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Zürich Obergericht Strafkammern 26.05.2015 SU140057

26 maggio 2015·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·3,831 parole·~19 min·1

Riassunto

Verletzung der Verkehrsregeln

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SU140057-O/U/ad

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, lic. iur. Ruggli und der Ersatzoberrichter lic. iur. Muheim sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Weinmann

Urteil vom 26. Mai 2015

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Stadtrichteramt Winterthur, Untersuchungsbehörde und Berufungsbeklagte

betreffend Verletzung der Verkehrsregeln

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht in Strafsachen, vom 28. April 2014 (GC140010)

- 2 - Strafbefehl: Der Strafbefehl des Stadtrichteramts Winterthur vom 2. Oktober 2013 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 2/11). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 4 SVG und Art. 15 Abs. 3 VRV. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 300.–. 3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 355.– Kosten Strafbefehl Fr. 450.– nachträgl. Kosten und Auslagen Einspracheverfahren Fr. 2'005.– Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 5. Die Kosten inklusive diejenigen des Strafbefehls von Fr. 355.– und die nachträglichen Kosten und Auslagen des Einspracheverfahrens von Fr. 450.– werden dem Beschuldigten auferlegt.

Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 25 S. 1)

- 3 - 1. In Aufhebung von Dispositiv Ziffern 1-5 des Urteils der Vorinstanz sei der Beschuldigte bzw. Berufungskläger vom Vorwurf der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 4 SVG und Art. 15 Abs. 3 VRV freizusprechen; 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. b) Des Stadtrichteramtes Winterthur (Urk. 31/1) Die Berufung sei unter Kostenfolgen zulasten des Berufungsklägers abzuweisen.

_______________________________

Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Mit Urteil vom 28. April 2014 sprach das Bezirksgericht Winterthur, Einzelgericht [nachfolgend: Vorinstanz], den Beschuldigten wegen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 36 Abs. 4 SVG und Art. 15 Abs. 3 VRV schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 300.– (Urk. 14 S. 22). Der Beschuldigte erhob noch vor Schranken Berufung gegen das Urteil (Prot. I S. 20). 2. Die Berufungserklärung ging mit Eingabe vom 11. August 2014 fristgerecht am hiesigen Gericht ein (Urk. 16). Mit Verfügung der hiesigen Kammer vom 22. August 2014 wurde die Berufungserklärung dem Stadtrichteramt zugestellt und Frist angesetzt, um Anschlussberufung oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 18). Das Stadtrichteramt liess mit Schreiben vom

- 4 - 8. September 2014 Verzicht auf Anschlussberufung mitteilen (Urk. 22). Mit Beschluss der hiesigen Kammer vom 18. September 2014 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und Frist zur Erstattung der Berufungsbegründung angesetzt (Urk. 23). Die Berufungsbegründung erging mit Datum vom 15. Oktober 2014 und die Berufungsantwort des Stadtrichteramtes nach entsprechender Fristansetzung und erstreckter Frist am 14. November 2014 (Urk. 25 und 30). Die Vorinstanz teilte Verzicht auf eine Vernehmlassung mit (Urk. 29). Die Berufungsantwort und Beilagen dazu wurden dem Beschuldigten übermittelt, welcher am 10. Dezember 2014 die Replik einreichte (Urk. 34). Das Stadtrichteramt liess sich nach Fristansetzung zur freigestellten Stellungnahme (Urk. 36) nicht mehr verlauten. Das Verfahren ist demnach spruchreif.

II. Prozessuales 1. Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Mit der Berufung bei Übertretungen können Fehler bei der Anwendung des anwendbaren materiellen oder formellen Rechts geltend gemacht werden, insbesondere des Strafgesetzbuches und der Strafprozessordnung. Gerügt werden können sodann die Überschreitung und der Missbrauch des Ermessens sowie Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, nicht aber blosse Unangemessenheit (Schmid, Handbuch StPO, 2. Aufl., N 1538). Soweit die Beweiswürdigung bzw. die Feststellung des Sachverhalts gerügt wird, beschränkt sich die Überprüfung auf offensichtliche Unrichtigkeit, also auf Willkür (Hug in: Donatsch, Hansjakob, Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 398 N 23). Gerügt werden können damit nur klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, wobei zunächst an Versehen und Irrtümer, ferner an Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Beweislage und den Feststellungen im Urteil zu denken ist. In Betracht fallen sodann Fälle, in de-

- 5 nen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, vorab der StPO selbst beruht. Zu denken ist weiter an Fälle, in denen die an sich zur Verfügung stehenden Beweismittel offensichtlich ungenügend ausgeschöpft wurden, also der Sachverhalt unvollständig festgestellt und damit der Grundsatz der Wahrheitsforschung von Amtes wegen missachtet wurde (Schmid, a.a.O., N 1538). 2. Die Beschuldigte verlangt mit der Berufung einen vollumfänglichen Freispruch und ficht das gesamte vorinstanzliche Urteil an (Urk. 16 S. 1), weshalb keine Teilrechtskraft eingetreten ist.

III. Sachverhalt 1. Die Vorinstanz erachtete es als erstellt, dass es der Beschuldigte unterlassen habe, nach dem etwas länger dauernden Blick nach rechts und vor dem Losrollen auf die Euelstrasse zu prüfen, ob die Strasse links von ihm und vor ihm frei sei, ansonsten der Beschuldigte den Personenwagen [nachfolgend: PW] von B._____ bemerkt hätte. Dazu stellte die Vorinstanz hauptsächlich auf die Aussagen des Beschuldigten selber ab (Urk.14 S. 12f.). Weiter sah es die Vorinstanz als erstellt an, dass sich der PW von B._____ im Kollisionszeitpunkt bereits mehr oder weniger parallel bzw. längs entlang zur Fahrbahn bzw. zum Strassenverlauf auf der Euelstrasse befunden habe und er das Rückwärtsmanöver ganz oder zumindest grösstenteils beendet gehabt habe (Urk. 14 S. 15). Demgegenüber hätten sich im Kollisionszeitpunkt die Hinterräder des vorwärts fahrenden bzw. leicht nach links abdrehenden PW des Beschuldigten noch auf dem Trottoir befunden (Urk. 14 S. 15). Zur Bestimmung der genannten Positionen und Bewegungen der beiden PW stellte die Vorinstanz auf die Fotodokumentation (Urk. 2/1) bzw. das Schadensbild an den beiden Fahrzeugen sowie auf die Aussagen des Beschuldigten ab. 2. Zur Rüge der Verteidigung der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltserstellung ist festzuhalten, dass eine solche nur vorliegt, wenn der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht.

- 6 - Dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.4. mit Hinweisen). Das Berufungsgericht hat keine erneute Beweiswürdigung vorzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts, 6B_696/2011, E. 4.1, vom 6. März 2012). Die Vorinstanz ging zu Recht davon aus, dass der Beschuldigte, nachdem er wegen den Buben mit dem Trottinett etwas länger nach rechts geblickt hatte und bevor er mit seinem Fahrzeug vom Trottoir auf die Euelstrasse rollte, nicht noch einmal nach links und auch nicht nach vorne schaute. Dazu stellte die Vorinstanz korrekt auf die Aussagen des Beschuldigten selber ab. Vor Vorinstanz gab der Beschuldigte diesbezüglich zu Protokoll, dass er mit dem Anfahren und Vorwärtsschauen plötzlich ein weisses Auto vor sich gesehen habe (Prot. I S. 12). Auf die Frage, ob er vor dem Losrollen noch einmal nach links geschaut habe, antwortete der Beschuldigte zwar nicht mit ja oder nein, sondern führte aus, "Von dort kam ja nichts" (Urk. 2/13 S. 2) bzw. "Dort war es ja übersichtlich und man sah weit" (Prot. I S. 16). Zur Bestimmung der Position der beiden beteiligten PW im Kollisionszeitpunkt kann - wie dies bereits die Vorinstanz getan hat - auf die Fotodokumentation (Urk. 2/1, Fotos Seite 3) abgestellt werden. Die Aufnahmen zeigen die beiden Fahrzeuge in der Unfallendlage, mit der Ausnahme, dass das Fahrzeug des Beschuldigten leicht zurückgesetzt worden war, damit B._____ aussteigen konnte. Dies wird vom Beschuldigten anerkannt (Prot. I S. 13f.). Die Aufnahme auf Seite 3 unten zeigt, dass der PW von B._____ sich zirka in der Mitte der Fahrbahn, fast parallel zur Strasse und mit Fahrtrichtung nach vorne, befand. Weiter ist auf der Aufnahme Seite 3 oben erkennbar, dass die Vorderräder des PW von B._____ nach rechts eingeschlagen waren. Der PW des Beschuldigten befand sich im Kollisionszeitpunkt in Fahrtrichtung gesehen auf der linken Fahrbahnhälfte, leicht nach links abgedreht. Die Vorderräder befanden sich zirka in der Mitte der Fahrbahn und die Hinterräder noch auf dem Trottoir. Von diesen Positionen der beiden Fahrzeuge im Kollisionszeitpunkt ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auszugehen. Auch dass die Vorinstanz davon ausging, B._____ habe im Kollisionszeitpunkt das Rückwärtsmanöver ganz oder zumindest grösstenteils beendet gehabt, ist

- 7 nicht zu beanstanden. Entgegen der Verteidigung sprechen auch die nach rechts eingeschlagenen Vorderräder des PW von B._____ nicht dagegen. Die Räder können auch erst beim Einlegen des Vorwärtsganges und dem nach vorwärts Anfahren parallel zur Fahrbahn gedreht werden. Davon konnte die Vorinstanz willkürfrei ausgehen. Dass die Räder im Stillstand gedreht werden, ist als unüblich anzusehen. Auch das Schadensbild an beiden Fahrzeugen ist mit dieser Sachverhaltsfeststellung vereinbar. Warum, wie von der Verteidigung vorgebracht, das Fahrzeug des Beschuldigten, welches nach der Garagenausfahrt unbestrittenermassen leicht nach links abdrehte, die ganze rechte Seite bis zur Beifahrertüre beschädigt haben sollte, wenn der PW B._____ im Kollisionszeitpunkt stillgestanden wäre, ist nicht nachvollziehbar. Aufgrund des leichten nach links Abdrehens prallte der Beschuldigte mit der rechten vorderen "Ecke" der Stossstange in das beinahe parallel zur Fahrbahn stehende Fahrzeug von B._____. Dies unabhängig davon, ob das Fahrzeug von B._____ in Bewegung war oder nicht. Das Schadensbild mit einer grösseren Einbuchtung in der linken hinteren Türe und einer weiteren, etwas kleineren in der Fahrertüre auf Höhe des Türgriffes kann entweder dadurch entstanden sein, dass sich das Fahrzeug des Beschuldigten noch in Bewegung befand, als dieses leicht nach links abgedreht in das Fahrzeug prallte oder dadurch, dass das Fahrzeug von B._____ sich noch kurze Zeit rückwärts bewegte, als die Kollision erfolgte. Dass die Vorinstanz davon ausging, B._____ habe sein Rückwärtsmanöver ganz oder zumindest grösstenteils beendet gehabt, ist somit weder offensichtlich unhaltbar noch steht dies mit der tatsächlichen Situation, vorliegend dem Schadensbild, in klarem Widerspruch. Im Weiteren kann es, wie nachfolgend unter dem Titel rechtliche Würdigung zu zeigen sein wird, offen bleiben, ob der PW von B._____ im Kollisionszeitpunkt gänzlich still stand oder noch in Rückwärtsbewegung war. 3. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass sich die Rüge der Verteidigung der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung als unbegründet erweist, und es ist von dem von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt auszugehen.

IV. Rechtliche Würdigung

- 8 - 1. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten als Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 4 SVG und Art. 15 Abs. 3 VRV und sprach ihn entsprechend schuldig (Urk. 14 S. 19). B._____ sei mit seinem Fahrzeug aufgrund der mehr oder weniger parallel zur Fahrbahn verlaufenden Position, unabhängig davon, ob das Fahrzeug still gestanden oder noch rückwärts gefahren sei, Bestandteil des auf der Euelstrasse verkehrenden Verkehrs gewesen. Das Fahrzeug des Beschuldigten, welches sich im Kollisionszeitpunkt mit den Hinterrädern noch auf dem Trottoir befunden habe, sei demgegenüber nicht Bestandteil des Fliessverkehrs auf der Euelstrasse gewesen. Somit habe der Beschuldigte dem sich auf der Euelstrasse befindenden B._____ in Missachtung von Art. 15 Abs. 3 VRV den Vortritt nicht gewährt und damit den objektiven Tatbestand von Art. 36 Abs. 4 SVG und Art. 15 Abs. 3 VRV erfüllt. 2. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass der Beschuldigte gegenüber B._____ zur Vortrittsgewährung verpflichtet war. Gemäss Art. 15 Abs. 3 VRV muss, wer aus Fabrik-, Hof- oder Garagenausfahrten, aus Feldwegen, Radwegen, Parkplätzen, Tankstellen und dergleichen oder über ein Trottoir auf eine Haupt- oder Nebenstrasse fährt, den Benützern dieser Strasse den Vortritt lassen. Weiter statuiert Art. 17 Abs. 1 VRV, dass sich der Fahrzeugführer vor dem Wegfahren zu vergewissern hat, dass er keine Kinder oder andere Strassenbenützer gefährdet. Sowohl der Beschuldigte als auch B._____ fuhren ursprünglich aus einer Garagenausfahrt bzw. einem Parkplatz im Sinne von Art. 15 Abs. 3 VRV und wären somit beide grundsätzlich vortrittsbelastet gewesen. B._____ fuhr zudem rückwärts aus dem Parkplatz auf die Euelstrasse, was ihn grundsätzlich gemäss Art. 36 Abs. 4 SVG ebenfalls zur Vortrittsgewährung gegenüber andern Strassenbenützern verpflichtete. Der Verteidiger stellt sich auf den Standpunkt, dass B._____ als Rückwärtsfahrender gegenüber dem Beschuldigten vortrittsbelastet gewesen sei. Dabei stützt er sich auf den BGE 117 IV 503, mit welchem unter anderem festgestellt wurde, dass der rückwärts aus einem Parkplatz fahrende Kollisionsbeteiligte gegenüber dem vorwärts aus einer Ausfahrt einer Tiefgarage fahrenden Beschwerdeführer

- 9 keinen Vortritt hat. Dem Bundesgericht vorliegenden Sachverhalt ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer bereits "im Rechtsbogen zum Gemeindehaus" befunden habe, sich dieser also bereits zu einem Teil auf der Strasse befand, als der Rückwärtsfahrende in sein Fahrzeug prallte. Im vorliegend zu beurteilenden Fall stellt sich der Sachverhalt jedoch insofern umgekehrt dar, als sich der rückwärtsfahrende B._____ bereits auf der Fahrbahn befand und sein Rückwärtsmanöver zu einem grossen Teil bereits beendet gehabt hatte, als der Beschuldigte in dessen Fahrzeug stiess. Somit ist der Sachverhalt des zitierten Bundesgerichtsentscheides mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. B._____ ist aufgrund seiner Position auf der Euelstrasse und dem zuvor erfolgten Ausparkmanöver als Strassenbenützer im Sinne von Art. 15 Abs. 3 und Art. 17 Abs. 1 VRV anzusehen, welcher gegenüber dem Beschuldigten, der vom Trottoir aus auf die Euelstrasse fuhr und sich noch nicht auf der Euelstrasse befand, vortrittsberechtigt war. Der Beschuldigte unterliess es, vor dem Anfahren noch einmal mit einem Blick nach links und nach vorne zu prüfen, ob die Fahrbahn für ihn frei war. Da sich der Beschuldigte vorlehnen musste, um prüfen zu können, ob von rechts kein Fahrzeug nahte und dabei etwas länger nach rechts schaute, dies somit einen längeren Augenblick in Anspruch nahm, hätte er sich vor dem Anfahren noch einmal mit einem entsprechenden Blick nach links und nach vorne vergewissern müssen, ob er freie Fahrt hatte. Aufgrund seines etwas längeren Kontrollblickes nach rechts musste er damit rechnen, dass sich die Situation auf der Euelstrasse links und vor ihm inzwischen verändert hatte. 3. Indem der Beschuldigte die Vortrittsregel gemäss Art. 36 Abs. 4 SVG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 3 und Art. 17 Abs. 1 VRV missachtete, beging er eine Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist dies auch bei fahrlässiger Tatbegehung strafbar (Art. 100 Abs. 1 SVG). Im Weiteren ist dazu auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 14 S. 18f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 4. Der Beschuldigte ist somit der fahrlässigen Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 4 SVG und Art. 15 Abs. 3 sowie Art. 17 Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen.

- 10 -

V. Strafzumessung 1. Die Vorinstanz legte den abstrakten Strafrahmen korrekt auf Busse bis zu Fr. 10'000.– fest und gab die Grundsätze der Strafzumessung wieder. Auf diese Ausführungen ist vorweg zu verweisen (Urk. 14 S. 19f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2. Betreffend die objektive Tatschwere hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass im Zeitpunkt des Vorfalls ein geringes Verkehrsaufkommen und schönes Wetter herrschte. Bei der Örtlichkeit handelt es sich grundsätzlich um eine gut überschaubare Stelle. Zu Gunsten des Beschuldigten ist jedoch zu berücksichtigen, dass dessen Sicht aufgrund der Jungen mit den Trottinetts etwas eingeschränkt war und er sich deshalb auch etwas mehr Zeit nahm, um die Sicht nach rechts zu prüfen. Am Fahrzeug von B._____ entstand ein nicht unwesentlicher Sachschaden. Bei der subjektiven Tatschwere ist die bloss fahrlässige Tatbegehung zu berücksichtigen, welche sich verschuldensmindernd auswirkt. Die Qualifizierung des Tatverschuldens durch die Vorinstanz als insgesamt leicht ist nicht zu beanstanden. 3. Für die persönlichen Verhältnisse ist auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, ebenso dazu, dass der Beschuldigte keine Vorstrafen aufweist (Urk. 14 S. 21; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die persönlichen Verhältnisse und die Vorstrafenlosigkeit sind als strafzumessungsneutral zu qualifizieren. Weitere Strafzumessungsgründe liegen nicht vor. 4. Insgesamt erweist sich die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 300.– als angemessen, ebenso die festgelegte Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. Die Busse ist zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB).

VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kostendispositiv Ziffer 4 und 5 zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

- 11 - Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt, weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der fahrlässigen Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 4 SVG und Art. 15 Abs. 3 und Art. 17 Abs. 1 VRV. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse Fr. 300.–. 3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Verteidiger im Doppel für sich und den Beschuldigten − das Stadtrichteramt Winterthur − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz. 8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung

- 12 des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 26. Mai 2015

Der Präsident:

Oberrichter Dr. Bussmann

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Weinmann

Urteil vom 26. Mai 2015 Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 4 SVG und Art. 15 Abs. 3 VRV. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 300.–. 3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 5. Die Kosten inklusive diejenigen des Strafbefehls von Fr. 355.– und die nachträglichen Kosten und Auslagen des Einspracheverfahrens von Fr. 450.– werden dem Beschuldigten auferlegt. Berufungsanträge: Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 28. April 2014 sprach das Bezirksgericht Winterthur, Einzelgericht [nachfolgend: Vorinstanz], den Beschuldigten wegen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 36 Abs. 4 SVG und Art. 15 Abs. 3 VRV schu... 2. Die Berufungserklärung ging mit Eingabe vom 11. August 2014 fristgerecht am hiesigen Gericht ein (Urk. 16). Mit Verfügung der hiesigen Kammer vom 22. August 2014 wurde die Berufungserklärung dem Stadtrichteramt zugestellt und Frist angesetzt, um An... II. Prozessuales 1. Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder b... 2. Die Beschuldigte verlangt mit der Berufung einen vollumfänglichen Freispruch und ficht das gesamte vorinstanzliche Urteil an (Urk. 16 S. 1), weshalb keine Teilrechtskraft eingetreten ist. III. Sachverhalt 1. Die Vorinstanz erachtete es als erstellt, dass es der Beschuldigte unterlassen habe, nach dem etwas länger dauernden Blick nach rechts und vor dem Losrollen auf die Euelstrasse zu prüfen, ob die Strasse links von ihm und vor ihm frei sei, ansonsten... 2. Zur Rüge der Verteidigung der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltserstellung ist festzuhalten, dass eine solche nur vorliegt, wenn der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass ... Zur Bestimmung der Position der beiden beteiligten PW im Kollisionszeitpunkt kann - wie dies bereits die Vorinstanz getan hat - auf die Fotodokumentation (Urk. 2/1, Fotos Seite 3) abgestellt werden. Die Aufnahmen zeigen die beiden Fahrzeuge in der Unf... Auch dass die Vorinstanz davon ausging, B._____ habe im Kollisionszeitpunkt das Rückwärtsmanöver ganz oder zumindest grösstenteils beendet gehabt, ist nicht zu beanstanden. Entgegen der Verteidigung sprechen auch die nach rechts eingeschlagenen Vorder... 3. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass sich die Rüge der Verteidigung der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung als unbegründet erweist, und es ist von dem von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt auszugehen. IV. Rechtliche Würdigung 1. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten als Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 4 SVG und Art. 15 Abs. 3 VRV und sprach ihn entsprechend schuldig (Urk. 14 S. 19). B._____ sei ... 2. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass der Beschuldigte gegenüber B._____ zur Vortrittsgewährung verpflichtet war. Gemäss Art. 15 Abs. 3 VRV muss, wer aus Fabrik-, Hof- oder Garagenausfahrten, aus Feldwegen, Radwegen, Parkplätzen, Tankstellen und ... Der Verteidiger stellt sich auf den Standpunkt, dass B._____ als Rückwärtsfahrender gegenüber dem Beschuldigten vortrittsbelastet gewesen sei. Dabei stützt er sich auf den BGE 117 IV 503, mit welchem unter anderem festgestellt wurde, dass der rückwärt... B._____ ist aufgrund seiner Position auf der Euelstrasse und dem zuvor erfolgten Ausparkmanöver als Strassenbenützer im Sinne von Art. 15 Abs. 3 und Art. 17 Abs. 1 VRV anzusehen, welcher gegenüber dem Beschuldigten, der vom Trottoir aus auf die Euelst... 3. Indem der Beschuldigte die Vortrittsregel gemäss Art. 36 Abs. 4 SVG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 3 und Art. 17 Abs. 1 VRV missachtete, beging er eine Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG. Wie die Vorinstanz zutreffend au... 4. Der Beschuldigte ist somit der fahrlässigen Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 4 SVG und Art. 15 Abs. 3 sowie Art. 17 Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung 1. Die Vorinstanz legte den abstrakten Strafrahmen korrekt auf Busse bis zu Fr. 10'000.– fest und gab die Grundsätze der Strafzumessung wieder. Auf diese Ausführungen ist vorweg zu verweisen (Urk. 14 S. 19f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2. Betreffend die objektive Tatschwere hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass im Zeitpunkt des Vorfalls ein geringes Verkehrsaufkommen und schönes Wetter herrschte. Bei der Örtlichkeit handelt es sich grundsätzlich um eine gut überschaubare Stelle... 3. Für die persönlichen Verhältnisse ist auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, ebenso dazu, dass der Beschuldigte keine Vorstrafen aufweist (Urk. 14 S. 21; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die persönlichen Verhältnisse und die Vorstrafenlosigkeit sin... 4. Insgesamt erweist sich die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 300.– als angemessen, ebenso die festgelegte Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. Die Busse ist zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kostendispositiv Ziffer 4 und 5 zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt, weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der fahrlässigen Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 4 SVG und Art. 15 Abs. 3 und Art. 17 Abs. 1 VRV. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse Fr. 300.–. 3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an  den Verteidiger im Doppel für sich und den Beschuldigten  das Stadtrichteramt Winterthur  die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich  die Vorinstanz. 8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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