Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SU150060-O/U/eh
Mitwirkend: Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, Oberrichter lic. iur. S. Volken und Oberrichter Dr. iur. D. Schwander sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Baumgartner
Urteil vom 16. Dezember 2015
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Stadtrichteramt Zürich, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte
betreffend Übertretung von Verkehrsvorschriften
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 27. Mai 2015 (GC150044)
- 2 - Strafverfügung: Der Strafbefehl des Stadtrichteramts Zürich Nr. 2014-061-172 vom 18. September 2014 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 2). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 26) Es wird erkannt: 1. Der Einsprecher ist des Überschreitens der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit innerorts im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV schuldig. 2. Der Einsprecher wird bestraft mit einer Busse von Fr. 330.–. 3. Bezahlt der Einsprecher die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen. 4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 900.–. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 5. Die Gerichtskosten werden dem Einsprecher auferlegt. Über diese Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung. 6. Die Kosten des Stadtrichteramtes Zürich im Betrag von Fr. 863.50 (Fr. 367.50 Kosten gemäss Strafbefehl Nr. 2014-061-172 vom 18. September 2014, Fr. 496.– Untersuchungskosten [inkl. Weisungsgebühr]) werden dem Einsprecher auferlegt. Diese Kosten sowie die Busse von Fr. 330.– werden durch das Stadtrichteramt Zürich eingefordert. 7. (Mitteilungen) 8. (Rechtsmittel)
- 3 - Berufungsanträge: a) des Verteidigers des Beschuldigten (Urk. 35): Der Berufungskläger sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zu Lasten des Staates. b) des Stadtrichteramts Zürich (Urk. 31, 40): Keine Anträge.
Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Mit Strafbefehl des Stadtrichteramts Zürich Nr. 2014-061-172 vom 18. September 2014 wurde der Beschuldigte wegen Überschreitens der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit innerorts gestützt auf Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 330.-bestraft. Weiter wurden dem Beschuldigten Kosten und Gebühren auferlegt (Urk. 2). Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte am 26. September 2014 Einsprache (Urk. 6). Nach Durchführung ergänzender Untersuchungshandlungen überwies das Stadtrichteramt Zürich die Akten am 17. März 2015 an das Bezirksgericht Zürich (Urk. 14). 2. Am 27. Mai 2015 fand die vorinstanzliche Hauptverhandlung statt (Prot. I S. 4 ff.). Die Einzelrichterin sprach den Beschuldigten in Bestätigung des Strafbefehls der Überschreitung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit innerorts schuldig (Urk. 26 S. 15). Das Urteil wurde dem Beschuldigten im Anschluss an die Hauptverhandlung mündlich eröffnet (Prot. I S. 10 f.). Am 1. Juni 2015 liess der Beschuldigte Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich anmelden
- 4 - (Urk. 22). Am 18. Juni 2015 nahm der Verteidiger des Beschuldigten das begründete Urteil in Empfang (Urk. 25/2). Fristgerecht erstattete er mit Datum vom 29. Juni 2015 die Berufungserklärung (Urk. 27). Das Stadtrichteramt Zürich verzichtete auf das Erheben einer Anschlussberufung (Urk. 31). Mit Datum vom 27. Juli 2015 beschloss die erkennende Kammer die schriftliche Durchführung des Verfahrens und setzte dem Beschuldigten Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung an (Urk. 33), welche der Beschuldigte fristgerecht erstattete (Urk. 35). Das Stadtrichteramt Zürich verzichtete auf die Beantwortung der Berufung (Urk. 40). Ebenfalls verzichtete die Vorinstanz auf das Einreichen einer Vernehmlassung (Urk. 39). II. Prozessuales 3. Kognition des Berufungsgerichts 3.1. Steht ein Urteil zur Überprüfung an, bei welchem lediglich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildeten, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition des Berufungsgerichts ein, was von Amtes wegen zu berücksichtigen ist. Die Berufungsinstanz hat somit zu überprüfen, ob die vom Berufungskläger vorgebrachten Rügen von der Überprüfungsbefugnis gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO gedeckt sind. Im allenfalls über die Überprüfungsbefugnis hinausgehenden Umfang hat das Gericht auf die Berufung nicht einzutreten. 3.2. Das Berufungsgericht hat betreffend den Sachverhalt nur zu prüfen, ob dieser von der Vorinstanz offensichtlich unrichtig festgestellt worden ist. Relevant sind dabei klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, wie namentlich Versehen, Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Akten- sowie Beweislage und der Urteilsbegründung. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen sind Konstellationen relevant, die als willkürliche Sachverhaltsfeststellungen zu qualifizieren sind (vgl. Schmid, StPO - Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen
- 5 - 2013, Art. 398 N 13.; Eugster, in: Basler Kommentar, StPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 398 N 3a). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.4 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher noch nicht willkürlich, auch wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschieden hätte. 3.3. Weiter wird das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen durch die Vorinstanz hin überprüft; insofern liegt keine Einschränkung der Überprüfungsbefugnis vor; sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu prüfen und zwar nicht nur materiellrechtliche, sondern auch prozessuale (vgl. Hug/Scheidegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 398 N 23). 3.4. Der Verteidiger brachte in seiner Berufungsbegründung im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt. Die Beweislage lasse im vorliegenden Fall keine sichere Zuordnung des Beschuldigten als tatsächlichen Fahrzeuglenker zu. Das Gericht habe sich nach Gutdünken und rein subjektivem Empfinden von der Schuld des Beschuldigten überzeugt erklärt, weshalb das Urteil als offensichtlich willkürlich zu bezeichnen sei. Damit rügt der Verteidiger die Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo als Beweiswürdigungsregel (Art. 10 Abs. 3 StPO), was infolge der beschränkten Kognition des Berufungsgerichts ebenfalls nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür zu prüfen ist (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 6B_696/2011 vom 06. März 2012, BGE 127 I 38). Zur Erläuterung seiner Rüge nahm der Verteidiger konkret auf diverse Erwägungen der Vorinstanz Bezug (Urk. 35 S. 2 f.). Die Rüge des Beschuldigten liegt somit im Bereich der Kognition der Berufungsinstanz im Sinne von Art. 398 Abs. 4 StPO, weshalb nachfolgend darauf einzugehen sein wird. 4. Nachdem der Beschuldigte einen Freispruch beantragt, hat das gesamte vorinstanzliche Urteil als angefochten zu gelten. Es ist im Rahmen der oben erläuterten Kognition zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).
- 6 - III. Sachverhalt und Rechtliche Würdigung 5. Ausgangslage Inhaltlich ist der Strafbefehl vom 18. September 2014 was das Fahrzeug, den Tatzeitpunkt, den Tatort und die Tat selbst betrifft, unbestritten. Unklar und von der Vorinstanz zu klären war die Person des fehlbaren Lenkers. Gestützt auf das Untersuchungsergebnis steht fest, dass einzig der Beschuldigte und B._____ als Fahrzeuglenker in Frage kommen, wovon bereits die Verteidigung und die Vorinstanz übereinstimmend ausgingen (Urk. 19, Urk. 26). 6. Rügen der Verteidigung 6.1. Der Verteidiger rügt die vorinstanzlichen Erwägungen in Ziffer 11 des Urteils. Entgegen der Vorinstanz erachtet es der Verteidiger von massgeblicher Bedeutung, dass die mit dem Fall befassten Polizeibeamten den Fahrzeuglenker nicht mit der erforderlichen Sicherheit eruieren konnten. Der Verteidiger brachte diesbezüglich gegen den vorinstanzlichen Entscheid zusammengefasst vor, es dürfe notorisch sein, dass die Polizeibeamten unabhängig ihrer fehlenden finalen Beurteilungskompetenz, aber ihren Auftrag pflichtbewusst erfüllend, in ihrem Ermittlungsbericht diejenige Person angäben, die ihrer Meinung nach derjenigen Person auf dem Messfoto entspreche. Obwohl B._____ zum fraglichen Zeitpunkt der Ermittlungen (ein Jahr nach der Tat) lange Haare getragen habe, sei es dem ermittelnden Beamten nicht möglich gewesen, trotz persönlicher Konfrontation mit beiden Personen, nur schon eine Tendenz bezüglich der Täterschaft festzuhalten. Die tatzeitnäheren mündlichen Ermittlungen weckten den Anschein, als hätten sie B._____ als verantwortlichen Lenker festgestellt. Auch wenn die Beurteilung letztlich beim Sachgericht liege, erscheine es doch merkwürdig, dass selbst die dem Grundsatz in dubio pro duriore folgende Anklägerin dem Berufungskläger nie vorgehalten habe, dass sie ihn auf dem Foto erkennen könne bzw. B._____ ausschliesse. Und anders als den Strafverfolgungsbehörden stünden dem urteilenden Gericht keine reinen Bauchentscheide zu (Urk. 35 S. 4 f.).
- 7 - 6.2. Gemäss Art. 306 Abs. 1 StPO stellt die Polizei im Ermittlungsverfahren auf der Grundlage von Anzeigen, Anweisungen der Staatsanwaltschaft oder eigenen Feststellungen den für eine Straftat relevanten Sachverhalt fest. Zu den Aufgaben des Untersuchungsverfahrens der Staatsanwaltschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO, welcher Artikel auch im Übertretungsstrafverfahren Anwendung findet (Art. 357 StPO), gehört es, den Sachverhalt tatsächlich und rechtlich so weit abzuklären, dass sie das Vorverfahren abschliessen kann. Die während der Ermittlung und der Untersuchung erhobenen Beweise, sind vom Gericht frei und nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Daraus ergibt sich ohne Weiteres, dass einzig das Sachgericht über die Beweise urteilt. Feststellungen sowie implizite oder explizite Ansichten der Untersuchungsbehörden sind als ebensolche zu behandeln und vermögen das Beweisergebnis nicht vorwegzunehmen. Soweit der Verteidiger vorbringt, dass der anfängliche Tatverdacht nicht auf dem Beschuldigten, sondern auf B._____ gelastet habe, so ist dies ebenso unerheblich wie die Feststellung, dass die Polizei den Lenker nicht rechtsgenügend habe ermitteln können, zumal ihr diese Aufgabe im Ermittlungsverfahren gar nicht zukam. Im Übrigen ist der Hinweis anzubringen, dass selbstredend aus dem Ermittlungsverlauf hinsichtlich der möglichen Täterschaft nichts abgeleitet werden kann, insbesondere liefert die vom Verteidiger angesprochene Reihenfolge der Einvernahmen mit den durch die Tat involvierten Personen keine Hinweise auf die Täterschaft. Die kurze Feststellung der Vorinstanz, wonach die abschliessende Beurteilung eines Sachverhalts immer beim urteilenden Gericht verbleibe, ist entgegen dem Vorbringen der Verteidigung zutreffend und weist entsprechend nicht auf ein willkürliches Vorgehen der Vorinstanz hin. 6.3. Weiter bringt der Verteidiger in Bezug auf die vorinstanzlichen Erwägungen in Ziffer 12 des Urteils vor, die Vorinstanz verkenne, dass die Verteidigung keinerlei Beweismittel ins Recht gereicht habe. Sowohl die Infocar-Auszüge, als auch die Fotodokumentation vom 25. Juli 2014 seien im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen zu den Akten genommen bzw. vom Stadtrichteramt ins Recht gelegt worden. Der Beweiswert der Infocar-Auszüge sei tatsächlich gering, indessen liesse sich generell keine zweifelsfreie Zuordnung der beiden Tatverdächtigen
- 8 zum Fahrzeuglenker auf dem Fotobogen vornehmen. Der geringe Beweiswert gelte für sämtliche von der Anklägerin ins Recht gelegte Fotografien (Urk. 35 S. 5). 6.4. Konkret wertet der Verteidiger die Erwägung 12.3 im vorinstanzlichen Urteil als willkürlich, zumal die Vorinstanz lediglich aufgrund der Haarlänge zum Schluss gelange, dass B._____ infolge mangelnder Ähnlichkeit mit dem auf dem Fotobogen abgebildeten Lenker als Fahrzeuglenker auszuschliessen sei. Vielmehr sei es so, dass die Fotografien des Fotobogens (Urk. 1/12) keinerlei Rückschlüsse auf die konkrete Frisur bzw. Haarlänge des Fahrzeuglenkers zuliessen. So hätte es sein können, dass B._____ die damals bereits längeren Haare zur Seite gekämmt oder nach hinten gebunden getragen habe. Des weiteren bestritt der Verteidiger die Feststellung der Vorinstanz, wonach B._____ auf den Fotos der Urk. 1/6 schulterlange Haare habe. Die gescheitelten Haare erreichten entgegen der Vorinstanz ca. Nasen- bis maximal Kinnlänge. Ebenfalls rügt der Verteidiger die Ausführungen der Vorinstanz zur unterschiedlichen Ausprägung des Bartwuchses des Beschuldigten und von B._____. Dazu bringt der Verteidiger vor, beide Betroffenen wiesen einen gleichmässigen Bartwuchs auf, der einzig unterschiedlich gepflegt bzw. getrimmt worden sei. Sodann rügt der Verteidiger die Erwägungen der Vorinstanz zur Nase des Fahrzeuglenkers, welche mit derjenigen des Beschuldigten übereinstimme, was jedoch nicht zutreffend sei. Die vorinstanzliche Erwägung suggeriere zwar Objektivität, sei aber bloss geeignet, den Beschuldigten zu entlasten. Während die Haarlänge ebenso wenig erkennbar erscheine, wie die Kinn- und Stirnpartie einen der beiden Tatverdächtigen auszuschliessen vermöchten, habe der Lenker auf dem Fotobogen offensichtlich eine spitz zulaufende Nase, was auf den Seiten mit den vergrösserten Aufnahmen unzweifelhaft erkennbar sei (Urk. 35 S. 5-8.). 6.5. Zusammengefasst rügt der Verteidiger verschiedene von der Vorinstanz zur Identifikation des Fahrzeuglenkers verwendete Merkmale (Haarlänge, Bartwuchs, Nasenform). Zur weiteren Feststellung der Vorinstanz, wonach auch die Kinn-, Wangen- und Stirnpartie des Fahrzeuglenkers mit derjenigen des Beschuldigten übereinstimme, äusserte sich der Verteidiger nicht (vgl. Urk. 26 S. 12). Es ist
- 9 somit zu prüfen, ob die erkannte Übereinstimmung der Vorinstanz diverser Gesichtsmerkmale des Beschuldigten mit denjenigen des Fahrzeuglenkers auf dem Fotobogen willkürlich erfolgt ist. 6.6. In Ziffer 7 des Urteils befasste sich die Vorinstanz mit den Merkmalen des Gesichts des Beschuldigten und demjenigen von B._____ (Urk. 26 S. 7). In der Erwägung 12.4. gelangt die Vorinstanz unter Hinweis auf die Nasen-, Kinn-, Wangen- und Stirnpartie zum Schluss, dass die wesentlichen Gesichtszüge des fotografierten Autolenkers mit denjenigen des Beschuldigten erkennbar identisch seien (Urk. 26 S. 12). Die Beschreibung von Gesichtsmerkmalen ist nicht einfach, zumal sich ein Gesicht wesentlich aufgrund der Abstände von Augen, Nase und Mund definiert, wobei es gerade diese Merkmale und die Proportionen sind, welche ein Gesicht besonders prägen und erkennbar machen. Dagegen erscheinen Haare und Bart je nach Länge und Form sehr unterschiedlich und sind daher weniger geeignete Merkmale zur Identifizierung eines Gesichts. 6.7. Die Vorinstanz stellte fest, Kinn- und Wangenpartie des Beschuldigten liessen das Gesicht insgesamt relativ schmal erscheinen. Dies erscheint korrekt, wobei präzisierend festzuhalten ist, dass das Gesicht des Beschuldigten ausgehend von der Wangenpartie (Höhe Ohr) nach unten zum Kinn hin sofort schmaler wird. Dagegen verläuft die untere Gesichtshälfte von B._____ in einer anderen Form. Ebenfalls ausgehend von der Wangenpartie (Höhe Ohr), verläuft es zuerst gerade nach unten und wird erst unterhalb des Mundes zum Kinn hin schmaler (vgl. Frontfotos Urk. 1/6 und Urk. 1/11). Ein zweites stark unterschiedliches Merkmal der beiden Gesichter ergibt sich bei der Betrachtung des Verlaufs der Oberlippe. Denkt man sich direkt unterhalb der Nase eine waagrechte Linie und betrachtet man den Verlauf des Mundes dazu, so verläuft die Oberlippe des Beschuldigten nur ganz kurz parallel zur Nasenlinie und führt dann gleich rechts und links nach unten. Entsprechend erkennbar ist auf dem leicht seitlich aufgenommenen Foto, dass der Bartwuchs von der Nase schmal schräg nach unten zu den Mundwinkeln führt. Denkt man sich hingegen bei B._____ eine waagrechte Linie direkt unterhalb der Nase und betrachtet man den Verlauf des Mundes dazu, so verläuft die Oberlippe parallel dazu (vgl. Urk. 1/6 und Urk. 1/11).
- 10 - Bezüglich der Stirnpartie hielt die Vorinstanz nach Betrachtung der Infocar- Auszüge fest, dass die Stirn beim Beschuldigten nicht besonders hoch, diejenige von B._____ eher hoch scheine. Aus dieser Formulierung geht hervor, dass die Vorinstanz die Stirn von B._____ als höher beschrieb, als diejenige des Beschuldigten, welcher Darstellung zuzustimmen ist. Dies ist auch auf den Fotos vom 25. Juli 2014 erkennbar (Urk. 1/6). Bei B._____ ist der Haaransatz auf dem seitlich aufgenommenen Foto erkennbar. Trüge er die Haare ganz kurz oder die langen Haare zurückgebunden so zeigte sich die Stirn im Verhältnis zum restlichen Gesicht deutlich höher als dies beim Beschuldigten der Fall ist. 6.8. Bei der Betrachtung des Fahrzeuglenkers auf den Fotos des Fotobogens (Urk. 1/12) in Bezug auf die drei soeben behandelten Gesichtsmerkmale (Gesichtsverlauf von den Wangen zum Kinn, Verlauf des Mundes bzw. der Oberlippe sowie die Stirnhöhe), ergibt sich ohne Weiteres, dass es sich beim Fahrzeuglenker um den Beschuldigten handelt. Auf den Fotos der Seiten 1, 2 und 4 zeigt sich, dass die Stirnhöhe im Verhältnis zum restlichen Gesicht klar den Proportionen des Gesichts des Beschuldigten entspricht und nicht demjenigen von B._____. Ebenfalls dem Gesicht des Beschuldigten ist der rasch schmaler werdende Verlauf des Gesichts von den Wangen zum Kinn hin zuzuordnen, was infolge der Unschärfe einzig auf dem Foto auf Seite 4 nicht einwandfrei erkennbar ist, bei den übrigen jedoch klar. Auch die nach unten verlaufende Oberlippe des Beschuldigten und der entsprechende Verlauf der Barthaare ist auf den Fotos erkennbar. Nach Beurteilung dieser Merkmale bestehen keine Zweifel mehr daran, dass es sich beim Fahrzeuglenker auf dem Fotobogen um den Beschuldigten handelt. 6.9. Damit ist festzustellen, dass die Erkenntnis der Vorinstanz, wonach die wesentlichen Gesichtszüge des fotografierten Lenkers erkennbar mit denjenigen des Einsprechers identisch sind, mit der Aktenlage übereinstimmt. Die Willkürrüge der Verteidigung erweist sich hingegen als unbegründet. Damit steht aber auch fest, dass sich die von der Vorinstanz im Weiteren fokussiert behandelten Merkmale wie die Haarlänge und der Bartwuchs der Betroffenen, welche Erwägungen der Verteidiger als willkürlich betrachtet, als für die Sachverhaltserstellung nicht
- 11 entscheidend erweisen. Indessen sprechen diese veränderlichen Merkmale auch nicht gegen das festgestellte Beweisergebnis. So gab der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 25. Juli 2014, angesprochen auf die Bartlänge an, er trage den Bart ab und zu stärker ; auch so wie auf dem Foto (Urk. 1/3 S. 2). Im Übrigen geht auch der Verteidiger nicht davon aus, dass der Bart des Fahrzeuglenkers auf dem Fotobogen gegen die Täterschaft des Beschuldigten spricht. Gleiches gilt für die Haarlänge des Beschuldigten im Tatzeitpunkt (vgl. Urk. 35). 6.10. Im Rahmen der Aussagenwürdigung brachte die Vorinstanz hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und von B._____ Vorbehalte an. Ebenfalls stufte die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit der Aussagen bei beiden als mit Zweifeln behaftet ein (vgl. Urk. 26 S. 8 f.). Dieser Einschätzung ist ohne Weiteres zu folgen. Nachdem schon zu Beginn der Untersuchung feststand, dass entweder der Beschuldigte oder B._____ der fehlbare Autolenker war (vgl. Urk. 1/2), und sich die beiden kannten, hatten beide von Beginn weg ein Interesse daran, die Sache möglichst im Unklaren zu lassen. Entsprechend präsentieren sich die Aussagen der beiden. Sowohl der Beschuldigte als auch B._____ anerkannten anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme, dass sie grundsätzlich als Fahrzeuglenker in Frage kommen (Urk. 1/3 S. 2, Urk. 1/4 S. 2). Später in der Untersuchung hielten beide fest, die Fotos seien nicht schlüssig, sie könnten die Person auf den Fotos nicht erkennen (Urk. 9, Urk. 10). Ebenfalls stellten sich beide gegen die Erstellung eines Physiognomie-Gutachtens (Urk. 9 S. 3, Prot. I S. 9, Urk. 10 S. 4). Bei dieser Ausgangslage ist es denn auch unerheblich, ob die Vorinstanz gewisse Aussagen von B._____ als Schutzbehauptung zugunsten des Einsprechers, sprich als Begünstigung, wertete, anstatt wie von der Verteidigung vorgebracht, als eigene Schutzbehauptung B._____s (vgl. Urk. 26 S. 13, Urk. 35 N 21). Letztlich hält es auch der Verteidiger für nicht unwahrscheinlich, dass einer der beiden Betroffenen den anderen deckt und beide um den Täter wissen (vgl. Urk. 35 N 24). Insofern ist aber nicht nachvollziehbar, weshalb es der Verteidiger für willkürlich hält, wenn die Vorinstanz an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten (und denjenigen von B._____) zweifelt.
- 12 - 6.11. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz ohne in Willkür zu Verfallen zur Feststellung gelangen durfte, dass die Aussagen des Beschuldigten wenig glaubhaft sind. Damit erscheint auch nachvollziehbar, dass die Vorinstanz nach der Beurteilung der Aussagen des Beschuldigten und von B._____ nicht an ihrem gestützt auf die Fotos getroffenen Beweisergebnis zweifelte und der dem Beschuldigten vom Stadtrichteramt Zürich vorgeworfene Sachverhalt als vollumfänglich erstellt erachtete. 6.12. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Schuldspruch der Vorinstanz gegen den Beschuldigten nicht zu beanstanden ist. Die Rüge der Verteidigung, die Vorinstanz habe sich bei der Sachverhaltserstellung auf eine ungenügende Beweislage gestützt, weshalb das Beweisergebnis willkürlich sei, erweist sich damit als unberechtigt. 7. Die Vorinstanz übernahm in ihrem Urteil die rechtliche Würdigung des Stadtrichteramts Zürich und sprach den Beschuldigten wegen Überschreitens der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit innerorts um 17 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge) im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV schuldig. Nachdem die Verteidigung diesbezüglich keine Rügen vorgebracht hat, sind keine Ergänzungen notwendig. 8. Zusammenfassend ist der Beschuldigte in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids des Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit innerorts im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV schuldig zu sprechen. IV. Sanktion 9. In Bestätigung des Stadtrichteramts Zürich erachtete die Vorinstanz die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Busse von Fr. 330.-- als angemessen, was unter Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu bestätigen ist (Urk. 26 S. 14, Art. 82 Abs. 4 StPO). Ebenfalls zu bestätigen ist die Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse durch den Beschuldigten.
- 13 - V. Kosten 10. Infolge der Bestätigung des Schuldspruchs gegen den Beschuldigten ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Urk. 26, Dispositiv-Ziff. 4-6) zu bestätigen. 11. Da der Beschuldigte im Berufungsverfahren vollumfänglich unterliegt, sind ihm die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- festzusetzen. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Überschreitens der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit innerorts im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 330.–. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen. 3. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 bis Ziff. 6) wird bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Postfach, 8090 Zürich (PIN Nr. …)
- 14 - 7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 16. Dezember 2015
Der Präsident:
Dr. iur. F. Bollinger
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Baumgartner
Urteil vom 16. Dezember 2015 Urteil der Vorinstanz: (Urk. 26) Es wird erkannt: 1. Der Einsprecher ist des Überschreitens der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit innerorts im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV schuldig. 2. Der Einsprecher wird bestraft mit einer Busse von Fr. 330.–. 3. Bezahlt der Einsprecher die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen. 4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 900.–. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 5. Die Gerichtskosten werden dem Einsprecher auferlegt. Über diese Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung. 6. Die Kosten des Stadtrichteramtes Zürich im Betrag von Fr. 863.50 (Fr. 367.50 Kosten gemäss Strafbefehl Nr. 2014-061-172 vom 18. September 2014, Fr. 496.– Untersuchungskosten [inkl. Weisungsgebühr]) werden dem Einsprecher auferlegt. Diese Kosten so... 7. (Mitteilungen) 8. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: a) des Verteidigers des Beschuldigten (Urk. 35): Der Berufungskläger sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zu Lasten des Staates. b) des Stadtrichteramts Zürich (Urk. 31, 40): Keine Anträge. Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Mit Strafbefehl des Stadtrichteramts Zürich Nr. 2014-061-172 vom 18. September 2014 wurde der Beschuldigte wegen Überschreitens der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit innerorts gestützt auf Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 ... 2. Am 27. Mai 2015 fand die vorinstanzliche Hauptverhandlung statt (Prot. I S. 4 ff.). Die Einzelrichterin sprach den Beschuldigten in Bestätigung des Strafbefehls der Überschreitung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit innerorts schuldig (Urk. 26 ... II. Prozessuales 3. Kognition des Berufungsgerichts 3.1. Steht ein Urteil zur Überprüfung an, bei welchem lediglich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildeten, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition des Berufungsgerichts ein, was von Amtes wegen zu berücksichtigen ist. ... 3.2. Das Berufungsgericht hat betreffend den Sachverhalt nur zu prüfen, ob dieser von der Vorinstanz offensichtlich unrichtig festgestellt worden ist. Relevant sind dabei klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, wie namentlich Versehen, Irrtümer o... 3.3. Weiter wird das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen durch die Vor-instanz hin überprüft; insofern liegt keine Einschränkung der Überprüfungsbefugnis vor; sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu prüfen und zwar nicht nur materi... 3.4. Der Verteidiger brachte in seiner Berufungsbegründung im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt. Die Beweislage lasse im vorliegenden Fall keine sichere Zuordnung des Beschuldigten als tatsäch... 4. Nachdem der Beschuldigte einen Freispruch beantragt, hat das gesamte vor-instanzliche Urteil als angefochten zu gelten. Es ist im Rahmen der oben erläuterten Kognition zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). III. Sachverhalt und Rechtliche Würdigung 5. Ausgangslage Inhaltlich ist der Strafbefehl vom 18. September 2014 was das Fahrzeug, den Tatzeitpunkt, den Tatort und die Tat selbst betrifft, unbestritten. Unklar und von der Vorinstanz zu klären war die Person des fehlbaren Lenkers. Gestützt auf das Untersuchung... 6. Rügen der Verteidigung 6.1. Der Verteidiger rügt die vorinstanzlichen Erwägungen in Ziffer 11 des Urteils. Entgegen der Vorinstanz erachtet es der Verteidiger von massgeblicher Bedeutung, dass die mit dem Fall befassten Polizeibeamten den Fahrzeuglenker nicht mit der erford... 6.2. Gemäss Art. 306 Abs. 1 StPO stellt die Polizei im Ermittlungsverfahren auf der Grundlage von Anzeigen, Anweisungen der Staatsanwaltschaft oder eigenen Feststellungen den für eine Straftat relevanten Sachverhalt fest. Zu den Aufgaben des Untersuch... 6.3. Weiter bringt der Verteidiger in Bezug auf die vorinstanzlichen Erwägungen in Ziffer 12 des Urteils vor, die Vorinstanz verkenne, dass die Verteidigung keinerlei Beweismittel ins Recht gereicht habe. Sowohl die Infocar-Auszüge, als auch die Fotod... 6.4. Konkret wertet der Verteidiger die Erwägung 12.3 im vorinstanzlichen Urteil als willkürlich, zumal die Vorinstanz lediglich aufgrund der Haarlänge zum Schluss gelange, dass B._____ infolge mangelnder Ähnlichkeit mit dem auf dem Fotobogen abgebild... 6.5. Zusammengefasst rügt der Verteidiger verschiedene von der Vorinstanz zur Identifikation des Fahrzeuglenkers verwendete Merkmale (Haarlänge, Bartwuchs, Nasenform). Zur weiteren Feststellung der Vorinstanz, wonach auch die Kinn-, Wangen- und Stirnp... 6.6. In Ziffer 7 des Urteils befasste sich die Vorinstanz mit den Merkmalen des Gesichts des Beschuldigten und demjenigen von B._____ (Urk. 26 S. 7). In der Erwägung 12.4. gelangt die Vorinstanz unter Hinweis auf die Nasen-, Kinn-, Wangen- und Stirnpa... 6.7. Die Vorinstanz stellte fest, Kinn- und Wangenpartie des Beschuldigten liessen das Gesicht insgesamt relativ schmal erscheinen. Dies erscheint korrekt, wobei präzisierend festzuhalten ist, dass das Gesicht des Beschuldigten ausgehend von der Wange... 6.8. Bei der Betrachtung des Fahrzeuglenkers auf den Fotos des Fotobogens (Urk. 1/12) in Bezug auf die drei soeben behandelten Gesichtsmerkmale (Gesichtsverlauf von den Wangen zum Kinn, Verlauf des Mundes bzw. der Oberlippe sowie die Stirnhöhe), ergi... 6.9. Damit ist festzustellen, dass die Erkenntnis der Vorinstanz, wonach die wesentlichen Gesichtszüge des fotografierten Lenkers erkennbar mit denjenigen des Einsprechers identisch sind, mit der Aktenlage übereinstimmt. Die Willkürrüge der Verteidig... 6.10. Im Rahmen der Aussagenwürdigung brachte die Vorinstanz hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und von B._____ Vorbehalte an. Ebenfalls stufte die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit der Aussagen bei beiden als mit Zweifeln behaftet ein (v... 6.11. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz ohne in Willkür zu Verfallen zur Feststellung gelangen durfte, dass die Aussagen des Beschuldigten wenig glaubhaft sind. Damit erscheint auch nachvollziehbar, dass die Vorinstanz nach der Beurte... 6.12. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Schuldspruch der Vor-instanz gegen den Beschuldigten nicht zu beanstanden ist. Die Rüge der Verteidigung, die Vorinstanz habe sich bei der Sachverhaltserstellung auf eine ungenügende Beweislage ge... 7. Die Vorinstanz übernahm in ihrem Urteil die rechtliche Würdigung des Stadtrichteramts Zürich und sprach den Beschuldigten wegen Überschreitens der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit innerorts um 17 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge) im Sinne von... 8. Zusammenfassend ist der Beschuldigte in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids des Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit innerorts im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV schuldig zu sprechen. IV. Sanktion 9. In Bestätigung des Stadtrichteramts Zürich erachtete die Vorinstanz die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Busse von Fr. 330.-- als angemessen, was unter Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu bestätigen ist (Urk. 26 S. 14, Art. 82 Abs.... V. Kosten 10. Infolge der Bestätigung des Schuldspruchs gegen den Beschuldigten ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Urk. 26, Dispositiv-Ziff. 4-6) zu bestätigen. 11. Da der Beschuldigte im Berufungsverfahren vollumfänglich unterliegt, sind ihm die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- festzusetzen. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Überschreitens der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit innerorts im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 330.–. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen. 3. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 bis Ziff. 6) wird bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten das Stadtrichteramt Zürich die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich die Vorinstanz das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Postfach, 8090 Zürich (PIN Nr. …) 7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.