurs − C._____, … [Adresse] sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz. 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 6. Januar 2016

Der Präsident:

lic. iur. P. Marti

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Truninger

Beschluss vom 6. Januar 2016 Nach Einsicht in die Berufungsanmeldung des Stadtrichteramtes Zürich vom 7. September 2015 (Urk. 79), da das begründete Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, Einzelgericht, vom 28. August 2015 dem Stadtrichteramt Zürich am 23. November 2015 zugestellt wurde (Urk. 83/1), da die in Art. 399 Abs. 3 StPO festgelegte gesetzliche Frist von 20 Tagen ab Zustellung des begründeten Urteils zur Einreichung der Berufungserklärung für das Stadtrichteramt somit am 14. Dezember 2015 zu Ende gegangen ist, da das Stadtrichteramt innert der genannten Frist keine Berufungserklärung eingereicht hat, da die fristgemässe Einreichung der Berufungserklärung eine Gültigkeitsvoraussetzung für das Eintreten auf die Berufung darstellt, weshalb vorliegend auf die Berufung des Stadtrichteramtes nicht einzutreten ist, da praxisgemäss bei Nichteinreichen einer Berufungserklärung auf die Einholung von Stellungnahmen im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet wird (ZR 110/2011 Nr. 69), da die Kosten des Berufungsverfahrens ausgangsgemäss auf die Gerichtskasse zu nehmen sind und der Beschuldigten mangels Umtrieben im Berufungsverfahren keine Entschädigung zuzusprechen ist, unter Hinweis auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Stadtrichteramtes Zürich vom 7. September 2015 wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Der Beschuldigten wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten  das Stadtrichteramt Zürich  die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich  die Privatklägerin B._____ AG in Konkurs  C._____, … [Adresse] 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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