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Zürich Obergericht Strafkammern 09.11.2015 SU150092

9 novembre 2015·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·642 parole·~3 min·1

Riassunto

Übertretung von Verkehrsvorschriften

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SU150092-O/U/jv

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Truninger Beschluss vom 9. November 2015

in Sachen

Stadtrichteramt Zürich, vertreten durch lic. iur. Franz Bänziger Verwaltungsbehörde und Berufungsklägerin

gegen

A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter verteidigt durch Rechtsanwältin dipl. iur. X._____

betreffend Übertretung von Verkehrsvorschriften

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 9. Juli 2015 (GC150076)

- 2 - Nach Einsicht in die Berufungsanmeldung des Stadtrichteramtes Zürich vom 14. Juli 2015 (Urk. 30), da das begründete Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung , Einzelgericht, vom 9. Juli 2015 dem Stadtrichteramt Zürich am 1. Oktober 2015 zugestellt wurde (Urk. 35/1), da die in Art. 399 Abs. 3 StPO festgelegte gesetzliche Frist von 20 Tagen ab Zustellung des begründeten Urteils zur Einreichung der Berufungserklärung für das Stadtrichteramt somit am 21. Oktober 2015 zu Ende gegangen ist, da das Stadtrichteramt innert der genannten Frist keine Berufungserklärung eingereicht hat, da die fristgemässe Einreichung der Berufungserklärung eine Gültigkeitsvoraussetzung für das Eintreten auf die Berufung darstellt, weshalb vorliegend auf die Berufung des Stadtrichteramtes nicht einzutreten ist, da praxisgemäss bei Nichteinreichen einer Berufungserklärung auf die Einholung von Stellungnahmen im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet wird (ZR 110/2011 Nr. 69), da die Kosten des Berufungsverfahrens ausgangsgemäss auf die Gerichtskasse zu nehmen sind und dem Beschuldigten mangels Umtrieben im Berufungsverfahren keine Entschädigung zuzusprechen ist, unter Hinweis auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Stadtrichteramtes Zürich vom 14. Juli 2015 wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.

- 3 - 3. Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz. 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 9. November 2015

Der Präsident:

Dr. iur. F. Bollinger

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Truninger

Beschluss vom 9. November 2015 Nach Einsicht in die Berufungsanmeldung des Stadtrichteramtes Zürich vom 14. Juli 2015 (Urk. 30), da das begründete Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung , Einzelgericht, vom 9. Juli 2015 dem Stadtrichteramt Zürich am 1. Oktober 2015 zugestellt wurde (Urk. 35/1), da die in Art. 399 Abs. 3 StPO festgelegte gesetzliche Frist von 20 Tagen ab Zustellung des begründeten Urteils zur Einreichung der Berufungserklärung für das Stadtrichteramt somit am 21. Oktober 2015 zu Ende gegangen ist, da das Stadtrichteramt innert der genannten Frist keine Berufungserklärung eingereicht hat, da die fristgemässe Einreichung der Berufungserklärung eine Gültigkeitsvoraussetzung für das Eintreten auf die Berufung darstellt, weshalb vorliegend auf die Berufung des Stadtrichteramtes nicht einzutreten ist, da praxisgemäss bei Nichteinreichen einer Berufungserklärung auf die Einholung von Stellungnahmen im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet wird (ZR 110/2011 Nr. 69), da die Kosten des Berufungsverfahrens ausgangsgemäss auf die Gerichtskasse zu nehmen sind und dem Beschuldigten mangels Umtrieben im Berufungsverfahren keine Entschädigung zuzusprechen ist, unter Hinweis auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Stadtrichteramtes Zürich vom 14. Juli 2015 wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  das Stadtrichteramt Zürich  die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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