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Zürich Obergericht Strafkammern 31.10.2014 SU140046

31 ottobre 2014·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·439 parole·~2 min·2

Riassunto

Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes etc.

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SU140046-O/U/hb

Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, lic. iur. Burger und lic. iur. Stiefel sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Karabayir

Beschluss vom 31. Oktober 2014

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

gegen

Stadtrichteramt Winterthur, Untersuchungsbehörde und Berufungsbeklagte

betreffend Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht in Strafsachen, vom 25. März 2014 (GC140001)

- 2 - Erwägungen: Am 25. März 2014 meldete der Beschuldigte gegen das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 25. März 2014 Berufung an (Urk. 20). Mit Eingabe vom 28. März 2014 reichte er frist- und formgerecht (Art. 399 Abs. 3 StPO) die Berufungserklärung ein (Urk. 25). Mit Beschluss vom 5. September 2014 (Urk. 36), welcher dem Beschuldigten am 15. September 2014 zugestellt wurde (Urk. 37/2), wurde unter Hinweis auf Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO das schriftliche Verfahren angeordnet. Weiter wurde dem Beschuldigten unter Säumnisandrohung eine Frist von 20 Tagen angesetzt (Art. 406 Abs. 3 StPO, Art. 385 Abs. 1 StPO, Art. 398 Abs. 4 StPO), um die Berufungsanträge schriftlich zu stellen und zu begründen oder auf die bereits vorliegende Berufungserklärung zu verweisen. Der Beschuldigte liess diese Frist unbenutzt verstreichen. Damit gilt die gegen das vorinstanzliche Urteil erklärte Berufung gestützt auf Art. 407 Abs. 1 lit. b StPO als zurückgezogen. Das Verfahren ist demgemäss unter ausgangsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen als erledigt abzuschreiben. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 25. März 2014 (GC140001) rechtskräftig. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 400.–. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an − den Beschuldigten, − das Stadtrichteramt Winterthur

- 3 sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten). 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 31. Oktober 2014

Der Präsident:

lic. iur. Spiess

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Karabayir

Beschluss vom 31. Oktober 2014 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 400.–. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an  den Beschuldigten,  das Stadtrichteramt Winterthur  die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten). 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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