Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SU150020-O/U/ad
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, lic. iur. Ruggli und Ersatzoberrichter lic. iur. Ernst sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Berchtold Urteil vom 3. Juli 2015
in Sachen
A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin
gegen
Stadtrichteramt Zürich, Untersuchungsbehörde und Berufungsbeklagte
betreffend mehrfachen Tätlichkeiten
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 29. Oktober 2014 (GC140239)
- 2 - Anklage: Der Strafbefehl des Stadtrichteramtes Zürich vom 7. Februar 2014 (Urk. 2) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Die Einsprecherin ist schuldig der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB. 2. Die Einsprecherin wird bestraft mit einer Busse von Fr. 300.–. 3. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt die Einsprecherin die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–. 6. Die Gerichtskosten werden der Einsprecherin auferlegt. Über diese Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung. Die Kosten des Stadtrichteramtes Zürich im Betrag von Fr. 1'015.– (Fr. 350.– Kosten gemäss Strafbefehl Nr. 2014-005-852 vom 7. Februar 2014 sowie Fr. 665.– Untersuchungskosten) werden der Einsprecherin auferlegt. Diese Kosten sowie die Busse von Fr. 300.– werden durch das Stadtrichteramt Zürich eingefordert. Berufungsanträge: a) Der Beschuldigten: (Urk. 40, sinngemäss) Die Beschuldigte sei freizusprechen.
- 3 b) Der Untersuchungsbehörde: (Urk. 52) Die Berufung sei abzuweisen.
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Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Die Beschuldigte A._____ wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 29. Oktober 2014 der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft unter Androhung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und der Untersuchung wurden der Beschuldigten auferlegt (Urk. 39 S. 15 f.). 2. Gegen dieses schriftlich im Dispositiv eröffnete Urteil (Urk. 31; Urk. 32/3; Prot. I S. 23) meldete die Beschuldigte mit Eingabe vom 4. November 2014, eingegangen bei der Vorinstanz am 4. November 2014 (Urk. 34), innert Frist Berufung an. Das vollständig begründete Urteil wurde von der Beschuldigten am 4. Februar 2015 entgegengenommen (Urk. 37/2). Die Beschuldigte reichte am 23. Februar 2015 bei der hiesigen Kammer fristgerecht verschiedene Eingaben inklusive Beilagen ein (Urk. 40/1-8; separates Aktenverzeichnis), die als schriftliche Berufungserklärung entgegengenommen werden können. 3. Mit Präsidialverfügung vom 4. März 2015 wurde dem Stadtrichteramt Zürich (nachfolgend: Untersuchungsbehörde) und der Privatklägerin Frist zur Erhebung
- 4 einer Anschlussberufung bzw. zum Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung angesetzt (Urk. 42). Die Untersuchungsbehörde verzichtete mit Eingabe vom 10. März 2015 auf Anschlussberufung (Urk. 44), während sich die Privatklägerin nicht vernehmen liess. Mit Beschluss vom 16. April 2015 (Urk. 45) wurde einerseits die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens angeordnet; andererseits wurde der Beschuldigten eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um die schriftliche Berufungsbegründung einzureichen. Mit fristgerechter Eingabe vom 28. April 2015, eingegangen bei der hiesigen Kammer am 29. April 2015 (Urk. 47/1), verwies die Beschuldigte für die Berufungsbegründung auf ihre am 23. Februar 2015 eingereichten Eingaben. Der Privatklägerin konnte der Beschluss nicht zugestellt werden (Urk. 50). 4. Mit Präsidialverfügung vom 4. Mai 2015 (Urk. 48) wurde der Untersuchungsbehörde unter Beilage der Berufungsbegründung Frist zur Einreichung der Berufungsantwort angesetzt. Die Untersuchungsbehörde verzichtete mit Eingabe vom 11. Mai 2015 auf eine Berufungsantwort und beantragte die Abweisung der Berufungsanträge (Urk. 52). Die Vorinstanz hatte bereits mit Erklärung vom 6. Mai 2015 auf die ihr mit der gleichen Präsidialverfügung freigestellte Vernehmlassung verzichtet (Urk. 51). 5. Der Beschuldigten wurde mit Präsidialverfügung vom 12. Mai 2015 (Urk. 53) die Berufungsantwort zur Kenntnisnahme zugestellt. 6. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales 1.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht erfassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. BSK StPO - Eugster, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 402 N 1 f.).
- 5 - 1.2. Aus den am 23. Februar 2015 eingereichten Eingaben inklusive Beilagen (Urk. 40/1-8) ergibt sich, dass die Beschuldigte sinngemäss einen Freispruch verlangt und das vorinstanzliche Urteil somit vollumfänglich angefochten wird. Demnach liegt keine Teilrechtskraft vor. 2.1. Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Das angefochtene Urteil darf daher lediglich dahingehend überprüft werden, ob es rechtsfehlerhaft ist, d.h. ob eine Rechtsverletzung durch die Vorinstanz vorliegt, oder ob diese den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt hat. Relevant sind dabei klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, wie namentlich Versehen, Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Beweislage und der Urteilsbegründung. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen sind regelmässig Konstellationen relevant, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 398 N 12 f.; Schmid, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Rz. 1538; BSK StPO - Eugster, Art. 398 N 3a; Urteil 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 5.2). 2.2. Die Beschuldigte schildert in der "Einsprache betreffend Urteil vom 29.10.2014" den Vorfall vom 24. Dezember 2013 aus ihrer Sicht (Urk. 40/2 S. 2), womit sie sinngemäss eine falsche Sachverhaltserstellung geltend macht. Ob die von der Beschuldigten vorgebrachten Beanstandungen von der Überprüfungsbefugnis gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO gedeckt sind, ist sogleich zu prüfen (Erwägung III. 2. hiernach).
- 6 - 3. Auf die Argumente der Beschuldigten ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder (zulässigen) tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen. Vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 138 I 232 E. 5.1 und BGE 133 I 270 E. 3.1, jeweils mit Hinweisen; Urteile 6B_484/2013 vom 3. März 2014 E. 3.2 und 6B_526/2009 vom 2. September 2009 E. 3.2 sowie 6B_678/2009 vom 3. November 2009 E. 5.2). III. Sachverhalt 1. Wie bereits unter Erwägung II. 2.1. erwähnt, beschränkt sich die Kognition der Berufungsinstanz in Sachverhaltsfragen auf eine Willkürkontrolle. Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.4 mit Hinweisen). Das Berufungsgericht hat daher keine erneute Beweiswürdigung vorzunehmen (vgl. Urteil 6B_696/2011 vom 6. März 2012 E. 4.1). 2.1. Die Vorinstanz erstellte den Sachverhalt dahingehend, dass unbestritten sei, dass es am fraglichen Tag zu einer handgreiflichen Auseinandersetzung zwischen der Beschuldigten und der Privatklägerin wegen dem Schliessen der Haustüre gekommen sei. Anlässlich dieser Auseinandersetzung sei die Beschuldigte auf die Privatklägerin zugegangen. Die Privatklägerin habe dann die Arme der Beschuldigten genommen, diese nach unten und die Beschuldigte gegen die Wand gedrückt. Die Beschuldigte habe zudem anerkannt, dass sie die Privatklägerin und den Zeugen B._____ beschimpft habe. Die Privatklägerin habe glaubhaft ausgesagt, dass die Beschuldigte wie eine Furie schimpfend und schlagend auf sie losgegangen sei, sie die Beschuldigte aufgefordert habe, aufzuhören, und die an den Armen gepackte und schlagende Beschuldigte an die Wand gestellt habe. Sie habe die Beschuldigte dann losgelas-
- 7 sen, als sie bemerkt habe, dass sich die Beschuldigte beruhigt habe. Die Beschuldigte habe sie dann mit dem Zeigefinger auf ihr Gesicht zeigend beschimpft. Sodann sei der Zeuge B._____ ins Treppenhaus zu ihnen getreten. Die Beschuldigte habe der Privatklägerin dann eine leichte Ohrfeige gegeben, die sie im Nasen- und Mundbereich getroffen habe. Die Beschuldigte habe ausgeführt, dass sie sich dermassen aufgeregt habe, weil sie sich schikaniert gefühlt habe, das Schliessen der Haustüre ein zentrales Thema gewesen sei und ihre Wortwahl nicht kontrollieren könne. Sie habe anerkannt, die Privatklägerin und dann den Zeugen B._____ beschimpft zu haben und aufgebracht gewesen zu sein, was sich grundsätzlich mit den Ausführungen der Privatklägerin und dem Zeugen B._____ decke. Es erscheine daher plausibel, dass die Beschuldigte sich in einer aggressiven Stimmung befunden und die Privatklägerin mehrmals geschlagen habe. Die Beschuldigte habe selber nie Verletzungen geltend gemacht und es erscheine unwahrscheinlich, dass sich die Privatklägerin die Verletzungen selbst zugefügt haben soll. Die tätliche Auseinandersetzung auf den Oberkörper der Privatklägerin werde von der Fotodokumentation bekräftigt, darauf sei ein Hämatom auf dem linken Oberarm zu sehen. Ferner stimmten die Aussagen des Zeugen B._____ mit den Schilderungen der Privatklägerin zur zweiten Phase der Auseinandersetzung überein. Die Behauptung der Beschuldigten, dass die Privatklägerin und der Zeuge B._____ sich zu einem Komplott zusammengeschlossen hätten, um sie aus der Liegenschaft zu haben, finde in den Akten keine Stütze. Vielmehr bestätigten sowohl die Privatklägerin wie auch der Zeuge B._____, dass sie nur eine nachbarschaftliche Beziehung pflegen, welche auf einer freundschaftlichen Ebene geführt werde. Nach Würdigung aller Beweismittel sei von der Sachverhaltsdarstellung auszugehen, wie sie von der Untersuchungsbehörde zur Anklage gebracht worden sei. Es bestünden keine vernünftigen Zweifel daran, dass die Beschuldigte die Privatklägerin in der Liegenschaft C._____-Strasse …, Zürich 6, am 24. Dezember 2014, um 10.05 Uhr, durch Schläge tätlich angegriffen habe (Urk. 39 S. 12 f.). 2.2. Die Beschuldigte bringt in Bezug auf die Sachverhaltserstellung durch die Vorinstanz vor, dass sie einen Knall gehört habe. Die Privatklägerin habe einen
- 8 - Haufen Sachen neben die Tür gestellt und diese Sachen dreimal von der Türe zum Auto auf der Strasse transportiert. Sie, die Beschuldigte, sei in der Waschküche gewesen. Als die Privatklägerin fertig gewesen sei, habe sie angefangen zu provozieren und habe gesagt, dass die Türe offen zu bleiben habe. Die Privatklägerin habe mit bösem Blick und breitem Lachen die Türe fünf- bis sechsmal aufund zugemacht. Sie, die Beschuldigte, sei zur Türe gegangen. Mit ihrer linken Hand habe sie den Griff gefasst. Dann habe die Privatklägerin ihre beiden Händen gepackt, nicht nach unten, wie die Privatklägerin ausgesagt habe, sondern nach oben. Ihre Brust sei zerdrückt gewesen und sie habe keine Luft bekommen. Sie sei an die Wand neben der Türe gepresst gewesen und der Griff habe an ihrem Rücken gezerrt. Sie, die Beschuldigte, habe vor Schmerz geschrien, die Privatklägerin solle sie loslassen. Die Privatklägerin habe sie weiter mit dem ganzen Körper gedrückt. Sie habe ihren stinkenden Atem gespürt. Die Privatklägerin habe weissen Schaum im Mund gehabt. Die Privatklägerin habe gesagt, dass die Türe für sie geschlossen bleibe, ob sie sie verstanden habe. Dann habe die Privatklägerin ihren rechten Arm zurückgezogen und mit erhobenem Finger gedroht. Sie, die Beschuldigte, habe die Privatklägerin dann weggestossen und geschrien, sie sei ein "verdammter Hurendreck" (Urk. 40/2 S. 2). 2.3. Indem die Beschuldigte die Sachverhaltserstellung im Urteil der Vorinstanz, wonach davon auszugehen sei, dass sie die Privatklägerin durch Schläge tätlich angegriffen habe (Urk. 39 S. 13), rügt, übersieht sie, dass in Übertretungsstrafsachen im Berufungsverfahren eine rein appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltserstellung nicht genügt. Sie hätte demnach darlegen müssen, inwiefern es schlichtweg unhaltbar sei, dass die Vorinstanz davon ausgegangen ist, dass sie die Privatklägerin durch Schläge tätlich angegriffen habe. Die Vorinstanz hat im Übrigen die Aussagen der Beschuldigten, der Privatklägerin und des Zeugen B._____ sorgfältig gewürdigt (Urk. 39 S. 10 f.). Von einer willkürlichen Sachverhaltserstellung kann keine Rede sein. 2.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Sachverhalt (Urk. 39 S. 4 ff.) willkürfrei erstellt hat.
- 9 - IV. Rechtliche Würdigung 1. In Bezug auf die rechtliche Würdigung ist vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 39 S. 13 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2. Die Beschuldigte ist daher der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung 1. In Bezug auf die Strafzumessung ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 39 S. 14 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Beschuldigte ist daher mit einer Busse von Fr. 300.– zu bestrafen. 2. Die Busse ist von Gesetzes wegen zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 StGB). Die Vorinstanz setzt im Urteilsdispositiv bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen fest, während in den Erwägungen von einer Ersatzfreiheitsstrafe gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB von 1 Tag die Rede ist (Urk. 39 S. 15). Dabei dürfte es sich um ein Versehen handeln, zumal praxisgemäss Fr. 100.– Busse einer Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag entsprechen (vgl. BSK StGB I - Heimgartner, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 106 N 14). Demnach und da das Dispositiv Vorrang vor den Erwägungen geniesst, hat bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen zu treten. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziffern 5 und 6) zu bestätigen.
- 10 - 2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind der Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 300.–. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 3. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziffern 5 und 6) wird bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt. 6. Schriftliche Mitteilung an − die Beschuldigte − das Stadtrichteramt Zürich − die Privatklägerin − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz. 7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
- 11 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 3. Juli 2015
Der Präsident:
Oberrichter Dr. Bussmann
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. Berchtold
Urteil vom 3. Juli 2015 Anklage: Urteil der Vorinstanz: 1. Die Einsprecherin ist schuldig der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB. 2. Die Einsprecherin wird bestraft mit einer Busse von Fr. 300.–. 3. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt die Einsprecherin die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–. 6. Die Gerichtskosten werden der Einsprecherin auferlegt. Über diese Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung. Berufungsanträge: Die Beschuldigte sei freizusprechen. Die Berufung sei abzuweisen. ______________________________ Erwägungen: I. Prozessgeschichte II. Prozessuales 1.2. Aus den am 23. Februar 2015 eingereichten Eingaben inklusive Beilagen (Urk. 40/1-8) ergibt sich, dass die Beschuldigte sinngemäss einen Freispruch verlangt und das vorinstanzliche Urteil somit vollumfänglich angefochten wird. Demnach liegt keine ... III. Sachverhalt 1. Wie bereits unter Erwägung II. 2.1. erwähnt, beschränkt sich die Kognition der Berufungsinstanz in Sachverhaltsfragen auf eine Willkürkontrolle. Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist... Die Privatklägerin habe glaubhaft ausgesagt, dass die Beschuldigte wie eine Furie schimpfend und schlagend auf sie losgegangen sei, sie die Beschuldigte aufgefordert habe, aufzuhören, und die an den Armen gepackte und schlagende Beschuldigte an die Wa... Nach Würdigung aller Beweismittel sei von der Sachverhaltsdarstellung auszugehen, wie sie von der Untersuchungsbehörde zur Anklage gebracht worden sei. Es bestünden keine vernünftigen Zweifel daran, dass die Beschuldigte die Privatklägerin in der Lieg... IV. Rechtliche Würdigung V. Strafzumessung 1. In Bezug auf die Strafzumessung ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 39 S. 14 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Beschuldigte ist daher mit einer Busse von Fr. 300.– zu bestrafen. 2. Die Busse ist von Gesetzes wegen zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 StGB). Die Vorinstanz setzt im Urteilsdispositiv bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen fest, während in den Erwägungen von einer Ersatzfreiheit... VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 300.–. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 3. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziffern 5 und 6) wird bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt. 6. Schriftliche Mitteilung an die Beschuldigte das Stadtrichteramt Zürich die Privatklägerin die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich die Vorinstanz. 7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.