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Zürich Obergericht Strafkammern 22.08.2013 SU120073

22 agosto 2013·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·2,764 parole·~14 min·1

Riassunto

Übertretung der Polizeiverordnung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SU120073-O/U/hb

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, und lic.iur. Burger, Ersatzoberrichterin lic.iur. Bertschi sowie der Gerichtsschreiber lic.iur. Hafner

Urteil vom 22. August 2013

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Erstberufungskläger

gegen

Stadt Kloten, Untersuchungsbehörde und Zweitberufungsklägerin

betreffend Übertretung der Polizeiverordnung der Stadt Kloten Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirkes Bülach vom 30. Oktober 2012 (GC120035)

- 2 - Strafverfügung: Der Strafbefehl Nr. 1018-2/2012 des Stadtrichteramts Kloten vom 6. Juni 2012 (Urk. 2/13), ist diesem Urteil beigeheftet.

Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig des Anbietens von Taxifahrten ausserhalb der nachgewiesenen Standplätze im Sinne von Art. 77 in Verbindung mit Art. 95 der Polizeiverordnung der Stadt Kloten. 2. Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen - des Anbietens von Taxifahrten ausserhalb der nachgewiesenen Standplätze im Sinne von Art. 77 in Verbindung mit Art. 95 der Polizeiverordnung der Stadt Kloten, begangen am 18. Oktober 2011. - des Führens eines Taxibetriebes in Kloten ohne Betriebsbewilligung der Stadt Kloten im Sinne von Art. 71 in Verbindung mit Art. 31 der Polizeiverordnung der Stadt Kloten. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 80.–. 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag. 5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 600.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 330.– Gebühren Vorverfahren Fr. 50.– Überweisungsgebühr Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

- 3 - 6. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens, die Gebühren des Vorverfahrens und die Überweisungsgebühr werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt. Der Rest wird auf die Staatskasse genommen. 7. Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung zugesprochen.

Berufungsanträge: a) Des Stadtrichteramts Kloten: (Schriftlich, Urk. 16/1) Bestätigung des Strafbefehls Nr. 1018-2.

b) Des Beschuldigten: (Schriftlich, Urk. 25 S. 3) Freispruch von sämtlichen Anklagepunkten Entschädigung für die finanziellen und zeitlichen Aufwendungen und die psychische Belastung durch das Verfahren von Fr. 5'000.–.

Erwägungen: I. 1. Das Stadtrichteramt Kloten erliess am 21. November 2011 zwei Strafbefehle, mit denen der Beschuldigte wegen Übertretung der Taxibestimmungen der Stadt Kloten mit Bussen bestraft wurde. Nach Einsprache des Beschuldigten wurde das Verfahren mit Verfügung des Bezirksgerichts Bülach vom 20. April 2012 an das Stadtrichteramt zurückgewiesen (Urk. 2/11). Am 6. Juni 2012 erliess das Stadtrichteramt einen korrigierten Strafbefehl, mit dem der Beschuldigte wegen Führens eines Taxibetriebes in Kloten ohne Betriebsbewilligung der Stadt Kloten im Sinne von Art. 31 und 71 der Polizeiverordnung der Stadt Kloten sowie mehrfa-

- 4 chen Aufstellens eines Taxifahrzeuges ohne Fahrgastauftrag in Sichtweite eines mit Taxi besetzten Standplatzes im Sinne von Art. 77 lit. d der Polizeiverordnung der Stadt Kloten mit einer Busse von Fr. 500.– bestraft wurde (Urk. 2/13). Im Rahmen der gerichtlichen Beurteilung des Strafbefehls wurde der Beschuldigte mit Urteil des Bezirksgerichtes Bülach vom 30. Oktober 2012 des Anbietens von Taxifahrten ausserhalb der nachgewiesenen Standplätze im Sinne von Art. 77 in Verbindung mit Art. 95 der Polizeiverordnung der Stadt Kloten schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 80.– bestraft. Von den Vorwürfen des Anbietens von Taxifahrten ausserhalb der nachgewiesenen Standplätze im Sinne von Art. 77 in Verbindung mit Art. 95 der Polizeiverordnung der Stadt Kloten, begangen am 18. Oktober 2011, und des Führens eines Taxibetriebes in Kloten ohne Betriebsbewilligung der Stadt Kloten im Sinne von Art. 71 in Verbindung mit Art. 31 der Polizeiverordnung der Stadt Kloten wurde er freigesprochen (Urk. 14 S. 27). 2. Gegen diesen Entscheid meldete der Beschuldigte vor den Schranken Berufung an (Prot. I S. 7), reichte aber nach Erhalt des begründeten Urteils innert Frist keine Berufungserklärung ein (Urk. 12 und 22). Die Zweitberufungsklägerin meldete fristgemäss Berufung an und reichte ihre Berufungserklärung ein (Urk. 9 und 16/1). Mit Beschluss vom 12. Februar 2013 ordnete das Berufungsgericht das schriftliche Verfahren an (Urk. 20). Die Zweitberufungsklägerin verwies zur Begründung ihrer Berufung auf die Berufungserklärung vom 21. Dezember 2012 und beantragte die Bestätigung des Strafbefehls vom 6. Juni 2012 (Urk. 19 und 16/1). Der Beschuldigte beantragte in seiner Berufungsantwort einen Freispruch von allen Vorwürfen (Urk. 25). 3. Am 11. Dezember 2012 wurde dem Beschuldigten das begründete Urteil zugestellt (Urk. 11 und 12). Innert angesetzter Frist reichte der Beschuldigte anerkanntermassen keine Berufungserklärung ein. Am 19. Februar 2013 machte er telefonisch geltend, er habe die Erläuterungen zu den Rechtsmitteln falsch verstanden und kündigte ein Fristwiederherstellungsgesuch sowie die Berufungserklärung an (Urk. 22). Erst am 11. April 2013 (Poststempel 10. April 2013) ging allerdings seine "Berufungsantwort" ein. Dort wird zwar Bezug genommen auf eine "Berufung in eigener Sache", ein Fristwiederherstellungsgesuch mit entsprechender Be-

- 5 gründung, welches gemäss Art. 94 Abs. 2 StPO ohnehin verspätet wäre, liegt allerdings nicht vor. In Anwendung von Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist daher auf die Berufung des Beschuldigten nicht einzutreten. Demgemäss ist der Schuldspruch der Vorinstanz bezüglich des Vorfalles vom 14. Oktober 2011 nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen. 4. Der Beschuldigte zog in seiner Eingabe vom 28. März 2013 "sämtliche meiner bisher gemachten Aussagen zurück" (Urk. 25 S. 2). Seine Aussagen sind aber trotzdem verwertbar, da seine Begründung für den Rückzug, keine seiner Aussagen seien bisher ernst genommen worden, weder überzeugt noch der Wahrheit entspricht, sprach ihn doch die Vorinstanz gestützt auf seine Aussagen teilweise frei. II. 1. Gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO prüft das Berufungsgericht Urteile, die eine Übertretung betreffen, nur dahingehend, ob das Urteil rechtsfehlerhaft ist oder ob die Feststellung des Sachverhaltes offensichtlich unrichtig oder auf einer Rechtsverletzung beruht. Die Überprüfungsbefugnis des Obergerichtes ist somit beschränkt. 2. Vorliegend rügt die Zweitberufungsklägerin, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt und die Rechtsbestimmungen fehlerhaft interpretiert (Urk. 16/1 S. 1). 3. Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl vom 6. Juni 2012 vorgeworfen, am 14. und am 18. Oktober 2011 sein Taxi in der Nähe der Taxistandplätze des Flughafens Kloten mit der leuchtenden Taxikennlampe gewartet und so Fahrgäste angeworben zu haben, ohne dass er über eine Taxibetriebsbewilligung der Stadt Kloten verfügt habe (Urk. 2/13 S. 2). Aufgrund des rechtskräftigen Schuldspruches bezüglich des Vorfalles vom 14. Oktober 2011 ist der entsprechende Sachverhalt als erstellt zu erachten.

- 6 - Der Beschuldigte bestreitet nicht, sein Taxifahrzeug am 18. Oktober 2011 am erwähnten Ort mit eingeschalteter Taxikennlampe abgestellt zu haben. Er macht allerdings geltend, er habe keine Fahrgäste angeworben, sondern auf einen Fahrgast gewartet, der das Taxi vorgängig bestellt gehabt habe (Urk. 6 S. 8 ff.). Als Beweismittel liegen die Aussagen der Polizistin B._____ und des Beschuldigten selbst vor. B._____ wurde am 8. März 2012 durch das Stadtrichteramt Kloten als Zeugin einvernommen. Sie konnte zum vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt nur ausführen, dass sich kein Kunde der Taxifahrer, die damals befragt wurden, gemeldet habe, während sie vor Ort gewesen sei. Sie seien etwa 30 Minuten vor Ort gewesen (Urk. 2/9 S. 2 f.). Der Beschuldigte wurde am 22. Dezember 2011 durch das Stadtrichteramt Kloten befragt. Er führte aus, er habe am 18. Oktober 2011 einen Fahrgastauftrag seiner Zentrale gehabt und auf einen Kunden, der aus München gekommen sei, gewartet. Dazu legte er einen Eintrag auf seinem iPhone vor (Urk. 2/6.2). Vor Vorinstanz erklärte der Beschuldigte am 30. Oktober 2012, er habe den Fahrauftrag nicht ausführen können, da das Flugzeug des Kunden 10 Minuten zu früh gelandet sei und er selbst durch die Polizei aufgehalten worden sei. Der Kunde habe wohl ein anderes Taxi genommen (Urk. 6 S. 8 ff.). Die Zweitberufungsklägerin lässt ausführen, die Aussage des Beschuldigten, er habe einen Fahrauftrag gehabt, sei eine reine Schutzbehauptung. Der iPhone- Eintrag ("Airport München") sei zu ungenau, enthalte weder Name noch Telefonnummer des Kunden noch den Treffpunkt. Zudem habe der Beschuldigte den Eintrag erst bei seiner Einvernahme beim Stadtrichteramt, nicht aber am fraglichen Abend gegenüber den Polizisten präsentiert. Dass während der Polizeikontrolle kein Kunde erschienen sei und die Taxikennlampe gebrannt habe, sei ein weiteres Indiz dafür, dass der Beschuldigte damals habe Kunden anwerben wollen und der Auftrag nur fingiert gewesen sei (Urk. 16/1 S. 2 f.). Die Polizistin B._____ wurde in ihrer Einvernahme primär zu zwei anderen Taxifahrern befragt. Zum Beschuldigten hat sie sich konkret nicht geäussert. Ihre Aus-

- 7 sage, es sei während der Kontrolle kein Kunde zu "diesen" Taxis der Firma "C._____" getreten, kann daher nicht mit genügender Sicherheit auch auf das dritte, dem Beschuldigten gehörende Taxi, bezogen werden. Im Übrigen wäre dies auch kein Beleg dafür, dass tatsächlich kein Fahrauftrag vorlag. Die Behauptung des Beschuldigten, der betroffene Fahrgast sei zu früh eingetroffen und habe ein anderes Taxi genommen, da er von der Polizei aufgehalten worden sei, lässt sich so zumindest nicht widerlegen. Es ist vielmehr nachvollziehbar, dass eine Polizeikontrolle mit Befragung der Taxifahrer dazu führt, dass Fahrgäste am Flughafen trotz Bestellung sich lieber ein anderes Taxi suchen, als sich bei der Polizei zu melden und möglicherweise ebenfalls befragt und somit aufgehalten zu werden. Was die geltend gemachte Ungenauigkeit des Eintrages im Kalender des iPhones des Beschuldigten angeht, so kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 14 S. 17 f.). Auch wenn die durch den Eintrag gestützte Behauptung des Beschuldigten nicht vollumfänglich überzeugt, so verbleiben mangels belastender Beweise doch erhebliche und unüberwindliche Zweifel daran, dass kein Fahrauftrag vorhanden war. Aufgrund der Beweislage ist somit davon auszugehen, dass der Beschuldigte am 18. Oktober 2011 zwar mit brennender Taxikennlampe, aber mit einem Fahrauftrag am Flughafen wartete. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt mithin nicht offensichtlich unrichtig festgestellt. 4. Der Beschuldigte ist somit vom Vorwurf des Anbietens von Taxifahrten ausserhalb der nachgewiesenen Standplätze im Sinne von Art. 77 in Verbindung mit Art. 95 der Polizeiverordnung der Stadt Kloten, begangen am 18. Oktober 2011, freizusprechen. 5. Die Zweitberufungsklägerin wirft dem Beschuldigten im Strafbefehl vom 6. Juni 2012 vor, er habe einen Taxibetrieb in Kloten ohne Betriebsbewilligung der Stadt Kloten geführt und so gegen Art. 71 respektive Art. 31 der Polizeiverordnung der Stadt Kloten verstossen. Dies habe er getan, indem er am 14. und 18. Oktober 2011 am Flughafen Taxifahrten angeboten habe, ohne über die erwähnte Bewilligung zu verfügen. Das in der Eingabe vom 21. Dezember 2012 erwähnte weitere inkriminierte Verhalten (Werbung der Firma "C._____" mit Standort Zürich Airport und Kloten) wird im Strafbefehl nicht erwähnt und kann ihm deshalb vorliegend

- 8 nicht zur Last gelegt werden. Vom Vorwurf, am 18. Oktober 2011 Taxifahrten ausserhalb der nachgewiesenen Standplätze im Sinne von Art. 77 in Verbindung mit Art. 95 der Polizeiverordnung der Stadt Kloten angeboten zu haben, ist der Beschuldigte wie bereits erwähnt freizusprechen. Damit ist auch nicht nachgewiesen, dass er an diesem Abend dort Taxifahrten angeboten hätte. Ein Taxifahrer aber, der einen Fahrgast am Flughafen abholt, nutzt den öffentlichen Parkplatz, auf dem er wartet, nicht stärker, als eine Privatperson, die jemanden am Flughafen abholt. Eine Verurteilung wegen Verstosses gegen Art. 31 der Polizeiverordnung der Stadt Kloten ist damit ausgeschlossen. Was den Vorfall vom 14. Oktober 2011 angeht, so reicht das Anbieten von Fahrten an einem einzelnen Abend nicht aus, um damit das Führen eines eigentlichen Taxibetriebes auf dem Gebiet der Stadt Kloten nachzuweisen, sondern fällt einzig unter die Bestimmungen von Art. 77 der Polizeiverordnung der Stadt Kloten. Der Beschuldigte ist demnach vom Vorwurf des Führens eines Taxibetriebes in Kloten ohne Betriebsbewilligung der Stadt Kloten im Sinne von Art. 71 in Verbindung mit Art. 31 der Polizeiverordnung der Stadt Kloten freizusprechen. 6. Die Zweitberufungsklägerin beantragt, den Beschuldigten mit einer Busse von Fr. 500.– zu bestrafen. Da die von ihr angefochtenen Freisprüche der Vorinstanz zu bestätigen sind, besteht hierzu kein Anlass. Der Beschuldigte ist somit in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils mit einer Busse von Fr. 80.– zu bestrafen. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall, dass er die Busse schuldhaft nicht bezahlt, ist auf 1 Tag festzusetzen. III. 1. Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) zu bestätigen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind zu einem Drittel dem Beschuldigten aufzuerlegen. Im Restbetrag sind sie auf die Gerichtskasse zu nehmen, da das Stadtrichteramt Kloten praxisgemäss Kostenfreiheit geniesst.

- 9 - 2. Der Beschuldigte beantragt, ihm sei eine Entschädigung für erlittene Unbill und Aufwendungen in der Höhe von Fr. 5'000.– zuzusprechen. Inwiefern ihm "sehr hohe zeitliche und finanzielle Aufwendungen" entstanden wären, legt er jedoch nicht dar. Solche sind auch aus den Akten nicht ersichtlich. Vor erster Instanz beantragte er zudem noch keine Entschädigung. Die geltend gemachte "psychische Belastung" wird mit "zahlreichen Verfahren" begründet, die angeblich zu "Schlaflosigkeit, Ehestreitereien, Rufschädigung" geführt hätten, ohne dies näher auszuführen. Angesichts des Bagatellcharakters des vorliegenden Verfahrens ist ihm demnach keine Entschädigung oder Genugtuung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 14. Juni 2012 wird nicht eingetreten. Demzufolge ist das Urteil des Einzelgerichtes des Bezirkes Bülach vom 30. Oktober 2012 (GC120035), bezüglich Dispositivziffer 1 (Schuldspruch) und 7 (Entschädigung) in Rechtskraft erwachsen. 2. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgendem Urteil. 3. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 10 - Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist des Anbietens von Taxifahrten ausserhalb der nachgewiesenen Standplätze im Sinne von Art. 77 in Verbindung mit Art. 95 der Polizeiverordnung der Stadt Kloten, begangen am 18. Oktober 2011, sowie des Führens eines Taxibetriebes in Kloten ohne Betriebsbewilligung der Stadt Kloten im Sinne von Art. 71 in Verbindung mit Art. 31 der Polizeiverordnung der Stadt Kloten nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Der Beschuldigte wird mit Fr. 80.– Busse bestraft. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag. 3. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu einem Drittel dem Beschuldigten auferlegt und zu zwei Dritteln auf die Gerichtskasse genommen. 6. Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung oder Genugtuung zugesprochen. 7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − die Stadt Koten, Stadtrichteramt − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz.

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8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 22. August 2013

Der Präsident:

Oberrichter Dr. Bussmann

Der Gerichtsschreiber:

lic.iur. Hafner

Urteil vom 22. August 2013 Strafverfügung: Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig des Anbietens von Taxifahrten ausserhalb der nachgewiesenen Standplätze im Sinne von Art. 77 in Verbindung mit Art. 95 der Polizeiverordnung der Stadt Kloten. 2. Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen - des Anbietens von Taxifahrten ausserhalb der nachgewiesenen Standplätze im Sinne von Art. 77 in Verbindung mit Art. 95 der Polizeiverordnung der Stadt Kloten, begangen am 18. Oktober 2011. - des Führens eines Taxibetriebes in Kloten ohne Betriebsbewilligung der Stadt Kloten im Sinne von Art. 71 in Verbindung mit Art. 31 der Polizeiverordnung der Stadt Kloten. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 80.–. 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag. 5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: 6. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens, die Gebühren des Vorverfahrens und die Überweisungsgebühr werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt. Der Rest wird auf die Staatskasse genommen. 7. Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung zugesprochen. Berufungsanträge: Erwägungen: I. II. III. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 14. Juni 2012 wird nicht eingetreten. Demzufolge ist das Urteil des Einzelgerichtes des Bezirkes Bülach vom 30. Oktober 2012 (GC120035), bezüglich Dispositivziffer 1 (Schuldspruch) und 7 (Entschädigung) in Re... 2. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgendem Urteil. 3. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist des Anbietens von Taxifahrten ausserhalb der nachgewiesenen Standplätze im Sinne von Art. 77 in Verbindung mit Art. 95 der Polizeiverordnung der Stadt Kloten, begangen am 18. Oktober 2011, sowie des Führens eines Taxibetriebes ... 2. Der Beschuldigte wird mit Fr. 80.– Busse bestraft. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag. 3. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu einem Drittel dem Beschuldigten auferlegt und zu zwei Dritteln auf die Gerichtskasse genommen. 6. Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung oder Genugtuung zugesprochen. 7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an  den Beschuldigten  die Stadt Koten, Stadtrichteramt  die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich  die Vorinstanz. 8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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