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Zürich Obergericht Strafkammern 10.12.2014 SU140050

10 dicembre 2014·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·2,608 parole·~13 min·2

Riassunto

Nichtbeherrschen des Fahrzeuges etc.

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SU140050-O/U/ad

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, und lic. iur. Stiefel, die Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Mondgenast

Urteil vom 10. Dezember 2014

in Sachen

A._____, lic. oec., Beschuldigte und Berufungsklägerin

verteidigt durch Fürsprecher X._____,

gegen

Stadtrichteramt Zürich, Untersuchungsbehörde und Berufungsbeklagte

betreffend Nichtbeherrschen des Fahrzeuges etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 10. März 2014 (GC130266)

- 2 - Strafverfügung: Der Strafbefehl des Stadtrichteramts Zürich vom 27. Juli 2011 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 6). Urteil der Voristanz: 1. Die Einsprecherin ist schuldig − des Nichtbeherrschens des Fahrzeugs im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG sowie − des Nichtgenügens der Meldepflicht in Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 3 SVG. 2. Die Einsprecherin wird bestraft mit einer Busse von Fr. 300.–. Die Busse ist zu bezahlen. 3. Bezahlt die Einsprecherin die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 900.–. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 5. Die Gerichtskosten werden der Einsprecherin auferlegt. Über diese Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung. Die Kosten des Strafbefehls Nr. 2011-043-806 vom 27. Juli 2011 sowie der nachträglichen Untersuchung und Überweisung werden in der Gesamthöhe von Fr. 1'347.– der Einsprecherin auferlegt. Diese Kosten sowie die Busse von Fr. 300.– werden durch das Stadtrichteramt Zürich eingefordert.

- 3 - Berufungsanträge: a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 34, S. 2) 1. Das Urteil vom 10.03.2014 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Die Appellantin sei von Schuld und Strafe freizusprechen. unter Kosten- und Entschädigungsfolge. b) Des Stadtrichteramtes Zürich: (sinngemäss, Urk. 38) Verzicht auf Anschlussberufung und Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

___________________________

Erwägungen: I. Verfahren Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 10. März 2014 wurde die Beschuldigte wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeugs sowie wegen Nichtgenügens der Meldepflicht mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft (Urk. 33). Dagegen meldete sie mit Eingabe vom 13. März 2014 Berufung an (Urk. 28) und reichte fristgerecht die Berufungserklärung ein, mit dem Antrag, das vorinstanzliche Urteil sei vollumfänglich aufzuheben und die Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (Urk. 34). Mit Präsidialverfügung vom 25. Juli 2014 wurde dem Stadtrichteramt

- 4 von der Berufungserklärung Kenntnis gegeben (Urk. 36). Dieses verzichtete auf Anschlussberufung (Urk. 38). Mit Beschluss vom 12. August 2014 wurde die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens angeordnet (Urk. 41). Die Berufungserklärung der Beschuldigten erfolgte mit Eingabe vom 27. August 2014 (Urk. 43). Anschliessend wurde mit Präsidialverfügung vom 2. September 2014 dem Stadtrichteramt Frist zur Einreichung der Berufungsantwort angesetzt und der Vorinstanz Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlassung eingeräumt (Urk. 44). Der vorinstanzliche Verzicht auf Vernehmlassung erfolgte mit Datum vom 4. September 2014 (Urk. 46) und der Verzicht des Stadtrichteramts auf Berufungsantwort am 8. September 2014 (Urk. 47). Damit erweist sich das Berufungsverfahren als spruchreif. II. Prozessuales Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Mit der Berufung bei Übertretungen können Fehler bei der Anwendung des anwendbaren materiellen oder formellen Rechts geltend gemacht werden, insbesondere des StGB und der StPO. Gerügt werden können sodann Überschreitungen und Missbrauch des Ermessens sowie Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, nicht aber blosse Unangemessenheit (Schmid, Handbuch StPO, N 1538). Soweit die Beweiswürdigung bzw. die Feststellung des (rechtmässig erhobenen) Sachverhalts gerügt wird, beschränkt sich die Überprüfung auf offensichtliche Unrichtigkeit, also auf Willkür (Hug/Scheidegger in: Donatsch, Hansjakob, Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 398 N 23). Gerügt werden können damit nur klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, wobei zunächst an Versehen und Irrtümer, ferner an Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Beweislage und den Feststellungen im Urteil zu denken ist. In

- 5 - Betracht fallen sodann Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, vorab der StPO selbst beruht. Zu denken ist weiter an Fälle, in denen die an sich zur Verfügung stehenden Beweismittel offensichtlich ungenügend ausgeschöpft wurden, also der Sachverhalt unvollständig festgestellt und damit der Grundsatz der Wahrheitsforschung von Amtes wegen missachtet wurde (Schmid, a.a.O., N 1538). III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 1. Im Strafbefehl des Stadtrichteramts Zürich vom 27. Juli 2011 wird der Beschuldigten vorgeworfen, sie habe am 11. April 2011, um 12.05 Uhr, als Lenkerin des Personenwagens VW D Touareg (ZH …) an der Verzweigung …-/ …strasse in Zürich 1 einem vorbeifahrenden Personenwagen Toyota Aygo zunächst den Vortritt gewährt, sei jedoch beim wieder Anfahren mit dem Heck dieses Personenwagens kollidiert und habe damit ihr Fahrzeug nicht beherrscht. Weiter sei die Beschuldigte nach dieser Kollision weitergefahren, ohne der Kollisionsbeteiligten bzw. Anzeigeerstatterin B._____ Namen und Adresse bekanntzugeben oder unverzüglich die Polizei zu verständigen, weshalb die Beschuldigte ihrer Meldepflicht ungenügend nachgekommen sei (Urk. 6). 2. Die Vorinstanz befand, dass der eingeklagte Sachverhalt erstellt sei und würdigte das Verhalten der Beschuldigten als Nichtbeherrschen des Fahrzeuges im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG sowie als Nichtgenügen der Meldepflicht im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 3 SVG. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 33 S. 3 ff.). 3. Die Verteidigung macht eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend. Sie führt in ihrer Berufungsbegründung diesbezüglich aus, es stehe nicht zweifelslos fest, dass die Kollision mit der Anzeigeerstatterin durch die Beschuldigte verursacht worden sei; die zeitlichen Verhältnisse sowie die

- 6 fehlenden Mikrospuren vom PW Toyota Aygo am PW VW Touareg würden dagegen sprechen. Die Beschuldigte sei zum fraglichen Zeitpunkt nicht auf der Kreuzung …/…strasse in Zürich gewesen, was durch die Erklärung von C._____ bestätigt werde. Erst nach 13.00 Uhr sei das Fahrzeug der Beschuldigten an der …strasse gestanden. Weiter fehle der Nachweis der Übertragung des Lackmaterials vom PW Toyota Aygo auf den PW VW Touareg, weshalb eine Kollision zwischen den beiden Fahrzeugen ausgeschlossen werden könne. Sodann sei die Beweisaufnahme unrichtig durchgeführt worden und insbesondere nicht festgestellt worden, ob sich noch anderes, fremdes Lackmaterial an der Stossstange befunden habe. Nicht ermittelt worden sei weiter, in welcher Höhe sich die Kollision ereignet haben soll; die Fahrzeuge seien einander nicht gegenüber gestellt worden. Die Anzeigeerstatterin sei vortrittsbelastet gewesen, weshalb sie an der Kollision die Schuld trage. Hätte sich die Kollision so ereignet, wie dies die Anzeigeerstatterin behaupte, so könne eine Beschädigung am Toyota hinten links nicht zu einer Beschädigung des VW Touareg vorne links führen (Urk. 43). 4. Die Vorinstanz stützt sich für die Erstellung des Sachverhalts auf die Aussagen der Beschuldigten (Urk. 3 und 18) und der Zeugin B._____ (Urk. 17), die schriftliche Auskunft von C._____ vom 8. August 2013 (Urk. 19 Blatt 3 f.), die von der Verteidigung eingereichten Beweismittel für den zeitlichen Ablauf (Urk. 10/1–8), den Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 21. Juni 2011 (Urk. 1), den Vorbericht des Forensischen Instituts Zürich vom 15. Juni 2011 (Urk. 4), die Erläuterung dazu (Urk. 25) sowie die von der Stadtpolizei Zürich erstellte Fotodokumentation vom Unfallort und den mutmasslichen Unfallfahrzeugen (Urk. 5). Nach Würdigung aller Beweise und der Gegenüberstellung der verschiedenen Aussagen der Beschuldigten kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass die Ausführungen der Beschuldigten über den zeitlichen Ablauf, insbesondere darüber, dass sie frühestens um 13.00 Uhr an der …strasse angekommen sei, unglaubhaft erscheinen, weshalb nicht auf sie abzustellen sei. Viel wahrscheinlicher und zudem glaubhafter würden die Aussagen der Zeugin

- 7 - B._____ wirken. Deren Aussagen würden zudem durch den Polizeirapport gestützt, welcher festhalte, dass um 12.30 Uhr bei der Polizeistelle … Anzeige erstattet worden sei und B._____ den Wagen der Beschuldigten bei der Anzeigeerstattung detailgetreu, inklusive Automarke, Autofarbe und Nummernschild identifiziert habe. Hinsichtlich der von B._____ geltend gemachten Kollision ihres Personenwagens mit demjenigen der Beschuldigten stellt die Vorinstanz auf den Vorbericht des Forensischen Instituts Zürich ab. Dieser hält fest, dass eindeutig eine Spurenübertragung des Lackmaterials des Personenwagens der Beschuldigten auf das Fahrzeug von B._____ stattgefunden habe, weshalb erstellt sei, dass es zwischen den beiden Fahrzeugen zu einer Kollision mit Sachschaden gekommen sei. Weiter würdigt die Vorinstanz die von den Fahrzeugen erstellten Fotos, worauf zu erkennen sei, dass beim Fahrzeug von B._____ hinten rechts drei parallele Kratzer verlaufen, welche zum Mittelsteg/Kühler des Fahrzeugs der Beschuldigten passen würden. Gemäss den glaubhaften Aussagen von B._____ sowie den übrigen Beweismitteln erachtete es die Vorinstanz als erstellt, dass sich der Sachverhalt so wie im Strafbefehl vom 27. Juli 2011 beschrieben, zugetragen habe. Dieser Schluss der Vorinstanz stellt keine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts dar. Die Aussagen der Beschuldigten wurden von der Vorinstanz berücksichtigt, aber als mit den weiteren Beweismitteln nicht kompatibel und insgesamt als wenig glaubhaft gewürdigt. Diese vorinstanzliche Beweiswürdigung ist nicht willkürlich und der Sachverhalt somit nicht offensichtlich unrichtig erstellt, weshalb vom Sachverhalt, so wie die Vorinstanz ihn erstellt hat, ausgegangen werden kann. Auf die Rüge der unrichtigen Sachverhaltserstellung braucht daher nicht weiter eingegangen zu werden. 5. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen von Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 51 Abs. 3 SVG zutreffend dargelegt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 33 S. 9 ff.). Die Beschuldigte gewährte B._____ den Vortritt und bog alsdann in die …strasse ein, um gleich darauf wieder in die …strasse einzubiegen. Dabei

- 8 legte sie nicht die genügende Vorsicht an den Tag, indem sie nicht abwartete, bis B._____ vollständig durchgefahren war und deren Fahrzeug deshalb touchierte. Ist bei einer Kollision nur ein Sachschaden entstanden, so hat der Schädiger sofort den Geschädigten zu benachrichtigen und Namen und Adresse anzugeben. Die Beschuldigte fuhr nach der Kollision weiter, ohne sofort B._____ ihren Namen und Adresse anzugeben oder sich bei der D._____ GmbH, welche Halterin des von B._____ gefahrenen Fahrzeugs ist, zu melden. Sodann benachrichtigte sie auch nicht die Polizei. Die Vorinstanz hat das Verhalten der Beschuldigten zutreffend als Nichtbeherrschen des Fahrzeuges im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG sowie als Nichtgenügen der Meldepflicht im Sinne von Art. 92 Abs. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 3 SVG gewürdigt. 6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz weder eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung noch eine unrichtige rechtliche Würdigung vorgenommen. Am 1. Januar 2013 ist eine systematisch neue Fassung von Art. 90 Ziff. 1 aSVG und Art. 92 Abs. 1 aSVG in Kraft getreten (neu: Art. 90 Abs. 1 SVG und Art. 92 Abs. 1 SVG). Diese entspricht inhaltlich der alten Fassung, weshalb das alte Recht anzuwenden ist, da das neue Recht im konkreten Fall nicht milder ist (Art. 102 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und 2 StGB). Der Schuldspruch der Vorinstanz ist somit zu bestätigen und die Beschuldigte ist der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG (Nichtbeherrschen des Fahrzeuges) sowie des Pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 3 SVG (Nichtgenügen der Meldepflicht) schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung Die Beschuldigte beantragt einen vollumfänglichen Freispruch und stellt keinen Eventualantrag bezüglich der Strafzumessung.

- 9 - Die Vorinstanz hat den Strafrahmen korrekt dargelegt und zutreffende Ausführungen zur Strafzumessung gemacht, worauf verwiesen werden kann (Urk. 33 S.11 f.). Die Abweichung der Beschuldigten vom ordentlichen Fahrverhalten war geringfügig. Sie war zum Kollisionszeitpunkt mit geringer Geschwindigkeit unterwegs und über den Sachschaden hinaus erfolgte keine weitere Gefährdung. Nach der Kollision fuhr die Beschuldigte einfach weiter und verletzte damit ihre Meldepflicht. Hinzuweisen ist auf die lange Dauer des Verfahrens beim Stadtrichteramt, wobei das Strafverfahren keine grossen Auswirkungen auf das Leben der Beschuldigten gehabt haben dürfte. Insgesamt ist von einem leichten Verschulden auszugehen. Angesichts der finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten, welche gemäss eigenen Angaben Fr. 8'000.– netto pro Monat verdient (Urk. 40), sowie unter Berücksichtigung ihres Verschuldens, erweist sich eine Busse in der Höhe von Fr. 300.– als angemessen. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatzfreiheitsstrafe auszufällen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Diese ist nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass sie seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB), wobei dem Gericht bei der Bemessung ein weiter Ermessensspielraum zusteht (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3.). Vorliegend erscheint eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse als angemessen. V. Kosten Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte unterliegt mit ihrer Berufung vollständig, weshalb ihr die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind.

- 10 - Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig − des Nichtbeherrschen des Fahrzeuges im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG sowie − des Nichtgenügens der Meldepflicht im Sinne von Art. 92 Abs. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 3 SVG. 2. Die Beschuldigte wird mit Fr. 300.– Busse bestraft. 3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt. 7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Verteidiger der Beschuldigten im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz. 8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

- 11 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 10. Dezember 2014

Der Präsident:

Oberrichter Dr. Bussmann

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw Mondgenast

Urteil vom 10. Dezember 2014 Urteil der Voristanz: 1. Die Einsprecherin ist schuldig  des Nichtbeherrschens des Fahrzeugs im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG sowie  des Nichtgenügens der Meldepflicht in Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 3 SVG. 2. Die Einsprecherin wird bestraft mit einer Busse von Fr. 300.–. Die Busse ist zu bezahlen. 3. Bezahlt die Einsprecherin die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 900.–. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 5. Die Gerichtskosten werden der Einsprecherin auferlegt. Über diese Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung. Berufungsanträge: Erwägungen: I. Verfahren II. Prozessuales III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung IV. Strafzumessung V. Kosten Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig  des Nichtbeherrschen des Fahrzeuges im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG sowie  des Nichtgenügens der Meldepflicht im Sinne von Art. 92 Abs. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 3 SVG. 2. Die Beschuldigte wird mit Fr. 300.– Busse bestraft. 3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt. 7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an  den Verteidiger der Beschuldigten im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten  das Stadtrichteramt Zürich  die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich  die Vorinstanz. 8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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