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Zürich Obergericht Strafkammern 18.08.2015 SU150005

18 agosto 2015·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·2,937 parole·~15 min·1

Riassunto

Übertretung von Verkehrsvorschriften

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SU150005-O/U/eh

Mitwirkend: Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. L. Chitvanni und lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie der Gerichtsschreiber Dr. F. Manfrin Urteil vom 18. August 2015

in Sachen

A._____,

Beschuldigter und Berufungskläger

gegen

Stadtrichteramt Zürich,

Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte

betreffend Übertretung von Verkehrsvorschriften

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 19. November 2014 (GC140284)

- 2 - Strafbefehl: Der Strafbefehl des Stadtrichteramts Zürich vom 5. September 2013 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 2).

Urteil der Vorinstanz: (Urk. 20 S. 6 ff.) "Es wird erkannt: 1. Der Einsprecher ist schuldig des Überfahrens einer Sicherheitslinie im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG sowie Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV. 2. Der Einsprecher wird mit einer Busse von Fr. 250.-- bestraft. Bezahlt der Einsprecher die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 400.--. Über die weiteren Kosten wird die Gerichtskasse Rechnung stellen. 4. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens werden dem Einsprecher auferlegt. 5. Die Kosten des Verfahrens vor dem Stadtrichteramt Zürich in der Höhe von Fr. 657.-- (Fr. 280.-- Verfügungskosten; Fr. 377.-- Untersuchungskosten) werden dem Einsprecher auferlegt. Diese Kosten sowie die Busse von Fr. 250.-- werden durch das Stadtrichteramt eingefordert. 6. (Mitteilungen) 7. (Rechtsmittel)."

- 3 - Berufungsanträge: a) des Beschuldigten (Urk. 21 S. 2 sowie Urk. 32, sinngemäss) Der Entscheid sei aufzuheben und der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Stadtrichteramts Zürich. b) des Stadtrichteramts Zürich Verzicht auf Anträge.

Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Mit Strafbefehl Nr. 2013-056-408 vom 5. September 2013 bestrafte das Stadtrichteramt Zürich den Beschuldigten wegen Überfahrens einer Sicherheitslinie gestützt auf Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV mit einer Busse von Fr. 250.–. Ausserdem wurde der Beschuldigte verpflichtet, Kosten in Höhe von Fr. 280.– zu bezahlen (Urk. 2). Dagegen erhob der Beschuldigte innert Frist Einsprache (Urk. 3). 2. Nach Durchführung der Untersuchung hielt das Stadtrichteramt Zürich an seinem Strafbefehl fest und überwies unter dem 22. August 2014 die Akten zur Beurteilung der Sache an das Bezirksgericht Zürich (Urk. 12). Am 19. November 2014 fand die Hauptverhandlung vor Vorinstanz statt (Prot. I S. 7 ff.). Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 19. November 2014 wurde der Beschuldigte des Überfahrens einer Sicherheitslinie im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG sowie Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 250.– bestraft. Zudem

- 4 wurden dem Beschuldigten die Gerichtskosten sowie die Kosten des Verfahrens vor dem Stadtrichteramt auferlegt (Urk. 20 S. 6 ff.). Gegen das mündlich eröffnete Urteil (vgl. Prot. I S. 12) meldete der Beschuldigte innert Frist Berufung an (Prot. I S. 18) und reichte, ebenfalls fristgerecht, die Berufungserklärung (Urk. 21) samt Foto-Beilage (Urk. 22) ins Recht. 3. Mit Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. Februar 2015 wurde dem Stadtrichteramt Zürich eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären oder ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten zu beantragen (Urk. 24). Nachdem das Stadtrichteramt Zürich weder Anschlussberufung erhoben noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt hatte, wurde mit Beschluss vom 19. März 2015 das schriftliche Berufungsverfahren angeordnet und dem Beschuldigten Frist angesetzt, um die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 26). Unter dem 27. April 2015 reichte der Beschuldigte – nach zunächst erstreckter Frist (Urk. 28) – innert der ihm gewährten Notfrist (Urk. 30) seine Berufungsbegründung im Doppel ein (Urk. 32). Mit Präsidialverfügung vom 12. Mai 2015 wurde die Berufungsbegründung sodann dem Stadtrichteramt Zürich zugesandt und gleichzeitig Frist zur Erstattung der Berufungsantwort angesetzt (Urk. 34). Das Stadtrichteramt Zürich reichte keine Berufungsantwort ein. Innert derselben Frist verzichtete auch die Vorinstanz auf die ihr freigestellte Vernehmlassung (Urk. 36). Das vorliegende Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales 1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Im Rahmen einer Berufung überprüft das Obergericht den vorinstanzlichen Entscheid üblicherweise frei bezüglich sämtlicher Tat-, Rechtsund Ermessensfragen (Art. 398 Abs. 3 StPO). Bildeten jedoch – wie vorliegend – ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptver-

- 5 fahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 Satz 1 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. 2. Was den Sachverhalt anbelangt, so überprüft das Berufungsgericht nur, ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz erfolgt ist. Relevant sind dabei klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, wie namentlich Versehen, Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Akten- sowie Beweislage und der Urteilsbegründung. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. SCHMID, StPO- Praxiskommentar, 2. Aufl., Art. 398 N 12 f.; BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl., Art. 398 N 3a). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.4 m.H.). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher noch nicht willkürlich, auch wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschieden hätte. 3. Zum anderen wird das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen durch die Vorinstanz hin überprüft; insofern liegt keine Einschränkung der Überprüfungsbefugnis vor; sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu prüfen und zwar nicht nur materiellrechtliche, sondern auch prozessuale (vgl. HUG, in: Zürcher Kommentar, StPO, 2. Aufl., Art. 398 N 23). 4. Das Obergericht hat zu überprüfen, ob die vom Beschuldigten vorgebrachten Beanstandungen von der Überprüfungsbefugnis gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO gedeckt sind. In einem allfälligen nicht von der genannten Befugnis umfassten Umfang kann auf die Einwendungen nicht eingegangen werden. Es ist somit festzustellen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kognition Fehler aufweist.

- 6 - 5. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. 6. Zu erwähnen ist schliesslich, dass neue Behauptungen und Beweise im Berufungsverfahren nicht mehr vorgebracht werden können, wenn – wie hier – ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten (Art. 398 Abs. 4 Satz 2 StPO). Der Beschuldigte beantragte in seiner Berufungserklärung, es sei die Polizistin B._____ als Zeugin zu befragen (Urk. 21 S. 2). Bereits mit Schreiben vom 14. Juli 2014 setzte das Stadtrichteramt dem Beschuldigten nach durchgeführter Untersuchung Frist zur Erklärung eines Einspracherückzugs sowie für das Stellen allfälliger Beweisanträge an (Urk. 8). Diese Frist ist unbenutzt verstrichen. Im Weiteren räumte die Vorinstanz dem Beschuldigten mit Verfügung vom 5. September 2014 Gelegenheit ein, Beweisanträge zu stellen (Urk. 13/1 S. 2). Auch hierauf folgend stellte der Beschuldigte keine Beweisanträge, auch nicht anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz (Prot. I S. 7 ff.). Der Beweisantrag, Polizistin B._____ als Zeugin zu befragen, wurde somit erstmals im Berufungsverfahren gestellt, ist mithin neu und kann damit in Anwendung von Art. 398 Abs. 4 Satz 2 StPO im Berufungsverfahren nicht mehr vorgebracht werden. Der Beschuldigte ist mit diesem Antrag nicht mehr zu hören. Nur am Rande sei erwähnt, dass der Beschuldigte offenbar selber davon ausgeht, dass die Polizistin B._____ den Vorfall gar nicht beobachtet hat (vgl. Urk. 7 S. 2). 7. Der Antrag des Beschuldigten, ein mündliches Verfahren durchzuführen, ist unter Hinweis auf Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO abzuweisen. Aufgrund des eben erwähnten Novenverbots und der Kognitionsbeschränkung ist eine mündliche Verhandlung entbehrlich (BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl., Art. 406 N 4).

- 7 - 8. Nachdem der Beschuldigte einen Freispruch beantragt (Urk. 21 S. 2 sowie Urk. 32), bildet das gesamte vorinstanzliche Urteil Berufungsgegenstand und ist nicht in Rechtskraft erwachsen. III. Schuldpunkt 1. Das Stadtrichteramt Zürich wirft dem Beschuldigten in tatsächlicher Hinsicht vor, er habe am 15. August 2013 um 15.45 Uhr auf der Hardbrücke in Zürich 5 eine Sicherheitslinie überfahren. 2. Die Beschuldigte bestritt sowohl in der Untersuchung des Stadtrichteramts Zürich als auch vor Vorinstanz, eine Sicherheitslinie überfahren zu haben (Urk. 1 S. 2 und Prot. I S. 9), weshalb der Sachverhalt durch die Vorinstanz in Würdigung der vorhandenen Beweismittel zu erstellen war. 3. Die Vorinstanz konnte sich bei der Sachverhaltserstellung neben den Aussagen des Beschuldigten (Prot. I S. 9 f.) auf die Feststellungen und Fotografien der Polizei (Urk. 1 sowie Urk. 1/1) sowie auf die Zeugenaussage des (den Vorfall beobachtenden und rapportierenden) Polizisten C._____ (Urk. 7) stützen, die sie allesamt zusammengefasst und korrekt wiedergegeben hat (Urk. 20 S. 3 ff.). Hierauf kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). In Würdigung dieser Beweise kam sie zum Schluss, dass das im Strafbefehl umschriebene Tatgeschehen als erstellt zu betrachten sei (Urk. 20 S. 5). 4. Der Beschuldigte hat insbesondere eingewendet, der Polizist und Zeuge C._____ habe von seiner Warte aus (aufgrund des Abstands und den dazwischenliegenden Fahrzeugen) den Beschuldigten und dessen Spurwechsel gar nicht beobachten können (Prot. I S. 9 f. sowie im Berufungsverfahren Urk. 21). 5. Die Vorinstanz vermochte indes in ihrer Beweiswürdigung willkürfrei aufzuzeigen, dass – unter Berücksichtigung der Distanz zwischen dem Polizeifahrzeug und demjenigen des Beschuldigten sowie den dazwischenliegenden anderen Fahrzeugen – das Blickfeld des Zeugen C._____ ausreichend war, um den Spurwechsel des Beschuldigten an der fraglichen Stelle beobachten zu können

- 8 - (Urk. 20 S. 4 f.). Zurecht erwog der Vorderrichter weiter, dass es letztlich nicht entscheidend sei, ob der Zeuge C._____ die Sicherheitslinie selber sehen konnte (Urk. 20 S. 4). Aus der glaubhaften Aussage des Zeugen C._____, wonach der Spurwechsel des Beschuldigten auf Höhe der Tafel betreffend Fahrspurverengung erfolgt sei, und aus den im Recht liegenden Fotos der Örtlichkeiten, woraus erhellt, dass sich dort eine Sicherheitslinie befindet, folgerte der Vorderrichter in nachvollziehbarer Weise, dass das Überfahren einer Sicherheitslinie erstellt sei. Und schliesslich ist – mit der Vorinstanz – kein vernünftiger Grund ersichtlich, weshalb der Zeuge C._____ den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte (Urk. 20 S. 4). 6. Auch geht der Einwand des Beschuldigten fehl, die Unrichtigkeit der Aussage des Zeugen C._____ zeige sich darin, dass sich seine Aussage auf Fotos abstütze, die erst nach dem fraglichen Ereignis angefertigt worden seien (Urk. 21; vgl. auch Prot. I S. 9). Die Fotos liegen als Anhang (Urk. 1/1) zum Polizeirapport (Urk. 1) im Recht und unterliegen – da keine zur Unverwertbarkeit führenden Gründe ersichtlich sind – der freien richterlichen Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Sie sind unstreitig (vgl. bereits die Vorinstanz, Urk. 20 S. 5) erst nach dem Ereignistag erstellt worden, dokumentieren denn auch nicht den eigentlich inkriminierenden Vorfall, sondern dienen vielmehr der Illustration der Örtlichkeiten und der polizeilichen Feststellungen. Die Vorinstanz leitet denn auch im Rahmen der Beweiswürdigung nicht mehr aus den fraglichen Fotos ab, als dass sich auf Höhe der Tafel betreffend Fahrspurverengung eine Sicherheitslinie befindet, so wie vom Zeugen C._____ geschildert (Urk. 20 S. 3). Inwiefern sich darin die Unrichtigkeit der Zeugenaussage C._____ zeigen soll, bleibt schleierhaft. 7. Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte mit seinen Vorbringen keine Willkür in der Beweiswürdigung aufzuzeigen vermag. Die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach – gestützt auf das Beweisergebnis – der Sachverhalt gemäss Strafbefehl als erstellt zu betrachten sei (Urk. 20 S. 5), ist folglich nicht zu beanstanden. 8. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gemäss der rechtlichen Würdigung im Strafbefehl des Stadtrichteramts Zürich (Urk. 2) für schuldig befunden mit der

- 9 - (einzigen) Begründung, das Stadtrichteramt habe den Sachverhalt zutreffend gewürdigt. Der Vorderrichter sprach den Beschuldigten der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV (Urk. 20 S. 5) schuldig. Der Beschuldigte hat sich weder vor Vorinstanz noch im Berufungsverfahren zur rechtlichen Würdigung (auch nicht eventulaliter) geäussert (vgl. Prot. S. 9 f.; Urk. 21). Die rechtliche Würdigung des Vorderrichters ist nicht zu beanstanden. 9. Der vorinstanzliche Schuldspruch ist somit zu bestätigen. Der Beschuldigte ist der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV schuldig zu sprechen. IV. Sanktion Der Beschuldigte hat sich weder im Haupt- noch im Berufungsverfahren zum Strafmass geäussert, auch nicht eventualiter (Prot. I S. 9 f., Urk. 21). Die Vorinstanz hat die dem Beschuldigten vom Stadtrichteramt Zürich auferlegte Busse von Fr. 250.– als seinem Verschulden und seinen finanziellen Verhältnissen entsprechend bestätigt. Für den Fall, dass der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht bezahlen sollte, hat der Vorderrichter eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen festgesetzt (Urk. 20 S. 6). Aufgrund des Verbotes der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) kann dem Beschuldigten im Berufungsverfahren keine höhere Busse auferlegt werden. Es sind andererseits aber auch keine Gründe ersichtlich, das vorinstanzliche Strafmass zu reduzieren. Die von der Vorinstanz ausgefällte Busse von Fr. 250.– ist somit zu bestätigen. Dies gilt auch für die von der Vorinstanz festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenregelung zu bestätigen (Dispositivziffer 3, 4 und 5; Art. 426 Abs. 1 StPO).

- 10 - 2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 1'000.– festzusetzen. 3. Die Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen vollumfänglich. Daher sind ihm auch die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV. 2. Der Beschuldigte wird mit einer Busse von Fr. 250.– bestraft. 3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 3, 4 und 5) wird bestätigt. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − das Stadtrichteramt der Stadt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich

sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, Postfach, 5001 Aarau (PIN …)

- 11 - − die Vorinstanz. 8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 18. August 2015

Der Präsident:

Dr. iur. F. Bollinger

Der Gerichtsschreiber:

Dr. iur. F. Manfrin

Urteil vom 18. August 2015 Strafbefehl: Urteil der Vorinstanz: (Urk. 20 S. 6 ff.) "Es wird erkannt: 1. Der Einsprecher ist schuldig des Überfahrens einer Sicherheitslinie im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG sowie Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV. 2. Der Einsprecher wird mit einer Busse von Fr. 250.-- bestraft. Bezahlt der Einsprecher die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 400.--. Über die weiteren Kosten wird die Gerichtskasse Rechnung stellen. 4. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens werden dem Einsprecher auferlegt. 5. Die Kosten des Verfahrens vor dem Stadtrichteramt Zürich in der Höhe von Fr. 657.-- (Fr. 280.-- Verfügungskosten; Fr. 377.-- Untersuchungskosten) werden dem Einsprecher auferlegt. Diese Kosten sowie die Busse von Fr. 250.-- werden durch das Stadtri... 6. (Mitteilungen) 7. (Rechtsmittel)." Berufungsanträge: Erwägungen: I. Verfahrensgang 2. Nach Durchführung der Untersuchung hielt das Stadtrichteramt Zürich an seinem Strafbefehl fest und überwies unter dem 22. August 2014 die Akten zur Beurteilung der Sache an das Bezirksgericht Zürich (Urk. 12). Am 19. November 2014 fand die Hauptver... 3. Mit Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. Februar 2015 wurde dem Stadtrichteramt Zürich eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären oder ein Nichteintreten auf die Ber... II. Prozessuales III. Schuldpunkt IV. Sanktion Der Beschuldigte hat sich weder im Haupt- noch im Berufungsverfahren zum Strafmass geäussert, auch nicht eventualiter (Prot. I S. 9 f., Urk. 21). Die Vor-instanz hat die dem Beschuldigten vom Stadtrichteramt Zürich auferlegte Busse von Fr. 250.– als s... V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenregelung zu bestätigen (Dispositivziffer 3, 4 und 5; Art. 426 Abs. 1 StPO). 2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 1'000.– festzusetzen. 3. Die Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen vollumfänglich. Daher sind ihm auch die Kosten des Berufungsverfahrens aufzu-erlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV. 2. Der Beschuldigte wird mit einer Busse von Fr. 250.– bestraft. 3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 3, 4 und 5) wird bestätigt. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an  den Beschuldigten  das Stadtrichteramt der Stadt Zürich  die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich  das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, Postfach, 5001 Aarau (PIN …)  die Vorinstanz. 8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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