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Zürich Obergericht Strafkammern 13.08.2015 SU150069

13 agosto 2015·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·860 parole·~4 min·1

Riassunto

Übertretung von Verkehrsvorschriften

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SU150069-O/U/eh

Mitwirkend: Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und lic. iur. M. Langmeier sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Baumgartner Beschluss vom 13. August 2015

in Sachen

A._____,

Beschuldigter und Berufungskläger

gegen

Stadtrichteramt Zürich,

Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte

betreffend Übertretung von Verkehrsvorschriften Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 29. April 2015 (GC150040)

- 2 -

1. Mit Urteil vom 29. April 2015 sprach das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht, den Beschuldigten der mehrfachen Missachtung eines richterlichen Verbots schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 250.-- (Urk. 30). Das genannte Urteil wurde dem Beschuldigten im Anschluss an die Hauptverhandlung vom 29. April 2015 mündlich eröffnet und schriftlich im Dispositiv übergeben (Prot. I S. 12). In Ziffer 7 des Urteilsdispositiv findet sich die Rechtsmittelbelehrung. Darin werden die Formalitäten zur Erhebung der Berufung gemäss den gesetzlichen Vorgaben von Art. 399 StPO korrekt und verständlich aufgeführt (Urk. 21). 2. Gemäss Art. 384 lit. a StPO beginnt die Rechtsmittelfrist im Falle eines Urteils mit der Aushändigung oder Zustellung des schriftlichen Dispositivs zu laufen. Die Frist zur Einreichung der Berufungsanmeldung beträgt gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO 10 Tage und dauerte somit im vorliegenden Fall bis am 11. Mai 2015 (Art. 90 StPO). 3. Der Beschuldigte ersuchte die Vorinstanz am 8. Mai 2015 um Zustellung eines begründeten Urteils (Urk. 23). Ein solches hat das Gericht einer Partei auf ihr Verlangen hin gestützt auf Art. 82 Abs. 2 lit. a StPO zuzustellen. Die Vorinstanz kam dieser Pflicht nach und stellte dem Beschuldigten am 8. Juli 2015 das begründete Urteil zu (Urk. 26/2). An dieser Stelle sei angemerkt, dass das Begehrung um nachträgliche Zustellung eines begründeten Urteils keine Berufungsanmeldung im Sinne von Art. 399 Abs. 1 StPO darstellt. Ein solcher Inhalt liesse sich der Eingabe vom 8. Mai 2015 zudem auch nicht sinngemäss entnehmen. 4. Mit Schreiben vom 15. Juli 2015 meldete der Beschuldigte beim Bezirksgericht Zürich die Berufung gegen das Urteil vom 29. April 2015 an (Urk. 29). Diese Berufungsanmeldung erfolgte, nachdem die entsprechende Frist bereits am 11. Mai 2015 zu Ende gegangen war, offensichtlich verspätet. Die fristgemässe Einreichung der Berufungsanmeldung stellt indessen eine Gültigkeitsvoraussetzung für das Eintreten auf die Berufung dar. Nachdem bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Rechtsmittels praxisgemäss auf die Einholung von Stellungnahmen der Parteien im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet

- 3 werden kann (vgl. ZR 110/2011 Nr. 69), ist auf die Berufung des Beschuldigten gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten. 5. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.-- festzusetzen. Das Gericht beschliesst:

1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 15. Juli 2015 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.--. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an − den Beschuldigten − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 4 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 13. August 2015

Der Präsident:

Dr. iur. F. Bollinger

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. C. Baumgartner

Beschluss vom 13. August 2015 1. Mit Urteil vom 29. April 2015 sprach das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht, den Beschuldigten der mehrfachen Missachtung eines richterlichen Verbots schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 250.-- (Urk. 30). Das genannte Urteil wurde d... 2. Gemäss Art. 384 lit. a StPO beginnt die Rechtsmittelfrist im Falle eines Urteils mit der Aushändigung oder Zustellung des schriftlichen Dispositivs zu laufen. Die Frist zur Einreichung der Berufungsanmeldung beträgt gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO 10 T... 3. Der Beschuldigte ersuchte die Vorinstanz am 8. Mai 2015 um Zustellung eines begründeten Urteils (Urk. 23). Ein solches hat das Gericht einer Partei auf ihr Verlangen hin gestützt auf Art. 82 Abs. 2 lit. a StPO zuzustellen. Die Vorinstanz kam dieser... 4. Mit Schreiben vom 15. Juli 2015 meldete der Beschuldigte beim Bezirksgericht Zürich die Berufung gegen das Urteil vom 29. April 2015 an (Urk. 29). Diese Berufungsanmeldung erfolgte, nachdem die entsprechende Frist bereits am 11. Mai 2015 zu Ende ge... 5. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten sind somit d... Das Gericht beschliesst: 1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 15. Juli 2015 wird nicht einge-treten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.--. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an  den Beschuldigten  das Stadtrichteramt Zürich  die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich  die Vorinstanz 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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