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Zürich Obergericht Strafkammern 04.09.2013 SU130055

4 settembre 2013·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·694 parole·~3 min·1

Riassunto

Nichtanleinen eines Hundes an verkehrsreichen Strassen etc.

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SU130055-O/U/eh

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und Dr. D. Schwander sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Grieder Beschluss vom 4. September 2013

in Sachen

A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin

gegen

Stadtrichteramt Zürich, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte

betreffend Nichtanleinen eines Hundes an verkehrsreichen Strassen etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 21. Mai 2013 (GC130036)

- 2 -

Das Gericht zieht in Betracht:

1. Die Beschuldigte A._____ wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 21. Mai 2013 des Nichtanleinens eines Hundes an verkehrsreichen Strassen im Sinne von § 11 Abs. 1 lit. b Hundegesetz in Verbindung mit § 27 Abs. 1 Hundegesetz sowie des Nichtbefolgens einer polizeilichen Anordnung im Sinne von Art. 4 APV (allgemeine Polizeiverordnung der Stadt Zürich) in Verbindung mit Art. 26 APV schuldig gesprochen und zu einer Busse von Fr. 130.-- verurteilt (Urk. 32 S. 10). Der Entscheid wurde der Beschuldigten gleichentags mündlich eröffnet (Prot. I S. 9). Mit Eingabe vom 27. Mai 2013 (Poststempel desselben Datums) meldete die Beschuldigte fristgerecht Berufung an (Urk. 28). In der Folge wurde ihr am 2. August 2013 das begründete Urteil zugestellt (Urk. 29 i.V.m. Urk 31/2). 2. Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung beim erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen mündlich oder schriftlich anzumelden. Der Berufungskläger hat dann innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO), wie dies auch in der Rechtsmittelbelehrung des vorinstanzlichen Urteils festgehalten wurde (Urk. 29 S. 11 f.). Das rechtzeitige Einreichen einer Berufungserklärung ist zwingend und folglich keine blosse Ordnungsvorschrift. Dies ergibt sich aus Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, wonach auf die Berufung nur eingetreten wird, wenn eine Berufungserklärung rechtzeitig erfolgt ist (dazu Markus Hug in: Donatsch/ Hansjakob/ Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, N 10 zu Art. 399 StPO). 3. Die Beschuldigte meldete vorliegend zwar rechtzeitig Berufung an, reichte in der Folge aber keine Berufungserklärung ein. Daher ist auf die Berufung nicht einzutreten.

- 3 - 4. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens der Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 200.-- zu veranschlagen. Demnach beschliesst das Gericht:

1. Auf die Berufung der Beschuldigten A._____ vom 27. Mai 2013 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 200.--. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an − die Beschuldigte − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 4 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 4. September 2013

Der Präsident:

Dr. F. Bollinger

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. C. Grieder

Beschluss vom 4. September 2013 Das Gericht zieht in Betracht: 1. Die Beschuldigte A._____ wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 21. Mai 2013 des Nichtanleinens eines Hundes an verkehrsreichen Strassen im Sinne von § 11 Abs. 1 lit. b Hundegesetz in Verbindung mit § 27 Abs. 1 Hundegesetz sowie des Nicht... 2. Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung beim erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen mündlich oder schriftlich anzumelden. Der Berufungskläger hat dann innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungser... 3. Die Beschuldigte meldete vorliegend zwar rechtzeitig Berufung an, reichte in der Folge aber keine Berufungserklärung ein. Daher ist auf die Berufung nicht einzutreten. 4. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens der Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 200.-- zu veranschlagen. Demnach beschliesst das Gericht: 1. Auf die Berufung der Beschuldigten A._____ vom 27. Mai 2013 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 200.--. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an  die Beschuldigte  das Stadtrichteramt Zürich  die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich  die Vorinstanz 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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