Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SU130028-O/U/cs
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, und lic. iur. et phil. Glur, die Ersatzoberrichterin lic. iur. Bertschi sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Aardoom
Urteil vom 18. November 2013
in Sachen
Stadtrichteramt Zürich, Untersuchungsbehörde und Erstberufungsklägerin
gegen
A._____, Beschuldigter und Zweitberufungskläger
betreffend Widerhandlung gegen die Arbeits- und Ruhezeitverordnung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 20. Februar 2013 (GC120387)
- 2 - Strafverfügung: Die Strafbefehle des Stadtrichteramtes Zürich vom 26. April 2012 (Urk. 2) und vom 9. August 2012 (Urk. 13/2) sind diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Einsprecher ist schuldig - des Nichtmitführens der verwendeten Einlageblätter der vorangegangenen 28 Kalendertage im Sinne von Art. 16a ARV 2 in Verbindung mit Art. 14c Abs. 1 ARV 1 und Art. 21 Abs. 2 ARV 1, gemäss Strafbefehl Nr. 2012-015-463 vom 26. April 2012 - des mehrfachen nicht richtigen Beschriftens eines Einlageblattes im Sinne von Art. 16a ARV 2 in Verbindung mit Art. 14a Abs. 1 ARV 1 und Art. 21 Abs. 2 ARV 1 - des mehrfachen Nichtmitführens der laufenden Kontrolle über die getätigten Privatfahrten als Taxiführer im Sinne von Art. 15 Abs. 2 ARV 2 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 lit. a ARV 2. 2. Der Einsprecher ist nicht schuldig - des Nichtmitführens der verwendeten Einlageblätter der vorangegangenen 28 Kalendertage im Sinne von Art. 16a ARV 2 in Verbindung mit Art. 14c Abs. 1 ARV 1 und Art. 21 Abs. 2 ARV 1, gemäss Strafbefehl Nr. 2012-050-876 vom 9. August 2012 - des nicht richtigen Beschriftens eines Einlageblattes im Sinne von Art. 16a ARV 2 in Verbindung mit Art. 14a Abs. 1 ARV 1 und Art. 21 Abs. 2 ARV 1 in Bezug auf das Einlageblatt datiert vom 10. - 12. Januar 2012
- 3 - - des mehrfachen nicht richtigen Bedienens des Fahrtenschreibers durch Nichtregistrieren der Pausen und des Arbeitsendes im Sinne von Art. 16a ARV 2 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 und 2 und Art. 21 Abs. 2 ARV 1 und wird diesbezüglich freigesprochen. 3. Der Einsprecher wird bestraft mit einer Busse von Fr. 300.–. 4. Bezahlt der Einsprecher die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 600.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 250.00 Verfügungskosten Strafbefehl Nr. 2012-050-876 Fr. 165.00 Verfügungskosten Strafbefehl Nr. 2012-015-463 Fr. 225.50 Untersuchungskosten Strafbefehl Nr. 2012-050-876 Fr. 155.00 Untersuchungskosten Strafbefehl Nr. 2012-015-463 Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 6. Die Gerichtskosten gemäss vorstehender Ziffer werden dem Einsprecher zu zwei Drittel auferlegt und zu einem Drittel auf die Staatskasse genommen. Über die dem Einsprecher auferlegten Gerichtskosten stellt die Bezirksgerichtskasse Zürich Rechnung. Die Verfügungs- und Untersuchungskosten der Strafbefehle Nr. 2012-015- 463 und Nr. 2012-050-876 werden dem Einsprecher auferlegt. Über diese Kosten sowie die Busse von Fr. 300.– stellt die Kasse des Stadtrichteramtes Zürich Rechnung. 7. Dem Einsprecher wird keine Entschädigung zugesprochen.
- 4 - Berufungsanträge: a) Der Untersuchungsbehörde: (Urk. 25 S. 2) 1. Ziffer 2 zweiter und dritter Aufzählungspunkt des Verfügungsdispositivs sei aufzuheben. 2. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen bezüglich des nicht richtigen Beschriftens eines Einlageblattes (Einlageblatt vom 10.-12. Januar 2012) und bezüglich des mehrfachen nicht richtigen Bedienens des Fahrtschreibers durch Nichtregistrieren der Pause und des Arbeitsendes. 3. Ziffer 3 des Verfügungsdispositivs sei abzuändern und die Busse auf 370.- zu erhöhen. 4. Ziffer 6 des Verfügungsdispositivs sei abzuändern und die Gerichtskosten dem Einsprecher zu 3/4 aufzuerlegen. 5. Unter Kostenfolge zu Lasten des Berufungsbeklagten. b) Des Beschuldigten: (Urk. 23, sinngemäss) Freispruch.
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- 5 - Erwägungen: I. Prozessuales 1. Das Stadtrichteramt Zürich erliess am 26. April 2012 (Urk. 2) und am 9. August 2012 (Urk. 13/2) jeweils einen Strafbefehl gegen den Beschuldigten wegen Verletzung diverser Vorschriften der Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (AVR 2), teilweise in Verbindung mit der Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer (AVR 1). Der Beschuldigte erhob gegen beide Strafbefehle Einsprache (Urk. 4/1 und Urk. 13/4). Nach durchgeführten Untersuchungen überwies das Stadtrichteramt die Verfahren dem Einzelgericht in Strafsachen des Bezirkes Zürich (Urk. 12 und Urk. 13/15). Das Einzelgericht sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 20. Februar 2013 teilweise schuldig. Vom Vorwurf des Nichtmitführens der verwendeten Einlageblätter gemäss Strafbefehl vom 9. August 2012, des nicht richtigen Beschriftens eines Einlageblattes in Bezug auf das Blatt vom 10. bis 12. Januar 2012 sowie des mehrfachen nicht richtigen Bedienens des Fahrtenschreibers wurde er freigesprochen (Urk. 24). 2. Das Urteil des Einzelgerichts wurde den Parteien direkt in begründeter Form schriftlich am 14. März 2013 eröffnet (Urk. 20/1-2). Dagegen meldeten sowohl das Stadtrichteramt am 20. März 2013 (Datum Poststempel; Urk. 21) als auch der Beschuldigte am 21. März 2013 (Urk. 23) fristgerecht Berufung an. Mit Eingabe vom 3. April 2013 reichte das Stadtrichteramt die Berufungserklärung ein, worin es seine Berufung auf die Aufhebung und somit Schuldigsprechung bezüglich Dispositivziffer 2 al. 2 und 3, die Erhöhung der Busse sowie die Abänderung der Kostenauflage an den Beschuldigten beschränkte (Urk. 25). Der Beschuldigte reichte innert Frist keine separate Berufungserklärung ein. Er hatte bereits mit der Berufungsanmeldung erklärt, er sei in allen Anklagepunkten freizusprechen (Urk. 23), was als ausreichende Berufungserklärung zu erachten ist.
- 6 - Mit Präsidialverfügung vom 22. April 2013 wurde den Parteien Frist zur Anschlussberufung angesetzt (Urk. 26). Der Beschuldigte nahm diese am 24. April 2013 in Empfang (Urk. 27/1). Sodann wurde mit Beschluss vom 27. Mai 2013 das schriftliche Verfahren angeordnet und den Parteien Frist angesetzt, um die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 28). Der Beschuldigte reichte ebenfalls am 27. Mai 2013 ein mit "Anschlussberufung" betiteltes Schreiben ein (Urk. 30). Das Stadtrichteramt verwies am 3. Juni 2013 auf seine bereits bei den Akten liegende Berufungserklärung (Urk. 31). Mit Beschluss vom 9. Juli 2013 wurde auf die Anschlussberufung des Beschuldigten wegen Verspätung nicht eingetreten, seine entsprechende Eingabe jedoch als Berufungsbegründung entgegengenommen. Gleichzeitig wurde den Parteien Frist zur Berufungsantwort angesetzt (Urk. 32). Das Stadtrichteramt reichte mit Eingabe vom 17. Juli 2013, der Beschuldigte mit Eingabe vom 18. Juli 2013 die Berufungsantwort ein (Urk. 34 und 35). Die Eingaben wurden der jeweiligen Gegenpartei zugestellt (Urk. 36). Die Vorinstanz liess sich nicht vernehmen. Somit erweist sich das Verfahren als spruchreif. 3. Gemäss Art. 402 in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Nachdem die Urteilsdispositivziffern 2 teilweise (al. 1: Freispruch betr. Nichtmitführen der verwendeten Einlageblätter gemäss Strafbefehl Nr. 2012-050-876 vom 9. August 2012) sowie 5 (Kostenfestsetzung) nicht angefochten wurden, ist mittels Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist. II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 1. Bilden ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhaltes sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO).
- 7 - 2. Dem Beschuldigten wird gemäss Strafbefehl des Stadtrichteramtes Zürich vom 26. April 2012, welcher aufgrund einer verkehrspolizeilichen Kontrolle vom 20. Januar 2012 erfolgte, Folgendes vorgeworfen: − Nichtmitführen der verwendeten Einlageblätter der vorangegangenen 28 Kalendertage − Nicht richtiges Beschriften eines Einlageblattes − Nichtmitführen (recte: Nichtführen) der laufenden Kontrolle über die getätigten Privatfahrten als Taxiführer. Dies, da der Beschuldigte als Lenker eines Taxis anlässlich der Kontrolle vom 20. Januar 2012 lediglich die letzten 17 der im Fahrtenschreiber verwendeten Einlageblätter mit sich geführt habe, wovon das letzte auf den 2. Januar 2012 datiert gewesen sei. Zudem habe er auf dem am 9. Januar 2012 entnommenen Einlageblatt das Entnahmedatum vom 10. Januar 2012 aufgeführt, auf dem Einlageblatt vom 7. bis 8. Januar 2012 und demjenigen vom 10. bis 12. Januar 2012 habe er den Kilometerstand unleserlich geschrieben und am Samstag, den 7. Januar 2012, habe er Privatfahrten durchgeführt, ohne dies ordnungsgemäss zu kennzeichnen (Urk. 2; Urk. 1/2). Gemäss Strafbefehl des Stadtrichteramtes vom 9. August 2012, welcher aufgrund einer polizeilichen Kontrolle vom 16. Juni 2012 erfolgte, wird ihm noch Folgendes vorgeworfen: − Nicht richtiges Bedienen des Fahrtschreibers durch Nichtregistrieren der Pausen auf dem Einlageblatt datiert 9. Juni 2012 und des Arbeitsendes auf dem Einlageblatt datiert 11. Juni 2012 − Nichtführen einer laufenden Aufstellung über die getätigten Privatfahrten als Taxifahrer, wenn die Pausenstellung keine genügende Unterscheidung von privaten und beruflichen Fahrten zulässt. 3. Der Beschuldigte hat den Sachverhalt während der Untersuchung und vor Vorinstanz vollumfänglich anerkannt (Urk. 8 = 13/11; Urk. 18), dieser deckt sich mit dem Untersuchungsergebnis. Weder der Beschuldigte noch das Stadtrichteramt rügen die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhaltes, sondern deren rechtliche Würdigung. Diesbezüglich ist die Kognition des Berufungsgerichts nicht wie bei der Feststellung des Sachverhaltes eingeschränkt, sondern frei (Hug in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.],
- 8 - Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, N 23 zu Art. 398). Im Folgenden ist auf die einzelnen Rügen der Parteien in rechtlicher Hinsicht einzugehen. 4. Nichtmitführen der verwendeten Einlageblätter der vorangegangenen 28 Kalendertage 4.1 Der Beschuldigte erklärt in seiner Eingabe vom 27. Mai 2013, er sei unschuldig. Bezüglich des Vorwurfs des Nichtmitführens der verwendeten Einlageblätter der vorangegangenen 28 Kalendertage substantiiert er jedoch nicht, inwiefern die rechtliche Würdigung der Vorinstanz unzutreffend sein soll (Urk. 30 und 35). Im Untersuchungsverfahren und vor Vorinstanz hatte er geltend gemacht, dass die entsprechende Strafbestimmung erst am 1. Januar 2012 in Kraft getreten sei. Da er ab dem 2. Januar 2012 die Einlageblätter mitgeführt habe, habe er sich nicht strafbar gemacht (Urk. 4/1; Urk. 8 S. 1; Urk. 18 S. 2). 4.2 Aus den entsprechenden Gesetzestexten geht hervor, dass die Pflicht, die Einlageblätter der vorangegangenen 28 Kalendertage mitzuführen, zwar bereits vor dem 1. Januar 2012 bestand (Art. 16 Abs. 6bis aARV 2 i.V.m. Art. 14c Abs. 3 lit. b aARV 1, jeweils in der Fassung mit Stand am 1. Oktober 2011). Der Verweis in Art. 16a ARV 2 auf die Strafbestimmung in Art. 21 Abs. 2 ARV 1 war jedoch erst ab dem 1. Januar 2012 in Kraft. Somit stellt sich die Frage des Rückwirkungsverbotes. Der Grundsatz des zeitlichen Geltungsbereichs von Strafnormen in Art. 2 Abs. 1 StGB besagt, dass nur verurteilt werden kann, wer nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Verbrechen oder Vergehen begeht. Absatz 2 derselben Bestimmung statuiert sodann als Ausnahme, dass bei Begehung eines Verbrechens oder Vergehens vor Inkrafttreten dieses Gesetzes trotzdem dieses Gesetz anzuwenden ist, wenn es für den Täter das mildere ist. Art. 2 StGB ist auch im Übertretungsstrafverfahren der Nebenstrafgesetzgebung des Bundes anwendbar (Art. 104 StGB i.V.m. Art. 333 Abs. 1 StGB). Da der Verweis auf die Strafbestimmung in Art. 21 Abs. 2 ARV 1 erst am 1. Januar 2012 in Kraft trat, verstösst es gegen das Rückwirkungsverbot, den Beschuldigten für den Zeitraum bis und mit 31. Dezember 2011 diesbezüglich schuldig zu sprechen, da zu
- 9 diesem Zeitpunkt die Strafnorm noch nicht anwendbar war. Nur für diesen Zeitraum wird ihm aber vorgeworfen, die Einlageblätter nicht mitgeführt zu haben. 4.3 Der Beschuldigte ist somit vom Vorwurf des Nichtmitführens der verwendeten Einlageblätter der vorangegangenen 28 Kalendertage im Sinne von Art. 16a ARV 2 in Verbindung mit Art. 14c Abs. 1 ARV 1 und Art. 21 Abs. 2 ARV 1 freizusprechen. 5. Mehrfaches nicht richtiges Beschriften eines Einlageblattes 5.1 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten bezüglich der unleserlichen Zahlen auf dem Einlageblatt vom 7. bis 8. Januar 2012 sowie der Angabe eines falschen Entnahmedatums auf dem am 9. Januar 2012 entnommenen Einlageblatt schuldig gesprochen. Vom Vorwurf der unleserlichen Beschriftung auf dem Einlageblatt vom 10. bis 12. Januar 2012 sprach es ihn frei mit der Begründung, aus der Addition des Anfangskilometerstandes und der Anzahl gefahrener Kilometer sei die korrekte Zahl des Endkilometerstandes ohne Weiteres eruierbar (Urk. 24 S. 8 f.). 5.2 Bezüglich des nicht richtigen Beschriftens der Einlageblätter macht der Beschuldigte generell geltend, es sei menschlich, dass einmal ein Schreibfehler passiere oder etwas unleserlich geschrieben sei. Ausserdem sei der Platz auf den Einlageblättern recht eng. Es sei zumutbar, aus dem Anfangskilometer und den gefahrenen Kilometern die Entnahmekilometer zu berechnen (Urk. 30 S. 2). 5.3 Das Stadtrichteramt ficht den obgenannten Freispruch an und macht geltend, dass im Gesetz ausdrücklich festgehalten werde, dass sämtliche Eintragungen leserlich zu erfolgen hätten. Dies diene der problemlosen Kontrolle der Einlageblätter durch die Polizei und Strafbehörde. Es sei nicht Wille des Gesetzgebers gewesen, noch entspreche es dem Kontrollzweck, dass die Polizei bei Verkehrskontrollen unleserliche Zahlen ermitteln müssten (Urk. 25 S. 3). 5.4 Die Einwände des Beschuldigten gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch sind zwar menschlich nachvollziehbar, jedoch unbehelflich, da auch – wie dies die Vorinstanz ausführte – die fahrlässige Tatbegehung unter Strafe steht. Auf ihre
- 10 zutreffenden Ausführungen ist zu verweisen (Urk. 24 S. 8 f.). Der Beschuldigte erfüllte mit der unleserlichen bzw. falschen Beschriftung den entsprechenden Tatbestand und ist diesbezüglich schuldig zu sprechen. 5.5 Hinsichtlich des vorinstanzlichen Freispruchs bezüglich der unleserlichen Zahl des Endkilometerstandes des Einlageblattes vom 10. bis 12. Januar 2012 ist festzuhalten, dass die vorinstanzliche Argumentation, der Endkilometerstand könne aus dem Anfangskilometerstand sowie des Differenzbetrages ohne Weiteres errechnet werden, zwar zutrifft (vgl. dazu das Einlageblatt in Urk. 1/2). Hingegen ist in Art. 16a ARV 2 in Verbindung mit Art. 14a Abs. 1 ARV 1 genau vorgeschrieben, welche Angaben auf dem Einlageblatt zu vermerken sind. Es versteht sich von selbst, dass die Angaben leserlich anzubringen sind. Diese Vorschrift dient – wie dies das Stadtrichteramt zutreffend anmerkt – dem Kontrollzweck. Es kann nicht angehen, dass Polizisten bei Verkehrskontrollen jeweils fehlende oder unleserliche Zahlen eruieren müssen, zumal der Endkilometerstand auf das jeweils nächste Einlageblatt zu übertragen ist und somit nur mühsam überprüfbare Folgefehler entstehen können. Ein fehlender oder nicht lesbarer Eintrag verstösst somit gegen diese Bestimmung und kann nicht durch selbständiges Addieren wettgemacht werden. Somit ist der Beschuldigte auch bezüglich des unleserlichen Beschriftens des Einlageblattes vom 10. bis 12. Januar 2012 schuldig zu sprechen. 5.6 Der Beschuldigte ist somit des mehrfachen Verstosses gegen Art. 16a ARV 2 in Verbindung mit Art. 14a Abs. 1 ARV 1 und Art. 21 Abs. 2 ARV 1 schuldig zu sprechen. 6. Nichtführen der laufenden Kontrolle über die getätigten Privatfahrten als Taxiführer, nicht richtiges Bedienen des Fahrtschreibers 6.1 Schliesslich wirft das Stadtrichteramt dem Beschuldigten vor, er habe am 7. Januar 2012 Privatfahrten durchgeführt, ohne diese ordnungsgemäss zu kennzeichnen (Urk. 2; vgl. Urk. 1/2). Zudem habe er auf dem Einlageblatt vom 9. Juni 2012 die Pausen und auf dem Blatt vom 11. Juni 2012 das Arbeitsende
- 11 nicht registriert. Auch habe er keine laufende Aufstellung über die getätigten Privatfahrten geführt (Urk. 13/2; Urk. 13/1/2). Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die Bestimmungen der ARV 2 auch für selbständig erwerbstätige Chauffeure anwendbar seien. Auf ihre zutreffenden Ausführungen ist zu verweisen (Urk. 24 S. 10 f.). In der Folge hielt sie fest, dass der Beschuldigte mehrfach die getätigten Privatfahrten nicht deklariert habe. Zudem schloss sie, dass betreffend des Belassens des Fahrtschreibers in der Stellung "Arbeit" statt "Stuhl" während den Arbeitspausen Art. 15 Abs. 2 ARV 2 (betreffend Privatfahrten) und Art. 14 ARV 1 (betreffend korrekte Bedienung des Fahrtschreibers) demselben Kontrollzweck dienen und im Verhältnis der Alternativität zueinander stehen würden. Sie erachtete die Nichtdeklaration der Pausen und des Arbeitsendes deshalb als abgegolten und sprach den Beschuldigten deshalb diesbezüglich frei (Urk. 24 S. 12). 6.2 Der Beschuldigte macht geltend, dass er keine Privatfahrten deklarieren müsse, da dies schon der Fahrtschreiber tue. Das heisse, wenn er nicht am Arbeiten sei, fahre er auf der Stellung "Stuhl" und sei somit gleichgestellt wie jeder andere Verkehrsteilnehmer, der keinen Fahrtschreiber besitze. Zudem zähle bei ihm als selbständiger Taxichauffeur die Lenk- und nicht die Arbeitszeit. Jeder Unterbruch der Lenkzeit gelte somit als Pause (Urk. 30 S. 2). 6.3 Das Stadtrichteramt führt in seiner Eingabe vom 2. April 2013 aus, dass der Argumentation der Vorinstanz bezüglich Alternativität der Bestimmungen nicht gefolgt werden könne. Insbesondere sei die Folgerung der Vorinstanz falsch, da sich die beiden vorgeworfenen Tatbestände zwar auf das gleiche Einlageblatt, jedoch auf unterschiedliche Zeiträume beziehen würden (Urk. 25 S. 3 f.). 6.4 Die Vorinstanz hat sich eingehend mit der Argumentation des Beschuldigten, die ARV 2 sei nicht auf selbständig Erwerbstätige anwendbar, befasst. Auf ihre zutreffenden Ausführungen ist zu verweisen (Urk. 24 S. 10 f.). Ergänzend ist anzumerken, dass die ARV 2 in deren Art. 2 Abs. 2 lit. b explizit definiert, dass als selbständigerwerbender Führer gilt, wer in keinerlei
- 12 - Anstellungs- oder Unterstellungsverhältnis steht und allein über den Einsatz des Fahrzeugs entscheidet. Sodann wird in lit. c der Arbeitnehmerbegriff definiert. In der Folge verwendet die ARV 2 bei genereller Gültigkeit einer Bestimmung den Begriff des Führers (Art. 2 Abs. 2 lit. a ARV f: als Führer gilt, wer, sei es auch nur für kurze Zeit, ein Fahrzeug nach Artikel 3 Absatz 1 lenkt) und bei Arbeitszeitbestimmungen explizit den Begriff des Arbeitnehmers. Der in Art. 2 Abs. 2 lit. b ARV 2 erwähnte selbständigerwerbende Führer fällt dabei klarerweise unter den Begriff des Führers, für welchen die Bestimmungen zur Bedienung des Fahrtschreibers gelten (Art. 15 ARV 2; Art. 16a ARV 2 i.V.m. Art. 14 ARV 1). So bestreitet der Beschuldigte selbst auch nicht, dass die Lenkzeit bei ihm gelte (Urk. 30 S. 3). Die Lenkzeit mit deren Kontrollbestimmungen ist in der ARV 2 geregelt (Art. 14 ff. mit Verweis auf diverse Bestimmungen der ARV 1 in Art. 16a ARV 2). Wie bereits von der Vorinstanz festgehalten, ist die ARV 2 für die Beurteilung des Verhaltens des Beschuldigten als selbstständig erwerbstätiger Taxichauffeur anzuwenden. Bezüglich privater Fahrten hält Art. 15 Abs. 2 ARV 2 ausdrücklich fest, dass der Fahrtschreiber ständig in Betrieb zu halten sei. Dabei sei die Pausenstellung zu wählen. Lasse diese keine eindeutige Unterscheidung zwischen privaten und berufsmässigen Fahrten zu, führe der Führer eine fortlaufende Kontrolle über die von ihm getätigten Privatfahrten. Hervorzuheben ist, dass der vom Einsprecher verwendete Fahrtschreiber unabhängig von der Stellung "Stuhl" oder "Arbeit" Lenkzeit aufzeichnet, sobald die Räder drehen (vgl. Urk. 13/1/2 i.V.m. Urk. 13/7 und 13/11 S. 2). Somit ist eine Unterscheidung zwischen privaten und beruflichen Fahrten bei einer Bewegung des Fahrzeugs nicht möglich und wäre der Beschuldigte somit gesetzlich verpflichtet gewesen, darüber eine fortlaufende Kontrolle zu führen. Da er dies nicht tat, ist der Schuldspruch der Vorinstanz betreffend das mehrfache Nichtführen der laufenden Kontrolle über die getätigten Privatfahrten zu bestätigen. Der Beschuldigte registrierte sodann auf dem Einlageblatt vom 9. bis 11. Juni 2012 von 2:30 bis 3:15 Uhr seine Pause nicht, was daraus ersichtlich ist, dass der Fahrtschreiber in Stellung "Arbeit" belassen wurde, das Fahrzeug jedoch nicht
- 13 bewegt wurde (Urk. 13/1/2). Sodann führte das Stadtrichteramt zutreffend aus, dass dies einen anderen Zeitraum als das Nichtführen der laufenden Kontrolle über getätigte Privatfahrten betreffe, welche im Zeitraum von ca. 13 Uhr bis ca. 22 Uhr stattgefunden hätten (Urk. 13/1/2). Auch ist auf dem Einlageblatt vom 11. bis 12. Juni 2012 ersichtlich, dass der Beschuldigte das Arbeitsende nicht registriert hat. Somit hat der Beschuldigte auch gegen Art. 16a ARV 2 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 und 2 und Art. 21 Abs. 2 ARV 1 verstossen, indem er die Pausen sowie das Arbeitsende nicht ordnungsgemäss deklarierte. Im vorliegenden Fall ist dabei nur schon aufgrund der zeitlich versetzten Tatbegehungen kein Überschneidungsbereich der beiden Bestimmungen ersichtlich, weshalb der Beschuldigte auch diesbezüglich schuldig zu sprechen ist. Ob die entsprechenden Normen tatsächlich im Verhältnis der Alternativität zueinander stehen, kann vorliegend offen bleiben. 6.5 Der Beschuldigte ist somit des mehrfachen nicht richtigen Beschriftens eines Einlageblattes im Sinne von Art. 16a ARV 2 in Verbindung mit Art. 14a Abs. 1 ARV 1 und Art. 21 Abs. 2 ARV 1, des mehrfachen Nichtführens der laufenden Kontrolle über die getätigten Privatfahrten als Taxiführer im Sinne von Art. 15 Abs. 2 ARV 2 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 lit. a ARV 2 sowie des mehrfachen nicht richtigen Bedienens des Fahrtenschreibers durch Nichtregistrieren der Pausen und des Arbeitsendes im Sinne von Art. 16a ARV 2 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 und 2 und Art. 21 Abs. 2 ARV 1 schuldig zu sprechen. Vom Vorwurf des Nichtmitführens der verwendeten Einlageblätter der vorangegangenen 28 Kalendertage im Sinne von Art. 16a ARV 2 in Verbindung mit Art. 14c Abs. 1 ARV 1 und Art. 21 Abs. 2 ARV 1 (gemäss Strafbefehl Nr. 2012-015-463 vom 26. April 2012) ist der Beschuldigte freizusprechen. III. Strafzumessung 1. Widerhandlungen gegen Art. 21 Abs. 2 ARV 1 und Art. 28 Abs. 2 lit. a ARV 2 werden mit Busse bestraft. Die allgemeinen Bestimmungen des StGB sind dabei anwendbar (Art. 102 Abs. 1 SVG und Art. 103 Abs. 1 SVG). Es handelt sich vorliegend um Übertretungen im Sinne von Art. 103 StGB, welche mit Busse bis
- 14 zu Fr. 10'000.– sanktioniert werden (Art. 106 Abs. 1 StGB). Innerhalb dieses theoretischen Strafrahmens bemisst das Gericht die Busse nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). 2. Bezüglich des mehrfachen nicht richtigen Beschriftens eines Einlageblattes ist festzuhalten, dass es sich dabei um drei Vorfälle handelte, wobei das falsche Datum auf dem Einlageblatt vom 9. Januar 2012 sowie der falsche Endkilometerstand auf dem Einlageblatt vom 10. bis 12. Januar 2012 relativ leicht eruiert werden konnten. Zudem ist zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte fahrlässig gehandelt hat. Die Verstösse betreffend das Nichtmitführen der laufenden Kontrolle über die getätigten Privatfahrten und des nicht richtigen Bedienens des Fahrtschreibers betrafen beide Privatfahrten und wiegen nicht schwer. Insgesamt ist das Verschulden des Beschuldigten als nicht mehr leicht zu bezeichnen. 3. Die mehrfache Tatbegehung sowie die Deliktsmehrheit sind sodann straferhöhend zu berücksichtigen. Weitere Strafzumessungsgründe sind nicht ersichtlich. 4. Zu seinen finanziellen Verhältnissen führte der Beschuldigte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung aus, sein steuerbares Einkommen der letzten Jahre belaufe sich auf Fr. 20'000.–. Er habe weder Vermögen noch Schulden. Der Beschuldigte hat monatliche Leasingraten von Fr. 670.– zu bezahlen. Er wohnt mit seiner Ehefrau, welche eine IV-Rente erhält, und hat keine Unterhaltsverpflichtungen (Urk. 18 S. 8 f.). 5. Unter Berücksichtigung aller relevanter Strafzumessungsgründe erscheint eine Busse in der Höhe von Fr. 300.– als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. 6. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist praxisgemäss auf 3 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB).
- 15 - IV. Kostenfolgen 1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Der Beschuldigte trägt die Verfahrenskosten, wenn er verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Im Ergebnis wird er bis auf die Vorwürfe des Nichtmitführens der verwendeten Einlageblätter schuldig gesprochen. Bezüglich des bereits im Untersuchungsverfahren informell fallengelassenen Vorwurf des Nichtmitführens der verwendeten Einlageblätter gemäss Strafbefehl Nr. 2012- 050-076 vom 9. August 2012 wurden die Verfügungskosten durch das Stadtrichteramt bereits reduziert (vgl. Urk. 24 S. 14 mit weiteren Hinweisen). Aufgrund des heutigen Freispruchs vom Vorwurf des Nichtmitführens der verwendeten Einlageblätter gemäss Strafbefehl Nr. 2012-015-463 vom 26. April 2012 rechtfertigt es sich somit, die Verfügungs- und Untersuchungskosten des Stadtrichteramtes dem Beschuldigten zu drei Vierteln aufzuerlegen und zu einem Viertel dem Stadtrichteramt zur Abschreibung zu überlassen. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten sind dem Beschuldigten sodann aufgrund des Teilfreispruchs zur Hälfte aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2. Der Beschuldigte obsiegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen teilweise, weshalb ihm die Kosten zu drei Vierteln aufzuerlegen und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sodann ist dem Beschuldigten eine reduzierte Umtriebsentschädigung von Fr. 100.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung – Einzelgericht, vom 20. Februar 2013, bezüglich Dispositivziffer 2 teilweise
- 16 - (al. 1: Freispruch betr. Nichtmitführen der verwendeten Einlageblätter gemäss Strafbefehl Nr. 2012-050-876 vom 9. August 2012) sowie Dispositivziffer 5 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − des mehrfachen nicht richtigen Beschriftens eines Einlageblattes im Sinne von Art. 16a ARV 2 in Verbindung mit Art. 14a Abs. 1 ARV 1 und Art. 21 Abs. 2 ARV 1 − des mehrfachen Nichtführens der laufenden Kontrolle über die getätigten Privatfahrten als Taxiführer im Sinne von Art. 15 Abs. 2 ARV 2 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 lit. a ARV 2 − des mehrfachen nicht richtigen Bedienens des Fahrtenschreibers durch Nichtregistrieren der Pausen und des Arbeitsendes im Sinne von Art. 16a ARV 2 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 und 2 und Art. 21 Abs. 2 ARV 1. 2. Der Beschuldigte ist des Nichtmitführens der verwendeten Einlageblätter der vorangegangenen 28 Kalendertage im Sinne von Art. 16a ARV 2 in Verbindung mit Art. 14c Abs. 1 ARV 1 und Art. 21 Abs. 2 ARV 1 gemäss Strafbefehl Nr. 2012-015-463 vom 26. April 2012 nicht schuldig und wird freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird mit Fr. 300.– Busse bestraft. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
- 17 - 4. Die Verfügungs- und Untersuchungskosten der Strafbefehle Nr. 2012-015- 463 und Nr. 2012-050-876 werden dem Beschuldigten zu drei Vierteln auferlegt und zu einem Viertel dem Stadtrichteramt Zürich zur Abschreibung überlassen. 5. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr wird dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–. 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zu drei Vierteln auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen. 8. Dem Beschuldigten wird eine reduzierte Umtriebsentschädigung von Fr. 100.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. 9. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz. 10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 18 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 18. November 2013
Der Präsident:
Oberrichter Dr. Bussmann
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Aardoom
Urteil vom 18. November 2013 Strafverfügung: Urteil der Vorinstanz: 1. Der Einsprecher ist schuldig - des Nichtmitführens der verwendeten Einlageblätter der vorangegangenen 28 Kalendertage im Sinne von Art. 16a ARV 2 in Verbindung mit Art. 14c Abs. 1 ARV 1 und Art. 21 Abs. 2 ARV 1, gemäss Strafbefehl Nr. 2012-015-463 vom 26. April 2012 - des mehrfachen nicht richtigen Beschriftens eines Einlageblattes im Sinne von Art. 16a ARV 2 in Verbindung mit Art. 14a Abs. 1 ARV 1 und Art. 21 Abs. 2 ARV 1 - des mehrfachen Nichtmitführens der laufenden Kontrolle über die getätigten Privatfahrten als Taxiführer im Sinne von Art. 15 Abs. 2 ARV 2 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 lit. a ARV 2. 2. Der Einsprecher ist nicht schuldig - des Nichtmitführens der verwendeten Einlageblätter der vorangegangenen 28 Kalendertage im Sinne von Art. 16a ARV 2 in Verbindung mit Art. 14c Abs. 1 ARV 1 und Art. 21 Abs. 2 ARV 1, gemäss Strafbefehl Nr. 2012-050-876 vom 9. August 2012 - des nicht richtigen Beschriftens eines Einlageblattes im Sinne von Art. 16a ARV 2 in Verbindung mit Art. 14a Abs. 1 ARV 1 und Art. 21 Abs. 2 ARV 1 in Bezug auf das Einlageblatt datiert vom 10. - 12. Januar 2012 - des mehrfachen nicht richtigen Bedienens des Fahrtenschreibers durch Nichtregistrieren der Pausen und des Arbeitsendes im Sinne von Art. 16a ARV 2 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 und 2 und Art. 21 Abs. 2 ARV 1 und wird diesbezüglich freigesprochen. 3. Der Einsprecher wird bestraft mit einer Busse von Fr. 300.–. 4. Bezahlt der Einsprecher die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 6. Die Gerichtskosten gemäss vorstehender Ziffer werden dem Einsprecher zu zwei Drittel auferlegt und zu einem Drittel auf die Staatskasse genommen. Über die dem Einsprecher auferlegten Gerichtskosten stellt die Bezirksgerichtskasse Zürich Rechnung. D... 7. Dem Einsprecher wird keine Entschädigung zugesprochen. Berufungsanträge: Erwägungen: I. Prozessuales 1. Das Stadtrichteramt Zürich erliess am 26. April 2012 (Urk. 2) und am 9. August 2012 (Urk. 13/2) jeweils einen Strafbefehl gegen den Beschuldigten wegen Verletzung diverser Vorschriften der Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässige... 2. Das Urteil des Einzelgerichts wurde den Parteien direkt in begründeter Form schriftlich am 14. März 2013 eröffnet (Urk. 20/1-2). Dagegen meldeten sowohl das Stadtrichteramt am 20. März 2013 (Datum Poststempel; Urk. 21) als auch der Beschuldigte am ... Mit Präsidialverfügung vom 22. April 2013 wurde den Parteien Frist zur Anschlussberufung angesetzt (Urk. 26). Der Beschuldigte nahm diese am 24. April 2013 in Empfang (Urk. 27/1). Sodann wurde mit Beschluss vom 27. Mai 2013 das schriftliche Verfahren ... 3. Gemäss Art. 402 in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Nachdem die Urteilsdispositivziffern 2 teilweise (al. 1: Freispruch betr. Nichtmitführen der verwendeten Einlageblätter... II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 1. Bilden ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhaltes sei offensichtlich unrichtig oder be... 2. Dem Beschuldigten wird gemäss Strafbefehl des Stadtrichteramtes Zürich vom 26. April 2012, welcher aufgrund einer verkehrspolizeilichen Kontrolle vom 20. Januar 2012 erfolgte, Folgendes vorgeworfen: Nichtmitführen der verwendeten Einlageblätter der vorangegangenen 28 Kalendertage Nicht richtiges Beschriften eines Einlageblattes Nichtmitführen (recte: Nichtführen) der laufenden Kontrolle über die getätigten Privatfahrten als Taxiführer. Nicht richtiges Bedienen des Fahrtschreibers durch Nichtregistrieren der Pausen auf dem Einlageblatt datiert 9. Juni 2012 und des Arbeitsendes auf dem Einlageblatt datiert 11. Juni 2012 Nichtführen einer laufenden Aufstellung über die getätigten Privatfahrten als Taxifahrer, wenn die Pausenstellung keine genügende Unterscheidung von privaten und beruflichen Fahrten zulässt. 3. Der Beschuldigte hat den Sachverhalt während der Untersuchung und vor Vorinstanz vollumfänglich anerkannt (Urk. 8 = 13/11; Urk. 18), dieser deckt sich mit dem Untersuchungsergebnis. Weder der Beschuldigte noch das Stadtrichteramt rügen die vorinsta... 4. Nichtmitführen der verwendeten Einlageblätter der vorangegangenen 28 Kalendertage 4.1 Der Beschuldigte erklärt in seiner Eingabe vom 27. Mai 2013, er sei unschuldig. Bezüglich des Vorwurfs des Nichtmitführens der verwendeten Einlageblätter der vorangegangenen 28 Kalendertage substantiiert er jedoch nicht, inwiefern die rechtliche W... 4.2 Aus den entsprechenden Gesetzestexten geht hervor, dass die Pflicht, die Einlageblätter der vorangegangenen 28 Kalendertage mitzuführen, zwar bereits vor dem 1. Januar 2012 bestand (Art. 16 Abs. 6bis aARV 2 i.V.m. Art. 14c Abs. 3 lit. b aARV 1, je... 4.3 Der Beschuldigte ist somit vom Vorwurf des Nichtmitführens der verwendeten Einlageblätter der vorangegangenen 28 Kalendertage im Sinne von Art. 16a ARV 2 in Verbindung mit Art. 14c Abs. 1 ARV 1 und Art. 21 Abs. 2 ARV 1 freizusprechen. 5. Mehrfaches nicht richtiges Beschriften eines Einlageblattes 5.1 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten bezüglich der unleserlichen Zahlen auf dem Einlageblatt vom 7. bis 8. Januar 2012 sowie der Angabe eines falschen Entnahmedatums auf dem am 9. Januar 2012 entnommenen Einlageblatt schuldig gesprochen. Vom Vorwu... 5.2 Bezüglich des nicht richtigen Beschriftens der Einlageblätter macht der Beschuldigte generell geltend, es sei menschlich, dass einmal ein Schreibfehler passiere oder etwas unleserlich geschrieben sei. Ausserdem sei der Platz auf den Einlageblätter... 5.3 Das Stadtrichteramt ficht den obgenannten Freispruch an und macht geltend, dass im Gesetz ausdrücklich festgehalten werde, dass sämtliche Eintragungen leserlich zu erfolgen hätten. Dies diene der problemlosen Kontrolle der Einlageblätter durch die... 5.4 Die Einwände des Beschuldigten gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch sind zwar menschlich nachvollziehbar, jedoch unbehelflich, da auch – wie dies die Vorinstanz ausführte – die fahrlässige Tatbegehung unter Strafe steht. Auf ihre zutreffenden A... 5.5 Hinsichtlich des vorinstanzlichen Freispruchs bezüglich der unleserlichen Zahl des Endkilometerstandes des Einlageblattes vom 10. bis 12. Januar 2012 ist festzuhalten, dass die vorinstanzliche Argumentation, der Endkilometerstand könne aus dem Anf... 5.6 Der Beschuldigte ist somit des mehrfachen Verstosses gegen Art. 16a ARV 2 in Verbindung mit Art. 14a Abs. 1 ARV 1 und Art. 21 Abs. 2 ARV 1 schuldig zu sprechen. 6. Nichtführen der laufenden Kontrolle über die getätigten Privatfahrten als Taxiführer, nicht richtiges Bedienen des Fahrtschreibers 6.1 Schliesslich wirft das Stadtrichteramt dem Beschuldigten vor, er habe am 7. Januar 2012 Privatfahrten durchgeführt, ohne diese ordnungsgemäss zu kennzeichnen (Urk. 2; vgl. Urk. 1/2). Zudem habe er auf dem Einlageblatt vom 9. Juni 2012 die Pausen u... Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die Bestimmungen der ARV 2 auch für selbständig erwerbstätige Chauffeure anwendbar seien. Auf ihre zutreffenden Ausführungen ist zu verweisen (Urk. 24 S. 10 f.). In der Folge hielt sie fest, dass der Beschuldigte m... 6.2 Der Beschuldigte macht geltend, dass er keine Privatfahrten deklarieren müsse, da dies schon der Fahrtschreiber tue. Das heisse, wenn er nicht am Arbeiten sei, fahre er auf der Stellung "Stuhl" und sei somit gleichgestellt wie jeder andere Verkehr... 6.3 Das Stadtrichteramt führt in seiner Eingabe vom 2. April 2013 aus, dass der Argumentation der Vorinstanz bezüglich Alternativität der Bestimmungen nicht gefolgt werden könne. Insbesondere sei die Folgerung der Vorinstanz falsch, da sich die beiden... 6.4 Die Vorinstanz hat sich eingehend mit der Argumentation des Beschuldigten, die ARV 2 sei nicht auf selbständig Erwerbstätige anwendbar, befasst. Auf ihre zutreffenden Ausführungen ist zu verweisen (Urk. 24 S. 10 f.). Ergänzend ist anzumerken, dass die ARV 2 in deren Art. 2 Abs. 2 lit. b explizit definiert, dass als selbständigerwerbender Führer gilt, wer in keinerlei Anstellungs- oder Unterstellungsverhältnis steht und allein über den Einsatz des Fahrzeugs entsche... Bezüglich privater Fahrten hält Art. 15 Abs. 2 ARV 2 ausdrücklich fest, dass der Fahrtschreiber ständig in Betrieb zu halten sei. Dabei sei die Pausenstellung zu wählen. Lasse diese keine eindeutige Unterscheidung zwischen privaten und berufsmässigen ... Der Beschuldigte registrierte sodann auf dem Einlageblatt vom 9. bis 11. Juni 2012 von 2:30 bis 3:15 Uhr seine Pause nicht, was daraus ersichtlich ist, dass der Fahrtschreiber in Stellung "Arbeit" belassen wurde, das Fahrzeug jedoch nicht bewegt wurde... 6.5 Der Beschuldigte ist somit des mehrfachen nicht richtigen Beschriftens eines Einlageblattes im Sinne von Art. 16a ARV 2 in Verbindung mit Art. 14a Abs. 1 ARV 1 und Art. 21 Abs. 2 ARV 1, des mehrfachen Nichtführens der laufenden Kontrolle über die ... III. Strafzumessung 1. Widerhandlungen gegen Art. 21 Abs. 2 ARV 1 und Art. 28 Abs. 2 lit. a ARV 2 werden mit Busse bestraft. Die allgemeinen Bestimmungen des StGB sind dabei anwendbar (Art. 102 Abs. 1 SVG und Art. 103 Abs. 1 SVG). Es handelt sich vorliegend um Übertretun... 2. Bezüglich des mehrfachen nicht richtigen Beschriftens eines Einlageblattes ist festzuhalten, dass es sich dabei um drei Vorfälle handelte, wobei das falsche Datum auf dem Einlageblatt vom 9. Januar 2012 sowie der falsche Endkilometerstand auf dem E... 3. Die mehrfache Tatbegehung sowie die Deliktsmehrheit sind sodann straferhöhend zu berücksichtigen. Weitere Strafzumessungsgründe sind nicht ersichtlich. 4. Zu seinen finanziellen Verhältnissen führte der Beschuldigte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung aus, sein steuerbares Einkommen der letzten Jahre belaufe sich auf Fr. 20'000.–. Er habe weder Vermögen noch Schulden. Der Beschuldigte ha... 5. Unter Berücksichtigung aller relevanter Strafzumessungsgründe erscheint eine Busse in der Höhe von Fr. 300.– als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. 6. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist praxisgemäss auf 3 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). IV. Kostenfolgen 1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Der Beschuldigte trägt die Verfahrenskosten, wenn er verurteilt wird (Art. 426 Abs.... 2. Der Beschuldigte obsiegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen teilweise, weshalb ihm die Kosten zu drei Vierteln aufzuerlegen und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sodann ist dem Beschuldigten eine reduzierte Umtriebsentschädigung von Fr. 100.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung – Einzelgericht, vom 20. Februar 2013, bezüglich Dispositivziffer 2 teilweise (al. 1: Freispruch betr. Nichtmitführen der verwendeten Einlageblätter gemäss Strafbefehl ... 2. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig des mehrfachen nicht richtigen Beschriftens eines Einlageblattes im Sinne von Art. 16a ARV 2 in Verbindung mit Art. 14a Abs. 1 ARV 1 und Art. 21 Abs. 2 ARV 1 des mehrfachen Nichtführens der laufenden Kontrolle über die getätigten Privatfahrten als Taxiführer im Sinne von Art. 15 Abs. 2 ARV 2 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 lit. a ARV 2 des mehrfachen nicht richtigen Bedienens des Fahrtenschreibers durch Nichtregistrieren der Pausen und des Arbeitsendes im Sinne von Art. 16a ARV 2 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 und 2 und Art. 21 Abs. 2 ARV 1. 2. Der Beschuldigte ist des Nichtmitführens der verwendeten Einlageblätter der vorangegangenen 28 Kalendertage im Sinne von Art. 16a ARV 2 in Verbindung mit Art. 14c Abs. 1 ARV 1 und Art. 21 Abs. 2 ARV 1 gemäss Strafbefehl Nr. 2012-015-463 vom 26. Apr... 3. Der Beschuldigte wird mit Fr. 300.– Busse bestraft. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 4. Die Verfügungs- und Untersuchungskosten der Strafbefehle Nr. 2012-015-463 und Nr. 2012-050-876 werden dem Beschuldigten zu drei Vierteln auferlegt und zu einem Viertel dem Stadtrichteramt Zürich zur Abschreibung überlassen. 5. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr wird dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–. 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zu drei Vierteln auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen. 8. Dem Beschuldigten wird eine reduzierte Umtriebsentschädigung von Fr. 100.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. 9. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an den Beschuldigten das Stadtrichteramt Zürich die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich die Vorinstanz. 10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.