Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr. SU130015-O/U/pb/cs Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, die Ersatzoberrichterin lic. iur. Bertschi und der Ersatzoberrichter lic. iur. Muheim sowie der Gerichtsschreiber Dr. Bischoff
Urteil vom 5. November 2013
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
gegen
Statthalteramt Bezirk Bülach, Untersuchungsbehörde und Berufungsbeklagte
betreffend Verletzung der Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 18. Dezember 2012 (GC120044)
- 2 - Anklage: Der die Anklage bildende Strafbefehl des Statthalteramts des Bezirks Bülach vom 6. August 2012 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 2/36). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 44 Abs. 1 SVG (unvorsichtiger Fahrstreifenwechsel). 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 400.–. 3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen. 4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 917.50 Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 298.– Auslagen Strafuntersuchung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Berufungsanträge: a) Des Beschuldigten: (Urk. 34, schriftlich) Sinngemäss Freispruch.
- 3 b) Der Untersuchungsbehörde: (Urk. 37, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
___________________________________ Das Gericht erwägt: I.
Anklagesachverhalt Gemäss dem die Anklage bildenden Strafbefehl des Statthalteramts des Bezirks Bülach vom 6. August 2012 wird dem Beschuldigten eine Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG vorgeworfen, weil er sinngemäss zusammengefasst Folgendes getan habe: Am 18. Dezember 2011, ca. um 01:50 Uhr, habe der Beschuldigte auf der Autobahn A1, in Fahrtrichtung Bern, auf Höhe Autobahnkilometer …, auf Gemeindegebiet von B._____, als Lenker des Personenwagens KIA Sorento, Kontrollschild FR …, samt angehängtem Pferdetransporter ALF X, Kontrollschild FR …, bei einem unvorsichtigen Fahrstreifenwechsel nach links den dort auf dem Überholstreifen korrekt fahrenden bzw. zwecks eines Überholmanövers herannahenden Personenwagen BMW 320i, Kontrollschild ZH …, behindert, so dass dieser habe ausweichen müssen und dabei ausser Kontrolle geraten sei, was letztlich zu einer Kollision der beiden Fahrzeuge geführt habe, wobei es bei beidseitigem Sachschaden geblieben sei (Urk. 2/36).
- 4 - II.
Prozessgeschichte 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, erging am 18. Dezember 2012 und wurde dem Beschuldigten sogleich mündlich und schriftlich in unbegründeter Fassung eröffnet sowie erläutert (Urk. 8). In der Folge meldete er mit nicht unterzeichneter Eingabe vom 27. Dezember 2012 innert Frist Berufung an (Urk. 10), worauf ihm die Vorinstanz mit Schreiben vom 7. Januar 2013 seine Berufungsanmeldung beanstandungslos bestätigte und die baldige Zustellung des begründeten Urteils in Aussicht stellte (Urk. 11/1). Mit Verfügung vom 29. Januar 2013 wurde dem Beschuldigten sodann eine Nachfrist angesetzt, um eine unterzeichnete Berufungsanmeldung einzureichen (Urk. 12), wobei diese Verfügung zwar am 31. Januar 2013 von der Ehefrau des Beschuldigten in Empfang genommen wurde (Urk. 13/2), dieser davon infolge Ferienabwesenheit aber erst am 18. Februar 2013 Kenntnis erhalten haben wollte (Urk. 14), worauf er mit gleichem Datum (nach Ablauf der angesetzten Nachfrist) eine unterzeichnete Berufungsanmeldung nachreichte (Urk. 15). Mit Verfügung vom 19. Februar 2013 überwies die Vorinstanz schliesslich die Akten ans Obergericht des Kantons Zürich, damit dieses die Berufung des Beschuldigten behandle, wobei sich die Vorinstanz auf den Standpunkt stellte, dass keine gültige Berufungsanmeldung vorliege und sie deshalb das Urteil auch nicht zu begründen habe (Urk. 16). Nachdem mit Beschluss der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. März 2013 die Berufungsanmeldung des Beschuldigten vom 27. Dezember 2012 als nach Treu und Glauben rechtzeitig angemeldet qualifiziert worden war (GC120044 Urk. 18), wurde diesem das vollständig begründete Urteil (GC120044 Urk. 19) am 12. April 2013 zugestellt (GC120044 Urk. 20). Diesbezüglich reichte er mit Eingabe vom 30. April 2013 fristgemäss seine Berufungserklärung ein, worin er sinngemäss einen vollumfänglichen Freispruch fordert (Urk. 26). Von Seiten der Untersuchungsbehörde wurde keine selbständige Berufung erhoben.
- 5 - Die Vorinstanz überwies deshalb mit Verfügung vom 23. April 2013 die Akten abermals ans Obergericht des Kantons Zürich, damit dieses die Berufung des Beschuldigten behandle (GC120044 Urk. 24). 2. Mit Verfügung des Präsidenten der Berufungskammer vom 14. Mai 2013 wurde dem Statthalteramt Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären oder Nichteintreten zu beantragen (Urk. 27). In der Folge beantragte die Untersuchungsbehörde mit Eingabe vom 21. Mai 2013 innert Frist, es sei auf die Berufung des Beschuldigten nicht einzutreten, wobei der Sache nach eine Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils verlangt wurde (Urk. 29). Mit Beschluss vom 3. Juni 2013 wurde den Parteien sodann die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens mitgeteilt und dem Beschuldigten Frist angesetzt, um eine mit Anträgen versehene Berufungsbegründung oder eine entsprechende Verweisung auf seine Berufungserklärung einzureichen (Urk. 32). Eine solche erfolgte fristgerecht mit Eingabe vom 21. Juni 2013 (Urk. 34). Entsprechend wurde dem Statthalteramt mit Präsidialverfügung vom 24. Juni 2013 davon Kenntnis gegeben und Frist zur Berufungsantwort angesetzt (Urk. 35), welche fristgemäss mit Eingabe vom 2. Juli 2013 einging (Urk. 37). Davon wurde schliesslich dem Beschuldigten mit Präsidialverfügung vom 4. Juli 2013 Kenntnis gegeben (Urk. 38). Damit ist das vorliegende Berufungsverfahren spruchreif. III.
Beanstandungen 1. Gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO kann, sofern ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten, mit Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden. Die Berufungsinstanz entscheidet vielmehr aufgrund der bereits vor erster Instanz vorgebrachten Behauptungen und der bestehenden Beweisgrundlage (BASLER KOMMENTAR, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2010, Art. 398 N 3).
- 6 - In reinen Übertretungsstrafverfahren steht das Rechtsmittel der Berufung also nur dann zur Verfügung, wenn eine der in vorgenannter Gesetzesbestimmung aufgezählten Rügen vorgebracht wird. Dabei verfügt das Berufungsgericht je nach Rüge aber nicht über dieselbe Kognition; sind Rechtsfragen mit voller Kognition zu erörtern, ist die Überprüfung von Sachverhalts- bzw. Beweisfragen auf Willkür beschränkt (DONATSCH ET AL., Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 398 N 23). 2. Soweit der Beschuldigte in seiner Berufungsbegründung vorbringt, einziger Grund für die gegenständliche Kollision sei nebst einem schreckhaften Verhalten des Unfallgegners C._____ ein "Überreagieren im Fahrverhalten" durch diesen infolge Nichtbeherrschens des Fahrzeugs gewesen (Urk. 34, S. 1), handelt es sich dabei um eine erstmals im Berufungsverfahren monierte (vgl. Urk. 2/2, S. 8; Urk. 2/31), demzufolge neue und somit unzulässige Tatsachenbehauptung. Er ist damit nicht zu hören. Unzulässig ist ferner auch der Beweisantrag auf Erstellung eines verkehrstechnischen Gutachtens (Urk. 26, S. 2; Urk. 34, S. 2). Dieser ist ohne Weiteres abzuweisen. 3. Sodann macht der Beschuldigte sinngemäss eine Verletzung von Verfahrensregeln während der Untersuchung bzw. infolge der Verwertung des so erlangten Beweismittels eine rechtsfehlerhafte Sachverhaltserstellung durch die Vorinstanz geltend, da ihm anlässlich der "Befragung der Zeugen" (gemeint wohl: die Einvernahme des Unfallgegners als Auskunftsperson [Urk. 2/26]; zur Einvernahme von D._____ als Zeuge erschien der Beschuldigte nämlich nicht [Urk. 2/24]) ein Redeverbot auferlegt worden sei, so dass ein "direkter Dialog zur Wahrheitsfindung" nicht möglich gewesen sei (Urk. 26, S. 2). Diese Rüge basiert auf einem offenkundig falschen Verständnis des Beschuldigten, was seinen Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. sein Konfrontations- und Fragerecht angeht. So ergibt sich aus den einschlägigen Verfahrensgarantien lediglich, dass ein Beschuldigter während eines Strafverfahrens sich wenigstens einmal zu den ihn betreffenden Tatvorwürfen äussern bzw. wenigstens einmal zu Beweisergebnissen Stellung nehmen und bei der Erhebung von Perso-
- 7 nalbeweisen Ergänzungsfragen stellen können muss. Wann ihm diese Möglichkeit eingeräumt wird, steht jedoch im Ermessen der Verfahrensleitung; naheliegenderweise wird dies regelmässig nach einer Beweiserhebung der Fall sein. Ein Recht des Beschuldigten, anlässlich der Erhebung von Personalbeweisen einen Dialog mit den einvernommenen Personen zu führen, besteht somit nicht, umso weniger, als die Wahrheitsfindung primär Sache der Verfahrensleitung ist. Dies wurde dem Beschuldigten denn auch bereits im Untersuchungsverfahren zutreffend so erläutert (Urk. 2/29). Vorliegend war dem Beschuldigten die Möglichkeit eingeräumt worden, anlässlich der statthalterlichen Einvernahmen des Unfallgegners und von D._____ anwesend zu sein und diesen am Schluss Ergänzungsfragen zu stellen. Während er bei der Einvernahme des Unfallgegners zugegen war und zahlreiche Ergänzungsfragen stellte (vgl. Urk. 2/24, insb. S. 7 f.), blieb er der Einvernahme von D._____ fern (Urk. 2/24). Damit ist keine Verletzung der einschlägigen Verfahrensregeln erkennbar; von einer Auferlegung eines Redeverbots durch die Untersuchungsbehörde kann keine Rede sein. Die Rüge ist somit unbegründet. 4. Schliesslich macht der Beschuldigte geltend, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass er den ihm vorgeworfenen Fahrstreifenwechsel vorgenommen habe. Und soweit er einen solchen signalisiert habe, sei dies nicht ursächlich für die nachfolgende Kollision gewesen (Urk. 26, S. 1; Urk. 34, S. 1). Die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig (Urk. 10). a) Die Vorinstanz hat sich eingehend mit der vorliegenden Beweislage auseinandergesetzt, namentlich zuerst die vorhandenen Beweise auf ihre Verwertbarkeit hin überprüft, einander gegenübergestellt und alsdann sowohl einzeln als auch in ihrer Gesamtheit sowie unter Vornahme einer Glaubwürdigkeits- bzw. Glaubhaftigkeitsprüfung gewürdigt. Sie hat so insgesamt eine sorgfältige und nachvollziehbare Sachverhaltserstellung vorgenommen, die nicht zu beanstanden ist. Entsprechend kann vollumfänglich auf die zutreffenden und plausiblen vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 24, S. 4 – 12).
- 8 - Wenn der Beschuldigte nun pauschal moniert, die vorinstanzliche Sachverhaltserstellung sei falsch, so übt er bloss Kritik, ohne sich mit den einzelnen Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Entsprechend fehlt es nicht nur an objektiven Anhaltspunkten, inwiefern die Vorinstanz bei der Sachverhaltserstellung in Willkür verfallen sein soll, sondern vermag der Beschuldigte solches auch subjektiv nicht aufzuzeigen. Er ist mit dieser Rüge somit nicht zu hören. b) Unbehelflich ist, wenn er in diesem Zusammenhang behauptet, an der Unfallstelle gäbe es "vier Fahrspuren" und nicht "vier Fahrstreifen", um daraus zu schliessen, dass dem Unfallgegner "auf zwei Fahrspuren" eine Überholmöglichkeit offen gestanden hätte, womit für diesen "erwiesenermassen keine Bedrängnis" vorgelegen habe und er "bei vorschriftsmässigem Abstand und Geschwindigkeit den sehr schwerwiegenden Unfall" hätte vermeiden können (Urk. 34, S. 1). Zunächst hat bereits die Vorinstanz zutreffend erläutert, dass es einerseits den Begriff "Fahrspur" im Gegensatz zum Begriff "Fahrstreifen" im Strassenverkehrsrecht nicht gibt (Urk. 24, S. 9) und andererseits im Bereich der Unfallstelle lediglich drei Fahrstreifen vorhanden sind, da es sich beim vierten, ganz linken "Fahrstreifen" eben gerade nicht um einen solchen, sondern um eine Einspurstrecke mit Abweispfeilen handelt, die von Fahrzeugen, die sich bereits auf der Autobahn befinden, von rechts her nicht befahren werden darf (Urk. 24, S. 11; ferner Urk. 2/3, S. 4; Urk. 2/4). Das Vorbringen erweist sich somit schon unter terminologischen und tatsächlichen Gesichtspunkten als falsch. Sodann liesse sich aus dem Umstand, dass dem Unfallgegner ein oder mehrere Fahrstreifen zum Überholen zur Verfügung gestanden hätten (was freilich nicht der Fall war, da sich die Kollision erstelltermassen auf dem linken, dritten Fahrstreifen ereignete; vgl. Urk. 24, S. 12), nichts zu Gunsten des Beschuldigten ableiten; namentlich würde dieser Umstand keine Pflicht des Unfallgegners begründen, dem den Fahrstreifen wechselnden Beschuldigten nach links auszuweichen, ist es doch in erster Linie dessen Pflicht, bei einem Fahrstreifenwechsel auf sich bereits auf dem neuen Fahrstreifen befindliche und ggf. herannahende Fahrzeuge zu achten und diese nicht zu behindern. Schliesslich ist noch darauf hinzuweisen, dass sich auch aus diesem Vorbringen des Beschuldigten klar ergibt, dass seine Darstellung, wonach er auf dem
- 9 ganz rechten Fahrstreifen gefahren sei und keinen Fahrstreifenwechsel vorgenommen habe, nicht zutreffen kann (vgl. zur Widerlegung dieser Behauptung bereits die Vorinstanz; Urk. 24, S. 11). Denn wenn er behauptet, dem Unfallgegner hätten zwei Fahrstreifen zum Überholen bzw. Ausweichen zur Verfügung gestanden (wobei er wie gesehen die vom Unfallgegner gar nicht befahrbare, mit Abweispfeilen versehene Einspurstrecke ebenfalls als Fahrstreifen qualifiziert), so kann dies nur heissen, dass er selbst sich auf dem mittleren Fahrstreifen befunden haben muss, wie es denn auch der Unfallgegner und D._____ übereinstimmend schilderten (näher dazu Urk. 24, S. 10, m.w.H.). c) Gänzlich an der Sache vorbei geht schliesslich das letzte Vorbringen des Beschuldigten: "Es darf nicht sein, dass ein an der Strafgrenze alkoholisierter Unfallverursacher [gemeint: der Unfallgegner wies einen Blutalkoholwert von 0,4 Promillen auf; vgl. Urk. 2/2, S. 10] durch einen falsch ausgelegten Polizeirapport geschützt und der Geschädigte [gemeint: der Beschuldigte, der sich als Opfer sieht] bestraft wird" (Urk. 34, S. 1). Aus der im zulässigen Bereich liegenden leichten Alkoholisierung des Unfallgegners lässt sich nämlich nichts ableiten, was die überzeugende vorinstanzliche Sachverhaltserstellung in Frage stellen würde; namentlich ist nicht ersichtlich, inwiefern dieser Umstand zu einem Fehlverhalten des Unfallgegners geführt hätte oder das Fehlverhalten des Beschuldigten zu relativieren oder gar auszuschliessen vermöchte. 5. Abschliessend kann somit festgehalten werden, dass das vorliegende Beweisergebnis bzw. die vorinstanzliche Sachverhaltserstellung nicht zu beanstanden und die sich ausschliesslich darauf beziehende Berufung des Beschuldigten demzufolge abzuweisen ist. Zur rechtlichen Würdigung, der Sanktion und den Kostenfolgen kann vollumfänglich auf die zutreffenden und plausiblen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 24, S. 12 – 15). Entsprechend sind der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG i.V.m. Art. 34 Abs. 3 und Art. 44 Abs. 1 SVG, die Bestrafung mit einer Busse von Fr. 400.–, die Festsetzung einer
- 10 - Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse und das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffern 4 – 5) zu bestätigen. IV.
Kostenfolgen Gemäss Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens somit dem Beschuldigten aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG i.V.m. Art. 34 Abs. 3 und Art. 44 Abs. 1 SVG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 400.–. 3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen. 4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffern 4 – 5) wird bestätigt. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − das Statthalteramt des Bezirks Bülach − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
- 11 sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz.
8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 5. November 2013
Der Präsident:
Oberrichter Dr. Bussmann Der Gerichtsschreiber:
Dr. Bischoff
Urteil vom 5. November 2013 Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 44 Abs. 1 SVG (unvorsichtiger Fahrstreifenwechsel). 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 400.–. 3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen. 4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: 5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Berufungsanträge: a) Des Beschuldigten: (Urk. 34, schriftlich) Sinngemäss Freispruch. b) Der Untersuchungsbehörde: (Urk. 37, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Das Gericht erwägt: I. Anklagesachverhalt II. Prozessgeschichte III. Beanstandungen IV. Kostenfolgen Das Gericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG i.V.m. Art. 34 Abs. 3 und Art. 44 Abs. 1 SVG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 400.–. 3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen. 4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffern 4 – 5) wird bestätigt. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an den Beschuldigten das Statthalteramt des Bezirks Bülach die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich die Vorinstanz. 8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.